OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2003 - 22 A 5565/00
Fundstelle
openJur 2011, 24187
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- DM (entspricht 10.225,84 EUR) festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen in der Antragsschrift vom 4. Dezember 2000, das gemäß § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, vgl. 194 Abs. 1 VwGO) den Rahmen der gerichtlichen Überprüfung absteckt, trägt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass das Vorhaben des Beigeladenen zu seinen Lasten gegen das - hier allein als Grundlage eines Abwehranspruchs in Betracht zu ziehende - bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in Gestalt der Konkretisierung des § 35 Abs. 3 2. Spiegelstrich BauGB a.F./ § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB,

vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189,

verstößt.

Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht ausgeführt, dass das mit Baugenehmigung vom 9. September 1997 genehmigte Wohnbauvorhaben des Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist mit der Folge, dass sich die Frage der Zumutbarkeit der vom Betrieb des Klägers auf das Vorhaben einwirkenden Immissionen nach anderen Maßstäben beurteilt als denjenigen, die für eine heranrückende "normale" (nicht privilegierte) Wohnbebauung gelten. Dem Einwand des Klägers, dass dieser Ansatz falsch sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Vorhaben an landwirtschaftsfremde Personen veräußert oder vermietet werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte hat das Vorhaben als "Altenteilerwohnhaus mit PKW-Garage" genehmigt. Von der Baugenehmigung ist dementsprechend nur eine Nutzung des Vorhabens mit Bindung an landwirtschaftliche Zwecke gedeckt. Zur weiteren Absicherung dieser Anbindung hat der Beigeladene zudem im Wege der Baulast die öffentlichrechtliche Verpflichtung übernommen, nach der das Altenteilerwohnhaus auf Dauer dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, eine getrennte Veräußerung nicht zulässig ist und das Altenteilerwohnhaus stets dem Generationenwechsel zur Verfügung stehen muss. Schließlich wäre selbst dann, wenn der Beigeladene das Altenteilerwohnhaus baulastwidrig an eine betriebsfremde Person veräußern oder vermieten sollte, für die damit bezweckte "normale" Wohnnutzung eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich, vor deren Erteilung u.a. die Frage die Verträglichkeit der geplanten und vorhandenen Grundstücksnutzungen erneut zu prüfen wäre.

Die Angriffe gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Feststellung, dass das Altenteilerwohnhaus keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betrieb des Klägers ausgesetzt sein wird, dringen ebenfalls nicht durch. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG, an die der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB anknüpft,

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155.

sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Im Vordergrund des vorliegenden Rechtsstreits steht die Frage der Erheblichkeit der vom klägerischen Betrieb auf das Vorhaben des Beigeladenen einwirkenden Geruchsbelästigungen. Da für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung und insbesondere der Schweinehaltung rechtsverbindliche Konkretisierungen fehlen, ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen unter tatrichterlicher Wertung anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen gestellt sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, a.a.O., und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - , BRS 60 Nr. 83, sowie Beschluss vom 27. Januar 1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass - wie hier - bei einem Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich die Erheblichkeitsschwelle auch im Hinblick auf die zu den landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Wohngebäude erst überschritten wird, wenn die Immissionen nach Ausmaß und Dauer schlechthin unerträglich sind und sich der Grenze der konkreten Gesundheitsgefahr nähern. Denn im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss grundsätzlich mit Gerüchen, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen, gerechnet werden, zumal der Außenbereich der vom Gesetz für stark emittierende Betriebe vorgesehene Standort ist. Es handelt sich um typische Begleiterscheinungen landwirtschaftlicher Nutzungen, an die ein Landwirt sowie sonstige Bewohner und Betriebsangehörige einer Hofstelle überdies gewöhnt sind und die von diesem Personenkreis regelmäßig nicht als störend empfunden werden.

Vgl. - mit teils unterschiedlichen Begründungsschwerpunkten - OVG NRW, Urteil vom 15. August 1996 - 7 A 1727/93 - sowie Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 und vom 19. Dezember 2002 - 10 B 435/02 -; Bay. VGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 20 CS 94.2535 -, BRS 56 Nr. 168, und vom 18. Januar 1993 - 14 CS 92.3869 -.

Vor diesem Hintergrund wird die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Beigeladenen keinen nach Art und/oder Dauer erheblichen Geruchsbelästigungen durch den Schweinezucht- und Mastbetrieb des Klägers ausgesetzt sein wird, durch das Antragsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist - was der Kläger im Übrigen auch nicht bemängelt - zutreffend davon ausgegangen, dass die VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung, Tierhaltung - Schweine" (Ausgabe 1986) vorliegend keine Rückschlüsse auf die Erheblichkeit der Geruchsimmissionen zulässt. Zwar ist anerkannt, dass diese - rechtliche unverbindliche - VDI-Richtlinie regelmäßig einen brauchbaren Anhalt für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchimmissionen aus der Schweinehaltung liefert.

Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1994, a.a.O, und vom 8. Juli 1998 - 4 B 38.98 -, BRS 60 Nr. 179.

Dies gilt aber nur dann, wenn der sich aus der Anwendung der Richtlinie ergebende Mindestabstand zwischen Schweinehaltung und Wohnbebauung (vgl. Bild 21 der Richtlinie) eingehalten ist. In diesem Fall ist regelmäßig anzunehmen, dass es keine Immissionskonflikte gibt (vgl. Nr. 3.2.1). Demgegenüber erlaubt die Richtlinie nicht den umgekehrten Schluss, dass die Unterschreitung des Mindestabstandes, zumal im Nahbereich von unter 100 m - vorliegend beträgt die kürzeste Entfernung zwischen dem Vorhaben und den Stallgebäuden etwa 20 m sowie die Entfernung des Vorhabens vom Emissionsschwerpunkt der Stallgebäude etwa 47 m - stets zu unzumutbaren Belästigungen führt. Vielmehr ist insoweit nach Nr. 3.2.3.4 der Richtlinie eine Sonderbeurteilung durch Fachbehörden oder Sachverständige erforderlich.

Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998, a.a.O.

Hier liegt eine sachverständige Sonderbeurteilung durch das Ingenieurbüro Richters & Hüls vom 14. April 1998 vor. Diese auf eine Ausbreitungsrechnung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) gestützte "Geruchsimmissionsprognose (Immissionssimulation)" kommt zu dem Ergebnis, dass die Wahrnehmungshäufigkeit - bezogen auf die (geringste) Geruchsstoffkonzentration von 1 Geruchseinheit/cbm (1 GE/cbm) - in der Rasterfläche (50m x 50m) mit dem geplanten Wohnhaus bei 12 v.H. der Jahresstunden liegt und höhere Geruchsstoffkonzentrationen (3 GE/cbm) für 1 v.H. der Jahresstunden zu erwarten sind. Das angefochtene Urteil führt daher zu Recht aus, dass das Gutachten keinen Anhalt dafür liefere, die Stallgerüche könnten auf dem Vorhabensgrundstück die Ekelschwelle überschreiten. Grundsätzliche Bedenken gegen die Heranziehung der GIRL als Beurteilungshilfe für die Erheblichkeit der hier in Rede stehenden Immissionen bestehen nicht. Zwar werden in Rechtsprechung und Literatur Zweifel geäußert, ob die GIRL geeignet ist, landwirtschaftliche Gerüche und ihre Ausbreitung zutreffend zu erfassen.

Vgl. zum Meinungsstand: OVG NRW, Urteil vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -, BRS 63 Nr. 7, und Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 1 LB 980/01 -, RdL 2002, 313.

So lässt die GIRL zur Ermittlung der vorhandenen Belastung für Schornsteinhöhen bis 30 m eine Ausbreitungsberechnung nach Anhang C der TA Luft unter zusätzlicher Verwendung eines Faktors 10 zu. Das Modell der TA Luft ist jedoch für hohe Abluftkamine mit hohen Ablufttemperaturen konzipiert, während in der Landwirtschaft regelmäßig, so auch hier, bodennahe und kalte Abluftquellen eine Rolle spielen. Die GIRL geht zudem von der "Geruchsstunde" als Bewertungsgröße aus. Wenn in 10 v.H. dieser Bezugszeit Geruchswahrnehmungen auftreten, wird die gesamte Stunde als "Geruchsstunde" gewertet. Schließlich arbeitet die GIRL bei der Simulation der Geruchsausbreitung mit einem einfachen Gauß-Modell, das nicht in der Lage ist, Strömungshindernisse und topographische Gegebenheiten zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Faktoren kommt es bei Ausbreitungsberechnungen auf der Basis der GIRL im Bezug auf landwirtschaftliche Gerüche häufig zu einer Überschätzung der Wahrnehmungshäufigkeiten und sind die Ausbreitungsberechnungen daher als ein "worstcase-Szenario",

vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2002, a.a. O.

anzusehen, das es jedenfalls bei berechneter Unterschreitung der maßgeblichen Immissionswerte erlaubt, auf die tatsächliche Zumutbarkeit der Gerüche zu schließen. So liegt der Fall hier. Insoweit bedarf es keiner genauen Festlegung der maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle. Denn mit Rücksicht auf die besondere Situation, in die die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen gestellt sind, ist diese Schwelle jedenfalls deutlich höher anzusetzen, als die von den Gutachtern prognostizierte Wahrnehmungshäufigkeit von 12 v.H. Selbst eine durch Tierhaltung bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 v.H. der Jahresstunden vermag nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu begründen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 und vom 19. Dezember 2002 jeweils a.a.O.

Diese Bewertung rechtfertigt sich u.a. daraus, dass nach der GIRL die Wahrnehmungshäufigkeit an die Geruchstoffkonzentration von 1 GE/cbm anknüpft und die Schwelle markiert, bei der ein Geruch überhaupt erkennbar ist. Bei dieser Ausgangslage führen auch die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der von den Gutachtern für die Ausbreitungsberechnung verwendeten Eingangsparameter nicht zu einem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass der Kläger die angeblichen Defizite des Gutachtens, insbesondere fehlerhafte Entfernungsangaben und Bewertungen des Tierbestandes, überwiegend erst nach Verstreichen der Antragsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. in einer dem Darlegungserfordernis genügenden Weise aufgezeigt hat, ist jedenfalls nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass sich bei Einstellung der vom Kläger für richtig gehaltenen Eingangsparameter die Wahrnehmungshäufigkeit dem Bereich von 50 v.H. näherte. Hiergegen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Gutachter zusätzlich zur Immissionssimulation in Anwendung der GIRL eine Abschätzung der Geruchswahrnehmungshäufigkeit anhand der am Standort des Vorhabens herrschenden Windverhältnisse vorgenommen haben. Danach ist - unter Zugrundelegung der Wetterdaten der etwa 20 km entfernt gelegenen Wetterstation B. - nur in 10,54 v.H. der Jahresstunden mit Windrichtungen und austauscharmen Wetterlagen zu rechnen, die zu einem Transport von Geruchsstoffen an den Standort des geplanten Wohnhauses führen können.

Unzutreffend ist auch die Kritik des Klägers, das Gutachten vernächlässige die in Nr. 4.4.7 (1. Absatz) der GIRL vorgesehene Messhäufigkeit. Insoweit verkennt der Kläger, dass die am geplanten Standort vorhandene Immissionsbelastung gerade nicht durch Probandenbegehungen ermittelt wurde, sondern auf einer Ausbreitungsberechnung beruht, die auf Emissionsdaten aus repräsentativen Emissionsmessungen vergleichbarer Schweinezucht- und Mastbetriebe und Stallsysteme zurückgreift. Ebenfalls zu Unrecht bemängelt der Kläger, dass auch die vom Bullenmastbetrieb des Beigeladenen ausgehenden Geruchsemissionen in die Immissionsprognose hätten einfließen müssen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Zumutbarkeitsschwelle bei einer Summation der Geruchsströme beider Tierhaltungen überschritten wird, vermittelt dies dem Kläger keinen Abwehranspruch, weil er nicht ernstlich befürchten müsste, im Interesse der Bewohner des Alternteilerwohnhauses zu immissionsmindernden Maßnahmen herangezogen zu werden. Denn bei dieser - nach der Datenlage ohnehin eher unwahrscheinlichen - Konstellation wäre es in erster Linie Sache des Beigeladenen, selbst für die ihm mögliche Abhilfe zu sorgen und zunächst seinen eigenen Immissionsbeitrag zu senken. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung auch die Erkenntnisse aus dem vom Kammervorsitzenden durchgeführten Ortstermin verwertet hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Umstand, dass keine der beim Ortstermin anwesenden Personen - im Protokoll sind sieben Personen namentlich benannt - über Übelkeit oder Ekel erregende Gerüche geklagt hat, durchaus ein zusätzlicher brauchbare Anhalt dafür, dass solche Gerüche tatsächlich von der Schweinehaltung des Klägers nicht ausgehen, zumal die Ortsbesichtigung auch die Begehung der einzelnen Ställe einschloss. Angesichts der allen anwesenden Personen bekannten Tatsache, dass es für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich auf die Qualität und Intensität der vor Ort vorhandenen Gerüche ankommen würde, bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Aufforderung des Kammervorsitzenden, etwaige Ekel- oder Übelkeitsempfindungen zu äußern. Zumindest von Seiten des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten wäre zu erwarten gewesen, dass sie derartige Wahrnehmungen - gegebenenfalls - zu Protokoll geäußert hätten. Abgesehen davon vernachlässigt das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, dass das Verwaltungsgericht nur zur Bestätigung auf die Erkenntnisse aus dem Ortstermin abgestellt hat.

Dass das umstrittene Vorhaben unzumutbaren Geräuschimmissionen durch die Schweinehaltung ausgesetzt sein wird, ist mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Der bloße Hinweis des Klägers, dass die Schweinehaltung mit Geräuschen verbunden ist, die insbesondere bei der Tierfütterung, beim Auf- und Abtrieb der Tiere sowie beim Betrieb der Stallbelüftungsanlagen entstehen, lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, dass diese Geräusche über das hinaus gehen, was ein benachbarter Landwirt im Außenbereich typischerweise hinzunehmen hat.

Auch die Ausführungen des Klägers zu angeblichen Gesundheitsgefahren durch in der Stallabluft enthaltene Schadstoffe sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Insoweit hätte sich der Kläger nicht auf allgemeine, zudem nicht weiter belegte Ausführungen zu den potentiellen Inhaltsstoffen der Stallabluft eines Schweinestalls und zur möglichen allergischtoxischen Wirkungsweise derartiger Stoffe beschränken dürfen, sondern wäre es seine Sache gewesen, zumindest im Ansatz darzutun, mit welchen allergenen Stoffen und/oder potentiellen Krankheitserregern die aus seinen Stallanlagen herrührende Abluft konkret durchsetzt ist, inwieweit dies einer ordnungsgemäßen Betriebsführung entspricht und in welchem Maße diese Stoffe auf die künftigen Bewohner des geplanten Altenteilerwohnhaus einwirken können. Dieser Darlegungen, insbesondere hinsichtlich der Mengen des vor ihm als gesundheitsschädlich eingestuften Ammoniaks, hätte es nicht zuletzt deshalb bedurft, weil der Kläger selbst und seine Familie seit Jahren in unmittelbarer Nachbarschaft ihrer Schweinestallungen wohnen, und zwar offenbar ohne dass einschlägige Erkrankungen und/oder Allergien bei ihnen aufgetreten sind. Bei dieser Sachlage spricht mangels entgegenstehender Darlegungen alles dafür, dass der Kläger im eigenen Interesse zum Schutz seiner Gesundheit und der Gesundheit seiner Familie seinen Betrieb auch künftig so führen wird, dass keine unerträglichen oder sogar gesundheitsschädlichen Immissionen für seine Hofstelle und die Nachbarschaft zu erwarten sind. Im Übrigen spricht auch hier die der Geruchsimmissionsprognose zu entnehmende Windrichtungsverteilung an dem geplanten Standort gegen die Annahme, dass es zu einem relevanten Schadstofftransport auf das Grundstück des Beigeladenen kommen wird.

Lässt sich mithin nicht feststellen, dass das Vorhaben am geplanten Standort schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein wird und verstößt es damit nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, kann der Kläger auch nicht verlangen, dass der Beigeladene das Altenteilerhaus an einer ihm, dem Kläger, günstiger erscheinenden Stelle des Hofes errichtet.

BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93.98 -, BRS 60 Nr. 69.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.