OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2001 - 1 Vollz (Ws) 149/01
Fundstelle
openJur 2011, 15724
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. Vollz 288/00
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafvollstreckungskammer hat einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wegen der Entziehung des Besitzes eines Radioweckers als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antrag keine aus sich heraus verständliche Darstellung enthalte. Der Betroffene habe lediglich folgendes beantragt:

"unter Hinzuziehung der Vorgänge Vollz 214/00 u. 258/00 antragsgemäß zu entscheiden, da die insoweit vorgetragenen Beschränkungen nach wie vor Bestand haben."

Eine weitere Darstellung des Sachverhaltes enthalte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht. Damit erweise sich das Begehren des Betroffenen als unzulässig, weil er keine Begründung enthalte und nicht erkennbar sei, durch welche Maßnahme sich der Betroffene in seinen Rechten verletzt fühlt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er ist der Auffassung, dass der Antrag durch die von ihm bezeichneten parallel laufenden Verfahren hinreichend begründet worden sei und im Übrigen die Strafvollstreckungskammer ggf. selbst wegen der ihr obliegenden Aufklärungspflicht auf eine weitere Sachdarstellung hätte hinwirken müssen.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

Das Rechtsmittel hat einen vorläufigen Erfolg und führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.

In der angefochtenen Entscheidung wird zwar zutreffend ausgeführt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung für sich allein genommen den gesetzlichen Erfordernissen nach § 109

Abs. 2 StVollzG nicht genügt. Er enthält keine aus sich heraus verständliche Darstellung und lässt nicht erkennen, durch welche Maßnahme der Vollzugsbehörde sich der Betroffene in seinen Rechten verletzt fühlt.

Allerdings hat der Betroffene darauf verwiesen, "unter Hinzuziehung der Vorgänge Vollz 214/00 u. 258/00 antragsgemäß zu entscheiden". Die angefochtene Entscheidung lässt nicht ausreichend und für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar erkennen, ob der Betroffene durch diese Bezugnahme seiner Darlegungs- und Begründungspflicht noch ausreichend nachgekommen ist.

Es hätte vielmehr der Wiedergabe der in den Verfahren Vollz 214 und 258/2000 gestellten Anträge und der diesbezüglichen Verfahrensgegenstände bedurft.

Würde sich das Begehren des Betroffenen im vorliegenden Verfahren aus den - der Strafvollstreckungskammer bekannten - Verfahren Vollz 214 und 258/2000 ohne weiteres und unzweifelhaft ergeben, etwa weil es sich insoweit um den gleichen Gegenstand beinhaltende, aber nur Vorfragen (Prozesskostenhilfe; Antrag auf einstweilige Anordnung) betreffende Antragsbegehren handelte, könnte die Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren möglicherweise als ausreichend angesehen werden.

Nur aufgrund einer entsprechenden Darstellung in der angefochtenen Entscheidung hätte der Senat auch beurteilen können, ob die Strafvollstreckungskammer dem Betroffenen bei nicht ausreichender Antragsbegründung unter Berücksichtigung ihrer Fürsorgepflicht innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG Gele-

genheit zur Ergänzung seines Antragsvorbringens hätte geben müssen.

Der Entscheidung des Senats vom 7. Juni 2001 (1 Vollz (Ws) 138/01 = Vollz 162/2000 LG Arnsberg) lag eine andere und deshalb zu einem anderen Ergebnis führende Fallgestaltung zugrunde.