OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2002 - 9 WF 242/01
Fundstelle
openJur 2011, 21784
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 59 F 224/00
Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 16. August 2001 wird der Beschluß des Amtsgerichts Hagen vom 6. August 2001 aufgehoben.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die nachträgliche Ratenzahlungsanordnung war unzulässig.

Das Gesetz geht in § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO seinem Wortlaut nach davon aus, daß mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die zu zahlenden Monatsraten und ggf. aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt werden (ebenso MünchKomm-Wax, § 120 Rz. 2; Stein/Jonas/Bork, 21. Aufl., § 120 Rz. 6; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rz. 277). Soweit aus praktischen Erwägungen die Bewilligung unter dem Vorbehalt der Ratenfestsetzung zugelassen wird, namentlich in Unterhaltsverfahren wegen des eventuellen Einflusses der Unterhaltsverpflichtung auf die Ratenhöhe (OLG Hamm MDR 1990, 345), wird das jedoch überwiegend und zu Recht auf eine Zurückstellung der Entscheidung über die Höhe der Pkh-Raten bis zur Entscheidung in der Hauptsache beschränkt (OLG Hamm, aaO; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 751; OLG Hamburg FamRZ 1996, 1424; Zöller/Philippi, 23. Aufl., § 120 Rz. 1; Thomas/Putzo/Reichold, 23. Aufl., § 120 Rz. 2). Selbst wenn man noch weitergehend die Entscheidung über die Ratenhöhe u.U. noch zeitnah nach der Hauptsacheentscheidung für zulässig erachtet (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 808; zustimmend Musielak/Fischer, 2. Aufl., § 120 Rz. 4), kann die Entscheidung des Amtsgerichts gut zwei Monate nach der Verkündung des Urteils und nach dessen Rechtskraft nicht mehr als verfahrensfehlerfrei angesehen werden. Die Nachholung der Ratenanordnung, wie sie vom Amtsgericht praktiziert worden ist, wirkt sich wie die Aufhebung der ratenfreien Bewilligung aus, die aber nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 124 ZPO zulässig ist (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1984, 432; OLG Hamm v. 3.11.1995 - 29 W 94/95). Es kann i.E. dahinstehen, ob der Vorbehalt dem Beklagten und seinem Prozeßbevollmächtigten hinreichend deutlich gemacht worden ist. Er ist jedenfalls durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahrens bedarf es im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht.