VG Aachen, Urteil vom 09.12.2015 - 8 K 2119/14.A
Fundstelle
openJur 2016, 988
  • Rkr:

1. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41/15 -) ist die Ablehnung eines vor dem 20. Juli 2015 gestellten Antrags auf Gewährung der Flüchtlingseigenschaft wegen bereits gewährtem subsidiären Schutzstatus in einem anderen europäischen Mitgliedstaat unionsrechtsrechtlich zulässig.

2. Wegen der Übergangsvorschrift des Art. 52 UAbs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/32/EU ist im Fall eines vor dem 20. Juli 2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutzes eine Regelung des AsylG dann mit Unionsrecht vereinbar, soweit sie entweder die Vorgaben der Richtlinie 2005/85/EG oder der Richtlinie 2013/32/EU umsetzt.

3. § 26a AsylG erlaubt es einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, wenn dem Asylsuchenden in einem europäischen Mitgliedstaat der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde.

4. Anerkannten Schutzberechtigten droht gegenwärtig im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffer 2 des vorbenannten Bescheids wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am 1. in B. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.

Er reiste nach seinen Angaben am 12. Oktober 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. September 2014 einen Asylantrag. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 19. September 2014 gab er an, über die Türkei nach Bulgarien eingereist zu sein. Dort sei er etwa zehn Monate geblieben. Von dort sei er dann mit dem Bus nach Rumänien und mit dem Zug über Ungarn und Österreich nach Deutschland gekommen. Er habe in Bulgarien im Oktober 2013 einen Asylantrag gestellt. Nach Bestätigung eines EURODAC-Treffers stellte das Bundesamt am 9. Oktober 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Unter dem 23. Oktober 2014 wiesen die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch zurück. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass der Kläger mit Entscheidung vom 7. Januar 2014 in Bulgarien subsidiären Schutz zugesprochen bekommen habe.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014, dem Kläger zugestellt am 3. November 2014, stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und drohte seine Abschiebung nach Bulgarien an. In der Begründung stützte sich das Bundesamt auf § 26 a AsylVfG.

Der Kläger hat am 7. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, in Bulgarien lägen keine ausreichenden Voraussetzungen zur Bearbeitung seines Asylantrags vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gegeben sind.

Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO, soweit hierdurch der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt wurde.

Der Bescheid ist formell rechtswidrig.

Es liegt ein Verstoß gegen die Pflicht des Bundesamtes, den Kläger persönlich anzuhören, vor.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG hat das Bundesamt den Ausländer persönlich anzuhören. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen.

Das persönliche Gespräch mit dem Kläger zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das im Wesentlichen seinen Reiseweg, einen bereits erhaltenen Schutzstatus, seine persönliche Daten und weitere Formalien zum Gegenstand hatte, ist keine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne der benannten Vorschriften. Denn der Kläger wurde insbesondere zu den Gründen für seinen Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, nicht persönlich befragt. Damit hatte er keine Gelegenheit die von § 25 AsylG geforderten Tatsachen im Rahmen einer persönlichen Anhörung anzugeben, was § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG aber von dem Asylsuchenden fordert. Er wurde auch nicht vom Bundesamt dazu angehört, dass er nach einer Mitteilung der bulgarischen Behörden dort bereits den subsidiären Schutzstatus erhalten habe.

Das Bundesamt hatte nicht die Möglichkeit, von einer persönlichen Anhörung des Klägers nach § 24 Abs. 1 Satz 5 AsylG abzusehen, was nur dann der Fall ist, wenn einem auf internationalen Schutz beschränkten Asylantrag stattgegeben wird. Denn das Bundesamt hat festgestellt, dass dem Kläger kein Asylrecht zustehe.

Das Bundesamt durfte nicht auf Grund von § 24 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 AsylG von einer persönlichen Anhörung des Klägers absehen. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesamt von einer persönlichen Anhörung absehen, wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) eingereist ist.

Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vor, da der Kläger nach seinen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist. Der Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 AsylG steht jedoch Unionsrecht entgegen.

Unionsrechtliche Vorgaben für die Anhörung des Klägers enthalten die Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie I - VRL-2005) und die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie II - VRL-2013). Die Kammer kann hinsichtlich der Frage einer ordnungsgemäßen Anhörung offen lassen, welche der Richtlinien anwendbar ist. Denn nach beiden Richtlinien hätte das Bundesamt nicht von einer persönlichen Anhörung des Klägers absehen dürfen.

Die persönliche Anhörung des Klägers ist unionsrechtlich garantiert. Nach Art. 12 Abs. 1 VRL-2005 wird dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten gegeben. Die VRL-2013 enthält in Art. 14 eine entsprechende Vorschrift. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG entspricht dieser Vorgabe und ist deshalb insoweit eine richtlinienkonforme Umsetzung der VRL-2005 bzw. VRL-2013.

In beiden Richtlinien existiert keine Vorschrift, die es - wie es § 24 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 AsylG aber vorsieht - erlauben würde, einen Antrag auf internationalen Schutz ohne persönliche Anhörung abzulehnen, weil der Schutzsuchende aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG eingereist ist. Es liegt auch kein Anwendungsfall vor, in dem die Richtlinien aus anderen Gründen die Ablehnung ohne persönliche Anhörung des Klägers gestatten würden.

Unter Zugrundlegung der VRL-2005 kann auf die Durchführung der persönlichen Anhörung nur in den unter Art. 12 Abs. 2 VRL-2005 aufgelisteten Fällen verzichtet werden. Ein solcher Fall liegt nicht vor.

Die persönliche Anhörung des Klägers war insbesondere nicht nach Art. 12 Abs. 2 b) VRL-2005 entbehrlich.

Nach Art. 12 Abs. 1 VRL-2005 wird dem Asylbewerber vor der Entscheidung der Asylbehörde Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach seinem nationalen Recht zuständigen Bediensteten gegeben. Gemäß Art. 12 Abs. 2 b) VRL-2005 kann auf die persönliche Anhörung verzichtet werden, wenn die zuständige Behörde bereits ein Treffen mit dem Antragsteller hatte, um ihn bei der Ausfüllung des Antrags und der Vorlage der für den Antrag wesentlichen Informationen nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie I - QRL-2004) zu unterstützen. Die wesentlichen Informationen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 QRL-2004 sind Angaben des Asylsuchenden zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu.

Die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 b) VRL-2005 liegen nicht vor. Der Kläger hat zwar seinen Antrag beim Bundesamt persönlich gestellt. Im Gegensatz zur gegenwärtigen Praxis des Bundesamtes,

vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 8 K 468/15.A -, juris, Rn. 29,

hat er einen Fragebogen für syrische Staatsangehörige (sogenanntes schriftliches Verfahren) nicht ausgefüllt. Er hatte damit weder in einer persönlichen Anhörung noch schriftlich die Gelegenheit, seinen Antrag zu begründen.

Auch nach den Regelungen der VRL-2013 konnte von der Anhörung des Klägers nicht abgesehen werden.

In Betracht käme insoweit Art. 34 Abs. 1 UAbs. 1 VRL-2013. Diese Vorschrift trifft eine besondere Regelung für die Anhörung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eines Antrags. Danach geben die Mitgliedstaaten den Antragstellern Gelegenheit, sich zu der Anwendung der Gründe nach Art. 33 VRL-2013 in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Hierzu führen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durch. Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 erlaubt es zusätzlich zu den Fällen, in denen nach der Dublin-III-VO ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 ohne Prüfung als unzulässig abzulehnen. Gemäß Art. 33 Abs. 2 a) VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt.

Der Anwendungsbereich von Art. 34 VRL-2013 ist eröffnet. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Bundesamtes und den Angaben der bulgarischen Behörden in Bulgarien den subsidiären Schutzstatus erhalten. Das Unionsrecht erlaubt es in Art. 33 Abs. 2 a) VRL-2013 einen Antrag in diesem Fall als unzulässig abzulehnen.

Den Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 VRL-2013 an die persönliche Anhörung des Klägers im Fall der Ablehnung eines Antrags als unzulässig ist das Bundesamt aber nicht gerecht geworden.

Der Kläger besaß keine ausreichende Möglichkeit, sich persönlich zu einem bereits gewährten Schutzstatus in Bulgarien zu äußern. In dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beim Bundesamt wusste das Bundesamt noch nicht, dass der Kläger den subsidiären Schutzstatus in Bulgarien erhalten hatte. Die ihm gestellte Frage, ob er in einem anderen Land Asyl beantragt habe oder ihm Asyl zuerkannt worden sei (Frage 8 des Fragenkatalogs), gab ihm nicht die von der VRL-2013 geforderte Möglichkeit, sich zu der beabsichtigten Ablehnung wegen des bereits erhaltenen Schutzstatus zu äußern. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Gesprächs beim Bundesamt überhaupt Kenntnis von dem erhaltenen Schutzstatus hatte.

Die unterbliebene Anhörung und dadurch begründete formelle Rechtswidrigkeit führt indes nach § 46 VwVfG für sich genommen nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids.

Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Im Asylverfahren, das nur gebundene Entscheidungen kennt, kann allein eine fehlende Anhörung die Aufhebung eines Bescheids nach diesem Maßstab nie rechtfertigen. Die getroffene Entscheidung des Bundesamts muss vielmehr auch materiell rechtswidrig sein. Das Verwaltungsgericht hat die Spruchreife durch Nachholung der Anhörung herzustellen,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1982 - 9 B 179/82 -, DVBl 1983, 33 = juris, Rn. 5.

Der Anwendung von § 46 VwVfG steht nicht entgegen, dass die formelle Rechtswidrigkeit vorliegend auf einem Verstoß gegen Unionsrecht beruht. Zwar hebt der EuGH im direkten Vollzug des Unionsrechts bei unzureichender behördlicher Sachverhaltsaufklärung die getroffene Entscheidung grundsätzlich auf,

vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk, ders.; VwVfG, 8. Aufl. (2014), § 46 Rn. 71, m.w.N.

Hier liegt jedoch der Regelfall (vgl. Art. 291 AEUV) des indirekten Vollzugs von Unionsrecht vor. Sofern - wie hier - spezielle gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, sind die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsender Rechte gewährleisten sollen, im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten von diesen unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsprinzips selbst zu regeln. Auch § 46 VwVfG kann deshalb Anwendung finden,

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38/07 -, NVwZ 2009, 653 = juris, Rn. 41.

Soweit durch Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt wurde, ist der Bescheid materiell rechtmäßig.

Das Bundesamt hat in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids die Feststellung getroffen, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe. Diese Regelung erfasst nicht nur die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG, sondern auch die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach § 13 Abs. 2 AsylG mit jedem Asylantrag stets auch die Gewährung von internationalem Schutz beantragt wird.

Rechtsgrundlage für die Regelung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist nicht § 27a AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Schon die in Ziffer 1 des Bescheids gewählte Formulierung des Bundesamtes weist darauf hin, dass dieses keine Regelung nach § 27a AsylG treffen wollte. Denn dann hätte der Antrag als unzulässig abgelehnt werden müssen. Die Kammer muss sich nicht damit auseinandersetzen, ob Ziffer 1 des Bescheids sich trotz der gewählten Formulierung in eine Regelung nach § 27a AsylG umdeuten lässt. Denn die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor.

Die Zuständigkeit eines anderen Staats im Sinne des § 27a AsylG ergibt sich nicht aus Regelungen der Dublin-III-VO.

Die Dublin-III-VO sieht nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus - der hier dem Kläger in Bulgarien nicht gewährt wurde - keine Wiederaufnahmepflicht des den Schutzstatus gewährenden Mitgliedstaats vor,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 14 A 926/15.A -, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, InfAuslR 2015, 310 = juris, Rn. 36 (für Dublin II), jeweils m.w.N.; a.A.: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 15; Hailbronner, in: Ausländerrecht, Band 3, § 31 AsylG Rn. 40 unter Verweis auf Art. 24 Abs. 4 Dublin-III-VO, was nicht nachvollziehbar ist, da die Vorschrift sich nur auf abgelehnte Antragsteller bezieht.

Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 18 Abs. 1a, b Dublin-III-VO, wonach sich die Aufnahmeverpflichtung nur auf Antragsteller bezieht. Antragsteller sind nach Art. 2c Dublin-III-VO Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Nach einer Flüchtlingsanerkennung wurde über einen Antrag auf internationalen Schutz aber (vollständig) entschieden.

Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn einem Asylsuchenden - wie im Fall des Klägers - nur subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Zwar beinhaltet diese Entscheidung, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von den bulgarischen Behörden abgelehnt wurde. Auf Grund der Ablehnung des Antrags auf Flüchtlingsschutz geht der VGH Baden-Württemberg in einer Entscheidung zu der (hier nicht anwendbaren) Dublin-II-VO davon aus, dass eine Wiederaufnahmepflicht sich trotz der Gewährung subsidiären Schutzes nach der Dublin-II-VO richtet. Hintergrund hierfür ist, dass eine Wiederaufnahmepflicht nach der Dublin-II-VO nicht im Fall des erfolgreichen Abschlusses eines Asylverfahrens besteht. Da die Dublin-II-VO aber nicht die Gewährung subsidiären Schutzes erfasst, sondern nur auf die Gewährung von Flüchtlingsschutz im Sinne der GFK abstellt, kann im Rahmen der Dublin-II-VO bei der Gewährung des subsidiären Schutzstatus (und Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) nicht von einer erfolgreichen Beendigung des Asylverfahrens gesprochen werden,

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, juris, Rn. 36 ff.

Diese Argumentation lässt sich jedoch auf die Dublin-III-VO nicht übertragen. Die Dublin-III-VO ist nicht auf Drittstaatsangehörige anwendbar, die nur den subsidiären Schutzstatus erhalten haben,

vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - 23 K 906/14.A -, juris, Rn. 18; Funke-Kaiser, in: GK AsylG, § 27a Rn. 34 f.; Marx, AsylG, 8. Aufl. (2014), § 27a Rn. 11; a.A.: VG Berlin, Urteil vom 10. September 2015 - 33 K 113.15A -, juris, Rn. 19; Bergmann, ZAR 2015, 81; ausdrücklich offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, InfAuslR 2015, 310 = juris, Rn. 37.

Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO verpflichtet einen Mitgliedstaat, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Nach Art. 2 b) Dublin-III-VO ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 h) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL -) zu verstehen. Hiernach ist ein Antrag auf internationalen Schutz das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie ersucht. Zwar wieder hierdurch keine automatische Gleichstellung von Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzstatus in jeglicher Hinsicht ausgesprochen. Die Kammer geht aber dennoch davon aus, dass vor dem Hintergrund dieser Formulierung nicht von einer Ablehnung des Antrags im Sinne des Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO gesprochen werden kann, wenn einem Antragsteller zumindest subsidiärer Schutz zugesprochen wurde, er also teilweise Erfolg hatte. Für diese Auslegung spricht auch eine Regelung der VRL-2013. Nach Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten. Art. 33 Abs. 2 lit. a) VRL-2013 erlaubt dies dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Die Verfahrensrichtlinie erlaubt es also, einen Antrag als unzulässig anzusehen, wenn einem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde. Die Regelung der Verfahrensrichtlinie wäre hinsichtlich der Drittstaatsangehörigen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, aber überflüssig, wenn der Antrag schon wegen einer Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO als unzulässig abgelehnt werden könnte.

Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids kann jedoch auf § 26a AsylG gestützt werden. Nach Satz 1 der Vorschrift kann ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift wird er nicht als Asylberechtigter anerkannt.

Der Anwendung von § 26a AsylG steht nicht entgegen, dass dem Kläger in Bulgarien der subsidiäre Schutzstatus im Sinne von Art. 2 e) QRL zuerkannt wurde.

Für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 26a AsylG auf Asylsuchende, die noch keinen Schutzstatus erhalten haben, gibt es in der Norm keinen Anknüpfungspunkt,

vgl. so aber unter Berufung auf die Gesetzesbegründung zu § 26a AsylG in BT-Drs. 12/4450, S. 20, VG Aachen, Beschluss vom 11. März 2015 - 5 L 736/14.A -, juris, Rn. 30 ff.; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 - 9 A 399/14 -, juris, Rn. 32 ff.

Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 14 A 926/15.A -, juris, Rn. 8 ff., VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - 23 K 906.14.A -, juris, Rn. 19.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26a AsylG liegen vor. Der Kläger ist auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in das Bundesgebiet eingereist.

Die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung ist auch mit Unionsrecht vereinbar.

Nach Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten. Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 erlaubt dies dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist hier der Fall, da Bulgarien dem Kläger subsidiären Schutz gewährt hat.

Die Kammer weicht ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41/15 -, juris,

ab, wonach vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge aufgrund der Übergangsregelung in Art. 52 UAbs. 1 VRL-2013 nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Schutzsuchenden in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach der Übergangsregelung in Art. 52 UAbs. 1 Satz 2 VRL-2013 für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge das Recht nach Maßgabe der VRL-2005 maßgeblich sei. Art. 25 Abs. 2 b) VRL-2005 lasse es aber nur dann zu, einen Antrag als unzulässig zu betrachten, wenn dem Schutzsuchenden in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, nicht aber, wenn ihm nur der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 könne wegen der Übergangsvorschrift keine Anwendung finden.

Dieses Verständnis von Art. 52 UAbs. 1 Satz 2 VRL-2013 berücksichtigt nicht die Regelung in Satz 1 der Vorschrift. Dort heißt es, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 VRL-2013, d.h. das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie, auf Anträge nach dem 20. Juli 2015 oder früher (englische Sprachfassung: "or an earlier date", französische Sprachfassung: "ou á une date antérieure") anwenden. Dies bedeutet, dass für Anträge nach dem 20. Juli 2015 das Recht der Mitgliedstaaten den Regelungen der VRL-2013 entsprechen muss. Es kann wegen des Einschubs "oder früher" aber bereits auch vor diesem Zeitpunkt nach den Vorgaben der VRL-2013 aufgestellt werden. Es besteht für Anträge vor dem 20. Juli 2015 also ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, ob sie ihr Recht der Maßgabe der VRL-2005 oder der VRL-2013 anpassen. Eine Regelung des nationalen Rechts ist für Anträge vor dem 20. Juli 2015 deshalb unionsrechtskonform, wenn sie entweder den Vorgaben der VRL-2005 oder der VRL-2013 entspricht,

vgl. VG Aachen, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 8 K 468/15.A -, juris, Rn. 23; und vom 28. Oktober 2015 - 8 K 299/15.A -, juris, Rn. 23.

Die Eröffnung dieser Möglichkeit an die Mitgliedstaaten ist im Hinblick darauf, dass nach Art. 51 Abs. 1 VRL-2013 die Richtline bis spätestens zum 20. Juli 2015 umzusetzen ist, eine Umsetzung also auch vor diesem Datum erfolgen kann, folgerichtig. Bei Zugrundlegung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wären die Mitgliedstaaten an einer Umsetzung vor dem 20. Juli 2015 gehindert, was Art. 51 VRL-2013 nicht entspricht. Die Wörter "oder früher" in Satz 1 der Vorschrift hätten zudem keinen Anwendungsbereich und wären überflüssig.

Dass scheinbar ein Widerspruch zwischen den Regelungen in Art. 52 UAbs. 1 Satz 1 und Satz 2 VRL-2013 besteht, lässt sich durch die Betrachtung des Gesetzgebungsvorgangs erklären. Die Wörter "oder früher" in Satz 1 der Übergangsbestimmung waren in dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus vom 22. Oktober 2009 und der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 zu dem Vorschlag noch nicht enthalten. Die Übergangsvorschrift enthielt ursprünglich also eine feste Stichtagsregelung, sodass kein Widerspruch zwischen den Sätzen 1 und 2 der Übergangsvorschrift vorlag. Der Standpunkt des Rates in erster Lesung am 6. Juni 2013 fügte in die Übergangsbestimmung (Art. 52) dann die Wörter "oder früher" in Satz 1 ein, ohne allerdings klarstellend die Regelung in Satz 2 anzupassen. Aus dem Gesetzgebungsvorgang wird im Übrigen deutlich, dass es sich bei der Einfügung der Wörter "oder früher" nicht um ein Redaktionsversehen handelt.

Dass das Unionsrecht die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne Sachprüfung von anderen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig macht als § 26a AsylG, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Bundesamt in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Regelung. Denn im vorliegenden Fall liegen sowohl die Voraussetzungen nach dem AsylG als auch nach der VRL-2013 vor, um einen Antrag auf internationalen Schutz ohne Sachprüfung abzulehnen. § 26a AsylG ist damit zumindest für die vorliegende Fallgestaltung der Flüchtlingsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat eine richtlinienkonforme Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 a) VRL-2013.

Die Kammer folgt nicht der Auffassung des VG Berlin, wonach jedenfalls seit Ablauf der Umsetzungsfrist der VRL-2013 Schutzsuchende auch dann ein unionsrechtliches Recht auf Prüfung ihres Zweitantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, wenn ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde,

vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. September 2015 - 33 K 152.15.A -, juris, Rn. 18.

Das VG Berlin stützt seine Auffassung darauf, dass nach Art. 46 Abs. 2 VRL-2013 die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass ein Rechtsbehelf nur dann im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft als unzulässig betrachtet wird, wenn der dem Rechtsbehelfsführer zugesprochene subsidiäre Schutz in dem jeweiligen Mitgliedstaat der betreffenden Person die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus. Dies sei in der Bundesrepublik nicht der Fall. Es müsse deshalb das Verfahren nach § 71a AsylG (Zweitantrag) durchgeführt werden,

vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. September 2015 - 33 K 152.15.A -, a.a.O. Rn. 19.

Die Kammer versteht die Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 VRL-2013 hingegen dahingehend, dass es erforderlich und ausreichend ist, dass ein Asylsuchender, dem von einem Mitgliedstaat (nur) subsidiärer Schutz gewährt wurde, in diesem Mitgliedstaat einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen können muss. Es besteht hingegen keine Pflicht eines anderen Mitgliedstaates einem Ausländer, der bereits den subsidiären Schutzstatus erhalten hat, einen Rechtsbehelf auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu eröffnen. Ansonsten würde die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 a) VRL-2013, die die Ablehnung eines Antrags als unzulässig erlaubt, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, im Fall des gewährten subsidiären Schutzes leer laufen. Wenn die Auffassung des VG Berlin zuträfe, hätte Art. 33 Abs. 2 a) VRL-2013 so gefasst werden müssen, dass die Ablehnung des Antrags als unzulässig nur dann möglich ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Das ist nach der VRL-2013, anders als noch nach der Vorgängervorschrift des Art. 25 Abs. 2 a) VRL-2005, aber nicht der Fall.

Der Zweitantrag nach § 71a AsylG ist überdies auch gerade kein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 33 Abs. 2 a) VRL-2013. Während ein Rechtsbehelf auf die Korrektur einer noch nicht bestandskräftigen Entscheidung gerichtet ist, ist der Zweitantrag nach § 71a AsylG auf die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens nach Abschluss des Ursprungsverfahrens gerichtet.

Der Kläger kann der Anwendung von § 26a AsylG auch nicht damit entgegentreten, dass eine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung vorliege.

Die Drittstaatenregelung des § 26a AsylG entspringt der Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG. Diese Verfassungsnorm verfolgt das Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, dass in ihnen die Anwendung der GFK und der EMRK sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16a Abs.2 Satz 2 GG). Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-)einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Die Drittstaatenregelung schließt den Ausländer vom personalen Anwendungsbereich des Grundrechts auf Asyl aus Art. 16a GG aus. Gleichzeitig kann der Asylsuchende sich grundsätzlich auch nicht auf Abschiebungsschutz gegenüber einer Rückführung in den Drittstaat nach anderen Vorschriften (Art. 16a GG) berufen,

vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 = juris, Rn. 157 ff., 180 ff.

Ausnahmen vom Konzept der normativen Vergewisserung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann denkbar, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind,

vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 ?, a.a.O., Rn. 189.

Ob eine Ausnahme in diesem Sinne vorliegt, bedarf hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung der Flüchtlingseigenschaft keiner Entscheidung.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass der Ausschluss aus dem personalen Geltungsbereich des Asylgrundrechts durch Art. 16a Abs. 2 GG nicht davon abhängig ist, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückverbracht werden kann. Es muss auch nicht feststehen, über welchen Drittstaat der Asylsuchende eingereist ist. Ein Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung führt deshalb nicht dazu, dass ein Ausländer sich (wieder) auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann,

vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 ?, a.a.O., Rn. 157, 177; zur Kritik vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 26a Rn. 91, m.w.N.

Etwas anderes gilt auch nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Eine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung würde nur die verfassungsrechtliche Sperrwirkung des Art. 16a Abs. 2 GG aufheben. Dies ließe es deshalb dennoch zu, dass ein Antrag auf internationalen Schutz wegen einer anderen Rechtsvorschrift abgelehnt wird. Da § 26a AsylG - wie vorstehend ausgeführt - unabhängig von der verfassungsrechtlichen Sperre des Art. 16a Abs. 2 GG die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutzes impliziert, würde eine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung an der Möglichkeit des Bundesamtes, den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund des einfachen Rechts, hier nach § 26a AsylG, abzulehnen, nichts ändern. Dies wäre nur dann anders, wenn höherrangiges Recht (insbesondere Unionsrecht) der Ablehnung entgegenstünde, was - wie vorstehend ausgeführt - nicht der Fall ist. Der Flüchtlingsstatus und der subsidiäre Schutzstatus sind auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Eine Situation, die eine Ausnahme vom Konzept normativer Vergewisserung rechtfertigt, macht jedoch ein Recht erforderlich, das einen Ausländer vor Gefahren im jeweiligen sicheren Drittstaat (europäischen Mitgliedstaat) schützt. Dies ist nicht die Funktion der Rechte auf internationalen Schutz.

Es kann deshalb offen bleiben, ob einem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Zuerkennung subsidiären Schutzes des Sachbescheidungsinteresse fehlt,

vgl. in diesem Sinne: VG Stade, Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 791/14 -, juris, Rn. 48 ff; dem zuneigend VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 8 K 299/15.A -, a.a.O., Rn. 92; a.A: (implizit): BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41/15 -, a.a.O.

Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.

Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Entscheidungen nach § 27a AsylG anerkannt, dass eine Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage statthaft ist. Dies liegt darin begründet, dass eine materielle Prüfung des Begehrens durch das Bundesamt bislang nicht stattgefunden hat und dem Asylsuchenden nicht eine Tatsacheninstanz verloren gehen soll. Das Bundesamt soll zudem die Möglichkeit behalten, einen Antrag als offensichtlich begründet abzulehnen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris, Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 13 A 221/15.A -, juris).

Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen nach § 26a AsylVfG jedoch nicht übertragbar. Zwar hat auch dann eine Sachprüfung noch nicht stattgefunden. Dies liegt aber in der verfassungsrechtlichen Sperrwirkung des Art. 16a Abs. 2 GG begründet, die im Fall der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht nur das Grundrecht auf Asyl, sondern auch Rechte nach der GFK und § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließt,

vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 ?, a.a.O., Rn. 180 ff.

Soweit ein Ausländer sich dann aber darauf beruft, dass ein Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung vorliegt, der die benannte Sperrwirkung beseitigt, muss das Verwaltungsgericht bereits aus diesem Grund eine Sachprüfung vornehmen. Es liegt dann aber kein Grund mehr für eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsprozessrechts, dass das Verwaltungsgericht die Spruchreife herzustellen hat, vor.

Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG auch begründet. Ziffer 1 des Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der EMRK ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger kann sich gegen eine Abschiebung nach Bulgarien auf Art. 3 EMRK berufen. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG wird nicht durch Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen.

Zwar schließt das Art. 16a Abs. 2 GG zu Grunde liegende normative Vergewisserungskonzept es grundsätzlich aus, sich bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat auf Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berufen,

vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 ? 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 ?, a.a.O., Rn. 180 ff.

Dem normativen Vergewisserungskonzept kann nur damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Betroffene von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind,

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 ?, a.a.O., Rn. 189.

Maßgebend für die gerichtliche Verneinung des Status eines sicheren Drittstaates für international Schutzberechtigte ist nicht, ob die Lebensverhältnisse in dem Staat den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechen oder prekär sind, sondern ob ein Sonderfall im obengenannten Sinne vorliegt. Hier kommt die im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfallgruppe in Betracht, dass der Drittstaat anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwirft. Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCharta wird durch Missstände im sozialen Bereich aber nur unter strengen Voraussetzungen überschritten, z.B. hinsichtlich Gesundheitsversorgung und Unterbringung nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen. Dies wäre etwa der Fall, wenn Asylbewerber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris, Rn. 11 ff.; und vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rn. 9.

Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK. Hiernach besteht grundsätzlich keine Pflicht eines Staates, jeder Person eine Wohnung zu Verfügung zu stellen. Gleichzeitig müsse bei Asylsuchenden allerdings berücksichtigt werden, dass diese einer besonders unterprivilegierten und schutzbedürftigen Personengruppe angehörten. Diese gelte nicht nur, aber insbesondere für Kinder. Es sei deshalb eine Gesamtbetrachtung der Aufnahmebedingungen in dem Zielstaat und der spezifischen Situationen von Asylsuchenden erforderlich,

vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 (Tarakhel) -, juris.

Gemessen an diesen - hohen - Anforderungen droht international Schutzberechtigten im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 4.November 2015 - 12 A 498/15 -, juris, Rn. 37 ff.; VG Aachen, Urteile vom 28.Oktober 2015 - 8 K 299/15.A - und - 8 K 468/15.A -, juris; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, www.nrwe.de; VG Meiningen, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 5 K 20154/14 Me -, juris; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 12 A 286/15 -, juris, 27 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2015 - AN 11 K 15.50067 -, juris, Rn. 25; VG Hannover, Urteil vom 28. August 2015 - 2 A 2825/15 -, juris.

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien dort obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte. Er besitzt in Bulgarien weder einen effektiven Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen noch kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen kann.

Das Gericht stützt seine Einschätzung maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015. Hiernach existiert in Bulgarien kein konkreter nationaler Integrationsplan. Es gebe nur sehr geringe Chancen, sich eine Existenz aufzubauen. Zwar sei im Juni 2015 eine Integrationsstrategie bis 2016 erlassen worden, an einem Plan zur Umsetzung fehle es aber. Die QRL sei noch nicht umgesetzt werden. Es fehle an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es einen Anspruch auf Sozialhilfe, aber in geringerer Höhe im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen (für diese ca. 33 EUR pro Monat). Tatsächlich erhielten nur sehr wenige der anerkannten Schutzberechtigten diese finanzielle Unterstützung. Auch bei der Wohnraumsuche erhalte nur ein verschwindend geringer Teil Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei äußerst erschwert. Es fehle an Sprachkenntnissen der Flüchtlinge und an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen sei,

vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015.

Diese negative Einschätzung wird durch die Angaben in der Auskunft von Frau Dr. Valeria Illareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015 bestätigt. In der Auskunft wird berichtet, dass das Fehlen eines gesicherten Rechts auf Unterbringung ein wesentliches Problem für Flüchtlinge in Bulgarien sei. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde sei unbeständig und willkürlich. Am 21. Juli 2015 hätten die staatliche Flüchtlingsbehörde und das Bulgarische Rote Kreuz eine Fördervereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme "Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen" unterzeichnet. Die Förderung sei bis zum 15. Juni 2016 durch die Europäische Kommission gesichert. Bislang werde die Förderung jedoch nicht umgesetzt. Grund hierfür sei, dass man in den Genuss der Maßnahme nur komme, wenn man im Besitz eines bulgarischen Ausweisdokuments sei. Hierfür sei jedoch wiederum die Angabe einer Meldeadresse erforderlich. Derzeit verweigere die staatliche Flüchtlingsbehörde den Schutzberechtigten die Möglichkeit, die Adresse der Aufnahmezentren zu diesem Zweck zu verwenden. Auch für einen Antrag auf Sozialhilfe sei ein bulgarisches Ausweisdokument notwendig,

vgl. Dr. Valeria Illareva, Auskunft an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015.

Hieraus ergibt sich also, dass international Schutzberechtigte eine Meldeadresse vorweisen müssen, um staatliche Leistungen erhalten zu können. Eine Meldeadresse setzt aber wiederum eine Unterkunft voraus, zu der international Schutzberechtigte keinen effektiven Zugang haben.

Die Angaben des Auswärtigen Amtes und von Frau Dr. Valeria Illareva decken sich im Wesentlichen mit den Angaben mehrerer anderer Quellen. Auch diese gehen davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keinen effektiven Zugang zu einer Wohnung und sozialen Leistungen haben,

vgl. Council of Europe (Europarat), Report by Nils Muiznieks following his visit to Bulgaria from 9 to 11 February 2015, S. 28 f.; ProAsyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015, S. 44 ff.; aida, Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 31. Januar 2015, S. 41; Bulgarian Helsinki Committee, Annual monitoring report on status determination procedures in Bulgaria, 2014, S. 13.

Soweit nach den vorstehenden Berichten, anerkannte Schutzberechtigte nach der Statusanerkennung zum Teil noch in den Aufnahmeeinrichtungen für Antragsteller weiter leben können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zum einen geben die Berichte nur einen Kulanzzeitraum von sechs Monaten an, was keine dauerhafte Lösung darstellt. Zudem wird ebenfalls davon berichtet, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig (willkürlich) aus den Einrichtungen ausgeschlossen würden. Schließlich würde eine entsprechende Kulanzregelung dem Kläger als Rückkehrer nach Bulgarien von vornherein nicht weiterhelfen. Für eine Wiederaufnahme von anerkannten Schutzberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen, die von diesen zuvor verlassen wurden, ist nichts ersichtlich. Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst in den Aufnahmeeinrichtungen weiter leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben.

Der Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht nicht die Regelung der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG entgegen.

Zwar schließt § 31 Abs. 4 AsylG die Prüfung eines Anspruchs nach § 60 Abs. 5 AufenthG implizit aus. Anders als für die Rechte auf internationalen Schutz besteht dieser Ausschluss jedoch dann nicht mehr, wenn eine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung vorliegt.

Der Konzeption des Art. 16a Abs. 2 GG liegt die Annahme zu Grunde, dass ein Ausländer kein Bedürfnis für eine relative Schutzposition gegenüber einem sicheren Drittstaat besitzt. Anders ist dies aber dann, wenn ein Ausnahmefall vom Konzept normativer Vergewisserung vorliegt. Da § 26a AsylG an Art. 16a Abs. 2 GG anknüpft, kann auch die einfachgesetzliche Vorschrift den Ausschluss einer relativen Schutzposition gegenüber dem Drittstaat, für den ein Ausnahmefall vom Konzept normativer Vergewisserung festzustellen ist, nicht rechtfertigen.

Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) ist unabhängig von der Frage, ob das Bundesamt einer Abschiebungsanordnung hätte erlassen müssen, schon wegen des Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtswidrig, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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