LAG Hamm, Urteil vom 28.08.2015 - 18 Sa 335/15
Fundstelle
openJur 2015, 20103
  • Rkr:

Hat eine Lehrerin bei der Einstellung verheimlicht, dass sie die Referendarzeit absolvierte und in der zweiten Staatsprüfung scheiterte, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Täuschungshandlung kann auch darin bestehen, dass der Lebenslauf der Bewerberin unvollständig ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 31.10.2014 - 4 Ca 2345/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Die Klägerin hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bestandsschutzanträge und den gegen das Hausverbot gerichteten Klageantrag der Klägerin abgewiesen. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht nicht mehr, da das beklagte Bistum den abgeschlossenen Arbeitsvertrag wirksam angefochten hat (dazu nachfolgend unter 1). Da das Arbeitsverhältnis aufgrund wirksamer Anfechtung mit Ablauf des 03.09.2013 endete und bei Zugang der fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigungen schon kein Arbeitsverhältnis mehr bestand, unterlagen auch die Kündigungsschutzanträge der Abweisung (dazu nachfolgend unter 2). Schließlich war auch der gegen das Hausverbot gerichtete Feststellungsantrag der Klägerin abzuweisen, da das beklagte Bistum in nicht zu beanstandender Weise von seinem Hausrecht als Eigentümer Gebrauch gemacht hat und das Hausverbot daher wirksam ist (dazu nachfolgend unter 3).

1. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch Anfechtung des beklagten Bistums beseitigt worden.

Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das Arbeitsgericht hat mit Recht nicht zwischen den einzelnen, gegen die unterschiedlichen Anfechtungserklärungen der Beklagten gerichteten Klageanträgen differenziert, sondern in den Entscheidungsgründen auf "die ausgesprochenen Anfechtungserklärungen" abgestellt. Anders als bei einer Klage, die sich gegen eine Kündigung bzw. mehrere Kündigungen richtet und bei der nach § 4 Satz 1 KSchG der Streitgegenstand punktuell nur die Frage erfasst, ob das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung beendet wurde (weshalb grundsätzlich jede einzelne Kündigung Gegenstand eines gesonderten Klageantrages sein muss), existiert im Hinblick auf Anfechtungsklagen keine mit § 4 Satz 1 KSchG vergleichbare Vorschrift. Da die Wirksamkeit auch mehrerer Anfechtungserklärungen somit Gegenstand eines einzigen Klageantrages (gerichtet auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht) sein kann, ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit den drei gegen die Anfechtung gerichteten Klageanträgen letztlich einen einzigen Feststellungsantrag hat stellen wollen.

Dieser Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das beklagte Bistum das Arbeitsverhältnis wirksam angefochten hat.

a) Die erforderliche Anfechtungserklärung nach § 143 Abs. 1 BGB liegt vor.

Dabei kann offen bleiben, ob im anwaltlichen Schreiben vom 12.05.2014 eine Anfechtung erklärt worden ist. Zweifel bestehen deshalb, weil sich der Wortlaut des Schreibens lediglich auf die Mitteilung einer bereits erfolgten (und in Ablichtung beigefügten) Anfechtung bezieht.

Mit dem Schreiben vom 02.05.2014 ist allerdings ausdrücklich die Anfechtung des Arbeitsvertrages vom Generalvikar erklärt worden. Dass der Generalvikar nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des beklagten Bistums das Arbeitsverhältnis anfechten wollte, ergibt sich aus den Umständen. Der Klägerin musste klar sein, dass der Generalvikar für den Bischof handelt. Darauf weist schon der Briefkopf des Schreibens vom 02.05.2014 ("Bischöfliches Generalvikariat N").

Wollte man insoweit Zweifel haben, so ist jedenfalls das Schreiben des Generalvikars vom 06.05.2014 als Anfechtungserklärung anzusehen. Dieses Schreiben führt das beklagte Bistum ausdrücklich im Briefkopf auf.

b) Die Klägerin hat die Anfechtungserklärungen vom 02.05.2014 und vom 06.05.2014 nicht wirksam zurückgewiesen.

Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 09.05.2014 eine Zurückweisung erklärt und zur Begründung ausgeführt, den Schreiben vom 02.05.2014 und 06.05.2014 habe keine Vollmachtsurkunde beigelegen. Der Klägerin steht allerdings kein Zurückweisungsrecht zu. Ein solches Recht ergibt sich insbesondere nicht aus § 174 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein einseitiges Rechtsgeschäft zurückgewiesen werden, das ein "Bevollmächtigter" einem anderen gegenüber vornimmt. "Bevollmächtigter" ist derjenige, dem eine rechtsgeschäftliche Vollmacht im Sinne des § 167 BGB erteilt wurde. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Herr L beruft sich als Generalvikar nicht auf eine rechtsgeschäftliche Vollmacht des beklagten Bistums. Vielmehr ist er als Generalvikar kraft kirchlichen Rechts "mit ordentlicher Gewalt ausgestattet" (can 475, 479 CIC). Jedenfalls ist die Zurückweisung der Anfechtungserklärungen entsprechend § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin über die Befugnisse, die Herrn L als Generalvikar zustehen, in Kenntnis gesetzt worden ist. Dass Herr L zum Generalvikar ernannt und ihm alle Vollmachten übertragen wurden, die ihm nicht von Amts wegen bereits zukommen und zu deren Ausübung er des bischöflichen Spezialmandates bedarf, wurde unter dem 29.03.2009 im kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.

c) Der Wirksamkeit der Anfechtung steht nicht entgegen, dass das beklagte Bistum neben den Anfechtungserklärungen mit den Schreiben vom 02.05.2014 und vom 06.05.2014 auch noch fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigungen gegenüber der Klägerin aussprach.

Die Anfechtung ist trotz einer vorangegangenen Kündigung nicht ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 12.05.2011 - 2 AZR 479/09, Urteil vom 16.12.2004 - 2 AZR 148/04). Das Anfechtungsrecht wird nicht durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung verdrängt (BAG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 AZR 347/90). Bei der Anfechtung und der Kündigung handelt es sich um zwei unterschiedliche Rechtsinstitute. Während die Kündigung das Arbeitsverhältnis frühestens mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung erklären kann, wirkt die Anfechtung grundsätzlich zurück (§ 142 Abs. 1 BGB). Zudem stellt das Gesetz unterschiedliche Anforderungen für die Kündigung (etwa § 626 BGB, § 1 KSchG) einerseits und für die Anfechtung (§§ 119, 123 BGB) andererseits auf.

d) Es besteht auch ein Anfechtungsgrund.

Der Anfechtungsgrund ergibt sich aus § 123 Abs. 1, 1. Variante BGB. Das beklagte Bistum ist zum Abschluss des Arbeitsvertrages durch arglistige Täuschung der Klägerin bestimmt worden.

aa) Die Klägerin täuschte das beklagte Bistum über Tatsachen.

Der Anfechtungstatbestand des § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war (BAG, Urteil vom 12.05.2011 - 2 AZR 479/09).

(1) Tatsachen sind solche Umstände, die sinnlich wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind.

Dass die Klägerin eine Referendarzeit ableistete und nach zweimaligem Nichtbestehen endgültig an der zweiten Staatsprüfung scheiterte, ist ein objektiv nachprüfbarer Umstand, der zwischen den Parteien als unstreitig gelten muss. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, ihren Referendardienst abgeleistet zu haben und zweimal den vergeblichen Versuch unternommen zu haben, das zweite Staatsexamen zu bestehen. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, es stehe (noch) nicht fest, dass sie das zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden habe. In tatsächlicher Hinsicht kann festgestellt werden, dass die Klägerin den Referendardienst ableistete, zur Prüfung antrat und ein Bescheid über das Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung erging. Dabei handelt es sich um einen rechtskräftigen Verwaltungsakt. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid erfolglos Widerspruch und Klage erhoben. Soweit sie derzeit ein gerichtliches Wiederaufnahmeverfahren führt, war auch dieses Verfahren bislang erfolglos.

(2) Über die Tatsache, dass sie den Referendardienst ableistete, zur Prüfung antrat und ein Bescheid über das Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung erging, täuschte die Klägerin das beklagte Bistum.

(a) Dies geschah, indem die Klägerin in ihrem Lebenslauf, den sie anlässlich ihrer Bewerbung bei dem beklagten Bistum einreichte, verschwieg, dass sie nach Ableistung der Referendarzeit die zweite Staatsprüfung im Ergebnis nicht bestand. Die Klägerin war insoweit zur Offenbarung verpflichtet.

(aa) Eine Offenbarungspflicht besteht für den Arbeitnehmer gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB bei den Verhandlungen über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf solche Tatsachen, hinsichtlich derer der Arbeitgeber nach Treu und Glauben Mitteilung erwarten darf, weil sie für ihn im Hinblick auf den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind; dies gilt jedenfalls, sofern der Arbeitgeber nach verschiedenen Tatsachen zulässigerweise hätte fragen dürfen (BAG, Urteil vom 12.05.2011 - 2 AZR 479/09, Urteil vom 28.02.1991 - 2 AZR 357/90, Urteil vom 21.02.1991 - 2 AZR 449/90; Hessisches LAG, Urteil vom 01.12.2010 - 2 Sa 687/10). Das folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der auch das vorvertragliche Anbahnungsverhältnis der Parteien beherrscht.

(bb) Daran gemessen bestand im Streitfall eine Offenbarungspflicht der Klägerin hinsichtlich ihres bisherigen beruflichen Werdeganges, soweit sie den Referendardienst leistete und das zweite Staatsexamen endgültig nicht bestand.

Das beklagte Bistum hat ein berechtigtes Interesse daran, über diese Umstände informiert zu werden. Der Arbeitgeber kann zu Recht erwarten, bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses über den beruflichen Werdegang des Bewerbers unterrichtet zu werden, da nur hierdurch die Eignung des Bewerbers ermittelt werden kann (Hessisches LAG, Urteil vom 01.12.2010 - 2 Sa 687/10). Zum beruflichen Werdegang einer Person, die eine Lehrtätigkeit ausüben möchte, gehört aber nicht nur die universitäre Ausbildung, sondern auch die sich daran anschließende Referendarausbildung. Ebenso, wie im Lebenslauf der Abbruch der Referendarausbildung aufzuführen ist (Hessisches LAG, a.a.O.; juris-PK-Moritz, § 123 BGB Rdnr. 45), ist - erst recht - auch das Scheitern in der Referendarausbildung durch das endgültige Nichtbestehen des zweiten Examens anzugeben.

Das Nichtbestehen der Referendarprüfung ist von ausschlaggebender Bedeutung für die Ausübung des Lehrerberufs. Die Bestimmungen der §§ 1, 26 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP NRW) vom 10.04.2011 machen deutlich, dass die Referendarausbildung abzielt auf die Vermittlung grundlegender Kompetenzen für Unterricht und Erziehung. Die Erreichung dieser Ausbildungsziele ist Gegenstand der Staatsprüfung. Das Nichtbestehen der Staatsprüfung zeigt, dass die Vermittlung der Kompetenzen nicht gelungen ist.

Die insoweit bestehende Offenbarungspflicht steht auch im Einklang mit den Grenzen des arbeitgeberseitigen Fragerechts. Die Frage nach der Ausbildung, Qualifikation und dem beruflichen Werdegang eines Bewerbers im Vorstellungsgespräch ist zulässig (Hessisches LAG, a.a.O., Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl. 2015, § 26 Rdnr. 30).

(b) Jedenfalls verschwieg die Klägerin die Tatsache, dass sie Referendardienst leistete und das zweite Staatsexamen endgültig nicht bestand, in den Gesprächen, die sie im August 2012 mit Herrn K und Frau K1 führte, obgleich sie nach der Referendarausbildung gefragt wurde. Sie gab insoweit nicht zu, die Ausbildung angetreten zu haben, sondern zog sich darauf zurück, an ihrer Promotion gearbeitet zu haben.

(aa) Dieses Geschehen hat das Arbeitsgericht zu Recht seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt. Das Arbeitsgericht hat Frau K1 und Herrn K zeugenschaftlich zum Verlauf der Gespräche vernommen. Das Arbeitsgericht hat die Zeugenaussagen auch zutreffend gewürdigt. Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts gehen fehl.

Herr K hat bekundet, sich noch daran erinnern zu können, dass er die Klägerin fragte, ob sie noch vorhabe, das Referendariat zu absolvieren, woraufhin die Klägerin ausweichend geantwortet habe, darüber könne sie sich noch keine genauen Gedanken machen. Die Bekundungen sind glaubhaft, da das Stellen dieser Frage schon deshalb naheliegend war, weil die Klägerin das Referendariat in ihrem Lebenslauf nicht erwähnte und zwischen dem Bestehen der ersten Staatsprüfung im Jahr 2000 und der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit im Jahr 2005 eine erklärungsbedürftige "Lücke" bestand. Hinzu kommt, dass der Zeuge selbst, wie er unbefangen erklärte, auch promoviert hatte und dann zunächst arbeitslos war. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Er blieb trotz Vorhaltungen bei seinen Bekundungen. Allein die Tatsache, dass er bei der Beklagten beschäftigt ist, gibt keinen Anlass anzunehmen, er habe Unwahres bekunden und sich damit der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen wollen.

Auch die Zeugin K1 hat glaubhaft den Verlauf des zwischen ihr und der Klägerin geführten Gesprächs geschildert und angegeben, gefragt zu haben, warum die Klägerin das zweite Staatsexamen nicht absolviert habe, woraufhin die Klägerin erklärt habe, sie sei dabei, zu promovieren. Die Zeugin hat auch nachvollziehbar unter Bezugnahme auf den Lebenslauf der Klägerin erklärt, warum sie diese Frage gestellt hatte. Wenn die Berufung einwendet, die Zeugin habe bei dieser ersten Vernehmung nichts dazu erklärt, dass die Klägerin nicht eingestellt worden wäre, wenn sie das Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung offenbart hätte, so ist dem entgegen zu halten, dass dies bei der ersten Vernehmung der Zeugin nicht das Beweisthema war. Mit diesem Beweisthema wurde die Zeugin erst anlässlich ihrer zweiten Vernehmung konfrontiert. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin K1 sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Zeugin blieb insbesondere trotz Vorhaltungen der Klägerseite bei ihren Bekundungen.

(bb) Soweit die Klägerin in der Berufung zum Gesprächsverlauf gegenbeweislich "Parteivernehmung" anbietet, war ein Beweis nicht zu erheben. Da weder der Bischof noch der Generalvikar als Arbeitgebervertreter an den Gesprächen teilnahmen, ist davon auszugehen, dass das Beweisangebot sich auf die Parteivernehmung der Klägerin bezieht. Die Parteivernehmung der Klägerin kommt aber sowohl nach § 447 ZPO als auch nach § 448 ZPO nicht in Betracht.

§ 447 ZPO gestattet die Vernehmung der beweispflichtigen Partei. Die Klägerin ist aber nicht beweispflichtig für das Vorliegen einer Täuschungshandlung. Beweispflichtig für die Täuschung ist vielmehr der Anfechtende (BAG, Urteil vom 12.05.2011 - 2 AZR 479/09), im Streitfall also das beklagte Bistum. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Einverständniserklärung des beklagten Bistums zur Parteivernehmung der Klägerin.

Nach § 448 ZPO kommt eine Parteivernehmung auch ohne Rücksicht auf die Beweislast in Betracht, allerdings nur dann, wenn für die zu beweisende Tatsache aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BAG, Urteil vom 14.11.2013 - 8 AZR 813/12). An dieser Anfangswahrscheinlichkeit fehlt es. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen eindeutig. Sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Frage nach der Referendarzeit nicht an die Klägerin gestellt worden ist. Die Klägerin hat vorgetragen, bei den Bewerbungsgesprächen sei ihre Ausbildung kein Gesprächsthema gewesen, vielmehr sei es nur um das "Kennenlernen" (so beim Gespräch mit Herrn K) oder um ihre "religiöse Gesinnung" (so beim Gespräch mit Frau K1) gegangen. Dass bei zwei aufeinanderfolgenden Gesprächen mit Vertretern des zukünftigen Arbeitgebers Fragen der Ausbildung und des beruflichen Werdeganges gar nicht oder nur als Nebensache besprochen werden, ist nach der Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Ausbildung handelt, die, wie die Ausbildung zum Lehrer, in einen universitären und einen praktischen Teil gegliedert ist. Auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin berücksichtigt, dass das beklagte Bistum bestrebt war, eine Lehrkraft für die "Mangelfächer" Latein und Geschichte schnellstmöglich zu gewinnen, ist es gerade angesichts der evidenten Lücke im Lebenslauf der Klägerin ganz unwahrscheinlich, dass der Ausbildungsgang und die - sich aus dem Lebenslauf der Klägerin ergebene - fehlende Referendarzeit nicht thematisiert wurden.

bb) Durch die Täuschung der Klägerin wurde ein Irrtum bei den Personen erregt, die auf Seiten des beklagten Bistums für die Einstellungsentscheidung zuständig waren.

Diese Personen gingen irrtümlich davon ausgegangen, die Klägerin habe eine Referendarausbildung nicht angetreten und sei auch nicht am zweiten Staatsexamen gescheitert. Aus dem Lebenslauf und den sonstigen Bewerbungsunterlagen der Klägerin geht zwar hervor, dass sie die zweite Staatsprüfung nicht abgelegt hat. Trotz Kenntnis der handelnden Personen hiervon bestand aber ein Irrtum in Bezug auf das Antreten und Scheitern hinsichtlich der zweiten Staatsprüfung nach Ableistung der Referendarzeit. Ob das Landesprüfungsamt und die Bezirksregierung Kenntnis von diesen Umständen besaßen, ist unerheblich. Da das Anfechtungsrecht der getäuschten Vertragspartei zusteht, ist deren Kenntnis maßgeblich. Auf Seiten des beklagten Bistums bestand jedenfalls bei Abschluss des Arbeitsvertrages im September/Oktober 2012 keine irrtumsausschließende Kenntnis. Auch die Klägerin behauptet lediglich, das beklagte Bistum habe zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt (weshalb aus ihrer Sicht die Anfechtungsfrist nicht gewahrt ist).

Unbehelflich ist der Einwand der Berufung, das beklagte Bistum hätte sich Kenntnis von diesen Umständen durch Beiziehung von Personalakten bzw. Prüfungsakten verschaffen können und müssen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der Träger einer Ersatzschule immer dann, wenn eine Lehrkraft angestellt wird, gehalten ist, Personal- bzw. Prüfungsakten des Bewerbers beizuziehen oder zumindest den Versuch der Beiziehung zu unternehmen, käme man lediglich zu dem Ergebnis, dass das beklagte Bistum insoweit fahrlässig handelte. Fahrlässigkeit des Getäuschten schließt aber den Irrtum nicht aus (Arnold, in: Erman, 13. Aufl. 2011, § 123 BGB Rdnr. 24 m.w.N.). Das ergibt sich daraus, dass das Gesetz für die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 1. Variante BGB nur auf das Vorliegen einer Täuschung und nicht auf deren Vermeidbarkeit, abstellt. Nicht der Täuschende, sondern der Getäuschte ist schutzbedürftig ist, auch wenn er sorglos und unbedacht der Täuschung unterlegen sein mag.

cc) Das beklagte Bistum ist durch die Täuschung zum Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin bestimmt worden.

Um eine Anfechtung rechtfertigen zu können, muss zwischen der Täuschungshandlung und der Willenserklärung Kausalität bestehen (vgl. dazu Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.12.2010 - 2 Sa 687/10 m.w.N.).

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Täuschung der Klägerin und der dadurch entstandene Irrtum auf Seiten des beklagten Bistums haben die Abgabe der Willenserklärung veranlasst. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts wäre die Klägerin nicht eingestellt worden.

(a) Das beklagte Bistum hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass unterschieden wird zwischen Bewerbern, die sofort nach Ablegen des ersten Staatsexamens (ohne den Referendardienst abgeleistet zu haben) um eine Stelle nachsuchen, und solchen, die nach Ableistung des Referendardienstes an der zweiten Staatsprüfung scheitern. Aus Sicht des beklagten Bistums haben die Letztgenannten durch das Scheitern in der zweiten Staatsprüfung belegt, dass sie für die praktische Ausübung einer Lehrtätigkeit nicht geeignet sind. Im Hinblick auf den Zweck der Referendarausbildung und der zweiten Staatsprüfung (dazu oben unter II 1 d aa (2) (a) (bb)) ist das eine plausible Überlegung, die in der Einstellungspraxis des beklagten Bistums auch konsequent umgesetzt wird. Nach dem Vorbringen der Parteien lässt sich nämlich nicht feststellen, dass es auch nur einen einzigen angestellten Lehrer in den Diensten des beklagten Bistums gibt, der nach Ableistung des Referendardienstes endgültig an der zweiten Staatsprüfung scheiterte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das beklagte Bistum insoweit eine Ausnahme für solche Lehrkräfte macht, die "Mangelfächer" unterrichten.

(b) Dass die Klägerin bei Kenntnis ihres beruflichen Werdegangs nicht eingestellt worden wäre, haben die Zeugen Q1, C und K1 glaubhaft bekundet. Insbesondere haben die Zeugen C und K1 übereinstimmend bekundet, dass in der Einstellungspraxis des beklagten Bistums zwischen Bewerbern, die das zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben und anderen Bewerbern, die ohne Ableistung des Referendardienstes gleich nach dem ersten Examen um eine Stelle nachsuchen, differenziert wird. Der Zeuge Q1 hat bekundet, er selbst habe noch nicht erlebt, dass ein Bewerber bei dem beklagten Bistum eingestellt worden sei, der zweimal die zweite Staatsprüfung nicht bestanden habe. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

(c) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, um die Frage zu klären, ob "die Klägerin dann nicht eingestellt worden wäre, weil Kandidaten, die das zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, nicht dem Standard eines Lehrers entsprächen" und ob "der Beklagte in Mangelfächern zwischen Kandidaten, die nur das erste Staatsexamen haben und durch das zweite Staatsexamen nicht durchgefallen sind und jenen Bewerbern, die zweimal durchgefallen sind, unterscheide". Diesem Beweisangebot war nicht nachzugehen. Die Klägerin hat nicht näher dargelegt, welche Erkenntnisse der Sachverständige über die Darlegungen des beklagten Bistums und Bekundungen der Zeugen hinaus hätte gewinnen können.

Falls die Klägerin mit dem Beweisantritt bezweckt, einen Sachverständigen ermitteln zu lassen, ob es Hinweise darauf gebe, dass die von dem beklagten Bistum geschilderte und von den Zeugen bestätigte Einstellungspraxis nicht doch Ausnahmen zugunsten derjenigen Bewerber zulasse, die - wie die Klägerin - nach Ableistung der Referendarzeit an der zweiten Staatsprüfung scheiterten, zielt der Beweis offenbar auf eine reine Ausforschung ab. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und die Beweiserhebung hat zu unterbleiben (BAG, Urteil vom 15.12.1999 - 5 AZR 566/98, Urteil vom 28.05.1998 - 6 AZR 618/96, jeweils m.w.N.). Denn im Zivilprozess ist es Aufgabe der Parteien, den für die Streitentscheidung relevanten Tatsachenstoff beizubringen und nicht Aufgabe des Gerichts, diese Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln.

Bezweckt die Klägerin mit dem Beweisantritt aber, dass sachverständig geklärt werden soll, ob Kandidaten, die die zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden haben, dem "Standard eines Lehrers" entsprechen bzw. nicht entsprechen, so zielt die Beweiserhebung auf eine Frage ab, die nicht streiterheblich ist. Streiterheblich - weil erforderlich für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes - ist die Kausalität zwischen dem Irrtum auf Seiten des beklagten Bistums und der Abgabe der arbeitsvertraglichen Willenserklärung. Diese Kausalität ist bereits dann zu bejahen, wenn das Bistum entschieden hat, zwischen den Kandidaten, die die zweite Staatsprüfung gar nicht erst angetreten haben, und denjenigen Kandidaten, die endgültig diese Prüfung nicht bestanden haben, zu differenzieren, und die Letztgenannten nicht einzustellen. Ob diejenigen, die an der zweiten Staatsprüfung scheiterten, (generell) nicht in der Lage sind, die Anforderungen zu erfüllen, die an eine Lehrkraft gestellt werden, ist demgegenüber für die Kausalitätsfrage unbeachtlich.

(d) Ebenso unbeachtlich für die Frage der Kausalität zwischen Irrtum und Willenserklärung ist der Umstand, dass der Klägerin eine Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde. Das beklagte Bistum hat vorgetragen und bewiesen, dass nicht die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung ausschlaggebend für die Einstellungsentscheidung ist. Die Unterrichtsgenehmigung liegt ja bei Abschluss des Vertrages regelmäßig - und so verhielt es sich auch im Streitfall - noch gar nicht vor. Maßgeblich für eine negative Entscheidung ist die Frage, ob der Bewerber den Referendardienst absolvierte und das zweite Staatsexamen nicht bestand.

(e) Die Kausalität zwischen Irrtum und Vertragsschluss wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Arbeitsvertrag, den die Parteien abschlossen, im Nachhinein hinsichtlich der von der Klägerin zu leistenden wöchentlichen Unterrichtsstunden abgeändert wurde.

Denn die Parteien haben nicht etwa während der Beschäftigungszeit der Klägerin ein ganz neues Vertragsverhältnis begründet, dass unbeeinflusst von dem täuschungsbedingten Irrtum auf Seiten des beklagten Bistums zustande kam. Vielmehr wurde gleich zu Beginn der Beschäftigung die vorgesehene Stundenzahl befristet um zwei Wochenstunden erhöht und danach wieder um eine Stunde reduziert. Insoweit wurden die Arbeitsbedingungen nur marginal abgeändert.

Der Streitfall ist nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 01.12.2010 - 2 Sa 687/10 - zugrunde lag. In jenem Sachverhalt hatten die streitenden Parteien am 09.04. einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Am Ende des Befristungszeitraums, nämlich unter dem 01./10.07. wurde ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag bis zum 12.11. abgeschlossen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in dieser Konstellation angenommen, dass eine Täuschungshandlung der Arbeitnehmerin zwar für den Abschluss des ersten Arbeitsvertrages vom 09.04. kausal, jedoch für den Abschluss des zweiten Arbeitsvertrages vom 01./10.07. unbeachtlich war, da keine Anhaltspunkte für eine Fortwirkung der Täuschungshandlung bestanden. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, es sei nicht zu erkennen, "dass und warum die für den Abschluss des ersten Arbeitsvertrags maßgeblichen Überlegungen für die damalige Einstellungsentscheidung auch noch nach der gut zweimonatigen Tätigkeit der Klägerin für den zweiten befristeten Arbeitsvertrag mit deutlich geänderten Arbeitsbedingungen eine entscheidende Rolle gespielt haben". Der vorliegende Rechtsstreit ist anders gelagert. Zwischen den Parteien wurde kein zweiter befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Beschäftigung der Klägerin wurde nicht aufgrund einer arbeitsvertraglichen Folgevereinbarung über den ursprünglich vorgesehenen Befristungszeitraum hinaus fortgesetzt. Die Arbeitsbedingungen wurden auch nicht deutlich geändert. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Wunsch des beklagten Bistums, die Klägerin möge zwei Unterrichtsstunden wöchentlich zusätzlich erbringen, aus einer qualitativ überdurchschnittlichen Arbeitsleistung der Klägerin und einer besonderen Zufriedenheit des beklagten Bistums mit ihrer Arbeitsleistung gespeist wurde, da dieser Wunsch bereits an die Klägerin herangetragen wurde, nachdem sie ihre Tätigkeit gerade aufgenommen hatte.

dd) Die Klägerin handelte arglistig.

Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim (künftigen) Arbeitgeber entstehen oder aufrechterhalten werden (BAG, Urteil vom 12.05.2011 - 2 AZR 479/09).

Der Klägerin war klar, dass ihr Verhalten eine irrige Vorstellung bei dem beklagten Bistum hervorgerufen hatte, sie nahm diese Fehlvorstellung billigend in Kauf.

Die Klägerin handelte im Hinblick auf die Täuschung vorsätzlich. Sie wusste, dass sie die Referendarzeit abgeleistet und das zweite Staatsexamen nicht bestanden hatte, verschwieg diese Tatsachen aber in ihrem Lebenslauf und gab in den Bewerbungsgesprächen, die im August 2012 geführt wurden, auf Nachfrage irreführende Antworten. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass es sich insoweit lediglich um ein Versehen der Klägerin handelte, sind nicht ersichtlich. Mit dem Einwand, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass diese Information für das beklagte Bistum von Wichtigkeit war und sie habe nicht erkennen können, dass sie nicht eingestellt worden wäre, falls das beklagte Bistum Kenntnis vom endgültigen Nichtbestehen des zweiten Staatsexamens gehabt hätte, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Das Interesse des beklagten Bistums an dieser Information musste sich für die Klägerin geradezu aufdrängen. Ihr war bekannt, dass die Lehrerausbildung üblicherweise zweistufig abläuft. Die Wichtigkeit der zweiten Stufe, also der Referendarausbildung und des bestandenen zweiten Staatsexamens, für die Einstellungsentscheidung musste ihr ebenfalls bewusst sein. Sie hat nämlich nicht nur (wiederholt) versucht, auf verwaltungsgerichtlichem Wege die Entscheidung über ihr Nichtbestehen in der zweiten Staatsprüfung rückgängig zu machen, woraus schon deutlich wird, dass die Klägerin dem Umstand des Nichtbestehens in der zweiten Staatsprüfung wichtige Bedeutung für ihre berufliche Tätigkeit zumaß. Sie hat überdies versucht, in Niedersachsen abermals die Referendarzeit abzuleisten. Sie wusste zudem, dass es sich bei der in Aussicht genommenen Beschäftigung am Q-Gymnasium des beklagten Bistums nicht lediglich um eine ganz kurzfristige Vertretungstätigkeit handeln sollte, sondern um eine Tätigkeit, die immerhin auf ein Jahr befristet war. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin annehmen konnte, einem Arbeitgeber, der für den Zeitraum eines Jahres einen Lehrer beschäftigt, sei es egal, ob und wie ein Bewerber die Referendarzeit abschloss.

Unbehelflich ist auch der Einwand der Klägerin, sie sei davon ausgegangen, das beklagte Bistum werde die bei der Bezirksregierung geführten Personalakten der Klägerin (vor der Einstellungsentscheidung) beiziehen. Es ist schon nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Klägerin zu dieser Annahme kam. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich nicht, dass Mitarbeiter des beklagten Bistums der Klägerin gegenüber äußerten, ihre Personalakte werde beigezogen. Der Klägerin musste auch klar sein, dass eine Beiziehung der Personalakten schon aus datenschutzrechtlichen Gründen ihr Einverständnis voraussetzte. Sie bringt jedoch nicht vor, jemals um das Einverständnis zur Beiziehung dieser Akten ersucht worden zu sein. Im Übrigen ist die Klägerin, wie die Beklagte vorgetragen und bewiesen hat, bei den Vorstellungsgesprächen im August 2012 nach der Referendarausbildung ausdrücklich befragt worden und hat hierzu irreführende Angaben gemacht. Wenn nicht schon bei Einreichung der Bewerbung, so musste der Klägerin jedenfalls nach dem Verlauf der Gespräche bewusst sein, dass die Ableistung der Referendarzeit und das Ergebnis der zweiten Staatsprüfung dem beklagten Bistum keineswegs gleichgültig war.

e) Das beklagte Bistum wahrte die einjährige Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB.

Nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Frist im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Es ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Bistum die Täuschung schon vor dem 02.05.2013 (also schon ein Jahr vor Abgabe der ersten Anfechtungserklärung mit Schreiben vom 02.05.2013) entdeckte. Das beklagte Bistum hat vorgetragen, durch eine E-Mail vom 23.04.2014, die der Mitarbeiter I vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen in Dortmund versandt hatte, von der Täuschungshandlung der Klägerin Kenntnis erlangt zu haben. Die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, dass schon zuvor, und zwar außerhalb der Jahresfrist nach § 124 Abs. 1 BGB, ihre Täuschungshandlung bekannt war.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anfechtende die Anfechtungsfrist versäumt hat, trägt der Anfechtungsgegner (BGH, Urteil vom 11.03.1992 - VIII ZR 291/90; Armbrüster, in:MünchKomm, Band 1, 6. Aufl. 2012, § 124 BGB Rdnr. 16 m.w.N.). Denn die Nichteinhaltung der Jahresfrist ist im Gesetz als rechtsbegrenzende Einwendung gegen das sich aus § 123 Abs. 1 BGB ergebende Anfechtungsrecht formuliert. Es ist auch sachgerecht, dem Anfechtungsgegner insoweit die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen, da er aufgrund seiner Täuschungshandlung nicht schutzwürdig ist.

aa) Die Klägerin ist ihrer Darlegungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

Die Klägerin hat vorgetragen, schon im Sommer 2013 sei aufgrund der Erkundigungen, die die Schulleiterin Frau K2 eingezogen habe, davon auszugehen gewesen, das beklagte Bistum habe die Täuschungshandlung erkannt und vom tatsächlichen Ausbildungsgang der Klägerin gewusst. Dem ist entgegen zu halten, dass nach dem Vortrag der Klägerin diese Kenntnis durch ein Gespräch vermittelt wurde, das mit Frau F, einer Lehrerin am Q-Gymnasium, geführt wurde. Frau F ist aber ersichtlich nicht befugt, eine Entscheidung über die Anfechtung des Arbeitsvertrages zu treffen. Die Klägerin hat keine näheren Umstände vorgebracht, die darauf hindeuten, dass einer in dieser Hinsicht entscheidungsbefugten Person auf Seiten des beklagten Bistums entsprechende Informationen zugekommen waren. Hinzu kommt, dass der Zeitraum, in dem das Gespräch zwischen Frau K2 und Frau F erfolgt sein soll, von der Klägerin nur vage umschrieben wird ("vor den Sommerferien 2013"). Dass das Gespräch schon vor dem 02.05.2013 stattfand, behauptet die Klägerin nicht.

Soweit die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Rechtsansicht, das beklagte Bistum habe die Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1 BGB versäumt, auf die Beiziehung der Personalakten der Bezirksregierung im September/Oktober 2012 beruft, hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt, dass sie "davon ausging, der Beklagte habe in jene Personalakten Einsicht genommen". Das beklagte Bistum hat dies ausdrücklich in Abrede gestellt. Nähere Umstände zu einer Beiziehung ihrer Personalakten, insbesondere wann, wie und durch wen die Beiziehung erfolgte, hat die Klägerin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Sie hat im Übrigen auch nicht dargelegt, dass die Personalakten der Bezirksregierung sich überhaupt über ihr Scheitern in der zweiten Staatsprüfung verhalten.

bb) Das Berufungsgericht hat keine Veranlassung gesehen, die Klägerin ausdrücklich auf die sie treffende Darlegungs- und Beweislast aufmerksam zu machen. Ein rechtlicher Hinweis nach § 139 ZPO ist nicht notwendig, wenn eine Partei bereits auf diesen Aspekt hingewiesen hat (BAG, Urteil vom 30.09.2014 - 3 AZR 998/12, Urteil vom 19.01.2010 - 9 AZR 426/09). Im Streitfall hatte die Beklagte bereits erstinstanzlich mit dem Schriftsatz vom 21.07.2014 (dort Seite 13, Bl. 259 der Akten) Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast der Klägerin gemacht.

f) Das beklagte Bistum verhält sich nicht treuwidrig, wenn es das Arbeitsverhältnis anficht.

Die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Anfechtungsgrund im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung seine Bedeutung für die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses bereits verloren hat (BAG, Urteil vom 28.02.1991 - 2 AZR 357/90 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Der Anfechtungsgrund ist nicht "verblasst". An eine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 242 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung eine Beschäftigungsdauer von 8 ½ Monaten als nicht geeignet angesehen, den Umstand der arglistigen Täuschung zurücktreten zu lassen. Im Streitfall ist die Klägerin zwar geringfügig länger (ein Jahr) für das beklagte Bistum tätig gewesen. Sie wurde jedoch nicht über das vorgesehene Befristungsende hinaus beschäftigt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das beklagte Bistum, während die Klägerin noch beschäftigt war, in irgendeiner Weise zum Ausdruck brachte, das Arbeitsverhältnis (etwa aufgrund besonders guter Arbeitsleistungen der Klägerin) fortsetzen zu wollen.

2. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin sich gegen die Wirksamkeit der Kündigungen wendet, die das beklagte Bistum mit den Schreiben vom 02.05.2014 und vom 06.05.2014 aussprach.

Eine Kündigungsschutzklage ist nur begründet, wenn bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis besteht (BAG, Urteil vom 26.09.2013 - 2 AZR 682/12). Im Streitfall bestand bei Zugang der Kündigungen kein Arbeitsverhältnis (mehr) zwischen den Parteien. Denn das beklagte Bistum hat das Arbeitsverhältnis wirksam angefochten. Die Anfechtung wirkt zurück auf den 03.09.2013.

Zwar entfaltet die Anfechtung eines bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht die in § 142 Abs. 1 BGB vorgesehene Rückwirkung, sondern hat nur Wirkung für die Zukunft (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015, § 611 BGB Rdnr. 367). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Arbeitsverhältnis später wieder außer Funktion gesetzt wird; in diesem Fall wirkt die Anfechtung jedenfalls dann, wenn sie auf eine arglistige Täuschung gestützt wird, auf den Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses zurück (BAG, Urteil vom 03.12.1998 - 2 AZR 754/97; LAG Hamm, Urteil vom 02.09.1999 - 16 Sa 2474/98; Preis, a.a.O., Rdnr. 368). Im Streitfall ist das Arbeitsverhältnis zum 03.09.2013 außer Vollzug gesetzt worden, da das beklagte Bistum sich auf die Wirksamkeit der Befristungsabrede berief und die Klägerin nicht mehr arbeitsvertragsgemäß beschäftigte.

3. Unbegründet ist die Klage ebenfalls mit dem Feststellungsantrag, der die Wirksamkeit des erteilten Hausverbots angreift.

a) Der Feststellungsantrag ist zulässig.

Jedenfalls dann, wenn zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, das durch ein Hausverbot gestört werden kann, ist es möglich, mit einem Feststellungsantrag die Wirksamkeit des Hausverbots überprüfen zu lassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.10.2009 - V ZR 253/08, OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2007 - 11 U 24/07).

b) Der Feststellungsantrag der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Hausverbot ist wirksam.

aa) Die Befugnis des beklagten Bistums zum Ausspruch des Hausverbotes folgt aus seinem Hausrecht. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, Urteil vom 30.10.2009 - V ZR 253/08 m.w.N.). Im Streitfall steht dem beklagten Bistum das Hausrecht in den Einrichtungen zu. Das Hausverbot wurde auf Einrichtungen des beklagten Bistums beschränkt und erstreckt sich nicht etwa auch auf andere Örtlichkeiten. Insbesondere erfasst das Hausverbot nicht Kirchen, die im Eigentum und/oder Besitz selbständiger Kirchengemeinden stehen.

bb) Die Klage kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Klägerin kein Anspruch darauf zusteht, die Einrichtungen des beklagten Bistums betreten zu dürfen. Das Hausrecht wurzelt in der Befugnis des Eigentümers bzw. Besitzers, andere vom Gebrauch einer Sache auszuschließen. Das Hausverbot, das einer bestimmten Person gegenüber ausgesprochen wird, ist lediglich eine Konkretisierung dieser allgemeinen Befugnis. Wer sich dagegen wendet, muss zumindest darlegen, dass er überhaupt ein berechtigtes Interesse (aus dem sich gegebenenfalls Rechtsansprüche gemäß § 242 BGB ergeben können) daran besitzt, eine Sache zu benutzen oder eine Örtlichkeit zu betreten. Denn mit der Feststellung der Unwirksamkeit eines Hausverbots will die klagende Partei ja letztlich ein Recht zum Betreten der Sache durchsetzen. Im Streitfall ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht näher dargelegt, warum sie darauf angewiesen ist, die Einrichtungen des beklagten Bistums zu betreten. Sie kann sich nicht auf den zwischen den Parteien begründeten Arbeitsvertrag berufen, da dieser durch wirksame Anfechtung seitens des beklagten Bistums entfallen ist.

cc) Die Klage ist aber auch dann begründet, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der Ausspruch eines Hausverbots generell bestimmten Einschränkungen unterworfen ist.

Das Hausrecht unterliegt, so wird es in der Rechtsprechung vertreten, jedenfalls bei öffentlich zugänglichen Räumen Einschränkungen, die sich aus der Rechtsordnung selbst ergeben: Der Ausspruch eines Hausverbots darf nicht übermäßig in Grundrechte eingreifen und muss unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen; regelmäßig ist zum Ausspruch des Hausverbots ein besonderer Sachgrund erforderlich (so für den Fall eines Stadionverbotes BGH, Urteil vom 30.10.2009 - V ZR 253/08).

Der Sachgrund für den Ausspruch des Hausverbots besteht im Streitfall darin, dass die Klägerin, wie das beklagte Bistum zu Recht vorträgt, ihre (vermeintlichen) Rechte in unangemessener Art und Weise gegenüber dem Bistum durchzusetzen versucht hat. So hat sie ihren früheren Vorgesetzten, den Schulleiter Herrn K, mit einer Strafanzeige überzogen, nachdem dieser dem Verlangen der Klägerin nach Aushändigung ihrer Personalakte nicht nachkam. Das muss gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO zwischen den Parteien als unstreitig gelten, da die Klägerin dem Vortrag des beklagten Bistums insoweit nicht konkret entgegengetreten ist.

Der Ausspruch des Hausverbots ist verhältnismäßig. Es berührt die Handlungsfreiheit der Klägerin nur in geringfügigem Maße. Ein besonderes Interesse der Klägerin daran, die Einrichtungen des beklagten Bistums zu betreten, ist nicht erkennbar. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf ihr Beschäftigungsinteresse berufen, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der wirksamen Anfechtungserklärung durch das beklagte Bistum nicht mehr besteht. Das Hausverbot wurde auch nicht in einer unangemessenen Art und Weise kommuniziert. Dass das beklagte Bistum das Hausverbot intern bekannt machte, war erforderlich, um das Verbot durchsetzen zu können.

Das Hausverbot verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 GG. Die Klägerin wird nicht diskriminiert oder sachgrundlos benachteiligt. Es ist nicht ersichtlich, dass Personen, die mit der Klägerin vergleichbar sind (insbesondere Lehrkräfte, die unwahre Angaben über ihren Ausbildungsverlauf machten und deshalb einen Bestandsschutzrechtsstreit mit dem beklagten Bistum führen) der Zugang zu Einrichtungen des beklagten Bistums gestattet wird.

Ob durch das Hausverbot auch das Betreten des Q-Gymnasiums untersagt ist, war nicht zu entscheiden. Die Parteien streiten nicht konkret über die Reichweite des Hausverbots und die einzelnen vom Hausverbot betroffenen Einrichtungen, vielmehr wendet sich die Klägerin allgemein gegen die Wirksamkeit des "alle Einrichtungen" umfassenden Hausverbots.

dd) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB steht der Wirksamkeit des Hausverbots nicht entgegen. Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 09.05.2014 das mit anwaltlichem Schreiben vom 05.05.2014 erklärte Hausverbot mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, eine Vollmacht, die den Unterzeichner des Schreibens vom 05.05.2014 zum Ausspruch von Hausverboten berechtige, habe nicht vorgelegen. Die Klägerin war jedoch nicht zur Zurückweisung des Hausverbots nach § 174 Satz 1 BGB berechtigt. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 174 BGB auf eine Erklärung, die ein Rechtsanwalt im Rahmen des gesetzlichen Umfangs seiner Prozessvollmacht abgibt, keine Anwendung findet; dies gilt auch dann, wenn zur Rechtsverfolgung innerhalb des Prozessziels oder zur Rechtsverteidigung dienende materiellrechtliche Erklärungen außerhalb des Prozesses abgegeben werden (BGH, Urteil vom 18.12.2002 - VIII ZR 72/02). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht (Gehrlein/Weinland, in: JURIS PK-BGB, 7. Aufl., 2014, Stand: 02.04.2015, § 174 BGB Rdnr. 5). Im Streitfall wurde das Hausverbot vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Anfechtung des Arbeitsvertrages und den ausgesprochenen Kündigungen erklärt. Das Hausverbot diente zur Rechtsverteidigung des beklagten Bistums. Es zielte darauf ab, der Klägerin den Zutritt zu den Einrichtungen zu untersagen, um deutlich zu machen, dass das beklagte Bistum das Arbeitsverhältnis keinesfalls fortzusetzen oder auch nur während des Bestandsschutzrechtsstreits ein (faktisches oder Prozess-) Beschäftigungsverhältnis zu begründen gedenkt. Das Hausverbot diente zudem dazu, Beschäftigte des beklagten Bistums vor Zudringlichkeiten der Klägerin zu schützen, die sich offenbar aufgrund des Bestandsschutzrechtsstreits zu persönlichen Ermittlungen veranlasst sah.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglos eingelegten Berufung zu tragen.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.