OLG Jena, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 UF 340/15
Fundstelle
openJur 2018, 9698
  • Rkr:

1. Ein volljähriges Kind hat zur Deckung seines Unterhalts vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern in Anspruch nimmt. Jedoch muss dem Volljährigen ein Notgroschen verbleiben, wenn nicht auf Seiten des Unterhaltsschuldners enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Das volljährige Kind muss somit auch die Substanz seines Vermögens einsetzen. Dabei ist das anzurechnende Vermögen um einen Schonbetrag zu bereinigen, der etwa in Anlehnung an den "Notgroschen" des Sozialhilferechts festzusetzen ist (§ 12 SGB II).

2. Inwieweit ein volljähriges Kind sein Vermögen für die Ausbildung einsetzten muss, ist nach einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen Umstände und insbesondere auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt.

3. Die in Kenntnis des Ausbildungsunterhalts erfolgten Ausgaben (Sprachreise, Computer), die zu einer Verringerung dieses Vermögens geführt haben, sind mit Blick auf das zum Zeitpunkt der Anschaffung vorhandene Vermögen der Antragstellerin und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern gerechtfertigt, da sie der Ausbildung dienten.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 5.6.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 5.5.2015, Az. 6 F 545/13, wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.619,00 € für den Zeitraum Januar 2013 bis September 2013 zu zahlen sowie

laufenden Unterhalt in Höhe von 254 € ab Oktober 2013 bis Dezember 2014, 253 € ab Januar 2015 bis Dezember 2015 und 278,00 € ab Januar 2016 bis spätestens zum dritten eines jeden Monats, zu zahlen,

abzüglich geleisteter Zahlungen von 20 x 150 €, weiterer 3.000 € sowie 240 €.

2. Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Antrag werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht tragen die Antragsgegnerin 85 % und die Antragstellerin 15 %.

4. Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Antragsgegnerin 75 % und die Antragstellerin 25 % zu tragen.

5. Der Verfahrenswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird auf 5.148 € festgesetzt.

6. Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf 1.608 € festgesetzt.

7. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am ...1994 geborene Antragstellerin nimmt ihre Mutter auf rückständigen und laufenden Ausbildungsunterhalt zur Finanzierung ihres Jurastudiums in Anspruch, nachdem sie die Antragsgegnerin am 30.1.2013 zur Auskunft über ihr Einkommen aufgefordert hatte.

Von Januar 2013 bis einschließlich September 2013 lebte die Antragstellerin im Haushalt des Vaters. Sie hat im Juli 2013 ihr Abitur bestanden und zum Wintersemester 2013/14 ein Studium der Rechtswissenschaften in A. aufgenommen.

Am 1.10.2013 hat sie in A. eine eigene Wohnung mit Mietkosten von 395 € (295 € + 100 € Betriebskosten) bezogen. Nach Umzug in eine andere Wohnung verminderten sich Wohnkosten ab 1.7.2014 auf 352,80 € und ab 1.8.2015 auf 218,00 €.

Anfang 2011 haben die Antragstellerin und ihr Bruder von der Urgroßmutter 25.532,86 € geerbt. Der Betrag wurde dem Konto der Antragstellerin gutgeschrieben. Davon ließ sie ihrem Bruder insgesamt 12.766,43 € zukommen, indem sie am 21.9.2012 10.000 € und am 1.10.2012 1.766,43 € auf sein Konto sowie 1.000 an ihren Vater überwies. Bis zum Abschluss des Abiturs am 1.8.2013 belief sich der Kontostand ihres Kontos bei der ING DiBa auf 11.070 €.

Die Antragsgegnerin hat auf ihren Pflichtteilsanspruch gegen die Antragstellerin in Höhe von 3.125 € verzichtet.

Die Eltern der Antragstellerin sind Berufsrichter. Die Antragsgegnerin bewohnt ein Eigenheim mit einem Wohnvorteil von 600 €/Monat. Sie ist gegenüber dem minderjährigen Kind F. M., geb. ...1998, zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 556,00 € verpflichtet. Ihre Einkünfte wurden im Verlauf des Verfahrens mit 3.786,73 € unstreitig gestellt. Der Kindesvater hat aus den Einkünften 2012 und 2013 ein durchschnittliches Einkommen von 3.927,00 € erzielt.

Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin von Oktober 2013 bis Mai 2015 monatlich 150 € Kindesunterhalt gezahlt (20 x 150 €). Am 2.6.2015 hat sie 3.000 € und 240 € im September 2015 gezahlt.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, zur Verwendung des ererbten Vermögens für Zwecke der Ausbildung sei eine Gesamtabwägung erforderlich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Urgroßmutter die Urenkel als Erben eingesetzt habe. Dies sei erfolgt, um den Urenkeln freigiebig etwas zuzuwenden, nicht um die Enkel von ihren Unterhaltspflichten zu entlasten.

Ihr müsse in entsprechender Anwendung der BaföG-Bestimmungen mindestens ein Schonvermögen von 5.200 € verbleiben. Hilfsweise seien nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II jeweils 150 € pro vollendetes Lebensjahr, mindestens aber 3.100 €, anzusetzen.

Vor dem Studium seien berechtigte Ausgaben von 529 € für ein Computertablet, 2.028 € für eine Sprachreise nach England und 793,30 € für die Anschaffung einer Canon Kamera angefallen. Nach dem Abitur und als festgestanden habe, dass sie aus dem väterlichen Haushalt ausziehen würde, seien die Finanzen zwischen ihr und dem Vater geklärt worden. Sie habe unter dem 16.9.2013 an den Vater Ausgleichszahlungen vorgenommen, da er für die vorgenannten Ausgaben in Vorleistung getreten sei. Ihr Konto habe am 24.9.2013 ein Guthaben von 6.980 € ausgewiesen.

Weitere Ausgaben seien vom 27.9.2013 bis 4.10.2013 angefallen für:

Maklerprovision750,00 €Möbel Küche + Lattenrost      890,97 €Kaution600,00 €IKEA261,52 €Anwaltskosten 4.3.2014670,57 €

Unter Berücksichtigung des Freibetrages verbleibe kein anzusetzendes Vermögen (11.070 € ./. 5.200 € ./. 6500 € = - 630 €).

Die Antragstellerin hat folgenden Unterhaltsbedarf angenommen:

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Die im August/September 2013 angebotenen Unterkünfte (Anlage A 3, Bl. 92) hätten alle über dem Wohnkostenanteil von 280 € gelegen. Sie habe unter dem Druck des bevorstehenden Studienbeginns den Mietvertrag unterschrieben.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin monatlich im Voraus fälligen Ausbildungsunterhalt in Höhe von 333,00 € ab Oktober 2013 bis Juni 2014 und ab Juli 2014 in Höhe von 311,00 € bis spätestens zum Dritten eines Monats zu zahlen;

die Antragsgegnerin zu verpflichten, für den Zeitraum Januar 2013 bis September 2013 rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.817 € zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die behaupteten Ausgaben bestritten und den Mehrbedarf abgelehnt. Die Antragstellerin hätte preiswerten Wohnraum mieten können.

Das Amtsgericht hat zu einzelnen Ausgabepositionen Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 10.03.2015 (Bl. 261 ff. d A) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 5.5.2015 hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, Unterhaltsrückstand von 2.628,00 € für den Zeitraum Januar 2013 bis September 2013 und laufenden Unterhalt ab Oktober 2013 bis Juni 2014 in Höhe von 311,00 € und ab Juli 2014 in Höhe von 290,00 € abzüglich seit Oktober 2013 monatlich gezahlter 150,00 € bis spätestens zum dritten eines jeden Monats zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 5.6.2015 beim Amtsgericht Beschwerde erhoben und zuletzt beantragt,

in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Gera vom 5.5.2015, Az. 6 F 545/13, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragsstellerin ab Januar 2015 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 179,00 € abzüglich monatlich gezahlter 150,00 € sowie für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.379,00 €, abzüglich unstreitig von der Antragsgegnerin geleisteter Zahlungen, zu zahlen.

Sie wiederholt und vertieft das erstinstanzliche Vorbringen. Es sei nicht ausreichend vorgetragen, dass am Studienort kein vergleichsweise günstigerer Wohnraum anzumieten gewesen sei. Sie habe lediglich nach freien Wohnungen gesucht, nicht nach freien Zimmern. Sie hätte bereits im Herbst wesentlich günstiger mieten können, was auch durch den Umzug bewiesen sei.

Das Amtsgericht habe übersehen, dass der Selbstbehalt ab 1.1.2015 auf 1.300 € erhöht wurde.

Die Antragstellerin müsse einen Teil der Erbschaft für ihren ungedeckten Bedarf einsetzen. Sie habe 12.766,43 € erhalten. Es sei nicht unbillig, daraus 9.666,43 € (12.766,43 € - 3.100 €) für den Unterhaltsbedarf zu verwenden. Ausgehend von einer Studiendauer von 63 Semestern (54 Monate + 9 Monate von Januar 2013 bis September 2013) seien pro Monat 153,43 € (9.666,43 € : 63 Monate) aus dem Vermögen der Antragstellerin einzusetzen.

Das Amtsgericht habe bei seiner Zumutbarkeitserwägung den Umstand des Eigenheims doppelt berücksichtigt. Auch sei der Verzicht auf den Pflichtteil nicht gewürdigt worden. Die Antragstellerin habe ihre Zinseinkünfte nicht offenbart.

Die Antragstellerin sei nicht berechtigt gewesen, die angegebenen Aufwendungen vom Erbe in Abzug zu bringen. Die Anschaffungen seien nicht notwendig gewesen. Sie hätte von der Antragsgegnerin gebrauchte Küchenteile erhalten können. Die Maklerprovision von 750 € sei nicht nachgewiesen. Die Kaution von 600 € sei erstattet, die angeschaffte Küche wieder veräußert worden. Die Zahlungen seien nicht nachgewiesen.

Der Zeuge M. habe nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Antragsgegnerin die Ausgaben in Höhe von 3.350,30 € nicht selbst getätigt habe, da sie im Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Anschaffungen (Computertablet und Kamera) bereits volljährig gewesen sei. Er habe ihr mit E-Mail geraten, ihre Kröten von Oma M. möglichst schnell zu verjubeln.

Die Zahlung für die Sprachreise sei nach einem Schreiben der S. GmbH vom 30.1.2012 abgefordert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Vater mit der Antragstellerin keine Vereinbarung darüber treffen können, dass sie ihm die Kosten erstatten werde.

Fehlende Semesterbescheinigungen und Leistungsnachweise würden ein Zurückbehaltungsrecht begründen, § 273 Abs. 1 BGB.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und die Antragsgegnerin zur Zahlung laufenden Ausbildungsunterhalts in Höhe von 255,00 € ab 1.8.2015 und 278,00 € ab 1.1.2016 zu verpflichten, zahlbar im Voraus bis zum dritten eines jeden Monats.

Sie verweist zum Mehrbedarf auf das Wohnungsangebot in der Aufstellung unter Anlage A3. Der Unterhaltsmehrbedarf müsse auch in Relation zur Leistungsfähigkeit und Lebensstellung der Antragsgegnerin gesehen werden, § 1610 BGB. Beide Eltern verfügten als Richter über ein überdurchschnittliches monatliches Einkommen. Der anteilig zu tragende Mehrbedarf sei im Verhältnis zum Gesamteinkommen der Eltern keine außergewöhnliche und unzumutbare Mehrbelastung.

Das von der Urgroßmutter ererbte Vermögen sei als Schonvermögen zu bewerten. Die unterhaltspflichtigen Eltern hätten nicht entlastet werden sollen. Zum Studienbeginn habe das Vermögen der Antragstellerin nur in Höhe von 6.980 € valutiert.

Die Maklerprovision sei durch Barabhebung auf dem Kontoauszug nachgewiesen.

Die Antragsgegnerin verhalte sich widersprüchlich. Noch vor Erreichen der Volljährigkeit seien die Gutschriften aus der Erbschaft auf das Konto der Antragstellerin erfolgt. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine Erinnerung bzw. ein Hinweis erfolgt, dass der ererbte Betrag für die Ausbildung eingesetzt werden müsse.

Die Antragstellerin hat im Termin ein DIN A4-Blatt überreicht, aus dem sich ergab, welche Grundkurse sie im Laufe der vier Semester und mit welchem Ergebnis bestanden hat.

II.

Die nach §§ 58, 63, 117 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Die Beschwerde ist erfolgreich, soweit der zugesprochene Unterhalt den Mehrbedarf für Mietkosten betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Antragstellerin muss das geerbte Vermögen nicht zur Deckung des Ausbildungsbedarfs einsetzen.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt in Höhe des bis 31.12.2015 nach der Düsseldorfer Tabelle geltenden Regelsatzes von 670 € sowie des Krankenkassenbeitrags als Mehrbedarf in Höhe von 34,22 €, insgesamt somit gerundet 705 €. Der Unterhalt des Studierenden oder des volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt wird nach Nr. 13.1.2 der Unterhaltsleitlinien mit einem Festbetrag von 670 € angesetzt. Hinzu kommt der Mehrbedarf für Krankenkassenbeiträge, die im Regelbedarf nicht enthalten sind.

Der beanspruchte Mehrbedarf für Unterkunft und Heizung ist nicht anzuerkennen. Der angemessen Bedarf des volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt nach den vorgenannten Leitlinien in der Regel 670 €. Darin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 €. Dieser Betrag kann im Einzelfall angesichts der Mietkosten in Universitätsstätten zu knapp bemessen sein, so dass eine Anhebung des Regelunterhalts im oberen Einkommensbereich in Betracht kommt (Wendl/Dose/Klinkhammer, 9. Auflage, § 2 Rn. 228). Vorliegend ist jedoch nicht von überdurchschnittlichen Mietkosten auszugehen. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, die Antragstellerin habe sich bei ihrer Suche nach Wohnraum auf angebotene Wohnungen beschränkt und nicht um ein Zimmer bemüht. Wer - wie die Antragstellerin - über den Normalbedarf hinausgehenden Mehrbedarf geltend macht, muss im Einzelnen darlegen und beweisen, worin der Mehrbedarf besteht. Die unter Anlage A 3 aufgelisteten Anschriften belegen Mietangebote für Wohnungen, jedoch nicht für Zimmer. Es ist für einen Studierenden nicht unzumutbar, sich um Zimmer in einer Wohngemeinschaft oder in einem Studentenwohnheim zu bewerben, sondern allgemein üblich. Gründe, warum das im Fall der Antragstellerin anders sein soll, werden nicht vorgetragen.

Die Einkommensverhältnisse der Kindeseltern bieten keinen Anlass, von dem in den Unterhaltsleitlinien vorgesehenen Regelbedarf abzuweichen. Zwar betragen die Gesamteinkünfte der Eltern 7.713,73 € (3.786,73 € + 3.927,00 €). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass jeder von ihnen einen eigenen Haushalt führen muss. Ihre Lebensstellung ist daher niedriger, als wenn sie kostensparend in einem Haushalt zusammenleben. Ihre unterdurchschnittliche Unterhaltslast wird durch die kostensteigernde doppelte Haushaltsführung aufgewogen (vgl. BGH, Urteil vom 06. November 1985 - IVb ZR 45/84 -, Rn. 14, juris). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsgewährung für Kinder nach § 1610 Abs. 2 BGB die Befriedigung ihres Lebensbedarfs, nicht aber Teilhabe am Luxus sicherstellen soll. Auch in besten Lebensverhältnissen lebende Eltern schulden dem Kind nicht was es wünscht, sondern was es braucht (BGH FamRZ 2000, 358).

Nach der Düsseldorfer Tabelle erhöht sich der Grundbedarf für Studierende ab 1.1.2016 auf 735,00 €, das Kindergeld erhöht sich auf 190 €. Der Bedarf der Antragstellerin beläuft sich somit ab 1.1.2016 auf 735 € + 34,22 € Krankenversicherung ./. 190 € = 579,22 €.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das geerbte Vermögen der Antragstellerin nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zu verwenden.

Allerdings ist das Erbe aus dem Nachlass der Urgroßmutter keine freiwillige Leistung eines Dritten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem Zuwendungsempfänger allein zugutekommen, sich aber auf ein Unterhaltsrechtsverhältnis nicht auswirken sollen. Anders ist dies nur dann, wenn sich dem Willen des Zuwendenden Abweichendes entnehmen lässt. Leistungen eines Dritten an den Unterhaltsberechtigten, die an sich geeignet wären, dessen Unterhalt zu decken, führen im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten nur dann zu einer Minderung seiner Bedürftigkeit, wenn der Dritte damit zugleich bezweckt, den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten. Geht sein Wille dagegen dahin, nur den Begünstigten selbst zu unterstützen, berührt dies dessen Bedürftigkeit im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten im Allgemeinen nicht (BGH, Urteil vom 22.2.1995 - XII ZR 80/94, NJW 1995, 1486, 1487; OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 2013 - II-2 WF 190/13, 2 WF 190/13 -, Rn. 21, juris). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat das Erbe ohne Zweckbindung und auch nicht als Vermächtnis erhalten. In einem solchen Falle ist nicht von einer freiwilligen Leistung des Erblassers auszugehen (OLG München FamRZ 1996, 1433; Wendl/Dose/Klinkhammer, 9. Auflage, § 2 Rn. 121; Büttner, FamRZ 2003, 1445, 1447). Eine Zweckbindung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin enterbt wurde. Allenfalls lässt sich daraus eine besondere Bevorzugung der Urenkel ableiten.

Inwieweit ein volljähriges Kind sein Vermögen für die Ausbildung einsetzten muss, ist nach einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen Umstände und insbesondere auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt.

Der BGH hat zu der Frage, inwieweit ein volljähriges Kind für seinen Unterhalt die Substanz seines Vermögens einzusetzen hat, ausgeführt:

"Bei der Frage, inwieweit ein volljähriges Kind für seinen Unterhalt den Stamm seines Vermögens angreifen muss (Umkehrschluß aus § 1602 Abs. 2 BGB), scheint das Oberlandesgericht einer entsprechenden Anwendung des § 1577 Abs. 3 BGB zuzuneigen, einer Vorschrift aus dem Bereich des nach-ehelichen Unterhalts. Vor der Schaffung der Norm durch das 1. EheRG hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Vorhandensein von Vermögen eines volljährigen Kindes zwar dem Grundsatz nach die Bedürftigkeit ausschließt, dass aber die Vermögensverwertung im Einzelfall unzumutbar sein kann, insbesondere im Falle der Unwirtschaftlichkeit, auf die nunmehr auch § 1577 Abs. 3 BGB abstellt (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1956 - IV ZR 215/56 - FamRZ 1957, 120 und vom 9. November 1965 - VI ZR 260/63 - FamRZ 1966, 28, 29). In Bezug auf den Obliegenheitsmaßstab des Unterhaltsverpflichteten hat der Senat bereits ausgesprochen, dass das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts eine allgemeine Billigkeitsgrenze wie beim nachehelichen Unterhalt nicht vorsehe (Urteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48, 50). Die Grenze der Unzumutbarkeit wird daher etwas enger als bei § 1577 Abs. 3 BGB zu ziehen sein, angenähert etwa dem Begriff der groben Unbilligkeit. Der Tatrichter hat darüber im Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen Umstände und insbesondere auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt (vgl. dazu etwa OLG Hamburg FamRZ 1980, 912, 913; OLG Hamm FamRZ 1982, 1099, 1100; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1179, 1180; s.a. MünchKomm/Köhler 3. Aufl. § 1602 Rdn. 8; BGB-RGRK/Mutschler aaO § 1602 Rdn. 21). Soweit im Schrifttum auf die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 1577 Abs. 3 BGB eingegangen wird, wird dies überwiegend verneint (vgl. Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1602 Rdn. 4; Staudinger/Kappe BGB - 1993 - § 1602 Rdn. 118; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 2 Rdn. 107; Kalthoener/Büttner Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 6. Aufl. Rdn. 506); a.A. Griesche in FamGb § 1602 Rdn. 50; Schwab/Barth Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. Teil V Rdn. 124).

Ob dem Unterhaltsberechtigten insbesondere ein sog. Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-) Bedarfs zu belassen ist, wird ebenfalls nicht einheitlich beurteilt (dagegen etwa Staudinger/Kappe aaO Rdn. 122; Göppinger/Strohal aaO Rdn. 310). Der Senat schließt sich insoweit der bejahenden Auffassung an, die wohl als herrschend zu bezeichnen ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1137; MünchKomm/Köhler aaO; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1602 Rdn. 26; Wendl/Scholz aaO; Gernhuber/Coester- Waltjen aaO § 45 II 2 S. 667; s.a. für den Trennungsunterhalt Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360, 361)." (BGH, Urteil vom 05. November 1997 - XII ZR 20/96 -, Rn. 26, juris, Wendl/Dose/Dose, 9. Auflage, § 1 Rn. 621).

Das volljährige Kind muss somit auch die Substanz seines Vermögens einsetzen. Dabei ist das anzurechnende Vermögen um einen Schonbetrag zu bereinigen, der etwa in Anlehnung an den "Notgroschen" des Sozialhilferechts festzusetzen ist (BGH v. 05.11.1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367; OLG Düsseldorf v. 26.03.1990 - 7 UF 220/89 - FamRZ 1990, 1137). Das Schonvermögen würde sich danach gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auf jeweils 150 € je vollendetes Lebensjahr, mindestens aber 1.300 €, hier also auf 3.100 € (OLG Karlsruhe v. 09.12.2011 - 16 UF 212/10 - FamRZ 2012, 1573, 1575, Wendl/Dose/Klinkhammer, 9. Auflage, § 2 Rn. 134) belaufen. Vertretbar erscheint auch, bei einem Studenten den nach den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG vorgesehenen Betrag von 5.200 € anrechnungsfrei zu belassen. Eine Entscheidung zur Höhe des "Notgroschens" kann indes dahinstehen, da die Antragstellerin aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägung nicht verpflichtet ist, das nach Abzug des von der Antragsgegnerin angenommenen Schonbetrages von 3.100 € verbleibende Vermögen für den Ausbildungsbedarf einzusetzen.

Im Hinblick auf die für volljährige Kinder nach der Rechtsprechung enger zu ziehende Grenze der Unzumutbarkeit als für den Unterhaltsberechtigten nach § 1577 Abs. 3 BGB, muss das volljährige Kind ein vorhandenes Vermögen nur dann nicht einsetzen, wenn dies grob unbillig wäre. Der Tatrichter hat darüber im Einzelfall nach einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen Umstände und insbesondere auch die Lage des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt (Wendl/Dose a. a. O. § 1 Rn. 621).

Zu prüfen ist auch, ob die Ausgaben, die zu einer Verringerung des Vermögens geführt haben, fiktiv anzurechnen sind. Bei unvernünftigem Vermögensverbrauch in Kenntnis der (künftigen) Unterhaltsbedürftigkeit kommt die fiktive Anrechnung von verbrauchbaren Vermögenswerten in Betracht (Wendl/Dose/Wönne, a. a. O., § 2 Rn. 933

Nach diesen Grundsätzen ist zunächst von dem nach Eintritt der Volljährigkeit am 23.7.2012 vorhandenen Vermögen, das nach Anlage A 10, Bl. 182, am 28.12.2012 noch 12.766,43 € betragen hat, auszugehen. Das volljährige Kind hat - im Gegensatz zum minderjährigen Kind - vorrangig den Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Dies gilt auch für das privilegiert volljährige Kind im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, da § 1602 Abs. 2 BGB nicht entsprechend anwendbar ist (Wendl/Dose/Klinkhammer, 9. Auflage, § 2 Rn. 133, 589).

Die in Kenntnis des Ausbildungsunterhalts erfolgten Ausgaben, die zu einer Verringerung dieses Vermögens geführt haben, sind überwiegend gerechtfertigt. Die Ausgabe für eine Sprachreise vom 30.7.2012 - 24.8.2012 (2.028 €) entsprach vernünftigem Vermögensverbrauch, da sie der Ausbildung diente. Gleiches gilt für die weiteren vom Vater vorfinanzierten Ausgaben für den Computer (529 €), der nach der allgemeinen Schulausbildung beschafft wurde und den Fotoapparat (793,30 €). Mit Blick auf das zum Zeitpunkt der Anschaffung vorhandene Vermögen der Antragstellerin und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern handelte es sich nicht um leichtfertig für luxuriöse Zwecke oder ohne verständlichen Grund eingegangene unvernünftige Vermögensausgaben.

Die vorgenannten Ausgaben sind auch tatsächlich angefallen. Die Angaben des Zeugen M. (Bl. 261f) waren ergiebig (Bl. 185 f). Die Ausgaben in Höhe von insgesamt 3.350,30 € sind außerdem durch Rechnungen belegt. Der Senat sieht daher keinen Anlass, den Zeugen erneut zu vernehmen.

Die getilgten Anwaltskosten in Höhe von 670,57 € sind als fällige Verbindlichkeiten abzusetzen.

Auch hinsichtlich der Ausgaben von 890,97 € für Möbel, Küche, Lattenrost und 261,52 € für den Einkauf bei IKEA ist kein unvernünftiger Vermögensverbrauch zu erkennen. Die Antragstellerin musste kurzfristig eine Unterkunft in Augsburg beziehen und diese auch einrichten. Die Ausgaben waren für die Einrichtung eines eigenen Hausstandes nicht unverhältnismäßig. Es war ihr auch nicht verwehrt, Möbel und Hausrat zu kaufen, anstatt ihre Mutter um Überlassung gebrauchter Gegenstände zu bitten. Das Verhältnis der Beteiligten ist hoch streitig. Die Kindesmutter hat die Antragstellerin aus ihrer Wohnung verwiesen, der Unterhalt wurde nicht vollständig gezahlt. Unter diesen Umständen durfte die Antragstellerin nach § 242 BGB davon absehen, die Kindesmutter zur Überlassung gebrauchter Haushaltsgegenstände aufzufordern.

Nicht zu berücksichtigen ist die Position Kaution in Höhe von 600 €, da die Antragstellerin diese zurückerhalten hat.

Die behauptete Ausgabe für Maklerprovision, die in Höhe von 750 € bar gezahlt worden sein soll, ist nicht nach § 286 Abs. 1 ZPO bewiesen. Danach muss für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11 -, Rn. 16, juris). Vorliegend bestehen Zweifel. Einziger Beleg ist die im Kontoauszug (Anlage A 15) ausgewiesene Barabhebung. Die Barabhebung lässt keinen eindeutigen Rückschluss auf die Verwendung des bar erhaltenen Betrages von 750 € zu. Die Antragstellerin hätte zumindest eine Rechnung vorlegen oder angeben müssen, welcher Makler die Provision erhalten haben soll. Diesen naheliegende Vortrag hat sie unterlassen.

Somit ist folgendes Vermögen anzusetzen:

Vermögen am 23.7.2012:      12.766,43 €- Auslagen Vater3.350,30 €- Anwalt670,57 €- Küche + Lattenrost890,97 €- IKEA ...    261,52 €        7.593,07 €

Hiervon ist der Schonbetrag abzuziehen, wobei es wie oben ausgeführt dahinstehen kann, ob in entsprechender Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der bis 1.8.2016 geltenden Fassung ein Vermögen von 5.200 € anrechnungsfrei zu bleiben hat. Denn auch bei Ansatz eines Schonbetrages von 3.100 € erscheint es grob unbillig, den dann verbleibenden Vermögensstock von 4.493,07 € gleichmäßig auf 63 Monate (Januar 2013 bis September 2013 + 54 Monate Regelstudienzeit, Bl. 321) = 71,32 € zur Deckung des Bedarfs der Antragstellerin (670,00 € + 34,22 € Krankenkasse) einzusetzen.

Inwieweit ein volljähriges Kind sein Vermögen für die Ausbildung einsetzten muss, ist nach einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen Umstände und insbesondere auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt.

Bei Abwägung des zumutbaren Vermögenseinsatzes ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihre berechtigten Ansprüche auf Ausbildungsunterhalt gegen die Antragsgegnerin teilweise mit ihren finanziellen Reserven überbrücken musste. Selbst der nach Auffassung der Antragsgegnerin zu zahlende Unterhalt wurde teilweise verzögert geleistet. Um die Rückstände abzudecken, wurde das Vermögen der Antragstellerin nahezu aufgebraucht (Bl. 227). Schon aufgrund dieses Umstandes erscheint es grob unbillig, die Antragstellerin auf eine verringerte Vermögensreserve zu verweisen, auf die sie in der Vergangenheit zur Absicherung ihres eigenen Unterhalts angewiesen war.

Auch im Hinblick auf die Lage der Unterhaltsverpflichteten ist es nicht erforderlich, das Vermögen der Unterhaltsverpflichteten um den theoretischen Anteil der Antragstellerin von 71,32 € pro Monat zu entlasten. Beide Eltern sind - anders als die Antragstellerin - nicht auf den anteiligen Betrag zu Sicherung des eigenen Unterhalts angewiesen. Der Entlastungsanteil des Kindesvaters würde 36,60 € (71,32 € x 2.727,00 €: 5.313,73 €), der Entlastungsanteil der Kindesmutter nur 34,72 € (71,32 € x 2.586,73 € : 5.313,73 €) betragen. Angesichts der guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, die beide als Berufsrichter besoldet werden, ist ihnen zuzumuten, den Ausbildungsunterhalt ungekürzt zu tragen und das vorgenannte Vermögen der Antragstellerin für zusätzliche Ausgaben und als Notreserve zu belassen.

Etwas anderes folgt nicht aus dem Verzicht des Pflichtteils der Antragsgegnerin. Das Vorbringen ist widersprüchlich. Eine Anrechnung würde der Antragstellerin nehmen, was ihr nach dem Verzicht belassen werden soll. Außerdem verbliebe ihr nach Abzug des Pflichtteils ein noch geringerer Vermögensrest.

Die Antragstellerin hat keine Zinseinnahmen. Aus dem vorgelegten Kontoauszug vom 28.12.2012 (Bl. 259) folgt, dass die Zinsen in Höhe von 317,43 € aus dem Erbschaftsvermögen von 26.053,00 € im Laufe eines Jahres angefallen sind. Fortgesetzte Zinseinnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem das Erbe aufgeteilt und auch weitgehend verbraucht ist.

Auch die im Termin genannten 750 €, die aus dem Verkauf der zuvor angeschafften Küche von der Antragstellerin erzielt wurden, sind nicht unterhaltsrelevant. Der Wert ihres Vermögens hat sich durch den Verkauf der Küche nicht verändert. Der Verkaufserlös ist nicht höher als der Anschaffungspreis der Küche. Insbesondere einscheint es grob unbillig, ihr zur Abdeckung ihres Unterhalts den Verkauf der Küche zuzumuten, was bei einer Anrechnung der Fall wäre.

Die Antragstellerin hat folgende Unterhaltsansprüche:

Der Bedarf ist nach dem Verhältnis der Einkünfte der Kindeseltern wie folgt abzudecken:

Einkommen der Kindesmutter 3.786,73 €/Monatabzüglich 1.200 € Selbstbehalt =2.586,73 €Einkommen des Kindesvaters 3.927,00 €/Monatabzüglich 1.200 Selbstbehalt =2.727,00 €Gesamteinkommen5.313,73 €Anteil Kindesvater: 597,00 € x 2.727,00 € : 5.313,73 € =306,38 €Anteil Kindesmutter: 597,00 € x 2.586,73 € : 5.313,73 € =    290,55 € - aufgerundet,§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB, 291,00 € Unterhaltsrückstand - 9 Monate: 291 € x 9 =2.619,00 €

Anteil des Kindesvaters 520,22 € x 2.727,00 € : 5.313,73 € = 266,97 €

Anteil der Kindesmutter 520,22 € x 2.586,73 € : 5.313,73 € = 253,24 € - aufgerundet 254 €

Unterhaltanspruch ab Januar 2015

Einkommen Kindesmutter 3.786,73 €abzüglich Selbstbehalt 1.300 € =

2.486,73 €

Einkommen Kindesvater 3.927,00 €abzüglich Selbstbehalt 1.300 € =

2.627,00 €

Gesamteinkommen

5.113,73 €

Anteil des Kindesvaters 520,22 € x 2.627,00 : 5.113,73 € =

267,24 €

Anteil der Kindesmutter 520,22 € x 2.486,73 : 5.113,73 € =    252,98 € - aufgerundet

253,00 €

Unterhaltsanspruch ab Januar 2016

Nach der Düsseldorfer Tabelle erhöht sich der Grundbedarf für Studierende ab 1.1.2016 auf 735,00 €, das Kindergeld erhöht sich auf 190 €. Der Bedarf der Antragstellerin beläuft sich somit auf 735 € + 34,22 € Krankenversicherung ./. 190 € = 579,22 €.

Der Anteil der Kindesmutter beträgt 579,22 € x 2.453,73 € (2.486,73 € - 33 € Unterhaltserhöhung für F.) : 5.080,73 € (2.627,00 € + 2.453,73) = 279,73 € - aufgerundet 280 €.

Beantragt wurden indes 278 €, woran der Senat gemäß § 308 Abs. 1 ZPO gebunden ist.

Hiervon in Abzug zu bringen sind die im Tenor genannten unstreitigen Zahlungen.

Die Unterhaltsansprüche sind nicht gemäß § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt. Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (vgl. BGH, FamRZ 2001, 757 ff.; OLG Jena, NJW-RR 2009, 651-653, Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. August 2012 - 1 UF 219/12 -, Rn. 64, juris).

Die Antragstellerin hat ihre Ausbildungsobliegenheit nicht nachhaltig verletzt. Sie hat eine Studienbescheinigung für das Wintersemester 2015/2016 vorgelegt sowie im Termin vom 1.10.2015 Auskunft über den Stand ihrer Ausbildung erteilt. Danach war zwar das Nichtbestehen von vier Grundkursen zu erkennen, jedoch keine nachhaltige Verletzung ihrer Ausbildungsobliegenheit, da neun Leistungsnachweise erbracht wurden. Zudem hat sie im Termin vom 3.3.2016 eine Lehrveranstaltungsbestätigung vorgelegt.

Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht, § 273 Abs. 1 BGB. Der Unterhaltsverpflichtete ist zu einer gewissen Kontrolle der Ausbildung aus § 242 BGB berechtigt und kann die Vorlage von Zeugnissen über Zwischenprüfungen, erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Studienbescheinigungen usw. verlangen (OLG Celle, FamRZ 1980, 914). Wie oben ausgeführt, hat die Antragstellerin durch Vorlage der Studienbescheinigung und Aufstellung ihrer Ausbildungsergebnisse Auskunft erteilt, dass sie ihrer Ausbildungsobliegenheit derzeit genügt. Anhaltspunkte für eine unzutreffende Auskunft waren nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 und S. 2 Nr. FamFG. Die Kostenentscheidung I. Instanz berücksichtigt den Erfolg und die Zuvielforderung der Antragstellerin. Entsprechendes gilt für die Kostentscheidung II. Instanz.

Die Abänderung des Verfahrenswertes I. Instanz folgt aus § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG und errechnet sich gemäß § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 FamGKG wie folgt:

Rückstand ab Januar 2013 bei Einreichung des Stufenantrages April 2013: 4 x 313 € = 1.252 €

laufender Unterhalt ab Mai 2013 bis April 2014:    5 x 313 € + 7 x 333 € =3.896 €Gesamt5.148 €

Der Verfahrenswert der Beschwerde richtet sich nach § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach der Beschwer aus den Anträgen:

Januar 2013 bis September (2628 € - 1944 € =)684 €Oktober 2013 bis April 2014: 7 x (311 - 179 =) 132 € =    924 €Gesamt1.608 €

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Antragstellerin war zurückzuweisen. Sie ist nicht bedürftig im Sinne der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 115 ZPO. Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben (BGH, Beschluss vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 -, juris). Soweit dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Kostenvorschuss zusteht, ist er nicht bedürftig. Der Anspruch gehört zu seinem Vermögen, das er nach § 115 Abs. 3 ZPO zur Finanzierung des Verfahrens einzusetzen hat (BGH FamRZ 2004, 1633, 1635). So liegt es hier. Die Antragstellerin hat gegen ihre leistungsfähigen Eltern einen Anspruch auf Vorschuss für die Kosten des Verfahrens. Sie ist daher nicht bedürftig.

V.

Der Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG). Der Senat folgt zu der Frage, inwieweit ein volljähriges Kind für seinen Unterhalt die Substanz seines Vermögens einzusetzen hat, uneingeschränkt der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 05.11.1997 - XII ZR 20/96). Im Übrigen handelt es sich bei der Abwägung der Zumutbarkeit des einzusetzenden Vermögens um eine Einzelfallentscheidung, die zu den entscheidungserheblichen Voraussetzungen keine grundsätzlichen Fragen aufwirft.

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