OLG Rostock, Urteil vom 27.08.2015 - 3 U 93/13
Fundstelle
openJur 2016, 6696
  • Rkr:
Tenor

I. Das Teil- und Schlussurteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 18.04.2013, in der Fassung des Beschlusses vom 03.03.2014 wird auf die Berufung des Klägers abgeändert und die Widerklage abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen dem Kläger 80% und dem Beklagten 20% zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 72.257,98 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beklagte ist seit 24.09.2008 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hotelbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend Insolvenzschuldnerin). Der Kläger ist Zwangsverwalter der in W. gelegenen Grundstücke S.straße 3 und S.straße 3d der Flur 4, Flurstücke 6/6 und 6/5, eingetragen im Grundbuch von W., Blatt 10650. Der Beklagte macht gegen den Kläger - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - nach Auskunftserteilung durch diesen von ihm vereinnahmte Mieten im Wege der Widerklage geltend.

Der streitgegenständliche Grundbesitz stand zunächst im Eigentum eines Herrn H.-H. H. Über den Grundbesitz wurde die Zwangsverwaltung angeordnet und Herr Rechtsanwalt Dr. S. ab dem 10.12.2009 als Zwangsverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 31.01.2011 ist einem Herrn P. im ebenfalls angeordneten Zwangsvollstreckungsverfahren der Zuschlag erteilt worden. Die Zwangsverwaltung wurde im April 2011 zunächst aufgehoben. Bereits am 21.06.2011 wurde erneut die Zwangsverwaltung angeordnet und der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt. Die Zwangsverwaltung ist zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden.

Herr H. überließ seine Grundstücke S.straße 3 und S.straße 3a der späteren Insolvenzschuldnerin ohne Entgeltzahlung. Diese errichtete hierauf Gebäude und vermietete diese.

Nach seiner Bestellung zum Zwangsverwalter forderte der Kläger sämtliche Mieter auf, die Mieten an ihn zu leisten. Am 05.07.2011 erklärte er gegenüber dem Beklagten die Kündigung des von diesem behaupteten Nutzungsrechts. Am 21.07.2011 übergab der Beklagte, vertreten durch Frau Rechtsanwältin T., dem Kläger die Schlüssel für das streitumfangene Objekt wie auch eine Übersicht der Mietkonten und Mieter. Seitdem wurden keinerlei Mieten der Mieter durch den Beklagten mehr entgegengenommen und auch die Hausverwaltung der Objekte wurde nicht mehr durch den Beklagten durchgeführt.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, bis zum 30.09.2011, dem Zeitpunkt, zu dem er eine Kündigung durch den Kläger akzeptiert habe, berechtigt gewesen zu sein, die Mieten einzuziehen, denn er sei selbst berechtigter Besitzer und Vermieter gewesen. In diese Stellung sei er durch die Einbringung des Grundstücks quoad sortem in die spätere Insolvenzschuldnerin durch Herrn H. gelangt. Indem der Kläger durch die rechtswidrige Beschlussverfügung des Amtsgerichts habe untersagen lassen, dass der Beklagte als Vermieter auftrete, habe er rechtswidrig in die Vermieterstellung des Beklagten eingegriffen. Insoweit habe er die Mieterlöse ohne rechtlichen Grund bis zum 30.09.2011 erlangt.

Die Insolvenzschuldnerin habe mit im eigenen Namen aufgenommenen Fremdmitteln, für die der Gesellschafter (Herr H.) in keiner Weise auch nur hafte, auf dem Grundstück des Gesellschafters eine Immobilie errichtet, die fortan im rechtlichen Eigentum des Gesellschafters gestanden habe, ohne dass er für die Errichtung der Immobilie irgendetwas aufgewendet habe.

Auf das Einbringen der Grundstücke durch den Voreigentümer Herr H. quoad sortem in die Insolvenzschuldnerin komme es aber nicht an. Entscheidungserheblich sei allerdings, dass der Voreigentümer Herr H., offensichtlich um nicht selbst eine entsprechende finanzielle Verpflichtung gegenüber der IKB Deutsche Industriebank AG eingehen zu müssen, die streitumfangenen Grundstücke "seiner" Gesellschaft, der Insolvenzschuldnerin überlassen und in deren Namen die Baugenehmigungen für das o.g. Grundstück beantragt wie auch in deren Namen bei der IKB - lediglich über die Immobilien gesicherte - Investitionskredite in Höhe von DM 5,5 Mio. beantragt hat. Die Insolvenzschuldnerin hafte so auch für die Rückführung des Kredites. Sie habe von Anbeginn an sämtliche Lasten und Gefahren des Grundbesitzes getragen, habe den Gebäudekomplex errichtet und vermarktet und sei alleinige Vermieterin gewesen. Unabhängig davon, wie man das Rechtsverhältnis zwischen dem Voreigentümer H und der Insolvenzschuldnerin bewerte, sei es nicht nur ihr Recht, sondern auch ihre Pflicht gewesen, das streitumfangene Objekt zu bewirtschaften, zu vermieten und wie ihr eigenes Eigentum auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zu verwalten, zumal sie auch als Kreditnehmerin ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Bank zu erfüllen gehabt habe.

Mit Teil- und Schlussurteil vom 18.04.2013, im Passivrubrum mit Beschluss vom 03.03.2014 berichtigt, hat das Landgericht Neubrandenburg den Kläger und Widerbeklagten auf die Widerklage hin in dritter Stufe zur Zahlung vom 72.257,98 € nebst Zinsen verurteilt.

Es hat ausgeführt, dem Beklagten stehe gegen den Kläger ein Anspruch auf Auskehrung der Mieteinnahmen bis zum 30.09.2011 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu. Der Kläger habe das streitgegenständliche Grundstück im Zeitraum 21.07.2011 bis 30.09.2011 verwaltet und ab dem 21.07.2011 die Mieten und sonstigen Einnahmen vereinnahmt. Der Kläger sei zur Vereinnahmung der Mieten aus dem streitgegenständlichen Grundstück bis zum 30.09.2011 nicht berechtigt gewesen.

Dem Kläger sei zwar zuzustimmen, dass mit Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 31.01.2011 zum Az.: 7 K 74/09 Herr P. Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks geworden sei. Jedoch habe der Eigentumsübergang von Herrn H. auf Herrn P. infolge der Zwangsversteigerung nicht zwangsläufig dazu geführt, dass damit die vom ursprünglichen Eigentümer H. der Insolvenzschuldnerin durch die Einbringung des Grundstücks in die Insolvenzschuldnerin übertragenen Rechte und Pflichten erloschen seien. Hier bestehe die Besonderheit, dass der Voreigentümer H.-H. H. das streitgegenständliche Grundstück als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin mit allen Rechten, insbesondere aber auch Pflichten überlassen habe. Es handele sich hierbei um ein der Insolvenzschuldnerin durch den Eigentümer H. übertragenes Recht zum Besitz, welches durch den Zuschlag nicht erloschen sei. Der Ersteher könne dies in analoger Anwendung der §§ 57 ff. ZVG kündigen.

Wegen der weitergehenden erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren der Widerklageabweisung weiter. Er stellt das Urteil vom 18.04.2013 zur vollen Überprüfung des Senates.

Das Landgericht gehe davon aus, dass es auf eine Einbringung quoad sortem nicht mehr ankomme. Es gehe aber an anderer Stelle im Urteil von einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus, ohne mitzuteilen oder festgestellt zu haben, wie denn eine Übertragung der Rechte und Pflichten von Herrn H.-H. H. an die Insolvenzschuldnerin und damit an den Wiederkläger erfolgt sei. Der Wiederkläger habe doch seinen Besitz und seine Verwalterberechtigung nur und ausschließlich - insbesondere gegen den Zwangsverwalter des Eigentümers H.-H. H. - auf die Übertragung des Grundstücks "quoad sortem" bezogen. Wenn aber eine solche Übertragung weggefallen sei, habe es nie eine Berechtigung des Wiederklägers zum Besitz gegeben. Das Landgericht stelle nun auf eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs. 1, 2. Alt. BGB, also eine Bereicherung in sonstiger Weise, ab. Eine Subsumtion des Sachverhaltes unter die Norm nehme es aber nicht vor. Es führe insbesondere nicht aus, warum der Beklagte der besser Berechtigte sein solle, also warum etwas auf seine Kosten erlangt worden sei.

Selbst wenn der Beklagte über Jahre berechtigten Besitz ausgeübt haben sollte, wäre dieser durch den Zuschlagsbeschluss untergegangen. Der Beklagte habe Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren nicht angemeldet. Ein Bestehenbleiben des Besitzes des Beklagten hätten die Versteigerungsbedingungen nicht vorgesehen. Gemäß § 91 ZVG sei dies aber Voraussetzung für ein Bestehenbleiben bei Zuschlag. Auch eine wie auch immer geartete Einbringung eines Grundstückes in eine Gesellschaft müsse gemäß §§ 91, 10 ZVG durch den Zuschlag enden. Wenn aber der Beklagte keinen Besitz mehr an dem Grundstück gehabt habe, könne er durch die Handlungen des Klägers auch nichts verloren haben.

Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es auf eine Einbringung quoad sortem nicht an. Der Beklagte habe bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Voreigentümer H., um nicht selbst eine entsprechende finanzielle Verpflichtung gegenüber der IKB Deutsche Industriebank AG eingehen zu müssen, die streitbefangenen Grundstücke der Insolvenzschuldnerin überlassen habe und in deren Namen die Baugenehmigungen für das streitbefangene Wohn- und Geschäftshaus beantragt habe, wie auch allein in deren Namen bei der IKB Investitionskredite in Höhe von immerhin 5,5 Mio DM beantragt habe. Die Insolvenzschuldnerin habe von Anfang an alle Lasten und Gefahren des Grundbesitzes getragen. Sie habe den Gebäudekomplex errichtet und vermarktet und sei von Anbeginn alleinige Vermieterin sämtlicher Einheiten gewesen. Entsprechend ihrer Stellung als wirtschaftliche Eigentümerin habe die Insolvenzschuldnerin die gesamte Verwaltung des Objektes übernommen, Versorgungsverträge abgeschlossen, sich um die Instandsetzung und Instandhaltung gekümmert, die Vermietung vorgenommen, Betriebskostenabrechnungen erstellt etc. Es sei damit auch die Pflicht der Insolvenzschuldnerin und mit der Insolvenz auch des Beklagten, die streitbefangenen Objekte zu bewirtschaften, zu vermieten und sie wie Eigentum der KG auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zu verwalten.

Die vom Senat bereits im Urteil vom 14.12.2012 zum Aktenzeichen 3 U 156/10 geäußerte Ansicht sei falsch. Die zitierte Entscheidung des BGH stelle auf den Schutz der Gläubiger der Gesellschaft ab, wobei diese auf den Gesellschafter Eigentum übertragen haben wollte. Hier sei gerade der umgekehrte Fall gegeben. Auch sei der Herr H. nicht der Begünstigte gewesen, sondern die Insolvenzschuldnerin, denn ihr habe er das Grundstück zur Verfügung gestellt.

Die Position der Insolvenzschuldnerin sei gegenüber dem Eigentümer eine weit stärkere, als die des Mieters/Pächters gewesen, was zu einer entsprechenden Anwendung der §§ 57, 57a ZVG führe.

Zugunsten der Mieter habe sich der Beklagte entschieden, die Ansprüche gegen den Kläger weiter zu verfolgen. Hierzu sei er nach § 816 Abs. 2 BGB befugt. Die erforderliche Genehmigungserklärung liege dabei bereits in der Erhebung der Widerklage.

Indem der Kläger die Mieter aufgefordert habe, an ihn und nicht an den Beklagten zu zahlen, habe er rechtswidrig in eine Rechtsposition des Beklagten eingegriffen und Mieten eingezogen, die vertraglich ausschließlich dem Beklagten zugestanden hätten. Diese Aufgabe habe die Insolvenzschuldnerin bereits 1998 übernommen und sie sei erstmals mit der Kündigung des Klägers vom 05.07.2011 beendet worden, allerdings mit einer angemessenen Kündigungsfrist.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Dem Beklagten stehen die mit der Widerklage verfolgten Zahlungsansprüche aus keiner rechtlichen Grundlage zu.

1.

Der Beklagte kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht aus § 816 Abs. 2 BGB herleiten.

a.

Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten gemäß § 816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. § 816 Abs. 2 BGB regelt somit einen Fall der Eingriffskondiktion und stellt gegenüber § 812 BGB lex speziales dar (Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 816 Rn. 2, 18). Voraussetzung des § 816 Abs. 2 BGB ist, dass der Leistende die Leistung an einen Nichtberechtigten bewirkt und diese gegenüber dem Berechtigten wirksam ist, der Leistende gegenüber dem Berechtigten also von der Leistung hierdurch frei wird (Palandt/Sprau, a.a.O., § 816 Rn. 18). Die Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem Berechtigten kann sich dabei aus dem Gesetz ergeben oder durch diesen durch eine Genehmigung im Sinne des § 185 BGB herbeigeführt werden (Palandt/Sprau, a.a.O., § 816 Rn. 20). Die Genehmigung kann durch den Berechtigten auch konkludent erklärt werden, etwa durch Erhebung einer Klage, in deren Begründung die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB vorgetragen sind (Palandt/Sprau, a.a.O., § 816 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 16.09.2008, IX ZR 172/07, ZIP 2008, 1991 = ZInsO 2008, 1075; BGH, Beschl. v. 15.01.2009, IX ZR 237/07, NJW-RR 2009, 705 = MDR 2009, 653). Nichtberechtigter der Leistung ist der Empfänger, wenn ihm im Zeitpunkt der Leistung gegenüber dem Leistenden die Berechtigung zur Entgegennahme der Leistung fehlt, er also weder empfangsberechtigter Inhaber eines Anspruchs ist, auf den geleistet wird, noch durch Rechtsgeschäft mit dem Berechtigten oder kraft Gesetzes zur Entgegennahme der Leistung befugt ist (Palandt/Sprau, a.a.O., § 816 Rn. 19).

b.

Der Kläger als Zwangsverwalter war berechtigt, von den Mietern der Wohn- und Gewerberäume die Mieten einzuziehen. Seine Berechtigung folgt aus §§ 985 ff. BGB, insbesondere § 990 BGB.

1)

Der Kläger als Zwangsverwalter nimmt für die Zeit der Beschlagnahme bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung für den Eigentümer dessen Rechte und Pflichten aus dem Eigentum wahr, da dem Eigentümer selbst für diese Zeit die Verfügungsbefugnis entzogen ist. Dementsprechend ist er befugt, Ansprüche des Eigentümers aus §§ 985 ff. BGB für diesen zu verfolgen.

2)

Die Mieter sind Besitzer der Mieträume. Da aber Vermieter die Insolvenzschuldnerin bzw. nunmehr kraft Amtes der Beklagte ist, leiten die Mieter ihren Besitz nicht unmittelbar von dem Kläger ab, so dass sie zum Besitz gegenüber diesem im Sinne des § 986 BGB nur dann befugt sind, wenn der Beklagte seinerseits den von ihm gemittelten Besitz vom Kläger bzw. dem Grundstückseigentümer herleiten kann. Das aber ist nicht der Fall.

Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14.12.2012 - Az.: 3 U 156/10 - die Ansicht vertreten, dass das vom Beklagten behauptete zweiseitige Rechtsgeschäft - welcher Art auch immer -, welches Herr H. mit der Insolvenzschuldnerin, deren alleiniger Kommanditist er war und welche durch eine GmbH vertreten wurde, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ebenfalls war, in seiner Vorstellung geschlossen hat, im Rechtsverkehr keine Anerkennung finden kann, auch wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB hierbei befreit gewesen ist.

Zwar wäre ein Rechtsgeschäft des vom Beklagten vorgetragenen Inhalts nicht geeignet, einen Vertretenen, mit dem der Vertreter ein Rechtsgeschäft schließt, zu übervorteilen, so dass hierauf die Beschränkungen des § 181 BGB keine Anwendung finden.

Da in diesem Fall aber die übereinstimmende Willensbildung allein im Kopf des für beide Seiten Handelnden stattfindet, bedarf es jedoch des unverkennbar notwendigen Schutzes des redlichen Rechtsverkehrs gegen Manipulationen, insbesondere gegen nach Inhalt und Zeitpunkt vorgetäuschte Insichgeschäfte des Einmann-Gesellschafters. Dieser Schutz des redlichen Rechtsverkehrs ist dadurch zu bewirken, dass bei Einmann-Gesellschaften an den Nachweis des Insichgeschäfts selbst besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, sofern es den Alleingesellschafter begünstigt. Dies rechtfertigt sich daraus, dass bei solchen Geschäften die Gefahr einer Verschleierung des wahren Sachverhalts nach der Lebenserfahrung besonders nahe liegt und es an einem Partner fehlt, der sichere Auskunft über Zustandekommen, Inhalt, Ernsthaftigkeit und Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts geben könnte. Es ist daher, anstatt wie sonst bei zweiseitigen Rechtsgeschäften auf Wissen und Verständnis eines Partners, hier darauf abzustellen, ob diese Umstände nach außen hin für den nicht unmittelbar Beteiligten, aber in seinen Interessen betroffenen Rechtsverkehr genügend erkennbar sind. Nur so kann auch die Rechtssicherheit gewahrt bleiben, die gefährdet wäre, wenn Vorgänge, die über den internen Gesellschaftsbereich nicht hinausgedrungen und im Wesentlichen nur vom Geschäftsführer selbst vermerkt (ggf. auch nur in Gedanken), aber nicht im Hinblick auf ihre rechtlichen Auswirkungen nach außen hin deutlich festgehalten worden sind, für den Nachweis eines Insichgeschäfts erheblich und ausreichend sein könnten. Aus diesen Gründen müssen Insichgeschäfte eines geschäftsführenden Alleingesellschafters, um für den Rechtsverkehr Beachtung zu finden, in der Regel durch eine schriftliche Aufzeichnung belegt sein, aus der sich Zeitpunkt und Inhalt des Geschäfts einwandfrei ergeben. Mindestens wird, soweit möglich, eine ordnungsgemäße Verbuchung zu fordern sein (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.11.1979, II ZR 197/78, NJW 1980, 932 m. w. N.). Vorliegend ist das geschilderte Insichgeschäft nicht nachgewiesen. Aufzeichnungen oder Buchungsvorgänge oder sonstige Umstände, die die zunächst behauptete Einbringung des Grundstücks "quoad sortem" in die Insolvenzschuldnerin nachvollziehen lassen, sind nicht ersichtlich. Kreditanträge, Bauanträge oder Mietverträge lassen die rechtliche Grundlage der Besitzerstellung nicht erkennen. Sie können sämtlich auch gestellt und geschlossen werden, ohne dass es einer tatsächlich bestehenden Rechtsgrundlage eines Besitzes bedarf.

Diese Grundsätze sind uneingeschränkt über das quoad sortem hinaus auf alle vom geschäftsführenden Alleingesellschafter vorgenommenen zweiseitigen Geschäfte anzuwenden, so dass sie auch für den nunmehr vom Beklagten behaupteten Vertrag sui generis, der diesem eine stärkere Stellung verschafft habe, als sie dem Mieter zukomme, Geltung beanspruchen können.

Der Senat hält die vorzitierte Rechtsprechung schon nach den dort aufgezeigten Erwägungen nicht nur auf Fälle für anwendbar, bei denen die das Insichgeschäft vollziehende natürliche Person begünstigt wird. Gerade dann, wenn die allein feststellbaren Tatsachen mehrere unterschiedliche Rechtsgeschäfte mit unterschiedlichem Inhalt und unterschiedlichen Auswirkungen im Rechtsverkehr in Betracht kommen lassen, ist es für den betroffenen Rechtsverkehr von elementarem Interesse, dass die Art des gewollten Rechtsgeschäftes und der Umstand, dass überhaupt eine rechtsgeschäftliche Willensbildung stattgefunden hat, nach außen dokumentiert ist, damit sich die hieran beteiligte natürliche Person und die Einmann-Gesellschaft nicht nach Belieben und momentaner Notwendigkeit einmal auf das eine und einmal auf das andere Rechtsgeschäft berufen können, je nachdem, welche Rechtsfolgen des Geschäftes ihnen gegenüber Dritten gerade dienlich sind. Im übrigen würde die vom Beklagten behauptete Einbringung quoad sortem den Eigentümer des Grundstückes schon deshalb begünstigen, weil er im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft ein nunmehr bebautes Grundstück ohne Ausgleich erhalten würde.

Da der Bundesgerichtshof die gegen das Senatsurteil vom 14.12.2012 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, sieht der Senat keinen Anlass, von seiner Rechtsauffassung Abstand zu nehmen. Dementsprechend konnte der Beklagte im Rechtsverkehr ein Recht zum Besitz bereits gegenüber Herrn H nicht zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen und folglich diesen Besitz auch nicht an die Mieter mit Wirkung gegen Herrn H übertragen. Erst recht muss sich dann der Ersteher nach Zuschlag, und damit auch der Kläger, ein Recht zum Besitz nicht entgegenhalten lassen.

Hieran ändert der Umstand nichts, dass der BGH in seiner vorzitierten Rechtsprechung die Interessen der Gläubiger der Gesellschaft bei einem Geschäft zu Gunsten der natürlichen Person geschützt wissen wollte. Findet das Geschäft in die entgegengesetzte Richtung statt, sind die Interessen der Gläubiger der natürlichen Person in gleicher Weise schützenswert.

3)

Soweit sich der Beklagte im Rechtsverkehr nicht auf ein solches Rechtsgeschäft berufen kann, fehlt es an einem Rechtsverhältnis, auf welches die §§ 57 ff. ZVG entsprechende Anwendung finden könnten. Der Senat braucht daher nicht entscheiden, ob eine entsprechende Anwendung des § 57 ZVG i.V.m. § 566 BGB überhaupt auf andere als Miet- und Pachtverhältnisse in Betracht kommen kann.

c.

Da der Kläger die Leistung der Mieter als Berechtigter empfangen hat, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte diese konkludent wirksam mit seiner Widerklage genehmigt hat.

2.

Der Beklagte kann seinen Zahlungsanspruch auch nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BGB stützen. Wer von einem anderen auf sonstige Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BGB zur Herausgabe verpflichtet. Es fehlt bereits daran, dass der Kläger die von ihm vereinnahmten Mieten auf Kosten des Beklagten erlangt hat. Jeder Kondiktionsvorgang setzt voraus, dass der Vermögensvorteil, den der Bereicherte erlangt hat, aus einer Leistung des Bereicherungsgläubigers stammt. Liegt keine Leistung vor, kommt eine Nichtleistungskondiktion in Betracht (Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 3). Zwischen dem Vorteil und der Beeinträchtigung im Vermögen des Entreicherten muss ein tatsächlicher Zusammenhang bestehen, der eine Zurechnung rechtfertigt (Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 5). Die Eingriffskondiktion setzt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Stellung dessen voraus, in dessen Rechtsposition eingegriffen wird. Da der Kläger gegenüber den Mietern zur Einziehung der Mieten berechtigt gewesen ist, bestand ein Rechtsgrund für das Eingreifen in die vermeintliche Rechtsposition des Beklagten, so dass die Voraussetzungen des § 812 BGB nicht erfüllt sind.

Darüber hinaus ist auf Seiten des Beklagten auch eine Vermögensverschlechterung durch die Einziehung der Mieten durch den Kläger nicht eingetreten. Bereits mit der Kündigung vom 05.07.2012 nämlich hat der Kläger gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht, dessen Besitzausübung nicht mehr hinnehmen zu wollen. Somit war diesem wiederum die Möglichkeit entzogen, den Mietern seinerseits den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewähren, so dass diese dem Beklagten wiederum von ihrer Leistungspflicht frei geworden sind.

3.

Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da es einerseits auf Seiten des Klägers an einer unerlaubten Handlung fehlt, andererseits auf Seiten des Beklagten aus vorstehenden Gründen ein Schaden nicht entstanden ist.

4.

Schließlich kann der Beklagte auch einen Schadensersatz gemäß § 942 ZPO nicht aus der Erwirkung der Untersagungsverfügung durch den Kläger herleiten, da es auch hierfür aus Vorgesagtem an einem Schaden fehlt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO bzw. - für die erste Instanz - aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision gemäß § 543 ZPO zuzulassen, sieht der Senat nicht.