VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2015 - 9 S 280/14
Fundstelle
openJur 2015, 12460
  • Rkr:

1. Das Beamtenverhältnis ist einer Gestaltung durch Vereinbarung nur insoweit zugänglich, als dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 - 2 C 11.92 -, BVerwGE 91, 200).

2. Der Entlassungsantrag des Beamten (vgl. § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 BeamtStG, § 42 Abs 2 LBG a.F. (juris: BG BW), § 31 Abs 3 LBG n.F. (juris: BG BW 2010)) ist grundsätzlich bedingungsfeindlich.

3. Bei der in § 5 Abs 1 S 2 UKG (juris: UKG BW) festgelegten Verpflichtung des Universitätsklinikums auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit handelt es sich um eine haushaltsrechtliche Norm. Ihr kommt keine unmittelbare Auswirkung auf die zivilrechtliche Wirksamkeit von Verträgen und damit auch nicht der Charakter eines Verbotsgesetzes zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24.04.2014 - VII ZR 164/13 -, BGHZ 201, 32-45).

4. Auch im Zusammenhang mit einem Vergleichsvertrag nach § 55 LVwVfG  (juris: VwVfG BW) sind Fehlvorstellungen über Begleitumstände der Streitbeilegung nur rechtserheblich, wenn sie zur gemeinschaftlichen Vergleichsgrundlage erhoben worden sind. Bleibt der Irrtum als Motivirrtum im Vorfeld der nicht in die Regelung einbezogenen Umstände, ist er unerheblich.

5. Auch bei einem Vergleichsvertrag im Sinne des § 55 LVwVfG (juris: VwVfG BW) kommt der Wegfall der Gegenleistungspflicht im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistungspflicht (§ 62 S 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW) in Verbindung mit §§ 275, 326 BGB) nur in Betracht, wenn Leistungs- und Gegenleistungsanspruch im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

6. Zum nachträglichen Wegfall der Zahlungspflicht aus einem Vergleichsvertrag gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW).

Verfahrensgangvorgehend VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, 5. Dezember 2013, Az: 1 K 2463/11, UrteilDiese Entscheidung zitiertRechtsprechungAnschluss BGH, 24. April 2014, Az: VII ZR 164/13Anschluss BVerwG, 26. November 1992, Az: 2 C 11/92TenorDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2013 - 1 K 2463/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2013 - 1 K 2463/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verurteilung des beklagten Universitätsklinikums zur Erfüllung einer Zahlungsvereinbarung sowie die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung.

Der Kläger schloss unter dem 15.09.1997 mit dem beigeladenen Land, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Beigeladener), eine Berufungsvereinbarung, wonach er vorbehaltlich seiner Ernennung eine Professur für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg übernehme. Die Professur beinhalte die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik des beklagten Universitätsklinikums (im Folgenden: Beklagter). Mit Urkunde vom 17.10.1997 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4 ernannt.

Im Februar bzw. März 2000 erfuhren der Vorstand des Beklagten und der Beigeladene erstmals von Vorwürfen gegen den Kläger wegen Fehlverhaltens bei der Dienstausübung. Im September 2000 leitete der Beigeladene das förmliche Disziplinarverfahren ein, welches anschließend im Hinblick auf eine gegen den Kläger erhobene Anklage in einem strafgerichtlichen Verfahren ausgesetzt wurde.

Mit Verfügung vom 24.10.2000 enthob der Beigeladene den Kläger vorläufig des Dienstes wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten. Den dagegen gerichteten Aufhebungsantrag wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 01.02.2002 (D 12 K 11/01) ab und beschloss, dass die Disziplinarmaßnahme aufrecht zu erhalten sei. Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.04.2002 (DL 17 S 6/02) zurückgewiesen.

Eine durch Verfügung des Beigeladenen vom 10.03.2001 angeordnete hälftige Einbehaltung der Besoldungsbezüge des Klägers hob das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 05.07.2002 (D 12 K 1/02) auf. Die Prognose, dass die Entfernung des Klägers aus dem Dienst hinreichend wahrscheinlich sei, könne derzeit nicht getroffen werden. Die Beschwerde des Beigeladenen wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.09.2002 (DL 17 S 16/02) zurück. Der Kläger erhielt seit Ende 2002 wieder seine vollen C 4-Bezüge.

Durch Verfügungen vom 10.03.2001, 02.02.2002 und 20.03.2003 wurde das förmliche Disziplinarverfahren um weitere Vorwürfe fehlerhafter Patientenbehandlung sowie um die Komplexe mangelnder Wahrnehmung der Führungsverantwortung und Fälschung von OP-Berichten und OP-Protokollen erweitert.

Mit Urteil vom 18.02.2003 (2 KLs 21 Js 20703/00 u.a. AK 22/00) verurteilte das Landgericht Freiburg den Kläger zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 90,-- EUR (insgesamt 24.300,-- EUR) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in einem Fall sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen. Der Kläger wurde für schuldig befunden, in vier stationären Behandlungsfällen im Zeitraum September 1998 bis September 1999 Behandlungs- und Aufklärungsfehler begangen zu haben. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Von der Verhängung eines Berufsverbots sah das Landgericht ab. Mit Urteil vom 20.01.2004 (1 StR 319/03) verwarf der Bundesgerichtshof die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Klägers.

Der Beigeladene kündigte unter dem 04.02.2004 die Berufungsvereinbarung mit dem Kläger, soweit diesem die Abteilungsleitung an der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war. Er begründete dies damit, dass der Kläger die im Urteil des Landgerichts Freiburg festgestellten Straftatbestände im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie verwirklicht habe und das Vertrauensverhältnis zu ihm hinsichtlich der Abteilungsleitung dauerhaft gestört sei.

Durch einen am 03.02.2005 erlassenen Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Beigeladenen wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Höhe von insgesamt 4,45 Mio. EUR geltend. Nachdem der Beigeladene hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, wurde das Verfahren an das Landgericht Stuttgart abgegeben.

Mit Urteil vom 06.07.2006 (3 K 1362/04, juris) wies das Verwaltungsgericht Freiburg die gegen die Teilkündigung der Berufungsvereinbarung erhobene Klage des Klägers ab.

Ausweislich eines Vermerks vom 03.05.2006 war der Kaufmännische Direktor des Beklagten durch die Schwägerin des Klägers in einer E-Mail darüber informiert worden, dass ihre Schwester in Kanada das Scheidungsverfahren betreibe. Sie habe in einem Telefonat am 02.05.2006 mitgeteilt, dass der Kläger in Kanada einer Tätigkeit bei der Firma xxx xxx xxx xxx nachgehe, deren Geschäft der Flugzeugmotorenbau sei, und dass er 25 % Anteile an dieser Firma gekauft habe. Am 19.05.2006 fand ein Gespräch im Universitätsklinikum mit der Schwägerin des Klägers und ihrem Lebensgefährten statt. Mit Schreiben vom 01.06.2006 bat der Beigeladene die Deutsche Botschaft in Ottawa/Kanada um Amtshilfe. Die Botschaft leitete die Anfrage an das Generalkonsulat Vancouver weiter. Dieses antwortete am 08. und 09.06.2006 negativ. Im August 2006 beauftragte der Beklagte Privatdetektive in Kanada damit, die Adresse des Klägers herauszufinden und Nachweise für seine Arbeit bei xxx xxx zu gewinnen. Am 27.09.2006 schickte die deutsch-kanadische Industrie- und Handelskammer dem Beigeladenen den „Business-Report" über die Firma xxx xxx xxx in xxx. Dort sei die „xxx xxx." als Teilhaber mit 25% erwähnt.

Am 08.08.2006 beantragte der Kläger im Verfahren 9 S 1848/06 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg. Mit Schreiben vom 02.01.2007 regte der damalige Vorsitzende des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Hinblick auf das noch anhängige Disziplinarverfahren an, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Der Kläger beantragte das Ruhen am 18.01.2007. Am 08.02.2007 ließ der Beigeladene über seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass das Ruhen des Verfahrens nicht beantragt werde. Ergänzend weise man darauf hin, dass Abfindungsverhandlungen mit dem Kläger liefen.

Mit Schreiben vom 17.10.2006 teilte der Beigeladene dem Kläger mit, ihm sei zur Kenntnis gelangt, dass dieser entgegen den Erklärungen seiner Verteidiger aus dem Jahr 2004 bei der Fa. xxx xxx xxx in xxx arbeite und dort einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgehe. Man beabsichtige, das förmliche Disziplinarverfahren um den Komplex „ungenehmigte Nebentätigkeit" zu erweitern und den Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBG ohne Antrag aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Rechtsanwalt Dr. G. antwortete mit Schreiben vom 28.11.2006 und bat um umfassende Akteneinsicht. Der Beigeladene erwiderte unter dem 04.12.2006, die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen, die Akteneinsicht zum jetzigen Zeitpunkt gefährde den Ermittlungszweck.

Schon seit Herbst 2005 führten die Beteiligten Gespräche mit dem Ziel, im Vergleichswege alle Verfahren zu beenden. Ende Oktober 2007 lag ein abgestimmter Vertragsentwurf vor. Am 13.06.2007 fand eine Besprechung zwischen den Rechtsanwälten des Klägers sowie Vertretern des Beklagten und des Beigeladenen statt. Dabei wurde über die Einzelheiten einer dreiseitigen Vereinbarung Einvernehmen erzielt. Anfang November 2007 verweigerte der Wissenschaftsminister (damals: Prof. Dr. F.) seine Zustimmung zur Vereinbarung und entschied am 14.01.2008, das förmliche Disziplinarverfahren fortzusetzen.

Unter dem 11.01.2008 wurde für die Disziplinarakten beim Beigeladenen ein Vermerk über ein dort am 10.01.2008 geführtes Telefonat mit Prof. Dr. B. gefertigt. Darin ist festgehalten:

„Herr Prof. B. hat mir mitgeteilt, dass der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in der Verwaltungsrechtssache F. gegen Land BW wegen Kündigung der Berufungsvereinbarung (Leitungsfunktion) eine Mitteilung zum Sachstand erbeten hat. Außerdem teilte er mit, dass die Kammer, die die Sache verhandelt, einen neuen Vorsitzenden hat. Dieser sei bekannt dafür, dass er eine rigide beamtenrechtliche Linie vertritt. In einem Gespräch mit Prof. B. habe dieser angedeutet, dass er die Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt für eine Umgehung des Disziplinarrechts hält. Er wolle die Angelegenheit nun entscheiden. Prof. B. befürchtet eine Niederlage des Landes. Es sei sehr ungewöhnlich, in welcher Deutlichkeit sich der Vorsitzende ihm gegenüber geäußert habe. Prof. B. plädiert für eine einvernehmliche Einigung und steht zu einem Gespräch mit Herrn Minister zur Verfügung.“

Am 15.02.2008 ließ der Beigeladene im Berufungszulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mitteilen, der Wissenschaftsminister habe entschieden, dass der zwischen den Beteiligten ausgehandelte Vertrag nicht unterzeichnet werde und das während dieser Verhandlungen ausgesetzte förmliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger fortzusetzen sei. Nach Rücksprache mit dem damaligen Berichterstatter beim Verwaltungsgerichtshof beantrage er ebenfalls das Ruhen des Verfahrens. Am 28.04.2008 ließ der Kläger mitteilen, dass Einverständnis mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens bestehe. Mit Beschluss des Berichterstatters des Senats vom 29.04.2008 wurde daraufhin das Ruhen angeordnet.

Der Beklagte erhielt im April 2008 durch einen Anruf des Lebensgefährten der Schwägerin des Klägers Kenntnis von möglichen Alkoholproblemen des Klägers. Der Beklagte gab diese Information durch Schreiben vom 25.08.2008 an den Beigeladenen weiter mit der Anregung zu überlegen, den Kläger amtsärztlich untersuchen zu lassen im Hinblick auf eine etwaige Dienstunfähigkeit und eine darauf gestützte Versetzung in den Ruhestand.

Unter dem 28.04.2008 hörte der Beigeladene den Kläger zur Absicht an, die Suspendierung vom 24.10.2000 dahin abzuändern, dass diese nur auf das Gebiet der Krankenversorgung beschränkt bleibe und der Kläger die Dienstaufgaben in Forschung und Lehre an der Universität Freiburg wieder wahrzunehmen habe. Der Kläger ließ hierzu unter dem 05.06.2008 mitteilen, eine Teilsuspendierung komme nicht in Betracht. Auch die Universität Freiburg sprach sich gegen Weiterbeschäftigung des Klägers aus und regte an, den Kläger nach Deutschland zu bitten, um ihn einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Der Beigeladene entgegnete hierauf unter dem 04.06.2008, bislang liege noch kein belastbarer Sachverhalt vor, der geeignet sei, Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers abzuleiten.

Mit Datum 20.10.2008 legte der Untersuchungsführer (nach Anhörung von 43 Zeugen in der Zeit zwischen 13.07.2004 und 09.01.2006) seinen vorläufigen Teilbericht im förmlichen Disziplinarverfahren gegen den Kläger vor. Dort heißt es u.a.:

„Die umfangreich durchgeführten Ermittlungen zu den Vorwürfen in der dritten Erweiterungsverfügung vom 20.10.2003 haben – nach ohnehin nur vorläufiger Würdigung – nur in Einzelpunkten zu einem hinreichenden Verdacht für das Vorliegen eines Dienstvergehens geführt. Hieraus muss zugunsten des Beamten geschlussfolgert werden, dass er seine Tätigkeit – unter Zubilligung eines einem Ärztlichen Direktor zukommenden Spielraumes – ganz überwiegend beanstandungsfrei ausgeführt hat.

Legt man die vorläufig hinreichend sicher feststellbaren Dienstvergehen und die Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18.02.2003, die grundsätzlich bindend sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 LDO), zugrunde, dürfte - nach vorsichtiger Bewertung - eine Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme (§ 5 Abs. 1 5. Variante, § 11 LDO), d.h. die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme, jedenfalls sehr fraglich sein. …

Der Abschluss der Ermittlungen wird aller Voraussicht nach noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass ein Großteil der dem Beamten in der Einleitungsverfügung vom 11.09.2000, der ersten Erweiterungsverfügung vom 10.03.2001 und der zweiten Erweiterungsverfügung vom 02.02.2002 zur Last gelegten Dienstvergehen nicht Gegenstand des beim Landgericht Freiburg ergangenen Urteils gewesen waren. (…) Vor allem die zahlreichen weiteren Fälle, in denen dem Beamten ein ärztliches Fehlverhalten zur Last gelegt wird, können nur unter Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen abschließend beurteilt werden. …

Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse und der ggf. noch erforderlichen weiteren längeren Ermittlungen, deren Ausgang in hohem Maße ungewiss ist, erscheint aus der Sicht des Untersuchungsführers eine Verständigung zwischen dem Beamten und dem Land Baden-Württemberg außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens sinnvoll. (…)“

Auf der Grundlage des vorläufigen Teilberichts und dessen Empfehlung wurden die Vergleichsverhandlungen wieder aufgenommen. Dies betreffend hatte der Beigeladene unter dem 23.10.2008 einen umfangreichen Vermerk gefertigt, in dem verschiedene Handlungsoptionen aufgezeigt wurden. Am Textrand der Option, die unterbrochenen Vergleichsverhandlungen wieder aufzunehmen, findet sich ein handschriftlich verfasstes „ja !“ Außerdem ist handschriftlich vermerkt: „Verfahren läuft unverhältnismäßig lang - Ein Verbleib im Dienst ist Schaden für UK u. exz. Uni FR - Deshalb aufgrund dieser gesicherten neuen Erkenntnis (lange Dauer, Verbleiben im Dienst) Vergleich.“

Anlässlich einer Besprechung schlossen die drei Beteiligten am 20.02.2009 eine Vereinbarung, deren Regelungsteil auszugsweise wie folgt lautet:

§1Universitätsklinikum/Prof. F.

(1) Wenn und sobald die in § 2 Abs. 1 der vorliegenden Vereinbarung genannte Entlassung von Prof. F. aus dem Beamtenverhältnis bestandskräftig ist, bezahlt das Universitätsklinikum an Prof. F. für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation unverzüglich einen Betrag von 1,98 Millionen EUR brutto. Hieraus zahlt das Universitätsklinikum XXX die anfallende Lohnsteuer (unter Beachtung der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft des Finanzamtes XXX vom 01.08.2007). Der verbleibende Nettobetrag wird an Prof. F. durch Überweisung auf das (…) eingerichtete Anwaltsanderkonto von Rechtsanwalt XXX (…) ausbezahlt.

(2) …

(3) Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Universitätsklinikum und Prof. F. - soweit in dieser Vertragsurkunde nichts anderes bestimmt ist - erledigt.

§2Land Baden-Württemberg/Prof. F.

(1) Prof. F. verpflichtet sich, unverzüglich seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit sofortiger Wirkung in gehöriger Form gemäß § 42 LBG zu beantragen. Prof. F. verzichtet auf das Recht zur Erklärungsrücknahme (§ 42 Abs. 1 Satz 3 LBG).

Das Ministerium verpflichtet sich, beim Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg unverzüglich die Entlassung von Prof. F. zu beantragen. Rechtsanwalt XXX wird von Prof. F. unwiderruflich bevollmächtigt, für ihn die Entlassungsurkunde in Empfang zu nehmen.

Prof. F. verzichtet nach dem Erhalt der Entlassungsurkunde ausdrücklich auf Rechtsmittel gegen die Entlassungsentscheidung.

(2) Es besteht Einigkeit darüber, dass die Besoldungsansprüche von Prof. F. bis zum Zeitpunkt der Entlassung fortbestehen.

(3) …

(4) Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Ministerium verpflichtet ist, das Disziplinarverfahren (vgl. Ziffer 2.1 der Präambel) unverzüglich nach der Entlassung förmlich einzustellen (vgl. Artikel 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 3 LDO).

(5) Das Ministerium und Prof. F. verpflichten sich wechselseitig, den beim VGH Mannheim anhängigen Rechtsstreit (vgl. Ziffer 2.5 der Präambel) übereinstimmend als in der Hauptsache für erledigt zu erklären, verbunden mit einem beiderseitigen Verzicht auf eine Kostenentscheidung.

Eventuelle Gerichtskosten dieses verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens (gemäß Ziffer 2.5 der Präambel) sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Zu den außergerichtlichen Kosten wird auf § 3 Abs. 2 dieser Vertragsurkunde verwiesen.

(6) Prof. F. verpflichtet sich, in der Mahnbescheidssache (vgl. Ziffer 2.6 der Präambel) den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens unverzüglich nach Erhalt der Zahlung gemäß § 1 dieser Vertragsurkunde zurückzunehmen (§ 696 Abs. 4 ZPO).

…“

Unter dem 24.02.2009 beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Mit Schreiben vom 05.03.2009 leitete der Beigeladene den Antrag an das Staatsministerium weiter mit der Bitte, dem Antrag zu entsprechen.

Am 06.03.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen unter Hinweis auf den außergerichtlichen Vergleich gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Rechtsstreit (im Verfahren betreffend die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.07.2006) in der Hauptsache für erledigt und verzichtete gleichzeitig auf eine Kostenentscheidung des Gerichts. Mit Eingangsverfügung vom 11.03.2009 teilte der damalige Vorsitzende des 9. Senats dem Kläger-Bevollmächtigten mit, der Beklagte habe das ruhende Verfahren wieder angerufen, welches nunmehr unter dem Aktenzeichen 9 S 603/09 weitergeführt werde. Es werde bis zum 15.04.2009 um Mitteilung gebeten, ob der Anregung des Beklagten folgend die Hauptsache für erledigt erklärt werde.

Nachdem der Beklagte bereits unter dem 25.02.2009 eine Presseinformation über die Einigung mit dem Kläger herausgegeben hatte, regte sich zeitnah hierzu Widerstand. Am 17.03.2009 ersuchte der Landtag auf Antrag der SPD-Fraktion den Beigeladenen um Bericht zu neun Fragen sowie zur Aussetzung des Vollzugs der getroffenen Vereinbarung (LT-Drs. 14/4185). Am 18.03.2009 bat daraufhin der Beigeladene den Beklagten dringend, dass im Hinblick auf die parlamentarische Initiative der SPD-Fraktion die Auszahlung der Abfindung gegenwärtig unterbleibe. Am 19.03.2009 erging ein ähnlicher Antrag der Fraktion der Grünen (LT-Drs. 14/4220).

Bereits am 13.03.2009 hatte der Ministerpräsident die Urkunde zur Entlassung des Klägers aus dem Landesdienst mit Ablauf des Tages der Zustellung der Urkunde unterzeichnet. Eine Aushändigung erfolgte zunächst noch nicht.

Am 19.03.2009 forderte der Bevollmächtigte des Klägers den Beigeladenen telefonisch auf, die Entlassungsurkunde auszuhändigen. Die Aufforderung wiederholte er mit Schreiben vom gleichen Tag. Eine vom Beigeladenen eingeholte rechtsgutachtliche Stellungnahme vom 26.03.2009 (Rechtsanwälte Prof. Dr. B. und Dr. W.) bestätigte die Rechtsgültigkeit der Vereinbarungen.

Mit Schreiben vom 06.04.2009 an den Beigeladenen erklärte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, (vor dem Hintergrund der politischen Situation) unter Hintanstellung größer Bedenken zu akzeptieren, dass der Minister mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde bis nach der nächsten am 30.04.2009 stattfindenden Ausschusssitzung (des Landtags) zuwartet.

Am 15.04.2009 fertigte die Geschäftsstelle des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs im Berufungszulassungsverfahren einen Vermerk, wonach der Prozessbevollmächtigte des Klägers angerufen und erklärt habe, dass von Klägerseite aus noch keine Erklärung abgegeben werde.

Mit Beschluss vom 24.04.2009 (9 S 603/09, juris) lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, über den Zulassungsantrag sei nach Wiederanruf des Verfahrens mangels Erledigungserklärung des Klägers nach Ablauf der ihm hierfür gesetzten Frist zu entscheiden gewesen. Die mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe rechtfertigten den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht. Die vom Kläger gegen den Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss der 3. Kammer der Ersten Senats vom 21.02.2013 - 1 BvR 1508/09 -).

Unter dem 29.04.2009 wandte sich der Beigeladene an die Rechtsanwälte des Klägers und führte aus, im Lichte des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2009 sei der Vergleich in seiner bisherigen Form nicht mehr vollziehbar und neu zu bewerten. Der Kläger werde aufgefordert, die Verhandlungen wieder aufzunehmen; ferner werde er um Äußerung gebeten, ob unter diesen Umständen der Antrag vom 24.02.2009 auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufrechterhalten werde. Auf die Fortführung des Disziplinarverfahrens sei hinzuweisen.

Der Kläger ließ hierauf unter dem 08.05.2009 antworten, er halte an dem Vergleich fest.

In einem durch den Beigeladenen in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten vom 08.05.2009 gelangte Prof. Dr. B. zu dem Ergebnis, durch den unanfechtbaren Beschluss vom 24.04.2009 sei es dem Kläger unmöglich geworden, den Rechtsstreit durch eine Erledigungserklärung zu beenden. Da es sich hierbei um eine synallagmatische Gegenleistung zur Zahlungspflicht des Beklagten gehandelt habe, sei diese gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfallen.

Am 13.05.2009 übersandte die Rechtsabteilung des Beklagten dem Beigeladenen per E-Mail ein am 12.05.2009 im Internet entdecktes Scheidungsurteil des kanadischen Supreme Court of British Columbia vom 09.09.2008 in der Familiensache der Eheleute F.

In einem Schreiben vom 13.05.2009 führte der Beigeladene aus, im Lichte des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs bestehe keine Zahlungspflicht des Beklagten und des Beigeladenen. Am 18.05.2009 wies der Beigeladene den Beklagten an, die Vereinbarungen vom 20.02.2009 auf Dauer nicht zu vollziehen und insbesondere eine Auszahlung der Abfindung auf Dauer zu unterlassen.

Mit Schreiben vom 22.05.2009 teilte der Kläger dem Beigeladenen mit, seinen Entlassungsantrag aufrechtzuerhalten.

Am 12.06.2009 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Büro die Entlassungsurkunde ausgehändigt. Unter dem 17.06.2009 bestätigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beigeladenen den Empfang der Entlassungsurkunde und erklärte zugleich, dass der Kläger auf Rechtsmittel gegen die Entlassungsentscheidung verzichte. Ebenfalls am 17.06.2009 teilte er dies dem Beklagten mit und wies darauf hin, dass damit die Abfindung zur Auszahlung fällig sei. Der Beklagte lehnte dies unter dem 19.06.2009 ab.

Mit jeweiligem Schreiben vom 06.07.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und an den Beigeladenen focht der Beklagte den am 20.02.2009 geschlossenen Vergleich unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten an. Zur Begründung führte er aus, die Anfechtung stütze sich hierbei insbesondere auf folgende, ihm erst jetzt bekannt gewordenen Umstände:

• „Wahrnehmung von Nebentätigkeiten durch Unternehmensbeteiligungen und -gründungen“

• „(Verdacht auf) Alkoholprobleme/-Missbrauch.“

Zugleich lägen auch die Voraussetzungen für einen Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor, der hiermit erklärt werde.

Mit Entscheidung vom 10.08.2009 stellte der Beigeladene das gegen den Kläger mit Verfügung vom 11.09.2000 eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren ein.

Bereits am 22.06.2009 hatte der Kläger beim Landgericht Stuttgart Schadensersatzklage gegen den Beigeladenen erhoben wegen Amtspflichtverletzung des Wissenschaftsministers im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Vereinbarung vom 20.02.2009. Mit Beschluss vom 25.03.2011 erklärte das Landgericht Stuttgart den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers änderte das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11.08.2011 die Entscheidung des Landgerichts ab und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart, bei welchem die Akten am 02.09.2011 eingingen und wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 K 3243/11 geführt wird.

Mit Beschluss vom 18.05.2012 erklärte sich das Verwaltungsgericht Stuttgart für örtlich zuständig. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag setzte es das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Verwaltungsgericht Freiburg geführten Rechtsstreits gemäß § 94 VwGO aus. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.10.2012 (4 S 1244/12) zurück.

Mit Urteil vom 15.05.2013 wies das Landgericht Karlsruhe (2 O 218/12) die wegen behaupteter Rechtsbeugung der Richter des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg erhobene Schadensersatzklage des Klägers gegen den Beigeladenen ab. Die hiergegen vom Kläger erhobene Berufung wies das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 05.11.2013 (12 U 82/13) zurück. Mit Beschluss vom 30.04.2015 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück (III ZR 526/13).

Der Kläger hatte bereits am 09.12.2011 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage gegen den Beklagten erhoben, mit der er Zahlung der in der Vereinbarung vom 20.02.2009 zugesagten 1,98 Mio. EUR sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Mit Urteil vom 05.12.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 habe der Kläger, indem er nunmehr Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten verlange, eine zulässige Klageänderung vorgenommen. Einer Klagebefugnis stehe nicht der vom Kläger vorgelegte Abtretungsvertrag vom 11.03.2009 entgegen, mit dem er u.a. seinen Anspruch aus § 1 Abs. 1 der Hauptvereinbarung vom 20.02.2009 an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten habe. Evidente Anhaltspunkte dafür, dass dieses Rechtsgeschäft nichtig sein könnte, habe die Kammer nicht. Gehe man von der Wirksamkeit der Abtretung aus, sei der Kläger ausnahmsweise nach den Grundsätzen über die gewillkürte Prozessstandschaft befugt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Klageantrag Ziff. 1 sei unbegründet. Darauf, ob die Sicherungsabtretung nichtig und der Kläger aufgrund einer dann wirksamen teilweisen Pfändung und Überweisung der eingeklagten Forderung möglicherweise nicht mehr im gesamten Umfang aktivlegitimiert sei, komme es hier ebenfalls nicht an. Denn dem Kläger habe gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach kein Zahlungsanspruch zugestanden.

Bei der Vereinbarung handele es sich angesichts ihres Gegenstands und Inhalts um einen öffentlich-rechtlichen (verwaltungsrechtlichen) Vertrag gemäß §§ 1, 54 LVwVfG. Zwar gebe es kein Vertragsformverbot i.S.v. § 54 Satz 1 LVwVfG. Die in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung statuierte Abfindung des Klägers für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation verstoße indessen gegen zwingendes Recht.

Dem Beklagten sei es rechtlich verwehrt gewesen, den Kläger für seit November 2000 entgangene und in der Zukunft noch entgehende Einkünfte aus Privatliquidation zu entschädigen. Der Kläger habe seit Zugang der vorläufigen Dienstenthebungsverfügung vom 24.10.2000 keinen Anspruch mehr auf amtsangemessene Beschäftigung gehabt, weshalb ihm auch das Privatliquidationsrecht nicht mehr zugestanden habe. Er habe somit in der Zeit ab November 2000 bis Juni 2009 zwar noch Beamtenstellung und Leitungsfunktion innegehabt, aufgrund des umfassenden und rechtmäßigen dienstlichen Tätigkeitsverbots jedoch keine Leistung mehr erbringen können und dürfen. Ihn für eine rechtmäßig erzwungene Untätigkeit trotzdem zu entschädigen, bedeutete ein evidentes und eklatantes Missverhältnis. Angesichts der in § 5 Abs. 1 Satz 2 UKG festgelegten Verpflichtung des Beklagten auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit habe eine gleichwohl erfolgte Abfindungsvereinbarung einen qualifizierten Verstoß gegen Haushalts- und Wirtschaftsrecht dargestellt, der diese gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig gemacht habe.

Einen ebensolchen qualifizierten und zur Nichtigkeit einer Vereinbarung führenden Verstoß gegen Haushalts- und Wirtschaftsrecht im vorgenannten Sinne habe es schließlich dargestellt, den Kläger auch über das Ende der Wirkungen der Suspendierung hinaus für in der weiteren Zukunft (jenseits des 17.06.2009) entgehende Privatliquidationseinnahmen abzufinden. Denn durch die (Teil-)Kündigung vom 04.02.2004 der in der Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997 zugesagten Leitungsfunktion habe der Kläger bereits seit Zugang dieser Kündigung das Recht zur Ausübung der Chefarztposition und der daran geknüpften Nebentätigkeit in Gestalt der Behandlung von Privatpatienten für eigene Rechnung endgültig verloren. Diese Wirkungen dauerten auch nach Erledigung der vorläufigen Suspendierung fort. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung sei in zwei Instanzen unanfechtbar bestätigt worden.

Das festgestellte Abfindungsverbot hätte nur in Anwendung des § 55 LVwVfG zu einer gleichwohl wirksamen Leistungspflicht des Beklagten führen können. Lägen die in dieser Vorschrift normierten besonderen Voraussetzungen vor, könne ein Vergleichsvertrag Leistungspflichten selbst dann begründen, wenn der Vergleichsinhalt der Gesetzeslage - wie hier - widerspreche.

Die Abfindungsregelung in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung sei Bestandteil eines Vergleichsvertrages. Die Voraussetzungen des § 55 LVwVfG für den Abschluss des Vergleichsvertrages lägen indessen nicht vor, so dass dieser materiell rechtswidrig sei. Die Beteiligten hätten das gegenseitige Nachgeben in Gestalt von Antrags-Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und Einstellung des Disziplinarverfahrens sowie Abfindung für entgangene/künftig entgehende Einnahmen aus Privatliquidation auf eine rechtliche und nicht auf eine tatsächliche Ungewissheit zurückführen wollen. Denn der zur Kündigung der Berufungsvereinbarung führende und zugleich für das Disziplinarverfahren verwertbare Sachverhalt habe ebenso festgestanden wie die Rechtsposition des Klägers, in die eingegriffen worden sei (Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG, ferner besonders zugesagte Abteilungsleitung). Allseitige Zweifel hätten demgegenüber nach dem bereits oben zur Einordnung als Vergleichsvertrag Dargelegten darüber bestanden, ob die Kündigung der Leitungsposition gerichtlich unanfechtbar bestätigt würde und ob bereits die rechtskräftig festgestellten Straftaten des Klägers disziplinargerichtlich für eine Entfernung aus dem Dienst genügten.

An der strengen Anforderungen unterliegenden Voraussetzung einer Ungewissheit, die ein Nachgeben durch Abfindungszahlung gerechtfertigt hätte, habe es im Februar 2009 jedoch gefehlt. In Ansehung der seit Ende Oktober 2000 bestehenden Wirkungen der vorläufigen Suspendierung könne von einer berechtigten Unsicherheit darüber, ob dem Kläger in der Vergangenheit möglicherweise Einkünfte aus Privatliquidation zugestanden hätten, keine Rede sein. Eine verständige Würdigung habe es schließlich auch nicht zugelassen, von einem rechtlich ungewissen Schicksal der Kündigung der Leitungsposition auszugehen. An dieser Bewertung habe sich schließlich nichts durch das am 10.01.2008 geführte Telefonat zwischen Prof. B. und einem Mitglied des 9. Senats beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geändert. Der damit materiell rechtswidrige Vergleichsvertrag sei ferner gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG unwirksam. Auch die weitere Nichtigkeitsvoraussetzung des § 59 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 LVwVfG rechtswidrig wäre, liege vor, da sich die Rechtswidrigkeit aus materiellen und nicht lediglich formellen Gesichtspunkten ergebe. Eine Aufrechterhaltung der nichtigen Abfindungsvereinbarung scheide aus.

Es sei ferner nicht treuwidrig (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 242 BGB), dem Kläger die Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung entgegenzuhalten und ihn somit um den Erfüllungsanspruch zu bringen. Zwar habe er seine Leistung erbracht, indem er einen Entlassungsantrag gestellt habe, dem - nach Rücknahme- und Rechtsmittelverzicht - unanfechtbar stattgegeben worden sei. Indessen habe der Beigeladene in den Schreiben vom 29.04.2009 und vom 13.05.2009 dem Kläger zweimal Gelegenheit gegeben, diesen Entlassungsantrag zurückzuziehen, ohne ihn am in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung erklärten Verzicht auf eine Antragsrücknahme festzuhalten. Der Kläger sei der Verpflichtung, den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Abgabe einer Erledigungserklärung zu beenden, nicht nachgekommen.

Da nach dem zuvor Dargelegten die Hauptforderung des Klägers nicht bestehe, scheide auch die geltend gemachte Nebenforderung aus.

Der Klageantrag Ziff. 2 sei, da allein als Verzugsschadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Hauptforderung in Klageantrag Ziff. 1 denkbar, ebenfalls unbegründet.

Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.03.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet.

Die zulässigen Klagen seien entgegen dem Verwaltungsgericht auch begründet. Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherungsabtretung - auch nur teilweise - nichtig und er aufgrund einer dann wirksamen teilweisen Pfändung und Überweisung der eingeklagten Forderung möglicherweise nicht mehr im gesamten Umfang aktivlegitimiert wäre, lägen nicht vor. Die zwischen ihm und Rechtsanwalt Dr. S. vereinbarte Sicherungsabtretung sei nicht wegen anfänglicher Übersicherung nichtig. Bedenken in berufsrechtlicher Hinsicht führten nicht über § 134 BGB zur Nichtigkeit.

Ihm stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu. Die Abfindungsregelung des § 1 Abs. 1 des Vertrags für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation sei nicht rechtswidrig und nichtig gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB. Dem Beklagten sei es entgegen dem Verwaltungsgericht nicht durch ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB rechtlich verwehrt gewesen, ihn, den Kläger, für seit November 2000 entgangene und vor allem für in der Zukunft noch entgehende Einkünfte aus Privatliquidation zu entschädigen. Der Beklagte sei aus Rechtsgründen nicht gehindert gewesen, für die Zeit vom 01.11.2000 bis zum Abschluss der Vereinbarung im Jahre 2009 und bis zur (vereinbarten) Entlassung aus dem Beamtenverhältnis noch entgehende Privatliquidation zu zahlen. Erst recht sei rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Beklagte ihm für die Zeit nach dem Vergleichsabschluss eine Entschädigung für den Verlust des Privatliquidationsrechts zugebilligt habe. Der Verweis auf die (Teil-)Kündigung der Berufungsvereinbarung verkenne, dass die Kündigung nicht auch das Erlöschen des Rechts auf Ausübung der Nebentätigkeit der Privatliquidation zur Folge gehabt habe, zumal er uneingeschränkt das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung gehabt habe. Der Hinweis, die Rechtmäßigkeit der Kündigung sei in zwei Instanzen unanfechtbar bestätigt worden, überzeuge nicht.

Soweit das Verwaltungsgericht ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung behaupte, lasse es außer Acht, dass es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme der vorläufigen Amtsenthebung um eine Eilmaßnahme mit nur beschränkter Rechtmäßigkeitsprüfung handele. Nach Auffassung des vom Beigeladenen als Rechtsberater beigezogenen Rechtsanwalts Dr. W. reichten die ihm im Strafverfahren nachgewiesenen Körperverletzungen in vier Fällen zum Nachteil der von ihm behandelten Patienten bei weitem nicht aus, um ihn aus dem Dienst zu entfernen. Diese Einschätzung sei voll und ganz bestätigt worden durch den vom Untersuchungsführer auf Wunsch des Ministers erstellten Zwischenbericht. Aufgrund der danach bestehenden Rechtslage hätte der Minister seine Suspendierung zurücknehmen müssen. Auch sei evident gewesen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Rechtmäßigkeit der vom Minister ausgesprochenen Teilkündigung bestätigt hatte, nicht haltbar gewesen sei.

Darüber hinaus habe sowohl das Verhalten des mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung befassten 9. Senates als auch des Beigeladenen und seines Prozessbevollmächtigten, Prof. B., gezeigt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mehr als fragwürdig gewesen sei.

Nach dem Stand der Sach- und Rechtslage im Februar 2009 sei somit in hohem Maße damit zu rechnen gewesen, dass er als Leiter der unfallchirurgischen Abteilung an das Universitätsklinikum zurückkehren werde. In diesem Fall hätte er Anspruch auf seine Privatliquidation gehabt. Dies seien im Schnitt pro Jahr wenigstens 250.000,00 EUR gewesen. Da er im Mai 1961 geboren sei, hätte er wenigstens 17 Jahre lang mit dieser Privatliquidationseinnahme rechnen können. Das seien 4,75 Mio. EUR brutto. Da der Beklagte dies unbedingt habe verhindern wollen, sei dieser bereit gewesen, 1,98 Mio. EUR brutto als Gegenleistung dafür zu bezahlen, dass er auf sein Rückkehrrecht verzichtete. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass für die Zeit vor 2009 Schadensersatzansprüche im Raum gestanden hätten, deren Grundlage das illoyale Verhalten des Beklagten ihm gegenüber gewesen sei.

Unabhängig davon sei der streitgegenständliche Vertrag nicht nichtig gem. § 134 BGB. Ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB sei (nur) dann gegeben, wenn das Rechtsgeschäft durch die in Frage stehende Rechtsnorm ausdrücklich oder ihrem Sinn und Zwecke nach verboten werden solle. Nur qualifizierte (besondere) Fälle der Rechtwidrigkeit führten zur Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Bei den an die öffentliche Hand gerichteten allgemeinen gesetzlichen Geboten der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit handele es sich nicht um Verbotsgesetze.

Der Vertrag mit der Vereinbarung sei aber auch nicht am Maßstab des § 59 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 55 LVwVfG rechtswidrig und nichtig.

Unstreitig sei die Abfindungsregelung in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung Bestandteil eines Vergleichsvertrages zwischen den Parteien. Aber auch die Voraussetzungen des § 55 LVwVfG für den Abschluss des Vergleichsvertrages hätten nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten tatsächlich wie rechtlich vorgelegen. Das Urteil stütze sich - für alle Beteiligten überraschend - auf die These, bei Abschluss des Vergleiches am 20.02.2009 habe „bei verständiger Würdigung" keine Ungewissheit über die Rechtslage bestanden. Das Verwaltungsgericht habe aber außer Acht gelassen, dass maßgeblicher Zeitpunkt insoweit allein der des Vergleichsabschlusses gewesen sei, dass eine „messerscharfe" Trennung zwischen „rechtlicher" und „tatsächlicher' Ungewissheit nicht haltbar sei und dass von einem feststehenden Sachverhalt allenfalls habe gesprochen werden können, soweit rechts- oder bestandskräftige Entscheidungen vorgelegen hätten. Die Vertreter des Beklagten hätten nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt, als sie die Ungewissheit in der Frage, ob nun er zurückkehren werde auf die Position des Leiters der unfallchirurgischen Abteilung des Klinikums, in Übereinstimmung mit der Aufsichtsbehörde den Vergleich vom 20.02.2009 abgeschlossen hätten. Nach dem Stand der Sach- und Rechtslage im Februar 2009 sei in hohem Maß damit zu rechnen gewesen, dass er als Leiter der unfallchirurgischen Abteilung an das Universitätsklinikum zurückkehren werde. In diesem Fall hätte er Anspruch auf seine Privatliquidation gehabt. Dass der Vergleich auch hinsichtlich der vereinbarten Abfindungszahlung pflichtgemäßem Ermessen entsprochen habe, ergebe sich aus der Tatsache, dass das Finanzministerium dem Vergleich zugestimmt gehabt habe.

Nur vorsorglich und ergänzend sei anzuführen, dass es auch treuwidrig (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 242 BGB) wäre, ihm die Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung entgegenzuhalten und ihn somit um den Erfüllungsanspruch zu bringen. Denn er habe seine Leistung erbracht, indem er einen Entlassungsantrag gestellt habe, dem - nach Rücknahme- und Rechtsmittelverzicht - unanfechtbar stattgegeben worden sei.

An der Wirksamkeit des Vergleiches habe sich auch weder durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2009 noch durch die vom Beklagten erklärte Anfechtung etwas geändert. Die Unmöglichkeit der Leistung sei schon deshalb nicht eingetreten, weil er insoweit gar keine „Leistung“ im rechtlichen Sinne geschuldet habe, sondern ihm nur eine Obliegenheit auferlegt worden sei. Auch bei Annahme einer Unmöglichkeit sei die Zahlungsverpflichtung nicht gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfallen. Denn er habe gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung behalten. Dass er die Erledigungserklärung bis zum 24.04.2009 nicht abgegeben gehabt habe, sei nämlich darin begründet gewesen, dass Minister F. sich gegen Gesetz und Vertrag geweigert habe, seiner Verpflichtung nachzukommen, ihm die Entlassungsurkunde auszuhändigen. Unabhängig davon sei gemäß § 441 Abs. 3 BGB in entsprechender Anwendung (§ 326 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz BGB) zu prüfen gewesen, ob der Beklagte infolge der Unmöglichkeit der Teilleistung - keine Erledigung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärung - weniger erhalten habe, als ihm nach der getroffenen Vereinbarung zugestanden hätte. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Auch ein - grundsätzlich subsidiärer - Wegfall der Geschäftsgrundlage scheide aus. Der Beklagte habe im Ergebnis alles erreicht, was er mit dem Vergleich vom 20.02.2009 habe erreichen wollen. Die Zahlung der Abfindung für den Beklagten sei nicht unzumutbar geworden. Selbst wenn man die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in die Gesamtbetrachtung mit einbezöge, bliebe es bei dem Ergebnis. Zu dieser „Änderung“ der Verhältnisse sei es nur deshalb gekommen, weil Minister F. ihm die Entlassungsurkunde erst mit dreimonatiger Verspätung ausgehändigt habe. Die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten seien auch nicht durch eine Anfechtung der in Rede stehenden Vereinbarung entfallen. Die Voraussetzungen des § 123 BGB bzw. der §§ 119 ff. BGB lägen nicht vor. In den nahezu dreieinhalb Jahren, die sich die Vergleichsverhandlungen hingezogen hätten, sei von den Beteiligten kein Wort darüber verloren, was er, der Kläger, tue und in welcher Verfassung er sich befinde. Für ihn und seine Vertreter sei aus dem Verhalten des Beklagten und auch des Landes nicht der kleinste Hinweis darauf zu entnehmen gewesen, dass die Fragen einer angeblich unerlaubten Nebentätigkeit sowie seines Gesundheitszustandes für die Entscheidung des Beklagten, den Vergleich abzuschließen, eine Rolle spielen könnten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05.12.2013 - 1 K 2463/11 - aufzuheben und

1. den Beklagten zu verurteilen, an Rechtsanwalt Dr. S., Freiburg, 1,98 Millionen EUR zu bezahlen zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2009, sowie

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und künftig entsteht, dass der Beklagte den dem Kläger nach § 1 der zwischen den Parteien am 20.02.2009 getroffenen Vereinbarung geschuldeten Abfindungsbetrag von 1,98 Millionen EUR nicht spätestens am 18.06.2009 auszahlte.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Kläger fehle - zumindest teilweise - die Aktivlegitimation. Nach einem dem Beklagten zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Memmingen zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers könne diese vom Kläger Unterhaltsrückstand und laufenden Unterhalt beanspruchen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sollte die Abtretung der Klagforderung an Rechtsanwalt Dr. S. nicht dazu dienen, eine Forderung von Rechtsanwalt Dr. S. an den Kläger zu sichern, sondern Ansprüche des Bankhauses M. zu befriedigen. Dieser Zweck rechtfertige die Abtretung nicht. Warum zur Sicherung der Kreditforderung des Bankhauses M. eine Abtretung an Rechtsanwalt Dr. S. erfolgt sei, bleibe unerfindlich. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten sei der Kläger seiner prozessualen Obliegenheit nicht nachgekommen, die angebliche Forderung von Dr. S. nach Grund und Höhe mitzuteilen und zu bezeichnen. Der Senat müsse aufklären, ob und in welcher Höhe eine Forderung von Dr. S. gegen den Kläger bestanden habe. Dies sei sowohl im Hinblick auf eine mögliche anfängliche Übersicherung als auch im Hinblick auf eine naheliegende Gläubigergefährdung geboten. Außerdem verstoße die Abtretung gegen § 43a Abs. 1 BRAO. Dr. S. habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, weshalb seine Unabhängigkeit und die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben gefährdet gewesen seien.

Auch bei anfänglicher Wirksamkeit der Vereinbarung vom 20.02.2009 sei der Klageantrag Ziff. 1 unbegründet.

Der Kläger habe seine Verpflichtung aus § 2 Abs. 5 der Vereinbarung vom 20.02.2009, nämlich den beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängigen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof habe deshalb den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Dadurch sei die Erfüllung von § 2 Abs. 5 der Vereinbarung vom 20.02.2009 rechtlich unmöglich geworden. Nach § 275 Abs. 1 BGB sei der Anspruch des Landes Baden-Württemberg auf Leistung, nämlich auf Abgabe der Erledigungserklärung, ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich sei. Dieser Fall liege hier vor. Die Zahlungspflicht des Beklagten einerseits und die Pflicht des Klägers, den Rechtsstreit mit dem Land in der Hauptsache für erledigt zu erklären andererseits, stünden in einer synallagmatischen Verknüpfung i.S.v. § 326 BGB. Die „Zerlegung" der Vereinbarung vom 20.02.2009 in zwei Vereinbarungen widerspreche dem Inhalt dieser Vereinbarung. Dass es sich um eine Gesamtregelung handele, die alle Leistungen in ein synallagmatisches Verhältnis zueinander stelle, ergebe sich auch aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Die Zahlungsverpflichtung des Universitätsklinikums sei somit untrennbar verknüpft mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Land Baden-Württemberg. Der Vortrag des Klägers zu § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB sei falsch. Ca. drei Wochen vor dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2009 sei der Kläger damit einverstanden gewesen, dass die Aushändigung der Entlassungsurkunde bis nach der nächsten, am 30.04.2009 anstehenden Sitzung des zuständigen Landtagsausschusses zurückgestellt werde. Damit sei seinem Vorwurf, Minister F. habe gegen Gesetz und Vertrag die Entlassungsurkunde nicht ausgehändigt, die Grundlage entzogen. Aus Ziff. 3 der Präambel sowie aus § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 8 des Vergleiches ergebe sich, dass weder der Beklagte noch das Land Baden-Württemberg ohne den Vorteil der Beendigung aller Auseinandersetzungen ohne gerichtliche Entscheidung nachgegeben hätten. Der Kläger sei deshalb verpflichtet gewesen, sofort nach Abschluss der Vereinbarung vom 20.02.2009 beim Verwaltungsgerichtshof die Hauptsache für erledigt zu erklären. Er habe kein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Bestandskraft der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gehabt. Außerdem sei der Kläger nicht berechtigt gewesen, die Erledigungserklärung gemäß § 2 Abs. 5 des Vergleichsvertrags vom 20.02.2009 mit der Begründung zu verweigern, die Entlassungsurkunde sei ihm noch nicht ausgehändigt worden.

Ginge man davon aus, dass die Leistungspflicht des Beklagten aus § 1 Abs. 1 der Vereinbarung nicht nach § 326 Abs. 1 BGB entfallen sei, wäre sie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 60 Abs. 1 VwVfG entfallen. Das zentrale Ziel der Vertragsparteien habe darin bestanden, alle anhängigen Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung durch einen außergerichtlichen Vergleich zu beenden und damit alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Universitätsklinikum und dem Kläger bzw. dem Land Baden-Württemberg und dem Kläger zu erledigen. Diese Erwartung der Vertragsparteien sei nicht eingetreten, da der Kläger seine vertragliche Verpflichtung, die Hauptsache in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren über die Kündigung der Berufungsvereinbarung für erledigt zu erklären, nicht erfüllt habe. Deshalb habe der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 24.04.2009 in der Sache entschieden. Darin liege eine so wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebenden Umstände, dass dem Beklagten und dem Land Baden-Württemberg das Festhalten an der Vereinbarung vom 20.02.2009 nicht zuzumuten sei.

Unabhängig davon wäre die Klage unbegründet, da die Vereinbarung sowohl vom Beklagten als auch vom Land Baden-Württemberg mit Schreiben vom 06.07.2009 wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden sei. Sowohl der Beklagte als auch das Land Baden-Württemberg hätten den Vergleich insgesamt angefochten. Es handele sich um einen dreiseitigen Vertrag, dessen Regelungen untrennbar miteinander verflochten seien. Der Kläger habe den Beklagten und den Beigeladenen durch unrichtige Erklärungen, keine Nebentätigkeiten auszuüben, getäuscht. Jedenfalls sei der Kläger im Hinblick auf seine früheren Erklärungen, keine Nebentätigkeit auszuüben, bei Abschluss der Vereinbarung am 20.02.2009 verpflichtet gewesen zu offenbaren, dass er eine Nebentätigkeit ausgeübt habe. Aus dem Urteil des Obersten Gerichts von British Columbia vom 09.09.2008 (2008 BCSC 1222) in der Sache F. gegen F. hätten sich Hinweise auf Nebentätigkeiten des Klägers in der Form von Unternehmensgründungen und -beteiligungen ergeben. Hierbei handele nicht um eine genehmigungsfreie Verwaltung eigenen Vermögens, sondern um eine darüber hinausgehende gewerbliche/unternehmerische Tätigkeit. Entscheidend sei, dass der Kläger zur Vermögensverwaltung zwei Gesellschaften gegründet habe, die Grundstücke und erhebliche Anteile in anderen Unternehmen, insbesondere einen 25%-Anteil an „xxx" hielten. Der Kläger sei der einzige Gesellschafter, Vorstand und Geschäftsführer der beiden von ihm beherrschten Unternehmen, die auf die Erwirtschaftung von Gewinn ausgelegt seien. Hätte der Kläger wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass er Nebeneinkünfte erzielt und Nebentätigkeiten ausübt, wäre dies bei der Ermittlung der Höhe der Zahlung nach § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20.02.2009 berücksichtigt worden. Hätte der Beklagte die Nebentätigkeit des Klägers und die ihm daraus zufließenden Einkünfte gekannt, hätte er die in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20.02.2009 vorgesehene Zahlung nicht vereinbart. Gleichermaßen hätte das Land Baden-Württemberg bei Kenntnis dieser Tatsachen die Vereinbarung nicht abgeschlossen. Die Angaben der Ex-Schwägerin des Klägers im Mai 2006 hätten zu keiner ausreichenden und verlässlichen Tatsachenkenntnis geführt, die die Anfechtungsfrist des § 124 BGB in Gang gesetzt habe.

Darüber hinaus seien der Beklagte und der Beigeladene bei Abschluss der Vereinbarung am 20.02.2009 von einem dienstfähigen Arzt ausgegangen, der im Rahmen des anhängigen Disziplinarverfahrens nicht hätte aus dem Dienst entfernt werden können und der bei Unwirksamkeit der Kündigung der Berufungsvereinbarung erhebliche Einkünfte aus Privatliquidationen erzielt hätte. Das Alkoholproblem des Klägers sei eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Das Universitätsklinikum und das Land hätten sich im Irrtum über diese Eigenschaft befunden, als sie die Vereinbarung vom 20.02.2009 abschlossen hätten. Die Zahlung einer Abfindung von ca. 2 Mio. EUR für entgangene Einnahmen aus Privatliquidation setze auch nach der objektiven Verkehrsauffassung einen gesunden und leistungsfähigen Chefarzt voraus, der seine verantwortungsvolle Chefarztposition wie auch seine Führungsposition gegenüber den Mitarbeitern ohne Einschränkung durch Alkoholprobleme wahrnehmen könne.

Auch im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren sei die Alkoholproblematik des Klägers eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB. Hätten der Beklagte und das Land von der Alkoholproblematik des Klägers gewusst, hätten sie die Vereinbarung vom 20.02.2009 nicht, jedenfalls nicht mit dem dort festgelegten Inhalt, abgeschlossen, und zwar weder im Hinblick auf das Rechtsverhältnis des Klägers zum Universitätsklinikum noch im Hinblick auf das Rechtsverhältnis des Klägers zum Land Baden-Württemberg.

Zwar habe das Universitätsklinikum durch einen Anruf von Herrn Prof. Dr. K. im April 2008 Kenntnis von möglichen Alkoholproblemen des Klägers erhalten, belastbare Informationen hätten der Beklagte und das Land aber erstmals durch das Scheidungsurteil des Obersten Gerichts von British Columbia vom 09.09.2008 erhalten. Dass weder der Beklagte noch das Land Baden-Württemberg bei Kenntnis der Nebentätigkeit des Klägers und bei Kenntnis seiner Alkoholproblematik den Vergleich vom 20.02.2009 mit dem dort vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätten, sei im Schriftsatz vom 22.05.2014 vorgetragen und unter Beweis gestellt worden.

Da die Hauptforderung nicht bestehe, sei auch kein Zinsanspruch gegeben. Selbst wenn die Hauptforderung bestünde, wäre der geltend gemachte Zinsanspruch nicht begründet. Gemäß § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20.02.2009 sei der Betrag von 1,98 Mio. EUR fällig geworden, „wenn und sobald die in § 2 Abs. 1 der vorliegenden Vereinbarung genannte Entlassung von Prof. F. aus dem Beamtenverhältnis bestandskräftig ist". Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei erst mit Ablauf des 12.07.2009 bestandskräftig geworden. Eine Mahnung des Klägers nach Eintritt der Fälligkeit, die gemäß § 286 Abs. 1 BGB zum Verzug führte, sei nicht erfolgt. Wenn die Forderung bestünde, hätte der Kläger allenfalls einen Anspruch auf Prozesszinsen.

Der Kläger trage zur Begründung seines Feststellungsantrages vor, er habe die Zahlung aus der Vereinbarung vom 20.02.2009 zur Ablösung eines Darlehens beim Bankhaus M. verwenden wollen, für das monatlich 7,75% Zinsen anfielen. Am Vortrag der Kreditaufnahme bestünden Zweifel. Gehe man von der Wirksamkeit der behaupteten Abtretung aus, wäre der Kläger zudem am 18.06.2009 gar nicht in der Lage gewesen, mit dem Betrag aus dem Vergleich vom 20.02.2009 das Darlehen bei dem Bankhaus M. zurückzuführen. Es fehle deshalb an der Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden. Schließlich könne der Kläger nicht sowohl 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz als auch die vom Bankhaus M. in Rechnung gestellten Zinsen als Verzugsschaden verlangen.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung schließt er sich den Ausführungen des Beklagten an. Die Darstellung des Sachverhalts in der Berufungsbegründung bedürfe teilweise der Richtigstellung bzw. Ergänzung.

Dem Senat liegen vor: 2 Ordner Verfahrensakten des Beklagten, die Disziplinarakten des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (21 Bände), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum ausgesetzten Verfahren 1 K 3243/11 (Schadensersatz u.a., 4 Hefte), die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den Verfahren 1 K 2463/11 (Zahlung aus einer Vereinbarung, 2 Hefte), 1 K 2/04 (Berufungsvereinbarung, 1 Heft) und 1 K 2043/01 (Nutzungsentgelt, 1 Heft mit 1 Beiheft), die Akten der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den Verfahren 12 K 11/01 (vorläufige Dienstenthebung, 1 Heft), 12 K 1/02 (Einbehaltung der Besoldungsbezüge, 1 Heft) und DL 10 K 1644/09 (Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens und Kostenentscheidung, 1 Heft mit 4 Beiheften und einem Leitzordner Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.02.2010) sowie die VGH-Akten zum Verfahren auf Zulassung der Berufung 9 S 1848/06 und 9 S 603/09 (Berufungsvereinbarung, 2 Hefte) und zum Beschwerdeverfahren 4 S 1244/12 (1 Heft). Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 01.07.2015 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist mit beiden Klageanträgen zwar zulässig (im Folgenden unter A.), sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (im Folgenden unter B.). Der Kläger kann auf der Grundlage der Vereinbarung vom 20.02.2009 vom Beklagten nicht die Zahlung von 1,98 Mio EUR verlangen. Auch der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Die Zulässigkeit der Klagebegehren begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

I. Den Klageantrag Nr. 1 hat der Kläger in erster Instanz dahingehend modifiziert, dass Zahlung nicht mehr an ihn selbst, sondern an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten erfolgen soll. Die darin liegende Klageänderung ist vom Verwaltungsgericht zu Recht als sachdienlich und deshalb zulässig behandelt worden (§ 91 Abs. 1 VwGO).

Die geänderte Zahlungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere kann dem Kläger die Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) nicht abgesprochen werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Abtretungsvertrag vom 11.03.2009, mit dem er u.a. seinen Anspruch aus § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20.02.2009 an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt Dr. S.) abgetreten hat. Insoweit ist von Klägerseite vorgetragen worden, Rechtsanwalt Dr. S. habe wegen seiner engen Verbindung zum Kläger für diesen eine Bürgschaft übernommen zur Sicherung der Ansprüche des Bankhauses M. wegen eines dort vom Kläger aufgenommenen Kredits in Höhe von 1,0 Mio. EUR. Die Abtretung der mit der Klage geltend gemachten Forderung diene der Sicherung der insoweit Rechtsanwalt Dr. S. zustehenden Ansprüche aus dem Bürgschaftsvertrag. In dem vom Kläger im Verfahren 1 K 3243/11 vorgelegten Kreditvertrag zwischen dem Bankhaus M. und dem Kläger wird unter dem Punkt „Sicherheiten“ auf eine „Selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 1.000.000,00 EUR von Herrn Dr. P. S.“ Bezug genommen (Anlage K 17 zum Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 13.02.2012, AS 813). Anders als der Beklagte sieht der Senat bei dieser Sachlage zu einer weiteren Aufklärung von Art und Inhalt der Ansprüche von Rechtsanwalt Dr. S. gegen den Kläger keinen hinreichenden Anlass.

Greifbare Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Sicherungsabtretung sind nicht erkennbar.

Die Sicherungsabtretung ist zunächst nicht wegen einer ursprünglichen Übersicherung gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

Eine ursprüngliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird, wobei sich das Missverhältnis nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls in tatrichterlicher Verantwortung ermitteln lässt (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1998 - IX ZR 74/95 -, NJW 1998, 2047; Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 101). Als Orientierungsgröße wird eine Übersicherung von 200 bis 300 % vorgeschlagen (Roth, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 398 Rn. 132 mit Fn. 432; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 138 Rn. 97). Die ursprüngliche Übersicherung lässt das Geschäft (erst) als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem - aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden - Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Übersicherung muss insbesondere auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruhen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist (BGH, Urteil vom 12.03.1998, a.a.O., mwN; vgl. auch Roth, a.a.O., § 398 Rn. 130; von Varel, JuS 2004, 192, 195).

An diesem Maßstab gemessen bietet der Sachverhalt weder verlässliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses noch für eine dem Kläger vorzuwerfende subjektive Verwerflichkeit.

Auch eine Sittenwidrigkeit der Sicherungsabtretung wegen Schädigung der geschiedenen Ehefrau unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung lässt sich nicht feststellen.

Bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen darin besteht, die Gläubiger zu benachteiligen, regeln die Sondervorschriften der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung grundsätzlich abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB kommt daneben nur zur Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist, etwa wenn die Gläubigergefährdung mit einer Täuschungsabsicht oder einem Schädigungsvorsatz einhergeht. Diese Umstände müssen - wie alle für § 138 BGB erheblichen Merkmale - im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäfts gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1998 - IX ZR 22/97 -, BGHZ 138, 291).

Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben, kann der Senat nicht feststellen. Im Übrigen sprechen insbesondere die im Scheidungsurteil des Supreme Court of British Columbia vom 09.09.2008 getroffenen Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Klägers, auch wenn diese in erheblichem Umfang auf Schätzungen beruhen, dafür, dass der Kläger über weiteres verwertbares Vermögen, insbesondere Liegenschaften verfügt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich ein etwaiger Zugriff der geschiedenen Ehefrau des Klägers nicht auch darauf hätte erstrecken können.

Die Sicherungsabtretung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Zwar behauptet der Beklagte, mit der Sicherungsabtretung sei gegen die Vorschrift des § 43a Abs. 1 BRAO verstoßen worden, wonach der Rechtsanwalt keine Bindungen eingehen darf, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. Unabhängig davon, ob der damalige Rechtsanwalt des Klägers insoweit seine beruflichen Pflichten verletzt hat, ist nicht ersichtlich, dass dies die Nichtigkeit der Sicherungsabtretung gemäß § 134 BGB nach sich gezogen hätte. Der Senat kann nicht feststellen, dass der Zweck des Gesetzes die Nichtigkeit verlangt (vgl. dazu Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 43a Rn. 6 ff.). Der Annahme einer derart weit gehenden Sanktion steht vor allem die Unbestimmtheit des Tatbestandes der Gefährdung der beruflichen Unabhängigkeit entgegen. Es ist anerkannt, dass § 43a Abs. 1 BRAO - auch im Hinblick auf das Verhältnis zum Mandanten - kein absolutes Bindungsverbot enthält, sondern im Gegenteil das Eingehen vielfältiger Bindungen und Verpflichtungen für die anwaltliche Tätigkeit unumgänglich ist (vgl. Böhnlein, in: Feurich/Weinland, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 43a BRAO Rn. 6; Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 7, 26 ff.). Vor diesem Hintergrund spricht gegen die Annahme, dass sich die Regelung bereits gegen die privatrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung selbst richtet, dass ein Verbot, vertragliche Bindungen einzugehen, zwangsläufig verfassungsrechtliche Fragen unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG aufwirft (vgl. Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 9; zum Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -, BVerfGE 117, 163-202) und dass bei Vorliegen des - jeweils anhand der Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfenden - Gefährdungstatbestands gemäß §§ 113 ff. BRAO berufsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten bestehen und im Übrigen auch Straftatbestände - namentlich § 263 StGB im Fall des Prozessbetruges - verwirklicht sein können.

Ausgehend von der Wirksamkeit der Sicherungsabtretung als sog. stiller Zession hat das Verwaltungsgericht den Kläger für befugt gehalten, nach den Grundsätzen über die gewillkürte Prozessstandschaft die Klagforderung und damit ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen und - nach Offenlegung - Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten zu verlangen. Dies vermag der Senat jedenfalls mit Blick auf die im vorliegenden Fall gegebene Interessenlage nicht zu beanstanden (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 18 ff., 20 f.; vgl. auch Roth, a.a.O., § 398 Rn. 53; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.01.1994 - Bs III 420/93 -, NVwZ-RR 1994, 587; a.A. Wahle/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb § 40 Rn. 25). Denn es geht hier um die Geltendmachung eines reinen Zahlungsanspruchs auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, bei dem es sich ersichtlich nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt (zu dieser Einschränkung vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1981 - 6 P 20.80 -, BVerwGE 61, 340). Der Kläger besitzt auch ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse, weil mit dem vorliegenden Verfahren geklärt wird, ob die als Sicherheit abgetretene Forderung besteht und der mit der Sicherungsabtretung verfolgte Sicherungszweck erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1985 - VII ZR 337/84 -, BGHZ 96, 151; Roth, a.a.O., § 398, Rn. 53; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1995 - 10 S 1052/93 -, NVwZ-RR 1995, 639).

Sollte die Abtretung nichtig sein, ergäbe sich die Klagebefugnis des Klägers aufgrund des dann bei ihm verbliebenen eigenen Rechts.

Ein Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG war entbehrlich. Denn bei der gegen den Beklagten gerichteten Klage handelt es sich nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger steht in keinem Beamtenverhältnis zum Beklagten. Auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika bleiben Professoren des Medizinischen Fachbereichs weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig, werden also insbesondere nicht zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11 UKG (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 33; Senatsurteil vom 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -, VBlBW 2004, 420).

II. Auch die Zulässigkeit des Klageantrags Nr. 2 begegnet keinen Bedenken. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sind erfüllt. Insbesondere sind hier Ansprüche aus dem zwischen den Beteiligten auf der Grundlage der Vereinbarung vom 20.02.2009 bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis streitig. Dass die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) ihrer Zulässigkeit entgegensteht, weil der Kläger sein Begehren auch im Wege der - allgemeinen - Leistungsklage geltend machen könnte, kann der Senat nicht feststellen. Denn ein Kläger kann nur dann auf die Möglichkeit der Leistungsklage verwiesen werden, wenn der ihm dadurch gewährte Rechtsschutz in Reichweite und Effektivität der Feststellungsklage mindestens gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris, und vom 18.07.1969 - BVerwG 7 C 56.68 - BVerwGE 32, 333, 335; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 29). Das ist nicht der Fall, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Leistungsklage bei einem sich entwickelnden Schaden nur zu einem Teil beziffert werden könnte und das Bestehen eines Anspruchs nur dem Grunde nach festgestellt werden soll (vgl. nur Kopp/Schenke, a.a.O.).

B. Beide Klagebegehren bleiben in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger kann vom Beklagten weder die Zahlung von 1,98 Mio. EUR noch die Feststellung verlangen, dass dieser zum Ersatz des durch die nicht spätestens am 18.06.2009 erfolgte Auszahlung der Abfindung entstandenen Schadens verpflichtet ist.

I. Der Klageantrag Nr. 1 ist unbegründet. Dies müsste selbst dann gelten, wenn die Sicherungsabtretung an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers unwirksam wäre und dem Kläger wegen die Klageforderung erfassenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau teilweise die Aktivlegitimation fehlte. Denn auch wenn der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20.02.2009 wirksam entstanden wäre (dazu unter 1), wäre er jedenfalls weggefallen (dazu 2).

1. Der Senat geht im Grundsatz davon aus, dass der Zahlungsanspruch wirksam entstanden ist. Vorbehaltlich von Zweifeln, die eine Verletzung des Vertragsformverbots betreffen (dazu c), begegnet die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 20.02.2009 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bei der Vereinbarung handelt es sich um einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 1 und 2 LVwVfG in der Ausgestaltung des Vergleichsvertrags nach § 55 LVwVfG. Dies hat das Verwaltungsgericht ausführlich und überzeugend begründet (Entscheidungsabdruck S. 19 - 27). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO).

a) Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Vereinbarung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

b) Die Vereinbarung vom 20.02.2009 ist nicht deshalb materiell rechtswidrig und gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG unwirksam, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 LVwVfG nicht vorlagen.

Nach dieser Bestimmung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

Anders als das Verwaltungsgericht hat der Senat keine Zweifel daran, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 20.02.2009 bei verständiger Würdigung die für einen Vergleichsvertrag erforderliche tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit bei den Beteiligten vorhanden war.

Eine Ungewissheit in tatsächlicher Hinsicht liegt vor, wenn Tatsachen unbekannt und die Ergebnisse weiterer Tatsachenermittlungen ungewiss sind und der Aufklärungsaufwand sich als unverhältnismäßig darstellt (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 55 Rn. 37; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 55 Rn. 16). Eine relevante Ungewissheit über die Rechtslage ist gegeben, wenn die Anwendung und/oder Auslegung der entscheidungserheblichen oder (möglicherweise) entscheidungserheblichen Rechtsnormen zweifelhaft ist und eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu noch fehlt (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 55 Rn. 16a) oder divergierende Urteile vorliegen (Bonk/Neumann, a.a.O., § 55 Rn. 38). Eine derartige Ungewissheit kann auf Seiten der Behörde in der Regel nur angenommen werden, wenn sie nach einem objektiven Maßstab auch bei Beachtung der durchschnittlich erwartbaren Sach- und Fachkenntnis unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden oder in zumutbarer Weise erreichbaren Rechtsberatung besteht (Bonk/Neumann, a.a.O., § 55 Rn. 34; Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz <Hrsg.>, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 55 Rn. 38 f.). Dabei müssen sämtliche Beteiligten den Vertrag in dem Bewusstsein schließen, eine Ungewissheit aus der Welt zu schaffen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 55 Rn. 15; Brüning/Bosesky, a.a.O., § 55 Rn. 39).

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 20.02.2009 bestanden klare Anhaltspunkte für eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Ungewissheit der Vertragspartner. Diese bezog sich darauf, ob die Teil-Kündigung der Berufungsvereinbarung im weiteren gerichtlichen Verfahren Bestand haben würde mit der Folge des Ausschlusses der Rückkehr des Klägers in die Leitungsfunktion und ob im Disziplinarverfahren seine Entfernung aus dem Dienst erreicht werden würde mit der Folge des Ausschlusses der Rückkehr in jegliche dienstliche Tätigkeit. Dies gilt auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs, wobei der Senat dem Umstand Bedeutung beimisst, dass sich insbesondere der Beigeladene in erheblichem Umfang externer Rechtsberatung durch renommierte Rechtsanwaltskanzleien bedient hat.

Die Vereinbarung vom 20.02.2009 selbst enthält deutliche Hinweise für eine bei allen Beteiligten bestehende und der Vereinbarung zugrunde liegende Ungewissheit über den Ausgang des die Teil-Kündigung betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und des Disziplinarverfahrens. Diese lassen sich vor allem der Darstellung der „Vorgeschichte“ in der Präambel der Vereinbarung entnehmen. Hervorzuheben ist zunächst die unter (2.5) erfolgte Bezugnahme auf das Schreiben des ehemaligen Vorsitzenden des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.01.2007 im Berufungszulassungsverfahren 9 S 1848/06 wegen der Teil-Kündigung der Berufungsvereinbarung, mit dem dieser angeregt hatte, das - nach Vorliegen von Antragsbegründung und -erwiderung an sich entscheidungsreife - Verfahren bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens ruhen zu lassen. Herauszustellen ist ferner der unter (3) erfolgte Hinweis darauf, dass „nach Vorlage des Teilberichts des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren vom 20.10.2008 die zu diesem Zeitpunkt ruhenden Vergleichsgespräche wieder aufgenommen“ worden seien und die Vereinbarung „vor diesem Hintergrund“ getroffen werde. In dem Teilbericht, der nach Anhörung von 43 Zeugen gefertigt worden war, heißt es u.a., „bei Zugrundelegung der vorläufig hinreichend sicher feststellbaren Dienstvergehen und der Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18.02.2003, die grundsätzlich bindend sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 LDO), dürfte eine Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme, d.h. die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme, jedenfalls sehr fraglich sein.…Bei realistischer Betrachtung dürften… bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens angesichts der außergewöhnlichen Komplexität und der teilweise schwierigen Beweisproblematik voraussichtlich noch einige Jahre benötigt werden. Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse und der ggf. noch erforderlichen weiteren längeren Ermittlungen, deren Ausgang in hohem Maße ungewiss sei, erscheine aus der Sicht des Untersuchungsführers eine Verständigung zwischen dem Beamten und dem Land Baden-Württemberg außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens sinnvoll.“ Dem entspricht ein Aktenvermerk des Beigeladenen vom 23.10.2008, wo die Entscheidung für die Handlungsoption Vergleich explizit mit der unverhältnismäßig langen Dauer des Disziplinarverfahrens und der „gesicherten neuen Erkenntnis“ begründet wird, dass der Kläger voraussichtlich im Dienst verbleiben werde (vgl. auch die entsprechende Äußerung von Minister Prof. Dr. F. in der Sitzung des Landtags vom 18.03.2015, LT-Protokolle 14. WP, 62. Sitzung, S. 4430).

Die in der Vereinbarung selbst erfolgte Bezugnahme auf diese Gesichtspunkte lässt erkennen, dass Beklagter und Beigeladener jedenfalls bei Abschluss der Vereinbarung die Verhängung der Höchstmaßnahme im Disziplinarverfahren für sehr zweifelhaft halten mussten. Darüber hinaus wird deutlich, dass sie - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - dem Ausgang des Disziplinarverfahrens erhebliche, wenn nicht maßgebliche Bedeutung für das gerichtliche Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit der Teil-Kündigung zuerkannten. Letzteres wird nahegelegt auch durch den Vermerk des Beigeladenen über ein am 10.01.2008 geführtes Telefonat zwischen Professor Dr. B. und VRaVGH a.D. S., dem damaligen Vorsitzenden des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs. Dort heißt es, dass Letzterer angedeutet habe, dass er die „Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt für eine Umgehung des Disziplinarrechts halte und die Angelegenheit nun entscheiden wolle“, dass Prof. Dr. B. eine Niederlage des Landes befürchte und er es für sehr ungewöhnlich halte, in welcher Deutlichkeit sich der Vorsitzende ihm gegenüber geäußert habe. Prof. Dr. B. habe für eine einvernehmliche Einigung plädiert und stehe zu einem Gespräch mit Herrn Minister zur Verfügung. Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Vermerk den tatsächlichen Inhalt des Telefonats im Kern zutreffend wiedergibt. Auch die Beteiligten haben insoweit keine Bedenken erhoben. Vor dem Hintergrund dieses Vermerks sowie der auf den ehemaligen Senatsvorsitzenden zurückgehenden Anregung, das Verfahren 9 S 1848/06 mit Blick auf das Disziplinarverfahren ruhen zu lassen (vgl. auch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 13.02.2008, wonach dieser nach Rücksprache mit dem Berichterstatter ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beantrage) musste der Beigeladene und Beklagte im dortigen Verfahren bei verständiger Würdigung damit rechnen, dass der Senat die Teil-Kündigung möglicherweise schon allein wegen einer damit verbundenen Umgehung des Disziplinarrechts für rechtswidrig halten bzw. jedenfalls dem Ausgang des Disziplinarverfahrens präjudizielle Bedeutung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Teil-Kündigung der Berufungsvereinbarung beimessen würde, ggf. in dem Sinne, dass sich diese nur im Falle einer Verhängung der Höchstmaßnahme im Disziplinarverfahren würde aufrechterhalten lassen.

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich angesichts der „Signale“ des Senats und des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren insoweit an der Bewusstseinslage der Beteiligten bis zum Abschluss der Vereinbarung etwas Nennenswertes geändert haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts (S. 30 des Entscheidungsabdrucks) erscheint in weitem Umfang spekulativ. Dessen Erwägung, dass „der spätere VGH-Beschluss vom 24.04.2009 zur Problematik der ´Umgehung des Disziplinarrechts` sogar eine deutlich gegenteilige Auffassung enthält“, ist schon wegen des für die Beurteilung der Ungewissheit maßgeblichen Zeitpunkts (20.02.2009) nicht geeignet, die erstinstanzliche Beurteilung zu stützen.

Zusätzlich sprach für das Bestehen einer rechtlichen Ungewissheit, dass die Teil-Kündigung der Berufungsvereinbarung im Hinblick auf die besondere Rechtsstellung von Professoren mit Leitungsfunktion im Bereich der Hochschulmedizin komplexe rechtliche Fragen des Beamten-, Hochschul- und Verfassungsrechts aufwarf, deren Beantwortung auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres prognostiziert werden konnte. So stellte sich in beamtenverfassungsrechtlicher Hinsicht das Problem, ob bzw. inwieweit der durch die Teil-Kündigung der Berufungsvereinbarung bewirkte Entzug des dem Kläger übertragenen Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung seinen Anspruch verletzte, amtsgemäß, d.h. entsprechend seinem übertragenen Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne beschäftigt zu werden. An einer eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu fehlte es. Insoweit hatte der 4. Senat des erkennenden Gerichtshofs in einem Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 - ausgeführt, dass die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung zu den dem Kläger gemäß § 53 Abs. 1 LHG übertragenen Aufgaben gehört, einen wesentlichen Bestandteil des übertragenen Amts als Universitätsprofessor im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne bilde, zu deren Entzug ein Universitätsklinikum nicht befugt sei (VBlBW 2004, 429; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 29.06.2009 - 1 K 1011/09 -). Auf der Grundlage dieser Entscheidung sind beispielsweise auch die Rechtsberater des Beklagten in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 17.03.2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass „eine Teilsuspendierung des Klägers lediglich im Hinblick auf Aufgaben der Krankenversorgung“ rechtlich ausgeschlossen sei (DA Bd. 19). Insoweit lag die Frage auf der Hand, welche amtsangemessene Tätigkeit der Beklagte dem Kläger in der Krankenversorgung noch hätte ermöglichen können, gerade auch im Blick darauf, dass diesem in der Berufungsvereinbarung ausdrücklich eine Leitungsfunktion zugesagt war.

Höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt war die weitere Frage, ob mit der Teil-Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in das Statusamt der Klägers als Hochschullehrer und damit dessen Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingegriffen worden war. Da sich die Krankenbehandlung und die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die akademische Lehre im medizinischen Bereich überschneiden, können Forschungsvorhaben von Professoren und die Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen auch dadurch beeinflusst werden, in welcher Weise der Krankenversorgungsbetrieb organisiert ist, welche Patienten ihnen zugewiesen werden und welche Arbeitsbedingungen sie in der Klinik antreffen. Deshalb bedarf es eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Wissenschaftsfreiheit und den im Bereich der Krankenversorgung im Übrigen zu schützenden verfassungsrechtlichen Positionen, vor allem dem Grundrecht der Patienten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wobei eine Beeinträchtigung der aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitenden Rechte der Hochschullehrer so weit wie möglich auszuschließen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70, 98; und vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01, 1 BvR 2146/01, 1 BvR 2175/01, 1 BvR 2176/01 -, NVwZ 2003, 600). Eine solche Beeinträchtigung läge jedenfalls dann vor, wenn dem Kläger durch den Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs nicht mehr in ausreichender Weise der Zugang zur Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung an seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (BVerfG, a.a.O.). Trotz dieser Ansätze dürfte es jedenfalls an hinreichend klaren höchstrichterlichen Maßstäben für die konkrete Grenzziehung gefehlt haben, ab wann dem an einem Universitätsklinikum beschäftigten Hochschulprofessor infolge des Entzugs von Aufgaben in der Krankenversorgung das diesem zustehende Recht auf eigene, weisungsfreie Forschung und Lehre in verfassungsrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird (vgl. auch Leuze, MedR 2010, 47, 48).

Dabei kann nicht eingewandt werden, diese Fragen hätten sich bereits wegen der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs im Zulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht gestellt. Denn jedenfalls aus der Sicht der Beteiligten erscheint die Annahme nicht ausgeschlossen, der Antragsbegründung des Klägers vom 08.09.2006 könne unter dem Gesichtspunkt der dort geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch die Rüge entnommen werden, der Entzug der Leitungsfunktion verstoße gegen Grundrechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 5 Abs. 3 GG.

Nach alledem war es zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung insbesondere in hohem Maße ungewiss, ob der Kläger dauerhaft von der Abteilungsleitung hätte ferngehalten und damit der Erwerb von Ansprüchen aus Privatliquidation hätte verhindert werden können.

Auch die übrigen Voraussetzungen eines Vergleichsvertrags lagen vor. Die Ungewissheit der Beteiligten über die Wirksamkeit der Teil-Kündigung und den Ausgang des Disziplinarverfahrens sollte durch gegenseitiges Nachgeben der Beteiligten beseitigt werden (zu diesem Zusammenhang Brüning/Bosesky, a.a.O., § 55 Rn. 49). Dieses bestand darin, dass sie mit Blick auf die Unsicherheit, ob der Kläger in leitender oder in sonstiger Funktion an das Klinikum zurückkehren würde, jeweils von dem für sie in den Verfahren günstigstenfalls erreichbaren Ergebnis abrückten. Demgemäß verpflichtete sich der Beklagte in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung, dem Kläger eine Abfindung für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation zu zahlen. Im Gegenzug dazu verpflichteten sich der Kläger und der Beigeladene in § 2 Abs. 1 dazu, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen bzw. zu vollziehen mit der zwingenden Folge der Einstellung des Disziplinarverfahrens. Diese Hauptverpflichtungen dienten mithin der Bewältigung der offenen Fragen einer Rückkehr des Klägers in die Leitungsfunktion (einschließlich der damit verbundenen finanziellen Folgen in Bezug auf die Einnahmen aus Privatliquidation) bzw. der umfassenden Beendigung des Rechtsverhältnisses zu diesem. Begleitend verpflichteten sich die Beteiligten, eine Erledigung aller offenen Verfahren herbeizuführen.

Dass der Beklagte und der Beigeladene beim Abschluss des Vergleichs von dem ihnen insoweit eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hätten, lässt sich nicht feststellen. § 55 LVwVfG dient der Verfahrensökonomie, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zugleich dem Beschleunigungsgebot (Bonk/Neumann, a.a.O., § 55 Rn. 2; Brüning/Bosesky, a.a.O., § 55 Rn. 6). In Anbetracht der außerordentlich langen Dauer des - bereits im Jahr 2000 eingeleiteten - Disziplinarverfahrens, des Umstands, dass dem Kläger trotz der vorläufigen Dienstenthebung nach wie vor seine Bezüge gezahlt werden mussten, und mit Blick auf die zahlreichen weiteren offenen Verfahren sowie die voraussichtlichen Kosten und den Zeitaufwand für deren vollständige und abschließende Klärung sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.

c) Allerdings kann nach § 54 Satz 1 LVwVfG ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nur geschlossen werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Ob bzw. inwieweit dieses Vertragsformverbot gilt, hängt von den Gestaltungsspielräumen des jeweiligen Fachrechts ab (vgl. Bonk/Neumann, a.a.O., § 54 Rn. 12).

Die die Vereinbarung vom 20.02.2009 prägenden Pflichten umfassen die Stellung des Antrags auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 2 Abs. 1), die Beendigung des Disziplinarverfahrens (§ 2 Abs. 4) und die Abfindung für entgangene/entgehende Einnahmen aus dem an die ärztliche Leitungsfunktion des Klägers bei dem Beklagten gebundenen Privatliquidationsrecht (§ 1 Abs. 1). Damit betreffen sie das Gebiet des öffentlichen Dienstrechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 - 2 C 11.92 -, BVerwGE 91, 200; Beschluss vom 25.01.2011 - 2 B 73.10 -, juris) entspricht es dessen Wesen und Eigenart (Art. 33 Abs. 5 GG), dass der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses und die Verteilung der Rechte und Pflichten allein zuständig und verantwortlich ist; der einzelne Beamte hat keine eigenen rechtlichen Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses einzuwirken. Das gilt ebenso zu Lasten wie zugunsten des Beamten. Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstliche Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, dass weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können. Das Beamtenverhältnis ist daher einer Gestaltung durch Vereinbarung nur insoweit zugänglich, als dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Das gilt nicht zuletzt für die Regelung der finanziellen Pflichten und Rechte, deren sich der Gesetzgeber selbst besonders eingehend und grundsätzlich abschließend angenommen hat. Die ausdrücklichen gesetzlichen Verbote des Verzichts auf die gesetzlich zustehende Besoldung und Versorgung einerseits und ihrer Erhöhung durch Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche andererseits (§ 2 Abs. 2, 3 BBesG, § 3 Abs. 2, 3 BeamtVG) sind besonders hervorgehobene Ausprägungen dieses Grundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1992, a.a.O., sowie Beschluss vom 25.01.2011, a.a.O.). Ausgehend hiervon spricht in Bezug auf die Frage der Vertragsform im Bereich des Beamtenrechts vieles für die Geltung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Bonk/Neumann, a.a.O., § 54 Rn. 129; a.A. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 54 Rn. 53: Verbot nur, soweit „Kernbereiche des Beamtenrechts“ betroffen).

Ob der Vereinbarung vom 20.02.2009 wegen ihrer dienstrechtlichen Bezüge bereits das Verbot der Vertragsform gemäß § 54 Satz 1 LVwVfG entgegenstand, kann jedenfalls nicht ohne Weiteres verneint werden. Beispielsweise hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Zahlung einer Abfindung im Falle der Stellung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand für unzulässig gehalten (Urteil vom 02.08.2001 - 1 A 3262/99 -, juris). Ob ein entscheidender Unterschied darin zu sehen ist, dass hier die Abfindung nicht direkt vom Dienstherrn, sondern vom beklagten Klinikum als selbständigem Rechtsträger gezahlt werden sollte und zwar speziell für entgangene Einnahmen aus Privatliquidation und nicht als Ersatz für Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, erscheint allerdings diskussionswürdig. Unabhängig davon ist zu bedenken, dass der Entlassungsantrag des Beamten (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG, § 42 Abs. 2 LBG a.F., § 31 Abs. 3 LBG n.F.), zu dessen Stellung sich der Kläger in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung verpflichtet hat, grundsätzlich bedingungsfeindlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 12.84 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 05.12.2011 - 1 A 1729/09 -, juris; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: April 2015, § 33 BBG Rn. 8; Weiß/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, § 23 BeamtstG Rn. 46). Nach § 1 Abs. 1 der Vereinbarung ist der Anspruch des Klägers auf Abfindung direkt verknüpft („wenn und sobald“) mit der Entlassung nach § 2 Abs. 1 und damit mit dem danach zu stellenden Antrag. Vor diesem Hintergrund kann an der „Bedingtheit“ des Entlassungsantrags kaum ein Zweifel bestehen.

Allerdings wird es für möglich gehalten, dass jedenfalls im Rahmen eines Vergleichsvertrags im Sinne des § 55 LVwVfG Vereinbarungen auch auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes in weitergehendem Umfang zulässig sein können (so Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 54 Rn. 53). Denn für diesen ist anerkannt, dass Leistungspflichten wirksam auch dann begründet werden können, wenn der Vergleichsinhalt der Gesetzeslage (teilweise) widerspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.12.1989 - BVerwG 8 C 17.87 -, BVerwGE 84, 157, 165, Rn. 29 in juris, m.w.N., und vom 14.11.1975 - IV C 84.73 -, BVerwGE 49, 359). Diese mit einem wirksamen Vergleichsvertrag einhergehende „gesteigerte Unempfindlichkeit gegenüber Gesetzesverletzungen“ unter den speziellen und atypischen Vergleichsvoraussetzungen machen die praktische Bedeutung des Vergleichsvertrags aus (vgl. Bonk/Neumann, a.a.O., § 55 Rn. 6). Ob sich danach auch die rechtliche Zulässigkeit der gegenständlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung ergibt, bedarf indes mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen keiner abschließenden Klärung.

d) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung enthaltene Abfindungsvereinbarung sei schon nichtig gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Angesichts der in § 5 Abs. 1 Satz 2 UKG festgelegten Verpflichtung des Beklagten auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stelle die Abfindungsvereinbarung mit dem Kläger einen qualifizierten Verstoß gegen Haushalts- und Wirtschaftsrecht dar. Dem folgt der Senat bereits im Ansatz nicht.

Bei verwaltungsrechtlichen Verträgen führt nicht jeder Rechtsverstoß, sondern nur ein qualifizierter Fall der Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit. Das ergibt sich aus der in § 59 LVwVfG getroffenen differenzierenden Regelung. Die „inhaltliche Unzulässigkeit“ eines verwaltungsrechtlichen Vertrages führt zu dessen Nichtigkeit, wenn sie sich als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1995 - 8 C 32.93 -, BVerwGE 98, 58; Bonk/Neumann, a.a.O., § 59 Rn. 50, 54).

Ein solches gesetzliches Verbot, das § 1 Abs. 1 der Vereinbarung der Beteiligten vom 20.02.2009 entgegenstehen könnte, ist § 5 Abs. 1 Satz 2 UKG nicht zu entnehmen. Die Vorschrift verweist auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und damit auf Begriffe des Haushaltsrechts (vgl. § 7 LHO; vgl. Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2013, § 5 UKG Rn. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind Bestimmungen des Haushaltsrechts indes grundsätzlich keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 Abs. 1 BGB. In seinem Urteil vom 24.04.2014 - VII ZR 164/13 -, BGHZ 201, 32-45, führt der Bundesgerichtshof aus:

Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans sind keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB (vgl. BAGE 46, 394, 399 f.; OLG Dresden, Urteil vom 5. Januar 1998 - 17 U 1652/97, juris Rn. 41; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 134 Rn. 18). Einer Gesetzesvorschrift kommt der Charakter eines Verbotsgesetzes nur zu, wenn das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 257 f.; Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 99/97, BGHZ 139, 387, 391 f. m.w.N.). Der jährlich aufzustellende Haushaltsplan dient nach § 2 LHO RP der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 3 LHO RP stellt klar, dass der Haushaltsplan die Verwaltung lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans enthalten danach für die öffentliche Verwaltung lediglich intern verbindliche Vorgaben für das Verwaltungshandeln. Durch die Haushaltsordnung wird die öffentliche Hand verpflichtet, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze zu beachten (vgl. BAGE 46, 394, 399). Eine Außenwirkung kommt derartigen haushaltsrechtlichen Normen nur im Rahmen der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung zu, indem sie das Ermessen der letztlich für die Mittelverteilung bestimmten Stellen regeln (vgl. BVerwGE 126, 33 Rn. 52; BVerwGE 104, 220, 223 m.w.N.).

Auch bei § 5 Abs. 1 Satz 2 UKG handelt es sich um eine haushaltsrechtliche Norm, die ausschließlich das haushaltsrechtliche Innenverhältnis des Universitätsklinikums regelt und nur dieses und ggf. die zuständigen Aufsichtsbehörden verpflichtet (vgl. auch § 3 Abs. 2 LHO). Ihr kommt keine unmittelbare Auswirkung auf die zivilrechtliche Wirksamkeit von Verträgen und damit auch nicht der Charakter eines Verbotsgesetzes zu.

Dies gilt zusätzlich aus einem weiteren Grunde. Die Frage, ob ein verbotswidriges Rechtsgeschäft nach § 134 BGB nichtig ist, richtet sich nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift. Ein wichtiges Kriterium ist dabei, ob sich das Verbot gegen beide Vertragspartner oder nur gegen einen von ihnen richtet. Im letzteren Fall ist der Vertrag in der Regel gültig. Die in Rede stehenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit richten sich einseitig an die öffentlichen Träger, nicht jedoch an den Kläger. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, in dem sich die Unwirksamkeit auch aus einer einseitigen Gesetzesübertretung ergeben kann, weil der Zweck der Vorschrift anders nicht zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf, kann nicht festgestellt werden (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.1996 - 8 S 1725/96 -, NVwZ 1998, 652).

Allerdings können Rechtsgeschäfte mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die das öffentliche Haushaltsrecht missachten, im Einzelfall sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn sie in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen und der Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften beiden Seiten subjektiv zurechenbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014, a.a.O. m.w.N.). Gemeinwohlschädlich sind Verträge mit der öffentlichen Hand, die diese unter besonders grober - und von der Gegenseite erkannter - Verletzung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers schließt (vgl. jurisPK-BGB Band 1, 7. Auflage 2014, § 134 BGB Rn. 153). Konkrete Umstände, die im vorliegenden Fall insoweit die Sittenwidrigkeit der Abfindungsvereinbarung begründen können, sind indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

e) Der Vergleichsvertrag ist nicht nach § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 779 BGB unwirksam. Das wäre nur der Fall, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprach und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Sachverhalt in diesem Sinne ist derjenige, der sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit befand und den beide Teile als feste Grundlage des Vergleichs betrachtet haben (Bonk/Neumann, a.a.O., § Rn. 54).

Ausgehend hiervon sind die Darlegungen des Beklagten zum Irrtum hinsichtlich der Ausübung von Nebentätigkeiten durch den Kläger bzw. zu dessen alkoholbedingter Dienstunfähigkeit nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 779 BGB schlüssig aufzuzeigen. Denn wie unten noch auszuführen sein wird, lässt sich nicht feststellen, dass die Beteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gemeinsam fest davon ausgingen, dass der Kläger keine Nebentätigkeit ausübt und keine Alkoholproblematik aufweist. Vielmehr lässt sich den Akten klar entnehmen, dass bereits im Vorfeld des Vergleichs hinsichtlich beider Sachkomplexe Verdachtsmomente vorlagen und Ermittlungen angestellt, aber nicht weiterverfolgt wurden.

Insgesamt ist somit - vorbehaltlich von Zweifeln unter dem Gesichtspunkt des Vertragsformverbots - von der Wirksamkeit der Vereinbarung und damit auch der Zahlungsverpflichtung nach § 1 Abs. 1 auszugehen.

2. Der Abfindungsanspruch aus § 1 Abs. 1 der Vereinbarung ist (nachträglich) weggefallen.

a) Die Vereinbarung ist allerdings nicht durch Anfechtung gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit §§ 119, 123 BGB rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) unwirksam geworden.

aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt der Anfechtungsgrund gemäß § 119 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BGB nicht vor.

Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte bzw. der Beigeladene in Bezug auf die Alkoholproblematik des Klägers und etwaige Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit als Leiter der Unfallchirurgie bei Abschluss der Vereinbarung in einem rechtlich relevanten Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB befanden. Denn ausweislich der Akten hatte es bereits im Vorfeld des Abschlusses der Vereinbarung deutliche Hinweise auf eine Alkoholproblematik des Klägers gegeben. Anregungen des Beklagten und der Universität F., den Kläger deshalb amtsärztlich untersuchen zu lassen im Hinblick auf eine etwaige Dienstunfähigkeit und eine darauf gestützte Versetzung in den Ruhestand, wurden indes explizit nicht weiterverfolgt. In einem Schreiben vom 04.06.2008 hatte der Beigeladene ausgeführt, bislang liege noch kein belastbarer Sachverhalt vor, der geeignet sei, Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers abzuleiten. Sollte sich bei Dienstantritt ein entsprechender Sachverhalt ergeben, werde die Einleitung einer amtsärztlichen Untersuchung angeregt (DA, Bd. 19). Bei dieser Sachlage mussten sowohl der Beklagte wie der Beigeladene jedenfalls davon ausgehen, dass die Frage der Alkoholproblematik und einer etwaig darauf beruhenden Dienstunfähigkeit ungeklärt ist. Diese Unklarheit wurde seitens des Beklagten und des Beigeladenen bei Abschluss der Vereinbarung hingenommen, sodass ein konkreter Irrtum über das Vorhandensein der Dienstfähigkeit des Klägers weder vorliegen noch für den Abschluss der Vereinbarung kausal werden konnte.

Im Übrigen sind Fehlvorstellungen über Begleitumstände der Streitbeilegung nur rechtserheblich, wenn sie zur gemeinschaftlichen Vergleichsgrundlage erhoben worden sind. Bleibt der Irrtum als Motivirrtum im Vorfeld der nicht in die Regelung einbezogenen Umstände, ist er wie sonst im Vertragsrecht unerheblich (Habersack, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 779 Rn. 60, 62; Hk-VerwR/Fehling, 3. Aufl. 2013, § 55 Rn. 39; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.12.1999 - 20 N 96.2625, 20 B 96.2509 -, NVwZ 2000, 1310)

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Frage der Alkoholproblematik bzw. der Dienstfähigkeit weder im Vorfeld noch bei Abschluss der Vereinbarung eine Rolle gespielt hätte. Auch sind weder der Präambel noch dem Text der Vereinbarung selbst Anhaltspunkte dafür zu entnehmen.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage der Feststellungen im Urteil des Supreme Court of British Columbia vom 09.09.2008 zur Alkoholproblematik des Klägers nicht ohne Weiteres vom Vorliegen einer die Zurruhesetzung des Klägers rechtfertigenden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könnte. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem bereits oben erwähnten Schreiben des Beigeladenen vom 04.06.2008 an die Universität F. Bezug genommen.

bb) Nach § 123 Abs. 1 BGB kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Auch dieser auf den Vergleichsvertrag nach § 55 LVwVfG grundsätzlich anwendbare Anfechtungsgrund ist nicht gegeben. Auch insoweit fehlt es bereits an einem - durch eine Täuschungshandlung oder ein entsprechendes Unterlassen des Klägers veranlassten - Irrtum des Beklagten bzw. des Beigeladenen. Denn die Frage der Nebentätigkeit und der zusätzlichen Einkünfte des Klägers war Gegenstand umfangreicher Ermittlungen des Beigeladenen, in deren Zuge bereits im Jahre 2006 ein Privatdetektiv eingeschaltet und die Deutsche Botschaft in Ottawa um Amtshilfe ersucht worden war. Trotz konkreter Anhaltspunkte für in Kanada bestehende Unternehmensgründungen und -beteiligungen des Klägers wurden diese Hinweise nach dem Jahr 2006 nicht weiterverfolgt. Das Vorhaben, das Disziplinarverfahren auf diese Gegenstände auszuweiten, wurde nicht umgesetzt. Bei dieser Sachlage konnten sich der Beklagte bzw. der Beigeladene im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung diesbezüglich ungeachtet der Erklärungen des Klägers weder in einem konkreten Irrtum befinden noch konnten diese Erklärungen kausal für den Abschluss oder den Inhalt der Vereinbarung werden. Unabhängig davon beruhte eine etwaige - weder in der Vereinbarung noch sonst im Zusammenhang mit den Vergleichsverhandlungen zum Ausdruck gekommene - einseitige Erwartung, der Kläger würde keiner Nebentätigkeit nachgehen und daraus keine Einnahmen erzielen, auf einem unbeachtlichen Motivirrtum.

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten beruht der Wegfall des Abfindungsanspruchs auch nicht auf den Regeln der nachträglichen Unmöglichkeit, die auf den vorliegenden Vergleichsvertrag Anwendung finden (§ 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit §§ 275, 326 BGB; vgl. Bonk/Neumann, a.a.O., § 62 Rn. 34a).

Nach § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 326 Abs. 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht. Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

Der Beklagte macht geltend, seine Gegenleistungs- bzw. Zahlungspflicht aus § 1 Abs. 1 der Vereinbarung sei entfallen, weil dem Kläger die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung aus § 2 Nr. 5 der Vereinbarung (übereinstimmende Erledigungserklärung im Zulassungsverfahren 9 S 1848/06, Verzicht auf die Kostenentscheidung) infolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs unmöglich geworden ist. Dem folgt der Senat nicht.

Der Wegfall der Gegenleistungspflicht im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistungspflicht kommt nur in Betracht, wenn Leistungs- und Gegenleistungsanspruch im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 326 Rn. 2; Einf. v § 320 Rn. 17). Bei nicht synallagmatisch verknüpften Pflichten kommen die genannten Vorschriften nicht zur Anwendung. Das Gegenseitigkeitsverhältnis erstreckt sich auf alle Hauptleistungspflichten, dagegen grundsätzlich nicht auf Nebenleistungs- und Schutzpflichten. Ob vertragliche vereinbarte Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist insoweit der Parteiwille, ob die Leistung um der Gegenleistung willen vereinbart wurde (vgl. Palandt, a.a.O., v § 320 Rn. 17).

Wie oben bereits aufgezeigt wurde, bestanden die Hauptverpflichtungen der Beteiligten in der Pflicht des Beklagten zur Zahlung der Abfindung gemäß § 1 Abs. 1 (für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation) sowie in der Pflicht des Klägers und des Beigeladenen in § 2 Abs. 1, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen bzw. zu vollziehen (mit der zwingenden Folge der Einstellung des Disziplinarverfahrens). Im Hinblick auf diese Hauptverpflichtungen ist davon auszugehen, dass diese in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander stehen sollten. Hierfür spricht insbesondere, dass der - systematisch das Verhältnis Beklagter - Kläger betreffende - § 1 Abs. 1 explizit auf die „in § 2 Abs. 1 der vorliegenden Vereinbarung genannte Entlassung von Prof. F. aus dem Beamtenverhältnis“ Bezug nimmt, obwohl § 2 Abs. 1 nach der Systematik der Vereinbarung das Verhältnis Beigeladener - Kläger betrifft. Eine solche „übergreifende“ Bezugnahme erfolgt in keiner anderen Regelung der Vereinbarung. Mit dem Zugeständnis der Abfindung an den Kläger sollte ersichtlich der für den Beklagten und den Beigeladenen gleichermaßen bestehende Vorteil abgegolten werden, mit der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis relativ zeitnah Gewissheit darüber zu haben, dass er weder in leitender noch in anderer Funktion an das Klinikum zurückkehrt. Nach der Systematik der Vereinbarung ist der Antrag gemäß § 2 Abs. 1 allein deshalb zu stellen, weil der Kläger nach seiner bestandskräftigen Entlassung Anspruch auf Auszahlung von 1,98 Mio. EUR gemäß § 1 Abs. 1 hat (zu dieser Wertung vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2011 - 4 W 51/11 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2012 - 4 S 1244/12 -). Dem entspricht im Übrigen die Formulierung in der Zusatzvereinbarung vom 20.02.2009 unter 1., wonach die (Haupt-)Vereinbarung vorsieht, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Universitätsklinikum Freiburg gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden und dass der Kläger aus dem Beamtenverhältnis beim Land Baden-Württemberg ausscheidet.

An dieser synallagmatischen Verknüpfung mit dem Zahlungsanspruch aus § 1 Abs. 1 der Vereinbarung nimmt die in § 2 Abs. 5 geregelte Verpflichtung des Klägers nicht teil. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung verpflichten sich der Beigeladene und der Kläger wechselseitig (Hervorhebung nur hier), den beim VGH Mannheim anhängigen Rechtstreit (vgl. Ziffer 2.5 der Präambel: Zulassungsverfahren betreffend die Kündigung der Berufungsvereinbarung) übereinstimmend als in der Hauptsache für erledigt zu erklären, verbunden mit einem beiderseitigen Verzicht auf eine Kostenerstattung. Dass diese Verpflichtung in unmittelbarem Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem gemäß § 1 Abs. 1 gegen den Beklagten gerichteten Abfindungsanspruch des Klägers steht, ergibt sich nicht. Ebenso wie weitere Verpflichtungen in der Vereinbarung, zur Erledigung zwischen den Beteiligten noch schwebender anhängiger Verfahren beizutragen, handelt es sich auch bei der Verpflichtung aus § 2 Abs. 5 der Vereinbarung lediglich um eine Nebenleistungspflicht, die nicht mit den oben dargestellten Hauptverpflichtungen verknüpft ist, sondern letztlich nur deren Umsetzung bzw. Abwicklung dient. Dass dieser Verpflichtung eine eigenständige, den Hauptleistungspflichten gleichwertige Bedeutung nicht zukommt, folgt auch daraus, dass nach vollständiger Erfüllung der Hauptleistungsverpflichtung zur Stellung des Antrags auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und anschließender Beendigung des Beamtenverhältnisses auch im Verfahren des Klägers auf Zulassung der Berufung wegen Kündigung der Berufungsvereinbarung Erledigung eintreten würde. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.02.2013 - 1 BvR 1509/09 - ausgeführt, mit der - letztlich erfolgten - Entlassung des Klägers sei die streitige Berufungsvereinbarung gegenstandslos geworden. Dies belegt, dass es auch unabhängig von der Erfüllung der in § 2 Abs. 5 der Vereinbarung geregelten Verpflichtung allein auf der Basis der Hauptleistungspflichten zu einer Beendigung dieses Verfahrens ohne gerichtliche Sachentscheidung gekommen wäre.

c) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Abfindung ist aber gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG entfallen.

Hiernach kann eine Vertragspartei, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen.

Diese Vorschrift ist auch auf den hier vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag in der Ausgestaltung des Vergleichsvertrags anwendbar (BVerwG, Urteil vom 18.07.2012 - 8 C 4.11 -, BVerwGE 143, 335).

Die Verhältnisse, die für die in § 1 der Vereinbarung getroffene Regelung maßgebend gewesen sind, haben sich seit deren Abschluss am 20.02.2009 so wesentlich geändert, dass dem Beklagten das Festhalten an dieser Regelung nicht zuzumuten ist.

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen haben. Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 160/09 -, NJW 2010, 1663, Rn. 17). Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Schließlich müssen die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O.).

aa) Zentrales gemeinsames Ziel der Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung vom 20.02.2009 war es, eine vergleichsweise Erledigung sämtlicher zwischen den Beteiligten schwebenden Verfahren ohne gerichtliche Sachentscheidung herbeizuführen. Dieses Ziel ist nicht zum unmittelbaren Gegenstand vertraglicher Verpflichtungen und damit zum Vertragsinhalt geworden. Gleichwohl ergibt eine Auslegung der Vereinbarung vom 20.02.2009 wie der sonstigen von den Beteiligten in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen, dass dieses Ziel gemeinsame und wesentliche Grundlage der Vereinbarung war. Ausdruck findet dies insbesondere in Art. 3 der Präambel der Vereinbarung, wonach seit Herbst 2005 Gespräche zwischen den Beteiligten geführt worden seien „mit dem Ziel, eine vergleichsweise Beendigung aller Verfahren herbeizuführen“, wobei diese Verfahren in den vorstehenden Ausführungen zur Vorgeschichte im Einzelnen Erwähnung finden. Den Faktoren, die für die bei den Beteiligten bestehende Ungewissheit über den Ausgang insbesondere des Berufungszulassungsverfahrens betreffend die Teil-Kündigung der Berufungsvereinbarung (vgl. insbesondere Absatz 2.5 der Präambel sowie bereits oben) ursächlich waren, entsprach eine das konkrete Maß des gegenseitigen Gebens und Nehmens bestimmende Risikoverteilung zwischen den Beteiligten. Diese von den Beteiligten gemeinsam vorausgesetzte Risikoverteilung hätte im Falle einer gerichtlichen Sachentscheidung ihre Basis verloren. Demgemäß gingen die Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung insbesondere auch davon aus, dass es zu einer Beendigung des beim Verwaltungsgerichthof ruhenden Zulassungsverfahrens kommt, ohne dass dieser Möglichkeit hat, sich in einer Sachentscheidung zur Frage zu äußern, ob die Teil-Kündigung der Berufungsvereinbarung Bestand haben würde oder nicht.

bb) Mit dem Beschluss des Senats vom 24.04.2009, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.07.2006 - 3 K 1362/04 - abgelehnt wurde, ist eine Änderung der gemeinsamen Vertragsgrundlage eingetreten. Nunmehr lag eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vor, die dazu führte, dass das die Rechtmäßigkeit der Teil-Kündigung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwuchs. Diese Änderung war so wesentlich, dass die Beteiligten die Vereinbarung bei Kenntnis der Änderung nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätten. Denn mit der Entscheidung hat sich die dem Vergleich zugrunde liegende Risikoverteilung grundlegend verändert. Hätte die Wirksamkeit der Kündigung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung rechtskräftig festgestanden, hätte für den Beklagten keine Veranlassung bestanden, dem Kläger eine Abfindung für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation zu zahlen. Insoweit liegt nahe, dass der Beklagte, wäre er tatsächlich von dem Risiko einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ausgegangen, für diesen Fall auf einem Widerrufs- oder Rücktrittsrecht hinsichtlich des Abfindungsanspruchs bestanden hätte. Ein anderes Vertragsverhalten wäre ihm als öffentlich-rechtlichem Rechtsträger auch gar nicht möglich gewesen.

cc) Dem Beklagten ist das unveränderte Festhalten an der Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 1,98 Mio. EUR gemäß § 1 der Vereinbarung infolge der dargelegten wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht mehr zuzumuten.

Für eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG genügt nicht, dass sich für eine Vertragspartei das normale Vertragsrisiko realisiert. Es reicht ferner nicht aus, dass eine Vertragspartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Vertragsschluss vernünftigerweise jetzt nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss nach dem Regelungszusammenhang sowie nach dem Zweck der Vorschrift die Änderung der für den Vertragsinhalt maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für die Vertragspartei geführt haben, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden der Vertragspartei abzustellen, sondern ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Anderenfalls hätte es eine Vertragspartei entgegen dem - für die Gewährleistung von Rechtssicherheit unverzichtbaren - Grundsatz „pacta sunt servanda“ in der Hand, über die Eigendefinition der Unzumutbarkeit die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung weitgehend selbst zu bestimmen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O., m.w.N.).

Die rechtliche Würdigung, ob sich aus der wesentlichen Änderung der gemeinsam vorausgesetzten Grundlagen des Vertrages unzumutbare Folgewirkungen für eine Vertragspartei ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Das Festhalten an dem unveränderten ursprünglichen Vertragsinhalt ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn - bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitig versprochenen Leistungen bei Vertragsschluss - durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist. Denn bei gegenseitigen Verträgen ist in der Regel die Vorstellung von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Geschäftsgrundlage. Die Ausgleichsfunktion der beiderseitigen Leistungen muss im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG so stark gestört sein, dass es dem benachteiligten Vertragspartner nach Treu und Glauben unmöglich wird, in der bisherigen vertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O.).

So liegt es hier. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wurde die bei Vertragsschluss noch bestehende Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens auf Zulassung der Berufung und damit über die Frage der Rechtmäßigkeit der Teil-Kündigung beseitigt. Nunmehr stand rechtskräftig fest, dass der Kläger keine Berechtigung hatte, in die Abteilungsleitung zurückzukehren, und hatte sich somit das bei dem Beklagten insoweit bestehende Unterliegens-Risiko aufgelöst. Allein dieses Risiko hatte es indes gerechtfertigt, dem Kläger in § 1 der Vereinbarung eine Abfindung für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation zu gewähren. Diese Rechtfertigung war nachträglich entfallen. Damit war der Risikorahmen überschritten, den der Beklagte nach Treu und Glauben hinzunehmen hatte. Gleichzeitig bestand aufgrund der Änderung der gemeinsamen Vertragsgrundlage ein eklatantes Missverhältnis zwischen den gegenseitig versprochenen Leistungen, da der Beklagte dem Kläger eine hohe Abfindung hätte zahlen müssen, obwohl rechtskräftig feststand, dass die Teil-Kündigung des Klägers rechtens war und ihm somit aus seinem Rechtsverhältnis zum Beklagten Ansprüche auf entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation nicht zustanden.

Dafür, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Risikorahmen zu Lasten des Beklagten überschritten wurde, spricht auch die besondere Stellung des Beklagten als öffentlich-rechtlicher Rechtsträger. Mit Blick auf die ihm auferlegten haushaltsrechtlichen Bindungen etwa im Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 UKG; vgl. bereits oben) ließ sich eine dem Kläger gewährte Abfindung für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation sachlich und rechtlich nur legitimieren, wenn im Zusammenhang damit ein ernst zu nehmendes, wenn nicht gravierendes Verfahrensrisiko bestand, dass die Teil-Kündigung nicht rechtens ist und der Kläger als Abteilungsleiter an das Klinikum zurückkehren würde mit der Möglichkeit, Einnahmen aus Privatliquidation zu erzielen. Diesem Gesichtspunkt kommt Gewicht auch deshalb zu, weil die Reaktion des Beklagten, des Beigeladenen und der Universität F. auf die insbesondere wegen Behandlungsfehlern gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe von Anfang an von einer kritischen Öffentlichkeit, einer intensiven Berichterstattung in den örtlichen und überörtlichen Medien sowie zusätzlich einer Diskussion im parlamentarischen Raum begleitet worden war (vgl. die Anfrage der Abgeordneten S. vom 09.11.2004, LTDrucks 13/3735). Entsprechendes galt für die späteren Vergleichsverhandlungen. Dabei wurde u.a. der Vorwurf erhoben, im Rahmen des Vergleichs würden der Beklagte bzw. der Beigeladene mittels Verschwendung öffentlicher Mittel bzw. auf Kosten des Steuerzahlers versuchen, sich des Klägers zu entledigen. Umso mehr musste bei Abschluss der Vereinbarung allen Beteiligten klar sein, dass die Gewährung einer Abfindung in Höhe von ca. 2 Mio. EUR an den wegen Behandlungsfehlern strafrechtlich verurteilten Kläger im Falle des Vorliegens einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die die Rechtmäßigkeit der Teil-Kündigung letztlich bestätigt, weder rechtlich noch politisch verantwortbar war.

Vor diesem Hintergrund geht der Einwand des Klägers fehl, dem Beklagten sei es ausschließlich darum gegangen, ihn als Chefarzt loszuwerden, der Ausgang des Berufungszulassungsverfahrens sei für ihn gleichgültig gewesen. Der Kläger nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer Abfindung für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation nach Sinn und Zweck der Vereinbarung in eindeutigem Zusammenhang mit der Ungewissheit über den Ausgang das Berufungszulassungsverfahren stand.

Mit der Behauptung, dass es zu der Änderung der Verhältnisse nur deshalb gekommen sei, weil der Beigeladene unter dem öffentlichen Druck „kalte Füße“ bekommen und dem Kläger die Entlassungsurkunde erst mit dreimonatiger Verspätung ausgehändigt habe, legt der Kläger nicht schlüssig dar, dass die Änderung dem Risikobereich des Beklagten bzw. des Beigeladenen zuzurechnen ist. Dieser Vortrag entspricht bereits nicht den tatsächlichen Abläufen. Danach erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen am 06.03.2009 gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Rechtsstreit (im Verfahren betreffend die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.07.2006) in der Hauptsache für erledigt und verzichtete gleichzeitig auf eine Kostenentscheidung des Gerichts. Mit Eingangsverfügung vom 11.03.2009 teilte der Vorsitzende des 9. Senats dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, der Beklagte habe das ruhende Verfahren wieder angerufen und es werde bis zum 15.04.2009 um Mitteilung gebeten, ob der Anregung des Beklagten folgend die Hauptsache für erledigt erklärt werde. Nach einem Aktenvermerk der Geschäftsstelle des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.04.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers telefonisch mit, dass von Klägerseite aus noch keine Erklärung abgegeben werde. Weder telefonisch noch schriftlich wurden die Gründe hierfür dargelegt bzw. wurde um Verlängerung der Frist gebeten. Daraufhin lehnte der Senat mit Beschluss vom 24.04.2009 den Zulassungsantrag ab. Mit Blick darauf, dass der Kläger nach § 2 Abs. 5 der Vereinbarung verpflichtet war, den Rechtsstreit als in der Hauptsache für erledigt zu erklären und sich aus der Vereinbarung keine verbindlich vorgegebene zeitliche Reihenfolge ergibt, wonach er berechtigt war, die Abgabe dieser Erklärung von der vorherigen Aushändigung der Entlassungsurkunde abhängig zu machen, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Tatsache der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzurechnen ist. Dies gilt im Übrigen auch in Ansehung dessen, dass der Bevollmächtigte des Klägers mit an den Beigeladenen gerichtetem Schreiben vom 06.04.2009, also einige Zeit vor dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2009, sein Einverständnis erklärt hatte, dass die Aushändigung der Entlassungsurkunde bis nach der nächsten, am 30.04.2009 anstehenden Sitzung des zuständigen Landtagsausschusses zurückgestellt wird.

Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand des Klägers, es verstoße gegen Treu und Glauben, ihm die ausgehandelte Abfindung vorzuenthalten, nachdem er vereinbarungsgemäß seine Leistung erbracht habe, indem er aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Denn die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis beruhte nicht mehr auf der Vereinbarung vom 20.02.2009. Mit Schreiben vom 13.05.2009 hatte der Beigeladene dem Klägervertreter mitgeteilt, dass der Kläger seiner Pflicht, den Rechtsstreit durch Abgabe einer Erledigungserklärung zu beenden, nicht nachgekommen sei. Die Erfüllung dieser Pflicht sei aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs unmöglich geworden, weshalb die gesamte Vereinbarung hinfällig und die Zahlungsverpflichtung des Beklagten entfallen sei. Der Kläger wurde um Mitteilung gebeten, ob er unabhängig vom Vergleich an seinem Antrag auf Entlassung festhalte. Somit war für den Kläger eindeutig erkennbar, dass der Beigeladene wie der Beklagte ihn an seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 der Vereinbarung nicht mehr festhalten und ihm - trotz des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung erklärten Verzichts auf eine Antragsrücknahme - Gelegenheit zur Rücknahme des gestellten Antrags geben wollten. Daraufhin erhielt der Kläger seinen Antrag auf Entlassung ausdrücklich aufrecht und lehnte eine Rücknahme des Antrags explizit ab (Schreiben vom 22.05.2009). Vor diesem Hintergrund hatte die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis - für alle Beteiligten ersichtlich - ihren Grund in einem erneuten Willensentschluss des Klägers und nicht mehr in der Vereinbarung vom 20.02.2009. Fehlt geht insoweit der Einwand des Klägers, ihm sei es unzumutbar gewesen, von der Vereinbarung Abstand zu nehmen, da der „Rückzieher des Ministeriums“ rein politisch motiviert gewesen sei. Er verliert hierbei aus dem Blick, dass es maßgeblich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2009 war, die den Beklagten und den Beigeladenen dazu veranlasst haben, sich von der Vereinbarung zu lösen.

dd) Liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG vor, so kann die Vertragspartei primär nur eine Anpassung des Vertrags an die geänderten Verhältnisse verlangen (vgl. Bonk/Neumann, a.a.O., § 60 Rn. 22, 25b). Indes ist nicht ersichtlich, dass die in dem Abfindungsanspruch liegende offensichtliche Äquivalenzstörung durch eine Anpassung der Vereinbarung (etwa durch bloße Reduzierung der Abfindung) hätte beseitigt werden können bzw. dies dem Beklagten zumutbar gewesen wäre. Bei dieser Sachlage war der Beklagte zur Kündigung der Vereinbarung befugt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG).

ee) Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG bedarf die Kündigung der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Diese Vorgabe wurde eingehalten (zum Erfordernis der Schriftform der Kündigung vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - 3 C 21.93 -, BVerwGE 97, 331). Mit Schreiben des Beklagten vom 19.06.2009 lehnte dieser die Auszahlung der Vergleichssumme ab. Mit Schreiben vom 06.07.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und an den Beigeladenen focht der Beklagte den am 20.02.2009 geschlossenen Vergleich unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten an und führte aus, zugleich lägen auch die Voraussetzungen für einen Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor, der hiermit erklärt werde. Danach geht der Senat davon aus, dass die Vereinbarung vom 20.02.2009 und damit insbesondere die Regelung des § 1 im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG formgerecht gekündigt worden ist. Das Fehlen einer Begründung ist unschädlich (vgl. Bonk/Neumann, a.a.O., § 60 Rn. 32).

Nach alledem ist die Zahlungspflicht des Beklagten gemäß § 60 Abs. 1 LVwVfG erloschen.

II. Auch der Feststellungsantrag (Klagantrag Nr. 2) ist unbegründet.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens kommt allein § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit §§ 280 Abs. 2, 286 BGB in Betracht. Voraussetzung ist danach, dass sich der Beklagte mit der Pflicht zur Zahlung der Abfindung in einem bestimmten Zeitraum im Verzug befand. Daran fehlte es jedoch.

Wie dargelegt hat der Beklagte die Vereinbarung vom 20.02.2009 mit dem Schreiben vom 06.07.2009 wirksam gekündigt. Von einer ausdrücklichen Regelung der Rechtsfolgen einer wirksamen Kündigung in § 60 LVwVfG hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen, weil es vom jeweiligen Einzelfall abhängig sein sollte, wie sich die Entwicklung des gekündigten öffentlich-rechtlichen Vertrags zu gestalten habe (vgl. BT-Drs. 7/910, S. 82; Bonk/Neumann, a.a.O., § 60 Rn. 25d). Grundsätzlich lässt die Kündigung den Bestand des Vertrags für die Vergangenheit unberührt und beendet das Vertragsverhältnis nur für die Zukunft (Bonk/Neumann, a.a.O.).

Danach hat die unter dem 06.07.2009 erfolgte Kündigung der Vereinbarung mit der Bekanntgabe ex nunc zu deren Beendigung und damit auch zum Erlöschen des Abfindungsanspruchs geführt. Demgemäß konnte sich der Beklagte allenfalls ab der - für die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs maßgeblichen - Bestandskraft der Entlassung bis zur Bekanntgabe der Kündigung an den Kläger im Verzug befinden. Doch auch in diesem - kurzen - Zeitraum lagen die Verzugsvoraussetzungen nicht vor. Denn jedenfalls hatte der Beklagte den Grund für das Unterbleiben der Leistung in diesem Zeitraum nicht zu vertreten im Sinne des § 62 Satz 2 LVwVfG, § 286 Abs. 4 BGB. Denn dieser Grund bestand maßgeblich in dem Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge des Beschlusses vom 24.04.2009. Bereits mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 29.04.2009 hatte der Beigeladene deutlich gemacht, dass der Vergleich seiner Auffassung nach „im Lichte des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2009“ nicht mehr vollziehbar sei. Auch war ein im Auftrag des Beigeladenen erstelltes Rechtsgutachten vom 08.05.2009 zu dem Ergebnis gelangt, die Zahlungspflicht sei entfallen. Am 18.05.2009 hatte der Beigeladene den Beklagten angewiesen, die Vereinbarungen vom 20.02.2009 auf Dauer nicht zu vollziehen und insbesondere eine Auszahlung der Abfindung auf Dauer zu unterlassen. Nach alledem fiel der Grund für das Unterlassen der Auszahlung der Abfindung jedenfalls nicht in den Risikobereich des Beklagten. Im Übrigen erfolgte die Kündigung nach § 60 LVwVfG noch in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang mit dem den Wegfall der Geschäftsgrundlage bewirkenden Ereignis.

Unabhängig davon würde es jedenfalls an einer Kausalität der geltend gemachten Säumnis des Beklagten und der behaupteten, in dem weiteren Anfall von Zinsen aus dem Darlehensvertrag mit dem Bankhaus M. liegenden Schaden fehlen. Denn der Kläger hatte die Klagforderung bereits mit Abtretungsvertrag vom 11.03.2009 an Rechtsanwalt Dr. S. abgetreten. Deshalb wäre er bei Fälligwerden der Abfindungsanspruchs bereits nicht mehr befugt und in der Lage gewesen, das Darlehen beim Bankhaus M. mit dem Betrag aus § 1 Abs. 1 der Vereinbarung zurückzuführen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene durch seine Antragstellung das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschlussvom 29. Juni 2015

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.985.000,00 EUR festgesetzt. Dabei waren der Wert des Klagantrags Nr. 1 mit 1.980.000,00 EUR (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG) und der Wert des Klagantrags Nr. 2 mit dem Auffangwert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und beide Werte zusammenzurechnen (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).