OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2013 - 21 UF 188/12
Fundstelle
openJur 2016, 10717
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 61 F 168/00
Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 01.10.2012 gegen die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 17.08.2012 (61 F 168/00) getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in Ziffer 2, Abs. 2 des Tenors für die Durchführung der internen Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der T AG (Vers.-Nr. 28xxx) in Bezug genommenen "Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der T AG vom 04.05.2010" gestrichen werden.

2. Hinsichtlich der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 17.12.2012 werden die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 17.08.2012 (61 F 168/00) in Ziffer 3 des Tenors dahingehend zu ändern, dass der Antragsteller - unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen - verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin für die Zeit ab Rechtskraft der im Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 17.08.2012 ergangenen Entscheidung über die Ehescheidung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1042,00 €, zu zahlen und zwar zum 1. Werktag eines Monats im Voraus, dergestalt, dass sich Unterhaltsrückstände ab dem 2. Werktag des Monates mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf "bis 30.000,00 €" (für die Beschwerde des Antragstellers: 25.000,00 € * 10% * 6 Anrechte = 15.000,00 € und für die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin: 12 * 1.249,06 € = 14.988,72 €) festgesetzt.

5. Hinsichtlich der unter Ziffer 1. ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gründe

I.

Der am 00.00.1947 geborene Antragsteller und die am 00.00.1948 geborene Antragsgegnerin hatten am 27.08.1969 in L geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die beiden Kinder U, geboren am 00.00.1979, und N, geboren am 00.00.1982, hervorgegangen.

Nach dem Auszug des Antragstellers aus dem Einfamilienhaus O 27 in Q im April 1999 leben die Beteiligten getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers, der seit dem 01.03.2012 Altersrente bezieht, ist der Antragsgegnerin, die seit dem 01.10.2010 Rentnerin ist, am 09.08.2000 zugestellt worden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 17.08.2012 ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden. Die Entscheidung zur Ehescheidung ist seit dem 15.02.2013 rechtskräftig. Weiter ist im Beschluss vom 17.08.2012 der Versorgungsausgleich durchgeführt, der Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen und die Folgesache Zugewinnausgleich abgetrennt worden. Die hierbei zum Versorgungsausgleich getroffene Entscheidung lautet im Einzelnen:

"2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 53 24xxxx X 0xx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 25,7982 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 53 01xxxx X 5xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.2000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T AG (Vers. Nr. 28xxx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 31.720,47 € nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen (2. Teil; alte ZVL vor 1986) zwischen dem Vorstand der C AG und dem Gesamtbetriebsrat der C AG vom 26.05.1992, der Ergänzungsvereinbarung zur Gesamtbetriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen vom 26.05.1992 zwischen der T AG und dem Gesamtbetriebsrat der T AG vom 06.03.2012 sowie den Teilungsregelungen für den Versorgungsausgleich der T AG vom 04.05.2010, bezogen auf den 31.07.2000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem C2 a. G. (Vers.-Nr. 0694xxx-9 0xxx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 77,77 € monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif B/oG-V 2012, bezogen auf den 31.07.2000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem C2 a. G. (Vers.-Nr. 0694xxx-9 0xxx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 218,48 € monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif B/oG-V 2012, bezogen auf den 31.07.2000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem C2 a. G. (Vers.-Nr. 0694xxx-9 0xxx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 106,66 € monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif B (0G-V 2012, bezogen auf den 31.07.2000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem C2 a. G. (Vers.-Nr. 0694xxx-9 0xxx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 82,64 € monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif B/oG-V 2012, bezogen auf den 31.07.2000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem C2 e. V. (Vers.-Nr. 0694xxx-9 0xxx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,85 € monatlich nach Maßgabe des Leistungsplans B/oG-V 2012 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-B/oG-V 2012, bezogen auf den 31.07.2000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 53 01xxxx X 5xx) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,9542 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 53 24xxxx X 0xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.2000, übertragen."

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 17.08.2012.

Nach Zustellung am 29.08.2012 hat der Antragsteller mit einem am 01.10.2012 beim Amtsgericht Bergheim eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag eine auf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich beschränkte Beschwerde eingelegt. Insoweit wendet er sich lediglich gegen die Entscheidung bezüglich des Ausgleichs seiner Anrechte aus der Zusatzversorgung bei der T und der C2.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die seitens der T vorgenommene Teilung seiner Anwartschaft beruhe auf einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage, da die der Auskunft zugrunde gelegte "Teilungsregelung für den Versorgungsausgleich der T AG" keine betriebliche Wirksamkeit und/oder Verbindlichkeit habe. Es handele sich hierbei lediglich um ein unverbindliches Arbeitspapier. Weiter sei dieses Anrecht nach § 39 VersAusglG und nicht nach § 40 VersAusglG zu bewerten. Hierbei hätte berücksichtigt werden müssen, dass er zum Ende der Ehezeit kein 13. Monatsgehalt bezogen und auch kein Urlaubsgeld erhalten habe. Zudem betrage seine Gesamtbetriebszugehörigkeit vom 01.08.1978 bis 28.02.2012 nicht 401, sondern 403 Monate, so dass sich unter Berücksichtigung einer ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit vom 01.08.1978 bis zum 31.07.2000 von 264 Monaten ein Ehezeitanteil von 65,51 % ergebe. Hieraus errechne sich eine jährliche Versorgung von lediglich 7.407,48 € und nicht von 7.445,00 €. Bei der von der T angegebenen Betriebsrente zum 31.07.2000 von monatlich 942,31 € sei ferner zu beachten, dass dieser ermittelte Betrag trotz der später noch eingetretenen Steigerungen höher sei als die zum 01.03.2012 tatsächlich ausgezahlte Rente von nur 869,69 € monatlich. Auch könne der mitgeteilte Kapitalwert von 64.244,00 € nicht nachvollzogen werden, da die Berechnung nicht erläutert worden sei; die abgezogenen Teilungskosten von 803,05 € seien deutlich überhöht. Da beide Beteiligten bereits Rentner seien, fielen keine Kosten für eine Anwartschaftsphase mehr an, sondern lediglich noch Kosten für die Leistungsphase.

Bezüglich der Berechnungen der Anrechte des C2 sei nicht erkennbar, wie die jeweiligen Ehezeitanteile und Ausgleichswerte berechnet worden seien. Diese Auskünfte seien daher nicht nachprüfbar. Ferner liege eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes vor, da der C2 eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht auf Rentenbasis, sondern auf Kapitalwertbasis vorschlage, so dass die Antragsgegnerin eine höhere Rente erhalte, als dies den jeweils hälftigen Ehezeitanteilen entspräche. Diese sachwidrige Besserstellung der Antragsgegnerin zu seinem Nachteil sei nicht gerechtfertigt, da für eine Kompensation eines vermeintlichen Risikoausgleichs kein konkreter Anlass bestehe, nachdem sie beide bereits Rentenbezieher seien.

Der Antragsteller beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung zum Versorgungsausgleichs nach Maßgabe der Ausführungen seiner Beschwerdebegründung abzuändern.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim zum Versorgungsausgleich nicht zu beanstanden sei.

Nach Zustellung am 23.08.2012 hat die Antragsgegnerin mit einem am 18.12.2012 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 14.12.2012 vor dem Hintergrund, dass einerseits die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dessen Umsetzung verhindert, andererseits aber auch der Trennungsunterhaltstitel gegen den Antragsteller aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26.10.2009 (21 UF 63/09) mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs seine Wirkung verliert, Anschlussbeschwerde eingelegt.

Ausgehend davon, dass der Antragsteller bis zur Durchführung der Versorgungsausgleichsentscheidung über eine Nettorente der Deutschen Rentenversicherung Bund von 1.959,01 €, eine weitere C2-Rente von netto 1.213,69 € und eine zusätzlichen T-Rente von netto 869,69 € verfüge, ist sie der Ansicht, dass dem Antragsteller unter Abzug der hälftigen Finanzierungskosten für die gemeinsame Immobilie von monatlich 222,13 € für Unterhaltszwecke noch 3.820,26 € im Monat zur Verfügung stehen würden. Demgegenüber beziehe sie lediglich eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund von netto 594,26 €, so dass ihr unter Berücksichtigung des Vorteils für das mietfreie Wohnen in der ehemaligen Ehewohnung von 950,00 € und der von ihr ebenfalls getragenen hälftigen Finanzierungskosten von 222,13 € ein monatliches Nettoeinkommen von 1.322,13 € verbleibe. Aus der Einkommensdifferenz von 2.498,13 € ergebe sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.249,06 €.

Insoweit beantragt die Antragsgegnerin,

in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 17.08.2012 (61 F 168/00) zu Ziffer 3. dem Antragsteller aufzugeben, an sie für die Zeit ab Rechtskraft der Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Bergheim vom 17.08.2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim vom 17.08.2012 zu Ziffer 2 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.249,06 €, zahlbar zum 1. Werktag eines Monats im Voraus, dergestalt, dass sich Unterhaltsrückstände ab dem 2. Werktag des Monates mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen, zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt insoweit,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass es bereits an einer Anspruchsgrundlage für den von der Antragsgegnerin geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruch fehle. Zudem habe die Antragsgegnerin die Einkommensermittlung für ihn mit Bruttobeträgen, anstatt - wie vorgetragen - mit Nettobeträgen vorgenommen. Von dem monatlichen Zahlbetrag der Deutschen Rentenversicherung Bund von 1.959,01 € müssten zudem noch Steuern in Höhe von 298,16 € und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 16,39 € abgezogen werden, da er den Ertragsanteil dieser Rente in Höhe von 64 % versteuern müsse. Weiter erhebe er gegen den von der Antragsgegnerin geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruch den Einwand der Verwirkung. Dieser Einwand sei gerechtfertigt, da die Antragsgegnerin während der dreizehnjährigen Trennungszeit ihrer Erwerbsobliegenheit nur in unzureichendem Maße nachgekommen sei. Wäre die Antragsgegnerin ihrer Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgekommen, hätte sie entsprechend höhere eigene Altersvorsorgeanwartschaften erworben und erhielte eine dementsprechend höhere Rente. Zudem sei es keineswegs zwingend gewesen, dass die Antragsgegnerin bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres einen Antrag auf vorgezogene Altersrente unter erheblichen Rentenabschlägen gestellt habe, statt ihre Erwerbstätigkeit bis zur allgemeinen Altersrente von 65 Jahren fortzusetzen. Außerdem habe die Antragsgegnerin während des gesamten Rechtsstreits nur höchst unvollständig Auskunft über die von ihr erzielten Einkünfte erteilt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass er der Antragsgegnerin Vorsorgeunterhalt von über 25.000,00 € gezahlt habe, ohne dass die Antragsgegnerin dargelegt habe, wie sie diese Beträge verwendet habe. Es sei davon auszugehen, dass sie diese als Altersvorsorgeunterhalt gezahlten Geldbeträge schlichtweg zweckentfremdet verwendet habe oder die hieraus erzielten Einkünfte nicht bekannt geben wolle. Weiter habe er neben den Hauskosten von monatlich 222,13 € weitere Belastungen von 16,97 € für einen monatlichen Arbeitsrechtsschutz, 16,50 € für eine Zusatz-Krankenversicherung bei der C3 sowie 40,00 € für einen VWL-Vertrag zu tragen, so dass er lediglich über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.988,00 € verfüge.

Insoweit ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass der Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sei, da ihr ausweislich der Entscheidungen zum Trennungsunterhalt vom 18.03.2004 (21 UF 223/01) und 26.10.2009 (21 UF 63/09) keine Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheiten und auch keine Verletzung einer Auskunftspflicht vorgeworfen werden könne. Zudem habe der Antragsteller ihr auch keinen Altersvorsorgeunterhalt gezahlt. Demgegenüber seien von der Rente des Antragstellers keine weiteren Beträge für Steuern abzuziehen, da der Antragsteller keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass er Steuern zahlen. Auch wenn bestimmte Anteile seiner Rente steuerbar seien, ergebe sich hieraus nicht zwingend, dass die von ihm errechnete Steuer auch real bezahlt werde. Ein monatlicher Arbeitsrechtschutz sowie Zahlungen an die Zusatzkrankenversicherung und an die VBL seien nicht erforderlich, da der Antragsteller Rentner sei.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die insoweit gewechselten Schriftsätze nebst den eingereichten Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 17.08.2012 ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich bezüglich seiner Anrechte bei der T AG und der C2 (C2 a. G. und C2 e. V.) ist in der Sache mit Ausnahme des Umstandes unbegründet, dass die in Ziffer 2, Abs. 2 des Tenors für die Durchführung der internen Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der T AG (Vers.-Nr. 28xxx) in Bezug genommenen "Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der T AG vom 04.05.2010" zu streichen waren.

Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich hierbei gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht; denn abweichend von Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG, § 48 Abs. 1 VersAusglG ist auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen - wie hier - am 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen, das ab dem 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

1. Bei den im Tenor des angefochtenen Beschlusses angesprochenen "Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der T AG vom 04.05.2010" handelt es sich um einseitig vom Arbeitgeber T AG aufgestellte Regeln zur Umsetzung des seit dem 01.09.2009 geltenden neuen Rechts, die die Grundlage für die anlässlich eines Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahrens eines Mitarbeiters an das Familiengericht zu übermittelnden Auskunft und die spätere Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bilden. Soweit in Ziffer 12, S. 1 festgehalten ist, dass diese Regeln mit ihrer Veröffentlichung im Unternehmen (z.B.: Schwarzes Brett, Rundschreiben, Intranet-Veröffentlichung oder alternativ mit ihrer Unterzeichnung als Betriebsvereinbarung) in Kraft treten, muss aber auch beachtet werden, dass diese Teilungsregeln nach Ziffer 12, S. 2 nicht für ein Versorgungsausgleichsverfahren gelten, bei dem das Ende der Ehezeit noch vor dem Inkrafttreten der geänderten Teilungsregeln liegt. Da im vorliegenden Verfahren die Ehezeit am 31.07.2000 endete und die Teilungsregeln gemäß ihrer Ziffer 13. am 01.09.2009 in Kraft getreten sind, ergibt sich, dass die "Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der T AG vom 04.05.2010" für das vorliegende Verfahren keine Anwendung finden können. Aufgrund dessen kommt es auf die Ausführungen der T AG im Schriftsatz vom 15.02.2013, wonach eine Teilungsregelung eine Handlungsanweisung des Arbeitgeber darstelle, an welcher er sich bei der Berechnungen der Ausgleichswerte im Versorgungsausgleichsverfahren orientiere und die weder eine Bekanntmachung im Unternehmen noch der - mangels erzwingbarem Mitbestimmungsrecht - Abstimmung mit dem Betriebsrat bedürfe, nicht an. Da die von der T AG geschaffene Teilungsregelung vom 04.05.2010 nicht anwendbar sind, ist für die interne Teilung stattdessen unmittelbar auf die §§ 11 ff. VersAusglG zurückzugreifen.

2. Ansonsten führen die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen nicht zu einer sachlichen Änderung der im Beschluss vom 17.08.2012 ergangenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte des Antragstellers bei der T AG bzw. der C2 a. G. und der C2 e. V., auf die der Antragssteller in zulässiger Weise sein Rechtsmittel beschränkt hat (BGH, Beschluss vom 05.10.2011 - XII ZB 555/10 -

FamRZ 2011, 1931). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

a. Das Anrecht des Antragstellers bei der T AG (Vers.-Nr. 28xxx) ist zutreffend vom Amtsgericht durch Begründung eines Anrechtes zu Gunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 31.720,47 € intern geteilt worden, wobei die Teilung unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen (2. Teil; alte ZVL vor 1986) zwischen dem Vorstand der C AG und dem Gesamtbetriebsrat der C AG vom 26.05.1992 (im Folgenden: Betriebsvereinbarung vom 26.05.1992) und der Ergänzungsvereinbarung zur Gesamtbetriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen vom 26.05.1992 zwischen der T AG und dem Gesamtbetriebsrat der T AG vom 06.03.2012 (Ergänzungsvereinbarung vom 06.03.2012), bezogen auf den 31.07.2000, zu erfolgen hat.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist dieses Anrecht des Antragstellers bei der T AG nach § 40 VersAusglG bewertet worden. Eine unmittelbare Bewertung eines Anrechts nach § 39 VersAusglG setzt nach Abs. 1 dieser Vorschrift voraus, dass sich der Wert des Anrechts in der Anwartschaftsphase nach einer Bezugsgröße richtet, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann. Hieran fehlt es jedoch vorliegend, da die Höhe der laufenden Versorgung nicht auf Aspekte aufbaut, die mit den in § 39 Abs. 2 VersAusglG beispielhaft aufgezählten Bewertungsgrößen vergleichbar sind. Sie berechnet sich vielmehr nach dem Gehalt, dass der Antragsteller im letzten vollen Monat vor dem Ausscheiden, spätestens jedoch in dem letzten vollen Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen hat (vgl. Ziffer 2.5.1. der Betriebsvereinbarung vom 26.05.1992). Gerade der vom Antragsteller herangezogene Umstand, dass sich seine auf eine einseitige schuldrechtliche Zusage der T AG beruhende Betriebsrentenanwartschaft lediglich durch eine weitere Betriebszugehörigkeit und nicht durch Beitragsleistungen erhöht, zeigt, dass es keine Bezugsgröße für den Wert des Anrechts gibt, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, wie dies beispielsweise bei den für bestimmte Monate erworbenen Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist. Aufgrund dieser entgeltbezogenen Abhängigkeit der Höhe des Anrechts von der Gesamtbetriebszugehörigkeit ist die erfolgte zeitratierliche Bewertung des Anrechts nach § 40 VersAusglG durch die T AG zu Recht erfolgt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es für die Berechnung des auszugleichenden Anrechts auch nicht auf die tatsächliche Gehaltsstruktur zum Ende der Ehezeit an. Für die Höhe seiner betrieblichen Anwartschaft ist nicht maßgeblich, dass der Antragsteller zum Ende der Ehezeit weder ein 13. Monatsgehalt noch Urlaubsgeld bezogen hat. Nach der auch vom Antragsteller für maßgeblich gehaltenen Betriebsvereinbarung vom 26.05.1992, die gemäß Ziffer 2.1.1. die Arbeitnehmer betrifft, die bereits vor dem 01.01.1986 bei der Bank beschäftigt waren (die Beschäftigungszeit des Antragstellers begann am 01.08.1978), errechnet sich das versorgungsfähige Einkommen nach Ziffer 2.5.1., Satz 1 - 3. Danach gilt als versorgungsfähiges Einkommen das durch 12 geteilte Jahreseinkommen für die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit, das sich aus 13 Monatsgehältern sowie den zusätzlichen tarifvertraglichen Leistungen zum Urlaub (Urlaubsgeld) und zur Sparförderung (III. Vermögensbildungsgesetz) errechnet. Hieraus ergibt sich, dass die Zusatzversorgungsleistungen auf jeden Fall auch dann auf der Basis von 13 Monatsgehältern und den zusätzlichen tarifvertraglichen Leistungen zum Urlaub zu berechnen ist, selbst wenn der Arbeitnehmer tatsächlich derartige Leistungen nicht beziehen sollte.

Auch bei der Höhe des zu übertragenden Anrechts sind Fehler in der Auskunft der T AG nicht festzustellen. Nach Ziffer 2.5.1., S. 3 der Betriebsvereinbarung vom 26.05.1992 wird für die Ermittlung des versorgungsfähigen Einkommens zwar das Gehalt in dem letzten vollen Monat vor dem Ausscheiden, spätestens jedoch in dem letzten vollen Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres als maßgeblich bestimmt. Da der Antragsteller am 23.01.2012 sein 65. Lebensjahr vollendet hat, wäre demnach grundsätzlich für die Berechnung seiner Zusatzversorgungsleistung das Einkommen im Dezember 2011 als versorgungsfähiges Einkommen heranzuziehen. Dieses Einkommen wurde von der T AG ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten "Berechnung der Zusatzversorgungsleistung (ZVL II)" auch für die Berechnung der tatsächlich ausgezahlten betrieblichen Altersrente des Antragstellers mit monatlich 5.854,30 € in Ansatz gebracht. Für die Wertermittlung im Rahmen des vorliegenden Versorgungsausgleichs müssen jedoch die Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz in § 45 VersAusglG berücksichtigt werden. Dazu ist zunächst nach § 45 Abs. 1 S. 1 VersAusglG der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich, wobei der Versorgungsträger ein Wahlrecht hat, § 5 Abs. 1 VersAusglG. Eine interne Teilung kommt indes nur auf Grundlage eines Kapitalwertes in Betracht (OLG München FamRZ 2012, 636-637, Rz. 11), so dass sich der Versorgungsträger mit der Berechnung des Kapitalwertes selbst die doppelte Berechnung von Rentenwert nebst korrespondierendem Kapitalwert erspart (Palandt-Brudermüller, § 45 VersAusglG, Rz. 9). Da es sich vorliegend um eine Direktzusage der T AG handelt, erfolgt die Berechnung des Kapitalwertes nach § 4 Abs. 5 S. 1 BetrAVG als Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung. An die Stelle des Übertragungszeitpunktes tritt derjenige des Ehezeitendes, da nach § 45 Abs. 1 S. 2 VersAusglG anzunehmen ist, dass die Betriebszugehörigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten spätestens zum Ehezeitende endete. Aufgrund dessen ist für die Ermittlung des versorgungsfähigen Einkommens von der T AG von dem von den Beteiligten nicht angegriffenen Einkommen des Antragstellers zum 31.07.2000 in Höhe von monatlich 5.700,90 € ausgegangen worden. Unter Einbeziehung des unstreitigen Urlaubsgeldes von 793,00 € im Jahr sowie der Sparförderung von monatlich 40,00 € hat die T AG in nicht zu beanstandender Weise das versorgungsfähige Einkommen von insgesamt [(5.700,90 € × 13 : 12) + (793,00 € : 12) + 40,00 € =] 6.282,06 € ermittelt.

Die Höhe der Zusatzversorgungsleistung ergibt sich sodann aus Ziffer 2.6.1. der Betriebsvereinbarung vom 26.05.1992. Danach betragen die Zusatzleistungen 5% des versorgungsfähigen Einkommens zuzüglich 0,5% für jedes nach Vollendung der Wartezeit (10 Dienstjahre) zurückgelegte anrechnungsfähige Dienstjahr, höchstens 15% des versorgungsfähigen Einkommens nach 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren. Dieser Höchstsatz ist bei der Betriebszugehörigkeit des Antragstellers von über 33 Jahren (01.08.1978 bis zum 23.01.2012) erreicht. Dies ergibt eine erreichbare Zusatzversorgung des Antragstellers bei Vollendung des 65. Lebensjahres von (6.282,06 € * 15% =) 942,31 € als Grundlage für die Berechnung des Ehezeitanteils.

Bei der Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht von einer Gesamtbetriebszugehörigkeit von 403 Monaten, sondern von 401 Monaten auszugehen. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist in Ziffer 2.4.1. der Betriebsvereinbarung vom 26.05.1992 dahingehend definiert, dass die ununterbrochene Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers nach Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu berücksichtigen ist. Aufgrund dessen hat die T AG ausgehend von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.08.1978 zutreffend nur die Zeit bis einschließlich des letzten vollen Monat vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragstellers, d.h. bis Dezember 2011, berücksichtigt und ins Verhältnis zu der in der Ehezeit zurückgelegten Betriebszugehörigkeit von 264 Monaten gestellt und einen Quotienten von 65,84% errechnet.

Multipliziert mit der erreichbaren monatlichen Altersrente von 942,31 € ergibt sich bei diesem Quotienten von 65,84% ein Ehezeitanteil von 620,42 € im Monat. Dies entspricht dem in der Auskunft der T AG vom 14.07.2011 ausgewiesenen jährlichen Rentenbetrag von 7.445,00 €, aus dem unter Heranziehung der Richttafel 2005 G von K. Heubeck der Kapitalwert von 32.122,00 € errechnet worden ist. Ein derartiges Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da das Gesetz insoweit auf Vorgaben verzichtet und es den Versorgungsträgern die Heranziehung von Maßstäben überlässt, die für ihr Versorgungssystem von Bedeutung sind (Dörr/Glockner in Münchener Kommentar, § 47 VersAusglG, Rn. 14). Bei der für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen vielfach verwendeten Heubeck-Richttafel 2005 G, die zugänglich ist und eine Überprüfung von Bewertungen erlaubt, handelt es sich um eine Richttafel in der Form einer Generationentafel, die die einzelnen Wahrscheinlichkeiten nicht nur nach Alter und Geschlecht differenzierend, sondern auch nach dem Geburtsjahr gestaffelt wiedergibt und es somit erlaubt, bei der Bewertung den Veränderungen in der Zeit "generationengerecht", d.h. sukzessive zu folgen. Angesichts des Umstandes, dass den Versorgungsträgern keine eindeutigen Vorgaben gemacht werden, wie sie einen versicherungsmathematischen Barwert für die bei ihnen bestehenden Anrechte zu bestimmen haben, ist diese Heranziehung der Richttafel 2005 G von K. Heubeck im Grundsatz nicht zu beanstanden (OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2013 - 10 UF 278/11, Rn. 23).

Auch die in Ansatz gebrachten Teilungskosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Eine Regelung zu den Teilungskosten findet sich zwar nur in Ziffer 2.6. der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der T AG vom 04.05.2010, wonach bei einer internen Teilung die berücksichtigungsfähigen Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) 2,5% des Kapitalwertes des Ehezeitanteils des ausgleichspflichtigen Mitarbeiters, mindestens aber 10% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SBG IV und höchstens 100% der monatlichen Bezugsgröße, betragen. Der Umstand, dass sich die T AG mit der vorgenommenen Berechnung von 2,5% des Ausgleichswertes statt des Ehezeitanteils nicht an die eigenen Teilungsregeln gehalten hat, sondern - zu Gunsten beider Eheleute - nur den hälftigen Prozentsatz berücksichtigt hat, ist aber nicht von Bedeutung, da diese Teilungsregeln aus den oben dargelegten Gründen für den Antragsteller sowieso keine unmittelbare Anwendung finden können.

Die Grundlage für die Geltendmachung von Teilungskosten ergibt sich danach unmittelbar aus § 13 VersAusglG zurückgegriffen werden kann, wonach der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden angemessenen Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten der Ehegatten verrechnen kann. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (zuletzt Beschluss vom 11.07.2012 - XII ZB 459/11 - FamRZ 2012, 1549 m.w.N.) kann der Versorgungsträger hierbei nicht nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilung entstehenden Kosten, also die Kosten für die Einrichtung des neuen Versicherungskontos ersetzt verlangen, sondern auch die für die Verwaltung des Versicherungskontos des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers entstehenden Folgekosten.

Die T AG hat die von ihr geltend gemachten Teilungskosten von 803,05 € mit der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 04.04.2012 im einzelnen erläutert und ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass die Kontenführung von betrieblichen Versorgungsanrechten nicht zu ihrem Kerngeschäft gehört, tatsächlich Kosten von 1.325,70 € bzw. unter Ausklammerung der in der Anwartschaftsphase entstehenden Unkosten immer noch Kosten von 1.217,70 € anfallen. Diese in sich schlüssigen Ausführungen sind für den Senat zum Beleg der geltend gemachten Kosten ausreichend. Soweit der Antragsteller dem mit dem Hinweis auf die bei der internen Teilung seiner C2-Anwartschaften entstehenden Kosten von nur 500,00 € entgegentritt, ist darauf hinzuweisen, dass die Teilungskosten nicht verallgemeinert werden können, sondern bei jedem Versorgungsträger individuell zu betrachten sind.

Der von der T AG erteilten Auskunft kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die auf der Grundlage des Einkommens des Antragstellers zum 31.07.2000 ermittelten Zusatzrente von monatlich 942,31 € trotz der anschließend noch eingetretenen Gehaltssteigerungen höher sei, als die zum 01.03.2012 tatsächlich ausgezahlte Bruttorente von 869,69. Dies beruht allein darauf, dass die Betriebsvereinbarung vom 26.05.1992 in Bezug auf die tatsächlich ausgezahlte Zusatzrente eine Höhenbegrenzung beinhaltet. Durch Ziffer 2.6.2. der Betriebsvereinbarung vom 26.05.1992 wird der Anspruch auf die Zusatzversorgung insoweit begrenzt, als er zusammen mit der Sozialrente, den Leistungen des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes a. G. und sonstigen Versorgungsleistungen, die nicht überwiegend auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, nicht mehr als 75% des versorgungsfähigen Einkommens, höchstens jedoch 100% des Nettoeinkommen erreichen darf. Da das letzte Nettoeinkommen des Antragsstellers mit monatlich 4.447,80 € niedriger als 75% des versorgungsfähigen Einkommens war und eine gesetzliche Rente von 2.325,09 € sowie eine C2-Rente von 1.253,02 € angerechnet wurden, verblieb für die Zusatzversorgung der T AG nur noch ein Betrag von 869,69 €. Insoweit ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sich dies nach Durchführung des Versorgungsausgleichs aber insoweit wieder teilweise ausgleichen wird, als es nach Kürzung der jeweiligen Rentenansprüche des Antragstellers nicht mehr dazu kommt, dass seine verbleibende T-Rente von der Höhenbegrenzung nach Ziffer 2.6.2. der Betriebsvereinbarung vom 26.05.1992 betroffen, sondern der gesamte, dem Antragsteller verbleibende Betrag ausgezahlt wird.

b. Auch hinsichtlich des durchgeführten Versorgungsausgleichs bezüglich der Anrechte des Antragstellers bei dem C2 a. G. und der C2 e. V., die der Antragsteller abgekürzt als C2-Rente bezeichnet, ist die amtsgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller rügt, dass aus den erteilten Auskünften nicht erkennbar sei, wie die jeweiligen Ehezeitanteile und Ausgleichswerte berechnet worden seien, hat die C2 mit Schreiben vom 27.12.2012 nach Ansicht des Senats die konkrete Art und Weise der Berechnung hinreichend aufgeschlüsselt. Sie hat erläutert, dass der unter Ziffer 3.1 "Berechneter Ehezeitanteil" der Auskunft ausgewiesene Betrag die sich aus dem gesamten ehezeitbezogenen Deckungskapital ergebende Jahresrente der ausgleichspflichtigen Person gemäß Ausgangstarif der ausgleichspflichtigen Person sei. Der Ausgangstarif der ausgleichpflichtigen Person umfasse eine Anwartschaft für eine Altersrente ab Alter 65 sowie eine Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Der in der Auskunft vom 24.04.2012 für jeden Vertrag berechnete hälftigen Ehezeitanteil zum Ehezeitende (Ziffer 5) gebe die zum Eheende 31.07.2000 erreichten Anwartschaften einschließlich der bis zum Stichtag 01.05.2012 aufgelaufenen Zinsen und darüber hinaus zugeteilten Überschüsse an. Der unter Ziffer 4. "Vorschlag für den Ausgleichswert" ausgewiesene Betrag sei die sich aus dem hälftig geteilten Ehezeitanteil aus dem Deckungskapital ergebende Jahresrente der ausgleichsberechtigten Person nach dem Ausgleichstarif B/oG-V. Nach Abzug der Teilungskosten und hälftiger Teilung ergebe sich der unter Ziffer 5 der Auskunft ausgewiesene Kapitalwert (korrespondierender Kapitalwert). Dieser sei mit dem entsprechenden Verrentungsfaktor der für die ausgleichsberechtigte Person maßgebenden Versicherungsbedingungen nach dem Ausgleichstarif B/oG-V zu multiplizieren.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes nicht deshalb festgestellt werden, weil der C2 eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht auf Rentenbasis, sondern auf Kapitalwertbasis vorschlägt. Der Halbteilungsgrundsatz des § 1 VersAusglG ist gewahrt, da der Teilungsvorschlag der C2 die hälftige Teilung des ehezeitbezogenen Deckungskapitals (unter Berücksichtigung von angemessenen Teilungskosten) vorsieht. Wie von der C2 dargelegt, wird für die ausgleichsberechtigte Person mit dem hälftigen Ehezeitanteil des Deckungskapitals (abzüglich Teilungskosten) eine eigene Anwartschaft auf Altersrente (ohne Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutz, wie bei der ausgleichspflichtigen Person) eingerichtet. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG sowie den von der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) genehmigten Versicherungsbedingungen beschränkt der C2 als überbetrieblicher Versorgungsträger den Risikoschutz für die ausgleichsberechtigte Person im Falle der internen Teilung auf eine reine Altersversorgung ab Alter 65. Der im Tarif der ausgleichspflichtigen Person neben der Altersrente abgesicherte Risikoschutz für Invalidität sowie Hinterbliebenenversorgung wird nicht auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen. Für die Nichtbegründung eines Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutzes für die ausgleichsberechtigte Person schafft der C2 gemäß der gesetzlichen Vorgabe einen zusätzlichen Ausgleich durch eine entsprechend höhere Altersrentenanwartschaft der ausgleichsberechtigten Person (sogenannter Kompensationszuschlag). Dieser Kompensationszuschlag sorgt dafür, dass sich für die Parteien nach der Teilung aus dem jeweils hälftigen Ehezeitanteil am Deckungskapital unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften ergeben. Hierdurch wird jedoch keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes begründet, sondern lediglich der durch den Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG ausdrücklich vorgesehenen Vorgehensweise entsprochen. Gerade dieser Kompensationszuschlag gewährleistet die gerechte Teilhabe beider Ehegatten am Ehezeitanteil der auszugleichenden Versorgungsanwartschaft.

Auch wenn beide Beteiligte inzwischen Rente beziehen, muss berücksichtigt werden, dass dem Antragssteller in der Vergangenheit seit dem Ehezeitende am 31.07.2000 auch ein Versicherungsschutz für das Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisiko gewährt worden ist, der der Antragsgegnerin bei dem auf sie als reine Altersrente übertragenen Anrecht nicht zugutekommt. Zutreffend weist die C2 im Schreiben vom 28.02.2013 darauf hin, dass der von ihr gemachte Teilungsvorschlag nicht auf einer Rentenbasis, sondern auf der Basis des Deckungskapitals erfolgt ist. Auf der Grundlage des Deckungskapitals ist die von § 1 Abs. 1 VersAusglG geforderte Halbteilung aber exakt umgesetzt worden. Dass mit dem Deckungskapital bei den Beteiligten unterschiedlich hohe Renten erzielt werden können, liegt allein an dem zutreffend berücksichtigten Kompensationszuschlag sowie dem unterschiedlichen Alter und Geschlecht der Beteiligten und begründet keinen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz.

Soweit sich aus der Auskunft der C2 vom 21.07.2010 und der Auskunft vom 24.04.2012 unterschiedliche Werte ergeben, begründet dies keine erheblichen Bedenken. Diese unterschiedlichen Wertangaben beruhen darauf, dass die Auskunft vom 21.07.2010 mit dem Status "Anwärter" (Stichtag: Ehezeitende 31.07.2000) und die Auskunft vom 24.04.2012 mit dem Status "Altersrentner" (Stichtag: 01.05.2012) erstellt worden ist. Weiter resultiert die Erhöhung des ehezeitbezogenen Deckungskapitals in der Auskunft vom 24.04.2012 aus der vertraglich garantierten Verzinsung in Höhe von 4 % sowie dem darüber hinaus ebenfalls für einen Zeitraum von fast 12 Jahren zugeteilten Überschuss aufgrund der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Ehezeitanteils. Diese zwischenzeitlich geänderten Umstände waren einzubeziehen, da rechtlich oder tatsächlich Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind.

Auch der Umstand, dass die C2 mitgeteilt hat, dass Grundlage für die Ermittlung des Ausgleichswertes das zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 24.04.2012 noch vorhandenen Deckungskapital der ausgleichspflichtigen Person war, so dass aufgrund des Rentenbezugs des Antragstellers seit dem 01.03.2012 die bis zur Auskunftserteilung ausgezahlten Rentenbeträge vom Deckungskapital abgezogen worden sind, verhilft der Beschwerde des Antragstellers nicht zum Erfolg.

Die Frage, ob der Versorgungsträger bei deckungskapitalfinanzierten Versorgungsanwartschaften bei der Ermittlung des in der Ehezeit angesammelten Deckungskapitals berechtigt ist, die zwischen Ehezeitende und Vollzug des Versorgungsausgleichs bereits an den ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgezahlte Rentenleistungen unter dem Gesichtspunkt des Kapitalverzehrs abzuziehen, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

a. Das Kammergericht (Beschluss vom 13.08.2012 - 17 UF 62/12 - FamRZ 2013, 464 mit Anm. Holzwarth in FamRZ 2013, 420 ff.; ebenso auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2012 - 5 UF 90/00 - FamRZ 2012, 1717, Rn. 24) ist der Ansicht, in Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits Versorgungsleistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bezieht, sei die interne Teilung dieses Anrechts - wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte davon nicht schon in anderer Weise, etwa durch den laufenden Bezug von Unterhaltszahlungen, profitiert hat - in der Weise durchzuführen, dass von dem zu teilenden Anrecht der halbe Ehezeitanteil (Deckungskapital einschließlich der nach Ehezeitende angefallenen Überschüsse) sowie wertmäßig die Hälfte der seit Ehezeitende (bzw. dem Beginn des Rentenbezugs) erlangten Rentenzahlungen abgezogen werden. Der Leistungsbezug nach Ehezeitende durch den Ausgleichspflichtigen sei als nachträgliche rechtliche oder tatsächliche Veränderung des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG anzusehen und könne dazu führen, dass das dem Ausgleichspflichtigen nach erfolgter Teilung verbleibende Anrecht über den Halbteilungsgrundsatz hinaus gemindert werde, da die Kürzung des Anrechts, die sich aus dem teilweisen Verzehr des Deckungskapitals infolge geleisteter Rentenzahlungen ergebe, allein vom ausgleichspflichtigen Ehegatten zu tragen sei. Die teilweise Aufzehrung der Versorgung vom ausgleichsberechtigten Ehegatten tragen zu lassen, erscheine ausgeschlossen, da dies nicht nur in einem eklatanten Widerspruch zu dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) stünde, sondern den ausgleichspflichtigen Ehegatten dazu animieren könne, alles zu tun, die Durchführung des Versorgungsausgleichs wenn nicht zu verhindern, so doch wenigstens möglichst lange hinauszuschieben und parallel dazu eine ungekürzte Versorgung zu beziehen. Allenfalls in Fallgestaltungen, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte von der laufenden Zahlung aus dem Anrecht in bestimmter Weise partizipiert habe, namentlich, weil er aus der vom ausgleichspflichtigen bezogenen Rente auch nach Ehezeitende Unterhaltsleistungen erhalten habe, sei eine Beteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten am Kapitalverzehr denkbar.

Nach dieser Ansicht hätte der Rentenbezug des Antragstellers seit dem 01.03.2012 keinen Einfluss auf die getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei den Anrechten des Antragstellers bei der C2, da im vorliegenden Verfahren nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsgegnerin über den Unterhalt bereits eine Teilhabe an der an den Antragsteller ausgezahlten betrieblichen Rente zugutegekommen ist. Hiervon muss ausgegangen werden, nachdem der Antragsteller das zum Trennungsunterhalt ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26.10.2009 (21 UF 63/09) mit einem beim Amtsgericht - Familiengericht - Bergheim unter dem Az. 61 F 124/11 geführten Abänderungsantrag angegriffen hat, über den bislang noch nicht entschieden ist. Aufgrund dessen wäre das möglicherweise eingreifende Doppelverwertungsverbot im dortigen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen. Weiter beschränkt sich die zutreffende Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Anordnung einer Teilhabe der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin an den bestehenden Versorgungsanrechten, ohne darauf einzugehen, wie diese Teilhabe in Bezug auf die dem ausgleichspflichtigen Antragsteller verbleibenden Anrechte umgesetzt wird. Die zur Bemessung der Pensionsrückstellungen erforderliche Neubewertung des geteilten Anrechts erfolgt nicht durch eine in die Beschlussformel aufzunehmenden familiengerichtliche Konkretisierung, sondern auf arbeitsvertraglicher Grundlage durch die in die Versorgungszusage einbezogenen Regelwerke, insbesondere die (tarifliche) Versorgungs- und Teilungsordnung (BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611, Rn. 11).

Soweit sich bei einer derartigen Berücksichtigung des Wertverzehrs der laufenden kapitalgedeckten Anrechte zwischen Ehezeitende und Vollzug der Versorgungsausgleichsentscheidung durch Rentenbezug ausschließlich zulasten des ausgleichspflichtigen Antragstellers die Konsequenz ergeben würde, dass die von der C2 mitgeteilten Ausgleichsbeträge zu Gunsten der Antragsgegnerin sogar um die erfolgte Kürzung des Rentenbezuges in den Monaten März und April 2012 erhöht werden müssten, ist das auch im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers zu beachten, das den Rechtsmittelführer davor schützen soll, auf sein eigenes Rechtsmittel in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 101/09 - Rn. 28, zitiert nach juris, m.w.N.).

b. Nach anderer Auffassung (OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12 OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2013 - 10 UF 278/11- beide zitiert nach juris) ist es grundsätzlich unbillig, am Halbteilungsgrundsatz bezüglich des zum Stichtag festgestellten Kapitalwerts bzw. Ausgleichswerts festzuhalten, wenn der Ausgleichspflichtige aus der betrieblichen Altersvorsorge aufgrund des Eintritts in das Rentenalter nach Ende der Ehezeit, aber vor einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentenleistungen bezieht und dadurch ein Kapitalverzehr aus der betrieblichen Altersversorgung entsteht. Vielmehr sei der zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu ermittelnde (Rest-)Kapitalwert unter Beibehaltung des Halbteilungsgrundsatzes zu teilen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung eingetretene Werteverzehr berücksichtigt werden muss und nur derjenige Anteil der Versorgung geteilt werden kann, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden ist (Borth, Zuordnung von Zinsanteilen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung bei externer Teilung, FamRZ 2011, 1773,1776; derselbe, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Rn. 582 Var. 3; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, Die "Rentnerfalle" - nur falsche Rechtsanwendung?, FamRZ 2012, 73, 75 f.). Denn in dieser Konstellation sei eine im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG berücksichtigungsfähige nachehezeitliche Veränderung gegeben, die bis auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der zum Versorgungsausgleich zu treffenden Entscheidung fortwirke.

Folgt man dieser Ansicht, könnte mangels Vorliegen zeitnaher neuerer Auskünfte, die die zwischenzeitlich erfolgten Rentenzahlungen berücksichtigen, eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der C2 derzeit noch nicht erfolgen, da die von der C2 unter dem 24.04.2012 mitgeteilten Ausgleichswerte nicht zur Grundlage der Entscheidung herangezogen werden könnten.

c. Dieser dargestellten Ansicht kann der Senat jedoch nicht folgen, da bereits die Ausgangsprämisse, eine laufende Rentenleistung zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verringere den Bestand des mitgeteilten ehezeitlichen Kapitalwertes, nicht geteilt werden kann. Würde man von einem derartigen Werteverzehr durch die erbrachten Rentenleistungen ausgehen - egal, ob er vom Ausgleichspflichtigen, vom Ausgleichsberechtigten oder von beiden gemeinsam getragen werden muss -, käme man zu dem merkwürdigen Ergebnis, dass bei ausreichend langer Rentenzahlung das Versorgungsanrecht insgesamt entfallen kann, wenn die erbrachten Rentenzahlungen den Betrag des Deckungskapitals erreichen. Ohne die Durchführung des Versorgungsausgleichs hätte demgegenüber der Ausgleichsverpflichtete gegen seinen Versorgungsträger ein Anrecht auf eine lebenslange Versorgung, deren Höhe sich aus dem angesammelten Deckungskapital und etwaigen Anlagegewinnen errechnet. Die bloße Teilung eines Anrechts, d.h. die Tatsache, dass infolge eines Versorgungsausgleichs die Rente nicht mehr nur an einen Versorgungsempfänger, sondern nunmehr - in ehezeitanteilig geteilter Höhe - an zwei Versorgungsempfänger zu zahlen ist, kann aber nicht dazu führen, dass der Versorgungsträger zwischenzeitlich erbrachte Leistungen abziehen darf, da derartige Rentenzahlungen auch ohne Durchführung eines Versorgungsausgleichs auf die Höhe der geschuldeten Rentenleistungen keinen Einfluss haben (Heidrich, Zum Scheinproblem von Werteverzehr und "Rentnerfalle" im Versorgungsausgleich, FPR 2013, 227, 230). Das Deckungskapital, welches den Kapitalbetrag kennzeichnet, der durch Beiträge tatsächlich angespart worden ist und aus dem die Höhe des lebenslangen Leistungsversprechen berechnet wird, bildet nicht die Grundlage für eine Begrenzung des Leistungsversprechens, wenn die Summe der vom Versorgungsträger ausgezahlten Rentenbeträge den Betrag des Deckungskapitals erreicht. Der Versorgungsträger muss vielmehr während einer laufenden Versorgung immer wieder seine Deckungsrückstellung überprüfen, um festzustellen, welche Mittel er zur Absicherung seines lebenslangen Leistungsversprechen an den Versicherungsnehmer benötigt und ob er diese gegebenenfalls aufstocken muss.

Im Anschluss an Heidrich (a. a. O., S. 232) vertritt der Senat die Ansicht, dass Rentenzahlungen, die der Ausgleichspflichtige aus einem deckungskapitalfinanzierten Anrecht bereits vor Durchführung des Versorgungsausgleichs bezogen hat, beim Versorgungsausgleich keine Rolle spielen, da sie weder zulasten des Ausgleichsverpflichteten noch des Ausgleichsberechtigten oder gar beider Beteiligten zu berücksichtigen sind. Vielmehr hat die Teilung auf der Basis des Deckungskapitals, das zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit erwirtschaftet worden war, unter Berücksichtigung nachehezeitliche Anlagegewinne und -verluste, jedoch ohne Abzug bereits erbrachter Rentenleistungen zu erfolgen.

Durch eine derartige Vorgehensweise wird auch der Versorgungsträger nicht in unzumutbarer Weise belastet, wenn er bereits vor Durchführung des Versorgungsausgleichs ungekürzte Rentenleistungen an den Ausgleichspflichtigen erbracht hat. Findet eine Übertragung des Anrechts von einem älteren Ausgleichspflichtigen auf einen jüngeren Ausgleichsberechtigten statt, kann es - auf der Grundlage der üblichen Lebenserwartungen - zwar tatsächlich zu einer Mehrbelastung für den Versorgungsträger kommen, wenn der Versorgungsträger bereits vor Durchführung des Versorgungsausgleichs für längere Zeit die Rente an den Ausgleichspflichtigen ausgezahlt hat und aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nunmehr die ehezeitlich halbierte Rente nochmals bis zu dessen Versterben an den Ausgleichsberechtigten zahlen muss, sobald dieser das Rentenalter erreicht. Bei der umgekehrten Ausgleichsrichtung steht dem jedoch eine entsprechende Entlastung des Versorgungsträgers gegenüber, wenn dem Ausgleichsberechtigten aufgrund seines hohen Lebensalters in kürzerer Zeit als der Ausgleichspflichtige versterben wird. Im Extremfall - der Ausgleichsberechtigte verstirbt ein Tag nach der Übertragung des Anrechts - spart der Versorgungsträger praktisch die Hälfte der ursprünglich dem Ausgleichspflichtigen zugesagten ehezeitlichen Versorgungen ein (Heidrich, a. a. O., S. 231). Da statistische Zahlen über die überwiegende Ausgleichsrichtung nicht bekannt sind, kann nicht verlässlich festgestellt werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Durchschnitts aller Versorgungsausgleichsfälle eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers eintritt, wenn erbrachte Rentenzahlungen gänzlich unberücksichtigt bleiben (Heidrich, a. a. O., S. 231).

Zieht man demgegenüber einen Vergleich mit den umlagefinanzierenden Versorgungsträgern, ist festzustellen, dass bereits erbrachte Versorgungsleistungen an den älteren Ausgleichspflichtigen bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs systembedingt nicht berücksichtigt werden, da es gerade kein Deckungskapital gibt, das aufgezehrt werden könnte. Diese Versorgungsträger bzw. ihre Versorgungsgemeinschaft haben mit dem Versorgungsausgleich gegebenenfalls zusammenhängende Nachteile selbst zu tragen, ohne dass hieran - etwa aus eigentumsrechtlichen Gründen - jemals Anstoß genommen wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verbietet sich daher eine unterschiedliche Behandlung der gesetzlichen Rente und der deckungskapitalfinanzierten privaten Lebensversicherung oder betrieblichen Altersversorgung. Heidrich (a. a. O., S. 231) hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass ein sachlicher Grund, deckungskapitalfinanzierende Versorgungsträger diesbezüglich anders zu behandeln, sich insbesondere nicht aus der unterschiedlichen Finanzierungsform herleiten lässt. Sowohl die Umlagefinanzierung als auch die Kapitaldeckungsfinanzierung sind zuvorderst Kalkulationsmethoden, die zum Ziel haben, die Rentabilität des Versorgers sicherzustellen. Bei ersterer müssen Beiträge und Leistungen aller Versicherten in einer Wirtschaftsperiode so kalkuliert sein, dass das Unternehmen keinen Verlust erleidet, bei letzterer müssen aus dem gleichen Grund die akkumulierten Beiträge eines durchschnittlichen Versicherten einschließlich der resultierenden Anlagegewinne so berechnet sein, dass sie der Summe der erwarteten zukünftigen Versorgungsleistungen für den gleichen durchschnittlichen Versicherten entsprechen. Es wäre eine Fehlvorstellung anzunehmen, bei der Deckungskapitalfinanzierung bestünde für jeden Versicherten ein "echtes" Deckungskapitalkonto, das immer gefüllt sein müsse. Das tatsächlich angesammelte Deckungskapital versetzt den Versorgungsträger lediglich rechnerisch in die Lage, entsprechend seinen versicherungsmathematischen Kalkulationen für einen Durchschnittsfall eine lebenslange Rente in bestimmter Höhe an den Versorgungsempfänger zu zahlen. Zu diesem Zweck hat der Versorgungsträger mit Beginn der Leistungsphase eine Deckungsrückstellung zu bilden und diese entsprechend dem tatsächlichen Verlauf regelmäßig anzupassen. Damit ist eine Deckungskapitalfinanzierung bei allen Unterschieden im Einzelnen im Verhältnis zur Umlagefinanzierung für die hier zu beurteilende Frage etwas im Wesentlichen Gleiches: In beiden Fällen sollen Beiträge und Leistungen wirtschaftlich kalkuliert werden. Jeder Versorgungsträger muss die Beiträge seiner Versicherten so festsetzen, dass er die zugesagten Altersversorgungen im Durchschnitt erbringen kann, unabhängig davon, ob die Beiträge sofort auf die Leistungen umgelegt oder zunächst als Deckungskapital angespart werden. Hierbei muss jeder Versorgungsträger berücksichtigen, dass in einer statistisch zu ermittelnden Zahl der Fälle Versorgungsausgleiche vorzunehmen sind, die unter Umständen tatsächlich zu einer Mehrbelastung, in anders gelagerten Fällen allerdings auch zu einer Entlastung des Versorgungsträgers führen können. Es ist nicht zu rechtfertigen, Versorgungsträger lediglich wegen einer unterschiedlichen Kalkulations- und Finanzierungsform hinsichtlich etwaiger im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich auftretender Nachteile ungleich zu behandeln. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als es grundsätzlich denkbar und in der Vergangenheit auch tatsächlich vorgekommen ist, dass ein Versorgungsträger sein Finanzierungssystem von der einen auf die andere Art umstellt. Wenn bei umlagefinanzierenden Versorgungsträgern eine Kompensation auftretender durchschnittlicher Nachteile infolge von Versorgungsausgleichen nicht stattfindet, weil durch ein allgemeines Gesetz - das VersAusglG - die Grenzen des Eigentums dieser Versorgungsträger definiert sind, besteht kein Grund, deckungskapitalfinanzierende Versorgungsträger insoweit zulasten der beteiligten Ehegatten bzw. Lebenspartner unter bloßem Verweis auf die Finanzierungsform anders zu behandeln (Heidrich, a. a. O., S. 232).

III.

Hinsichtlich der zulässigen Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 17.08.2012 ergangene Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt weist der Senat darauf hin, dass gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG beabsichtigt ist, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren abzusehen, da von ihr unter den Umständen des Streitfalles keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre der Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.042,00 € zu zahlen, da die Anschlussbeschwerde nur in diesem Umfange begründet, im Übrigen aber unbegründet sein dürfte.

Der Antragsgegnerin steht gegenüber dem Antragsteller ein Anspruch auf nachehelichen Altersunterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung bis zum 30.06.2013 aus § 1573 Abs. 2 BGB als Aufstockungsunterhalt und ab dem 01.07.2013 aus § 1571 Nr. 1 BGB als Altersunterhalt in Höhe von monatlich (gerundet) 1.042,00 € zu, der gemäß dem Antrag der Antragsgegnerin bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu begrenzen ist (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 308 ZPO).

Bis zum 01.07.2013 hat die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Dem Antragssteller stand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ehescheidung ein höheres Einkommen als der Antragsgegnerin zur Verfügung, so dass ein Ausgleich des Unterschiedsbetrages zu erfolgen hat, der sich aus dem eigenen prägenden tatsächlichen oder fiktiven Einkommen und dem vollen Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) ergibt.

Eine Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit für die Zeit bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres kann der Antragsgegnerin weder in Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB noch im Rahmen des vom Antragsteller erhobenen Einwandes der Verwirkung vorgeworfen werden. Insoweit reicht der schlichte Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe während der dreizehnjährigen Trennungszeit der Parteien ihre Erwerbsobliegenheit nur ganz unzureichend wahrgenommen, da sie erst relativ spät lediglich eine Halbtagstätigkeit aufgenommen habe, nicht aus, um eine derartige Obliegenheitspflichtverletzung bejahen zu können. Der Senat hat bereits im Rahmen der Verfahren über den Trennungsunterhalt die Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit verneint, weil der Antragsgegnerin ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit nicht vorgeworfen werden kann. Im Urteil des Senats vom 18.03.2004 (21 UF 223/01) ist insoweit ausgeführt:

"Fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit sind der Klägerin zu 1) entgegen der Auffassung des Beklagten und des Amtsgerichts Bergheim weder ab Mai 2001 noch ab einem früheren Zeitraum zuzurechnen. Die Klägerin ist inzwischen 55 Jahre alt und hat durch die Vorlage von über 100 breit gestreuten Bewerbungen im Laufe des Verfahrens den Nachweis geführt, dass sie keine realistische Chance auf eine Vollzeitstelle hat. Die Ausführungen der Klägerin zu 1) hierzu sind auch angesichts der heutigen Arbeitsmarktlage und der Erfahrungen des Senats aus der täglichen Arbeit nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Klägerin zu 1) daher für den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit nicht vorzuwerfen."

Weiter wurde im Senatsurteil vom 26.10.2009 (21 UF 63/09) festgestellt:

"Auf Seiten der Beklagten zu 1) schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil an, wonach ihr kein Verstoß gegen ihre Erwerbsobliegenheit vorzuwerfen ist. Auch wenn die Beklagte nur wenige Bewerbungen auf eine Vollzeitstelle vorgelegt hat, geht der Senat davon aus, dass es ihr angesichts ihres Alters und der in den letzten Jahren vorherrschenden Arbeitsmarktlage insbesondere im Versicherungs- und Bankenbereich nicht möglich war, nach der langjährigen Familienpause eine Vollzeitstelle zu besseren Bedingungen zu finden. Ebenso war es der Beklagten zu 1) nach der Einschätzung des Senats nicht möglich, in einer anderen Branche eine Vollzeitarbeitsstelle zu erhalten, bei der sie ein wesentlich höheres Einkommen als 1.100,00 € brutto verdient hätte. Hinsichtlich des Einkommens der Beklagten zu 1) ist daher von ihrem tatsächlich erzielten Einkommen und dem Wohnvorteil aus dem den Parteien gemeinsam gehörenden Haus in Q auszugehen."

Nachdem die Antragsgegnerin ausweislich des Senatsurteils vom 26.10.2006 (21 UF 63/09) zudem seit dem 01.10.2008 arbeitslos war, kann ihr angesichts ihres Alters und der für sie gegebenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt auch kein unterhaltsrechtlicher Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie zum 01.10.2010 vorzeitig in Altersrente gegangen ist. Angesichts des Auslaufens ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld I lag diese den eigenen Bedarf deckende vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente vielmehr auch dem Interesse des Antragstellers.

Ab dem 01.07.2013 ist die Antragsgegnerin aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, so dass sich ihr Unterhalt für den durch die eigene Rente nicht gedeckten Bedarf nunmehr allein nach § 1571 BGB richtet (BGH, Urteil vom 07.03.2012 - XII ZR 145 / 09 - FamRZ 2012, 951).

Da die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bei beiden Beteiligten ausscheidet, weil sie bereits Rente beziehen, ergibt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs aus der hälftigen Differenz des unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens des Antragstellers von monatlich 3.418,81 € und dem unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen der Antragsgegnerin von monatlich 1.335,12 €; diese beträgt (gerundet) 1.042,00 €.

Das Einkommen des Antragstellers setzt sich hierbei aus einer zu berücksichtigenden Rente von der deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 2.001,80 €, einer C2-Rente von monatlich 995,04 € und einer T-Rente von monatlich 644,10 € zusammen, von denen an Belastung lediglich die unstreitigen Finanzierungskosten für die gemeinsame Immobilie in Höhe von (202,11 € + 20,02 € =) 222,13 € abzuziehen sind, so dass dem Antragsteller insgesamt 3.418,81 € verbleibe.

Hinsichtlich der gesetzlichen Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nicht von der durch Rentenbescheid vom 14.03.2012 ausgewiesenen Nettorente von 1.959,01 € auszugehen, sondern zu berücksichtigen, dass sich zum 01.07.2012 der allgemeine Rentenwert von 27,47 auf 28,07 erhöht hat. Ausgehend von den vom Antragsteller erworbenen 79,3707 Entgeltpunkten ergibt sich bei Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes von 28,07 eine Bruttorente von monatlich 2.227,94 €. Unter Abzug der Kosten für die Krankenversicherung von 8,2 %, was einen Betrag von 182,69 € entspricht, und der Kosten für die Pflegeversicherung von 1,95 %, was einen Betrag von 43,44 € entspricht, verbleibt eine monatliche Nettorente von 2.001,80 €.

Zusätzliche Abzüge für Steuern und Solidaritätszuschlag sind entgegen der Ansicht des Antragstellers bei dieser Rente nicht vorzunehmen. Nachdem die Antragsgegnerin ausdrücklich gerügt hat, der Antragsteller habe keinen Nachweis dafür gebracht, dass die von ihm errechneten Steuern auch real gezahlt werden, hätte der Antragsteller seinen Sachvortrag, er habe von dem Ertragsanteil dieser Rente in Höhe von 64 % Steuern und Solidaritätszuschlag zu zahlen, in geeigneter Weise unter Beweis stellen müssen.

Bei der Bruttorente des Antragstellers von der C2 in Höhe von monatlich 1.253,02 € sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht nur die Lohnsteuer in Höhe von 39,33 € abzuziehen, sondern auch die durch die vom Antragsteller vorgelegte Rentenabrechnungen vom 26.07.2012 belegten Kosten für die Krankenversicherung von 194,22 € und die Kosten für die Pflegeversicherung von 24,43 € im Monat, so dass eine monatliche Nettorente von 995,04 € verbleibt, die dem Antragsteller ausweislich der Rentenabrechnungen auch überwiesen wird.

Bezüglich seiner Rente von der T AG weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass der von der Antragsgegnerin genannte Betrag von 869,69 € die Bruttorente und nicht - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - die Nettorente ausweist. Nach der vorgelegten Rentenabrechnung vom 11.07.2012 sind von diesem Bruttoentgelt noch Lohnsteuer von 81,91 €, einen Solidaritätszuschlag von 0,18 €, Krankenversicherungskosten von 53,34 € und Pflegeversicherungskosten von 6,71 € abzuziehen, so dass sich an sich eine monatliche Nettorente von 727,55 € ergibt. Zusätzlich ist für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Rechtskraft der Ehescheidung die vom Antragsteller mit Schreiben der im Auftrag der T AG handelnden C2 vom 14.01.2013 belegte Nachbelastung mit Krankenversicherungskosten in Höhe von insgesamt 917,99 € abzuziehen, die der Antragsteller in unterhaltsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf einen Zeitraum von 12 Monaten mit monatlichen Beträgen von 83,45 € umgelegt hat, so dass eine zu berücksichtigende Rente von 644,10 € verbleibt.

Von dieser Gesamtrente des Antragstellers in Höhe von (2.001,80 € + 995,04 € + 644,10 € =) 3.640,94 € sind lediglich die unstreitigen hälftigen Finanzierungskosten der im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehenden Immobilie mit monatlich 222,13 € in Abzug zu bringen, so dass ein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen des Antragstellers in Höhe von 3.418,81 € verbleibt. Die weiter vom Antragsteller angeführten Belastungen für einen monatlichen Arbeitsrechtsschutz, eine Zusatzkrankenversicherung und einen VBL-Vertrag sind nicht zu berücksichtigen, nachdem der Antragsteller diese von der Antragsgegnerin nicht akzeptierten Beträge hinsichtlich ihrer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit in Hinblick auf den Umstand, dass der Antragsteller selbst bereits Altersrente bezieht, weder näher erläutert, noch entsprechend unter Beweis gestellt hat.

Auf Seiten der Antragsgegnerin sind demgegenüber eine monatliche Rente von der deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 607,25 € sowie der Vorteil für das mietfreie Wohnen in der den Parteien gemeinsam gehörenden Immobilie in Höhe von monatlich 950,00 € abzüglich der von ihr getragenen hälftigen Finanzierungskosten in Höhe von ebenfalls 222,13 € zu berücksichtigen:

Ebenso wie beim Antragsteller war hierbei auch bei der Antragsgegnerin bei der gesetzlichen Rente die zum 01.07.2012 erfolgte Erhöhung des allgemeinen Rentenwertes von 27,47 auf 28,07 zu berücksichtigen, so dass von einer Bruttorente in Höhe von (24,0772 Entgeltpunkte * 28,07 =) 675,85 € auszugehen war, die um 8,2 % Krankenversicherungskosten und 1,95 % Pflegeversicherungskosten, d.h. um Beträge in Höhe von 55,42 € bzw. 13,18 €, auf eine Nettorente in Höhe von 607,25 € zu kürzen war.

Eine fiktive Erhöhung dieser gesetzlichen Rente kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Erwerbsobliegenheit noch einer zweckentfremdeten Verwendung von Altersvorsorgeunterhalt in Betracht. Dass der Antragsgegnerin eine Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit, die auch zum Erwerb höherer Altersvorsorgeanwartschaften hätte führen können, nicht vorgeworfen werden kann, ist oben bereits dargelegt worden. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin eine zweckentsprechende Verwendung eines von ihm geleisteten Altersvorsorgeunterhalts von über 25.000,00 € vorwirft, ist zum einen zu berücksichtigen, dass bereits die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 29.03.2011 in Bezug genommene "anliegende Aufstellung über die als Altersvorsorgeunterhalt geleisteten Beträge" nie vorgelegt worden ist. Hierdurch wird der Antragsgegnerin zum einen eine substantiierte Erwiderung unmöglich gemacht wird. Zum anderen ist es dem Senat aufgrund dessen trotz der Berücksichtigung des Umstandes, dass in den beiden Urteilen vom 18.03.2004 (21 UF 223/01) und 26.10.2009 (21 UF 63/09) teilweise Altersvorsorgeunterhalt tituliert worden ist, nicht möglich, festzustellen, dass der Antragsteller tatsächlich in der Vergangenheit an die Antragsgegnerin Altersvorsorgeunterhaltsbeträge gezahlt hat, nachdem die Zahlung derartiger Beträge von der Antragsgegnerin in Abrede gestellt worden ist. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Unterhaltsleistungen, die den titulierten Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt nicht vollständig abdecken, vom Unterhaltsberechtigten vorrangig für den Elementarunterhalt zu verwenden sind, da dieser zur Deckung der Ausgaben des täglichen Lebens benötigt wird.

Aus der Differenz der beiderseitigen Einkünfte von 2.083,69 € ergibt sich unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes der monatliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 1.041,84 €, gerundet 1.042,00 €.

Diesem Unterhaltsanspruch steht der vom Antragsteller erhobene Einwand der Verwirkung nicht entgegen. Zum einen kann der Antragsgegnerin - wie dargelegt - eine Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit nicht vorgeworfen werden. Soweit der Verwirkungseinwand darauf gestützt wird, die Antragsgegnerin habe nur höchst unvollständige Auskünfte über ihrer Einkünfte erteilt, fehlt es zum anderen schon an einer substantiierten Darlegung einer konkreten Pflichtverletzung. Zudem ist nicht erkennbar, inwieweit eine unvollständige Erteilung von Auskünften über die eigenen Einkünfte im Rahmen des Trennungsunterhaltsverfahrens Auswirkungen auf den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben soll und inwieweit derartige Verfehlungen die für eine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts nach § 1579 BGB erforderliche Schwelle der groben Unbilligkeit überschreiten.

Da die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anschlussbeschwerde den nachehelichen Unterhaltsanspruch selbst auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begrenzt hat, scheidet im vorliegenden Verfahren auch eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB aus. Anhaltspunkte dafür, dass eine Unbilligkeit im Sinne von § 1578b BGB bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintreten könnte, sind schon unter Berücksichtigung einer 31-jährigen Ehedauer, der beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder und des Alters der Beteiligten nicht ansatzweise erkennbar.

Der ausgewiesene Zinsanspruch folgt den § 1585 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 286, 288 BGB.

IV.

Im Hinblick darauf, dass zu der Problematik des sogenannten Kapitalverzehrs bei kapitalgedeckten Anrechten zwischen Ehezeitende und Vollzug des Versorgungsausgleichs in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten vertreten werden und sich hierzu eine abschließende Meinung noch nicht gebildet hat, wird gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der getroffenen Entscheidung über die interne Teilung der Versorgungsanrechte des Antragstellers bei dem C2 a. G. und der C2 e. V. zugelassen.

V.

Die Beteiligten erhalten abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen zum nachehelichen Unterhalt unter Ziffer III. binnen einer Frist von

3 Wochen

ab Zugang des Beschlusses.

VI.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die in diesem Beschluss ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.