Saarländisches OLG, Urteil vom 12.08.2015 - 5 U 53/13
Fundstelle
openJur 2016, 12636
  • Rkr:

1. Eine Leistungspflicht eines Versicherers wegen Berufsunfähigkeit kann auch dann bestehen, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt der die Berufsunfähigkeit auslösenden Erkrankung aus anderen, von der Deckung vertraglich ausgeschlossenen Umständen berufsunfähig war.

2. Auch wenn eine krankheitsbedingte Dysthymie und eine depressive Störung zu diagnostizieren sind, kann eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht festgestellt werden, wenn sich der Versicherungsnehmer in der psychiatrischen und in der testpsychologischen Untersuchung desinteressiert und gleichgültig gezeigt hat und Testergebnisse nicht nachvollziehbar erschienen sind.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 197/11 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.705 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen einer ab August 2008 behaupteten Berufsunfähigkeit.

Er unterhält bei der Beklagten seit dem 1.4.2000 eine Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsschein Nr. ..., Bl. 163 d.A.). Dem Vertrag liegen unter anderem die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu Grunde (im Folgenden: BB-BUZ, Bl. 169 d.A.) sowie die "Besonderen Bedingungen für die Versicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung - Dynamik-Plan" (im Folgenden BB Dynamik, Bl. 168 d.A.). Gemäß § 1 Abs. 1 BB-BUZ schuldet die Beklagte volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen sowie die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, sofern der Versicherte während der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Die Berufsunfähigkeit ist in § 2 BB-BUZ definiert:

"1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf-grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die zu berücksichtigenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf die Ausbildung und Erfahrung begrenzt.

2. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.

3. Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund sei-ner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebens-stellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilwei-se Berufsunfähigkeit. Die zu berücksichtigenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf die Ausbildung und Erfahrung begrenzt.

4. Scheidet der Versicherte aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, dass der Versicherte außer Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die auf-grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die zu berücksichtigenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf die Ausbildung und Erfahrung begrenzt."

Gemäß der "Anlage 1 zum Versicherungsschein Nr. ..." (Bl. 165 d.A.) gilt als vereinbart,

"dass Erkrankungen und Funktionsstörungen der Wirbelsäule und alle Leiden einschließlich eventueller Operationsfolgen, die medizinisch nachweisbar damit ursächlich zusammenhängen, eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht bedingen und bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleiben [...]"

Der Kläger leidet seit dem Jahr 1984 unter einer Wirbelsäulenerkrankung. Im Jahr 1994 wurde er operiert und schulte sodann vom Beruf des Metallbauschlossers um zum Maschinenbautechniker (siehe "Zusatzerklärung zur Gesundheitsprüfung" Bl. 187 d.A.; siehe auch die Berufsanamnese im Entlassungsbericht für die Deutsche Rentenversicherung Bl. 26 d.A.). Im Jahr 2003 erfolgte eine nochmalige Operation wegen eines Rezidiv-Bandscheibenvorfalls. Nachdem im Februar 2008 seine Mutter verstorben und es zu Erbstreitigkeiten mit dem Bruder gekommen war, unternahm der Kläger im Oktober 2008 einen Suizidversuch.

Seit Dezember 2004 ist der Kläger nicht mehr erwerbstätig gewesen und erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (siehe zuletzt den - unbefristeten - Bescheid vom 20.5.2010, Bl. 112 d.A.). Nach seinen Angaben im Rahmen der ersten gerichtlichen Begutachtung steht er üblicherweise morgens um 8:30 Uhr auf und besucht dann eine Tagesstätte in Bitburg (gemeindepsychiatrische Zentrum), wo er sich bis gegen 16:00 Uhr aufhält (siehe S. 21 des Gutachtens des in erster Instanz tätigen Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. H.).

Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit des Klägers war die eines CAD-Konstrukteur in einem Ingenieurbüro mit einer Arbeitszeit von acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche (siehe Bl. 179, 188 d.A.).

Zur Entwicklung des Gesundheitszustandes gibt es eine Reihe ärztlicher Berichte:

In einem "Ärztliche[n] Entlassungsbericht" vom 7.10.2005 (für die BfA Berlin, Bl. 74 d.A.) lautet die "Zusammenfassende Beurteilung" (Bl. 80 d.A.):

"Bei der vorliegenden chronifizierten Schmerzproblematik (Gerbershagen III) und der mittlerweile beginnenden depressiven Entwicklung wird dringend zu einer stationären psychosomatischen und begleitenden schmerztherapeutischen Behandlung geraten [...]."

Unter dem 26.5.2007 hat der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie G. ein Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt (Bl. 82 d.A.). Darin ist festgestellt:

"Sozialanamnese

Bedingt durch die chronischen Schmerzen, die mit einer Unfähigkeit, länger zu sitzen einhergingen, seien seine sozialen Kontakte drastisch zurückgegangen. [...]

[...]

Psychiatrische Anamnese

Psychisch krank geworden sei er schon 1988 anlässlich Ausbildung. Zum damaligen Zeitpunkt habe es auch erste Beschwerden von Seitens der LWS gegeben. Die Symptomatik habe damals etwa ein Jahr angehalten, mit dem Wehrdienst habe sich das Krankheitsbild wieder gebessert. Seither psychisch gesund bis zur Wiedererkrankung im Jahr 2004. In den letzten Jahren sei er, bedingt durch die ganztägig quälende Schmerzsymptomatik, sehr niedergeschlagen bis depressiv. Zu Suizidgedanken sei es allerdings nicht gekommen, er habe doch noch einiges vor im Leben. [...]

[...]

Abschlussdiagnosen

1. Chronisches regionales Schmerzsyndrom

- neuropathischer Schmerz

2. Angst und Depression gemischt"

Der Neurologe und Psychiater U. R. hat in einem Arztbrief vom 29.2.2008 (Bl. 35 d.A.) für die Deutsche Rentenversicherung erklärt, der Kläger werde seit Mai 2004 "wegen einem Postnukleotomiesyndrom bei Zustand nach zwei Bandscheibenoperationen" behandelt, "wobei dabei zusätzlich auch ein reaktives depressives Syndrom" vorliege; es bestehe eine "nicht unerhebliche Einschränkung auch der Konzentration und Aufmerksamkeit", auch "aufgrund der Schmerzen bei noch leichtem reaktiven depressiven Syndrom". Bereits in einer ärztlichen Stellungnahme des Herrn R. vom 19.10.2006 (Bl. 37 d.A.) war von einer regelmäßigen Behandlung seit Mai 2004 wegen eines chronischen Schmerzsyndroms mit depressiver Reaktion bei Postnukleotomiesyndrom die Rede gewesen.

In einem "Ärztlichen Entlassungsbericht" für die Deutsche Rentenversicherung vom 4.1.2010 ist zu "Funktionelle[n] Einschränkungen" festgehalten (Bl. 25 d.A.):

"Aufgrund der depressiven Symptomatik ist die allgemeine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt durch Antriebs- und Konzentrationsstörungen, Antriebsstörungen und erschöpft, anhaltende Niedergeschlagenheit mit Suizidversuch im Oktober 2008. Im somatischen Bereich bestehen Einschränkungen durch eine anhaltende Schmerzsymptomatik nach Bandscheibenvorfall und Bandscheiben-OP mit Hinweisen auf eine psychische Überlagerung. Der Patient ist seit Mai 2003 ununterbrochen arbeitsunfähig bzw. EU-berentet seit Oktober 2006. Im psychosozialen Bereich bestehen Einschränkungen durch erhebliche Isolation mit Fehlen tragfähiger sozialer Beziehungen."

Unter "Psychischer Befund" heißt es (Bl. 27 d.A.):

"[...] Der formale Gedankengang ist geordnet, inhaltliche fokussiert auf die Schmerzsymptomatik [...]. Anamnestisch depressive Symptomatik [...]."

Es wurden folgende "Psychische[n] Diagnosen" gestellt (Bl. 29 d.A.):

"Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD 10: F. 33.2)

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F 45.4)"

Zum "Medizinische[n] Rehabilitationsverlauf" ist ausgeführt (Bl. 30 d.A.):

"[...] Die Eingangsdiagnostik ergab eine rezidivierende depressive Störung mit Z.n. Suizidversuch im Oktober 2008. Außerdem ergab sich eine chronifizierte Schmerzsymptomatik im Sinne eines Postnukleotomie-Syndroms nach Bandscheiben-Operationen 1994 und 2003, die ebenfalls zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und Fokussierung auf die Schmerzsymptomatik geführt hatte. [...]"

In den "Nachsorgeempfehlungen" (Bl. 34 d.A.) wird der Kläger "aufgrund der vorliegenden schweren depressiven Erkrankung und der sich hieraus ergebenden bestehenden Defizite" als "in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt" bezeichnet; ergänzend sei "angesichts der Schmerzsymptomatik [...] eine ambulante Behandlung der somatoformen Schmerzstörung hilfreich".

Der Kläger begehrte von der Beklagten mit Schreiben vom 18.9.2008 die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Unter dem 9.2.2009 beantwortete er in dem ihm von der Beklagten übersandten "Fragebogen zur Berufsunfähigkeit bei Angestellten" die Frage nach den Erkrankungen oder Verletzungen, wegen deren der Antrag auf Leistungen gestellt werde, wie folgt (Bl. 176 d.A.):

"1) schwere psychische Erkrankung seit Februar 2008

2) Dauerschmerzpatient seit September 2003"

Zur Frage nach den durch die genannten Erkrankungen oder Verletzungen hervorgerufenen Beschwerden erklärte er:

"1) schwere Depressionen (genaueres siehe Arztberichte)

2) schwere Einschränkung der Beweglichkeit (genaueres siehe Arztberichte)"

Die Beklagte lehnte Leistungen unter Berufung auf die Ausschlussklausel für Wirbelsäulenerkrankungen ab. In ihrem Schreiben vom 15.7.2009 (Bl. 11 d.A.) schloss sie aus den Feststellungen der Ärzte, der aktuelle gesundheitliche Zustand sei in erster Linie auf ein chronisches Schmerzsyndrom nach zweimaliger Bandscheibenoperation zurückzuführen.

Der Kläger hat behauptet, er könne seit August 2008 wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit infolge schwerwiegender Depressionen überhaupt keinen Beruf mehr ausüben (Bl. 3, 98 d.A.). Einen Zusammenhang seiner psychischen Erkrankung mit den Wirbelsäulenschäden hat er in Abrede gestellt.. Seine depressive Verstimmung aufgrund der Schmerzen an der Wirbelsäule habe nichts mit psychischen Beschwerden zu tun. Dass ein Mensch aufgrund ständiger Schmerzen depressive Phasen habe, sei nachvollziehbar. Die Ursache seiner Depressionen hat der Kläger - gestützt auf eine Bescheinigung seiner Hausärzte Dr. Sch./P. vom 4.3.2010 (Bl. 143 d.A.) und des Psychiaters R. vom 29.11.2011 (Bl. 157 d.A.) - im Tod seiner Mutter am 6.2.2008 gesehen.

Der Kläger hat mit Anlage zum Schriftsatz vom 29.11.2011 die Art seiner früher ausgeübten Tätigkeit und deren zeitlichen Umfang - von der Beklagten nicht bestritten (Bl. 154 d.A.) - dargelegt sowie eine Reihe von Beschwerden behauptet, welche diese Tätigkeit beeinträchtigt hätten (Bl. 130 d.A.).

Er hat Zahlung von 26.968,52 € für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 verlangt, ferner eine monatliche "Erwerbsunfähigkeitsrente" in Höhe von 763 € "während der Laufzeit des Vertrages" (zur Berechnung Bl. 103 d.A.).

Die Beklagte hat Ansprüche abgelehnt. Sie hat die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bestritten, insbesondere die vom Kläger geschilderten Beschwerden und ihre angeblichen Auswirkungen auf die (vormalige) berufliche Tätigkeit. Unabhängig davon hat sie sich auf die vertragliche "Wirbelsäulenklausel" berufen, welche nach ihrer Einschätzung dazu führe, dass nicht nur die Wirbelsäulenerkrankung selbst außer Betracht zu bleiben habe, sondern auch die auf den Schmerzen beruhende Depression (Bl. 70, 156 d.A.). Sie hat sich hierzu insbesondere den Ärztlichen Entlassungsbericht der BfA Berlin vom 7.10.2005 (Bl. 74 d.A.) und das Gutachten des Dr. G. vom 26.5.2007 (Bl. 82 d.A.) gestützt.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 02.07.2012 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt zur Frage der Berufsunfähigkeit und einem Zusammenhang der psychischen Erkrankung mit der Wirbelsäulenschädigung (schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. H. vom 1.10.2012, Bl. 199 d.A.).

Mit dem am 13.6.2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen: Versicherungsvertragliche Ansprüche scheiterten an der vereinbarten Wirbelsäulen-Ausschlussklausel. Die Erkrankung des Klägers im Sinne einer chronifizierten Depressionen sei durch die Wirbelsäulenerkrankung mit verursacht. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

Der Kläger hat Berufung eingelegt.

Er beruft sich auf die Feststellung des Sachverständigen Dr. H., wonach die Belastung durch sonstige Faktoren so hoch gewesen sei, dass es auch ohne die chronische Rückenerkrankung zur Entwicklung einer schweren chronifizierten depressiven Störung gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund erachtet er die Annahme des Landgerichts und - an anderer Stelle des Gutachtens - auch des Sachverständigen insoweit als nicht nachvollziehbar, als sie hervorhebe, die Belastung durch die Wirbelsäulenerkrankung könne aus dem multifaktoriellen Geschehen nicht herausgerechnet werden. Der Kläger stützt sich auf eine schriftliche Stellungnahme des ihn seit Juni 2009 behandelnden Facharztes für Psychiatrie M. R. vom 11.9.2013, in welcher es heißt, die ausgeprägte rezidivierende depressive Störung des Klägers mit schweren depressiven Episoden sei nicht Folge der Auseinandersetzung mit einer körperlichen Erkrankung, sondern ein eigenständiges Krankheitsbild, das durch den Tod der Mutter "demaskiert" worden sei (Bl. 336 d.A.).

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte zu verurteilen,

1. unter Abänderung des am 13.6.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Az. 14 O 197/11) an ihn 26.928,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. an ihn seit Zustellung der Klage monatlich eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 763,00 € monatlich zuzüglich der jährlichen Steigerungsraten während der Laufzeit des Vertrages zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 19.02.2014 und ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten dazu eingeholt, ob beim Kläger seit August 2008 eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung vorliege und gegebenenfalls ob eine solche medizinisch nachweisbar mit der Erkrankung und den Funktionsstörungen der Wirbelsäule in ursächlichem Zusammenhang stehe.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 8.12.2011 und des Senats vom 29.1.2014 und vom 08.07.2014 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 13.6.2013.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat Ansprüche des Klägers aus der bei der Beklagten unterhaltenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Kläger vermochte die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht zu beweisen.

1.

Die rechtliche Beurteilung des Falls richtet sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung. Der Vertrag wurde im Jahr 2000 geschlossen und ist mithin ein "Altvertrag" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Der Kläger macht Berufsunfähigkeit geltend wegen einer psychischen Erkrankung im Zusammenhang mit einem Suizidversuch im Jahr August 2008. Der zur Grundlage der Klage gemachte Versicherungsfall ereignete sich (spätestens) Ende 2006/Anfang 2007. Gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG ist altes Recht anwendbar.

2.

Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen des für die Zeit ab August 2008 behaupteten und auf eine psychische Erkrankung gestützten Versicherungsfalls scheitern nicht schon daran, dass der Kläger möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden berufsunfähig gewesen ist.

a.

In der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Neurologen/Psychiaters R. vom 29.2.2008 (Bl. 35 d.A.) heißt es, der Kläger stehe seit Mai 2004 wegen eines chronischen Schmerzsyndroms nach zwei Bandscheibenoperationen und eines reaktiven depressiven Syndroms in Behandlung; er sei nur in der Lage maximal eine halbe Stunde zu sitzen; es bestehe zeitweise ein aufgehobenes Leistungsvermögen, die Prognose sei ungünstig. Im Gutachten Dr. G. vom 26.5.2007 ist von einem chronisch regionalen Schmerzsyndrom die Rede, weshalb "zur Zeit nicht daran zu denken" sei, dem Kläger "eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zuzumuten" (Bl. 90 d.A.).

b.

Gelegentlich wird vertreten, wenn eine Berufsunfähigkeit wegen eines nach dem Vertrag vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Umstands eingetreten sei, bestehe auch dann, wenn der Versicherte später wegen eines anderen, nicht ausgeschlossenen Umstands berufsunfähig werde, eine Leistungspflicht des Versicherers nicht (vgl. Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 5 BU Rdn. 3 f.; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2009, D Rdn. 82). Für den Streitfall würde das bedeuten, dass bei unterstellter wirbelsäulenbedingter Berufsunfähigkeit vor dem Jahr 2008 eine zeitlich nachfolgende schwere Depression von vornherein keine Leistungsansprüche des Klägers mehr begründen könnte.

Das ist - jedenfalls für die hiesige Konstellation - abzulehnen. Eine Vertragsbeendigung ist selbst bei Annahme einer früher eingetretenen, aber eine Leistungspflicht nicht bedingenden Berufsunfähigkeit richtigerweise nicht zu konstruieren. Soweit Anderes in der Schadensversicherung gelten kann, für die den - unmittelbar eigentlich nur die Prämienzahlungspflicht betreffenden - Regelungen der §§ 68 Abs. 2 VVG a.F., 80 Abs. 2 VVG entnommen wird, dass bei dauerndem Wegfall des versicherten Interesses der Versicherungsvertrag erlischt (siehe nur Langheid in: Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 80 Rdn. 8; OLG Hamm, VersR 1999, 60). Obwohl sie unmittelbar nur die Prämienzahlungspflicht betrifft, sind diese für die Summenversicherung nicht einschlägig (vgl. Langheid in: Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 80 Rdn. 1). Die Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung ist aber eine solche (Lücke in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. 2010, Vorbem. §§ 172-177, Rdn. 5).

Das dauerhafte Entfallen des Versicherungsvertrags oder einer Leistungspflicht der Beklagten, sobald irgendwann einmal eine Berufsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer vom Versicherungsschutz ausgenommenen Erkrankung eingetreten ist, lässt sich nicht überzeugend begründen. Indem der Vertrag festschreibt, es gelte als vereinbart, dass Erkrankungen und Funktionsstörungen der Wirbelsäule "eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht bedingen und bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleiben", fingiert er von Beginn an gewissermaßen einen Zustand, in dem so getan wird, als gäbe es die kranke Wirbelsäule des Klägers nicht. Das kann vom Versicherer nur so gemeint sein und nach dem Empfängerhorizont des Klägers auch nur so verstanden werden, dass eine Leistungspflicht des Versicherers wegen einer wann auch immer eintretenden, von dem Leistungsausschluss sachlich nicht erfassten anderen Krankheit, sofern sie eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit begründet, unberührt bleibt.

Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Entscheidung des Senats vom 7.10.2009 (5 U 87/08 - BeckRS 2011, 25252). In dem dortigen Fall war eine der hiesigen Klausel parallel formulierte Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für Erkrankungen des linken Auges getroffen worden. Der Senat hat die Bestimmung so ausgelegt, dass für die Beurteilung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit eine normale Funktionsfähigkeit des linken Auges zu fingieren sei. Die Erkrankung eines Organs unberücksichtigt zu lassen, führe notwendig zu dem Umkehrschluss, es als nicht erkrankt, mithin gesund anzunehmen. Überträgt man das auf die hiesige Gestaltung, so hängen die Berufsunfähigkeit und die Leistungspflicht der Beklagten davon ab, ob der Kläger bei unterstellter gesunder Wirbelsäule die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen würde. Nur dieses Ergebnis wird auch dem von den Parteien verfolgten und erkennbaren wirtschaftlichen Sinn der Vereinbarung gerecht. Risikoausschlussklauseln verfolgen den Zweck, ein für den Versicherer nicht überschaubares Risiko auszuklammern, das eine wirtschaftliche Prämienkalkulation mit möglichst niedrigen Beiträgen für die Gesamtheit der Versicherungskunden erschweren würde (BGH, Beschl. v. 17.9.1975 - IV ZR 17/75 - VersR 1975, 1093). Da schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine erhöhte Gefahr der Berufsunfähigkeit wegen Beschwerden der Wirbelsäule erkennbar war, kam es der Beklagten ersichtlich darauf an, dieser Gefahr - und nur dieser - durch den Risikoausschluss zu begegnen, dem Kläger demgegenüber darauf, für alle anderen Erkrankungen Versicherungsschutz zu erlangen. Ihm diesen zuzubilligen, belastet die Beklagte nicht unangemessen, weil sie gerade solches versprochen hat.

3.

Klage und Berufung sind indessen deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass der seit dem Jahr 2008 gegebene Gesundheitszustand die Voraussetzungen des § 2 BB-BUZ erfüllt.

Dass er unter psychischen Beschwerden leidet, die ihm die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu mindestens 50 % unmöglich machen, mag zwar nicht ausgeschlossen werden können, es ist aber auch nicht mit einer dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO genügenden Sicherheit festzustellen. Diese Unklarheit geht zu seinen Lasten.

a.

Nach den §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 1 BB-BUZ wird der Eintritt der Berufsunfähigkeit fingiert, wenn der Versicherungsnehmer sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit zu mindestens 50 Prozent außer Stande gewesen ist, seinen Beruf oder eine andere grundsätzlich leistbare und zumutbare Tätigkeit auszuüben, und dieser Zustand fortdauert. Ansonsten kommt es darauf an, wann ein Zustand der mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit erstmals als "voraussichtlich dauernd" prognostiziert werden konnte. Außer Betracht zu bleiben haben im konkreten Vertrag gemäß der Anlage 1 zum Versicherungsschein "Erkrankungen und Funktionsstörungen der Wirbelsäule und alle Leiden einschließlich eventueller Operationsfolgen, die medizinisch nachweisbar damit ursächlich zusammenhängen" (Bl. 165 d.A.).

Eine Krankheit im Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ ist ein regelwidriger physischer oder psychischer Zustand der versicherten Person, eine Störung der Lebensvorgänge im Organismus, der geeignet ist, die Ausübung eines Berufs funktionell zu beeinträchtigen (vgl. Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdn. 21). Den Versicherungsfall Berufsunfähigkeit begründet sie dann, wenn die Auswirkung der mit ihr verbundenen funktionellen Einschränkungen das im Vertrag vereinbarte Maß erreicht.

Nach den hier relevanten Versicherungsbedingungen muss die Beeinträchtigung mindestens 50 % betragen. Bei der Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit ist zu differenzieren: Kann die versicherte Person eine bestimmte, zu ihrem Beruf zählende und ihn prägende Tätigkeit überhaupt nicht mehr ausüben - z.B. keine schweren Lasten tragen - so ist sie vollständig berufsunfähig auch dann, wenn diese Anforderungen im beruflichen Alltag zeitlich nur einen geringen Umfang haben oder gar nicht täglich anfallen, wohl aber notwendigerweise mit ihm verbunden sind (BGH Urt. v. 26.2.2003 - IV ZR 238/01 - VersR 2003, 631; Senat, Urt. v. 13.1.2010 - 5 U 339/06 - VersR 2010, 799; Rixecker in: Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdn. 32; Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 2 BU, Rdn. 28). Setzt sich die berufliche Tätigkeit aus unterschiedlichen Teiltätigkeiten zusammen, die der Versicherungsnehmer in unterschiedlichem quantitativen Umfang grundsätzlich noch wahrnehmen kann, kommt es - wenn die Versicherungsbedingungen, wie hier, eine 50 %-Grenze statuieren - darauf an, ob die verbleibende Leistungsfähigkeit noch einen wenigsten halbschichtigen Einsatz erlaubt. Kann ein Versicherungsnehmer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen noch gewisse oder gar die früheren Arbeitsergebnisse erzielen, muss er dafür aber einen größeren zeitlichen Einsatz zeigen, so muss bei der Bewertung des Grades der Berufsunfähigkeit danach gefragt werden, welche Arbeitsergebnisse der Versicherungsnehmer bei einem zeitlich mehr als halbschichtigen (also obligationsmäßigen) Einsatz noch erzielen könnte. Wäre nurmehr die Hälfte oder weniger seines Verdienstes erreichbar, so ist er berufsunfähig. (Rixecker in: Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdn. 33-35).

b.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Senat nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die psychischen Beschwerden des Klägers diesen funktionell in einer Art und einem Ausmaß beeinträchtigen, dass er höchstens noch die Hälfte seines früheren Arbeitspensums bewältigen bzw. nur die Hälfte seines früheren Verdienstes erreichen könnte.

(1)

Der in erster Instanz beauftragte Sachverständige Dr. med. Dipl.-Psych. H. kam zwar zu der Annahme, der Kläger sei schwer depressiv, woraus er offenbar schloss, dieser könne überhaupt keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben.

Die dafür gegebene Begründung vermochte diese Einschätzung indessen nicht zu tragen, weil es an einer fundierten eigenständigen Bewertung fehlte und keine für die Frage der beruflichen Leistungsfähigkeit hinreichend validen Untersuchungen durchgeführt worden waren. Im ersten Teil des Gutachtens wurden im Wesentlichen Akteninhalte und Diagnosen und Berichte anderer Ärzte wiedergegeben. Der Sachverständige nahm auf den Entlassungsbericht des Rehazentrums Bernkastel nach einem stationären Aufenthalt im Jahr 2005 - mithin drei Jahre vor dem Zeitpunkt der nunmehr geltend gemachten Berufsunfähigkeit - Bezug. Der psychologische Befund vom 5.10.2005 beschreibe einen "bedrückt und niedergeschlagen" wirkenden Patienten, eine "zum depressiven Pol hin verschobene" Stimmungslage, reduzierten Antrieb; der Kläger habe in der Klinik "an allen Tagen Dauerschmerzen, Schlafstörungen Müdigkeit" geschildert, außerdem eine "Beeinträchtigung der Stimmungslage in unterschiedlichen Graden" und an vier Tagen Niedergeschlagenheit (S. 7 des Gutachtens, Bl. 205 d.A.). Der Sachverständige hat darüber hinaus die gutachterliche Zusammenfassung des Dr. G. vom 26.5.2010 wiedergegeben, welcher auf eine "mittelgradige depressive Symptomatik" und auf eine nicht hinreichend behandelte "psychische Komponente" von Schmerzen hingewiesen habe (S. 9 des Gutachtens, Bl. 208 d.A.). In der vom Sachverständigen selbst durchgeführten Anamnese (S. 17-24 Gutachten, Bl. 215-222 d.A.) referierte er zu "aktuellen Beschwerden" die Angaben des Klägers, wonach dieser "morgens nicht in die Gänge komme", zu viel grüble, schlecht schlafe und außerhalb des gemeindepsychiatrischen Zentrums keine Kontakte oder Freunde habe. Der Sachverständige schilderte in seinem Untersuchungsbefund (ab S. 25 des Gutachtens, Bl. 222 d.A.), der Kläger sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, Aufmerksamkeit und Konzentration wirkten eingeschränkt. Die Gedächtnisleistungen seien gut, Denken und Sprechen verlangsamt. Die Stimmungslage sei deutlich zum depressiven Pol hin verschoben. Es bestünden ausgeprägte soziale Ängste und sozialer Rückzug. In seiner zusammenfassenden Beurteilung erläuterte der Sachverständige den Krankheitsbegriff der Depression und kam wieder auf die Einschätzung verschiedener anderer, den Kläger behandelnder Ärzte zu sprechen. Er zog den Schluss, beim Kläger sei der "Übergang in die Chronizität" der depressiven Erkrankung "sicherlich gegeben". Sodann erklärte er, spätestens ab Dezember 2009 gehe er davon aus, "dass jeder sorgfältig arbeitende, erfahrene Arzt hier bei dem Patienten eine überdauernde depressive Störung mit nachfolgender Berufs- und Erwerbsunfähigkeit festgestellt hätte". Nach zunächst unklarer Prognose habe im Jahr 2008 ebenfalls spätestens ab Dezember 2009 wegen des chronischen Verlaufs der Depression eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % vorgelegen (S. 34 des Gutachtens, Bl. 232 d.A.).

Das überzeugt nicht. Eine substanziierte Begründung dafür, welche belegbaren Ergebnisse einer psychopathologischen Befunderhebung bzw. einer psychologischen Testung sich in welcher Weise und in welchem Maße funktionell auf die Anforderungen des vom Kläger zuletzt ausgeübten Berufs als CAD-Konstrukteur oder eine dem vergleichbare Tätigkeit auswirkten, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, insbesondere nicht, warum solche Auswirkungen die berufliche Leistungsfähigkeit in einem ununterbrochenen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bzw. irgendwann voraussichtlich auf Dauer zu mindestens 50 % eingeschränkt haben sollten. Die Ergebnisse der psychologischen Zusatzuntersuchung durch Frau Dipl.-Psych. L. (Bl. 235 d.A.) sind insoweit kaum aussagekräftig. Hier wurden vornehmlich subjektive Einschätzungen des Klägers abgefragt und ohne nähere Begründung als schlüssig erscheinend bewertet. Bei einem Daueraufmerksamkeitstest ("Wiener Testsystem") zeigten sich durchschnittliche Werte in den Reaktionszeiten, ansonsten wurde der "Bearbeitungsstil" pauschal als "ungenau" beschrieben, wobei eine Abklärung im Hinblick auf ein eventuelles suboptimales Leistungsverhalten unterblieb.

(2)

Das vom Senat in zweiter Instanz zur Klärung der im Gutachten des Dr. med. Dipl. Psych. H. offen gebliebenen Fragen in Auftrag gegebene Gutachten der Sachverständigen Dr. B. hat die Behauptung des Klägers, er sei seit August 2008 wegen einer psychischen Erkrankung (depressive Störung) berufsunfähig im Sinne der §§ 1, 2 BB-BUZ, nicht bestätigt.

Die Sachverständige hat zwar ebenso wie die den Kläger früher behandelnden und begutachtenden Ärzte krankheitswertige psychische Beeinträchtigungen beim Kläger angenommen. Sie konnte aber nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob diese sich in bedingungsgemäßem Maße auf die berufliche Leistungsfähigkeit auswirkten. Das damit gegebene non liquet wirkt zum Nachteil des insoweit beweisbelasteten Klägers.

(a)

In der vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.11.2011 zur Akte gereichten Beschreibung seiner Tätigkeiten und der dabei auftretenden Beschwerden (Bl. 130 d.A.) ist insbesondere von Zuständen der Erschöpfung und dem Gefühl der Überforderung die Rede, außerdem von der Unfähigkeit, Gesprächen zu folgen, und deshalb ständig Fehler zu machen, von Antriebslosigkeit und Entscheidungsunfähigkeit, Unkonzentriertheit, von einer hohen Fehlerquote und einem langsamen Arbeitstempo.

Die psychiatrische Begutachtung durch die Sachverständige Dr. B. und die testpsychologische Untersuchung der von ihr hinzugezogenen Dipl.-Psych. R.-W. haben eine aus Beschwerden dieser Art folgende, mit hinreichender Sicherheit auf mindestens 50 % zu bemessende Leistungseinschränkung nicht bestätigen können, weil die bei den Leistungstests erzielten Ergebnisse in hohem Maße unglaubhaft und damit einer realistischen Bewertung nicht zugänglich waren.

In ihrem schriftlichen Gutachten vom 05.01.2015 gelangte die Sachverständige Dr. B. zusammenfassend zu dem Ergebnis, es bestehe beim Kläger (auch jetzt noch) ein depressives Krankheitsbild. Die testpsychologische ausführliche Untersuchung lasse jedoch eine genaue Bestimmung der Defizite oder der Leistungsfähigkeit in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nicht zu, da bei beiden eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahren Hinweise auf negative Antwortverzerrung bestünden. Im Hinblick darauf konnte die Sachverständige das Ausmaß der Defizite nicht genauer quantifizieren als für den streitgegenständlichen Zeitraum ab August 2008 mit "ca. 50 %" - das sind eben nicht zwingend mindestens 50 %, sondern vielleicht auch weniger - prognostizierbar (S. 16, 23 des Gutachtens, Bl. 401, 408 d.A.).

Dieser Annahme lagen insbesondere die Ergebnisse der an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführten umfangreichen testpsychologischen Untersuchung mit genauer Verhaltensbeobachtung, ausführlichen Interviews, zehn standardisierten Leistungstestverfahren und einem Selbstbeurteilungsverfahren zugrunde (siehe S. 23 des Zusatzgutachten, Bl. 450 d.A.). Die testende Psychologin konstatierte eine gewisse Desinteressiertheit bis hin zur Gleichgültigkeit des Klägers in Bezug auf die Testergebnisse. Viele davon fielen deutlich schlechter aus, als es nach dem beobachtbaren Verhalten und den Selbstaussagen des Klägers zu erwarten gewesen wäre. In diesem Sinne deuteten die eingesetzten Beschwerdenvalidierungsverfahren (TOMM und AKGT) mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine eingeschränkte Leistungsmotivation und ein Arbeiten unterhalb des wirklichen Fähigkeitsniveaus hin. In Bezug auf Aufmerksamkeit und Konzentration waren in der Verhaltensbeobachtung und im Gespräch keine Mängel festzustellen gewesen. Die schlechten Testergebnisse passten dazu nicht. Bei ausreichender Validität wäre der Kläger etwa als fahruntauglich anzusehen, was im Widerspruch stand zu seiner Aussage, etwa an den Untersuchungstagen jeweils unfallfrei mit dem Auto an- und wieder abgereist zu sein. Die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen konnten daher nicht korrekt eingeschätzt werden (S. 27 des testpsychologischen Zusatzgutachtens, Bl. 454 d.A.). Entsprechendes galt für Gedächtnis und Merkfähigkeit. Obgleich der Kläger etwa die Abfolge der eigenen Biografie korrekt wiedergeben konnte und sich nach einmaligem Hören Testinstruktionen sowie Absprachen zur zeitlichen Gestaltung merkte, zeigte er bei der Testung auffällige Defizite sowohl bei der kurzfristigen Lernleistung als auch bei der längerfristigen behalten Leistung und der Wiedererkennungsleistung (S. 28 des Zusatzgutachten, Bl. 455 d.A.). All das ließ zusammen mit den Ergebnissen der Beschwerdenvalidierungstests auf eine deutlich eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Ergebnisse schließen (S. 30 des Zusatzgutachtens, Bl. 457 d.A.).

Die psychiatrische Sachverständige Dr. B. hat das daraus folgende Unvermögen, die Defizite der Leistungsfähigkeit im inhaltlichen und zeitlichen Bereich näher zu beziffern und damit letztlich zu klären, ob der Kläger zu mindestens 50 % zur Ausübung seines Berufs außer Stande sei, in ihrer Anhörung vor dem Senat am 08.07.2015 nochmals näher erläutert. Zwar hielt sie die Diagnose einer krankheitswertigen Dysthymie (ICD: F34.1) unabhängig von den Ergebnissen der psychologischen Tests für gesichert, weil diese von der Leistungsfähigkeit unabhängig sei und lediglich die seelische Grundverfassung betreffe. Sie hat aber darauf aufmerksam gemacht, dass das Vorliegen einer Dysthymie oder von depressiven Entwicklungen als solches nichts darüber besage, ob ein Mensch in der Lage sei, durchschnittliche Leistungen zu erbringen. Einschränkungen im Hinblick auf das zeitliche Ausmaß hat sie beim Kläger nicht für gegeben erachtet und sich insoweit auf die mehrstündigen Testungen über zwei Tage hinweg bezogen, außerdem auf das Durchhalten während längerer Autofahrten. In inhaltlicher Hinsicht hat sie die fehlende Validität der Testergebnisse nochmals präzisiert. Die vom Kläger in einer Reihe von Tests erreichten Prozentränge von unter einem Prozent - das bedeutet, dass 99 % aller Personen bessere Ergebnisse erzielen - hat sie als unglaubhaft gewertet. Insoweit seien teilweise Kinder im Alter von neun Jahren oder schwer hirnerkrankte Personen zu deutlich besseren Leistungen im Stande. Die damit zu Tage getretene deutlich reduzierte Anstrengungsbereitschaft sei durch nichts zu erklären. Soweit prinzipiell auch affektive Beeinträchtigungen die kognitive Leistungsfähigkeit beeinflussen könnten, scheide eine solche Erklärung für den Kläger aus, weil ein derart inhomogenes Testbild nicht eingeordnet werden könne (S. 2-5 der Sitzungsniederschrift vom 08.07.2015, Bl. 483-486 d.A.). So habe er etwa in den ersten Aufmerksamkeitstests einen Prozentrang von 1 erreicht, mit dem er - obgleich er am betreffenden Tag mit dem Auto gefahren sei - zum Straßenverkehr nicht mehr zugelassen werden dürfe. In den unmittelbar darauf folgenden und damit zusammenhängenden Tests sei er dann aber überdurchschnittlich engagiert gewesen. Das sei nur mit wechselnder Motivation zur Mitarbeit erklärbar (S. 3/4 der Sitzungsniederschrift vom 08.07.2015, Bl. 484/485 d.A.).

Nach alldem mögen gewisse Leistungsbeeinträchtigungen tatsächlich vorliegen, das sich bei den testpsychologischen Untersuchungen manifestierende suboptimale Leistungsverhalten verhindert aber hinreichend sichere Feststellungen zu ihrem Vorhandensein bzw. ihrem Ausmaß und ihrer Auswirkung auf die berufliche Tätigkeit.

(b)

Die Sachverständige Dr. B. vermochte auch aus den aus den krankheitsbedingten affektiven, stimmungsbezogenen Beeinträchtigungen als solchen nicht auf Einschränkungen in der Fähigkeit zur Berufsausübung zu schließen. Allerdings könne es bei derart belasteten Personen zu einer größeren Anzahl von Arbeitsunfähigkeitszeiten oder einer Minderung der Belastbarkeit nach einer bestimmten Arbeitsdauer kommen. Im konkreten Fall des Klägers könne aber schlicht nicht festgestellt werden, ob und in welchem Maße er beruflich beeinträchtigt sei (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 08.07.2015, Bl. 484 d.A.).

Was die Frage der Antriebsarmut anbelangt und eventuelle Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger aufgrund seines Krankheitsbildes nicht möglich sei, morgens den "Schritt zur Arbeit" zu tun, hat die Sachverständige erläutert, es gebe zwar durchaus bei Patienten circadiane Störungen, aufgrund deren diese sich nicht überwinden könnten, mit der Arbeit zu beginnen. Hierfür bestünden beim Kläger mit Blick auf die über zwei Tage hinweg durchgeführten umfänglichen Testungen aber keine Anhaltspunkte.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. H. morgens um 8:30 Uhr aufsteht und sich dann zum gemeindepsychiatrischen Zentrum begibt. Soweit der Kläger eine Unfähigkeit zur beruflichen Tätigkeit damit zu begründen sucht, dass er seine Tage in einer solchen Tagesstätte verbringe, hat die Sachverständige erklärt, es gebe in derartigen Einrichtungen durchaus eine erhebliche Anzahl von Besuchern - nach ihren Erfahrungen etwa 20 % -, die gleichzeitig im Berufsleben stünden (S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 08.07.2015, Bl. 485 d.A.).

(3)

Den Senat haben die dezidiert begründeten und auf eine umfassende, ausführliche und auf Validität überprüfte Leistungstestung gestützten Ausführungen der ihm aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetent bekannten Sachverständigen überzeugt.

Der Kläger ist damit für seine Behauptungen zu einer krankheitsbedingten, mindestens 50 % betragenden Einschränkung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit beweisfällig geblieben (zur Beweislast bei festgestellter Aggravation OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2008, 761; zfs 2006, 524; siehe auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.9. 2007 - 1 U 96/06).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert ist - der erstinstanzlichen Festsetzung mit Beschluss vom 18.06.2013 entsprechend - auf 26.705 € festzusetzen.