Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14
Fundstelle
openJur 2016, 12771
  • Rkr:

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein der Unterkunftsrichtlinie zugrunde liegendes schlüssiges Konzept auch auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten angewendet wird, wenn diese nach dem Stichtag der Datenerhebung liegen.

2. Den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist nicht zu entnehmen, dass innerhalb eines Vergleichsraumes nur eine einheitliche Referenzmiete festzusetzen ist. Wenn der Vergleichsraum in einem ländlichen Gebiet ohne Oberzentrum besteht, über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt verfügt und regionale Unterschiede des Mietpreisniveaus aufweist, ist es sachgerecht, differenzierte Mietobergrenzen festzulegen.

3. Die Zusammenfassung ähnlicher Wohnungsmarkt- und Mietpreisstrukturen in Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Mietobergrenzen mittels der Clusteranalyse dient der Abbildung unterschiedlicher Mietniveaus innerhalb des Vergleichsraumes. Diese Differenzierung ist sachgerecht, um repräsentative und marktgerechte Mieten zu ermitteln sowie eine soziale Segregation zu vermeiden. Durch die Wohnungsmarkttypisierung wird aufgrund der Berücksichtigung regionaler Besonderheiten die Ermittlung empirisch valider und repräsentativer Referenzmieten für die Ableitung abstrakt angemessener Mieten ermöglicht.

4. Leistungsberechtigte werden bei einem erforderlichen Umzug hinsichtlich der Wohnungssuche nicht auf den ihrer Gemeinde zugehörigen Wohnungsmarkttyp beschränkt. Bei einem erforderlichen Umzug in einen teureren Wohnungsmarktyp gelten dessen Angemessenheitsgrenzen und umgekehrt bei Umzug von einem teureren Wohnungsmarkttyp in einen günstigeren gelten dessen niedrigere Angemessenheitsgrenzen.

5. Zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten ist auf den "Bundesweiten Heizspiegel" abzustellen, der zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung veröffentlicht war. Den Werten des Heizkostenspiegels aus späteren Jahren kommt keine Bedeutung zu.

6. Seit 1.1.2011 entfällt die Herausrechnung eines Abschlags für die Erhitzung von Warmwasser (§ 77 Abs 6 SGB 2). Erfolgt die Warmwasseraufbereitung zentral, sind somit die Kosten für die Warmwassererzeugung als Heizkosten bei der Angemessenheitsprüfung zusätzlich zu berücksichtigen. Daher ist zum Grenzwert des Heizspiegels ein Aufschlag zu addieren; hier konnte es dahingestellt bleiben, welcher der in Betracht kommenden Berechnungsmethode für diesen Aufschlag der Vorzug gebührt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. Mai 2014 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 26. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2011 verpflichtet, den Bescheid vom 22. Juli 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 abzuändern und den Klägern für den Zeitraum 1. bis 31. Januar 2011 zusätzlich insgesamt 3,75 Euro zu zahlen. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2011 höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zustehen.

Die seit 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stehende, 1982 geborene Klägerin zu 1) lebte im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihren Kindern, der 2004 geborenen Klägerin zu 2) und dem 2006 geborenen Kläger zu 3), in einer 72 m² großen Wohnung in der ..... in G.

Zu Beginn des Mietverhältnisses am 1. Juni 2005 zahlten die Kläger eine Miete in Höhe von 460,32 Euro (331,32 Euro Kaltmiete, 72 Euro Betriebskosten, 57 Euro Heizkosten). Die Warmwasseraufbereitung erfolgt zentral. In der Folgezeit erfolgten jährliche Veränderungen aufgrund der Anpassung der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen. Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2011 betrug die von den Klägern geschuldete Miete 541,32 Euro (331,32 Euro Kaltmiete, 105 Euro Betriebskosten, 105 Euro Heizkosten).

Der Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 29. Juni 2007 (Bl. 169 VerwAkte) mit, dass ihre KdU nicht angemessen seien. Für einen Drei-Personen-Haushalt gelte insoweit ein Richtwert in Höhe von 440 Euro (365 Euro Bruttokaltmiete, 75 Euro Heizkosten). Die Kläger seien daher verpflichtet, ihre KdU zu senken. Die tatsächlichen KdU könnten noch für sechs Monate, bis 31. Januar 2008, übernommen werden.

Ab 1. Februar 2008 berücksichtigte der Beklagte wie angekündigt bedarfsseitig nur die von ihm für angemessen gehaltenen KdU i.H.v. 440 Euro.

Unter Verweis auf die zwischenzeitlich erstellte Unterkunftsrichtlinie gewährte der Beklagte für die Bewilligungszeiträume ab 1. Januar 2009 KdU in Höhe von 476,25 Euro (307,50 Euro Kaltmiete, 78,75 Euro Nebenkosten, 90 Euro Heizkosten).

Mit Bescheid vom 22. Juli 2010 (Bl. 663 VerwAkte) setzte der Beklagte die KdU für den Zeitraum 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 ebenfalls auf 476,25 Euro fest.

Am 18. Januar 2011 erfolgte die Bewilligung für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2011 ebenso unter Berücksichtigung dieser beklagtenseits als angemessen erachteten Miete (Bl. 678 VerwAkte).

Infolge der Erhöhung der Regelleistung ab 1. Januar 2011 ergingen am 26. März 2011 Änderungsbescheide für den Monat Januar 2011 (Bl. 739 VerwAkte) sowie für den Zeitraum Februar bis Juli 2011 (Bl. 746 VerwAkte).

Am 21. Juni 2011 beantragten die Kläger - ohne weitere Begründung - die Überprüfung der Bewilligungsbescheide vom 26. März 2011 (Bl. 730 ff. VerwAkte). Mit Bescheid vom 26. August 2011 (Bl. 724 VerwAkte) teilte der Beklagte mit, dass diese Bescheide nicht zu beanstanden seien.

Gegen diesen Überprüfungsbescheid erhoben die Kläger hinsichtlich des Monats Januar 2011 am 23. September 2011 Widerspruch (W 3663/11, Bl. 735 VerwAkte) und hinsichtlich der Monate Februar bis Juli 2011 am 26. September 2011 (W 3698/11, Bl. 742 VerwAkte). Die KdU seien in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2011 (Bl. 764 VerwAkte) wies der Beklagte beide Widersprüche als unbegründet zurück. Die zu überprüfenden Bescheide vom 26. März 2011 hätten nur die SGB II-Regelleistung an die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes angepasst. Darauf sei der Regelungsgehalt und damit auch der Prüfungsumfang beschränkt gewesen. Im Übrigen seien die KdU in gesetzlicher Höhe berücksichtigt worden. Die Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze sei auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes erfolgt. Im Rahmen der zugrundeliegenden Untersuchung in dem Gutachten "Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Kosten im Landkreis G." der A. & K. B. für W., I. und T. mbH (A. & K. GmbH) vom März 2011 seien Wohnungsmarkttypen zur regionalen Differenzierung des Landkreises gebildet worden, die Erhebung von Bestands- und Angebotsmieten erfolgt und unter deren Einbeziehung regionalisierte Mietpreisobergrenzen ermittelt worden. Der Wohnort der Kläger sei dem Wohnungsmarkttyp 2 zuzuordnen, woraus sich eine angemessene Bruttokaltmiete i.H.v. 375 Euro ergäbe. Hinsichtlich der Heizkosten sei der Grenzwert des Bundesweiten Heizspiegels 2011 für extrem hohe Heizkosten maßgeblich, wonach unter Berücksichtigung der Gebäudefläche, der Heizart und der angemessenen Wohnungsgröße monatliche Abschläge i.H.v. 100,62 Euro Berücksichtigung finden könnten (75 qm x 16,10 Euro / 12 Monate). Insgesamt stünden den Klägern damit KdU i.H.v. 475,62 Euro zu. Mit der erfolgten Bewilligung von 476,25 Euro seien sie sogar begünstigt worden.

Hiergegen richteten sich die am 9. Dezember 2011 zum Sozialgericht Gotha (SG) erhobenen Klagen S 26 AS 8264/11 (Zeitraum 1. bis 31. Januar 2011) und S 26 AS 8261/11 (Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2011), die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter letztgenanntem Aktenzeichen verbunden wurden. Im Klageverfahren haben die Kläger erklärt (Bl. 52 Gerichtsakte), dass die Wohnkosten im streitigen Zeitraum 541,32 Euro betragen hätten (331,32 Euro Kaltmiete, 105 Euro Betriebskosten, 105 Euro Heizkosten). Mangels Geltung einer Unterkunftsrichtlinie ergäbe sich unter Zugrundelegung einer angemessenen Bruttokaltmiete i.H.v. 463,32 Euro nach § 12 WoGG und angemessener Heizkosten i.H.v. 100 Euro monatlich (75 qm x 16 Euro / 12 Monate) eine angemessene Miete i.H.v. 536,32 Euro, welche durch den Beklagten zu übernehmen sei. Als Differenzbetrag zu den beklagtenseits anerkannten KdU i.H.v. 476,25 Euro verbleibe monatlich ein Betrag i.H.v. 60,07 Euro, mithin insgesamt 420,49 Euro im Zeitraum Januar bis Juli 2011.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2014 (Bl. 58 Gerichtsakte) haben die Beteiligten eine Prozesserklärung dahingehend abgegeben, dass sie sich "darüber einig sind, dass es in diesem Rechtsstreit alleine um die Summe von 60,07 Euro pro Monat an vermeintlich zu wenig gezahlter KdU geht" und "dass das Wohl und Wehe wegen Rechtswidrigkeit der alten Unterkunftsrichtlinie dieses Anspruches von der Gültigkeit der neuen Unterkunftsrichtlinie des Landkreises G. abhängt". Mit Urteil vom 9. Mai 2014 (Bl. 63 ff. Gerichtsakte) hat das SG den Beklagten verurteilt, "an die Kläger eine Gesamtsumme von 420,49 Euro zu bezahlen". Die Berufung wurde zugelassen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass der Beklagte die auf dem Gutachten der A. & K. GmbH basierende Unterkunftsrichtlinie erst zum 1. August 2011 in Kraft gesetzt habe. Eine Geltung für vorhergehende Zeiträume - ab Datenerhebung zum 1. Oktober 2010 - könne aus Vertrauensschutzgründen nicht beansprucht werden. Es habe eine alte, ebenfalls vom Behördenleiter unterschriebene und veröffentlichte Richtlinie gegeben. In der neuen Richtlinie sei geregelt, dass diese zum 1. August 2011 in Kraft trete und alle bisherigen Regelungen ersetze. Damit werde die alte Richtlinie förmlich an einem bestimmten Stichtag außer Kraft gesetzt. Da diese rechtswidrig gewesen sei, habe der Beklagte die begehrten KdU i.H.v. 420,49 Euro zu gewähren.

Mit der vom SG zugelassenen Berufung, eingegangen am 6. Juni 2014, macht der Beklagte geltend, dass Gegenstand des Klageverfahrens nicht die abstrakte Prüfung einer Verwaltungsvorschrift sei. Vielmehr seien nach der Rechtsprechung des BSG alle vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten auszuschöpfen. Dies habe der Beklagte genutzt und die ermittelten Werte dem Gericht zur Verfügung gestellt. Unerheblich sei, wann er eine Verwaltungsvorschrift in Kraft setze. Auch sei nicht erkennbar, inwiefern Vertrauensschutz entstanden sein soll. Die Ermittlung der Referenzmiete zum Stichtag 1. Oktober 2010 beruhe auf dem schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Bruttokaltmieten für den Landkreis G. Unter Hinweis auf eine ergänzende Stellungnahme der A. & K. GmbH vom 27. Juni 2013 verweist er darauf, dass insbesondere die Kritik am methodischen Ansatz der Clusterbildung, dem Umfang der Datenerhebung, dem Ausschluss von Wohnungen unter 30 qm und der fehlenden Fortschreibung nicht nachvollziehbar sei. Hinsichtlich der Heizkosten seien unter Beachtung der Grenzwerte des Bundesweiten Heizspiegels die berücksichtigten 100 Euro angemessen; für eine gerechtfertigte Überschreitung ergäben sich keine Anhaltspunkte.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger erachten das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und verweisen vollumfänglich auf die dortigen Gründe. Ergänzend führen sie aus, dass die angefallenen Unterkunftskosten von 541,32 Euro angemessen seien. Neben der Bruttokaltmiete i.H.v. 436,32 Euro nach § 12 WoGG seien auch die Heizkosten i.H.v. 105 Euro angemessen. Nach dem Heizkostenspiegel 2011 würden sich Heizkosten von monatlich 113,75 Euro errechnen ((16,10 Euro + 2,10 Euro) x 75 qm / 12 Monate). Insgesamt ergäbe sich eine angemessene Miete von 550,07 Euro, die zu übernehmen sei. Die KdU-Richtlinie sei erst ab 1. August 2011 gültig.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Beiziehung des Endberichtes der Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU im Landkreis G. der A. & K. GmbH vom März 2011 einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juni 2013, des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft (Endbericht April 2015), der Fragebögen zur Mietwerterhebung 2010/2011, der Informationsmappe der A. & K. GmbH vom 8. Juli 2015 zur Mietwerterhebung 2010/2011 sowie der Vernehmung des sachverständigen Zeugen J. K., Mitarbeiter der A. & K. GmbH.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2015 hat der Senat den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2011 unter dem Az. L 4 AS 689/15 abgetrennt. Dieses Verfahren vergleichsweise am 8. Juli 2015 beigelegt worden.

Dem Senat haben die Gerichts- und die Leistungsakten der Beklagten vorgelegen; diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft. Zwar wird der nach § 144 Abs. 1 SGG maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands von 750 Euro mit der im Streit stehenden Leistung i.H.v. von 60,07 Euro nicht erreicht und es ist auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen. Auch zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung - vor Trennung - umfasste der Streitgegenstand nur einen Betrag i.H.v. 420,49 Euro. Da aber das SG die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen hat, ist das Landessozialgericht daran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

Die Abtrennung des Leistungszeitraumes Februar bis Juli 2011 vom streitgegenständlichen Monat Januar 2011 war dem Senat auch im Berufungsverfahren noch möglich, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 2 SGG.

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet.

Das SG hat der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG zu Unrecht vollständig stattgegeben.

Zwar haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nur beantragt, den Beklagten zur Nachzahlung von KdU i.H.v. 420,49 Euro für den Zeitraum Januar bis Juli 2011 zu verurteilen. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Dies hat das SG insoweit versäumt, als es diesem Begehren mit einem reinen Leistungsurteil stattgegeben hat, ohne die ergangenen Bescheide in der Tenorierung zu berücksichtigen. Die Kläger machen vorliegend einen Anspruch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X geltend. Das Gericht hat auf die Anfechtungsklage über die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf höhere Leistungen zu entscheiden; auf die damit verbundene Verpflichtungsklage wird die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des früheren Verwaltungsaktes und auf eine Leistungsklage der Umfang der Leistungsgewährung ausgeurteilt. Es kann nicht unmittelbar ohne Verpflichtungsantrag auf Leistung geklagt werden, weil sich aus § 44 SGB X nichts dafür ergibt, dass die gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf. Das Gericht hat den Antrag des Klägers im Zweifel in diesem Sinne auszulegen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2015 - L 8 AS 764/13, Rn. 27, juris; Keller in Meyer- Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 20 c). Nachdem die Kläger hier mit Bescheid vom 22. Juli 2010 Leistungen bezogen haben, um deren festgesetzte Höhe durch den Änderungsbescheid vom 26. März 2011 im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X gestritten wird, erreichen die Kläger ihr Klageziel mit der Anfechtung des Überprüfungsbescheides vom 26. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2011 und der Verpflichtung des Beklagten, den Bescheid vom 22. Juli 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 nach § 44 Abs. 1 SGB X teilweise aufzuheben sowie der Verurteilung des Beklagten, höhere KdU zu leisten.

Nachdem sich die Beteiligten durch Abgabe entsprechender Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2014 erstinstanzlich darüber geeinigt haben, dass nur der Betrag von 60,07 Euro KdU zusätzlich zu den bereits anerkannten 476,25 Euro monatlich im Streit steht und die Kläger ausdrücklich nur die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung diesen Betrages beantragt haben, hat das SG auch nur über diesen Betrag entschieden. Insofern die Kläger als Berufungsbeklagte nunmehr schriftsätzlich darauf verwiesen haben, dass ihnen (sogar) höhere KdU als die erstinstanzlich begehrten zustünden, kann dieser Vortrag nur als Verteidigungsmittel Beachtung finden. Der Senat verweist darauf, dass im sozialgerichtlichen Verfahren eine Anschlussberufung nur zulässig ist, soweit sie sich auf denselben Streitgegenstand wie die Hauptberufung bezieht. Würde man den klägerischen Vortrag als Anschlussberufung ansehen, wäre diese unzulässig, weil sie nicht den gleichen prozessualen Anspruch wie die Hauptberufung betrifft, sondern einen neuen Streitgegenstand in das Berufungsverfahren einführen würde, nämlich weitere KdU, die nach ausdrücklicher Erklärung der Beteiligten nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens waren. Das ist nach der Rechtsprechung aller mit dieser Rechtsfrage bisher befassten Senate des BSG ausgeschlossen (z.B. Urteil vom 5. Mai 2010 - B 6 KA 6/09 R, Rn. 18 m.w.N., juris).

Der Beklagte war unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 26. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2011 zu verpflichten, den Bescheid vom 22. Juli 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 abzuändern und den Klägern für den Zeitraum 1. bis 31. Januar 2011 zusätzlich 3,75 Euro zu zahlen.

Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2010 und der Änderungsbescheid vom 26. März 2011 sind teilweise rechtswidrig, so dass die Kläger einen Anspruch auf teilweise Rücknahme dieser Bescheide nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X haben. Durch diese Bescheide sind Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. So liegt der Fall hier.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind höhere KdU für den Zeitraum 1. bis 31. Januar 2011, als sie im Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 festgestellt worden sind.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kläger ihre Klage mit dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung auf KdU beschränkt haben. An der prozessual zulässigen Abtrennbarkeit dieser Leistungen hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 453; insofern in Kraft getreten zum 1. Januar 2011 <RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG>) auch für Verfahren über Bewilligungsabschnitte nach dem 1. Januar 2011 nichts geändert (ausführlich dazu BSG, Urteile vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R, Rn. 10 ff. und vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 65/13 R, Rn. 8, juris).

Insofern der Beklagte darauf verweist, dass sich der Regelungsgehalt des zu überprüfenden Bescheides vom 26. März 2011 nur auf die Erhöhung der Regelleistung aufgrund des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG erstrecke und auch nur insoweit einer Überprüfung zugänglich sei, folgt dem der Senat nicht. Im Änderungsbescheid ist ausgeführt, dass "für die Kläger in Folge der Änderungen für folgenden Zeitraum und in folgender Höhe Leistungen bewilligt werden: ...". Sodann erfolgt die Bezifferung der Regelleistung und der KdU für den Monat Januar 2011. Damit beinhaltet der Bescheid eine neue Berechnung des vollständigen Leistungsanspruchs und hat daher insgesamt eine regelnde Wirkung (andere Fallgestaltung BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 25/13 R, Rn. 8, juris). Vom Regelungsgehalt sind daher auch die KdU umfasst, welche zur Überprüfung gestellt wurden. Im Übrigen ist der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 18. November 2011 in eine Sachprüfung hinsichtlich der KdU eingetreten.

Zwar ist dem Überprüfungsantrag vom 21. Juni 2011 nicht zu entnehmen, warum eine fehlerhafte Bewilligung erfolgt sein soll. Es wird lediglich der Bescheid vom 26. März 2011 und der Zeitraum 1. bis 31. Januar 2011 genannt. Zu den Voraussetzungen für einen Überprüfungsantrag eines Leistungsberechtigten nach § 44 SGB X hat das BSG ausgeführt: Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist. Eine solche Prüfung erfordert, dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst - ggf nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine Nachfrage des Leistungsträgers der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist. Andernfalls ist der Leistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, nach dem "im Einzelfall" beim Vorliegen der Voraussetzungen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erfolgen soll, was in der Konsequenz bedeutet, dass der Überprüfungsantrag des Leistungsberechtigten einen oder ggf mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen muss (BSG, Urteile vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R, Rn. 16, vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R, Rn. 15, juris). Zumindest in Rechtsstreitigkeiten über die Beurteilung, ob ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen Überprüfungsantrag abzustellen. Andernfalls würden die oben dargestellten Ziele des § 44 SGB X leerlaufen und die inhaltliche Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes, einschließlich möglicher Ermittlungen, von der Verwaltung auf das Gericht verlagert (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R, Rn. 20, juris). Vorliegend haben die Kläger mit dem Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 26. August 2011 geltend gemacht, dass die berücksichtigten KdU im Monat Januar 2011 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden. Die nachgewiesenen KdU seien der Höhe nach angemessen und vollständig als Bedarf anzuerkennen. Damit ist eine hinreichende Konkretisierung des Begehrens erfolgt, welche dem Beklagten eine Sachprüfung ermöglicht hat.

Die Klägerin zu 1) ist erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Die Kläger zu 2) und 3) sind als Kinder nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ebenfalls Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, so dass die Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld haben (§ 19 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II) haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Als monatlicher Regelbedarf ergibt sich für die Klägerin zu 1) als alleinstehende Person nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II für den Monat Januar 2011 ein Betrag von 364 Euro. Für den Kläger zu 2) beträgt das Sozialgeld 251 Euro, für die Klägerin zu 3) 215 Euro (§ 23 Nr. 1 SGB II, Anlage zu § 28 SGB XII i.V.m. § 8 RBEG XII jeweils in der Fassung vom 24. März 2011). Die Klägerin zu 1) hat weiter einen Mehrbedarf für Alleinerziehende i.H.v. 131 Euro nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II (in der Fassung vom 24. März 2011).

Darüber hinaus werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 24. März 2011) Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R , Rn. 13f., juris) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, die sich in der abstrakt angemessenen Referenzmiete ausdrückt, ist in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Leistungsberechtigten, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rn. 11, juris). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken. Dieser Prüfungsschritt ist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgegeben, wonach die abstrakt unangemessenen Kosten solange (regelmäßig für längstens sechs Monate) zu übernehmen sind, wie dem Leistungsberechtigten die Senkung der Kosten unmöglich oder unzumutbar ist (konkrete Angemessenheit).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Monat Januar 2011 - wie beklagtenseits angenommen - eine Bruttokaltmiete von 375 Euro angemessen.

Die von den Klägern bewohnte 72 qm Wohnung ist hinsichtlich der Größe angemessen. Für die Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 20 m.w.N., juris). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Nach den Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in besonderen Gebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung im Freistaat Thüringen 2010 (Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr vom 1. Mai 2010, Thüringer Staatsanzeiger 2010, S. 992) ist eine angemessene Wohnungsgröße von 75 qm für einen Drei-Personen-Haushalt zugrunde zu legen.

Das BSG hat weiter vorgegeben, dass die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen müssen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen, und dass Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 21 m.w.N., juris). Ein "verfahrensrechtliches Erfordernis", sämtliche Wohnwertmerkmale regelmäßig und unabhängig von der Art des schlüssigen Konzepts in einem vorgeschalteten Schritt abschließend zu definieren, haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG nicht formuliert. Es ist ausreichend, wenn die von der Rechtsprechung des BSG festgelegten und zwingend in die Ermittlung einer angemessenen Bruttokaltmiete ("Referenzmiete") einzubeziehenden Ausstattungskriterien - die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") - je nach der Art der von den SGB II-Trägern im Rahmen ihrer Methodenfreiheit entwickelten Konzepte im Ergebnis beachtet worden sind (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 20, juris).

Als maßgeblicher Vergleichsraum ist bei den Ermittlungen der angemessenen Miete auf das räumliche Gebiet des gesamten Landkreises G. abzustellen. Bei der Festlegung des Vergleichsraumes geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen. Daher sind ausgehend vom Wohnort des Leistungsberechtigten Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 21; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 22, juris). Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Leistungsberechtigten maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, Rn. 24, juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2013 - L 7 AS 78/12, Rn. 58, juris).

Wegen der Bestimmung des Vergleichsraumes sind die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Kreisgebietes in Bezug zu nehmen. Den vom BSG gestellten Anforderungen wird das gesamte Kreisgebiet des Landeskreises G. gerecht. Es handelt sich um einen (ausreichend großen Raum) der Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Der gesamte Landkreis präsentiert sich als homogener Lebensraum, da es keine Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden. Der Landkreis G. ist mit seinen rund 136.000 Einwohnern Thüringens bevölkerungsreichster Landkreis. Er erstreckt sich auf einer Fläche von 936 Quadratkilometern. Zum Landkreis G. zählen fünf kreisangehörige Städte und 43 weitere Gemeinden, die zum Teil in vier Verwaltungsgemeinschaften gegliedert sind. Kreisstadt ist G., welche nach dem Landesentwicklungsplan Thüringen unter Berücksichtigung der Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen, mit Verwaltungs-, Dienstleistungs-, Verkehrs-, Kultur-, Bildungs- und Wirtschaftsfunktionen (lediglich) ein Mittelzentrum mit oberzentralen Teilfunktionen bildet. Der gesamte Landkreis ist verkehrstechnisch sehr gut erschlossen. Neben mehreren Fernstraßen führt von Ost nach West die Bundesautobahn 4 mit fünf Anschlussstellen (N., W., G., G.-B., W.). Sechs Straßen führen hinauf in den Thüringer Wald über die südliche Kreisgrenze. Die Bundesstraßen 7, 88 und 247 (Bundesstraße B 7 E. - G. - E., Bundesstraße B 247 M. - G. - O., Bundesstraße B 88 E. - I.) verbinden den Landkreis mit benachbarten Wachstumszentren wie E., I., E. und Südthüringen. Über die Kreisstadt G. ist die Region an den Bahnfernverkehr angeschlossen; eine weitere regionale Bahnstrecke F.-F. sichert die Anbindung aus dem ländlichen Raum. In der Kreisstadt selbst verkehrt eine Straßenbahn, die weiter als Thüringerwaldbahn über W. (Gleisdreieck, Verbindung zum Bahnhof W.) und F. (R.) nach T. führt. Der Landkreis G. ist zudem seit 2010 Mitglied im Verkehrsverbund Mittelthüringen (VMT). Es ist festzuhalten, dass ein fast lückenloser öffentlicher Personennahverkehr durch Eisenbahn, Bus, Thüringerwald- und Straßenbahn existiert (vgl. dazu ...). Ergänzend ist auf die durch den Zeugen K. vorgelegte Informationsmappe, S. 7 zu verweisen. Dieser Übersicht ist zu entnehmen, dass die Kreisstadt G. ohne Probleme in zeitlich tragbarem Rahmen vom ländlichen Raum erreichbar ist und als Knotenpunkt eine Verbindung auch voneinander entfernter Gemeinden ermöglicht. Dass Grundlage der Aufstellung der Fahrplan des ÖPNV des Monats März 2015 bildet, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Dass möglicherweise eine wesentliche Veränderung der öffentlichen Verkehrsleistungen seit 2010/2011 erfolgt sei, wie klägerseits unsubstantiiert behauptet, ist nicht ersichtlich. Schon der Vergleich der Linien im öffentlichen Busverkehr (ÖPNV-Gesamtbericht 2011 und Fahrplan Nahverkehr Regionalbus G. 2015) zeigt, dass diese in unverändertem Umfang verkehren (vgl. dazu ...). Eine Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebietes in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen ist damit gegeben. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass den besonderen Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Hilfebedürftigen (z.B. von Alleinerziehenden oder von Familien mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern) nicht bereits bei der (abstrakt-generell vorzunehmenden) Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II Rechnung zu tragen ist, wobei das BSG in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes nicht bedeutet, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürfen; vielmehr auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen sind, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08, Rn. 23, juris).

Soweit in der vorliegenden Mietwerthebung innerhalb des Kreisgebietes über die sogenannte Clusteranalyse der maßgebliche Vergleichsraum in drei Wohnungsmarkttypen untergliedert wurde, führt dies nicht zu mehreren Vergleichsräumen im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vergleichbare Fallgestaltung Hessisches LSG, a.a.O.). Der Wohnungsmarkttyp ist nicht dem "homogenen Lebens- und Wohnbereich" gleichzusetzen. Vielmehr stellt er eine empirische Differenzierung der Preisstruktur innerhalb des Vergleichsraums, d. h. des Landeskreises, dar. Ob dies sachgerecht ist, ist im Rahmen der Ermittlung der Referenzmiete zu beurteilen.

Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest, ist in einem dritten Schritt nach der Rechtsprechung des BSG zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Das BSG folgt der sog. Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (sog Referenzmiete) ergibt (u.a. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 24, juris). Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen muss dabei auf Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzepts erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, juris) ist ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),

2. bedarf es einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,

3. Angaben über den Beobachtungszeitraum‚

4. Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel),

5. Validität der Datenerhebung,

6. Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

7. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

8. Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen.

Die bei der Ermittlung der Bruttokaltmiete im Monat Januar 2011 in den Bescheiden vom 22. Juli 2010 und 26. März 2011 vom Beklagten zugrunde gelegte Unterkunftsrichtlinie des Beklagten vom 21. November 2005 i.d.F. der 1. Änderung vom 1. Januar 2009 genügt den Anforderungen des Bundessozialgerichtes an ein schlüssiges Konzept nicht. Der Beklagte hat die tatsächlichen Mietkosten aus 355 Mietverhältnissen im Bereich des SGB XII im Landkreis G. erhoben. Aus diesen wurden die Durchschnittswerte untergliedert nach Grundmiete, kalten Betriebskosten und Heizkosten pro qm ermittelt und sodann die Summe der Durchschnittswerte Grundmiete und kalte Betriebskosten mit den Werten aus dem WoGG verglichen. Sodann wurden, um nur Wohnungen des unteren Preissegmentes abzubilden, alle Fälle (39) mit einer Grundmiete über 5 Euro ausgeklammert. Es fand weder eine Marktbeobachtung statt, noch sind Wohnungen des freien Wohnungsmarktes eingeschlossen. Ebenso ist unklar, ob bedingt durch die Eingrenzung der Datenerhebung auf SGB XII - Leistungsbezieher nur Wohnungen einfachen Standards berücksichtigt worden. Dann wäre als Angemessenheitsgrenze zudem der Spannenoberwert maßgeblich (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn. 21, juris). Es mangelt an einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, Angaben über den Zeitraum, an der Repräsentativität und einer statistisch mathematischen Auswertung.

Entscheidet der Leistungsträger - wie auch hier - ohne eine hinreichende Datengrundlage, führt dies jedoch nicht ohne Weiteres dazu, dass automatisch die Leistungen in tatsächlich entstehender Höhe zu übernehmen wären. Vielmehr ist die Verwaltung im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S. 1, 2. Halbs. SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und auf Verlangen des Gerichts eine ggf. unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben bereits entschieden, dass dann, wenn Datenmaterial für den Vergleichsraum vorhanden ist, etwa noch auswertbare Daten, die z.B. die Grundlage für die Erstellung zumindest eines qualifizierten Mietspiegels geboten haben, diese im Rahmen der Amtsermittlungspflicht der Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung der von dem Beklagten gewählten Angemessenheitsgrenze heranzuziehen sind (u.a. BSG, Urteile vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 61/12 R, Rn. 22, vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/1 R, Rn. 25 m.w.N.).

Gemessen an diesen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Ermittlung der erforderlichen Daten auf die von ihm eingeholten "Mietwerterhebungen zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft im Landkreis G." (Endbericht März 2011), erstellt durch die A. & K. GmbH, verweist.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang entgegen der erstinstanzlichen Auffassung, dass eine neue Unterkunftsrichtlinie des Beklagten auf der Grundlage der Mietwerterhebung förmlich erst zum 1. August 2011 in Kraft gesetzt wurde. Entscheidend für die Bestimmung einer Angemessenheitsgrenze ist nach den obigen Ausführungen nicht das Vorliegen einer Richtlinie, sondern das Vorliegen eines schlüssigen Konzeptes und beim Fehlen eines solchen die Nachholung der erforderlichen Ermittlungen im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Die Frage, ob sich anhand vorgelegter Daten ein schlüssiges Konzept entwickeln lässt, kann ebenso wenig wie die Frage, ob ein Ausfall lokaler Erkenntnismöglichkeiten vorliegt, offen bleiben (u.a. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 37/13 R, Rn. 22, juris). Nur wenn keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen nachträglich durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, Rn. 24, juris). Erst wenn sich nach weiteren Ermittlungen des Grundsicherungsträgers und ggf. des Gerichts erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten mehr treffen lassen, somit ein Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten vorliegt, ist ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des WoGG zu rechtfertigen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich denknotwendig, dass es nicht auf die förmliche Geltung einer Richtlinie ankommen kann. Vielmehr besteht die Verpflichtung der Verwaltung und der Tatsachengerichte, alle Erkenntnismöglichkeiten - auch nachträglich - zu berücksichtigen.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass eine Richtlinie den Charakter einer bloßen Verwaltungsvorschrift hat, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfaltet (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn. 26, juris). Innerdienstliche Richtlinien lösen keine unmittelbaren Rechte und Pflichten von Bürgern aus. Sie können im Verhältnis zum Bürger Wirkung allenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG und die damit verbundene Selbstbindung der Verwaltung zur pflichtgemäßen Anwendung der Richtlinien entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1994 - 1 B 89/94). Der Beklagte hatte vorliegend die KdU auf der Grundlage der (alten) Richtlinie ermittelt. Die Frage der mangelnden Selbstbindung stellt sich damit nicht. In Ermangelung einer im streitgegenständlichen Monat Januar 2011 geltenden Richtlinie ist daher die Mietwerterhebung der A. & K. GmbH vom März 2011 heranzuziehen. Die Datenerhebung fand von September 2010 bis Januar 2011 statt, wobei die Mietdaten zum Stichtag l. Oktober 2010 erhoben wurden. Sie bilden damit ab diesem Zeitpunkt eine berücksichtigungsfähige Erkenntnisquelle unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der (neuen) Richtlinie zum 1. August 2011. Da es sich bei der Mietwerterhebung nicht um eine normative Bestimmung handelt, sondern seine Heranziehung vielmehr der Rechtsanwendung dient, ist auch der Zeitpunkt der Abfassung des Endberichtes unerheblich.

Die Mietwerterhebungen der vom Beklagten beauftragten A. und K. GmbH entsprechen den Vorgaben des BSG zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft.

1) Die vorgenommene Datenerhebung wurde über den gesamten Vergleichsraum durchgeführt. Der Vergleichsraum ist Grundlage und Grenze für die Datenerhebung zur Ermittlung der angemessenen Miete. Vorliegend wurden Daten aus dem gesamten Gebiet des Landkreises erhoben. Um eine den Erfordernissen genügende Tatsachenfeststellung zu ermöglichen, haben die für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG verallgemeinerbare und entwicklungsoffene Grundsätze bzw. Prüfungsmaßstäbe aufgestellt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 14). Die Verwaltung ist nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn. 20, juris).

Nicht zu beanstanden ist unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass im Rahmen der Mietwerterhebung mittels des methodischen Vorgehens der Clusteranalyse regionale, strukturell homogene Untereinheiten innerhalb des Vergleichsraumes gebildet wurden. Insoweit unterscheidet sich ein Landkreis als Vergleichsraum von dem Vergleichsraum einer Großstadt, wo real bestehende Mietpreisunterschiede wegen des Vermeidens der sog. "Ghettobildung" unberücksichtigt bleiben sollen und einer solchen dadurch begegnet wird, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet abzustellen ist (dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 21, juris). Der Landkreis G. - mit fünf kreisangehörigen Städten und 43 weiteren Gemeinden, die zum Teil in vier Verwaltungsgemeinschaften gegliedert sind - verfügt demgegenüber über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt und weist regionale Unterschiede auf, die sich in unterschiedlichen Mietniveaus im Kreisgebiet niederschlagen. Dabei ist zu beachten, dass sich auch räumlich entfernte Gemeinden bezüglich ihrer Wohnungsmärkte strukturell gleichen und ein ähnliches Mietpreisniveau aufweisen können. Daher ist es sachgerecht, für die Mietpreisermittlung eine empirische Differenzierung vorzunehmen. Es dient gerade der Vermeidung einer "Ghettobildung", weil im Ergebnis nicht innerhalb des gesamten Vergleichsraumes auf nur ein Niedrigpreisgebiet verwiesen wird. Klarstellend ist nochmals darauf zu verweisen, dass es bei der vorangestellten Frage des Vergleichsraumes darum ging, auf welches Gebiet abzustellen ist, das noch hinreichend homogen und gleichartig ist, um für den Betroffenen ausgehend von seinem aktuellen Wohnort einen alternativen Wohnort darstellen zu können, ohne dass das Lebens- und Wohnumfeld nicht mehr vergleichbar wäre. Dies ist vorliegend der Landkreis. Die Zusammenfassung ähnlicher Wohnungsmarkt- und Mietpreisstrukturen in Wohnungsmarkttypen mittels der Clusteranalyse dient demgegenüber der Abbildung unterschiedlicher Mietniveaus innerhalb des Vergleichsraumes.

Das Ziel der Clusteranalyse ist die Unterteilung einer Menge von Objekten in Gruppen - die sogenannten Cluster. Die einem Cluster zugeordneten Objekte sollen sich dabei möglichst ähnlich sein (homogen), die unterschiedlichen Clustern zugeordneten Objekte sollen sich dagegen möglichst stark voneinander unterscheiden (heterogen). Die Besonderheit des Verfahrens ist, dass mehrere Merkmale parallel zueinander zur Clusterbildung herangezogen werden können, sich die Betrachtung der "Ähnlichkeit" oder "Unähnlichkeit" von Objekten also über mehrere Dimensionen erstreckt. Bei der Clusteranalyse kommt die sogenannte "Methodik des hierarchischen Agglomerierens" zum Einsatz. Diese Methodik umfasst mehrere Schritte, die mehrfach in einer Schleife durchlaufen werden. Zunächst wird jedes vorhandene Objekt als einzelner Cluster betrachtet. Die beiden Cluster - auf dieser Stufe also noch die beiden Einzelobjekte - zwischen denen die geringste Distanz besteht - die sich also am ähnlichsten sind - werden miteinander vereinigt. Diese Vereinigung reduziert also die Anzahl der insgesamt vorhandenen Cluster um Eins. Für die noch vorhandenen Cluster werden anschließend erneut alle möglichen Distanzen berechnet und es kommt wieder zu einer Vereinigung der Objekte mit dem geringsten Abstand (gemessen werden muss also die Distanz zwischen zwei Einzelobjekten, die Distanz zwischen zwei Clustern und die Distanz zwischen Clustern und Einzelobjekten). Dieses Verfahren wird so lange fortgesetzt, bis alle Objekte in einem einzigen, großen Cluster vereinigt sind. Dieser "Megacluster" ist nicht als Endergebnis der Clusteranalyse zu betrachten. Stattdessen werden nun die Teilschritte untersucht, die zur Bildung dieses Megaclusters geführt haben. Die Teilstufe mit der am sinnvollsten erscheinenden Clusterung kann dann als Endergebnis selektiert werden (http://marktforschung.wikia.com/wiki/ Clusteranalyse). Dieses wissenschaftlich anerkannte Verfahren hat die A. & K. GmbH angewendet. Es wurden eine Vielzahl von amtlichen Indikatoren untersucht, die sowohl leicht verfügbar sind, als auch einen wesentlichen Einfluss auf einen Wohnungsmarkt und seine Mieten ausüben sowie deren Herkunft und die Datenqualität den methodischen Ansprüchen an Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit gerecht werden: Die Attraktivität einer Gemeinde wird durch die Bevölkerungsdichte beeinflusst: Bereiche mit einer starken Verdichtung gelten als weniger attraktiv und konfliktträchtig. Die Bevölkerungsentwicklung ist ein direkter Indikator für die Dynamik auf dem Wohnungsmarkt und die Nachfrage nach Wohnraum. Die Siedlungsstruktur (Anteil an Mehrfamilienhäusern im Geschosswohnungsbau) gibt Auskunft über die Bebauungsstruktur einer Gemeinde, die im Zusammenhang mit ihrer Attraktivität und der Miethöhe steht. Je höher dieser Anteil ist, desto geringer ist in der Regel die Attraktivität des Standortes. Die Wohnfläche pro Einwohner stellt einen wichtigen Indikator zum Sozialstatus dar. Insbesondere innerstädtische Lagen mit einem hohen Einkommen und einer hohen durchschnittlichen Wohnfläche weisen einen hohen Sozialstatus und damit eine hohe Attraktivität auf. Angehörige höherer Statusgruppen sind eher in der Lage, Wohnungen mit überdurchschnittlichen Wohnflächen zu finanzieren. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen ist ein Indikator zur näherungsweisen Bestimmung der Mietkaufkraft. In Kommunen mit höheren Mieten ist i.d.R. auch ein höheres durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen festzustellen. Die Zentralität bildet einen weiteren Indikator für die Attraktivität einer Gemeinde. Es ist davon auszugehen, je zentraler die Lage einer Gemeinde, desto besser ist die Verfügbarkeit von Versorgungsleistungen des nächsten Oberzentrums (Endbericht März 2011, S. 4 f.). Die Indikatoren wurden mit Hilfe einer Transformation normiert, d.h. unterschiedlich dimensionierte Werte werden vor der Durchführung einer Clusteranalyse standardisiert. Die erhaltenen Distanzwerte, die für sämtliche Zweier-Kombinationen der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften des Landkreises berechnet wurden, bilden die Grundlage der Clusteranalyse. Hier sind dies alle möglichen Paarungen, die sich aus 16 Gebieten (5 Städte, 6 Gemeinden und 5 Verwaltungsgemeinschaften) im Landkreis G. bilden lassen. Sodann erfolgte die Fusionierung der Cluster mittels des oben beschriebenen Agglomerierens (vgl. dazu Endbericht März 2011, S. 46; Informationsmappe, S. 9). Damit wird sichergestellt, dass die neu gebildeten Cluster in sich so homogen wie möglich sind. Die Clusterung wurde nach dem 13. Verschmelzungsschritt beendet. Die Berechnungen haben für den Landkreis G. drei Wohnungsmärkte als bestmögliche Gliederung ergeben: Der aufgrund der Clusteranalyse definierte Wohnungsmarkttyp 1 wird gebildet durch die Städte F., T.-D., W. und die Gemeinden E. und T. Er ist hauptsächlich geprägt durch eine überdurchschnittliche Bevölkerungsdichte sowie eine überdurchschnittliche Wohnfläche pro Einwohner. Der Anteil an Mehrfamilienhäusern ist ebenfalls leicht überdurchschnittlich ausgeprägt. Das Pro-Kopf-Einkommen bewegt sich im Bereich des Kreisdurchschnitts, während die Bevölkerungsentwicklung unterdurchschnittlich ausfällt. Der Wohnungsmarkttyp 2 besteht allein aus der Stadt G. Am auffälligsten ist hier die im Vergleich zum Kreisdurchschnitt hohe Bevölkerungsdichte und der entsprechend hohe Anteil von Mehrfamilienhäusern. Weiterhin ist dieser Wohnungsmarkttyp charakterisiert durch eine überdurchschnittliche Bevölkerungsentwicklung und eine unterdurchschnittlich große Wohnfläche pro Einwohner. Ferner ist das Pro-Kopf-Einkommen in G. unterdurchschnittlich. Die Stadt O., die Gemeinden D. G., L., M. N., G.-W. sowie N.-A. und die Verwaltungsgemeinschaften H., A., F. H. und N. bilden den Wohnungsmarkttyp 3. Dieser Wohnungsmarkttyp ist im Gegensatz zu den anderen Wohnungsmarkttypen gekennzeichnet durch eine unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte und einen entsprechend unterdurchschnittlichen Anteil an Mehrfamilienhäusern. Die Bevölkerungsentwicklung ist hier nur leicht überdurchschnittlich, während die Wohnfläche pro Einwohner leicht unterdurchschnittlich ist (Endbericht März 2011, S. 6 f.).

Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Differenzierung sowohl sachgerecht ist, um eine ausreichend große und damit repräsentative Datenbasis zu erhalten sowie um repräsentative und marktgerechte Mieten zu ermitteln, als auch einer Vermeidung sozialer Segregation dient. Die gewählte Vorgehensweise bietet den Vorteil, dass - bezogen auf den Wohnungsmarkt - teure Kommunen nicht mit günstigen Kommunen zusammengefasst werden und die bestehenden Mietunterschiede nicht nivelliert werden. Eine Nivellierung würde bedeuten, dass bei Zusammenfassung von teuren und günstigen Mieten keine Wohnungen in teuren Bereichen angemietet werden können, in den günstigen Gemeinden hingegen - aufgrund zu hoher Angemessenheitsgrenzen - Mieten akzeptiert und gezahlt werden müssten, die nicht dem preislich unteren Wohnungsmarktsegment entsprechen. Eine Nivellierung preislich sehr unterschiedlicher Märkte, die räumlich enge Beziehungen aufweisen können, würde damit die Trennung der Wohngebiete bzw. -bevölkerung nach dem sozialen Status befürchten lassen. Den Leistungsberechtigten wäre ein Umzug in andere Gebiete des Landkreises mit höheren Mieten verwehrt. In Wohnungsmärkten besteht zwar grundsätzlich eine mehr oder weniger starke soziale Segregation, die durch die Angemessenheitsregelungen kaum verhindert werden kann, sie sollte jedoch durch eine unpassende Zusammenfassung, die alleine auf der räumlichen Nähe beruht, nicht zusätzlich verstärkt werden (dazu Endbericht April 2015, S. 12). Der Zeuge K. hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verfahren der Clusteranalyse damit den Mietmarkt weitgehend unbeeinflusst lässt. Bei der Festlegung einer einheitlichen Referenzmiete für den gesamten Landkreis wäre eine Anpassung der unterhalb dieser liegenden Mieten nach oben zu befürchten, was in der Folgezeit zu einer Anhebung der Angemessenheitsgrenze führen würde. Ergänzend klarzustellen ist an dieser Stelle, dass Leistungsberechtigte bei einem erforderlichen Umzug hinsichtlich der Wohnungssuche nicht auf den ihrer Gemeinde zugehörigen Wohnungsmarkttyp beschränkt werden. Bei einem erforderlichen Umzug in einen teureren Wohnungsmarktyp gelten dessen Angemessenheitsgrenzen. Bei Umzug von einem teureren Wohnungsmarkttyp in einen günstigeren gelten dessen niedrigere Angemessenheitsgrenzen. Insgesamt wird durch die Wohnungsmarkttypisierung aufgrund der Berücksichtigung regionaler Besonderheiten die Ermittlung empirisch valider und repräsentativer Referenzmieten für die Ableitung abstrakt angemessener Mieten ermöglicht.

2) Der Gegenstand der Beobachtung wurde nachvollziehbar definiert. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn. 21, juris). Vorliegend ist die Entscheidung für den ersten Erhebungsansatz getroffen worden, da die alleinige Erhebung der Mieten im unteren Wohnungsmarktsegment aus erhebungstechnischer Sicht und der notwendigen Gewährleistung einer Versorgungssicherheit nicht mit einem vertretbaren Aufwand realisiert werden konnte. Dies ist nicht zu beanstanden. Neben frei finanzierten Mietwohnungen wurden auch solche berücksichtigt, die öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegen. Die Berücksichtigung von Sozialwohnungen stellt einen wesentlichen Unterschied zu (qualifizierten) Mietspiegeln dar, da diese Bestände dort nicht berücksichtigt werden, weil deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierbarer Mietwohnungen ist, während im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn. 20, juris). Es wurden nur Wohnungsbestände berücksichtigt, die über eine vermieterseitige Ausstattung der Wohnung mit einem Bad und einer Sammelheizung (die Brennstoffzufuhr erfolgt nicht mit der Hand) verfügen. Substandardwohnungen, die diesem Niveau nicht genügten, blieben unberücksichtigt. Wohnungen mit einem solchen besonders niedrigem Ausstattungsgrad repräsentieren i. d. R. das unterste Marktniveau und sind zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich von vornherein nicht verwiesen werden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 65/09 R, Rn. 31, juris). Von der Erhebung ausgeschlossen wurden des Weiteren Wohnungen des Luxussegmentes, die explizit als solche vermarktet bzw. erkennbar waren. So blieben z. B. Mieten von Wohnungen unberücksichtigt, die eine Sauna als Ausstattungsmerkmal aufwiesen. Ebenso unberücksichtigt blieben Penthouse-Wohnungen und Maisonette-Wohnungen, da diese üblicherweise zu deutlich höheren Mieten vermarktet werden. Der Ausschluss von Wohnungstypen‚ die ausschließlich oder schwerpunktmäßig das obere Marktsegment abbilden, ist grundsätzlich zulässig, weil diese Wohnungen für das Preisniveau im unteren Marktsegment nicht repräsentativ sind (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R, Rn. 19, juris). Dabei ist vorliegend darauf zu verweisen, dass im Rahmen der Mieter- und Vermieterbefragung von 7.708 Mieten insgesamt nur 62 Mietverhältnisse durch die sog. Filterfragen, welche u.a. den Ausschluss von Luxuswohnungen beinhalten, unberücksichtigt bleiben mussten. Es ist daher sachgerecht, den - geringen Teil - dieser Wohnungen außen vor zu lassen. Nicht berücksichtigt wurden entsprechend den Hinweisen zur Erstellung von Mietspiegeln des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (Stand 1. Juli 2002, S. 20 f.) auch Wohnungen in Einfamilienhäusern, in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), mietpreisreduzierte Werkswohnungen und Wohnungen mit Freundschaftsmieten (Vermietung zu reduzierten Mieten an Angehörige oder nähere Verwandte). Aufgrund ihres Spezialcharakters blieben auch Appartements (möblierte Wohnungen) bei den Auswertungen unberücksichtigt. In diesem Spezialsegment ist eine Unterscheidung zwischen Nettokaltmiete und den Zahlungen für die Möblierung nicht möglich. In den beigezogenen Fragebögen zur Mietwerterhebung 2010/2011 sind die sog. Filterfragen unter Ziffer 1) bis 7) erfasst.

Ebenfalls bei der Auswertung unberücksichtigt blieben Mieten von Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als 30 qm. Dies ist entgegen der klägerischen Ansicht nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der Wohnkosten-Progression kleinere Wohnungen höhere Quadratmeterpreise aufweisen als größere Wohnungen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es durch die Festlegung der Mindestwohngröße nicht zu einer Verfälschung der Datengrundlage und damit des Ergebnisses der Erhebung kommt. Vielmehr würde andernfalls die Gefahr bestehen, dass die Ergebnisse nach der Produkttheorie nach oben verzerrt werden, wenn die hohen Quadratmeterpreise für sehr kleine Wohnungen mit der maximalen Wohnfläche multipliziert würden. Zudem ist weder nachvollziehbar noch klägerseits belegt worden, dass bei Anmietung kleinerer Wohnungen als 30 qm - was selbstverständlich den Leistungsberechtigten unbenommen bleibt - die Gesamtmiete unter Beachtung der Produkttheorie höher sein soll als die einer 45 qm großen Wohnung. Schlussendlich ist ein nennenswerter Markt für Wohnungen unter 30 qm, der signifikant das Mietpreisniveau für 1-Personen-Haushalte beeinflussen würde, nicht ersichtlich. Nach den Angaben des Zeugen K. sind im Rahmen der Vermieterbefragung auch Wohnungen mit weniger als 30 qm erfasst worden. Von den insgesamt erhobenen 7.708 Wohnungsmieten sind 3.000 Mieterangaben umfasst, so dass die Vermieterbefragung 4.708 Mietverhältnisse enthält. Von diesen (Bestands-) Mieten betreffen lediglich 12 solche Wohnungen unter 30 qm (Informationsmappe, S. 17). Dafür, dass ein solcher Wohnungstyp schon durch seine Häufigkeit als prägend für einfache und bescheidene, aber gleichwohl zumutbare Wohnbedürfnisse im Vergleichsraum angesehen werden könnte (vgl. Urteil des BSG zum Vergleichsraum Dresden - B 4 AS 9/14 R, Rn. 26, juris), gibt es daher vorliegend keine Anhaltspunkte.

Dass im Ergebnis die Bruttokaltmiete als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können, die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 31; Beschluss vom 2. April 2015 - B 4 AS 17/14 B, Rn. 6, juris).

3) Angaben zum Beobachtungszeitraum liegen vor. Die Bestandsmieten wurden zum Stichtag 1. Oktober 2010 erhoben. Die Angebotsmieten wurden für den Zeitraum Juli 2010 bis Januar 2011 erhoben. Die Neuvertragsmieten wurden für den Zeitraum bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag, mithin für den Zeitraum vom Januar bis September 2010 ermittelt.

4) Die Art und Weise der Datenerhebung wurde festgelegt. Als Erkenntnisquellen liegen dem Gutachten im Rahmen der Erhebung der Bestandsmieten umfangreiche Vermieter- und Mieterbefragungen zugrunde. Um die Mieten im Kreisgebiet umfassend abbilden zu können, wurden die Erhebungen in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt: Im ersten Schritt wurden die größeren Vermieter und Verwalter identifiziert. Diese wurden vom Landkreis G. angeschrieben und anschließend von der A. & K. GmbH gebeten, die für die Erhebung benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere die großen Wohnungsunternehmen konnten für eine Mitwirkung an der Erhebung gewonnen werden. Um einen möglichst umfassenden Überblick über das örtliche Mietniveau zu erlangen, erfolgte in einem zweiten Schritt auch die Berücksichtigung der Mieten kleinerer Vermieter in der Erhebung. Dabei wurden neben den von den Vermietern zur Verfügung gestellten Daten auch Mieten direkt bei Mieterhaushalten erhoben. Hierbei wurde sichergestellt, dass es sich nur um Mietwerte handelt, die nicht bereits im Rahmen der Vermietererhebung erfasst worden waren. Für die Mieterbefragung wurden entsprechende Adressdaten vom kommunalen Abfallservice des Landkreises G. zur Verfügung gestellt. Aus diesen wurden vorab diejenigen Adressen herausgefiltert, für die von den Vermietern Mietdaten zur Verfügung gestellt wurden. Aus den verbliebenen Adressen wurde eine disproportionale Stichprobe gezogen, um ausreichende Fallzahlen für die ländlich strukturierten Wohnungsmarkttypen zu erhalten. Erfragt wurden im Rahmen der Erhebung der Bestandsmieten u. a. folgende Daten (vgl. Fragebogen Mietwerterhebung Landkreis G. 2010/2011): Datum des Mietvertragsbeginns, Datum der letzten Mietänderung, der Wohnungsgröße, der Nettokaltmiete, der kalten Betriebskosten (Vorauszahlungsbetrag), ob die kalten Betriebskosten die Wasserkosten enthalten sowie die Heiz- und Warmwasserkosten (Vorauszahlungsbetrag). Sämtliche Daten wurden in einer Datenbank erfasst. Für die Recherche der Angebotsmieten wurden im Zeitraum von Juli 2010 bis Januar 2011 folgende Quellen ausgewertet: Immoscout 24 (Internet-Immobiliensuchportal), Immonet (Internet-Immobiliensuchportal), Immowelt (Internet-Immobiliensuchportal), örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter, Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet (Endbericht März 2011, S. 15f.).

5) Die Datenerhebung ist auch valide. Die Validität ist ein Kriterium für die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Untersuchung und deren Ergebnissen. Eine Untersuchung ist valide, wenn wirklich das gemessen wurde, was gemessen werden sollte bzw. wenn die erhobenen Daten auch tatsächlich die Fragen beschreiben, die erforscht werden sollten (www.statista.com/statistik/lexikon). Konkret bedeutet dies im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen KdU, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss, wobei Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt, wie Wohnraum in Herbergen, Wohnheimen oder solcher, für den im Rahmen von verwandtschaftlichen Verhältnissen nur "Gefälligkeitsmieten" gezahlt werden, unberücksichtigt bleiben muss (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 99). Dies ist vorliegend beachtet worden: Wohnungen in Einfamilienhäusern, in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen und Wohnungen mit Freundschaftsmieten wurden - wie bereits dargelegt - über sog. Filterfragen ausgeschlossen. Dass bei der Mietwerterhebung Abrisse und Rückbauten berücksichtigt worden sind, die unter Umständen gerade günstige Wohnungen betroffen und zudem zu einer Verringerung des diesbezüglichen Angebotes geführt hätten, hat die A. & K. GmbH in ihrer ergänzenden Stellungnahme widerlegt. Die Vermieter wurden bei der Befragung ausdrücklich aufgefordert, keine Mietinformationen für solche Wohnungsbestände zu übergeben. Im Rahmen der Angebotsmieten wurden diese Bestände ebenfalls nicht mit erfasst, da sie aufgrund des zeitlich nahen Abrisses nicht mehr angeboten wurden.

6) Der Umfang der erhobenen Daten ist hinreichend repräsentativ. Der Gesamtumfang der bei Mietern und Vermietern durch die A. & K. GmbH erhobenen Wohnungsmieten umfasste insgesamt 7.708 Werte, wobei, wie ausgeführt, die größeren Vermieter und Verwalter herangezogen wurden sowie 3.000 Mieterhaushalte (davon 1.000 im Wohnungsmarkttyp 1, 500 im Wohnungsmarkttyp 2 und 1.500 im Wohnungsmarkttyp 3), die nicht bereits von den Vermieteranfragen erfasst waren. Von den erhobenen Wohnungsmieten konnten jedoch nicht alle Mieten für die Auswertung verwendet werden: 87 nicht wegen unvollständig ausgefüllter Fragebögen, 62 wegen sogenannter Filterfragen, 25 wegen unplausibler Werte, 4020 wegen der Vierjahresregelung. Letzteres betrifft Mietverhältnisse, die vor mehr als vier Jahren abgeschlossen oder geändert worden sind (Endbericht März 2011, S. 10 f.). Im Ergebnis verbleiben 3.514 tabellenrelevante Mieten.

Ausgangspunkt für die Erhebung war ausweislich des Berichtes der A. & K. GmbH basierend auf den Feststellungen des Thüringer Landesamtes für Statistik (Stand 31. Dezember 2009), dass insgesamt im Landkreis G. rd. 71.468 Wohnungen existieren. Hiervon befinden sich 20.777 in Einfamilienhäusern, die unberücksichtigt bleiben. Somit verbleiben 50.691 Wohnungen, die sich in Zwei- und Mehrfamilienhäusern befinden. Davon wiederum liegen 15.548 Wohnungen in Zweifamilienhäusern. Nachvollziehbar hat die A. & K. GmbH ausgeführt, dass bei der Berechnung des potenziell als Wohnungsangebot zur Verfügung stehenden Volumens berücksichtigt werden muss, dass in Zweifamilien-Häusern in ländlichen Räumen eine Wohnung i. d. R. vom Eigentümer genutzt wird. Damit stehen i. d. R. nur die Hälfte des sich in diesen Gebäudebeständen befindlichen Wohnungsbestandes als Mietwohnung zur Verfügung. Somit reduziert sich der Anteil der relevanten Wohnungen nochmals um 7.774 Wohnungen, so dass letztlich 42.917 Wohnungen verbleiben. Dabei ist anzumerken, dass der tatsächlich relevante Anteil von Wohnungen noch geringer liegt, da sich unter den Wohnungen in Gebäuden mit 3 und mehr Wohnungen auch selbstgenutzte Eigentumswohnungen befinden. Ein genauer Anteil der selbstgenutzten Eigentumswohnungen wird in der amtlichen Statistik nicht erfasst. Auch ist den Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik nicht zu entnehmen, inwieweit Leerstand berücksichtigt wurde. Die Ermittlung des relevanten Wohnungsgesamtbestandes ist jedoch notwendig, um die Repräsentativität der Datenerhebung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung muss die gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16, juris). Der Senat erachtet es vorliegend als sachgerechter, weil realitätsnäher und zeitnäher zum streitgegenständlichen Zeitraum, zur Ermittlung des Wohnungsgesamtbestandes auf die Ergebnisse des Zensus 2011 - Gebäude und Wohnungen in Thüringen - abzustellen. Der Zensus 2011 hatte das Ziel, eine möglichst genaue Momentaufnahme von Basisdaten zur Bevölkerung, zur Erwerbstätigkeit und zur Wohnsituation zum Stichtag 9. Mai 2011 zu liefern. Die Zensusergebnisse ermöglichen sehr kleinräumige Auswertungen. Anstelle einer Vollerhebung wurde eine registergestützte Methode angewendet. Das bedeutet, dass bereits vorhandene Verwaltungsregister als Datenquellen genutzt werden, die in bestimmten Bereichen durch eine Verknüpfung von Vollerhebungen und Stichprobenerhebungen ergänzt werden. (www.zensus2011.de). Aus dem Zensus ergibt sich ein Gesamtwohnungsbestand an Gebäuden mit Wohnraum für den Landkreis G. von 70.911. Abzüglich der leer stehenden und vom Eigentümer bewohnten Wohnungen verbleibt nach dem Ergebnis des Zensus ein Bestand von 33.294 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen, mithin 47 % des Gesamtbestandes. Zu beachten bleibt, dass hiervon auch unentgeltlich überlassene sowie weiter auszufilternde Wohnungen (Freundschaftsmietverhältnisse, Substandardwohnungen, Wohn- und Pflegeheime) umfasst sind. Selbst wenn man dies außer Acht lässt, liegen der Mietwerterhebung mit den ausgefilterten 3.514 tabellenrelevanten Mieten somit 10,6 % des in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes zugrunde. Die Repräsentativität ist damit gewährleistet. Weitergehende Anforderungen, wie sie etwa bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel gefordert werden - etwa hinsichtlich eines notwendigen Stichprobenumfanges je Mietspiegelfeld, unter Beachtung dessen, ob ein Tabellen- oder ein Regressionsmietspiegel erstellt werden soll (dazu Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Stand 1. Juli 2011, S. 36 f.) - hat das BSG nicht formuliert.

Nicht zu beanstanden ist auch die Vorgehensweise, zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete auf den Datenbestand der Bestandmieten zurückzugreifen und die Angebotsmieten bei der Bestimmung dieser Werte außen vor zu lassen. Mit der Entscheidung des BSG, dass die hinter einem Mietspiegel liegenden Daten grundsätzlich geeignet sind, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (z.B. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R, Rn. 29, juris), ist die Konsequenz verknüpft, dass alsdann keine Angebotsmieten in die Datenerhebung einfließen müssen (ausdrücklich BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, juris). Mit dem Ausschluss der Mieten, die nicht in den letzten vier Jahren neu abgeschlossen oder verändert wurden, hat das Gutachten § 558 Abs. 2 BGB Rechnung getragen, wonach bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist. Aufgrund dieser Aktualität werden die hiervon ausgehenden Wirkungen auf die Mietpreisgrenze gemindert (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, juris). Im Rahmen der Untersuchung wurde neben der Erhebung der Bestandsmieten auch eine Recherche der aktuellen Angebotsmieten im Zeitraum Juli 2010 bis Januar 2011 vorgenommen, um das aktuelle Vermietungsgeschehen abzubilden und die konkrete Verfügbarkeit prüfen zu können. Im Ergebnis dieser Erhebung hat sich herausgestellt, dass tatsächlich ein wesentlich größeres Wohnungsangebot unterhalb der Obergrenzen zur Verfügung steht, als dieses in den ermittelten Angebotsmieten zum Ausdruck kommt (Endbericht März 2011, S. 21). Die Vorgehensweise, dass die Datenauswertung getrennt nach Bestands- und Angebots-/ Neuvertragsmieten erfolgt, ist daher angebracht, weil die Kombination dieser Mieten in gemeinsamen Häufigkeitsverteilungen, Mittelwerten o. ä. immer dazu führt, dass die dann errechneten Ergebnisse nicht mehr das Marktpreisniveau widerspiegeln. Sachgerechter ist ein getrennte Analyse und Bewertung (vgl. Malottki, Empirische Aspekte bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft, info also 3/2012, S. 99, 103). Die Erhebung der Angebotsmieten ist für die Prüfung der konkreten Angemessenheit aufschlussreich.

7) Die Datenauswertung erfolgte unter Berücksichtigung mathematisch-statistischer Grundsätze. Sämtliche Daten (3.514 tabellenrelevante Mieten) wurden nach Abschluss der Mietwerterhebungen in einer Datenbank erfasst und auf den einheitlichen Begriff der Nettokaltmiete/qm umgerechnet sowie - wie auch die durchschnittlichen kalten Betriebskostenvorauszahlungen - den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen zugeordnet. Die Basis für die Auswertung bildete ein Tabellenraster, welches auf den Wohnungsgrößen der aktuellen förderfähigen Wohnungsbauförderung des Freistaates Thüringen beruht. Vor den weiteren Auswertungen der qm - Mieten wurde für jedes Tabellenfeld eine Extremwertkappung auf der Basis eines 95 % - Konfidenzintervalls vorgenommen. Bei Extremwerten handelt es sich um Mietwerte, die sich signifikant von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterscheiden und deshalb nicht in die Auswertungen einbezogen werden sollen ("Ausreißer"). Die Nutzung des Konfidenzintervalls (Vertrauensintervalls) als Methode zur Extremwertkappung ist ein wissenschaftlich anerkanntes statistisches Verfahren, welches Aussagen darüber ermöglicht, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich ein Mietwert in einem bestimmten Intervall um den Mittelwert des jeweiligen Mietenspiegelfeldes befindet (vgl. Endbericht März 2011, S. 12). Aufgrund der Extremwertkappung wurden 167 Mieten bei den weiteren Auswertungen nicht berücksichtigt, so dass 3.347 Mieten für die eigentliche Auswertung zur Verfügung standen. Differenziert nach den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen ergeben sich für die einzelnen Tabellenfelder Fallzahlen von 20 bis 826 (Endbericht März 2011, S. 13). Da nicht nur Wohnungen aus dem unteren Wohnungsmarktsegment ausgewertet wurden, sondern Wohnungen des einfachen bis gehobenen Wohnungsmarktes, musste aus den erhobenen Mieten noch das untere Wohnungsmarktsegment abgeleitet werden. Das Konzept der A. & K. GmbH geht dabei zutreffend von der Prämisse aus, dass sich um kostengünstigen Wohnraum nicht nur Leistungsempfänger bemühen und dieser Umstand bei der Definition einer Obergrenze dergestalt zu berücksichtigen ist, dass die Grenze einen gewissen Sicherheitsaufschlag erhalten muss, damit Leistungsempfänger, in einem gewissen Umfang auch in Konkurrenz mit anderen Bewerbern, tatsächlich mit Wohnraum versorgt werden können. Das untere Wohnungsmarktsegment muss daher auf Basis der regionalen Verhältnisse abgeleitet werden. Semantisch liegt die Obergrenze des unteren Marktsegmentes unterhalb des Mittelwertes aller berücksichtigungsfähigen Wohnungen. Das Segment muss so groß sein, dass ausreichender Wohnraum für alle Leistungsempfänger zur Verfügung steht und eine Konzentration von Leistungsempfängern verhindert werden kann. Dieses Mindestvolumen besteht nach den Ermittlungen der A. & K. GmbH aus einem Anteil von 7.612 Bedarfsgemeinschaften bzw. Leistungsberechtigten nach dem SGB II bzw. XII (nach amtlicher Statistik (Stand: 09/2010)), was einem Anteil der Haushalte von etwa 11 % entspricht, dem Anteil von Haushalten mit niedrigem Lohn sowie einem zusätzlichen Sicherheitsaufschlag. Da über den Anteil von Haushalten mit niedrigem Lohn ohne Leistungsbezug keine statistischen Werte zur Verfügung stehen, erfolgte eine Orientierung am bundesweiten Anteil 2009 von ca. 7,5 %, welcher im Rahmen des Forschungsprojekts "Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte" für das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) ermittelt wurde. Aufgrund der Arbeitslosenquote sowie der regionalen Lohnverhältnisse geht das Konzept davon aus, dass dieser Anteil für den Landkreis G. wesentlich höher liegt. Eine detaillierte Übersicht der Nachfrageanalyse 2010 ist der Informationsmappe, S. 13, zu entnehmen. Die A. & K. GmbH geht nach Gegenüberstellung der Summe der Nachfrager im unteren Marktsegment zu den Haushalten insgesamt von einem für die Nachfrager im unteren Marktsegment notwendigen Mindestwohnungsmarktanteil von 25 % aus. Um eine Ghettoisierung zu vermeiden und gleichzeitig über ein ausreichendes Wohnungsangebot verfügen zu können, wird der zur Verfügung stehende Wohnungsmarkt zusätzlich um einen Sicherheitsaufschlag erweitert. Es wird daher einheitlich das 45 % - Perzentil für die drei Wohnungsmarkttypen des Kreises G. angewendet (Endbericht 2011, S. 15f.). Der Perzentilwert gibt an, wie hoch der Anteil der Mieten ist, die unter dem ausgewiesenen Wert liegen. Die Bestandsnettokaltmieten sind aufsteigend sortiert und eine Grenze bei dem Mietwert gezogen worden, der einer abstrakten Versorgung der betreffenden Nachfragergruppe korrespondiert. Das 45% - Perzentil sagt also aus, dass von 100 Mieten mindestens 45 Mieten gleich oder niedriger sind als die ermittelte Mietobergrenze im Bereich der für die Haushaltsgröße maßgeblichen Wohnungsgröße. Die "45." Miete bildet somit den Referenzwert. Damit ist zur Überzeugung des Senats ein hinreichender Mietwohnungsmarkt für die Leistungsempfänger (und deren Nachfragekonkurrenten) im einfachen Segment abgebildet. Der Zeuge K. hat bestätigt, dass es sich bei der Ermittlung des Perzentils nicht um eine freie Schätzung handelt, sondern dass die qualifizierte Schätzung an die Nachfrageanalyse für den Wohnungsmarkt anknüpft, um das Perzentil zu ermitteln, bei welchem eine Deckung des Marktes erreicht wird.

Das untere Wohnungsmarktsegment ist hiermit nach Auffassung des Senats in nachvollziehbarer Weise unter Beachtung mathematisch-statistischer Grundsätze umfassend erfasst. Da es sich bei dem zugrundeliegenden Auswertungsdatensatz (3.347 Mieten) um den gesamten Markt handelt, ist die Definition einer Kappungsgrenze nach der Rechtsprechung vorzunehmen (u.a. BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R, Rn. 24, juris), also ein geeignetes statistisches Maß festzulegen, mit dem innerhalb des Auswertungsdatensatzes das einfache Segment abgegrenzt wird. Die Perzentillösung ist als empirische Ermittlungsmethode hierfür geeignet. Sie beschreibt, wie groß der Anteil des Wohnungsmarktes ist, der angemessen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ist. Dem liegt die Philosophie zugrunde, dass sich im Kaltmietzins alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln. Es entfällt damit die Notwendigkeit, ein willkürlich ausgewähltes Wohnwertmerkmal als Maßstab für das einfache Segment oder die Referenzgruppe herauszugreifen. Außerdem kann direkt der Anteil des angemessenen Marktsegmentes abgelesen werden (dazu ausführlich Malottki, a.a.O., S. 104). Zwar ist den aktuellen Erhebungen im Rahmen der Fortschreibung des Konzeptes eine genauere Erfassung des Perzentils zu entnehmen, wobei eine Differenzierung bezüglich der Wohnungsmarkttypen und der Haushaltsgröße erfolgt ist (Endbericht April 2015, S. 27 ff.). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die vorherige Bestimmung unschlüssig wäre. Auch sie bestimmt die Angemessenheitsgrenze empirisch nachvollziehbar und ausreichend konkret. Letztlich ist Unsicherheit ein Wesen empirischer Untersuchungen und im Grundsatz hinzunehmen (so Malottki, Schlüssiges Konzept und Statistik, info also 3/2014, S. 103), wobei der Unsicherheit vorliegend durch den Umfang der Stichprobenerhebung Rechnung getragen wird.

8) Mit der Errechnung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete unter Anwendung des 45 % - Perzentils bezogen auf die einzelnen Wohnungsmarkttypen und Haushaltsgrößen sind die sich aus den Ermittlungen ergebenden Schlussfolgerungen gezogen worden (Endbericht März 2011, S. 17 f.).

Dass eine gesonderte Auswertung von Wohnungsgrößen für mehr als fünf Personen nicht erfolgt ist, ist weder entscheidungserheblich noch führt dies zu einer Mangelhaftigkeit des Gutachtens. Der Zeuge K. hat glaubwürdig ausgesagt, dass der diesbezügliche Wohnungsmarkt keine ausreichenden Mietverhältnisse abbildet, um valide und repräsentative Daten zu erhalten. Das untere Wohnungsmarktsegment kann somit nicht belastbar ermittelt werden. Im Übrigen ist eine Erhebung pauschal für Wohnungen größer als 90 qm erfolgt (siehe Endbericht März 2011, S. 26 ff.), anhand derer eine Orientierung erfolgen kann.

Die Festlegung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises hat unter Einschluss eines Referenzwertes für die kalten Betriebskosten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 31, juris). Als insbesondere aufgrund regional deutlicher Unterschiede bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen vorrangig zu berücksichtigende örtliche Übersicht (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn. 34 und vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 33, juris) sind die Ermittlungen der A. & K. GmbH heranzuziehen. Diese weisen für die abstrakt angemessenen Betriebskosten einen Betrag von durchschnittlich 0,74 bis 0,95 Euro/qm in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße aus. Berechnet wurden die durchschnittlichen Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten. Differenziert wurde hier nach Wohnungsgröße, wobei 6.216 Mietdaten zugrunde lagen. Die Abweichung von der Anzahl der erhobenen Bestandsmieten (7.708) hat der Zeuge K. plausibel erläutert. Ungefähr 1.500 Fragebögen enthielten keine Angaben zu den kalten Betriebskosten bzw. die Mitteilung, dass die Abschlagszahlung an den Vermieter keine Kosten für Wasser und Abwasser enthält. Mangels Vergleichbarkeit der Datensätze blieben diese Werte unberücksichtigt. Analog zur Vorgehensweise mit den Nettokaltmieten wurde auch bei den kalten Betriebskosten eine Extremwertkappung auf Basis des 95 % - Konfidenzintervalls vorgenommen. Dass die Bestimmung der durchschnittlichen kalten Betriebskosten anhand des Medians aller erhobenen Daten, nicht anhand des Perzentils, erfolgte, ist schlüssig und nachvollziehbar, da eine Unterscheidung nach der Qualität des Wohnstandards nicht vorzunehmen ist.

Die angemessene Brutto-Kaltmiete beträgt daher im streitgegenständlichen Monat Januar 2011 für die Kläger im Ergebnis 375 Euro (Wohnungsmarkttyp 2, Größe 60 bis 75 qm). Die von den Klägern mietvertraglich geschuldete Brutto-Kaltmiete i.H.v. 436,32 Euro (331,32 Netto-Kaltmiete zuzüglich 105 Euro kalte Betriebskosten) liegt über dieser abstrakten Angemessenheitsgrenze.

Die Kläger hatten nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (dazu BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, Rn. 22 und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 29, juris). Durch die Mietwerterhebungen ist nachgewiesen, dass zum streitgegenständlichen Zeitraum innerhalb der auf der Grundlage der Bestandsmieten ermittelten abstrakten Angemessenheitsgrenze Wohnungen zur Verfügung standen. In den Mietwerterhebungen ist neben der Erhebung der Bestandsmieten auch eine aktuelle Recherche der Angebotsmieten während des Erhebungszeitraums von September 2010 bis Januar 2011 vorgenommen worden. Recherchiert wurde bei Immoscout 24, Immonet und Immowelt (Internet-Immobliensuchportale), der örtlichen Tagespresse, Anzeigenblättern und auf den Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet. Zur Erstellung einer einheitlichen Datenbasis erfolgte die Zuordnung der Mieten zu den jeweiligen Wohnungsmarkttypen, die Umrechnung der ermittelten Mietdaten auf den einheitlichen Begriff der Netto-Kaltmiete pro qm und eine Eliminierung von Extremwerten durch die Durchführung einer Extremwertkappung auf Basis des 95 % - Konfidenzintervalls. Aufgrund ihres Spezialcharakters bzw. ihrer hochwertigeren Ausstattung blieben auch bei der Analyse der Angebotsmieten Appartements unberücksichtigt. Während des Erhebungszeitraumes konnten 823 Angebote ermittelt werden. Dieser Datensatz ist nach Auffassung des Senats ausreichend groß, um Aussagekraft hinsichtlich der Verfügbarkeit von Wohnraum im Rahmen der abstrakt ermittelten Angemessenheitsgrenzen zu besitzen. Zu berücksichtigen ist, dass nach den Ausführungen im Gutachten nur ca. 60 % des Wohnungsmarktes durch Anzeigen in Printmedien und im Internet repräsentiert werden. Ca. 40 % des Angebotes werden direkt vermarktet, ohne dass Anzeigen geschaltet werden. Darüber hinaus werden von den Wohnungsunternehmen häufig nur ausgesuchte Wohnungen öffentlich angeboten. Eine statistische Auswertung nur der Angebotsmieten würde daher in aller Regel zu einer Übergewichtung der teureren Wohnungen führen. Die Angebotsmieten spiegeln somit die reale Wohnungsmarktsituation für den einfachen Wohnungsmarkt nicht korrekt wider (Endbericht März 2011, S. 21). Der Senat erachtet diese Einschätzung als zutreffend. Belegt wird dies durch eine Überschlagsrechnung: Ausgehend von 33.294 im Landkreis Gotha zu Wohnzwecken vermietetem Wohnraum (Zensus 2011) und von einer üblichen Fluktuation (Zuzüge, Umzüge) im Bundesdurchschnitt von ca. 10 % (Erhebung des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) und der Firma T., Quelle: www.berliner-zeitung.de/archiv/in-berlin-stagniert-die-fluktuationsrate-) werden also ungefähr 3.300 Wohnungen jährlich neu vermietet, so dass die 823 veröffentlichten und damit recherchierbaren Angebote im Zeitraum Juli 2010 bis Januar 2011 auf ein Jahr gerechnet (1.410 Mietangebote) nur 40 % der tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen bilden. Im konkreten Fall liegen für den Wohnungsmarkttyp 2, Größe 60 bis 75 qm, 125 Mietangebote vor, wobei im Vergleich zur Netto-Kaltmiete 13 % dieser Angebote innerhalb des 45 % - Perzentils der Bestandsmieten liegen, also 16 Wohnungen zur abstrakt ermittelten angemessenen Netto-Kaltmiete anmietbar sind. Dass über die ermittelte Zahl der Angebotsmieten hinaus ein Wohnungsmarkt existiert, der den Abschluss von Mietverträgen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen ermöglicht, zeigt die zusätzliche Auswertung der Bestandsmieten danach, welche Mieten bis zu 9 Monate vor dem Erhebungsstichtag (Januar bis September 2010) als Neuvertragsmieten tatsächlich realisiert werden konnten. Vorliegend ergibt sich ein Anteil von 33 %, d.h. 41 Wohnungen wurden zum ermittelten angemessenen 45 % - Perzentil der Bestandsmieten tatsächlich vermietet. Ein ausreichendes Wohnungsangebot besteht damit. Der Vergleich von Angebots- und Neuvertragsmieten zeigt, dass die durchschnittlichen Neuvertragsmieten in der Regel unterhalb der durchschnittlichen Angebotsmieten liegen. Das bedeutet, dass tatsächlich ein wesentlich größeres Wohnungsangebot unterhalb der Obergrenzen zur Verfügung steht, als dieses in den ermittelten Angebotsmieten zum Ausdruck kommt. Ob eine Vermietung tatsächlich zu dem Angebotspreis erfolgt, ist den erhobenen Angebotsmieten eben nicht zu entnehmen. Nicht zu beanstanden ist, dass im Gutachten zunächst nur ein Vergleich des tatsächlichen Angebotes mit den maximalen Netto-Kaltmieten erfolgt ist. Die im Rahmen der aktuellen Erhebung erfolgte Gegenüberstellung der Netto-Angebotsmieten zuzüglich der ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten mit der maximalen Brutto-Kaltmiete zeigt, dass ein deutlich größeres Wohnungsangebot besteht (siehe auch Endbericht April 2015, S. 38). Dies bestätigt die Übersicht der in der mündlichen Verhandlung den Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationsmappe, die auf S. 18 ebenfalls einen Vergleich der angemessenen Brutto-Kaltmieten (differenziert nach Wohnungsmarkttyp und Wohnungsgröße) zu den Angebotsmieten enthält. Hier ergibt sich für den konkreten Fall sogar ein Anteil von 54 % der angebotenen Wohnungen, die sich innerhalb der Angemessenheitsgrenze bewegen (67 Wohnungen). An der konkreten Möglichkeit der Anmietbarkeit einer angemessenen Wohnung bestehen daher keine Zweifel. Gleiches gilt für die übrigen Größenklassen und Wohnungsmarkttypen, da zwischen 10 % und 64 % der angebotenen Wohnungen - noch ohne Berücksichtigung der Neuvertragsmieten - unter der jeweiligen Referenzmiete liegen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall den Leistungsberechtigten unbenommen bleibt, darzulegen, dass Bemühungen zur Anmietung angemessenen Wohnraumes stattgefunden haben, mangels hinreichenden Angebots jedoch zur Referenzmiete keine Angebote vorhanden waren. Zudem ist darauf zu verweisen, dass - sofern nicht die konkreten Umstände des Einzelfalles entgegenstehen (dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 33 ff., juris) - die Angebotssituation innerhalb des gesamten Vergleichsraumes berücksichtigt werden muss.

Zu der angemessenen Brutto-Kaltmiete von vorliegend 375 Euro kommen die getrennt von den Unterkunftskosten zu berücksichtigenden Heizkosten (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R, Rn. 18, juris), die vorliegend in tatsächlich anfallender Höhe von 105 Euro monatlich zu gewähren sind.

Auch der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (vgl. BSG a.a.O., BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rn. 22 ff., juris). Ein abstrakt angemessener Heizkostenpreis pro Quadratmeter für eine "einfache" Wohnung (gestaffelt nach abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen) im unteren Segment des Wohnungsmarktes müsste ausgehend von einem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen noch klimatische Bedingungen, wechselnde Energiepreise, die "typischen" Energieträger, vor allem aber den im entsprechenden Mietsegment "typischen" Gebäudestandard und den technischen Stand einer als "typisch" anzusehenden Heizungsanlage erfassen. Entsprechend differenzierte Daten, die einen solchen Rückschluss auf einen abstrakt angemessenen, d.h. für alle Wohnungen im Vergleichsraum geltenden Heizkostenwert zuließen, liegen nicht vor. Vorliegend ist im Rahmen der Mietwerterhebung zwar auch die Höhe der Heizkostenvorauszahlungen erfragt worden (Endbericht März 2011, S. 19). Die A. & K. GmbH verweist jedoch darauf, dass die berechneten Mittelwerte nur eine deutlich eingeschränkte Aussagekraft haben und lediglich nachrichtlichen Charakter besitzen. Ein Vergleich konkreter, individueller Verbrauchswerte mit diesen Mittelwerten ist nicht möglich, weil die konkreten Werte einer Wohnung u. a. abhängig sind vom Verbrauchsverhalten, vom energetischen Zustand von Wohnung und Gebäude, von der Lage der Wohnung im Gebäude und von den Witterungsbedingungen in der Heizperiode.

Da gleichwohl auch hinsichtlich der Aufwendungen für Heizung unangemessen hohe Kosten vom Träger der Grundsicherung nicht gezahlt werden müssen, eine abstrakte Festlegung dieser "angemessenen Aufwendungen" aber nicht möglich erscheint, hat eine Prüfung der Heizkosten auf ihre Angemessenheit hin allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles zu erfolgen. Das BSG hat dazu ausgeführt, dass regelmäßig dann von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen ist, wenn die Grenzwerte überschritten werden, die den von der ... gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegeln" bzw. dem "Bundesweiten Heizspiegel" zu entnehmen sind (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08, Rn. 21; vom 22. September 2009 - B 4 AS 70/08 R, Rn. 19, juris). Trotz der Kritik insbesondere der Herausgeber des Heizspiegels an der von der Rechtsprechung aus diesen Werten abgeleiteten Funktion für das SGB II hält das BSG an dieser Rechtsprechung fest. Solange der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung keine im dargestellten Sinne differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten; dementsprechend ist die Rechtsprechung des BSG in der Folge vom Gesetzgeber nicht korrigiert worden. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der hohe Grenzwert der energiepolitischen Zielsetzung eines Heizspiegels zuwiderläuft. Solche Zielsetzungen sind im Anwendungsbereich des SGB II aber nach den gesetzgeberischen Vorgaben unbeachtlich (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rn. 22, juris). Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden ("im Regelfall"). Dies hat im Streitfall zur Folge, dass es dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger obliegt vorzutragen, warum seine Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des hilfebedürftigen Leistungsempfängers dahin, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast (BSG a.a.O., Rn. 23).

Der maßgebliche Grenzwert errechnet sich aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche und - weil vorliegend ein kommunaler Heizspiegel nicht existiert - den entsprechenden Werten der Spalte "zu hoch" für Erdgas des "Bundesweiten Heizspiegels", der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war. Da eine Absenkung auch bei Überschreiten des Grenzwertes nur aufgrund einer Angemessenheitsprüfung im Einzelfall erfolgen kann und sich die in Folge dieser Einzelfallprüfung zu zahlenden Heizkosten ohnehin nicht aus dem Heizspiegel (im Sinne eines abstrakt angemessenen Quadratmeterhöchstwerts) ergeben, kommt den Werten des Heizkostenspiegels aus späteren Jahren keine Bedeutung zu (so ausdrücklich BSG, a.a.O. Rn. 25). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (als letzte behördliche Entscheidung) am 18. November 2011 war der Heizspiegel 2011 maßgeblich (Veröffentlichung am 4. Oktober 2011). Ausweislich der Betriebskostenabrechnungen beträgt die Gebäudefläche vorliegend 332 qm. Für die Flächen von 251 bis 500 qm beträgt der Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung mit Erdgas 16,10 Euro pro qm. Bezogen auf die abstrakt angemessene Wohnfläche von 75 qm ergibt sich ein Grenzwert von monatlichen Heizkosten von 100,63 Euro (16,10 Euro x 75 qm / 12 Monate). Dahingestellt bleiben kann, ob demgegenüber maßgeblich die Werte des zum Zeitpunkt der ersten Behördenentscheidung für den Zeitraum vorliegenden bundesweiten Heizkostenspiegels sind (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. April 2014 - L 7 AS 786/11, Rn. 78, juris). Das wäre vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides am 22. Juli 2010. Nach dem damaligen Heizspiegel 2010, veröffentlicht am 18. Mai 2010, wäre ein Grenzwert von 15,50 Euro je qm, also für 75 qm ein Wert von 96,88 Euro monatlich, maßgeblich. Beide möglichen Grenzwerte haben die Kläger grundsätzlich mit den monatlich anfallenden Heizkosten i.H.v. 105 Euro überschritten.

Vorliegend zu beachten ist jedoch, dass die Regelungen zur Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten mit dem am 29. März 2011 im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII geändert worden sind. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2011 waren die Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser im Regelbedarf enthalten. Dies führte nach der Rechtsprechung des BSG zu einem Abzug für die Warmwasseraufbereitung von den bestehenden Aufwendungen für die Heizung, um eine doppelte Leistungsgewährung zu verhindern. Waren die Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser isoliert erfasst, konnten diese in bekannter Höhe in Abzug gebracht werden. War eine konkrete Erfassung technisch nicht möglich (z.B. bei Zentralheizung), war zur Verhinderung von Doppelleistungen der in der Regelleistung enthaltene Betrag für die Zubereitung von Warmwasser von den Heizkosten abzuziehen. Die Höhe des in Abzug zu bringenden Betrages hat das BSG auf der Grundlage der Regelleistungsbemessung unter Bezug auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (EVS 1998) bestimmt. Die Herausrechnung eines Abschlags für die Erhitzung von Warmwasser entfällt seit dem 1. Januar 2011 (§ 77 Abs. 6 SGB II), da die Anteile für die Erzeugung von Warmwasser ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Regelbedarf enthalten sind (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser sind seither entweder in den Heizkosten enthalten oder werden als Heizkosten vom Grundsicherungsträger übernommen. Dies ist der Fall bei einer Aufbereitung durch eine zentrale Heizungsanlage. Für dezentral über Boiler bzw. Durchlauferhitzer erwärmtes Warmwasser ist ein neuer Mehrbedarf in § 21 Abs. 7 SGB II normiert worden (zusammenfassend Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 144 m.w.N.).

Vorliegend erfolgt die Warmwasseraufbereitung zentral. Für den streitgegenständlichen Monat Januar 2011 sind somit die Kosten für die Warmwassererzeugung als Heizkosten zu berücksichtigen. Sie sind in den monatlichen Abschlägen von 105 Euro enthalten. Zu beachten ist, dass der bundesweite Heizkostenspiegel bis einschließlich 2013 als Vergleichswerte nur die reine Raumwärme ohne Berücksichtigung der Kosten für die Warmwasserbereitung enthält. Erst im Heizspiegel 2014 sind erstmals die Kosten für die Raumwärme und die Warmwasserbereitung enthalten. Bis einschließlich Dezember 2010 konnten die Werte des Heizspiegels somit unverändert als Grenzwerte herangezogen werden, da der dort nicht berücksichtigte Kostenanteil für Warmwasser Bestandteil der Regelleistung war. Ab Januar 2011 ist jedoch zusätzlich zu den Grenzwerten des Heizspiegels der Aufwand zu berücksichtigen, der für die Warmwasserbereitung anfällt. In den Fällen der zentralen Warmwasserversorgung ist die Berücksichtigung nur des angemessenen Warmwasserbedarfs in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht ausdrücklich geregelt. Für eine Begrenzung spricht jedoch, dass in § 21 Abs. 7 S. 2 letzter HS SGB II auf den "angemessenen Warmwasserbedarf" bei zentraler Versorgung verwiesen wird und dass die parallele Neuregelung des § 35 Abs. 4 S. 1 SGB XII eine solche Begrenzung vorsieht. Zur Bestimmung der Angemessenheit sind daher die Warmwasserkosten - wie die Heizkosten - mit einem Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Verhalten indiziert. Zur Ermittlung dieses Grenzwertes sind mehrere Ansätze denkbar. So wird vorgeschlagen, das Produkt aus dem doppelten Durchschnittswert der Kosten der Warmwasserbereitung nach der lokalen bzw. bundesweiten Betriebskostenübersicht und der abstrakt angemessenen Wohnfläche anzuwenden (Brehm/Schifferdecker, Der neue Warmwasserbedarf im SGB II, SGb 09/2011, S. 508). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten (Widerspruchsbescheid vom 18. November 2011) war der Betriebskostenspiegel für 2009 (Datenerfassung 2010/2011) maßgeblich, woraus sich Warmwasserkosten i.H.v. 0,25 Euro ergeben. Grenzwert wäre danach vorliegend ein monatlicher Betrag von 37,50 Euro (2 x 0,25 Euro x 75 qm). In der Summe würde sich somit für Heizkosten und Warmwasser ein Grenzwert von 138,13 Euro ergeben (100,63 Euro Heizkosten + 37,50 Euro Warmwasserkosten). Diesen haben die Kläger mit monatlich 105 Euro unterschritten. Auch wäre der sich bei Zugrundelegung des im Heizspiegel 2011 ausgewiesenen Wertes für Warmwasserbereitung i.H.v. 2,10 Euro je qm ergebende Betrag i.H.v. 13,13 Euro (2,10 Euro x 75 qm / 12 Monate) nicht überschritten. Auch bei Ansatz des bis 31. Dezember 2010 geltenden Abzugsbetrages (vorliegend 14,23 Euro) als Grenze für den Warmwasserbedarf wären die Heizkosten angemessen.

Im Ergebnis ist eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 375 Euro zu gewähren, während den Klägern die Heizkosten (inklusive der Warmwasserkosten) in tatsächlicher Höhe von 105 Euro zustehen.

Die Kläger können auch nicht auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II die Gewährung ihrer tatsächlichen unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum verlangen. Danach sind die Aufwendungen, soweit sie den im Einzelfall angemessenen Umfang übersteigen, solange als Bedarf anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Kennt aber der Leistungsberechtigte seine Obliegenheit zur Senkung der Unterkunftskosten und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen, z.B. bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc, wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 31, juris). Vorliegend sind die Kläger bereits am 29. Juni 2007 auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten hingewiesen worden. Ab Februar 2008 erfolgte die angekündigte Absenkung. Ab Januar 2009 korrigierte der Beklagte die Angemessenheitsgrenze nach den Werten aus der geänderten Unterkunftsrichtlinie. In allen Bewilligungsbescheiden war der Hinweis enthalten, dass nur die angemessenen Aufwendungen übernommen werden. Die Kläger wussten damit im streitgegenständlichen Zeitraum, dass sie die Unterkunftskosten senken müssen und sie nicht in voller Höhe erhalten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Klägern die Senkung ihrer Unterkunftskosten, insbesondere durch Umzug in eine kostengünstigere Wohnung, unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre.

Leben Leistungsberechtigte mit anderen Personen zusammen, so sind die KdU der Bedarfsgemeinschaft anteilig (pro Kopf) zu ermitteln. Auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft entfallen daher KdU in Höhe von monatlich 160 Euro ((375 Euro Bruttokaltmiete + 105 Euro Heizkosten) / 3 Personen).

Der Gesamtbedarf der Klägerin zu 1) beläuft sich demnach auf 655 Euro (495 Euro Regelleistung und Mehrbedarf sowie 160 Euro KdU), des Klägers zu 2) auf 411 Euro (251 Euro Sozialgeld sowie 160 Euro KdU) und der Klägerin zu 3) auf 375 Euro (215 Euro Sozialgeld sowie 160 Euro KdU).

Einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben die Kläger jedoch nur soweit, als sie hilfebedürftig sind (§ 9 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 24. März 2011).

Hierbei ist bedarfsmindernd - nicht streitgegenständlich - Einkommen von 364 Euro (Kindergeld i.H.v. 184 Euro und Unterhalt i.H.v. 180 Euro) bei dem Kläger zu 2) und von 317 Euro (Kindergeld i.H.v. 133 Euro und Unterhalt i.H.v. 133 Euro) bei der Klägerin zu 3) zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 S. 1, S. 3 SGB II in der Fassung vom 24. März 2011).

Im Ergebnis kann die Klägerin zu 1) 495 Euro Regelleistung und 160 Euro KdU, der Kläger zu 2) 47 Euro KdU und die Klägerin zu 3) 58 Euro KdU beanspruchen, so dass die Kläger Anspruch auf Zahlung weiterer 3,75 Euro für die Bedarfsgemeinschaft (1,25 Euro je Kläger) haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Anteil des Obsiegens der Kläger fällt gegenüber dem Anteil des Unterliegens nicht wesentlich ins Gewicht, so dass eine Kostenerstattung zu Lasten des Beklagten unbillig erscheint.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.