Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.08.2016 - 2 Bs 113/16
Fundstelle
openJur 2016, 9555
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2016 geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 31. März 2016 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids angeordnet. Im Übrigen wird der Aussetzungsantrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks B. ... (Flurstück ... der Gemarkung D.) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Rissen 46/Blankenese 37/Sülldorf 21 vom 7. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 494). Dieser weist den nordwest-lichen Teil des Grundstücks als reines Wohngebiet, den zur Straße B. gelegenen südöstlichen Teil als private Grünfläche aus. Jenseits der Straße und von dieser überwiegend durch einen etwa 5 m breiten Grünstreifen abgesetzt liegt das ca. 5.400 qm große Vorhabengrundstück (Flurstück ... der Gemarkung D.). Es wird durch den Baustufenplan Blankenese vom 20. November 1951, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, als „Außengebiet, Landschaftsschutz“ ausgewiesen. Nach dem Abbruch dort vorhandener Baulichkeiten im Jahre 2008 dehnte sich der Bewuchs des das Grundstück auf drei Seiten umgebenden Waldes in dieses hinein aus. Die Beigeladene beabsichtigt dort die Errichtung einer Flüchtlingsunterbringung mit 192 Plätzen in neun zweigeschossigen Gebäuden als Folgeunterbringung. Unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) erteilte die Antragsgegnerin am 31. März 2016 hierfür eine auf sieben Jahre befristete Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung, die u.a. eine Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung einschließt. Der Antragsteller erhob am 4. April 2016 Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte zeitgleich bei dem Verwaltungsgericht Hamburg dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Eine daraufhin erlassene Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben (OVG Hamburg, Beschl. v. 19. April 2016, 2 Bs 51/16). Mit Beschluss vom 15. Juni 2016, den Beteiligten am folgenden Tag zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und zur Begründung ausgeführt: Der Aussetzungsantrag sei zulässig, insbesondere fehle nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit etwaigen Lärmbelästigungen durch den Betrieb der Einrichtung habe der Antragsteller eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots geltend gemacht. Dessen Bestimmung bedürfe einer umfassenden Interessenabwägung, weswegen eine Verletzung jenes Gebots grundsätzlich möglich erscheine. Unbeachtlich wäre eine Berufung hierauf nur dann, wenn – was hier ausscheide – der räumliche Zusammenhang zwischen den betroffenen Grundstücken so gering sei, dass negative Einwirkungen von vornherein ausschieden bzw. wenn es an jeglichem nachbarlichen Bezug fehle. Der Antrag sei auch begründet, weil die Baugenehmigung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich wegen zumindest eines Verstoßes gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben sein werde. Ein absoluter Fehler des umweltrechtlichen Verfahrens, der einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers nach sich ziehen dürfte, bestehe voraussichtlich in dem Fehlen der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und dem Fehlen der darauf basierenden Bewertung zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Beides sei weder in der Baugenehmigung selbst noch in einem Vermerk vom selben Tag enthalten, der zusammenfassend die Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen benenne, die in die Baugenehmigung eingeflossen seien. Die am 4. April 2016 erstellte zusammenfassende Darstellung und Bewertung habe nicht, wie erforderlich, bei der Erteilung der Baugenehmigung vorgelegen. Bei diesem Mangel handele es sich um einen zur Aufhebung der Genehmigung führenden absoluten Verfahrensfehler nach dem UmweltRechtsbehelfsgesetz, denn die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen und deren Bewertung seien das Kernstück der UVP und ihr Fehlen daher dem Ausfall der Prüfung selbst gleichzusetzen. Der Umstand, dass die Baugenehmigung ohne den vorherigen Abschluss der UVP erlassen worden sei, betreffe den Antragsteller ebenso wie andere Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, denen damit die Möglichkeit genommen worden sei, mit ihren Stellungnahmen Einfluss auf das konkrete Ergebnis zu nehmen. Angesichts dieses Fehlers komme es nicht mehr darauf an, ob der Fehler in der Bekanntmachung vom 16. Februar 2016, in der die Antragsgegnerin nicht darauf hingewiesen habe, welche umweltrelevanten Unterlagen ausgelegt worden sind, und etwaige weitere Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung gleichfalls zu einer Aufhebung der Baugenehmigung führen könnten.

II.

Die am 27. Juni 2016 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und am Montag, dem 18. Juli 2016, rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat insoweit Erfolg, als die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zeitlich zu begrenzen ist. Die Beschwerdebegründung hat die erstinstanzliche Entscheidung erschüttert, soweit diese die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht für ausgeschlossen gehalten hat (1.). Die dadurch für das Beschwerdegericht eröffnete eigenständige Prüfung des Aussetzungsantrags (2.) ergibt, dass er zulässig (a)) und teilweise begründet ist (b)). Die auf dieser Grundlage gebotene Interessenabwägung fällt insoweit zugunsten des Antragstellers aus, als seinem Aussetzungsantrag bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu entsprechen ist (3.). Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen (4.).

1. Die mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe erschüttern die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Es vertritt die Auffassung, der Antragsteller könne sich auf das ihn schützende baunachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen, dessen Verletzung möglich sei, weil ein hinreichender räumlicher Zusammenhang zwischen seinem Grundstück und dem des Vorhabens bestehe. Angesichts der zur Bestimmung des Rücksichtnahmegebots notwendigen umfassenden Interessenabwägung könne dessen Verletzung nur dann ausgeschlossen werden, wenn jener Zusammenhang so gering sei, dass negative Einwirkungen von vornherein auszuschließen seien bzw. wenn es an jeglichem nachbarlichem Bezug fehle.

Dem tritt die Antragsgegnerin schlüssig entgegen, indem sie darauf verweist, dass sich darüber hinaus aus dem Vortrag des Antragstellers ein Sachverhalt ergeben müsse, der zumindest die Unzumutbarkeit von negativen Einwirkungen möglich erscheinen lasse. Damit legt sie zutreffend dar, dass das Verwaltungsgericht zur Bestimmung der Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO einen unvollständigen Maßstab angewandt hat. Ob mit einem Bauvorhaben derart unzumutbare Einwirkungen verbunden sind, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt sein könnte, hängt von mehreren Faktoren ab. Im Hinblick auf die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgehobenen schädlichen Umweltauswirkungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374) ist neben der vom Verwaltungsgericht ausschließlich betrachteten Distanz zwischen dem Bauvorhaben und dem Rücksichtnahmebegünstigten zumindest auch die Art der Einwirkung bzw. der Emissionen zu berücksichtigen. So wird bei Luftschadstoffen der Radius der noch erheblich belästigenden Immissionen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG ein anderer sein, als bei den vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen. Diese Unterschiede lassen sich mit den vom Verwaltungsgericht verwendeten unbestimmten Begriffen des „räumlichen Zusammenhangs“ bzw. des „nachbarlichen Bezugs“ nicht erfassen.

2. Haben die Darlegungen der Antragsgegnerin damit die die Begründung des angefochtenen Beschlusses zur Antragsbefugnis des Antragstellers tragende Wertung erschüttert, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden. Diese ist allerdings nur teilweise erfolgreich, da der Aussetzungsantrag des Antragstellers zwar dennoch zulässig (a), aber nur teilweise begründet ist (b).

a) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. April 2016 gegen die Baugenehmigung vom 31. März 2016 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragssteller nicht (mehr) die erforderliche Antragsbefugnis.

Hierfür muss er in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht ausreichend, aber auch erforderlich, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, NVwZ 2014, 1675, 1676, Rn. 18 m.w.N.). Sein Vorbringen ist die Grundlage für die vom Gericht dann von Amts wegen zu prüfende Frage, ob seine subjektiven Rechte ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1993, NVwZ 1994, 285, 286; Urt. v. 28.3.2007, UPR 2007, 386, 387). Dabei dürfen die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 120, S. 56 m.w.N.; Urt. v. 28.3.2007, a.a.O.). Im Ansatz geht das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend davon aus, dass es an einer Antragsbefugnis erst dann fehlt, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.2.1993, a.a.O.; Urt. v. 28.3. 2007, a.a.O., jeweils m.w.N.).

Der Antragsteller beschränkte sein Vorbringen bis zu seinem Schriftsatz vom 27. April 2016 auf Rügen zur möglichen Verletzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Tatsächlich können derartige Fehler nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 1a Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069), zur Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung führen. Diese Vorschrift regelt jedoch nur den Umfang der sachlichen Prüfung eines Rechtsbehelfs; sie hat für die Klage- bzw. Antragsbefugnis keine Bedeutung (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16; Beschl. v. 11.3.2016, NVwZ-RR 2016, 492, 493, Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 20.12. 2011, NVwZ 2012, 573, 575, Rn. 20 ff.; Urt. v. 22.10.2015, UPR 2016, 154, 156, Rn. 23). Ohnehin ist die Einhaltung von formell-rechtlichen Vorschriften regelmäßig kein Selbstzweck, sondern sie dient der besseren Durchsetzung von materiellen Rechten und Belangen. Daher können Form- und Verfahrensvorschriften – wie die des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1999, 429, 430, Rn. 10) – subjektive Rechte als Grundlage einer Klage- bzw. Antragsbefugnis grundsätzlich nicht selbständig begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., Rn. 19 f. m.w.N.).

Mit dem Schriftsatz vom 27. April 2016 hat der Antragsteller erstmals vorgetragen, das Gebot der Rücksichtnahme sei ihm gegenüber voraussichtlich verletzt, weil das geplante Vorhaben einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr mit sich bringen werde, der allein durch die Zahl der genehmigten Stellplätze (zwei Garagen und drei offene Parkplätze) nur unvollständig abgebildet werde. So sei z.B. das Beschwerdegericht für eine Erstaufnahmeeinrichtung von einem Stellplatz je zehn Betten ausgegangen. Es sei zu erwarten, dass die Bewohner so zeitnah wie möglich die Möglichkeiten des motorisierten Individualverkehrs nutzen werden. Auch der erforderliche Ver- und Entsorgungsverkehr müsse Berücksichtigung finden. Wegen der Entfernung von nur 45 Metern zum Vorhaben sei eine räumliche Trennung trotz der dazwischen liegenden Straße nicht gegeben.

Mit diesen Darlegungen macht der Antragsteller nunmehr Umstände geltend, die es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausschließen, dass seine subjektiven Rechte verletzt sein können. Aufgrund der Größenordnung der Unterkunft für fast 200 Personen und des Umstands, dass die Folgeunterbringung der Asylsuchenden auf einen längeren Zeitraum angelegt ist, ist nicht auszuschließen, sondern eher zu erwarten, dass neben den Mitarbeitern der Unterkunft auch einige ihrer Bewohner über Kraftfahrzeuge verfügen werden. Nicht zuletzt ist im Genehmigungsverfahren bis zum 30. März 2016 ein Stellplatzangebot von 18 Plätzen vorgesehen gewesen, das ohne eine aus den Akten erkennbare Begründung auf 5 Plätze verringert worden ist. Auch wenn im Ergebnis eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht vorliegen mag, ist es dem Gericht verwehrt bereits zur Klärung der Klage- bzw. Antragsbefugnis in eine vertiefte rechtliche und tatsächliche Würdigung einzutreten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, a.a.O.).

b) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. April 2016 gegen die Baugenehmigung vom 31. März 2016 anzuordnen, ist insoweit begründet, als die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen sind. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigung an einem Verfahrensfehler leidet, der allerdings im Widerspruchsverfahren geheilt werden kann.

Bei der Baugenehmigung vom 31. März 2016 handelt es sich um eine Genehmigung i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490). Denn über die Zulässigkeit des Vorhabens war aufgrund der dafür notwendigen Rodung von Wald nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3.2.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), eine UVP durchzuführen. Daher unterfällt der vom Antragsteller am 4. April 2016 erhobene Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) des Gesetzes dem UmwRG. Aufgrund des § 4 Abs. 3 UmwRG kann deshalb der Antragsteller – als Beteiligter nach § 61 Nr. 1 VwGO eines sich ggf. anschließenden Verwaltungsrechtsstreits – unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a UmwRG die Aufhebung der Baugenehmigung wegen eines Verfahrensfehlers verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob er durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015, UPR 2016, 154, 156, Rn. 23).

Zwar hat der vom Antragsteller gerügte Fehler in der Bekanntmachung des Bauvorhabens keinen Einfluss auf die Baugenehmigung gehabt und ist deshalb unbeachtlich (aa). Auch soweit die ausgelegten Unterlagen von dem Bauantrag bzw. dem Vorhaben in seiner genehmigten Gestalt abweichen, liegen keine Verstöße gegen die Vorgaben des UVPG vor (bb). Hingegen fehlt es weiterhin an einer zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, die den Anforderungen des § 11 UVPG genügt (cc).

aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich für dieses Baugenehmigungsverfahren die Notwendigkeit einer Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit aus § 1 Abs. 4 Satz 1 HmbUVPG i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG. Danach wird die Öffentlichkeit dadurch beteiligt, dass das Vorhaben mit den Angaben nach § 9 Abs. 1a UVPG öffentlich bekannt gemacht wird.

(1) Die Bekanntmachung vom 16. Februar 2016 (Amtl. Anz. S. 302) verstößt gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG, der die zuständige Behörde verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden. Ob dies beinhaltet, eine vollständige Liste der für die Umweltauswirkungen entscheidungserheblichen Unterlagen zu erstellen (so Hofmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Feb. 2016, § 9 UVPG Rn. 45) oder nur einen aussagekräftigen Überblick hierüber zu geben (Wagner in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 29), kann dahinstehen. Der Bekanntmachungstext wird selbst den geringeren Anforderungen nicht gerecht, da er gar keine Angaben dazu enthält, welche „Unterlagen nach § 6“ konkret vorgelegt wurden (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, NVwZ 2016, 844, 846, Rn. 35 f.). Dem steht nicht entgegen, dass derselbe Text auch im Internet veröffentlicht worden ist und dort unmittelbar unter ihm die einzelnen Unterlagen zum Download zur Verfügung standen. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass einer derartigen Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß § 27a HmbVwVfG lediglich eine ergänzende Funktion zukommt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut seines Absatzes 1 Satz 1, wonach „die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen“ soll.

(2) Ein derartiger Bekanntmachungsfehler fällt nicht unter die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Umw-RG normierten absoluten Verfahrensfehler, denn er ist nach Art und Schwere nicht mit den in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Fällen vergleichbar (so BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., S. 848, Rn. 47; Beschl. v. 21.6.2016, 9 B 65/15, juris, Rn. 7). Er führt ebenfalls nicht nach § 44 HmbVwVfG zur Nichtigkeit der Baugenehmigung, da eine fehlerhafte Bekanntmachung weder zum Fehlerkatalog des Absatzes 2 gehört noch der Fehler offensichtlich i.S.d. Absatzes 1 ist.

(3) Der Bekanntmachungsfehler führt ebenso gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung vom 31. März 2016, weil der Fehler nach der Überzeugung des Senats die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Rechtsprechung hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/ 12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) auf von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfasste Verfahrensfehler das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG angewandt (BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, BVerwGE 141, 171, 174, Rn. 17). Die Aufhebung einer Zulässigkeitsentscheidung kann danach nur beansprucht werden, wenn der Verfahrensfehler für das den Rechtsschutzsuchenden belastende Ergebnis kausal ist. Kausalität setzt die nach den Umständen des Falls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt dafür nicht (BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., S. 847, Rn. 39 m.w.N). Hieran ist für alle nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallenden Verfahrensfehler, wie den vorliegenden Bekanntmachungsfehler, festzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., S. 847, Rn. 42; Beschl. v. 21.6.2016, a.a.O., Rn. 5).

Dabei ist das Gewicht des Bekanntmachungsfehlers, gemessen an dem Zweck der vorwiegend altruistisch ausgerichteten UVP, gerade was die individuell zugeordneten Interessen betrifft, nicht von besonderem Gewicht. Das Ziel der Bekanntmachung, konkret betroffene Bürger auf ihre Betroffenheit aufmerksam zu machen und ihr Interesse an Information und Beteiligung zu fördern, wurde hier nur gering beeinträchtigt. Das Fehlen dieser Angaben hat den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Informationen und der Beteiligung am Entscheidungsprozess deshalb in diesem Fall nicht erschwert. Das gilt umso mehr, als sich der Widerstand einiger Anwohner gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auch im öffentlichen Raum bereits zuvor formiert hatte und Gegenstand der Berichterstattung in der Tagespresse war (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., Rn. 50). Hinzu kommt, dass die zusätzliche Bekanntmachung im Internet nach § 27a HmbVwVfG einen einfachen und leichten Zugang zu den ausgelegten Unterlagen nach § 6 UVPG eröffnet hatte.

Auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bekanntmachungsfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Es besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass die angegriffene Baugenehmigung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre. Soweit die Betroffenheit von Umweltbelangen zu untersuchen war, entnimmt der Senat den vorliegenden Unterlagen, dass auch bei fehlerfreier Bekanntmachung keine weiteren Gesichtspunkte in das Genehmigungsverfahren eingebracht worden wären. So hatte der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) bereits im Vorfeld der UVP umfassend zu den Unterlagen, ihrer Vorprüfung und den Auswirkungen einer Bebauung Stellung genommen (Stellungnahme vom 12.11.2015, Bauakte S-115). Seine Äußerungen bezogen sich dabei nicht nur auf die Notwendigkeit und den Umfang einer UVP, sondern auch die Qualität des zu rodenden Waldes, die weitere Vegetation auf dem Grundstück sowie die dort anzutreffende Fauna. Dass der BUND nach der Auslegung der daraufhin angefertigten Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 18. Januar 2016 und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 15. Januar 2016 nicht nochmals eine Stellungnahme abgab, spricht dafür, dass von ihm jene Stellungnahme als ausreichend angesehen worden ist. Eines ausführlicheren Hinweises auf die Art der ausgelegten Unterlagen bedurfte es für den BUND, welcher einer Bebauung des Vorhabengrundstücks ohnehin ablehnend gegenüberstand (Schreiben vom 6.8.2015, S-80), aufgrund seiner Erfahrung aus der Beteiligung an anderen Zulassungsverfahren sicherlich nicht, um von der Möglichkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG Gebrauch machen zu können.

Dem Inhalt der vorliegenden Bauakte lässt sich weiterhin entnehmen, dass aufgrund des Bekanntmachungsfehlers individuelle Betroffenheiten durch möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen, deren Wahrung auch im Interesse privater Eigentümer liegen kann, nicht unberücksichtigt geblieben sind. So haben bereits deutlich vor der Auslegung vom 23. Februar bis 22. März 2016 mehrere Anwohner ihre Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht. In den Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten zweier förmlich beteiligter Anwohner, welcher nach eigenen Angaben auch die Interessen weiterer Anwohner vertrat, wurden nicht nur baurechtliche Bedenken (Schreiben vom 3.7.2015, S-54) erhoben. Es wurde auch die Rodung der Waldfläche, der Brand- und Katastrophenschutz sowie eine mögliche Beeinträchtigung des Wasserschutzgebiets thematisiert (Schreiben vom 19.7.2015, S-66). Die Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und des Erholungswertes der Landschaft wurden ebenso vorgebracht wie ein möglicher Verstoß gegen die Baumschutzverordnung (Schreiben vom 31.8.2015, S-86). Schließlich erfolgte eine kritische Stellungnahme zu den Unterlagen der Vorprüfung (Schreiben vom 24.9.2015, S-97) und es wurde die Einhaltung der umweltverfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG, angemahnt (Schreiben vom 25.1.2016, S-113). Zu berücksichtigen ist auch die Stellungnahme des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. März 2016 (S-119) für zwei andere Anwohner im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, in der er sich kritisch mit den ausgelegten Unterlagen auseinandersetzt. Bei all diesen Eingaben bestand hinreichend Gelegenheit ggf. bisher unerkannte individuelle Betroffenheiten deutlich zu machen und in das Verfahren einzuführen. Es ist daher auszuschließen, dass durch eine weitere Stellungnahme des Antragstellers, der sich am vorletzten Tag der Auslegung an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Mitteilung gewandt hatte, welche Unterlagen eingesehen werden könnten (S-132), neue Erkenntnisse zu Tage getreten wären. Hierfür spricht auch, dass im weiteren Verfahren bis zum Tag dieser Entscheidung derartige Erkenntnisse nicht vorgebracht worden sind.

bb) Mit seiner Rüge, dass die ausgelegten Unterlagen vom Bauantrag bzw. dem Vorhaben in seiner genehmigten Gestalt abweichen, zeigt der Antragsteller keine Verstöße gegen die Vorgaben des UVPG auf.

(1) Entgegen seiner Auffassung liegt kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UVPG darin, dass der Bauantrag noch von einer unbefristeten Nutzung des Grundstücks ausging, während sowohl die Umweltverträglichkeitsuntersuchung als auch der Landschaftspflegerische Begleitplan eine Nutzungsdauer von zehn Jahren untersuchten. Beide Untersuchungen haben sich mit den „erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens“ befasst, da sie zusätzlich auch die unbefristete Nutzungsdauer in den Blick nahmen. Es ist unschädlich, wenn daneben eine kürzere Einwirkungszeit untersucht wird, da hiermit nicht der Zweck der UVP beeinträchtigt wird, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens umfassend zu erfassen und deren Bewertung in die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens frühzeitig einfließen zu lassen. Zudem war die Betrachtung einer kürzeren Nutzungsdauer schon deswegen veranlasst, weil die Baukommission bereits am 1. Juni 2015 signalisiert hatte, dass das Vorhaben nur auf sieben Jahre befristet zugelassen werden sollte.

(2) Ebenso unschädlich war es, dass beide Untersuchungen den zeitgleich mit dem Bauantrag gestellten „Antrag auf Genehmigung nach der Baum- bzw. Landschaftsschutzverordnung“ für „Fällungen während der Schutzfrist (01. März bis 30. September)“ [Ziff. 9] außer Acht gelassen haben. Dieser Befreiungsantrag war überflüssig, denn das dem allgemeinen Artenschutz dienende Verbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für „Bäume, die außerhalb des Waldes ... stehen“, also nicht diejenigen auf dem Vorhabengrundstück. Weder im Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), noch im Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), findet sich ein vergleichbares Verbot. Die dem besonderen Artenschutz dienenden Verbote des § 44 BNatSchG, insbesondere das der Schutzfrist korrespondierende Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wild lebende Tiere der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören, wurden sowohl in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als auch in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan berücksichtigt.

(3) Eine Wiederholung oder Ergänzung der UVP war auch nicht deshalb veranlasst, weil die Beigeladene unmittelbar vor Erteilung der Genehmigung am 30. März 2016 das Vorhaben geändert hat, indem sie auf 13 offene Stellplätze verzichtete und die beiden Garagen verlegte. Hierdurch ist zumindest kein andersartiges Vorhaben entstanden, für das eine neue UVP durchzuführen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.1.2014, BVerwGE 149, 31, 41, Rn. 26 am Ende), denn die Verringerung der Stellplätze und ihre teilweise Verlagerung haben weder Art noch Größe des Vorhabens oder seine Betriebsweise verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, BVerwGE 134, 308, 313, Rn. 29). Ob unterhalb der Schwelle zu einer wesentlichen Änderung überhaupt eine Verpflichtung zur Anpassung der UVP besteht, kann hier dahinstehen. Diese wird nicht durch die Änderung von Anzahl und Lage der Fahrzeugstellplätze ausgelöst, da sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens dadurch insgesamt nicht verschlechtert haben. Mit der Reduzierung der Stellplätze nehmen das Ausmaß der Bodenversiegelung und die Anzahl der zu fällenden Bäume deutlich ab (42 statt zuvor 89), was die Umweltbilanz verbessert. Diese wird durch den Verlust einer Zitter-Pappel (Baum Nr. 68 in Vorlage 14/27), ausgelöst durch die Verlagerung der beiden Garagen, dagegen nicht erheblich verschlechtert.

cc) Hingegen ist der Antragsgegnerin jedenfalls ein Verfahrensfehler bei der Anwendung von § 11 UVPG unterlaufen. Gemäß § 11 Satz 1 UVPG hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnahmen sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie derjenigen Maßnahmen zu erarbeiten, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Dies verlangt eine in sich geschlossene Darstellung, wenn auch nicht notwendig in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2006, NVwZ 2007, 84, 85, Rn. 17 unter Hinweis auf: BT-Drs. 11/3919, S. 26). Die Behörde muss deshalb das vorliegende Material gedanklich verarbeiten, systematisieren und in geschlossener Form darstellen (Wulfhorst in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 11 UVPG, Rn. 27; Beckmann in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 11 Rn. 19). Ziel der zusammenfassenden Darstellung ist eine Gesamtabschätzung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens (BT-Drs. a.a.O.). Da diese Darstellung Grundlage der nach § 12 UVPG zu treffenden Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens ist und diese wiederum bei der Entscheidung über dessen Zulässigkeit zu berücksichtigen ist, muss die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung vorliegen, um Gegenstand der Entscheidung sein zu können.

(1) Der Vermerk vom 31. März 2016 lag zwar zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Bauprüfabteilung des Bezirksamts vor, doch weder wird er von der Antragsgegnerin als zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG bezeichnet noch erfüllt er dessen inhaltlichen Anforderungen. Statt zu einer Gesamtabschätzung der Umweltauswirkungen des Bauvorhabens zu kommen, befasst er sich mit der öffentlichen Auslegung der Unterlagen über das Bauvorhaben und der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für zwei andere Anwohner vom 21. März 2016. Anschließend greift er die Artenschutzfachliche Untersuchung vom 27. März 2016 und den geänderten Lageplan vom 30. März 2016 auf. Am Ende benennt er zwar diejenigen Auflagen, die zur Minderung der Umweltauswirkungen des Vorhabens getroffen werden sollen, doch ist dies nur ein Teil der nach § 11 Satz 1 UVPG notwendigen Darstellung.

Nach § 11 Satz 4 UVPG kann die zusammenfassende Darstellung in der Begründung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Die Baugenehmigung vom 31. März 2016 enthält tatsächlich unter Ziff. 5 Ausführungen zum „Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung“. An dieser Stelle werden jedoch nicht die Umweltauswirkungen in Form einer Gesamtabschätzung beschrieben, sondern es wird „im Rahmen der gemäß § 12 UVPG durchgeführten Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen“ als Ergebnis festgehalten, dass „erhebliche nachteilige Umweltbeeinträchtigungen“ nicht vermieden werden können. Ein derart knapp formuliertes Ergebnis stellt keine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 UVPG dar.

(2) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es allerdings in diesem Fall nicht ausgeschlossen, dass die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen noch nachgeholt werden kann. Im Ansatz ist es zwar richtig, dass sowohl diese als auch die darauf aufbauende Bewertung nach § 12 UVPG ihre Funktion als vorbereitende Verfahrensschritte nicht mehr erfüllen können, wenn die Zulassungsentscheidung bereits getroffen worden ist. Anders als bei einem Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 70 VwVfG) kann aber eine Baugenehmigung regelmäßig mit einem Widerspruch angefochten werden, weshalb diese Zulassungsentscheidung ihre endgültige Fassung erst mit dem Widerspruchsbescheid findet.

Darüber hinaus beurteilt sich, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, nur grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen, während Änderungen zu seinen Lasten außer Betracht zu bleiben haben (BVerwG, Beschl. v. 8.11.2010, BauR 2011, 499, 500, Rn. 9 m.w.N.). Hat nach § 7 Abs. 1 HmbAGVwGO über den Widerspruch die Stelle zu entscheiden, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, so gibt dies dem Bezirksamt A., als derjenigen Stelle, die die angefochtene Baugenehmigung erlassen hat, die Gelegenheit auf den Widerspruch des Antragstellers vom 4. April 2016 hin Verfahrensfehler zu korrigieren. Sie kann die unterlassenen Verfahrensschritte nachholen sowie deren Auswirkungen auf die Baugenehmigung im Widerspruchsbescheid berücksichtigen. Dadurch eintretende Änderungen der Sachlage zugunsten der Beigeladenen als Bauherrin stehen einem Aufhebungsanspruch des Antragstellers entgegen.

(3) Eine derartige Nachholung ist im Gegensatz zur Ansicht der Antragsgegnerin gegenwärtig noch nicht erfolgt. So hat sie zwar am 4. April 2016 eine so überschriebene „Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG und ihre Bewertung nach § 12 UVPG“ verfasst. Dieses Schriftstück erfüllt aber nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine entsprechende Darstellung nach § 11 UVPG. Wie der Vermerk vom 31. März 2016 befasst es sich zuerst mit der öffentlichen Auslegung der Unterlagen über das Bauvorhaben und der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. März 2016. Hieran anschließend wird für die Zusammenfassung der Umweltauswirkungen nur auf deren Zusammenfassung in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung verwiesen. Dies ist aus zwei Gründen nicht ausreichend. So stellt ein derartiger Verweis keine eigenständige Gesamtabschätzung dar und die Umweltverträglichkeitsuntersuchung konnte noch nicht die erst nach ihrer Auslegung eingegangene Stellungnahme aus dem Kreis der betroffenen Öffentlichkeit berücksichtigen.

(4) Damit verbleibt der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Möglichkeit, den festgestellten Verfahrensfehler zu heilen, indem sie eine den Anforderungen des § 11 UVPG genügende zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen erarbeitet. Auf der Grundlage dieser Zusammenfassung hat sie sodann nach § 12 UVPG die Umweltauswirkungen des Vorhabens ohnehin erneut zu bewerten, weshalb dahinstehen kann, ob die bisherige Bewertung unter Ziff. 5 der Baugenehmigung in der Sache den Anforderungen jener Vorschrift genügt. Angesichts des somit offenen Ausgangs des Widerspruchsverfahrens, kann ebenfalls dahinstehen, ob der festgestellte Verstoß gegen § 11 UVPG aufgrund der Bedeutung dieses Verfahrensschritts einen absoluten aber heilbaren Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG oder einen relativen, sich im Ergebnis womöglich nicht auswirkenden, Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG darstellt.

3. Sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers offen, hat das Beschwerdegericht nach §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob und inwieweit das Interesse der Bauherrin an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung das Interesse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt. Zwar streitet für die Beigeladene der in § 212a Abs. 1 BauGB bestimmte Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage und sie kann sich auf das bestehende dringende öffentliche Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden berufen, welches sich in den Bestimmungen des § 246 Abs. 8 bis 17 BauGB niedergeschlagen hat. Dennoch kann sich das Interesse des Antragstellers, die Schaffung vollendeter Interessen zu verhindern, teilweise durchsetzen. Denn das hinter § 4 Abs. 3 UmwRG stehende öffentliche Interesse an einer wirksamen Durchsetzung der umweltverfahrensrechtlichen Vorschriften spricht dafür, vorrangig den festgestellten Verstoß gegen § 11 UVPG zu heilen, statt auf seinen möglicherweise fehlenden Einfluss auf das Ergebnis zu vertrauen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist daher bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens – sei es durch die Zustellung eines Widerspruchsbescheids oder eine anderweitige Erledigung – anzuordnen. Die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung des Bauvorhabens ist überschaubar und auch im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Baugenehmigung auf sieben Jahre vertretbar. Die Antragsgegnerin hat zudem die Möglichkeit, das von ihr hervorgehobene Interesse an einer zügigen Unterbringung von Flüchtlingen durchzusetzen, indem sie den Verfahrensfehler behebt, was zeitlich nicht zu einer längerfristigen Verzögerung des Widerspruchsverfahrens führen dürfte.

4. Dagegen wird der Widerspruch des Antragstellers im Übrigen voraussichtlich keinen Erfolg haben, denn bauplanungsrechtliche Abwehransprüche dürften ihm im Ergebnis nicht zur Seite stehen.

Insoweit kommt ohnehin nur die von ihm befürchtete Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht, da ein Gebietserhaltungsanspruch von vornherein ausscheidet. Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt. Dessen Festsetzung als reines Wohngebiet bietet zudem keinen Anhaltspunkt für einen plangebietsübergreifenden Abwehrspruch. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage ist zwar eine Verletzung des den Antragsteller begünstigenden Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht offensichtlich auszuschließen, doch ist eine derartige Verletzung im Ergebnis nicht zu erwarten.

Aufgrund der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung legt das Beschwerdegericht seiner Prognose des mit dem Vorhaben möglicherweise verbundenen Verkehrslärms Annahmen zugrunde, die zu einem gegenüber den wohl tatsächlich eintretenden Verhältnissen – und insoweit zu Gunsten des Antragstellers – überzogenen Ergebnis hinsichtlich der Geräuschimmissionen führen. Dies schließt auch die Anwendung der TA Lärm ein, obwohl sie nach deren Nr. 1 Buchst. h) nicht für Anlagen für soziale Zwecke, wie womöglich eine Einrichtung der Flüchtlingsunterbringung, gilt (vgl. auch VGH München, Urt. v. 13.9.2012, BayVBl. 2013, 241, 242, Rn. 37). Entsprechend Ziff. 7.4 der TA Lärm werden deshalb dem Vorhaben diejenigen Fahrzeuggeräusche zugerechnet, die bei der Einfahrt auf das und Ausfahrt von dem Vorhabengrundstück auf der angrenzenden öffentlichen Straße entstehen. Entscheidend sind für die Lärmentwicklung die Art und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze und die damit typischerweise verbundenen Verkehrsbewegungen. Dies beruht auf der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Aufl. 2007), welche für die Prognose des dem ruhenden Verkehrs zuzurechnenden Lärms allgemein anerkannt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2. 2011, NordÖR 2011, 399, 401). Das Beschwerdegericht geht weiterhin von der (hypothetischen) Anzahl von 22 Stellplätzen aus. Hiervon entfallen, entsprechend dem Stellplatznachweis aus dem Bauantrag, 3 Plätze auf die Fahrzeuge der Mitarbeiter und, entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers aus seinem Schriftsatz vom 27. April 2016 (S. 6), 19 Stellplätze auf die Bewohner der Einrichtung. Zieht man zur Ermittlung der Fahrzeugbewegungen die Angaben für die oberirdischen Parkplätzen einer Wohnanlage heran (ebenda, S. 84, Tab. 33), ergibt dies bei 22 Stellplätzen 8,8 Fahrzeugbewegungen je Stunde tagsüber (von 6 bis 22 Uhr) und 1,1 Fahrzeugbewegungen je Stunde nachts (von 22 bis 6 Uhr).

Angesichts dieser geringen Anzahl an Fahrzeugbewegungen dürften die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Buchst. e) der TA Lärm nicht überschritten werden. Insbesondere der Wert von 35 dB(A) nachts dürfte aufgrund von lediglich etwas mehr als einer Fahrzeugbewegung pro Stunde nicht erreicht werden. Dies insbesondere, weil das Wohnhaus und der zugehörige nur am Tage relevante Außenwohnbereich ca. 35 m von der Straße entfernt sind, was bereits zu einer erheblichen Immissionsminderung führt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass diese auf einer hypothetischen Zahl von Stellplätzen beruhende Anzahl an Fahrzeugbewegungen nicht vollständig das Vorhabengrundstück erreichen wird, da dort weiterhin nur die fünf genehmigten Stellplätze vorhanden sein werden. Selbst wenn eine derart hohe Zahl an Abstellplätzen benötigt werden würde, müssten die Fahrzeuge auf Parkplätze außerhalb des Vorhabengrundstücks, voraussichtlich am B. selbst, ausweichen. Auch hierdurch ist keine unzumutbare Beeinträchtigung in der Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zu erwarten. Vor diesem sind am Straßenrand zu wenige Parkmöglichkeiten vorhanden, um eine größere Zahl an Fahrzeugbewegungen zur Folge zu haben. Etwaigen straßenverkehrsordnungswidrigen Zuständen kann darüber hinaus mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden, für deren Unwirksamkeit keine Anhaltspunkte vorhanden sind.

Die Verletzung des den Antragsteller schützenden Rücksichtnahmegebots erscheint deshalb so unwahrscheinlich, dass ein Erfolg seines Widerspruchs nicht anzunehmen ist. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Interessenlage ist es daher nicht vertretbar, allein aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer sich ggf. anschließenden Anfechtungsklage anzuordnen, zumal in diesem Fall die Baugenehmigung auf sieben Jahre befristet ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.