VG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2001 - 1 K 10519/98
Fundstelle
openJur 2011, 15670
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind zwei der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden islamischen Dachverbände. Der Kläger zu 1. ging 1994 aus dem 1988 gegründeten „xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" hervor. Gemäß § 1 seiner Vereinssatzung ist er ein „Spitzenverband islamischer Organisationen in Deutschland". Mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft kennt er keine Mitgliedschaft natürlicher Personen (vgl. § 4 der Satzung). § 2 der Satzung formuliert den Zweck des Vereins dahingehend, dass er sich als Handlungsorgan der ihm angehörenden Organisationen mit alle Muslime betreffenden islamischen Angelegenheiten befasst und eine ständige Informations- und Gesprächsebene für die öffentlichen Interessen der Muslime bildet. Insbesondere soll er die Tätigkeit seiner Mitglieder koordinieren und gemeinsame Aktivitäten organisieren sowie gemeinsame Interessen seiner Mitgliedsgemeinden und einzelner Personen gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Stellen vertreten. Nach der der Satzung vorangestellten Präambel haben sich die Gründungsmitgliedsvereinigungen des Klägers zu 1. bei der Satzungsgebung (u.a.) von der gemeinsamen Überzeugung leiten lassen, dem Islam unterworfen zu sein, sowie der Absicht, den islamischen Gemeinschaften zu dienen und den kulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen. Die Zahl seiner Mitgliedsverbände bewegt sich seit seiner Gründung im Bereich von 20, die nach eigenen Angaben des Klägers zu 1. einige Hundert Moscheegemeinden vertreten.

Der 1986 gegründete Kläger zu. 2 verfolgt laut der Präambel der Vereinssatzung (i.d. Fassung vom 2. Juni 2001) den Zweck, die Interessen der Muslime in Deutschland in der Ausübung ihrer Religion sowie der Bekenntnis- und Glaubensvermittlung zu vertreten. § 5 der Satzung führt als Aufgaben im Einzelnen auf: Lehre des islamischen Glaubens und Wahrung der islamischen Werte, Glaubensunterweisung und Bekenntnisvermittlung, Durchführung von Gottesdiensten Glaubensseminaren, Veranstaltung religiöser Feste, Verbreitung islamischer Literatur, Aufbau einer Infrastruktur für die Integration der Muslime, Beratung von Muslimen in sozialen und karitativen Fragen, Eintreten für die Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen sowie eines universitären Studienganges zur Ausbildung islamischer Religionslehrer. Mit Ausnahme der Ehren- oder Fördermitgliedschaft kennt er ebenfalls keine Mitgliedschaft natürlicher Personen; § 3 Abs. 1, Abs. 2 a) der Satzung sehen als ordentliche Mitglieder juristische Personen vor. Unter den Mitgliedsorganisationen, deren Zahl der Kläger mit 38 angegeben hat, befinden sich Bundes- und Landesverbände sowie regionale und lokale Vereinigungen.

Mit Schreiben vom 6. April 1994 beantragte der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx beim nordrheinwestfälischen Kultusministerium die Einführung von islamischem Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen. Der Kläger zu 1. griff diesen Antrag nach seiner Gründung mit Schreiben vom 21. Februar 1995 auf. Der Kläger zu 2. trat dem Anliegen mit beim Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 24. Januar 1996 eingegangenem Schreiben bei.

Nachdem der Kläger zu 1. das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, nunmehr Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung, mit Schreiben vom 17. September 1996 an die noch ausstehende Bescheidung des Antrages vom 6. April 1994 erinnert hatte, teilte das Ministerium mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 mit, die Einführung islamischen Religionsunterrichts setze auf Seiten der Religionsgemeinschaft einen dauerhaften Ansprechpartner voraus, der autorisiert sei, die Inhalte des Unterrichts festzulegen, einen Lehrplan zu erstellen, Lehrer zu bevollmächtigen und die Fachaufsicht zu führen. Ein solcher Ansprechpartner sei dem Ministerium nicht bekannt. Vielmehr müsse man nach den vorliegenden Erkenntnissen davon ausgehen, dass es allein für türkische Muslime eine Vielzahl von Organisationen gebe. Nachdem die Kläger ihr Anliegen erneut vorgetragen hatten, führte das Ministerium mit Schreiben vom 12. März 1998 und 21. Juli 1998 aus, die sich aus Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf NRW) ergebenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung islamischen Religionsunterrichts fehlten. Die Kläger verträten nur einen Teil der Muslime und besäßen daher nicht die vom Verfassungsgeber geforderte religiöse Autorität zur Bestimmung der Grundsätze der Glaubensgemeinschaft.

Mit der am 8. Dezember 1998 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:

Die Klage sei entgegen der Annahme des Beklagten auch hinsichtlich des Klägers zu 2. zulässig. Dessen interne Willensbildung betreffend die Klageerhebung entspreche allen innerverbandlichen Anforderungen. Im Übrigen sei die Klageerhebung durch ein vertretungsberechtigtes Vereinsorgan erfolgt. Die Klage sei auch begründet. Als Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Verf NRW hätten die Kläger einen Anspruch auf Einführung islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen. Die Vorschriften verliehen Religionsgemeinschaften ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung von Religionsunterricht. Beide Kläger erfüllten die Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft. Der Begriff stimme überein mit demjenigen der Religionsgesellschaft in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Darunter sei ein Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen religiösen Auffassungen zu Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens zu verstehen, der den vorhandenen religiösen Konsens in umfassender Weise bezeuge. Die Gemeinschaft müsse auf Dauer angelegt und ausreichende organisatorische Strukturen aufweisen. Die Organisationsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei nicht erforderlich. Auch in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisierte islamische Vereinigungen kämen als Partner des Staates bei der Durchführung islamischen Religionsunterrichts in Betracht. Der Annahme einer Religionsgemeinschaft stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger als Mitglieder juristische Personen hätten. Die Organisation als Dachverband hindere die Anerkennung als Religionsgemeinschaft nicht. Durch ihre Satzungen erfüllten beide Kläger das Erfordernis hinreichend klarer Organisationsstrukturen. In Deutschland hätten sich mittlerweile mehrere auf Dauer angelegte islamische Religionsgemeinschaften gebildet, so dass für den Staat mehrere Partner in Betracht kämen, von denen jeder einen eigenen Religionsunterricht beanspruchen könne. Um eine Zersplitterung des islamischen Religionsunterrichts zu vermeiden, hätten die Kläger als Dachverbände einen gemeinsamen Antrag auf Einführung eines Religionsunterrichts gestellt. Als Vertreter der Mehrheit der islamischen Gemeinschaften in Nordrhein-Westfalen seien sie auch ein hinreichend autorisierter Ansprechpartner. Mit dem im März 1999 vom pädagogischen Fachausschuss des Klägers zu 1. vorgestellten Lehrplan liege mittlerweile auch eine inhaltliche Grundlage für den einzuführenden islamischen Religionsunterricht vor. Ferner sei im Mai 1999 die gemeinsame „Kommission für den Islamischen Religionsunterricht" (KIRU) gegründet worden, deren Mitglieder (12 ordentliche und 4 stellvertretende) von den Klägern je zur Hälfte für einen Zeitraum von 2 Jahren ernannt würden. Die KIRU sei nach dem Gründungsprotokoll Anlaufstelle für sämtliche behördliche Fragen, die Errichtung, Planung und Durchführung des islamischen Religionsunterrichts beträfen, und zuständig für die Erstellung entsprechender Lehrpläne sowie die Erteilung der Lehrbefugnis. Ausweislich ihrer Satzungsbestimmungen verfolgten die Kläger auch eine religiöse Zielsetzung. Entsprechendes gelte hinsichtlich ihrer Mitgliedsvereine, deren Mitglieder zugleich natürliche Mitglieder der Kläger seien. Die Kläger stützten sich auf einen religiösen Konsens ihrer Mitglieder, da diese sich auf Grund ihres islamischen Glaubens zusammengeschlossen hätten. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedürfe es zur Annahme eines religiösen Konsenses nicht der Festlegung auf eine bestimmte Glaubensrichtung innerhalb des Islam. Aus dem für den Staat verbindlichen Neutralitätsgebot und dem in Art. 4 GG verankerten Grundrecht auf freie Religionsausübung folge, dass es allein Sache der Religionsgemeinschaft sei, ihre Religion, ihre Lehre und ihr Verständnis von Gott zu definieren. Deshalb sei es dem Staat auch versagt, bestimmte Mindestanforderungen an den Inhalt religiöser Lehren zu stellen.

Ebenso wenig komme es darauf an, ob die Kläger lediglich eine Minderheit der Muslime in Nordrhein-Westfalen verträten. Die zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz spielten für das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft keine Rolle. Weder verlange Art. 7 Abs. 3 GG, dass alle Angehörigen eines Bekenntnisses von einer Religionsgemeinschaft vertreten würden, noch schließe die Bestimmung aus, dass es für Angehörige eines Bekenntnisses verschiedene, von unterschiedlichen Religionsgemeinschaften legitimierte Angebote von Religionsunterricht gebe. Die Kläger beanspruchten nicht, als Vertreter aller Muslime in Nordrhein-Westfalen zu handeln. Sie repräsentierten vielmehr allein ihre Mitglieder bzw. deren Mitglieder. Die Zahl der von ihnen repräsentierten Muslime sei auch hinreichend groß, um als Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG anerkannt zu werden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Islam nicht mitgliedschaftlich verfasst sei. Er verfüge über keine Organisation mit einer präzisen Gliederung und Mitgliedschaftsstrukturen. So sei beispielsweise die Zahl der Muslime, die in den von den Mitgliedsverbänden der Kläger unterhaltenen Einrichtungen an den Freitagsgebeten teilnähmen, um ein Mehrfaches höher als die Mitgliederzahl. Entsprechend sei zu erwarten, dass die Zahl derer, die am Religionsunterricht teilnähmen, erheblich über der Mitgliederzahl der Kläger liegen würde. Die Kläger erfüllten auch das von der Kammer in ihrem Beschluss vom 18. Juli 2000 - 1 L 1224/00 - (NWVBl. 2001, S. 110 ff. = NVwZ-RR 2000, S. 789 ff.) aufgestellte Erfordernis der hinreichenden Legitimation zur Artikulierung von Grundsätzen einer Religionsgemeinschaft. Dies ergebe sich bereits mit Rücksicht auf die in dem Verfahren 1 L 1224/00 vorgelegten Elternerklärungen. Mit jenen hätten die jeweiligen Unterzeichner klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in der Frage der Einführung islamischen Religionsunterrichts durch die Kläger vertreten sehen wollten. Weitere solcher Erklärungen seien im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden. Im Übrigen stünden die von der Kammer in ihrem Beschluss vom 18. Juli 2000 formulierten Legitimationsanforderungen nicht im Einklang mit dem Verfassungsrecht. Zwar müsse der Staat Mindestanforderungen an die Verfasstheit der Religionsgemeinschaft aufstellen, damit die in Art. 7 Abs. 3 GG angelegte Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaft funktionieren könne. Diese gingen aber über die Merkmale der Artikulationsfähigkeit und -bereitschaft nicht hinaus, die bei den Klägern ohne Weiteres gegeben seien. Ein Verständnis des Begriffs der Religionsgemeinschaft, das demgegenüber eine mitgliedschaftliche Verfassung verlangte, verstieße gegen Art. 4 GG. Soweit praktische Schwierigkeiten bestünden, diejenigen Schüler und Schülerinnen zu erfassen, die der Teilnahme am islamischen Religionsunterricht unterlägen, könnten diese nicht herangezogen werden, um das Erfordernis einer mitgliedschaftlichen Organisationsstruktur zu begründen. Auch ohne mitgliedschaftliche Verfasstheit, wie sie für die christlichen Kirchen kennzeichnend seien, seien Lösungen denkbar, die Zugehörigkeit eines Schülers/einer Schülerin zu einer Religionsgemeinschaft hinreichend sicher festzustellen. Die Ausgestaltung im Einzelnen obliege dem Beklagten.

Es bestünden auch keine Zweifel an der Verfassungstreue der Kläger. Diese achteten bei der Aufnahme ihrer Mitglieder darauf, dass diese die Gewähr für die Einhaltung der Rechtsordnung böten. Soweit der Beklagte hinsichtlich des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bedenken bezüglich deren Verfassungstreue geäußert habe, sei ihnen nicht bekannt, dass diese strafrechtlich relevante Handlungen begangen hätten. Im Übrigen komme es darauf aber auch nicht an, da Ansprechpartner die Mitglieder der KIRU seien, deren Verfassungstreue außer Frage stehe.

Die Kläger haben ca. 3.000 unterschriebene Erklärungsvordrucke vorgelegt, wonach die Unterzeichner erklären, dass der Kläger zu 1. bzw. der Kläger zu 2. berechtigt seien, sie in Angelegenheiten des islamischen Religionsunterrichts zu vertreten, insbesondere berechtigt seien, die Unterrichtsinhalte zu bestimmen. Ferner erklären die Unterzeichner ihr Einverständnis, dass die Befugnis ganz oder teilweise auf Einrichtungen übertragen werden könne, die zum Zwecke der gemeinsamen Vertretung in Angelegenheiten des islamischen Religionsunterrichts mit anderen islamischen Organisationen gebildet würden. Auf den Kläger zu 1. entfallen etwa 2.500 der Erklärungen, auf den Kläger zu 2. circa 400. Die Unterzeichner stammen zum überwiegenden Teil aus Nordrhein-Westfalen, zum Teil auch aus anderen Bundesländern. Die Kläger haben ferner etwa 1000 unterschriebene Erklärungsvordrucke überreicht, wonach die Unterzeichner erklären, die xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxx), Mitglied des Klägers zu 1., sei ermächtigt, sie in Angelegenheiten des islamischen Religionsunterrichts zu vertreten. Desweiteren haben sie eine Erklärung des Vorstandsvorsitzenden von xxxx vorgelegt, wonach der Kläger zu 1. berechtigt ist, diesen Verein in allen den Religionsunterricht betreffenden Angelegenheiten zu vertreten.

Die Kläger beantragen, nachdem das Rubrum im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten dahingehend berichtigt worden ist, dass das Land Nordrhein- Westfalen als Beklagter geführt wird,

das beklagte Land zu verurteilen, mit den Vorbereitungen für islamischen Religionsunterricht, in Übereinstimmung mit den von den Klägern aufgestellten Grundsätzen, zu beginnen,

hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, mit den Vorbereitungen für islamischen Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zu beginnen, die die von den Klägern eingesetzte Kommission für den islamischen Religionsunterricht aufstellt,

hilfsweise festzustellen, dass es sich bei den Klägern um Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 Verf NRW handelt, die grundsätzlich berechtigt sind, die Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen zu verlangen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt es aus, hinsichtlich des Klägers zu 2. sei die Klage bereits unzulässig, da es an einem gegenüber dem Beklagten gestellten Antrag fehle. Soweit der Kläger auf die am 24. Januar 1996 beim damaligen Ministerium für Schule und Weiterbildung eingegangene Beitrittserklärung verweise, liege der der Erklärung zu Grunde liegende Beschluss des Klägers nicht vor. Entsprechendes gelte hinsichtlich der nachgereichten Erklärung vom 15. Juli 1999. Im Übrigen sei die Klage insgesamt unbegründet, da es sich bei den Klägern nicht um Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Verf NRW, §§ 31 ff. Schulordnungsgesetz (SchOG) handele. Nach ihrem Selbstverständnis und ihren Zielsetzungen seien sie keine Gemeinschaften, die auf der Grundlage eines religiösen Konsenses die Religionsausübung und -vermittlung zum Ziel hätten. Vielmehr stehe, wie sich aus den Satzungen der Kläger ergebe, die Verfolgung sozialer und politischer Interessen im Vordergrund. Religionsunterricht sei nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Staat und Religionsgemeinschaft gemeinsam überantwortete Aufgabe. Auf Grund der ihr übertragenen Verantwortung müsse die Religionsgemeinschaft nach Organisation und Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Ferner müsse sie, wenn sie nicht lediglich einen nach religiösen Kriterien abgrenzbaren Teil der dem Islam Zugehörigen, sondern alle Muslime in Nordrhein-Westfalen repräsentieren wolle, durch eine umfassende Organisation den Nachweis erbringen, dass sie die nordrheinwestfälischen Muslime umfassend vertrete. Der Staat müsse sichergehen können, dass die Religionsgemeinschaft die ihr Zugehörigen auch tatsächlich repräsentiere, da er nur insoweit die Verantwortung für die Inhalte des Unterrichts übernehmen könne. Aus den verfügbaren Untersuchungen und Statistiken ergebe sich indes, dass die in Nordrhein-Westfalen lebenden Muslime nur zu einem kleinen Teil von den Klägern erfasst würden.

Sie kämen als Ansprechpartner für die Einführung islamischen Religionsunterrichts nicht in Betracht, da nicht ersichtlich sei, welche natürlichen Personen ihnen zuzuordnen seien. Sie verfügten damit nicht über die notwendige Legitimation durch von ihnen repräsentierte muslimische Schüler und Schülerinnen. Es sei mithin auch unklar, auf wen der Beklagte Schüler und Schülerinnen bzw. deren Eltern bei auftretenden Fragen zum Inhalt des Religionsunterrichts verweisen könne. Da der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach sei, sei er - vorbehaltlich der Möglichkeit der Abmeldung - für die dem jeweiligen Bekenntnis angehörenden Schüler/Schülerinnen obligatorisch. Für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft sei daher zu verlangen, dass die Kläger einen nicht unbedeutenden und klar abgrenzbaren Teil der muslimischen Schülerschaft repräsentierten. Die Kläger könnten auch nicht mit Erfolg auf die KIRU als Ansprechpartner verweisen. Insoweit fehle es an der erforderlichen durchgehenden Legitimationskette zu einer Gruppe von natürlichen, eine Religionsgemeinschaft bildenden Personen. Eine solche ergebe sich auch nicht mit Blick auf die von den Klägern vorgelegten Erklärungen. Diese belegten weder, dass die Unterzeichner Muslime seien, noch dass sie den Klägern angehörten und Eltern von Schülern/Schülerinnen seien. Soweit die Teilnehmer an der Unterschriftenaktion erklärt hätten, dass die den Klägern eingeräumte Befugnis auf andere Einrichtungen übertragen werden könne, zeige dies im Übrigen, dass sie keine Religionsgemeinschaft sein wollten. Denn damit wäre es nicht vereinbar, die Entscheidung über Glaubensinhalte zu delegieren. Entsprechendes gelte hinsichtlich der auf diexxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx bezogenen Erklärungen.

Darüber hinaus bestünden angesichts der Mitgliedschaft des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx im Kläger zu 1. sowie der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Kläger zu 2. erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungstreue der Kläger. Da die KIRU als deren Handlungsorgan benannt worden sei, schlügen die Bedenken auf diese durch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 1 L 1224/00 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Soweit es den Hauptantrag betrifft, mangelt es hinsichtlich des Klägers zu 2. nicht an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung auf Grund fehlender Vertretungsbefugnis. Gemäß § 26 Abs. 2 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Klageschriftsatz vom 23. November 1998 ist von dem damaligen und heutigen Vorsitzenden des Klägers zu 2., Herrn xxxxxxxxxxxxx, unterzeichnet. Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der Satzung des Klägers zu 2. in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Fassung war dieser als Vorstandsmitglied berechtigt, den Kläger zu 2. allein nach außen zu vertreten. Danach hat der Ratsvorsitzende mit Vertretungsmacht gehandelt und die Klage mithin wirksam für den Kläger zu 2. erhoben. Ob er auch im Innenverhältnis dazu berechtigt war, ist für die Frage der wirksamen gesetzlichen Vertretung nach außen unerheblich. Denn tritt wie hier für einen Verein ein Vorstandsmitlied mit Einzelvertretungsmacht auf und machen die Satzungsbestimmungen ein wirksames Vertreterhandeln nach außen nicht ausdrücklich von internen Beschlüssen abhängig, kommt es für ein wirksames Vertreterhandeln auf die interne Vorstandsbeschlussfassung nicht an.

Vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 60. Aufl., § 26 Anm. 6; BGH, Beschluss vom 19. September 1977 - 2 ZB 9/76 -, BGHZ 69, S. 250 (252).

Im Übrigen liegen aber hinsichtlich des Innenverhältnisses auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ratsvorsitzende bei der Klageerhebung ohne entsprechende interne Vollmacht des Vorstandes gehandelt hätte.

Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages als allgemeine Leistungsklage statthaft. Das Begehren der Kläger, mit den Vorbereitungen für islamischen Religionsunterricht zu beginnen, ist nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 VwVfG NRW gerichtet und damit nicht im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Die Annahme, einzelne Verfahrensschritte oder das Gesamtergebnis des vom Beklagten erwarteten Handelns enthielten einseitige, auf potentielle Bestandskraft hin angelegte Regelungen, ist mit der normativen Ausgestaltung der erstrebten Einführung von Religionsunterricht nicht vereinbar.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt, Satz 2 der Vorschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verf NRW ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Gemäß Absatz 2 sind Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Entsprechend heißt es in § 31 Abs. 2 des nordrheinwestfälischen Schulordnungsgesetzes (SchOG), dass Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an allen allgemein bildenden Schulen ist sowie an allen Schulen, durch deren Besuch der Schulpflicht genügt wird. Ausgenommen sind Weltanschauungsschulen und bekenntnisfreie Schulen. § 1 des nordrheinwestfälischen Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) bestimmt, dass die Schulen Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten oder genehmigten Lehrplan erteilen. § 33 Abs. 2 SchOG ergänzt dies für den Bereich des Religionsunterrichts dahingehend, dass Lehrpläne und Lehrbücher im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen sind. § 32 Abs. 1 SchOG sieht vor, dass der Religionsunterricht von Lehrern oder Geistlichen erteilt wird. Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrer ist die staatliche Lehrbefähigung sowie eine Bevollmächtigung durch die Kirche bzw. Religionsgemeinschaft, § 32 Abs. 2 Satz 2 SchOG. Soweit Geistliche den Unterricht erteilen, bedürfen sie eines staatlichen Unterrichtsauftrages, § 32 Abs. 4 Satz 1 SchOG.

Ausgehend von diesem rechtlichen Rahmen ergibt sich, dass die Einführung von Religionsunterricht verschiedener organisatorischer Vorleistungen bedarf, die wechselseitige Abstimmung voraussetzen. Zum einen ist sicherzustellen, dass geeignetes Lehrpersonal zur Verfügung steht. Zum anderen müssen die Unterrichtsinhalte durch Erstellung eines Lehrplanes festgelegt werden. Insbesondere die Ausarbeitung des Lehrplanes macht dabei nach den gesetzlichen Vorgaben die Mitwirkung der jeweiligen Religionsgemeinschaft erforderlich, da der Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft zu erteilen ist. Die Einführung von Religionsunterricht stellt sich mithin als ein aus mehreren Schritten bestehender Verfahrensvorgang dar, an dessen Abschluss bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Organisationsakt steht, den Unterricht zu einem bestimmten Zeitpunkt für bestimmte Klassenstufen als ordentliches Lehrfach einzurichten.

Hinsichtlich des von den Klägern gewünschten islamischen Religionsunterrichts ist ein solches Verfahren bislang nicht in Gang gesetzt worden, da das beklagte Land die Kläger nicht als Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 Verf NRW betrachtet. Vor diesem Hintergrund ist das Begehren der Kläger darauf gerichtet, diesen Einführungsprozess in Gang zu setzen und das beklagte Land zu veranlassen, sie als Ansprechpartner zu betrachten, um die Lehrinhalte des islamischen Religionsunterrichts festzulegen und die Frage des Einsatzes geeigneter Lehrkräfte abzustimmen. Damit verfolgen die Kläger nicht den Erlass einer einseitigen hoheitlichen Maßnahme im Sinne des § 35 VwVfG NRW, sondern sie erstreben ein auf Zusammenarbeit gerichtetes tatsächliches, schlichthoheitliches Verwaltungshandeln.

Die Klage ist auch nicht mangels hinreichend bestimmten Klageantrages (§ 82 VwGO) unzulässig. Zwar ist ein Klageantrag grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt.

Vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - 2 ZR 330/97 -, NJW 1999, S. 954.

Bei Leistungsklagen muss der Antrag danach grundsätzlich so gestellt sein, dass auf einen entsprechenden gerichtlichen Ausspruch hin die Zwangsvollstreckung stattfinden kann.

Vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - 9 ZR 138/85 -, NJW 1986, S. 3142 (3143).

Soweit der Antrag der Kläger nicht im Sinne einzelner Verfahrensschritte das begehrte Verwaltungshandeln bezeichnet, mithin auch keine Chronologie für den Verfahrensablauf vorgibt und insoweit die begehrten Vorbereitungsmaßnahmen nicht konkret bezeichnet, führt dies unter dem Gesichtspunkt der Antragsbestimmtheit dennoch nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Für die Einführung von (islamischem) Religionsunterricht bestehen bezüglich des dabei anzuwendenden Verfahrensablaufs keine zwingenden landesgesetzlichen Vorgaben. Vielmehr ist die Schulaufsichtsbehörde bei der Verfahrensausgestaltung, etwa hinsichtlich des Zeitrahmens und der Bestimmung der einzelnen Verfahrensschritte, frei. Angesichts dessen würden die Kläger Gefahr laufen, mit einem Klageantrag, der insoweit konkrete Vorgaben machte, (bereits deshalb) zu unterliegen. Außerhalb ihrer Sphäre liegende Umstände machen den Klägern somit eine genauere Fassung des Klageantrages nicht möglich. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) genügt ihr Klageantrag daher den Bestimmtheitsanforderungen auch mit einer nach Verfahrensschritten und zeitlicher Abfolge nicht weiter differenzierten Formulierung.

Vgl. zu Umständen, unter denen ausnahmsweise weniger strenge Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages gestellt werden können, auch Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., § 82 Anm. 10, Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl., § 82 Anm. 10; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -, OVGE 44, S. 166 m.w.N.

Soweit der Beklagte einwendet, der Kläger zu 2. sei dem Antrag des Klägers zu 1. vom 6. April 1994 bzw. 21. Februar 1995 nicht wirksam beigetreten, führt dies ebenfalls nicht auf eine Unzulässigkeit der durch den Kläger zu 2. erhobenen Klage. Dies ergibt sich ungeachtet der Frage, ob es einen solchen der Klageerhebung vorangehenden behördlichen Antrages überhaupt bedurft hätte

- vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 40, Anm. 51, wonach es bei einer allgemeinen Leistungsklage nicht erforderlich ist, dass der Kläger zuvor erfolglos einen Antrag an die zuständige Behörde gestellt hat -,

jedenfalls daraus, dass der Kläger zu 2. mit Schreiben vom Januar 1996 wirksam dem Antrag des Klägers zu 1. beigetreten ist. Insoweit wird auf die die Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung betreffenden Ausführungen Bezug genommen, die hier entsprechend gelten.

Die hinsichtlich des Hauptantrages auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern steht der insoweit geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Sie richten sich mit ihrem Begehren zutreffend gegen das Land Nordrhein- Westfalen. Bei einer allgemeinen Leistungsklage ist richtiger Beklagter der Rechtsträger der für das erstrebte Verwaltungshandeln zuständigen Behörde(n).

Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand: Januar 2001, § 78 Anm. 21.

Zuständige Behörde für die Einführung von Unterrichtsfächern und damit auch von islamischem Religionsunterricht sind die Schulaufsichtsbehörden, vgl. §§ 1, 15 SchVG. Rechtsträger dieser Landesbehörden ist das Land Nordrhein-Westfalen als Gebietskörperschaft.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf Einführung islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen liegen indes nicht vor, so dass sie auch keinen Anspruch auf darauf gerichtete Vorbereitungsmaßnahmen haben.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG kommt im vorliegenden Zusammenhang als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist an einer öffentlichen Schule Religionsunterricht für eine religiöse Minderheit einzurichten, wenn die Zahl der Schüler dieser Minderheit mindestens zwölf beträgt. Die Regelung ist darauf ausgerichtet, einen Anspruch auf Einrichtung von Religionsunterricht an einer konkreten Schule zu vermitteln. Die Verwirklichung des Anspruches setzt voraus, dass von der Schulaufsichtsbehörde die grundsätzliche Entscheidung über die Einführung des betreffenden Religionsunterrichts sowie die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen betreffend Lehrplan und Lehrkräfte bereits getroffen worden sind. Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG kann nicht losgelöst von dem normativen Zusammenhang gesehen werden, in dem sie steht. Die Vorschrift ist die abschließende Norm im Vierten Abschnitt des Schulordnungsgesetzes, in dem die Grundlagen des schulischen Religionsunterrichts geregelt werden. Bei ihrer Heranziehung sind daher die in §§ 31 ff. SchOG enthaltenen Grundsätze zu berücksichtigen, die ihrerseits an Art. 14 Verf NRW und Art. 7 Abs. 3 GG anknüpfen.

Vgl. die Begründung zum Entwurf des Schulordnungsgesetzes vom 15. Januar 1951, Landtags-Drucksache 2/190, S. 18: „Der vierte Abschnitt ordnet im Anschluss an Artikel 7 des Grundgesetzes und Artikel 14 der Landesverfassung die Rechtsfragen des Religionsunterrichtes ... „.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG vermag daher als Anspruchsgrundlage erst einzugreifen, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW gegeben sind und ausgehend davon die Grundsatzentscheidung für die Einführung von Religionsuntericht eines bestimmten Bekenntnisses gefallen ist und die damit verbundenen organisatorischen Vorleistungen geschaffen sind. (Nur) Unter dieser Voraussetzung gewährt § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einrichtung von Religionsunterricht bezogen auf eine konkrete Schule.

Maßgeblich dafür, ob einer Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf grundsätzliche Einführung von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen zusteht, sind danach Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW.

Diese Normen enthalten in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verf NRW zunächst eine institutionelle Garantie des Religionsunterrichts. Es ist verfassungsrechtlich gewährleistet, dass Religionsunterricht - vorbehaltlich der nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 2 Verf NRW erforderlichen Mitwirkung der jeweiligen Religionsgemeinschaft - an öffentlichen Schulen ein Unterrichtsfach mit derselben Stellung und Behandlung wie andere ordentliche Lehrfächer ist.

Vgl. für Art. 7 Abs. 3 GG z.B. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, S. 244 (251 ff.); BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 6 C 5/99 -, BVerwGE 110, S. 326 (337); Hemmrich, in: v.Münch/Kunig, Kommentar zum GG, Bd. 1, 4. Aufl., Art. 7 Anm. 23; Schmitt- Kammler, in: Sachs, Kommentar zum GG, 2. Aufl., Art. 7 Anm. 43; Maunz, in: ders./Dürig, Kommentar zum GG, Stand: März 2001, Art. 7 Anm. 47; Gröschner, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1 (1996), Art. 7 Anm. 83; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz - Kommentar, Bd. 1, 4. Aufl., Art. 7 Anm. 118; Mückl, AöR 122 (1997), S. 513 (520); Renck, JZ 2000, S. 561 (562); Heckel, JZ 1999, S. 741 (746) m.w.N.; Link, in: Handbuch des Staatskirchenrechts, 2. Aufl., S. 496; Korioth, NVwZ 1997, S. 1041 (1043), sieht in Art. 7 Abs. 3 GG nicht den Religionsunterricht institutionell abgesichert, sondern die Verpflichtung des Staates, ihn als Angebot bereitzuhalten;

für Art. 14 Verf NRW vgl. Geller-Kleinrahm, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl., Stand: Februar 1994, Art. 14 Anm. 1.

Über diesen institutionellen Charakter hinaus kommt Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW aber auch ein subjektivrechtlicher Gehalt zu, der Religionsgemeinschaften im Sinne dieser Vorschriften einen Anspruch auf Einführung von Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen vermittelt (soweit sie die mit Blick auf Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 2 Verf NRW für die inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts erforderliche Mitwirkung leisten). Dies ergibt sich daraus, dass die Religionsgemeinschaften in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 2 Verf NRW als Ansprechpartner des Staates ausdrücklich genannt sind, die Regelungen mithin auf sie ausgerichtet sind. Wird den Religionsgemeinschaften aber durch den Regelungszusammenhang in Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW eine verfassungsrechtlich garantierte Begünstigung eingeräumt, legen Sinn und Zweck eine Auslegung nahe, wonach die Begünstigung von den Religionsgemeinschaften auch durchgesetzt werden kann. Dafür spricht ferner die Stellung des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG im Grundrechtsteil des Grundgesetzes. Ausgehend davon besteht daher ein unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die Zuweisung eines subjektivrechtlichen Gehalts. Dies gilt im Hinblick auf die inhaltliche Anknüpfung an Art. 7 Abs. 3 GG auch für Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW.

Einen subjektivrechtlichen Charakter von Art. 7 Abs. 3 GG bejahend auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 3. Aufl., Anm. 538 f.; Mückl, AöR 122 (1997), S. 513 (521); Link, a.a.O., S. 496; Hemmrich, in: v.Münch/Kunig, a.a.O., Art. 7 Anm. 23; Schmitt-Kammler, in: Sachs, a.a.O., Art. 7 Anm. 44; Maunz, in: ders./Dürig, a.a.O., Art. 7 Anm. 47; Gröschner, in: Dreier (Hrsg.), a.a.O., Art. 7 Anm. 83; Robbers, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, a.a.O., Art. 7 Anm. 122 ff.; Heckel, JZ 1999, S. 741 (750); Oebbecke, epd-Dokumentation 2/2000, S. 3 (6); Eiselt, DÖV 1981, S. 205 (206); Korioth, NVwZ 1997, S. 1041 (1045 f.), lehnt einen grundrechtlichen Anspruch der Eltern und Schüler auf Einrichtung von Religionsunterricht ab, thematisiert aber nicht, ob er einen solchen auch für Religionsgemeinschaften ablehnt;

für Art. 14 Verf NRW vgl. Geller-Kleinrahm, a.a.O., Art. 14 Anm. 1 und 2.

Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich darüber hinaus auch aus Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 Verf NRW in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Neutralitäts- und Gleichheitsgebot. Das Grundgesetz erlegt dem Staat durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG weltanschaulichreligiöse Neutralität auf und untersagt damit die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413, 416/60 -, BVerfGE 19, S. 206 (216); Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, S. 1 (17).

Dieses Gebot religiöser und konfessioneller Neutralität hat der Staat mithin auch im Rahmen von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 Verf NRW zu beachten. Den Verfassungsauftrag zur Einführung von Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach hat er ohne Ansehung des jeweiligen Bekenntnisses zu erfüllen, wenn es sich um eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG handelt. Da der Beklagte in Ausführung der Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 Verf NRW hinsichtlich verschiedener Religionsgemeinschaften Religionsunterricht eingeführt hat, begründet dies auf Grund des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 und 3 GG auf Seiten anderer Religionsgemeinschaften ein (derivatives) Leistungsrecht.

Vgl. allgemein zu aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Ansprüchen auf Teilhabe und Leistung z.B. Osterloh, in: Sachs, a.a.O., Art. 3 Anm. 53 ff.; Heun, in: Dreier (Hrsg.), a.a.O., Art. 3 Anm. 51; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl., Art. 3 Anm. 43.

Die Kläger erfüllen jedoch nicht die mithin maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen in Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW. Sie sind keine Religionsgemeinschaft(en) im Sinne dieser Normen.

Der Begriff der Religionsgemeinschaft, der dasselbe meint wie die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV genannten Religionsgesellschaften,

vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 6 C 5/99 -, a.a.O., S. 342; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 7 Anm. 149; v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz - Kommentar, Bd. 3, 4. Aufl., Art. 137 WRV Anm. 18,

ist weder im Grundgesetz noch im nordrheinwestfälischen Landesrecht definiert. Ausgehend vom Wortsinn setzt der Begriff sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Gemeinschaft verweist dabei auf eine Gruppe/einen Verbund/ eine Vereinigung natürlicher Personen, die/der über ein gewisses Maß an Organisation verfügt und deren/dessen Mitglieder sich auf Grund einer gemeinsamen Überzeugung und nicht nur vorübergehend, sondern auf eine gewisse Dauer angelegt zusammengefunden haben.

Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 1997 - VG 3 A 2196/93 -, InfAuslR 1998, S. 353.

Die gemeinsamen Überzeugungen müssen mit Blick auf den zweiten Begriffsbestandteil auf Glaubensinhalte im Sinne eines religiösen Bekenntnisses gerichtet sein. Im Unterschied zu einer Vereinigung, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe gemacht hat (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV) ist das religiöse Bekenntnis durch ein auf Gott, das Jenseits oder eine andere Form des Transzendenten bezogenes Weltbild geprägt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 3/91 -, BVerwGE 90, S. 1 (4); ferner z.B. Kokott, in: Sachs, a.a.O., Art. 4 Anm. 20.

Religionsgemeinschaft ist mithin ein Verband natürlicher Personen, der Angehörige ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst,

vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1995 - 3 C 31/93 -, BVerwGE 99, S. 1 (3),

oder anders ausgedrückt ein auf eine gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen religiösen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens, die den vorhandenen religiösen Konsens bezeugen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1980 - 8 C 12/79 -, NJW 1981, S. 1460 ff.; BAG, Beschluss vom 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 -, NJW 1996, S. 143 (146); OVG Berlin, Urteil vom 4. November 1998 - 7 B 4/98 -, NVwZ 1999, S. 786; Maunz, in: ders./Dürig, a.a.O., Art. 140 Anm. 19; Niehues, a.a.O., Anm. 546; Heckel, JZ 1999, S. 741 (752).

Dass die allseitige Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben erforderlich ist, die Förderung eines einzelnen religiös begründeten idealistischen Anliegens mithin nicht ausreicht, lässt sich mittelbar aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV erschließen. Denn die dort der Religionsgemeinschaft gleichgestellte Weltanschauungsgemeinschaft zeichnet sich ebenfalls durch die „gemeinschaftliche Pflege" eines Weltbildes, nicht nur durch die Verfolgung eines daraus folgenden Einzelanliegens aus, dessen Schutz Art. 9 Abs. 1 GG übernimmt.

Vgl. zur Gegenüberstellung von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die sich die allseitige Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben, und Vereinigungen, die nur die partielle Pflege zum Ziel haben, auch BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, BVerfGE 24, S. 236 (246/247).

Religionsgemeinschaft in diesem Sinne verlangt nicht, dass der fraglichen Gruppe der Status einer Kirche zukommt.

V. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 137 WRV Anm. 18; Schmitt-Kammler, in: Sachs, a.a.O., Art. 7 Anm. 41; Ehlers, in: Sachs, a.a.O., Art. 140 GG/Art. 137 WRV, Anm. 5; Niehues, a.a.O., Anm. 546.

Ebenso wenig ist erforderlich, dass die fragliche Gruppe die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufweist. Eine solche Auslegung hat schon den Wortlaut der Art. 140 GG, Art. 137 WRV gegen sich. Diese Bestimmungen kennen gerade auch Religionsgemeinschaften, die privatrechtlich verfasst sind (vgl. Art. 137 Abs. 4 bis 6 WRV). Stellte der Staat generell eine solche Anforderung auf, würde er seiner Verpflichtung zur Neutralität in Religions- und Weltanschauungsfragen nicht gerecht und würde zudem die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verbürgte Garantie der Selbstorganisation der Religionsgemeinschaften entwertet.

Vgl. Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 7 Anm. 151; Morlok, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 3 (2000), Art. 137 WRV/Art. 140 GG, Anm. 29 ff.

Dementsprechend wird die öffentlichrechtliche Organisationsform nur dort obligatorisch, wo die Religionsgemeinschaft grundsätzlich allein beim Staat liegende Rechte ausüben will (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV).

Das Erfordernis eines Körperschaftsstatus ablehnend auch z.B. Link, a.a.O., S. 500; Niehues, a.a.O., Anm. 547 mit Fn. 152; Rohe, ZRP 2000, S. 207 (209); Langenfeld, AöR 123 (1998), S. 375 (401); Heckel, JZ 1999, S. 741 (752); a.A. Korioth, NVwZ 1997, 1041 (1048); Hillgruber, JZ 1999, S. 538 (546).

Auch unterhalb der Organisationsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts darf der Staat mit Blick auf seine Neutralitätspflicht und das Selbstorganisationsrecht der Religionsgemeinschaften diesen keine über das erforderliche Mindestmaß hinausgehenden Organisationsstrukturen aufzwingen. Deshalb erscheint auch denkbar, dass Gemeinschaften Träger der verfassungsrechtlichen Verbürgung sind, denen nach bürgerlichem Recht keine Rechtsfähigkeit zukommt. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 WRV kennt grundsätzlich auch Religionsgemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit; kollektive Zuordnungssubjekte, die keine juristischen Personen sind, kennt das Verfassungsrecht auch im übrigen (vgl. etwa Art. 9 Abs. 3 und Art. 21 GG). Zu verlangen ist jedoch zumindest die (nach Verfassung und Zahl der Mitglieder gegebene) Gewähr der Dauer sowie eine organisatorische Verfestigung, so dass dem Staat ein Ansprechpartner gegen-übersteht, der die Fähigkeit zu verbindlicher und hinreichend legitimierter Artikulation von Grundsätzen der Religionsgemeinschaft hat.

Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2000 - 1 L 1224/00 -, NVwZ- RR 2000, S. 789 ff.; Rüfner, NWVBl. 2001, S. 114; Robbers, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 7 Anm. 151; Schmitt-Kammler, in: Sachs, a.a.O., Art. 7 Anm. 41; Niehues, a.a.O., Anm. 547; Muckel, JZ 2001, S. 58 (60 f.); Oebbecke, DVBl. 1996, S. 336 (339); Fechner, NVwZ 1999, S. 735 (736).

Diese (Mindest-)Anforderungen ergeben sich daraus, dass die Erteilung von Religionsunterricht nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben ein Zusammenwirken von Staat und Religionsgemeinschaft erfordert. Das erklärt sich wiederum daraus, dass zwischen dem Gebot der religiösweltanschaulichen Neutralität des Staates einerseits und der staatlichen Erteilung von Religionsunterricht andererseits ein ausgleichsbedürftiges Spannungsverhältnis besteht. Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 14 Verf NRW haben demnach den Religionsunterricht zu einem Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation erhoben. Gleichzeitig verweisen sie ihn in den Verantwortungsbereich der Religionsgemeinschaften, wenn sie seine inhaltliche Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften gebieten. Dem Staat obliegt es in erster Linie, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, während der Religionsgemeinschaft die Aufgabe bzw. Befugnis der inhaltlichen Gestaltung des Unterrichts zukommt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, S. 244 (251).

Weil die Grundsätze der Religionsgemeinschaft für den Religionsunterricht bestimmend sind, muss diese über eine Instanz verfügen, die gegenüber den Schulaufsichtsbehörden die Grundsätze verbindlich feststellen kann. Der Staat bedarf insoweit eines verlässlichen Ansprechpartners,

vgl. Korioth, NVwZ 1997, S. 1041 (1046 f.); Heckel, JZ 1999, S. 741 ( 752); Robbers, in:v.Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 7 Anm. 150; Rohe, ZRP 2000, S. 207 (209); Rüfner, NWVBl. 2001, S. 114,

auf dessen Aussage er sich auch im Verhältnis zu den unterrichteten Kindern und deren Eltern berufen kann.

Das Erfordernis eines dauerhaften Ansprechpartners, der verbindlich und hinreichend legitimiert die inhaltlichen Grundsätze des Unterrichts bestimmt, findet seine Rechtfertigung darin, dass der Staat seiner Neutralitätspflicht nur entsprechen kann, wenn er Eltern und Schüler bezüglich der Verantwortung für die Unterrichtsinhalte an die Religionsgemeinschaft verweisen kann. Das erfordert zwischen der Religionsgemeinschaft einerseits und den Schülern bzw. deren Eltern andererseits ein Näheverhältnis, bei dem der staatlicherseits erteilte Religionsunterricht von vornherein in kein Spannungsverhältnis zum Recht auf religiöse Selbstbestimmung oder Erziehung tritt. Hierfür ist nur Gewähr, wo die Religionsgemeinschaft gegenüber Kindern oder Erziehern berechtigt ist, mit Wirkung für diese die Unterrichtsinhalte zu bestimmen, wobei unerheblich ist, auf welcher rechtlichen Grundlage im Einzelnen diese Befugnis beruht. Diese sich aus der Neutralitätspflicht des Staates ergebenden Anforderungen können auch nicht mit Blick darauf zurückgenommen werden, dass die Verfassungsbestimmungen mit Art. 7 Abs. 2 GG, Art. 14 Abs. 4 Verf NRW die Möglichkeit vorsehen, sich vom Religionsunterricht abzumelden. Die verfassungsrechtliche Regelung des Religionsunterrichts ist im Zusammenhang mit der durch Art. 4 GG gewährleisteten Religionsfreiheit zu sehen. Die Garantie von Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach ist Ausprägung der Entscheidung des Verfassungsgebers, die Religion nicht im Sinne einer strikten Trennung von Religion und Staat aus dem Bereich des öffentlichen Erziehungswesens zu beseitigen, sondern die Religionsausübung auch im Rahmen der öffentlichen Erziehung zu ermöglichen, also der Religionsfreiheit auch dort Raum zur Entfaltung zu geben. Das Neutralitätsgebot wird dadurch nicht verletzt, weil der Staat zugleich die inhaltliche Ausgestaltung des Religionsunterichts in die Verantwortung der Religionsgemeinschaften stellt.

Vgl. dazu näher Heckel, JZ 1999, S. 741 (743 ff.) m.w.N.; Hillgruber, DVBl. 1999, S. 1155 (1174 f).

Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW dienen mithin der aktiven Glaubensbetätigung. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Religionsfreiheit schützt auf der anderen Seite aber auch die negative Religionsfreiheit.

Vgl. z.B. Kokott, in: Sachs, a.aO., Art. 4 Anm. 26.

Ausprägung dessen ist die in Art. 7 Abs. 2 GG, Art. 14 Abs. 4 Verf NRW vorgesehene Möglichkeit der Unterrichtsbefreiung. Die Gewährleistung von Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach einerseits sowie die Befreiungsmöglichkeit andererseits stehen mithin von ihrer Zielrichtung her selbstständig nebeneinander. Ersteres ist ein Verfassungsauftrag, dem der Staat - vorbehaltlich der Mitwirkung der jeweiligen Religionsgemeinschaft - in vollem Umfang nachzukommen hat. Letzteres ist Ausdruck eines grundrechtlichen Abwehrrechts. Vor diesem Hintergrund ist kein rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür ersichtlich, aus der Befreiungsmöglichkeit die Folgerung zu ziehen, dass an die Verpflichtung des Staates zu weltanschaulichreligiöser Neutralität im Rahmen von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW geringere Anforderungen gestellt werden können und auf die Voraussetzung eines hinreichend legitimierten Ansprechpartners auf Seiten der Religionsgemeinschaft verzichtet werden kann.

Ein Mindestgrad an organisatorischer Verfasstheit ist ferner im Hinblick darauf erforderlich, dass Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach Pflichtfach ist

- vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, S. 244 (251 f.); ferner z.B. Robbers, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 7 Anm. 136 m.w.N. -

und damit für die dem jeweiligen Bekenntnis zugehörigen Schüler vorbehaltlich der Abmeldemöglichkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG, Art. 14 Abs. 4 Verf NRW) eine Teilnahmepflicht besteht. Es bedarf einer Organisationsform, die gegenüber den Schulaufsichtsbehörden die Mitgliedschaftszugehörigkeit der Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten erkennbar werden lässt. Denn nur dann kann der Staat seiner Aufsichtspflicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Verf NRW) hinreichend nachkommen.

Vgl. auch Heckel, JZ 1999, S. 741 (752 f.); Niehues, a.a.O., Anm. 547; Muckel, JZ 2001, S. 58 (61).

Sie ist schließlich auch deshalb unverzichtbar, weil der Staat dem Verfassungsauftrag aus Art. 7 Abs. 3 GG nur unter erheblichem zeitlichen und materiellen Aufwand nachkommen kann. Die Einführung eines bestimmten Religionsunterrichts ist keine Maßnahme, die in kurzem Zeitabstand getroffen oder korrigiert werden kann. Daher bedarf es der Gewähr, dass die Gemeinschaft, die ihn verlangt, einen gewissen zeitlichen Bestand hat, das heißt dem Staat nicht nur jetzt, sondern auch für einen ausreichend bemessenen, der Einführung adäquaten Zeitraum als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Dass die somit zu verlangende Gewähr der Dauer von der Verfassung zur Voraussetzung der Partizipation an langfristig ausgelegten einer Vereinigung zukommenden Rechten gemacht wird, kommt unter anderem in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV zum Ausdruck.

Die dargelegten Vorgaben an die Verfasstheit der Religionsgemeinschaft sind nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil der Islam nach seinem Selbstverständnis grundsätzlich keine Instanz kennt, der eine Definitionskompetenz im zuvor genannten Sinne zukäme, bzw. weil ihm grundsätzlich eine mitgliedschaftliche Organisationsform fremd ist.

Vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 4. November 1998 - 7 B 4/98 -, NVwZ 1999, S. 786 (788) m.w.N.

Zwar bestimmt jede Religionsgemeinschaft ausschließlich in eigener Verantwortung, in welcher Weise sie ihre Amtsträger mit Autorität in Glaubensfragen ausstattet und wie sie sich organisiert. Das schließt aber nicht aus, dass der Staat mit Blick auf eine hinreichende Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkehrs nach außen die Partizipation an bestimmten verfassungsrechtlichen Aufgaben von jener Verfasstheit der Religionsgemeinschaft abhängig macht, die nach dem Zweck der Gewährleistung unverzichtbar ist, wie es etwa auch in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV geschehen ist.

Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, S. 341 (356/357); Niehues, a.a.O., Anm. 547.

Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Kläger nicht dargelegt, dass es sich bei ihnen um eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den an die organisatorische Verfasstheit zu stellenden Anforderungen genügen. Die Kläger sind kein(e) Ansprechpartner, der (die) gegenüber dem Beklagten verbindlich die sich aus Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW ergebenden Aufgaben wahrnehmen kann (können).

Die Kläger sind nach ihrer Organisationsform islamische Dachverbände, deren ordentliche Mitglieder ausweislich ihrer Vereinssatzungen wiederum ausschließlich (eingetragene) islamische Vereine bzw. Vereinigungen sind. Damit weisen sie eine Organisationsstruktur auf, die eine Anerkennung als Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW ihrem Grunde nach zwar nicht ausschließt. Ebenso wenig wie die Organisation in Dachverbänden der Anerkennung als Religionsgemeinschaft von vornherein entgegensteht,

vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 1997 - VG 3 A 2196/93 -, InfAuslR 1998, S. 353; OVG Berlin, Urteil vom 4. November 1998 - 7 B 4/98 -, NVwZ 1999, S. 786 ff.; Eiselt, DÖV 1981, S. 205 (206),

ist es auch unschädlich, dass die Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, alle Muslime in Nordrhein-Westfalen zu vertreten. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es innerhalb des Islam - ebenso wie z.B. innerhalb des Christentums - verschiedene Richtungen (z.B. Sunniten, Schiiten, Aleviten) gibt. Bereits vor diesem Hintergrund ist - sofern sich die Gruppen nicht auf einen gemeinsamen Unterricht einigen - denkbar, dass sich für den Beklagten verschiedene Ansprechpartner konstituieren und, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, islamischer Religionsunterricht in unterschiedlicher Ausprägung einzurichten ist.

Vgl. Rohe, ZRP 2000, S. 207 (210); Eiselt, DÖV 1981, S. 205 (206).

Ungeachtet dessen gilt im Übrigen, dass für die Frage, ob eine Vereinigung die Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft erfüllt, der Personenkreis in den Blick zu nehmen ist, für den die Zugehörigkeit zu der Gruppe geltend gemacht wird. Danach kommt auch hinsichtlich zahlenmäßig kleinerer Gruppierungen die Anerkennung als Religionsgemeinschaft in Betracht. Die zahlenmäßige Stärke eines bestimmten Bekenntnisses spielt im Lichte der in Art. 4 GG verbürgten Religionsfreiheit für das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft (nur) insofern eine Rolle, als dies einer der Gesichtspunkte ist, die bei der Beantwortung der Frage heranzuziehen sind, ob die fragliche Gruppe die erforderliche Gewähr der Dauer bietet.

Vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 4. November 1998 - 7 B 4/98 -, NVwZ 1999, S. 786 (787); BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972 - 2 BvR 75/71 -, BVerfGE 33, S. 23 (28 f.); Oebbecke, epd-Dokumentation 2/2000, S. 10.

Wenngleich die Organisation in Dachverbänden die Anerkennung als Religionsgemeinschaft nicht per se ausschließt, muss jedoch auch bei einer solchen Organisationsstruktur gewährleistet sein, dass mit der Gemeinschaft ein Ansprechpartner gegeben ist, der über ein - die Gewähr der Dauer bietendes - Mandat für die Festlegung von inhaltlichen Grundsätzen des Religionsunterrichts verfügt, das legitimiert ist durch die natürlichen Personen, die sich zu einer Religionsgemeinschaft zusammengeschlossen haben.

Zum Erfordernis eines Zusammenschlusses natürlicher Personen vgl. auch Muckel, JZ 2001, S. 58 (60); Rüfner, NWVBl. 2001, S. 114.

Es muss gleichsam eine durchgehende „Legitimationskette" vom Ansprechpartner zur Basis der Religionsgemeinschaft gegeben sein. Daran fehlt es hier.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger über eine hinreichende Legitimation durch natürliche Personen verfügen, die sich auf Grund gemeinsamer religiöser Überzeugungen zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben dauerhaft zusammengeschlossen haben. Sie selbst vermögen diese Legitimation nicht zu vermitteln, da sie nach ihrer Verfasstheit keine natürlichen Personen als unmittelbare (ordentliche) Mitglieder haben. § 3 Abs. 2 a der Satzung des Klägers zu 2. und § 4 der Satzung des Klägers zu 1. sehen als ordentliche Mitglieder wiederum Verbände vor. Soweit § 3 Abs. 4 der Satzung des Klägers zu 2. bestimmt, dass mit der Aufnahme eines Verbandes dessen Mitglieder automatisch mittelbare Mitglieder des Klägers zu 2. werden, vermag dies für den Kläger zu 2. zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Es ist schon nicht ersichtlich, ob es sich bei den Mitgliedern der Mitgliedsverbände des Klägers letztlich um natürliche Personen handelt oder ob nicht auch diese wiederum Personenzusammenschlüsse als Mitglieder haben. Aber auch wenn die Mitgliedsverbände des Klägers zu 2. ihrerseits natürliche Personen als Mitglieder aufwiesen, wäre dadurch die erforderliche Legitimationskette nicht dargelegt. Eine Satzungsbestimmung des Dachverbandes ist für sich allein nicht geeignet, eine Gemeinschaft von natürlichen Personen zu begründen, die sich auf Grund gemeinsamer religiöser Überzeugungen dauerhaft zusammengeschlossen haben. Abgesehen davon, dass eine von außen gleichsam „übergestülpte" Mitgliedschaft dem von Art. 7 Abs. 3 GG vorgegebenen Begriff der Religionsgemeinschaft fremd ist, da dies der grundgesetzlich verbürgten Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) widerspräche, wäre die Vermittlung einer Legitimation an den Dachverband überhaupt nur denkbar, wenn die Gruppe, die Mitglied des Dachverbandes ist, selbst die Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft erfüllt, oder doch jedenfalls auf die Verfolgung von Zielen hin ausgerichtet ist, die denen einer Religionsgemeinschaft entsprechen.

Vgl. auch Muckel, JZ 2001, S. 58 (60): „Eine lediglich formale Mitgliedschaft natürlicher Personen im Dachverband genügt nicht. Zu fordern ist eine gelebte Gemeinschaft der natürlichen Personen, ...".

Dass Mitgliedsverbände des Klägers zu 2. solche Ziele verfolgen und dass sich die jeweiligen Mitglieder über ihre Mitgliedschaft in diesen hinaus bewusst mit Mitgliedern anderer Mitgliedsverbände auf Grund gemeinsamer religiöser Überzeugungen zusammengeschlossen hätten, ist indes nicht substantiiert dargetan. Entsprechende Willensbekundungen oder sonstiges konkludentes Handeln der betreffenden natürlichen Personen, mit denen (nach außen) dokumentiert würde, dass sie sich einer solchen Gemeinschaft zugehörig fühlten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger zu 2. vorgelegten Unterschriftenlisten. Die jeweiligen Unterzeichner erklären (lediglich) ihr Einverständnis damit, dass der Kläger sie in Angelegenheiten des islamischen Religionsunterrichts einschließlich der Bestimmung der Unterrichtsinhalte vertritt sowie ferner damit, dass die Befugnis auf ein anderes Organ delegiert werden kann. Indes lässt sich dieser Erklärung nicht entnehmen, dass die Unterzeichner sich damit im Sinne einer Religionsgemeinschaft zusammengeschlossen hätten. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die jeweiligen Unterzeichner bei Abgabe ihrer Erklärung nicht nur im Blick gehabt haben, die Kläger entsprechend zu bevollmächtigen, sondern darüber hinaus eine verfasste Gemeinschaft mit Gleichgesinnten bilden wollten. Doch selbst wenn man den Erklärungen die Bekundung beimessen wollte, mit anderen einen Verbund einzugehen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass dieser Zusammenschluss im Hinblick auf gemeinsame religiöse Überzeugungen im Sinne eines gemeinsamen Bekenntnisses erfolgte und es sich nicht nur um eine möglicherweise durch Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 GG geschützte, nicht aber von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV gemeinte Vertretung einzelner, aus der Religion begründeter Zielsetzungen handelt. Denn dazu verhält sich die abgegebene Erklärung, die lediglich und auch insoweit ohne jegliche weitere konkrete Vorgaben den Bereich des Religionsunterrichts betrifft, weder abstrakt im Sinne einer allgemeinen Bezugnahme auf gemeinsame Glaubensinhalte, geschweige denn, dass diese konkret beschrieben würden. Hinzu kommt, dass dem aus den Unterschriftenlisten folgenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis jede Gewähr der Dauer fehlt. Die Unterzeichner werden hierdurch nicht Mitglieder des Klägers zu 2. und können von den Erklärungen jederzeit Abstand nehmen. Letzterem kommt wegen des inhaltlichen Blankettcharakters der Erklärungen besondere Bedeutung zu. Denn da gegenüber den Unterzeichnern noch nicht konkretisiert ist, wie der von den Klägern verantwortete Religionsunterricht ausgestaltet sein wird, kann sich in der Praxis leicht ergeben, dass Erziehungsberechtigte entgegen ihrer jetzt verlautbarten Erklärung nicht damit einverstanden sein werden. Durch die Sammlung der Unterschriften hat sich daher keine Gemeinschaft konstituiert, die als Ansprechpartner des Staates dem Funktionsauftrag des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW genügen könnte.

Aus vorstehenden Ausführungen, die entsprechend für den Kläger zu 1. gelten, ergibt sich zugleich, dass den Klägern die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft auch nicht mittelbar zukommt, wenn ihre Mitgliedsverbände einschließlich deren Mitglieder mit in den Blick genommen werden. Auch über diese ergibt sich keine hinreichende Legitimierung durch einen eine Religionsgemeinschaft bildenden Personenzusammenschluss, da, wie ausgeführt, jedenfalls nicht dargetan ist, dass die Gesamtheit der natürlichen Personen der Mitgliedsvereinigungen der Kläger sich als Zugehörige einer Gruppe begriffen, die sich auf Grund übereinstimmender Glaubensinhalte dauerhaft verbunden haben. Dies gilt auch mit Rücksicht darauf, dass die Kläger hinsichtlich dreier ihrer Mitgliedsvereine die maßgeblichen Vereinssatzungen vorgelegt haben. Angesichts der von den Klägern angegebenen Gesamtzahl von Vereinigungen, für die sie in Anspruch nehmen, sie zu vertreten, kommt den überreichten Satzungen bereits nach ihrer Zahl bezüglich des Vorliegens einer Religionsgemeinschaft kein entsprechender Aussagegehalt zu.

Soweit es die Satzung der „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" (xxxx) betrifft, verweist diese im Übrigen wiederum nicht auf natürliche Personen als Mitglieder, sondern auf eingetragene türkische Vereine (vgl. § 5 der Satzung). Auch lässt der formulierte Satzungszweck nicht hinreichend erkennen, ob die Mitglieder sich im Hinblick auf gemeinsame religiöse Glaubensüberzeugungen zusammengefunden haben und es ihnen (zumindest auch) um die Pflege des gemeinsamen religiösen Bekenntnisses geht. Denn in § 3 der Satzung heißt es (nur), dass sich der Verein mit den sozialen, kulturellen, religiösen und Erziehungsproblemen der Türken in der Bundesrepublik Deutschland befasst, sich für die Verbreitung der türkischen und deutschen Kultur einsetzt und dazu unter anderem Kultur- und Volksabende sowie sportliche Veranstaltungen organisiert. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Satzung des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx", wonach der Verein (nur) das Ziel hat, die familiären, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitglieder zu fördern sowie durch Bereitstellen von Räumlichkeiten die Religionsausübung möglich zu machen (vgl. § 2 der Satzung). Der Anerkennung als Religionsgemeinschaft steht zwar nicht entgegen, wenn sich die Vereinigung neben der Pflege des religiösen Bekenntnisses auch allgemeinpolitisch oder gesellschaftlich betätigt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1971 - 1 C 54/66 -, BVerwGE 37, S. 344 (363).

Aus den Satzungsbestimmungen ergibt sich indes aus dem bloßen Hinweis, dass der Verein sich auch mit religiösen Problemen befasst bzw. Räumlichkeiten für die Religionsausübung zur Verfügung stellt, nichts dafür, dass sich die Mitglieder ob eines bestimmten religiösen Konsenses zusammengeschlossen haben, was sich angesichts des von den Klägern betonten Selbstverständnisses des Islam auch nicht aus sich heraus ergibt. Ist schon nicht ersichtlich, dass diese - wenigen - Mitgliedsverbände Zielsetzungen im Sinne einer Religionsgemeinschaft verfolgen, kommt es auf die Frage nicht an, inwieweit sie - wofür es nicht nur hinsichtlich des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" und xxxx, sondern auch hinsichtlich des dritten Vereins „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" an jeglichem Ansatzpunkt fehlt - die entsprechenden Kompetenzen und Aufgaben auf die Kläger übertragen dürften.

Die erforderliche Legitimationskette hinunter zu natürlichen Personen als Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft wird schließlich auch nicht unmittelbar über die von den Klägern vorgelegten Unterschriftenlisten begründet. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Unterzeichner der Erklärungen eine Religionsgemeinschaft bilden. Die auf den Kläger zu 1. bzw. dessen Mitgliedsverband xxxx bezogenen Erklärungen sind inhaltlich gleich lautend mit den auf den Kläger zu 2. bezogenen Erklärungen. Danach lässt sich, wie bereits ausgeführt, ein auf einem gemeinsamen religiösen Konsens beruhender Zusammenschluss der Unterzeichner nicht feststellen. Damit fehlt es zugleich an jedwedem Anknüpfungspunkt, um in den Klägern die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft erfüllt zu sehen.

Steht einem Anspruch der Kläger auf Einführung islamischen Religionsunterricht mithin (schon) die Nichterfüllung des Merkmals Religionsgemeinschaft entgegen, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob ein Anspruch auch unter dem von dem beklagten Land geltend gemachten Gesichtspunkt der Verfassungsloyalität der Kläger ausscheidet.

II.

Der erste Hilfsantrag hat ebenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Auch insoweit liegen die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW nicht vor, weil es sich bei den Klägern, wie ausgeführt, nicht um Religionsgemeinschaften im Sinne dieser Normen handelt.

Die Inblicknahme der KIRU vermag zu keiner für die Kläger günstigeren rechtlichen Beurteilung zu führen. Auch mit der „Kommission für den Islamischen Religionsunterricht (KIRU)" fehlt es auf Seiten der Kläger nach wie vor an einem Ansprechpartner, der gegenüber dem Beklagten verbindlich die sich aus Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW ergebenden Aufgaben wahrnehmen und dabei für sich in Anspruch nehmen kann, hinreichend legitimiert für eine Religionsgemeinschaft tätig zu werden. Ebenso wenig wie die Kläger verfügt die KIRU über eine hinreichende Legitimation durch natürliche Personen, die sich auf Grund gemeinsamer religiöser Überzeugungen dauerhaft zusammengeschlossen haben. Dass sich die erforderliche Legitimationskette nicht über die Kläger selbst bzw. ihre Mitgliedsverbände begründen lässt, ergibt sich aus den Darlegungen unter I.. Nichts anderes ergibt sich unter Inblicknahme der Unterschriftenlisten. Über die Erklärung, damit einverstanden zu sein, dass die Kläger die ihnen übertragene Befugnis, die Unterzeichner in Angelegenheiten des islamischen Religionsunterrichts einschließlich der Bestimmung der Unterrichtsinhalte zu vertreten, auf Einrichtungen übertragen können, die zum Zweck der gemeinsamen Vertretung in diesen Angelegenheiten mit anderen islamischen Organisationen gebildet werden, besteht zwar eine Legitimationskette zwischen der KIRU und den Erklärenden. Letzteren fehlt indes, wie sich aus den Darlegungen unter I. ergibt, die Verfasstheit als ein auf einem gemeinsamen religiösen Konsens beruhender Zusammenschluss natürlicher Personen.

III.

Auch der Hilfsantrag zu 2. hat keinen Erfolg.

Er ist als Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Das Begehren ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Gegenstand des mit dem Hilfsantrag verfolgten Klagebegehrens ist die Frage, ob den Klägern die Eigenschaft von Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW zukommt mit der Folge, dass sie für den Beklagten geeignete Ansprechpartner für die Einführung islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach sind. Diese von den Klägern geltend gemachte Eigenschaft ist statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage, denn feststellungsfähig sind auch Eigenschaften, an deren Vorliegen das Bestehen von Rechten und Pflichten anknüpft.

Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Anm. 13; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl., § 43 Anm. 3.

Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob es sich bei ihnen um Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW handelt. Dies ergibt sich mit Blick darauf, dass diese Frage zwischen den Beteiligten seit langem streitig ist und das beklagte Land dem Begehren der Kläger, islamischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einzuführen, bislang unter Hinweis auf das Fehlen (schon) dieser Voraussetzung nicht näher getreten ist.

Der Feststellungsantrag ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO deshalb unzulässig, weil die Kläger ihr Begehren im Wege der Leistungsklage verfolgen können. Dies ergibt sich ungeachtet der Frage, ob der Grundsatz der Subsidiarität im Verhältnis von Festellungsklagen gegen einen Hoheitsträger und allgemeinen Leistungsklagen überhaupt Anwendung findet

- vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Anm. 28 m.w.N. -,

hier mit Blick darauf, dass für die Kläger die Feststellungsklage die effektivere Rechtsschutzmöglichkeit darstellt. Die Feststellungsklage wird durch die anderen in § 43 Abs. 2 VwGO genannten Klagearten nur dann ausgeschlossen, wenn durch diese Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde.

Vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Anm. 29 m.w.N.

Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Verfolgen die Kläger ihr auf Einführung islamischen Religionsunterrichts gerichtetes Begehren im Wege der Leistungsklage, ergeben sich zum einen, wie dargelegt, im Hinblick auf das Erfordernis eines hinreichend bestimmten Klageantrages Schwierigkeiten bei der Antragsfassung. Sie führen zwar - wie ausgeführt - nicht zur Unzulässigkeit, wohl aber dazu, dass ein entsprechender Tenor in einem Vollstreckungsverfahren nur schwierig umzusetzen wäre und angesichts des auf schrittweise Verwirklichung angelegten Einführungsverfahrens die Kläger ihrem Ziel in keinem über die ideelle Rechtskraft hinausweisenden Maße näher brächte. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der diesem Verfahren zu Grunde liegende Rechtsstreit von den Beteiligten in erster Linie auf die Frage fokussiert ist, ob es sich bei den Klägern um Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW handelt. Dem Rechtsschutzinteresse der Kläger entspricht es mithin, wenn diese für die Einführung islamischen Religionsunterrichts zentrale Frage einer ausdrücklichen gerichtlichen Klärung zugeführt wird. Im Vergleich dazu stellt sich die Leistungsklage als weniger effektive Rechtsschutzmöglichkeit dar, da in deren Rahmen die Klärung dieser Frage als eine von mehreren Anspruchsvoraussetzungen nicht zwingend ist.

Der mithin zulässige Hilfsantrag ist indes ebenfalls unbegründet, weil die Kläger, wie dargelegt, die Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW nicht erfüllen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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