LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2015 - L 11 R 1130/14
Fundstelle
openJur 2015, 19060
  • Rkr:

Der Abfindungsbetrag für die Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iSd § 14 SGB IV.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.01.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 10.431,80 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte. Ihr Ehemann, der 1954 geborene Beigeladene zu 1), ist dort seit 1982 beschäftigt. Der Beigeladene zu 1) erhielt zusätzlich zum laufenden Lohn Aufwendungen für zwei Direktversicherungen als betriebliche Altersversorgung (Lebensversicherungen LV .. und LV ... der H.-M.). Diese Aufwendungen wurden pauschal versteuert und unterlagen nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Klägerin kündigte die Direktversicherungen mit Wirkung zum 01.10.2006 aus betrieblichen Gründen. Die H.-M. bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 28.09.2006 und überwies den Rückkaufswert zuzüglich der Gewinnanteile auf ein Geschäftskonto der Klägerin (LV ...: 5.009,86 EUR und LV ...: 45.437,74 EUR).

Die Beklagte führte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 durch. Mit Schreiben vom 11.08.2010 führte sie eine Anhörung durch und teilte der Klägerin mit, dass sie wegen Rückabwicklung der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung für den Beigeladenen zu 1) eine Nachforderung von insgesamt 10.431,77 EUR beabsichtige. Bei dem Rückkaufswert aus der betrieblichen Altersversorgung handele es sich um einen geldwerten Vorteil für den Beschäftigten, der nach § 14 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sei. Säumniszuschläge würden nicht erhoben. Die Klägerin wendete hiergegen ein, dass die Rückzahlungen der Einkunftsart Kapitalvermögen, nicht der unselbständigen Tätigkeit zuzurechnen seien.

Mit Bescheid vom 19.10.2011 forderte die Beklagte 10.431,80 EUR an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach. Am 28.10.2011 legte die Klägerin Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Letzterem gab die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2011 statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 wies sie sodann den Widerspruch zurück. Sie verwies zur Begründung auf das Ergebnis der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21./22.11.2006. Im Ergebnis hätten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgestellt, dass die vorzeitige Auflösung einer betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Auszahlung der Versorgungsanwartschaften im Rahmen der Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu berücksichtigen sei.

Hiergegen richtet sich die am 12.02.2013 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, es seien keine Vorschriften ersichtlich, die zu einer Verbeitragung führen könnten. Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 25.08.2004, B 12 KR 30/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 3) mit den Leitsätzen: „(1.) Die vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Kapitalleistung einer Unterstützungskasse ist nicht beitragspflichtig. (2.) Im thematischen Anwendungsbereich von § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ist die Anwendbarkeit von § 14 SGB IV in allen Zweigen der Sozialversicherung ausgeschlossen.“ Der Beklagten sei offensichtlich ganz klar, dass sie mit der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung sich direkt in Widerspruch zu der bekannten Rechtsprechung des BSG und weiterer Landessozialgerichte (LSG) begebe. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenmächtig Recht zu setzen, was hier augenscheinlich durch ein Festhalten am Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung versucht werde.

Mit Urteil vom 22.01.2014 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Abfindungsbetrag aus der betrieblichen Altersversorgung handele es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Für die Kranken- und Pflegeversicherung folge dies bereits daraus, dass Versorgungsbezüge dem Anwendungsbereich des § 229 SGB V unterfielen. § 229 SGB V regele abschließend, in welchen Fällen Kapitalleistungen als Versorgungsbezug gelten und damit beitragspflichtig seien (BSG 25.08.2004, aaO). Für den Bereich der Rentenversicherung und das Recht der Arbeitsförderung fehle eine entsprechende Regelung. Dies berechtige jedoch im Hinblick auf die durch § 229 SGB V erfolgte mittelbare Abgrenzung nicht dazu, die Abfindung dem Arbeitsentgelt zuzuordnen (unter Hinweis auf BSG 25.08.2004, aaO und LSG Hamburg, 27.11.2009, L 6 R 72/06 und L 6 R 73/06, juris). Dies gelte erst recht nach der Änderung des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V. In der bis 31.12.2003 geltenden Fassung habe, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung trat, ein 120stel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge gegolten, längstens jedoch für 120 Monate. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sei diese Bestimmung auf den Fall erweitert worden, dass eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sei. Daraus folge, dass auch auf Abfindungen aus der betrieblichen Altersversorgung vor Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls § 229 SGB V anzuwenden sei (unter Hinweis auf BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, juris), sodass die Argumentation des BSG aus der noch zur alten Fassung des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ergangenen Entscheidung vom 25.08.2004 erst recht greife. Für eine Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß §§ 229 SGB V, 57 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sei die Beklagte im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV nicht zuständig. Der Bescheid der Beklagten sei daher auch nicht in Bezug auf die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung rechtmäßig.

Gegen das ihr am 12.02.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.03.2014 eingelegte Berufung der Beklagten. Das BSG habe in seinem Urteil vom 25.08.2004 nicht überzeugend dargelegt, dass von § 229 SGB V auch solche Abfindungen erfasst werden, die nicht an die Stelle eines laufenden Versorgungsbezuges träten. Das BSG vertrete die Auffassung, dass auch die Abfindung erworbener Versorgungsanwartschaften ohne zeitlichen oder inhaltlichen Bezug zum Eintritt des Versorgungsfalles als Versorgungsbezüge zu werten seien. Der Eintritt des Versorgungsfalls sei jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V regele die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen, die als nicht wiederkehrende Leistung bezogen werden. Aus der Formulierung „tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge ...“ werde deutlich, dass sich die Regelung nur auf die Tatbestände beziehe, in denen der bereits laufende oder zur Leistung anstehende regelmäßig wiederkehrende Versorgungsbezug durch eine Kapitalleistung oder Kapitalabfindung ersetzt werde. Zudem ergebe sich der laufende Versorgungsbezug als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 229 SBG V auch aus dem Sinn und Zweck der Norm, denn nur dann sei nachvollziehbar, dass es einer entsprechenden Regelung in den anderen Zweigen der Sozialversicherung nicht bedurft habe, da hier aufgrund des laufenden Versorgungsbezuges keine Schutzbedürftigkeit (Aufbau Altersvorsorge bzw von Ansprüchen im Falle der Arbeitslosigkeit) mehr vorliege. Der Begriff Versorgungsbezüge werde im SGB V für Einnahmen verwandt, welche mit Renten vergleichbar seien. Bei der vorzeitigen Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses werde diesem Gesetzeszweck nicht mehr Rechnung getragen, dh das Wertguthaben diene nicht mehr der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Für den Fall, dass vor Eintritt des Versorgungsfalls und ohne zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang Anwartschaften auf eine entsprechende Versorgung abgefunden würden, existiere somit letztlich keine gesetzliche Regelung. Hieran ändere sich auch nichts durch die mit Wirkung vom 01.01.2004 geänderte Fassung des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V, denn auch hier sei der Eintritt des Versorgungsfalls Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Fälle, in denen eine laufende Rentenzahlung zugesagt sei, und die Fälle, in denen der Anspruch durch Vereinbarung vor Eintritt des Versicherungsfalls von vornherein auf eine Kapitalleistung gerichtet sei, gleich zu behandeln. Da nicht in abgewickelte Versicherungsverhältnisse eingegriffen werden könne, verbleibe es bei der Beitragsfreiheit der Aufwendungen, die vormals der betrieblichen Altersvorsorge gedient hätten. Bei dem vom Arbeitgeber gezahlten Abfindungsbetrag bzw Rückkaufswert handele es sich jedoch nun um einen geldwerten Vorteil für den Beschäftigten, der aufgrund des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 14 Abs 1 SGB IV als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzusehen sei. Für die Beitragsberechnung selbst finde § 23a SGB IV Anwendung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.01.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ergehe sich im Wesentlichen mit der Wiedergabe des bereits aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren bekannten rechtlichen Standpunktes. In die Irre gingen die Ausführungen der Beklagten, soweit die Grundsätze aus dem Urteil des BSG vom 25.08.2004 angegriffen würden. Für die von der Beklagten durchgeführte Verbeitragung existiere schlechterdings keine tragende Rechtsgrundlage, die bloßen Verbeitragungswünsche seien weiterhin nicht ausreichend.

Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis aller Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegte und statthafte (§ 143 SGG) Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den angefochtenen Bescheid vom 19.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2013 zu Recht aufgehoben, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.

Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des BSG nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Eine reine Statusfeststellung ist auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht zulässig (vgl Bayerisches LSG 28.06.2011, L 5 R 88/10, juris). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ist vorliegend nicht zweifelhaft. Streitig ist allein, ob die von der H. M. 2006 gezahlten Beträge (Rückkaufswert und Gewinnanteile) für die gekündigten Direktversicherungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV anzusehen sind.

Nach § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus einer Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Abfindungsbetrag aus der betrieblichen Altersversorgung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Die von der Klägerin als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen für den Beigeladenen zu 1) dienten mit einer Laufzeit von ursprünglich 1984 bis 2014 der Alters- bzw Hinterbliebenenversorgung. Da die Kündigung der Versicherungen nicht anlässlich der Beendigung, sondern während des laufenden Arbeitsverhältnisses erfolgte, liegt kein Verstoß gegen das Abfindungsverbot des § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vor. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, Versorgungsanwartschaften abzufinden, zum 01.01.2005 zwar weiter eingeschränkt (Gesetz vom 05.07.2004, BGBl I 1427), die Abfindung von Anwartschaften während des bestehenden Arbeitsverhältnisses – wie hier - bleibt aber nach wie vor zulässig (BT-Drs 15/2150 S 52; Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, § 3 BetrAVG RdNr 5; Förster/Rühmann/Cisch, BetrAVG, 11. Aufl., RdNr 7; vgl auch Bundesarbeitsgericht 14.08.1990, 3 AZR 301/89, BAGE 65, 341).

Die fehlende Anwendbarkeit des § 14 Abs 1 SGB IV ergibt sich für die Kranken- und Pflegeversicherung daraus, dass soweit - unabhängig von seiner konkreten Anwendbarkeit im Einzelfall - der thematische Anwendungsbereich des § 229 SGB V eröffnet ist, daneben § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V iVm § 14 SGB IV von vornherein nicht als einschlägig in Betracht kommt. Denn der gesonderten und eigenständigen Erfassung der Versorgungsbezüge im Zusammenhang der bei versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtigen Einnahmen in § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V hätte es nicht bedurft, wenn es sich dabei ihrer Art nach bereits um Arbeitsentgelt im Sinne von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V iVm § 14 Abs 1 SGB V handelte (BSG 25.08.2004, aaO). Auf die Frage, ob § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V im konkreten Fall einschlägig ist, kommt es daher nicht an. Dass der thematische Anwendungsbereich des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V eröffnet ist, erscheint nicht zweifelhaft, denn es handelt sich vorliegend um kapitalisierte Versorgungsbezüge, auf die - wenn sie nicht infolge Kündigung abgefunden worden wären - noch kein Anspruch bestanden hätte (ebenso LSG Hamburg 27.11.2009, aaO). Die Auffassung der Beklagten, dass mangels Eintritt eines Versorgungsfalls § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nicht einschlägig sei, kann daher zu keinem anderen Ergebnis führen.

Abgesehen davon steht auch diese Rechtsauffassung im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt. Danach ist § 229 Abs 1 Satz 3 Variante 2 SGB V nicht bereits aufgrund des Wortlauts zu entnehmen, dass die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer vereinbarten oder zugesagten betrieblichen Altersversorgung den Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls voraussetzt. Nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen auch die Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Variante 1) oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden (Variante 2), gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 01.01.2004 anzuwendenden Fassung (Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Modernisierungsgesetz GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) ein 120stel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Die Auszahlung der Abfindung in einem Einmalbetrag stellt eine vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs 1 Satz 3 Variante 2 SGB V dar.

Soweit diese Vorschrift den Terminus „vor Eintritt des Versicherungsfalls“ enthält, ist dieser aufgrund seiner syntaktischen Verknüpfung lediglich dahin zu verstehen, dass die Kapitalleistung bis zu diesem Zeitpunkt vereinbart oder zugesagt worden sein muss. Die Beitragspflicht einer Kapitalleistung nach § 229 Abs 1 Satz 3 Variante 2 SGB V erfordert nicht - wie diejenige einer Kapitalabfindung nach Variante 1 - dass sie nach Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls gezahlt wird (so ausdrücklich BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 16). Aus systematischen Gesichtspunkten ergibt sich nichts anderes, denn die Stellung der Regelung im Normgefüge führt nicht zwingend zu dem Schluss, vor dem Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterlägen nur dann der Beitragspflicht, wenn der Versorgungszweck bei der Auszahlung auch tatsächlich erfüllt wird (BSG 25.04.2012, aaO). Auch nach dem Gesetzeszweck ist eine Auslegung dahin geboten, dass auch die vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls geschuldete und gezahlte Abfindungen einer unverfallbaren Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen als beitragspflichtige Kapitalleistung erfasst wird. Mit § 229 Abs 1 Satz 3 Variante 2 SGB V sollen kapitalisierte Versorgungsleistungen für die Beitragspflicht möglichst lückenlos erfasst werden, um die Beitragsgerechtigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken (BT-Drs 15/1525 S 139; BSG 12.11.2008, SozR 4-2500 § 229 Nr 6). Die Abfindungsleistung und die Versicherungsleistung unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die Abfindungsleistung vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls, die Versicherungsleistung danach ausgezahlt wird. Dass das bei einer Abfindung vorzeitig ausgezahlte Kapital dabei nicht mehr für Versorgungszwecke, sondern vom Empfänger zur Deckung eines anderen Bedarfs bestimmt werden könnte, spielt für die Einbeziehung in die Beitragspflicht keine Rolle, denn für nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlte kapitalisierte und laufende Versorgungsleistungen gilt nichts anderes. Die ursprünglich zugesagte betriebliche Altersversorgung wird durch die Auszahlung der Abfindung weder zu einer privaten Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Leistung, noch stellt sie eine anderweitige Zuwendung des Arbeitgebers ohne versicherungsrechtliche Zwecksetzung dar (BSG 25.04.2012, aaO). Damit steht fest, dass die hier streitigen Abfindungen Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V sind, sodass der Rückgriff auf § 226 Abs 1 Nr 1 SGB V iVm § 14 SGB IV (Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) in der Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall versperrt ist.

In der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Heranziehung der Abfindung zu Beiträgen. In § 162 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bzw § 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht genannte Einnahmen sind zur Beitragsbemessung nicht heranzuziehen. Abfindungen sind dort nicht aufgeführt. Im Hinblick auf die durch das SGB V mittelbar vorgenommene negative Inhaltsbestimmung des Arbeitsentgeltsbegriffs können derartige Abfindungen auch nicht dem Anwendungsbereich des § 14 SGB IV zugeordnet werden (BSG 25.08.2004, aaO). Denn der Anwendungsbereich von § 14 Abs 1 SGB IV, der in der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Sondernormen über andere Einnahmearten negativ eingegrenzt wird, kann nicht innerhalb der gemeinsam dem SGB IV zugeordneten Versicherungszweige variieren (BSG 25.08.2004, aaO). Soweit die Beklagte dieses Ergebnis im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei laufendem Beschäftigungsverhältnis für nicht sachgerecht hält, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Es ist Sache des Gesetzgebers, gegebenenfalls die Grundlagen für die Beitragspflicht in derartigen Konstellationen zu schaffen.

Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, kann auch die Nachforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung keinen Bestand haben, denn hierfür ist die Beklagte im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV nicht zuständig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Den Beigeladenen waren Kosten nicht zu erstatten, da sie keine Anträge gestellt haben (§§ 154 Abs 3, 162 Abs 3VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.