Der Antragstellerin ist eine anonymisierte Fassung des Beschlusses vom 04.10.2007 zu übersenden.
Als Datenbankbetreiber hat die Antragstellerin einen entsprechenden Auskunftsanspruch bei Entscheidungen, die von Interesse für die Öffentlichkeit sind. Der Anspruch stützt sich auf Art. 4 BayPrG, da Datenbanken insoweit Presseorgangen gleichzustellen sind. Die Entscheidung ist auch von öffentlichem Interesse, da der Vorwurf der Bestechung ausländischer Amtsträger in erheblichem Umfang erhoben war und das Verfahren von umfangreicher Presseberichterstattung begleitet wurde.
Gemäß der Vereinbarung in einer gemeinsamen Dienstbesprechung der Präsidenten der Landgerichte und Leitenden Oberstaatsanwälte am 21./22.10.2015 in Kloster Ettal sind bei Anfragen der Presse und juristischen Datenbanken die Gerichte zuständig.