VG Aachen, Urteil vom 30.10.2015 - 6 K 1111/15
Fundstelle
openJur 2015, 20757
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen die bestimmungsgemäße und missbräuchliche Nutzung eines Basketball-Spielfeldes in der Nachbarschaft zu ihrem Wohnhaus. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks S.----straße in U. . Nördlich dieses Grundstücks, unmittelbar angrenzend an den Gartenbereich des klägerischen Wohnhauses, liegt ein Neubaugebiet, das auf der Grundlage des Bebauungsplanes "L. Straße" Nr. der Beklagten entstanden ist. Der Bebauungsplan wurde von der Beklagten am 5. April 2001 als Satzung beschlossen und am 19. Mai 2001 bekanntgemacht. Für den unmittelbar an den Garten des klägerischen Grundstücks angrenzenden Bereich erfolgte im Bebauungsplan die zeichnerische Festsetzung einer Grünfläche mit dem Symbol eines Eimerchens (Spielplatz). Nach dem Genehmigungsplan "Spielplatz" war als Einrichtung des Spielplatzes vorgesehen, diesen mit einem Kombinationsspielgerät, einer Sandbaustelle, einem Spielhaus, einem Windrad, einer Wackelwanne, zwei Wipptieren und, dem Grundstück der Kläger zugewandt, einer Hängemattenschaukel auszustatten. Ausweislich eines Vermerks des Planungsbüros vom 24. Juli 2001 erfolgte auf Wunsch der Beklagten eine Änderung der Einrichtung, die unter anderem vorsah, an der ursprünglich für die Hängemattenschaukel vorgesehenen Stelle eine kleine Street-Ball-Anlage einzurichten. Diese sollte bestehen aus einem Street-Ball-Korb und einer asphaltierten Fläche in einer Größe von ca. 8,00 m x 8,00 m. Hintergrund sei, dass sowohl Angebote für Jugendliche als auch für Kinder geschaffen werden sollten, die räumlich etwas voneinander getrennt sein sollten. Seitens des Planungsbüros sei auf die Problematik der Lärmbelästigung in Bezug auf die nahe Bebauung hingewiesen worden, die von der Street-Ball-Anlage ausgehe.

In der Folgezeit wurde der Spielplatz entsprechend eingerichtet, wobei die vor dem Basketballkorb befindliche asphaltierte Fläche mit einer Größe von ca. 8,00 m x 7,80 m angelegt wurde. Der Spielplatz wurde am 12. November 2004 förmlich abgenommen. Das Basketballspielfeld befindet sich in einer Entfernung von etwa 18 m zur hinteren Grenze des klägerischen Grundstücks und von etwa 35 m zum Wohnhaus der Kläger.

Erstmals mit Schreiben vom 5. Mai 2014 beschwerten sich die Kläger bei der Beklagten über die missbräuchliche Nutzung des Basketball-Spielfeldes. So seien am 4. Mai 2014 und am 5. Mai 2014 jeweils Jugendliche zwischen 16.30 Uhr und 21.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr und 21.30 Uhr, teilweise mit lauter Musik, auf dem Spielfeld gewesen und hätten lautstark Basketball gespielt. In der Folgezeit legten die Kläger eine von insgesamt elf Nachbarn unterschriebene Unterschriftenliste der Anwohner der S1.----straße und der U1.---Straße vor, mit der diese sich gegen die Nutzung des Basketballspielfeldes wendeten. Es erfolgten weitere Beschwerden der Kläger über die missbräuchliche Nutzung des Platzes durch Jugendliche am Abend des 7. und 8. Juni 2014 sowie des 11. Juni 2014.

Nach einem gemeinsam durchgeführten Ortstermin forderten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20. August 2014 erstmalig zur Beseitigung des Ballspielfeldes auf.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. November 2014 wiesen die Kläger darauf hin, dass es sich bei dem Ballspielfeld um eine Sportanlage handele. Nach dem Bebauungsplan seien aber ein Spielplatz und eine Grünfläche festgesetzt. Für das Ballspielfeld fehle es an einer Genehmigung. Vorsorglich werde gegen eine etwaige Genehmigung Widerspruch eingelegt. In den Sommermonaten sei es zu einer unerträglichen Lärmbelästigung gekommen. Die Anlage werde intensiv von Jugendlichen genutzt, die teilweise auch mit Kraftfahrzeugen anreisten. Zudem werde häufig laute Musik gehört, auch bis nach 22.00 Uhr. Das Aufprallen des Balles beim Basketballspielen werde von den Klägern als besonders lästig empfunden. Insoweit seien die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet, in dem sich das Wohnhaus der Kläger befinde, nicht eingehalten. Es fehle offenbar auch an einer zeitlichen Einschränkung der Nutzung in Ruhezeiten.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 wies der Kreis Düren als Bauaufsichtsbehörde darauf hin, dass das beanstandete Ballspielfeld nicht genehmigungspflichtig sei. Es unterliege nicht der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung, sondern der Freizeit-Lärmrichtlinie. Es handele sich um eine zweckentsprechende Einrichtung des Spielplatzes, gegen die nichts einzuwenden sei. Im Übrigen liege das Grundstück der Kläger nicht in einem reinen Wohngebiet, die nähere Umgebung sei gemäß dem Bebauungsplan Nr. 17 vielmehr als ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Nach weiteren Beschwerden der Kläger über Lärmbelästigungen am 27. Februar 2015 und am Wochenende des 7./8. März 2015 kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 12. März 2015 an, die unzureichende Beschilderung des Spielplatzes spätestens bis Ende März zu ändern. Der Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes, das bei missbräuchlicher Nutzung zu kontaktieren sei, sei über die Rufnummer 112 organisiert.

Mit Schreiben vom 20. April 2015 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Kläger darauf hin, dass nach wie vor keine Änderung zu verzeichnen sei. Die zwischenzeitlich angebrachte neue Beschilderung, die insbesondere eine Altersgrenze von vierzehn Jahren für die Nutzung des Spielplatzes festlege, zeige keine Wirkung. Der Beklagten werde für die Beseitigung des Ballspielfeldes eine Frist bis zum 22. April 2015 gesetzt.

Mit Schreiben vom 27. April 2015 lehnte die Beklagte eine Beseitigung des Ballspielfeldes ab.

Die Kläger haben daraufhin am 29. April 2015 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Entfernung des Basketballkorbes gestellt (6 L 372/15) und am 18. Juni 2015 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihres Antrags- und Klagebegehrens führen die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im vorgerichtlichen Schriftverkehr aus, bei dem Ballspielfeld handele es sich um eine Sportanlage, die gegen die Festsetzung des Bebauungsplanes verstoße. Zunächst sei an der fraglichen Stelle eine Hängemattenschaukel geplant gewesen. Die ursprünglich vorgesehene Einrichtung des Spielplatzes habe die Beklagte aber mit Blick darauf, dass auch Jugendlichen eine Spiel- und Sportmöglichkeit geboten werden sollte, geändert und die Einrichtung eines Ballspielfeldes mit Basketballkorb und asphaltierter Grundfläche in Auftrag gegeben. Dieses Spielfeld sei aber als Spielgerät für Kinder, für die der Spielplatz eigentlich gedacht sei, wegen der besonderen Anforderungen, die das Basketballspiel an die körperlichen, motorischen und koordinativen Fähigkeiten der Spieler stelle, vollkommen ungeeignet. Folgerichtig sei das Ballspielfeld in den ersten Jahren nach Eröffnung des Kinderspielplatzes auch im Grunde gar nicht genutzt worden. Erst in den letzten beiden Jahren hätten Jugendliche und junge Erwachsene es als Sportanlage für sich entdeckt. Seitdem werde das Spielfeld stark frequentiert. Die Aufbringung einer asphaltierten Fläche verstoße gegen die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen als Grünfläche/Spielplatz. Bis zum 14. April 2014 habe es auch überhaupt keine Beschilderung an dem Spielplatz gegeben. Erst seit dem 7. April 2015 sei die Beschilderung in der Weise erfolgt, dass der Kinderspielplatz nur von Kindern bis vierzehn Jahren genutzt werden dürfe. Die geänderte Beschilderung habe aber keinerlei Wirkung gezeigt. Zusätzlich zu den typischen und wegen des Aufprallgeräusches des Balls auf den Boden und auf den Korb sehr lästigen Sportgeräuschen sei die Nachbarschaft auch belastet durch oftmals laute Musik sowie laute Gespräche, Anfeuerungsrufe etc. der Spieler und möglicher Zuschauer. Diese Belästigungen reichten oft auch bis in die Zeit nach 22.00 Uhr. Weder die Polizei noch das Ordnungsamt hätten diesem Missbrauch bislang abhelfen können oder wollen. Im Zeitraum vom 27. Februar 2015 bis zum 3. August 2015 sei von den Klägern in insgesamt 49 Fällen der Bereitschaftsdienst der Beklagten kontaktiert worden. Insoweit sei entsprechend der Mitteilung der Beklagten über die Organisation der Rufbereitschaft des Ordnungsamtes der Notruf 112 gewählt worden. Hier sei den Klägern regelmäßig gesagt worden, dass der Notruf für derartige Mitteilungen nicht gedacht sei. Die Beschwerden würden am nächsten regulären Arbeitstag an das Ordnungsamt weitergeleitet. Ein Einschreiten vor Ort komme nicht in Betracht. Der Bereitschaftsdienst der Stadt M. , der im Wege der interkommunalen Organisation des Bereitschaftsdienstes teilweise für die Beklagte tätig geworden sei, habe ebenfalls erklärt, dies sei Sache der Beklagten, man leite die Beschwerden lediglich weiter. Lediglich dreimal seien Mitarbeiter des Ordnungsamtes in dem genannten Zeitraum tatsächlich zum Spielplatz gekommen und hätten Jugendliche angetroffen und durch Platzverweise die Ruhestörungen behoben. Im Regelfall werde der auch von der Beklagten anerkannte Missbrauch der Nutzung des Ballspielfeldes aber geduldet. Die missbräuchliche Nutzung des Ballspielfeldes führe zu einer Überschreitung der Lärmrichtwerte und einer unzumutbaren Lärmbelästigung für die Kläger. Die Privilegierung von Kinderlärm in § 22 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) erfasse den vorliegend streitgegenständlichen Street-Ball-Platz nicht. Es handele sich gerade nicht um ein Kinderspielgerät, sondern um eine Sportanlage, die typischerweise als Nutzerkreis Jugendliche und junge Erwachsene habe. Gegebenenfalls sei zu der offenkundigen Überschreitung der Lärmrichtwerte ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, den auf dem Spielplatz an der U1.-- Straße in U. auf der ca. 8 m x 8 m großen asphaltierten Fläche aufgestellten Basketballkorb zu entfernen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, durch ordnungsbehördliche Maßnahmen und Organisation sicherzustellen, dass die Nutzung des auf dem Spielplatz an der U1.-- Straße in U. auf der ca. 8 m x 8 m großen asphaltierten Fläche aufgestellten Basketballkorbs nur von Kindern und Jugendlichen im Alter von bis zu 14 Jahren erfolgt,

äußerst hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, durch Maßnahmen, deren Art und Umfang in das Ermessen des Gerichts gestellt werden, sicherzustellen, dass die Nutzung des auf dem Spielplatz an der U1.?Straße in U. auf der ca. 8 m x 8 m großen asphaltierten Fläche aufgestellten Basketballkorbs nur von Kindern und Jugendlichen im Alter von bis zu 14 Jahren erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags weist sie darauf hin, das Ballspielfeld sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die entsprechende Fläche sei im Bebauungsplan Nr. 18 als Grünfläche/Spielplatz festgesetzt. Es handele sich um ein Spielgerät und nicht um eine Sportanlage, weshalb auch die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung nicht einschlägig sei. Zu denken sei allenfalls an die Freizeit-Lärmrichtlinie, die aber auf Spielplätze ausdrücklich nicht anzuwenden sei. Eine Überschreitung von Lärmrichtwerten sei von den Klägern lediglich pauschal behauptet. Die Kläger wendeten sich in erster Linie gegen jedwede Nutzung des Ballspielfeldes, durch die sie sich unzumutbarem Lärm ausgesetzt sähen. Im Ergebnis handele es sich aber um bloße Belästigungen, die von den Klägern hinzunehmen seien, soweit sie von einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Ballspielfeldes durch Kinder ausgingen. Einer missbräuchlichen Nutzung des Spielfeldes durch Jugendliche und junge Erwachsene sei durch die Ordnungsbehörde nach pflichtgemäßer Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens zu begegnen. Insoweit könne von den Klägern aber eine Rundumdie-Uhr-Kontrolle nicht verlangt werden. Diese sei weder möglich noch wünschenswert. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung komme es zu Personalienfeststellungen und Platzverweisen. Eine Duldung des Missbrauchs oder gar eine Rechtsverweigerung sei seitens der Beklagten nicht festzustellen. Die Rufbereitschaft des Ordnungsamtes sei inzwischen geändert worden. Diese sei nicht mehr über eine Rufweiterleitung über die zentrale Notrufstelle 112 organisiert, sondern über eine Mobilnummer, die auf der Homepage der Beklagten ausgewiesen sei und über die außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes zu erreichen sei. Die Kläger könnten auch nicht die Sinnhaftigkeit der Anbringung des Basketballkorbes mit Blick auf die körperlichen Voraussetzungen von Kindern in Frage stellen. Hierbei handele es sich um eine Frage der Zweckmäßigkeit, die ohnehin der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Im Übrigen sei Basketball als Mannschaftssportart sogar im Kernlehrplan Sport für die Sekundarstufe I, also für Kinder ab zehn Jahren, ausdrücklich aufgeführt. Die von den Klägern begehrte Entfernung des Basketballkorbes sei überdies ungeeignet, weil auch nach Entfernung des Korbes eine missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes selbstverständlich nach wie vor möglich sei. Im Übrigen führe die Beseitigung des Korbes dazu, dass auch die zweckentsprechende Nutzung des Spielfeldes durch Kinder unmöglich gemacht werde. Dies könnten die Kläger aber nicht verlangen. Mit Ausnahme der vorgelegten Unterschriftenliste sei es schließlich auch zu keinen Beschwerden weiterer Anwohner gekommen. Der Spielplatz, auch das Basketballspielgerät, sei dort schon längere Zeit angelegt und seitens der Kläger geduldet worden. Insoweit sei das Verhalten der Kläger widersprüchlich.

Das Eilverfahren 6 L 372/15 wurde nach Antragsrücknahme am 29. Juni 2015 eingestellt.

Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 28. September 2015 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls über diesen Ortstermin Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach? und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 372/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft und 3 Ordner).

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet. Namentlich handelt es sich vorliegend um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit. Die Kläger wenden sich gegen die im Zuge der Nutzung des im Streit stehenden Basketballspielgerätes auf einem Kinderspielplatz entstehenden Immissionen. Diesbezügliche Abwehransprüche sind öffentlichrechtlicher Natur, wenn die abzuwehrende Beeinträchtigung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Dies ist hier zu bejahen, weil die Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger durch die Nutzung einer gemeindlichen Anlage verursacht werden, welche die Beklagte im Rahmen ihres Erschließungsauftrages als öffentliche Einrichtung zur sozialen Betreuung ihrer Einwohner in einem öffentlichrechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang geschaffen und nicht zuletzt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Kinder- und Jugendpflege zur Verfügung gestellt hat.

Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil die Kläger die Abwehr der störenden Folgen einer schlichthoheitlich betriebenen Anlage erreichen wollen.

Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Kläger haben nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Entfernung des Basketballkorbs auf dem Kinderspielplatz noch darauf, dass die Beklagte geeignete Maßnahmen ergreift, um eine ausschließliche Nutzung dieses Spielgerätes durch den zugelassenen Personenkreis sicherzustellen.

Dies ergibt sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht bereits daraus, dass der Kinderspielplatz einschließlich des streitgegenständlichen Basketballspielgerätes bereits am 12. November 2004 abgenommen wurde und eine erstmalige Beschwerde der Kläger über eine missbräuchliche Nutzung erst mit Schreiben vom 5. Mai 2014, fast zehn Jahre später, erfolgte. Der Abwehranspruch ist dadurch nicht verwirkt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Geltendmachung eines Rechts ausgeschlossen sein, wenn der Inhaber die Geltendmachung entgegen Treu und Glauben (Umstandsmoment) in illoyaler Weise über längere Zeit (Zeitmoment) verzögert, obwohl er wusste oder damit rechnen musste, dass der Schuldner oder Verpflichtete darauf vertrauen würde, das von dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werde und sich hierauf eingerichtet hat.

Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 53 Rn. 41.

Zwar lag zwischen der Abnahme des Kinderspielplatzes einschließlich des Basketballspielgerätes und der ersten Beschwerde der Kläger bei der Beklagten ein Zeitraum von fast zehn Jahren. Zu dem Zeitmoment hinzukommen muss jedoch ein Umstandsmoment. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger das Basketballspielgerät positiv geduldet oder sich ausdrücklich oder konkludent mit seinem Vorhandensein einverstanden erklärt hätten. Zum einen haben sie in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass das Basketballspielfeld in den ersten Jahren nach Inbetriebnahme nahezu ungenutzt geblieben sei und die Nutzung erst in den letzten beiden Jahren spürbar zugenommen habe. Zum anderen reichte allein ein möglicherweise langjähriges Untätigbleiben ohne ein objektivierbares zurechenbares aktives Tun oder Unterlassen für die Annahme einer Verwirkung von Rechten ohnehin nicht aus.

Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 53 Rn. 46; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 L 1570/13 -, juris Rn. 22.

Die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlichrechtlichen Abwehranspruch liegen hier jedoch nicht vor. Dieser ergibt sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - im öffentlichen Recht.

Vgl. zu weiteren Herleitungsmöglichkeiten des öffentlichrechtlichen Abwehranspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - und aus den Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 ff.

Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar unter anderem Geräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen.

Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 ff.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Für die Frage, wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne anzusehen sind, können - soweit vorhanden - technische Regelwerke als "Orientierungshilfe" oder "grober Anhalt" herangezogen werden. Eine schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte ist jedoch unzulässig. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte, eine interessengerechte, gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Lärm zu ermöglichen und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, kann die individuelle Würdigung nicht ersetzen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, juris Rn. 5; vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 -, juris Rn. 7 f. und vom 11. Februar 2003 ? 7 B 88.02 -, juris Rn. 6.

Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, bleibt es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels, ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens ihre Erheblichkeit zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der Schutzwürdigkeit des betroffenen Grundstücks zu bestimmen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55/03 -, juris Rn. 8.

So liegt der Fall hier, denn mit Blick auf die Zumutbarkeit der von der Basketballspielanlage ausgehenden Geräuschimmissionen kann vorliegend weder auf die als Sportanlagen-Lärmschutzverordnung bezeichnete 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 18. BImSchV - noch auf die in verschiedenen Bundesländern, darunter Nordrhein-Westfalen, als Runderlass herausgegebene, auf eine Empfehlung des Länderausschusses für Immissionsschutz - LAI - zurückgehende Freizeitlärmrichtlinie zurückgegriffen werden.

Das auf dem Kinderspielplatz befindliche Basketballspielgerät bestehend aus einem Basketballkorb und einer asphaltierten Fläche von ca. 8,00 m x 7,80 m ist keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Danach sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Damit wird zwar die Notwendigkeit der Zweckbestimmung der Anlage für den Sport hervorgehoben, der immissionsschutzrechtliche Sportbegriff jedoch nicht definiert. Namentlich gibt § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV nichts dafür her, dass er sämtliche Erscheinungsformen körperlichspielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfasst.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, juris Rn. 4.

Aus dem Anwendungsbereich der Verordnung sowie den in § 3 der 18. BImSchV vorgesehenen Maßnahmen wird hingegen deutlich, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert hat, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Die Verpflichtungen des Betreibers, bestimmte Anforderungen an Lautsprecheranlagen und ähnliche technische Einrichtungen zu beachten (§ 3 Nr. 1), Vorkehrungen zur Minderung des von Zuschauern verursachten Lärms zu treffen (§ 3 Nr. 3) sowie An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art so zu gestalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 3 Nr. 4), passen nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlichspielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten sind. Dies ergibt sich auch aus den in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter und nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte konkretisieren. Diese werden der Eigenart speziell für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Spieleinrichtungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht.

Vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, juris Rn. 5.

Bei dem streitgegenständlichen Basketballfeld handelt es sich um eine kleinräumige Anlage, die auf unorganisierte körperlichspielerische Aktivitäten von Kindern ohne Schiedsrichter zugeschnitten ist. Ein regelgerechtes Basketballspiel ist schon mangels Vorhandenseins eines zweiten Basketballkorbes oder von Markierungen und wegen der geringen Spielfeldgröße praktisch ausgeschlossen.

Auch der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 zu "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" (Freizeitlärmrichtlinie, MBl. NRW. 2006 S. 566) kann vorliegend nicht zugrunde gelegt werden. Denn von dem Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie wird nicht jeder bei der persönlichen Freizeitgestaltung verursachte Lärm erfasst. Vielmehr gehören ausweislich ihrer Ziffer 1 Abs. 2 zu den Freizeitanlagen im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie insbesondere solche Freizeitanlagen - häufig kommerzieller Art - mit einem größeren Einzugsbereich, wie beispielsweise Autokinos, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Erlebnisbäder oder Sommerrodelbahnen. Entsprechend enthält Ziffer 5 auch Regeln betreffend die An- und Abfahrtswege und Parkplätze. Ziffer 1 Abs. 5 nimmt hingegen Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus. Etwas anderes gilt nach Ziffer 1 Abs. 2 nur für Abenteuerspielplätze, namentlich Robinson- und Aktiv-Spielplätze.

Die danach erforderliche Abgrenzung von Kinderspielplätzen und Abenteuerspielplätzen fällt vorliegend zugunsten eines Kinderspielplatzes aus. Neben dem Basketballspielfeld befinden sich auf dem Spielplatz unter anderem ein Kombinationsspielgerät, ein Spielhaus, zwei Wipptiere und eine Sandbaustelle. Dies sind die üblichen auf Kinderspielplätzen, die die Wohnnutzung in einem bestimmten Gebiet ergänzen, anzutreffenden Spielgeräte. Allein durch das dort befindliche Basketballspielgerät wird der Spielplatz nicht zu einem Abenteuerspielplatz im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie.

Sofern das Verwaltungsgericht Mainz dies, wie von den Klägern angeführt, hinsichtlich eines Basketballspielfeldes mit (wohl) ebenfalls nur einem Basketballkorb in einem allgemeinen Wohngebiet anders gesehen hat, dieses nämlich - allerdings ohne nähere Begründung - als in seinen Auswirkungen und seinem Charakter mit einem Aktivspielplatz vergleichbar angesehen und im zu entscheidenden Fall vor diesem Hintergrund die rheinlandpfälzische Freizeitlärmrichtlinie zugrunde gelegt hat,

vgl. VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2004 - 2 K 509/03 -, ablehnend Böhm, Schutz vor Kinderlärm?, LKRZ 2007, 409 ff., 413,

schließt sich die Kammer dem für den vorliegenden Fall nicht an. Denn der Abenteuerspielplatz wird in Ziffer 1 der Freizeitlärmrichtlinie in einer Reihung mit Autokinos, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Erlebnisbädern oder Sommerrodelbahnen genannt. Um einen solchen Abenteuerspielplatz im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie handelt es sich aber nur dann, wenn die streitgegenständliche Anlage hinsichtlich Art und Umfang mit diesen Einrichtungen vergleichbar ist, es sich also um eine größere Anlage handelt, die über den nahen Einzugsbereich hinausgehende Besucher anzieht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der streitgegenständliche Kinderspielplatz entspricht hinsichtlich seiner Fläche und Ausstattung vielmehr Spielplätzen, die in Wohngebieten als die Wohnnutzung ergänzende Anlagen allgemein üblich sind. Der Einzugsbereich beschränkt sich auf die nähere Umgebung, wobei zu berücksichtigen ist, dass in ländlichen Regionen mit kleinen Gemeinden derartige Anlagen vor dem Hintergrund der häufig relativ geringen Zahl zur Verfügung stehender Möglichkeiten durchaus einen - in räumlicher Hinsicht - größeren Einzugsbereich haben können als es in dicht besiedelten städtischen Regionen der Fall sein mag. Die Nutzung des Kinderspielplatzes und auch des streitgegenständlichen Basketballspielgerätes erfolgt im Wesentlichen durch Anwohner der Gemeinde U. sowie - teilweise - der umliegenden Dörfer und Gemeinden und ist somit in Größe, Art und Einzugsgebiet mit den vom Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie gemäß deren Ziffer 1 erfassten Anlagen nicht vergleichbar.

Da danach auf das vorhandene untergesetzliche Regelungswerk zur Konkretisierung des BImSchG nicht zurückgegriffen werden kann, ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstreitender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Wertung im Einzelfall richtet sich weiterhin insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob das Grundstück der Immissionsbetroffenen tatsächlich oder rechtlich vorbelastet ist. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer "Güterabwägung" in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O., und Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, a.a.O., vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143 ff., sowie vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163, 165 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 16. November 2004 - 22 ZB 04.2269 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 -, und Urteil vom 16. April 2002 - 10 S 2443/00 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, alle juris.

Ausgehend hiervon stellt sich zunächst der bestimmungsgemäße Betrieb des Basketballspielgerätes auf dem Kinderspielplatz, namentlich seine Nutzung durch bis zu vierzehn Jahre alte Kinder, für die Kläger nicht als unzumutbar, sondern als sozialadäquat dar.

Die Auswirkungen, die mit der Nutzung des Basketballspielgerätes auf dem Kinderspielplatz verbunden sind, haben die Kläger als Eigentümer und Nutzer ihres Grundstücks hinzunehmen. Ein Kinderspielplatz ist in dem im Bebauungsplan "L. Straße" Nr. , der am 5. April 2001 als Satzung beschlossen und am 19. Mai 2001 bekanntgemacht wurde, als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzten, unmittelbar an den Garten des klägerischen Grundstücks angrenzenden Bereich (im Übrigen selbst in reinen Wohngebieten) als sinnvolle und sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig. Denn Kinderspielplätze gehören in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (OVG SH), Urteil vom 20. November 1994 - 1 L 52/94 -, juris Rn. 25; VG Osnabrück, Beschluss vom 29. März 2010 - 2 B 22/09, juris Rn. 9.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Kinderspielplatz mit einer auf Kinder bis zu vierzehn Jahren zugeschnittenen Ausstattung eine für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes - im Übrigen auch im öffentlichen Interesse - nicht nur wünschenswerte, sondern sogar erforderliche Einrichtung ist, um einem Kind einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihm unter anderem Gelegenheit zu geben, sein Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -,juris Rn. 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 2630/00 -, juris Rn. 35 u.a., sowie Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, juris Rn. 9; VG Aachen, Urteile vom 16. Juli 2007 - 6 K 921/06 -, juris Rn. 62, und vom 6. Dezember 2010 - 6 K 2364/09 -, juris Rn. 31.

Um ein auf einem derartigen Kinderspielplatz befindliches Spielgerät handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Basketballspielgerät. Unter dem Begriff des Kinderspielplatzes wird nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Spielplatz verstanden, der für die Nutzung auch durch Schulkinder, jedenfalls bis zu vierzehn Jahren, vorgesehen ist. Eine Einschränkung dahin, dass nur eine Nutzung durch Kleinkinder zulässig sein sollte, ist der Festsetzung nicht zu entnehmen.

Vgl. OVG SH, Urteil vom 30. November 1994 - 1 L 52/94 -, juris Rn. 27.

Kinderspielplätze können dabei durchaus Bereiche aufweisen, die für Ballspiele geeignet und bestimmt sind. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn es sich um kleinräumige Anlagen handelt, die im Wesentlichen auf die körperliche Freizeitbetätigung von Kindern zugeschnitten sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, juris Rn. 41 m.w.N.

Soweit die Kläger geltend machen, das Basketballspielgerät könne von Kindern bis zu vierzehn Jahren nicht sinnvoll genutzt werden und sei schon an einen anderen Adressatenkreis gerichtet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Ballspiele der verschiedenen Arten fördern die Entwicklung der Motorik und des sozialen Miteinanders der Kinder. Auch Kinder im Alter von bis zu vierzehn Jahren sind nach Körpergröße und Motorik ohne weiteres in der Lage, das Basketballspielgerät zu nutzen, dort das Dribbeln des Balles oder den "Zug zum Korb" gegen einen verteidigenden Gegenspieler zu trainieren und Körbe zu werfen. So sieht auch der Kernlernplan für das Gymnasium - Sekundarstufe I - in Nordrhein-Westfalen Basketball als Teil der Rubrik "Spielen in und mit Regelstrukturen - Sportspiele" und damit als Teil des Sportunterrichts vor.

Vgl. den Kernlernplan für das Gymnasium - Sekundarstufe I - in Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter http://www.schulsportnrw.de/fileadmin/user_upload/schulsportpraxis_und_fortbildung/pdf/G8_Sport_Endfassung2-1.pdf, zuletzt abgerufen am 30. Oktober 2015.

Auch im Rahmenlehrplan Sport für die Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) für Berlin ist für die Jahrgangsstufen 7/8, in denen die Schüler in der Regel zwischen 12 und 14 Jahre alt sind, Basketball als Unterrichtsinhalt vorgesehen.

Vgl. den Rahmenlehrplan Sport für die Sekundarstufe I für Berlin, abrufbar unter https://www.berlin.de/imperia/md/content/senbildung/ schulorganisation/lehrplaene/sek1_sport.pdf?start&ts=142 9785405&file=sek1_sport.pdf, zuletzt abgerufen am 30. Oktober 2015.

In Bayern weist der genehmigte Lehrplan des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung München Basketball ebenfalls für die Jahrgangsstufe 7 aus, wobei technische Grundformen wie Fangen, Passen, Dribbling, Sternschritt, Korbwurf sowie taktische Grundformen wie Freilaufen, Manndeckung, Gleichzahlspiele und Überzahlspiele vorgesehen sind.

Vgl. den Lehrplan für die bayrische Mittelschule, Sport, Jahrgangsstufe 7, abrufbar unter https://www.isb.bayern.de/schulartspezifisches/ lehrplan/mittelschule/jahrgangsstufenlehrplan/sport/7-jahrgangsstufe/1501/, zuletzt abgerufen am 30. Oktober 2015.

An der Eignung des Basketballkorbes nebst asphaltierter Fläche von ca. 8,00 m x 7,80 m zur Nutzung durch bis zu vierzehn Jahre alte Kinder besteht danach kein Zweifel. Darüber hinaus schließt die bauplanungsrechtliche Festsetzung eines "Spielplatzes" selbst die Einrichtung eines Jugendspielplatzes für Jugendliche im Alter von vierzehn bis achtzehn Jahren nicht aus,

vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Februar 2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 28,

sodass aufgrund der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen die Beklagte sogar einen solchen mit auf Jugendliche zugeschnittener Ausstattung in bauplanungsrechtlich zulässiger Weise hätte errichten können.

Auch widerspricht die asphaltierte Fläche von 8,00 m x 7,80 m nicht der Festsetzung im Bebauungsplan als "Grünfläche" / "Spielplatz". Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind solche Flächen, die - abgesehen von funktional zu- und untergeordneten baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen - frei von Bebauung sind, bei denen also die freien, in der Regel begrünten Flächen die Hauptsache sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 - 10 D 84/11.NE -, NRWE Rn. 37 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - 10a D 192/98.NE -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG (NdsOVG), Urteil vom 27.1.1986 - 1 A 122/84 -, BRS 46 Nr. 22.

Bei einer Festsetzung als "Grünfläche" / "Spielplatz" kommen selbstverständlich die Spielgeräte hinzu. Entscheidend ist, dass sich die Grünfläche insgesamt durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 - 10 D 84/11.NE -, NRWE Rn. 37.

Den Charakter als "Grünfläche" stellt es insoweit nicht in Frage, dass Flächen zur Erschließung der öffentlichen Grünfläche - wie beispielsweise Stellplätze - oder zur zweckentsprechenden Nutzung der Grünfläche, hier des Spielplatzes, nicht begrünt, sondern mit anderweitigen Bodenbelägen, baulichen Anlagen oder Einrichtungen versehen sind, soweit diese der öffentlichen Grünfläche sowohl zugeordnet, als auch vom Umfang her untergeordnet sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 10a D 192/98.NE -, juris Rn. 7.

Dabei können selbst bauliche Anlagen oder Einrichtungen bis zu einem Anteil von 15% der Grünfläche die sich aus dem allgemeinen Charakter der Grünfläche ergebende notwendige Unterordnung im Verhältnis zur unbebauten Erdfläche noch unberührt lassen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 - 10 D 84/11.NE -, NRWE Rn. 34.

Danach stellt das streitgegenständliche Basketballfeld den Charakter als "Grünfläche" / "Spielplatz" vorliegend nicht in Frage. Von dem großzügigen, im Wesentlichen mit Gras und einigen Bäumen bewachsenen und mit einer Sandbaustelle versehenen Areal ist lediglich ein Bruchteil, nämlich eine Fläche von 8,00 m x 7,80 m, asphaltiert worden, der der öffentlichen Grünfläche zugeordnet und ihr vom Umfang her deutlich untergeordnet ist. Der asphaltierte Bereich ermöglicht insoweit die zweckentsprechende Nutzung des Basketballspielgerätes, für die es erforderlich ist, dass zum Zwecke des Dribbelns oder Passens mit Bällen diese beim Titschen auf dem Untergrund entsprechend "zurückspringen", und dient daher dem konkreten Spielgerät und damit insgesamt dem Spielplatzbetrieb.

Vgl. zu einer asphaltierten Fläche in einem Radius von 6 m vor einer Streetballanlage auf einem als "Grünfläche" / "Spielplatz" festgesetzten Jugendspielplatz VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - Au 4 K 05.455 -, abrufbar über juris.

Vor diesem Hintergrund kann die Kammer letztlich auch dahinstehen lassen, ob die Kläger als nicht gebietsansässige Nachbarn die (vermeintliche) Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans "L. Straße" der Beklagten überhaupt geltend machen können.

Der - unvermeidbare - Lärm spielender Kinder stellt gemäß § 22 Abs. 1 a) BImSchG bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung im Regelfall keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar, so dass auch und gerade ein in einem Wohngebiet oder in der Nähe eines Wohngebietes angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabes von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2008 - 10 A 492/07 -, unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 1991, vom 25. Mai 2004 - 21 A 1849/03 - und vom 2. August 2001 - 21 B 402/01 -; VG Aachen, Urteile vom 7. September 2009 - 6 K 1755/08 -, juris Rn. 35, und vom 6. Dezember 2010 - 6 K 2364/09 -, juris Rn. 33.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Spielbetrieb auf einem Spielplatz, insbesondere einem solchen mit einem Basketballspielgerät mit asphaltierter Fläche, schon seiner Natur nach mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden ist, und zwar ausgehend sowohl von den an dem Basketballkorb spielenden Kindern (Schreien, Rufen, Anfeuern), als auch von der Benutzung des Basketballspielgerätes selbst (Auftitschen des Balles, Aufprall auf den Korb). Diese unregelmäßig auftretenden Spielgeräusche sind zum Teil informations- und impulshaltig und für einen außen stehenden Dritten in ihrem Auftreten und in den Geräuschspitzen nicht vorhersehbar. Aus diesen Gründen werden sie über die bloße, bereits nicht unwesentliche Lautstärke hinaus als besonders störend und bei der Nutzung eines Privatgrundstücks besonders belastend empfunden. Die Interessen- und Güterabwägung ergibt jedoch, dass diese Geräuschimmissionen in Bezug auf das klägerische Grundstück die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Die Beschwerden der Kläger beschreiben, soweit sie aktenkundig geworden sind und den bestimmungsgemäßen Spielplatzbetrieb betreffen, vielmehr Emissionen, die regelmäßig von einem Kinderspielplatz ausgehen und wie dargelegt vom Nachbarn grundsätzlich - bis hin zur Grenze möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen - als sozialadäquat hinzunehmen sind, so insbesondere ein Kreischen, Rufen, Anfeuern, Streiten, Lachen u.Ä. der Kinder bzw. die durch die Nutzung der Spielgeräte, hier des Basketballspielgerätes, hervorgerufenen Geräusche.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 22 B 93.2343 -, juris Rn. 10; VG Trier, Urteil vom 25. Januar 2012 - 5 K 1125/11.TR -, juris Rn. 18 f.; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2009 - 6 K 1755/08 -, juris Rn. 35.

Die Kläger wehren sich jedoch nicht nur gegen die mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb des Basketballspielgerätes verbundenen Emissionen, sondern vor allem auch gegen die missbräuchliche Nutzung durch ältere Kinder bzw. Jugendliche und Erwachsene.

Damit beschreiben die Kläger aber einen Missbrauchstatbestand, der regelmäßig nicht geeignet ist, einen Spielplatzbetrieb, hier insbesondere den Betrieb des streitgegenständlichen Basketballspielgerätes, als insgesamt rechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn für die aus einer missbräuchlichen Nutzung resultierenden Beeinträchtigungen ist nicht die Beklagte als Betreiberin des Spielplatzes verantwortlich, da derartige Störungen nicht auf eine von ihr gebilligte Nutzung der Einrichtung zurückzuführen sind. Insoweit werden die Kläger nicht durch die Beklagte, sondern ausschließlich durch den jeweiligen Verursacher der Störung beeinträchtigt. Dem Anlagenbetreiber zurechenbar sind jedenfalls nur die Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, NRWE Rn. 16, und vom 27. Juni 2000 - 21 A 3025/99 -, NRWE Rn. 13 ff.; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 - 22 CE 15.1140 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 -, juris Rn. 14; NdsOVG, Urteil vom 26. März 1996 - 6 L 5539/94 -, OVGE 46, 371; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2009 - 6 K 1755/08 -, juris Rn. 56.

Für eine derartige Zurechnung zweckfremder Nutzungen reicht es nicht aus, dass die Anlage nur "geeignet" ist, missbräuchlich genutzt zu werden. Öffentlichen Kinderspielplätzen wie dem hier streitgegenständlichen ist - ungeachtet einer Ausstattung mit einem Basketballspielgerät - ebenso wie öffentlichen Grünanlagen allgemein die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Nutzung im Grundsatz immanent. Störungen solcher Art sind grundsätzlich polizeirechtlich oder ordnungsrechtlich zu beseitigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, NRWE Rn. 16, und Urteil vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, NRWE Rn. 65; NdsOVG, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 9 LA 113/04 -, NVwZ 2006, 1199.

Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist ausnahmsweise für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten erheblichen Belästigungen aber dann verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung einen besonderen Anreiz zum Missbrauch gegeben hat, wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist bzw. als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist oder wenn er eine Einrichtung geschaffen hat, bei der ein Missbrauch durch einen nicht zugelassenen Personenkreis wie auch in der Art der Benutzung wahrscheinlich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, juris Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 21 A 3025/99 -, NRWE Rn. 17, und Urteil vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, NRWE Rn. 65.

Gemessen hieran ist die dokumentierte missbräuchliche Nutzung des streitgegenständlichen Basketballspielgerätes auf dem Kinderspielplatz der Beklagten nicht zurechenbar.

Die Kammer merkt insoweit zunächst an, dass sie keine Veranlassung hat, die substantiierten und im Einzelnen dokumentierten Feststellungen der Kläger anzuzweifeln. Zwar lässt sich nicht in allen Fällen aufgrund der vorgelegten Lichtbilder zweifelsfrei feststellen, dass die abgebildeten, das Basketballspielgerät nutzenden Personen tatsächlich älter als vierzehn Jahre waren. Dass dies jedenfalls in einigen Fällen so gewesen ist, lässt sich den von den Klägern vorgelegten Aufzeichnungen und Lichtbildern jedoch ohne weiteres entnehmen.

Dass der Kinderspielplatz auch von Jugendlichen gelegentlich als Treffpunkt und das Basketballspielgerät zum Werfen von Körben, Dribbeln und Passen genutzt wird, ist aber Folge der jedem Spielplatz und auch jeder anderen öffentlichen Grünfläche immanenten Gefahr, widmungswidrig genutzt zu werden. Die Verwirklichung dieser Gefahr beruht vorliegend nicht auf einer mit der konkreten Lage des Spielplatzes und damit der der Beklagten zurechenbaren Standortentscheidung verbundenen außergewöhnlichen Anziehungskraft der Anlage. Diese könnte etwa anzunehmen sein, wenn der Spielplatz am Rande der Wohnbebauung in einem blickgeschützten Bereich eingerichtet wäre, der der sozialen Kontrolle der Anwohner entzogen wäre.

Vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 -, juris Rn. 14; VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 2346/09 -, juris Rn. 38 (zum Missbrauch von Altglascontainer-Standorten).

Im Gegenteil liegt der Spielplatz und insbesondere auch das streitgegenständliche Basketballspielgerät inmitten der Wohnbebauung und ist aus den Gärten und Häusern der umliegenden Wohnbebauung gut einsehbar. Die Beklagte hat infolge der eingegangenen Beschwerden der Kläger die ursprünglichen Schilder, die lediglich deutlich lesbar das Wort "Spielplatz" sowie Symbole zur Nutzungsregelung zeigten, nicht jedoch eine Altersgrenze festlegten, an zwei der drei Zugangswege bereits gegen neue Schilder, die die Nutzung der Spielgeräte ausdrücklich nur Kindern bis zu vierzehn Jahren gestatten, ausgetauscht. Sie hat die Benutzung des Spielplatzes nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet und festgelegt, dass Lärm zu vermeiden und das Befahren des Spielplatzes mit motorisierten Fahrzeugen nicht gestattet ist. Bezüglich des dritten Zugangs hat die Beklagte im Rahmen des Ortstermins versichert, das dortige Schild ebenfalls zeitnah auszutauschen.

Aus dem Aufstellen eines Basketballspielgerätes auf dem Kinderspielplatz ergibt sich ebenfalls keine Zurechnung der missbräuchlichen Nutzung. Denn ein Basketballspielgerät stellt, wie dargelegt, ein für Kinder bis zu vierzehn Jahren taugliches Spielgerät dar. Dass dieses auch auf ältere Jugendliche eine Anziehungskraft ausübt, führt insoweit nicht zur Zurechnung einer derartigen missbräuchlichen Nutzung. Die Gestaltung des Basketballspielgerätes bietet keinen besonderen Anreiz dafür, dass es häufig auch durch ältere Jugendliche und Erwachsene benutzt wird, denn das Feld ist mit ca. 8,00 m x 7,80 m relativ klein, es ist nur ein Korb und keinerlei Markierung der Spielfläche vorhanden, es befindet sich in direkter Nähe zu einem Spielbereich für kleine Kinder mit Sandbaustelle, Kombinationsspielgerät, Wipptieren und einem Spielhaus und ist von mehreren Seiten gut einsehbar. Allein die Tatsache, dass ein Spielgerät rein tatsächlich auch von älteren Jugendlichen genutzt werden kann, kann nicht dazu führen, dass die Beklagte dieses entweder nicht mehr aufstellt oder aber, wenn sie dies tut, sich jeglichen Missbrauch durch ältere Jugendliche zurechnen lassen muss. Das würde dazu führen, dass auf Spielplätzen nur noch Spielgeräte aufgestellt würden, die für Kleinkinder gedacht sind und bei denen eine Anziehungswirkung auf ältere Jugendliche möglichst fernliegt. Gerade auch die bis zu vierzehnjährigen Kinder sollen jedoch von den Spielplätzen, die es ihnen ermöglichen sollen, sich von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestört im Freien aufzuhalten und beim Spiel mit anderen ihr Sozialverhalten zu trainieren, profitieren können. Dazu sind aber Spielgeräte notwendig, die auch diesen Nutzerkreis ansprechen. Dabei wird es nicht zu vermeiden sein, dass diese Spielgeräte dann auch für über vierzehnjährige Jugendliche interessant oder nutzbar sein mögen. Die Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang im Rahmen des Ortstermins sowie in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, an dem Spielfeld selbst zwei weitere Hinweisschilder anzubringen, die noch einmal eindeutig auf die Altersbegrenzung bis vierzehn Jahre hinweisen werden. Dass die missbräuchliche Nutzung von allgemein zugänglichen Freiflächen wie auch Spielplätzen durch ältere Jugendliche oder Erwachsene nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt keine Aufhebung der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung und damit keine Entfernung des Basketballkorbes, die auch die bestimmungsgemäße Nutzung durch bis zu vierzehn Jahre alte Kinder unmöglich machen würde. Eventuellen missbräuchlichen Störungen ist mit polizei- oder ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26/89 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 - 10 E 289/09 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 - 22 CE 15.1140 -, juris Rn. 27, und vom 23. Januar 2015 - 22 ZB 14.42 -, juris Rn. 69; VG Köln, Urteil vom 14. Juli 2014 - 11 K 520/13 -, juris Rn. 54.

Insoweit hat die Beklagte die missliche Situation, dass die Kläger für ihre Anrufe beim Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes bei missbräuchlicher Nutzung auf die Rufnummer 112 verwiesen worden waren und insoweit regelmäßig bei Anrufen die Rückmeldung erhielten, dass der Notruf für derartige Mitteilungen nicht gedacht sei, inzwischen dadurch behoben, dass der Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes nunmehr über eine auf der Homepage der Beklagten hinterlegte Mobilnummer erreichbar ist.

Hinsichtlich der Frage eines ordnungsrechtlichen Einschreitens steht der Beklagten ein Entschließungs- und Auswahlermessen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen zu. Dass die Beklagte insoweit ermessensfehlerhaft Maßnahmen unterlassen hat, ist nicht dargetan. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass bei insgesamt 49 Anrufen beim Bereitschaftsdienst wegen missbräuchlicher Nutzung des Basketballspielgerätes sich ein nur dreimaliges Einschreiten an der Untergrenze der noch zulässigen Ermessensausübung bewegen dürfte. Den Rahmen des ihr zustehenden Ermessens hat die Beklagte insoweit jedoch noch nicht verlassen. Denn sie hat insgesamt in dem ihr zumutbaren Maß geeignete Maßnahmen ergriffen, um für die Einhaltung des Widmungszwecks zu sorgen. Die Beklagte hat - wie dargelegt - infolge der eingegangenen Beschwerden der Kläger die ursprünglichen Schilder an zwei der drei Zugangswege mit neuen Schildern, die die Nutzung der Spielgeräte ausdrücklich nur bis vierzehn Jahre gestatten, ausgestattet, sie hat die Benutzung des Spielplatzes nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet und festgelegt, dass Lärm zu vermeiden und das Befahren des Spielplatzes mit motorisierten Fahrzeugen nicht gestattet ist. Bezüglich des dritten Zugangs hat die Beklagte im Rahmen des Ortstermins versichert, das dortige Schild ebenfalls zeitnah auszutauschen. Sie hat sich im Rahmen des Ortstermins und in der mündlichen Verhandlung zusätzlich bereit erklärt, an dem Basketballspielgerät selbst beziehungsweise an der davor liegenden asphaltierten Fläche zwei weitere Hinweisschilder anzubringen, die noch einmal eindeutig auf die Altersbegrenzung bis zu vierzehn Jahren hinweisen werden. In den drei genannten Fällen ist die Beklagte der missbräuchlichen Nutzung durch Personalienermittlung und/oder Platzverweise begegnet. Dass andere oder dieselben Jugendlichen kurz danach wieder auf dem Spielfeld Basketball spielten, ist Folge der jedem Spielplatz und auch jeder anderen öffentlichen Grünfläche immanenten Gefahr, widmungswidrig genutzt zu werden, die der Beklagten aber, wie ausgeführt, nicht zuzurechnen ist. Eine die missbräuchliche Nutzung einzig sicher unterbindende Überwachung des Spielplatzes rund um die Uhr ist schließlich weder der Polizei noch der Beklagten zumutbar.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 - 22 CE 15.1140 -, juris Rn. 27.

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die von dem durch über vierzehnjährige Jugendliche oder Erwachsene genutzten Basketballspielgerät ausgehenden Emissionen jedenfalls hinsichtlich der Spielgeräusche (Dribbeln, Korbwurf etc.) keine wesentlich anderen sind als die bei einer Nutzung durch bis zu vierzehn Jahre alte Kinder und Jugendliche, die den Klägern nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch zuzumuten sind.

Gegen die missbräuchliche Nutzung der Anlage wird die Beklagte nach all dem auch künftig unter pflichtgemäßer Ermessensausübung gegebenenfalls einzuschreiten haben. Gleiches gilt selbstverständlich, sofern im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit der Bereitschaftsdienst durch die Stadt M. wahrgenommen wird. Unbenommen bleibt der Beklagten, im Gespräch mit den Anwohnern und den Jugendlichen, gegebenenfalls unter Vermittlung des bei der Beklagten als hauptamtlicher Jugendarbeiter beschäftigten Sozialpädagogen, der für die Jugendlichen als Ansprechpartner in allen Belangen der sinnvollen Freizeitgestaltung zur Verfügung steht, nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation für die Anwohner und zu einem verträglichen Miteinander zu suchen.

Mit Blick darauf, dass nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Frühjahr 2016 mit der Fertigstellung einer neuen Skateranlage auf einer Teilfläche der PRIMUS-Schule in U. zu rechnen sei und diese Anlage voraussichtlich zusätzlich mit einem Basketballkorb und einem gerade für Jugendliche und junge Erwachsene attraktiven WLAN-HotSpot ausgestattet werden wird, ist aus Sicht der Kammer angesichts der vermutlich höheren Attraktivität der neuen Anlage künftig ohnehin eine Verminderung der Belastungen für die Anwohner des Spielplatzes zu erwarten.

Ein Anspruch der Kläger auf eine Entfernung des Basketballkorbes ist nach allem nicht gegeben.

Aus den dargelegten Gründen haben auch die Hilfsanträge im Ergebnis keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Maßnahmen hinaus, die sie in der Vergangenheit bereits ergriffen hat und in Zukunft in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gegebenenfalls zu ergreifen haben wird, sicherstellt, dass lediglich der zugelassene Personenkreis das Spielgerät nutzt, dass mit anderen Worten ein Missbrauch sicher ausgeschlossen wird. Dies wäre angesichts der jeder allgemein zugänglichen Anlage immanenten Missbrauchsgefahr selbst durch eine Schließung des Spielplatzes nicht zu erreichen, erst recht nicht durch zumutbare organisatorische Maßnahmen, bei denen es sich, wie aufgezeigt, nicht um eine Rundumdie-Uhr-Kontrolle handeln kann.

Die Klage unterliegt damit in vollem Umfang der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.