LG Stade, Urteil vom 19.02.2015 - 8 O 135/13
Fundstelle
openJur 2016, 3475
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 30.428,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 03. September 2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs MAN (…), Fahrgestellnummer (…)zu zahlen.

 Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs MAN (…), Fahrgestellnummer (…) im Annahmeverzug befindet.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 17. Januar 2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die finnische Klägerin kaufte von der Beklagten gemäß Auftragsbestätigung vom 29.07.2013, Anlage K 1, einen gebrauchten MAN (…) Tiefkühlaufbau einschließlich neuer Ladebordwand zu einem Preis von 29.500,00 € "unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen …freibleibend und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung". Auf der Auftragsbestätigung ist ein abgelesener Kilometerstand von 94.365 Thermo und ein Erstzulassungsdatum vom 21. Januar 2009 vermerkt.

Vor Vertragsabschluss hatte sich die Klägerin per E-Mail vom 23.07.2009 u.a. nach Vorschäden erkundigt (Has the truck been in an accident?), Anlage K 2. Die Beklagte ging in ihrer Antwort/E-Mail vom 24.07.2013 hierauf nicht ein. Im Zuge der Besichtigung des Fahrzeugs durch die Klägerin verwies die Beklagte auf das Ergebnis der Hauptuntersuchung vom 01.06.2012, wonach das Fahrzeug ohne festgestellte Mängel war, vgl. Anlage K 5.

Die Beklagte selbst hatte das Fahrzeug im Juli 2013 von der (…) AG erworben, wobei das Fahrzeug aus einer Vermögensverwertung nach Insolvenz der Firma (…) mbH stammte. Im Rahmen des Erwerbs durch die Beklagte wurde das Fahrzeug zunächst im Auftrag der (…) AG bei der Firma (…) untersucht, später erfolgte ein Fahrzeugcheck durch die Firma (…) GmbH im Auftrag der Beklagten.

Für den Transport des Fahrzeugs nach Finnland zur Klägerin berechnete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 928,00 €, den die Klägerin der Beklagten auch zahlte. In Finnland brachte die Klägerin das Fahrzeug zu einer MAN-Service-Station, die das Fahrzeug untersuchte. Diese setzte die Klägerin darüber in Kenntnis, dass das Fahrzeug einen erheblichen Vorschaden aufweise und für den finnischen Straßenverkehr nicht zugelassen werden könne. Daraufhin trat die Klägerin an die Beklagte wegen einer Rückabwicklung des Vertrages heran und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2013, Anlage K 12, auf, einer Rückabwicklung des Vertrages zuzustimmen.

Die Klägerin macht geltend, sie habe auch im Zuge der Besichtigung nochmal die Frage nach einer Unfallbeteiligung gestellt. Die Beklagte sei jedoch hierauf nicht eingegangen. Tatsächlich weise also das Fahrzeug erhebliche Schäden am Fahrgestell und der Konstruktion auf, welche durch einen Unfallschaden entstanden seien. Außerdem seien an der Lenksäule unzulässige Schweißarbeiten vorgenommen worden. Daher sei in Finnland eine Zulassung zum Straßenverkehr unmöglich. Dieser Schaden müsse auch vor Anlieferung des Fahrzeugs entstanden sein, weil er jedenfalls nicht in ihrer Obhut eingetreten sei. Außerdem habe der Vorbesitzer des Fahrzeugs in der Zwischenzeit einen Unfallschaden bestätigt. Die Beklagte müsse den Schaden entweder trotz Kenntnis pflichtwidrig verschwiegen oder aber fahrlässig übersehen haben. Die AGB der Beklagten seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, insbesondere hätten sie nicht in einer Sprache vorgelegen, deren ihr Geschäftsführer mächtig sei. Daher greife ein Gewährleistungsausschluss nicht ein. Das gleiche gelte für einen weiteren Versuch eines Gewährleistungsausschlusses, der in der Empfangsbestätigung enthalten gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der von der Klägerin behauptete Schaden am Chassis und der Lenksäule bestehe nicht. Ein solches Schadensbild durch einen Unfall werde bestritten. Es sei lediglich ein seitlicher Schaden am Kühleraufbau vor Verkauf des Fahrzeugs bekannt gewesen, welcher jedoch fachmännisch repariert worden sei und in keinem Zusammenhang mit einem Frontalunfall stehe, wie ihn die Klägerin mutmaße. Über den Schaden am Kühleraufbau sei die Klägerin auch vor dem Vertragsschluss informiert worden. Der Klägerin sei die reparierte, nachlackierte Stelle an der hinteren rechten Seite des Kühlaufbaus gezeigt worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe an der reparierten Stelle auch Temperaturmessungen zur Prüfung der Wärme-Isolations-Funktion des Tiefkühlaufbaus durchgeführt. Ein weiterer (Unfall-)Schaden, über den sie die Klägerin hätte informieren müssen, sei ihr nicht bekannt gewesen. Die Überprüfungen des Fahrzeugs durch die (…) und die (…) Pkw-Service hätten ebenfalls keine Schäden gezeigt. Bei eigener Untersuchung hätte sie, die Beklagte, keine Schäden erkennen müssen. Im Übrigen sei durch die Geltung ihrer AGB die Mängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen. Sie haben ihre AGB sichtbar und in Greifweite zum Mitnehmen in ihren Geschäftsräumen ausgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat zu den Fahrzeugchecks durch die Firmen (…) und (…)-Pkw-Service Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen (…). Weiterhin hat die Kammer gemäß Beweisbeschluss vom 28. Mai 2014 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 2014 sowie auf das unter dem 01.12.2014 eingeholte Gutachten des Sachverständigen (…) verwiesen.

Gründe

13Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und der Transportkosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus Artikel 81 Abs. 2 Satz 2 CISG in Verbindung mit Artikel 49 Abs. 1 a) CISG.

14Das Veräußerungsgeschäft richtet sich nach UN-Kaufrecht. Die Vertragsparteien haben ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf. Eine abweichende Rechtswahl unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ist nicht getroffen worden.

15Der Klägerin steht das Recht auf Vertragsaufhebung wegen der gravierenden Mängel an dem gekauften Fahrzeug zu. Die Beklagte hat eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, die die Klägerin zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der gerichtlich gestellte Sachverständige (…) hat das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände der Firma (…) in Finnland untersucht. Hierbei hat er im Bereich der Rahmenpartie erhebliche Mängel in Form von "Verknickungen, wellenförmigen und bauchigen Aufwürfen" festgestellt. Im Bereich der Lenkeinrichtung hat er am Kreuzgelenk/Lenkgetriebe erhebliche Schlagspuren ausgemacht. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug wegen der Mängel am Fahrzeugwagen und der Lenkanlage nicht verkehrssicher ist. Zur Behebung des festgestellten Schadensumfangs hat der Sachverständige erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 29.159,15 € brutto ermittelt. Der Sachverständige hat jedoch darauf hingewiesen, dass im Laufe der Instandsetzung noch weitere Kosten anfallen können, die nicht im Vorfeld zu ermitteln seien. An dem Fahrzeug besteht daher ein wirtschaftlicher Totalschaden.

Dieser Schaden bestand bereits bei Gefahrübergang. Die Kammer schließt es aus, dass die massiven Unfallschäden nach Gefahrübergang eintraten. Die Klägerin war mit diesem Fahrzeug nicht verunfallt. Das Fahrzeug wurde mit einem Kilometerstand von 94.385 km verkauft. Der Sachverständige hat bei seiner Untersuchung eine Laufleistung von 94.601 km abgelesen. In der Zeit zwischen der Anlieferung des Fahrzeugs und der erstmaligen Feststellung des Schadens hat das Fahrzeug nicht am Straßenverkehr in Finnland teilgenommen, denn hierfür fehlte es an der erforderlichen Zulassung. Wahrscheinlich hat das Fahrzeug einen ganz erheblichen Frontschaden erlitten. Er muss auch äußerlich sichtbar gewesen sein, dieser hat sich nicht auf die gesamte Rahmenpartie beschränkt. Die Beklagte geht nicht soweit, dass sie vortragen lässt, die Klägerin habe zwischenzeitlich ganz erhebliche Reparaturarbeiten ausgeführt und hierbei die Rahmenpartie nicht erfasst.

Zwar haben die Zeugen (…) und (…) keine Schäden am Fahrgestell entdeckt. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Zeuge (…) von der Firma (…) keine Grube zur Beurteilung des Fahrgestells zur Verfügung hatte. Dass der Zeuge (…) die Schäden an der Rahmenstruktur nicht erkannte, muss einem völlig unzureichenden Fahrzeugcheck zugeschrieben werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass in den Bereichen der Unregelmäßigkeiten am Rahmen teilweise die bauchigen Vertiefungen in den U-Profilen mit Füllmaterial (Spachtelmasse) aufgefüllt und mit schwarzer Farbe lackiert waren. Die Feststellung des Schadens war insoweit in gewisser Weise erschwert. Dies alles steht aber zunächst einmal der Feststellung nicht entgegen, dass der Schaden am Fahrgestell bereits bei Gefahrübergang vorlag. Bei derartigen massiven Schäden ist der Kaufgegenstand nicht als vertragsgemäß im Sinne des § 35 Abs. 2 a CISG anzusehen; es handelt sich hierbei um eine wesentliche Vertragsverletzung. Der Kaufpreis ist deshalb zurück zu gewähren. Nutzungsvorteile muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen, weil das Fahrzeug nicht für den Verkehr zulassungsfähig ist. Ein Festhalten am Kaufvertrag ist der Klägerin nicht zumutbar. Möglicherweise ist der gravierende Unfallschaden nach der Hauptuntersuchung vom 01.06.2012 eingetreten. Dies würde es unschwer erklären, dass die (…) keine Mängel an dem Fahrzeug feststellte. Die Kammer sieht auch davon ab, den weiterhin von der Beklagten aufgebotenen Zeugen (…), der für die Firma (…) das Fahrzeug gecheckt hat, ergänzend einzuvernehmen. Denn es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass vor Gefahrübergang ein gravierender Unfallschaden eingetreten war, der hinsichtlich der erheblichen Strukturveränderungen am Rahmen gerade nicht behoben worden war.

Die Vertragsaufhebung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese Folge für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen wäre. Die Klägerin konnte und durfte erwarten, dass die Beklagte das Fahrzeug einem Fahrzeugcheck unterzogen haben würde. Dies ist tatsächlich vorliegend auch geschehen. Dass die Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrzeugs nicht entdeckt wurde, ist einer grob fahrlässigen Unkenntnis vom mangelhaften Zustand des Fahrzeugs zuzuschreiben. Für eine positive Kenntnis der Beklagten liegen keine Anhaltspunkte vor. Allerdings unterliegt der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs einer Untersuchungspflicht, welche sich auch auf Vorschäden erstreckt. Die Beklagte hat diese Untersuchung nicht selbst vorgenommen, sondern durch Dritte ausführen lassen. Sie muss sich deren Erkenntnisse oder unzureichend erhobenen Befunde zurechnen lassen. Soweit eine Untersuchung ohne Zuhilfenahme einer Grube zur Untersuchung des Fahrzeugbodens stattgefunden hatte, so war diese nicht umfassend. Es handelte sich auch nicht um versteckte Mängel, die nicht hätten entdeckt werden können. Auch in Finnland konnte ohne zusätzliche Hilfsmittel oder Maßnahmen der nicht verkehrstüchtige Zustand des Fahrzeugs festgestellt werden. Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass der Sachverständige im Bereich der hinteren Rahmenpartie, wie auch in den Bereichen des vorderen sowie im mittleren Rahmenbereiches, eine Vielzahl von Stauchungen bzw. Deformationen der Rahmenstruktur festgestellt hat. Die Beklagte hatte vor Auslieferung des Fahrzeugs noch die Hebebühne montiert. Der Sachverständige hat in dem Bereich der nachträglich montierten hinteren Hebebühne im Umfeld der an dem Fahrzeugrahmen montierten Halteplatte der Hebebühne eindeutige Unregelmäßigkeiten der Rahmenstruktur ermitteln können. Die Rahmenstrukturveränderungen konnten im Zuge der Montage der hinteren Hebebühne nicht unentdeckt geblieben sein. Dieser Umstand hätte Veranlassung geben müssen, die Rahmenstruktur eingehend zu überprüfen.

Die Klägerin hat es nicht versäumt, die Vertragswidrigkeit des verkauften Fahrzeugs innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Feststellung anzuzeigen und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen, Artikel 39 Abs. 1 CISG. Über die Erkenntnisse der MAN-Service Werkstatt in Finnland setzte die Klägerin die Beklagte zwei Tage nach Abschluss der Untersuchung in Kenntnis. Die Erklärung der Vertragsaufhebung muss keine detaillierten Angaben zu den Mängeln enthalten, aufgrund derer der Käufer dem Vertrag aufheben will.

20Die Beklagte kann sich nicht auf eine Freizeichnung ihrer Gewährleistungshaftung stützen. Die Eingangsklausel der Auftragsbestätigung dürfte die Klägerin formularmäßig verwenden. Eine umfassende Freizeichnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 a) BGB) und für sonstige Schäden auch bei groben Verschulden (§ 309 Nr. 7 b) BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Die Kammer versteht die Klausel in der Eingangsbestätigung auch nur dahin, dass die Beklagte im Rahmen des rechtlich zulässigen ihre Gewährleistung nach Maßgabe ihrer AGB ausschließen wollte. Gemäß Ziffer VII, I Abs. 2 besteht jedoch eine Haftung bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, "etwa solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf". Wegen der völlig unzureichenden Fahrzeugchecks besteht schon eine Haftung der Beklagten nach ihren eigenen AGB. Im Übrigen sind aber auch die AGB der Beklagten nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Einbeziehung von AGB in einem dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag richtet sich nach Artikel 14, 18 CISG. Insoweit ist auch im unternehmerischen Verkehr erforderlich, dass der Verwender nicht nur auf das Klauselwerk verweist, sondern dies auch tatsächlich zugänglich macht. Im Einheitskaufrecht ist vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu fordern, dass er dem Erklärungsgegner deren Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht. Es genügt gerade nicht, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, nach einem Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fragen. Die bloße Auslage der AGB reicht nicht. Der Beklagten wäre es unschwer möglich gewesen, die für sie regelmäßig vorteilhaften Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrem Angebot beizufügen. Es widerspricht dem Grundsatz des guten Glaubens im Internationen Handel (Artikel 7 Abs. 1 CISG) sowie der Allgemeinen Kooperations- und Informationspflicht dem Vertragspartner hier die Risiken und Nachteile nicht bekannter gegnerischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu überbürden, die zudem in einer Sprache verfasst sind, der er nicht mächtig ist. Soweit nach dem deutschen unvereinheitlichtem Recht im kaufmännischen Verkehr bzw. im Verkehr zwischen Unternehmern die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme hat, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Im nationalen Verkehr sind die Klauseln innerhalb einer Branche vielfach ähnlich ausgestaltet und unter den beteiligten Handelskreisen bekannt. Diese Überlegung lässt sich jedoch für den internationalen Handelsverkehr nicht übertragen. Der Klägerin gereicht es deshalb nicht zu ihrem Nachteil, sich nach den AGB der Beklagten nicht erkundigt zu haben.

Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Annahmeverzuges ist über § 756 Abs. 1 ZPO herzuleiten.

Die Nebenforderungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 280, 286, 288, 291 BGB. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nach einer 1,3 Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von bis zu 35.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale als Bruttobetrag geschuldet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

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