VG Minden, Urteil vom 16.04.2013 - 1 K 2530/11
Fundstelle
openJur 2016, 4399
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen unter dem 10.10.2011 erteilte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall mit 1.482 Mastplätzen auf dem Grundstück in der T. in M. . Das Baugrundstück liegt östlich der C.-----straße in einem Bereich, der landwirtschaftlich genutzt wird. Die nähere Umgebung ist bereits durch Tierhaltungsanlagen vorbelastet.

Das Grundstück des Klägers liegt südlich der streitbefangenen Schweinemastanlage im Außenbereich. Ausweislich des Geruchsimmissionsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Stephan T1. vom 18.09.2009, ergänzt durch die Stellungnahmen vom 18.07.2011, 05.09.2011 und 11.12.2012 wird das Grundstück des Klägers nach Inbetriebnahme der Schweinemastanlage einer Geruchsbelastung von 10 % der Jahresstunden ausgesetzt sein.

Der Kläger hat am 02.11.2011 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Zur Begründung sind zunächst auch Verstöße gegen nicht nachbarschützende Normen geltend gemacht worden. Nachdem das Gericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf hingewiesen hatte, dass hier eine Rechtsverletzung nur in der Form eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot wegen schädlicher Umwelteinwirkungen in der Form von Geruchsbelästigungen in Betracht kommt, wendet sich der Kläger nur noch gegen die Höhe der gutachterlich festgestellten Immissionswerte. Insbesondere wird vorgetragen, infolge der von dem Gutachter nicht berücksichtigten Kaltluftabflüsse an 85 Nächten im Jahresdurchschnitt werde sich die Geruchswahrnehmungshäufigkeit um 6,8 % erhöhen.

Der Kläger beantragt,

die Baugenehmigung der Beklagten vom 10.10.2011 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie treten dem Klagevorbringen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Rechtsverletzung des Klägers kann sich im vorliegenden Fall nur daraus ergeben, dass das streitbefangene Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, weil es schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in der Form von Geruchsbeeinträchtigungen auslöst.

Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bedeutet in Übereinstimmung mit § 3 BImSchG, dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Begriffsbestimmung kann auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herangezogen werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.2005 - 4 B 41/05 -, BRS Bd. 69, Nr. 102.

Ist die Schwelle der Erheblichkeit einer Belästigung - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, BRS Bd. 55, Nr. 175.

Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann ? bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften ? auf die nordrheinwestfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 zurückgegriffen werden. Die genannte Richtlinie kann bei der gerichtlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigen-Gutachten haben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 ? 4 B 5.07 ?, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2010 ? 2 B 1389/10 ?; Beschluss vom 21.09.2012 ? 8 B 762/11 ?.

Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden), für Gewerbe-/Industriegebiete und Dorfgebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für den Außenbereich enthält die Richtlinie keinen ausdrücklichen Immissionswert. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL wird darauf hingewiesen, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden heranzuziehen.

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob für das im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers eine Überschreitung des Wertes von 15 % der Jahresstunden hinzunehmen ist. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. T1. vom 18.09.2009 sowie der Ergänzungen vom 18.07.2011 und vom 05.09.2011 wird das Wohnhaus des Klägers unter Berücksichtigung der durch das streitbefangene Vorhaben verursachten Immissionen mit Geruchsbelastungen in einer Größenordnung von etwa 10 % der Jahresstunden belastet sein. Dieser Wert wahrt einen deutlichen Abstand zu der für Misch- und Dorfgebiete geltenden Grenze von 15 %, bei deren Einhaltung die Annahme unzumutbarer Geruchsbelästigungen bei Außenbereichsgrundstücken jedenfalls auszuschließen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2010 ? 2 B 1389/10 ?; Beschluss vom 21.09.2012 ? 8 B 762/11 ?.

Davon ist hier auf der Grundlage der eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen auszugehen. Das Klagevorbringen gibt keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Die diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2013 gestellten Beweisanträge waren in Ermangelung hinreichender Substantiierung abzulehnen.

Soweit der Kläger zunächst die dem Gutachten zugrunde liegende Übertragbarkeit der Wetterdaten des Standortes T2. in Zweifel gezogen hat, wird dieser Ansatz ausweislich der mit Schriftsatz vom 27.03.2013 vorgelegten Stellungnahme des Ing.-Büros L. und Dr. L1. nicht mehr weiter verfolgt. Diese Einschätzung beruht auf einer eingeholten Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes. Sie wird bestätigt durch das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten der Fa. B. vom 04.04.2013.

Soweit der Kläger geltend macht, in den gutachterlichen Stellungnahmen des Prof. Dr.-Ing. T1. fehle die notwendige Auseinandersetzung mit Kaltluftabflüssen am Standort der streitbefangenen Schweinemastanlage, sind die Beweisanträge nicht hinreichend substantiiert. Die Behauptung, im Bereich der Schweinemastanlage komme es an mindestens 85 Nächten im Jahresdurchschnitt durch Kaltluftabflüsse zu einer Erhöhung der Geruchswahrnehmungshäufigkeit um mindestens 585 Jahresstunden, was eine Steigerung der durchschnittlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit um mindestens 6,8 % bedeute, ist nicht nachvollziehbar.

Um die Erheblichkeit eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es unerlässlich, dass er konkrete Beweisbehauptungen enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen kann und deshalb entweder im Rahmen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht oder mangels Vorliegens eines prozessrechtlich zulässigen Ablehnungsgrundes durchzuführen ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.2012 ? 5 B 30/12 ?.

Einem Prozessbeteiligten ist es aber nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Zwar darf eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Prozessbeteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Einer erkennbar "aus der Luft gegriffenen" und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrecht erhaltenen Behauptung braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1995 ? 11 B 21/95 ? m.w.N.

Hieran gemessen ist die Behauptung des Klägers, Kaltflussabflüsse führten zu einem Anstieg der Geruchswahrnehmbarkeit um 6,78 % nicht hinreichend durch Tatsachen untermauert.

Selbst wenn als richtig unterstellt wird, dass es am Vorhabenstandort im gemittelten Jahresdurchschnitt an mindestens 85 Nächten zu Kaltluftabflüssen kommt, ist die Hochrechnung auf eine Steigerung der Geruchswahrnehmungshäufigkeit um mindestens weitere 6,8 % gegriffen und nicht hinreichend wissenschaftlich belegt. Sie unterstellt, dass es in sog. Strahlungsnächten, die ausweislich der von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 05.03.2013 durch geringe Luftbewegungen und eine geringe Bewölkung geprägt sind, zu einem Anstieg der Geruchswahrnehmbarkeit kommt, der sich auf die gesamte Dauer der Strahlungsnächte erstreckt. Damit werden die allein durch das Absinken kälterer Luftschichten nach Maßgabe des Geländeprofils stattfindenden Ausbreitungen von Geruchsimmissionen gleichgestellt mit den Geruchsbelastungen, die sich durch windinduzierte Luftbewegungen ergeben. Ein derartiger Ursachenzusammenhang ist ? wie auch die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2013 vorgelegte Stellungnahme der B. vom 08.04.2013 belegt ? keineswegs naheliegend und deshalb darlegungsbedürftig. Die Richtigkeit der zugrunde liegenden Annahme wird aber weder durch die von der Klägerseite vorgelegte Stellungnahme des Ing.-Büros L. und Dr. L1. vom 27.03.2013 noch durch die zugrunde liegenden Ausführungen des Deutschen Wetterdienstes vom 05.03.2013 bestätigt. Einem derartig unsubstantiierten Beweisantrag musste das erkennende Gericht nicht nachgehen. Dabei waren auch die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten an einer möglichst zeitnahen Entscheidung und an einer sachgerechten Begrenzung des mit der Entscheidungsfindung verbundenen wirtschaftlichen Aufwands zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene durch Stellung eines Prozessantrags am Kostenrisiko beteiligt hat.

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