VG München, Urteil vom 03.07.2014 - M 10 K 13.2584
Fundstelle
openJur 2015, 12208
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu

1. dem Begehungsprotokoll des Technischen Fachbereiches der Beklagten, Sozialreferat, vom 20. Mai 2008 anlässlich einer Begehung des Gebäudes ...str. 75, ..., und dabei insbesondere der Wohneinheit im Erdgeschoss rechts und der Kellerräume,

2. dem Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 des Technischen Fachbereiches der Beklagten anlässlich der vorbezeichneten Begehung

Auskunft

in Bezug auf die jeweils enthaltenen Darstellungen zu

a) Gebäudetechnik betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten

b) Bautechnik betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten

c) marktmäßige Baukosten betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten und

d) hieran anknüpfende tatsächliche Feststellungen betreffend Zweckentfremdungsverbot sowie Befreiung von diesem

zu erteilen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Journalist Auskunft in Bezug auf die Darstellungen eines Begehungsprotokolls sowie eines Prüfergebnisses des Technischen Fachbereichs des Sozialreferats der Beklagten, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zur Zweckentfremdung von Wohnraum im Anwesen ...str. 75, ..., erstellt worden sind.

Dem Auskunftsbegehren liegt nach Aktenlage folgende Vorgeschichte zu Grunde:

Das Gebäude ...str. 75 wurde Ende des 19. Jahrhunderts errichtet. Im Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen des Gebäudes befinden sich Wohnungen. Mit Bescheid vom ... Februar 1966, tektiert unter dem ... Mai 1967, wurde im Kellergeschoß des Anwesens der Betrieb eines Clublokals mit Tanzfläche, Bar und Ausschank genehmigt, in dem auch Dichterlesungen und Ausstellungen stattfinden sollten („Galerie ...“). In den Baugenehmigungsbescheiden wurden nach Aktenlage unter anderem Lärmschutzauflagen wie insbesondere die Deckenisolierung zur Parterrewohnung festgesetzt. Ob die festgesetzten Auflagen vollständig durchgeführt wurden, ist offen. Jedenfalls befindet sich die Kopie eines Schreibens der Beklagten – Lokalbaukommission – vom 27. August 1969 bei den Akten, worin sie mitteilt, dass auf den Vollzug der Auflagen betreffend die Deckenisolierung auch dann nicht verzichtet werden könne, wenn der Hauseigentümer sowie die über dem Lokal wohnenden Mieter damit einverstanden wären; die Durchsetzung solcher auch im öffentlichen Interesse gestellter Auflagen könne prinzipiell nicht von derartigen Erklärungen einzelner Personen abhängig gemacht werden, allenfalls bestehe Bereitschaft zu einem gewissen angemessen Fristaufschub.

Im August 1988 übernahm der Betreiber der nunmehrigen Schankwirtschaft „Alte ...“ die Konzession von seinem Betriebsvorgänger.

Mit Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten wurde am 10. Juni 1996 für den betroffenen Bereich ein besonderes Wohngebiet festgesetzt, in dem Vergnügungsstätten nicht mehr (auch nicht ausnahmsweise) zulässig sind.

In der Folgezeit wurde das Anwesen ...str. 75 in Wohnungseigentum umgewandelt. Laut eines bei den Behördenakten befindlichen Grundbuchauszugs für ..., ist die Ehefrau des Klägers Eigentümerin einer Wohneinheit im 2. Obergeschoss des Anwesens ...str. 75, wo die Eheleute auch gemeinsam wohnen.

Am 18. Januar 2008 beantragten die Eigentümer der über den Räumen der „Alten ...“ befindlichen Wohnung (Erdgeschoss rechts) bei der Beklagten – Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Wohnraumerhalt - die Erteilung einer Genehmigung zur Zweckentfremdung bzw. eines Negativattests. Nach Aktenlage legten sie hierzu ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten der ... GmbH, ein umwelttechnisches Beratungsbüro mit den Schwerpunkten Lärm, Erschütterungen sowie Luft- und Lichtimmissionen, vor.

Im Rahmen des Zweckentfremdungsverfahrens fand am 20. Mai 2008 eine Begehung der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch den Technischen Fachbereich des Sozialreferates der Beklagten statt; unter dem 30. Mai 2008 wurde hierzu eine baufachliche Bewertung erstellt.

Der am Verfahren beteiligte Bezirksausschuss ... lehnte in seiner Sitzung am ... Juni 2008 die Erteilung des Negativattestes mit der Begründung ab, dass es sich bei den betroffenen Räumlichkeiten um nutzbaren Wohnraum handle.

Mit Bescheid vom ... 2008 stellte die Beklagte – Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Wohnraumerhalt - gegenüber den Wohnungseigentümern fest, dass die Erteilung einer Genehmigung zur Zweckentfremdung der Wohnung ...str. 75, Wohneinheit im Erdgeschoss rechts, nicht erforderlich ist (sog. Negativattest). Zur Begründung führt der Bescheid aus, Wohnraum liege unter anderem dann nicht vor, wenn ein dauerndes Bewohnen des Gebäudes unzulässig bzw. unzumutbar sei, da die Räume einen schweren Mangel oder Missstand aufwiesen, unerträglichen Umwelteinflüssen ausgesetzt seien und die Wiederbewohnbarkeit nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand hergestellt werden könne. Dies sei stets der Fall, wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel nicht innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren durch entsprechende Erträge ausgeglichen werden könnten oder die Kosten des Abbruchs zuzüglich der Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes erreichten (Ziff. 2.7 der Vollzugsbekanntmachung zur Zweckentfremdungsverordnung). Der Technische Fachbereich habe am 20. Mai 2008 den verfahrensgegenständlichen Wohnraum begutachtet und festgestellt, dass bereits alle möglichen schalltechnisch machbaren und ökonomisch vertretbaren baulichen Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Geräuscheinwirkung auf die Wohnung ausgeschöpft worden seien. Die zulässigen Werte zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen in den genannten Räumen würden nach wie vor überschritten. Zusätzliche bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Schallabschirmung erforderten einen baukonstruktiv und wirtschaftlich unverhältnismäßig hohen Aufwand. Da es sich somit nicht mehr um Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungsverordnung handle, bedürfe es keiner Zweckentfremdungsgenehmigung. Es sei deshalb das vorliegende Negativattest gemäß Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechtes und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVerbG) i.V.m. der Zweckentfremdungsverordnung (ZwEV) sowie Ziff. 6 der Vollzugsbekanntmachung zur Zweckentfremdungsverordnung (VollzBekZwE) zu erteilen.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 wandten sich der Kläger und seine Ehefrau als Wohnungseigentümer und Bewohner des Hauses ...str. 75 an die Beklagte und wiesen darauf hin, dass die Erdgeschosswohnung rechts den Mietern von den Eigentümern zum Kauf angeboten worden sei. Nachdem der Verkauf gescheitert sei, hätten die Eigentümer versucht, den Mietern wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dies spreche dafür, dass die Eigentümer sehr wohl von einer Nutzung des Erdgeschosses als Wohnraum ausgingen. Insofern verwundere es, dass diese Wohnung kurz vor Beendigung der Spekulationsfrist von 10 Jahren als Wohnung nicht mehr brauchbar sein solle und die Umwandlung in eine Gewerbefläche vorgesehen sei. Vor diesem Hintergrund werde um Akteneinsicht und erneute Prüfung seitens der Beklagten gebeten.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 teilte die Beklagte den Eheleuten mit, dass dem Begehren nach Akteneinsicht wegen der fehlenden Beteiligteneigenschaft am Zweckentfremdungsverfahren gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht entsprochen werden könne. Das sog. Negativattest habe aus rechtlichen Gründen erteilt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2009 beantragte der Bevollmächtigte der Ehefrau des Klägers bei der Beklagten, das Negativattest vom 24. Juli 2008 aufzuheben, da der Eigentümer den Bescheid unter Täuschung der Behörde mit falschen Angaben erwirkt habe.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 wurde dem Bevollmächtigte der Ehefrau des Klägers mitgeteilt, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht komme, da seine Mandantin nicht Betroffene nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG sei.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2009 wandte sich der Kläger mit seinem Begehren an den Oberbürgermeister der Beklagten; die Eingabe wurde mit einer Darstellung der Sach- und Rechtslage unter dem 9. Februar 2010 beantwortet.

Mit E-Mail vom 26. Oktober 2011 wies der Kläger darauf hin, dass – trotz der angeblichen Unzumutbarkeit - die verfahrensgegenständliche Wohnung in den Jahren 2008 bis Ende 2010 weiterhin zu Wohnzwecken genutzt worden sei und bat um Prüfung, ob dies rechtliche Auswirkungen auf das erteilte Negativattest habe. Als Anhang zu der E-Mail war ein Presseausweis für das Jahr 2011 beigefügt (Bl. 83 der Behördenakte - BA).

In einer weiteren E-Mail vom 28. Oktober 2012 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf seine Funktion als Journalist Fragen zu der Baugenehmigung vom ... Februar 1966 für das Musiklokal im Keller in der ...str. 75 und zum Zusammenhang mit den Feststellungen im Negativattest vom 24. Juli 2008. Zeitgleich erfolgte eine erneute Eingabe an den Oberbürgermeister der Beklagten mit dem Hinweis darauf, dass es für den Betrieb einer Diskothek in der ...straße keine Genehmigung gebe und der Erlass des Negativattestes unter falschen Voraussetzungen im Hinblick auf die Nutzbarkeit des Kellergeschosses erfolgt sei. Die Eingabe wurde unter dem 21. Dezember 2012 beantwortet (Bl. 144 ff. BA).

Mit zahlreichen E-Mails wiederholte und vertiefte der Kläger sein Begehren gegenüber der Beklagten. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 sowie vom 5. März 2013 beantragte der Kläger zuletzt Einsicht in das Gutachten des Technischen Fachbereichs vom 20. Mai 2008 und in das Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 unter Verweis auf Art. 3 und 4 BayPrG.

Mit Schreiben vom 15. April 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in den Zweckentfremdungsakt betreffend die Wohnung ...str. 75, Erdgeschoss rechts, ab.

Für eine Akteneinsicht bestünden keine rechtliche Grundlage und damit kein Rechtsanspruch.

Der Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung sei nicht eröffnet, da es sich bei den vom Kläger begehrten Informationen nicht um solche des eigenen Wirkungskreises handle; die Beklagte sei nach damaliger Rechtslage nach Maßgabe der Zweckentfremdungsverordnung bei der Ausstellung des Negativattestes im übertragenen Wirkungskreis tätig geworden.

Es bestehe auch kein Anspruch auf Akteneinsicht aufgrund der Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG). Nach Art. 4 Abs. 2 BayPrG könne eine Auskunft verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht bestehe. Die Verfahrensbeteiligten hätten einen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer persönlichen Angaben sowie Wahrung der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gewonnen Erkenntnisse. Auch bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch bestehe grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht; dieses sei nur dann gegeben, wenn dem Auskunftsanspruch und dem Öffentlichkeitsinteresse nur auf diese Art und Weise genügt werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, Auskünfte, Bewertungen, gutachterliche und sachverständige Aussagen oder persönliche Interviews von Behörden zu erhalten, da Gegenstand des Auskunftsanspruches immer nur Tatsachen seien. Der Antrag auf Akteneinsicht aufgrund der Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes sei daher ebenfalls abzulehnen.

Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einsichtnahme in den Zweckentfremdungsakt legte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch ein; diese wies darauf hin, dass ein Widerspruch nicht zulässig, sondern vielmehr Klage zu erheben sei.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Juni 2013 hat der Kläger daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen (Eingang am 11.6.2013) und stellt zuletzt den Antrag:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu

1. dem Begehungsprotokoll des Technischen Fachbereiches der Beklagten/Sozialreferat vom 20. Mai 2008 anlässlich einer Begehung des Gebäudes ...str. 75, ..., und dabei insbesondere der Wohneinheit im Erdgeschoss rechts und der Kellerräume,

2. dem Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 des Technischen Fachbereiches der Beklagten anlässlich der vorbezeichneten Begehung

Auskunft in Bezug auf die jeweils enthaltenen Darstellungen zu

(a) Gebäudetechnik betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten

(b) Bautechnik betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten

(c) marktmäßige Baukosten betreffenden Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten und

(d) hierbei an (a) bis (c) anknüpfende tatsächliche Feststellungen betreffend Zweckentfremdungsverbot sowie Befreiung von diesem

zu erteilen.

Zur Klagebegründung wird vorgetragen:

Der Kläger mache als Journalist Auskunftsansprüche als subjektive Rechte aus § 4 BayPrG geltend. Der Kläger sei seit 1985 als Journalist in den Bereichen Printmedien/periodische Presse und nichtperiodische Druckschriften tätig. Er habe auftragsgemäß u.a. schon für die Medien STERN, SPIEGEL, FOCUS, KAPITAL, GEO, manager magazin und Handelsblatt gearbeitet. Hierzu werde ein Presseausweis, ausgestellt durch den Verband Deutscher Zeitungsverleger/Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V., in Kopie vorgelegt.

Die Zurückweisung des Auskunftsersuchens vom 15. April 2013 sei nicht haltbar. So sei rechtlich nicht begründbar, dass Gegenstand eines Auskunftsanspruches nach § 4 BayPrG immer nur Tatsachen sein könnten, nicht hingegen Auskünfte, Bewertungen, gutachterliche und sachverständige Aussagen. Eine solche Differenzierung sehe die Norm überhaupt nicht vor. Vielmehr komme es hier auf eine Differenzierung zwischen Tatsache einerseits und anderseits Bewertung nicht an. Der Sache nach gehe es um die vom Kläger erstrebte Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe. Auch Recherchemaßnahmen, die - theoretisch betrachtet - das Persönlichkeitsrecht des davon Betroffenen berühren könnten, seien gerechtfertigt, soweit diese den Medien dazu dienten, ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen und der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht außer Verhältnis zum Rechercheanlass stehe. Recherchemaßnahmen seien daher schon gerechtfertigt, wenn sie der Klärung eines bislang nur schwachen Verdachtes dienten. Die Sorge des Betroffenen, dass sie zu einer ungerechtfertigten Berichterstattung führen könnten, reiche für ein Verbot nicht aus. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt gehe es um das sog. Zweckentfremdungsverbot nach Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG. Dessen Zweck bestehe nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Bestandsschutz von Wohnraum mit dem Ziel einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen. Es gehe nicht nur um die verfassungsrechtliche Dimension der Ausgestaltung bzw. Einschränkung des verfassungsrechtlichen Eigentums aus Art. 14 GG, sondern zugleich um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit mit der Folge, dass auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung einem Medienanbieter bzw. Journalisten eine Darstellung solange nicht untersagt werden könne, wie dieser sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten dürfe. Schon deshalb sei die Beklagte verpflichtet, der Presse und damit dem Kläger die zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Informationserteilung bedeute, dass bezüglich eines bestimmten Sachverhaltes Aufklärung zu geben sei. Hier sei Teil des in Rede stehenden Tatsachenkomplexes die Tatsache und der zur Einsichtnahme begehrte Inhalt des Begehungsprotokolls und der hieraus dann erstellten Beurteilung anlässlich der Begehung der Wohnung im Erdgeschoss rechts, ...str. 75. Der Umstand, dass überhaupt und mit einem konkreten Inhalt ein Begehungsprotokoll und ein hierauf fußendes Beurteilungsergebnis zustande gekommen seien, sei Gegenstand eines bestimmten bezeichneten Sachverhaltes. Dies sei ausreichend. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG bestehe nicht. Die Beklagte habe ausgeführt, die am zurückliegenden Verwaltungsverfahren Beteiligten hätten einen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer persönlichen Angaben und Wahrung der gewonnen Erkenntnisse. Diese pauschale Auffassung sei angesichts der obergerichtlichen Rechtsprechung unzutreffend. Insoweit sei es bei der Beklagten nicht zu einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen gekommen. Es gehe bei der begehrten Information nicht um die Persönlichkeitssphäre der Verfahrensbeteiligten wie etwa Privatgeheimnisse um die gesundheitlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse. In seiner Entscheidung zur Volkszählung (BVerfGE 65, 1/45) habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, nicht alle einen Bürger persönlich betreffenden Tatsachen und Umstände zählten zu Privatgeheimnissen. In dem Negativattest vom 24. Juli 2008 werde auf bautechnisch sich abbildende, schalltechnisch machbare und ökonomisch vertretbare bauliche Maßnahmen abgestellt und ausgeführt, baukonstruktiv und wirtschaftlich ergebe sich ein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Eine derartige Betrachtung beziehe sich notwendiger Weise auf bautechnisch und marktbezogene Verhältnisse, die unabhängig von der Identität und den Besonderheiten von damaligen Verfahrensbeteiligten und deren Vermögensbereich zu beurteilen gewesen sein. Es gehe mithin um Verhältnisse, die losgelöst von der Individualität Beteiligter und gerade und nur betreffend das Haus erhoben und bewertet worden seien. Die Angaben beträfen ausschließlich das Objekt als solches, nicht aber in der Persönlichkeitssphäre angesiedelte Einzelheiten oder Einzelheiten aus dem Bereich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Produktionsmethoden, Verfahrensabläufe). Die grundsätzliche Verweigerung der Akteneinsicht sei rechtswidrig. Zwar habe die Beklagte hinsichtlich der Durchführung der Auskunftserteilung ein Auswahlermessen. Dies sei aber sachgerecht und in Abhängigkeit zum Gegenstand des Auskunftsbegehrens auszuüben und auf Null zu reduzieren, wenn dies durch die konkreten Umstände zur sachgerechten Auskunftserteilung erforderlich sei. Im konkreten Fall gehe es um die im Begehungsprotokoll und Prüfergebnis schriftlich niedergelegten Darstellungen zu gebäudetechnischen Einzelheiten und hieran anknüpfende rechtliche Betrachtungen - die Existenz derartiger rechtlicher Betrachtungen seien auch Teil des Sachverhaltes. Praktisch könne in Bezug auf die antragsgegenständlichen Darstellungen Akteneinsicht in der Weise erfolgen, dass Schwärzungen hinsichtlich der vom Auskunftsanspruch nicht erfassten anderen Darstellungen betreffende der Persönlichkeitssphäre angebracht werden könnten. Selbstverständlich sei wegen Art. 5 Abs. 1 GG dem Kläger nicht abverlangbar offenzulegen, in welcher Weise er journalistische Recherche im Übrigen betreibe und welche etwaige Mediendarstellung er vorzubereiten beabsichtige. Dies nicht offenlegen zu müssen, sei Teil des Schutzes der Verfassungsnorm. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, sich anderweitig Informationen zu beschaffen. Wie und wo er als Journalist recherchiere, bleibe von Rechts wegen ihm überlassen.

Mit Schreiben vom 4. September 2013 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Erteilung einer Auskunft im Rahmen des Art. 4 BayPrG sei zwar nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, könne aber zulässig im Weg der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden. Hier sei jedoch bereits fraglich, ob der Kläger Anspruchsberechtigter nach Art. 4 BayPrG sei. Der Kläger sei weder Redakteur noch durch einen solchen legitimiert. Aus der vorgelegten Kopie eines Presseausweises ergebe sich nicht, ob er in irgendeiner Weise mit der periodischen Presse zu tun habe.

Jedenfalls beziehe sich ein Auskunftsanspruch nur auf die Beantwortung konkreter (Einzel-)Fragen. Nur in besonders gelagerten Fällen - zum Beispiel wenn der Informationsgehalt wesentlich von der optischen Darstellung lebe (wie z. B. bei Bauzeichnungen oder Statistiken) könne ein Auskunftsanspruch zur Akteneinsicht erstarken. Die Beklagte habe in ihren diversen Schreiben, insbesondere in den Stellungnahmen des Oberbürgermeisters, eingehend zu den rechtlichen Wirkungen des zweckentfremdungsrechtlichen Negativattests sowie zur baurechtlichen Situation Stellung genommen. Weitergehende Auskünfte zu den Details des zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens sowie die begehrte Akteneinsicht seien aus verfahrensrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht zu erteilen. Bei den vom Kläger geforderten Auskünften in Bezug auf die Darstellungen zu gebäude- und bautechnischen sowie Baukosten betreffenden Einzelheiten sowie hieran anknüpfenden rechtlichen Betrachtungen handle es sich weder um konkrete Fragen zu einem Tatsachenkomplex, noch gehe es um die Mitteilung von Fakten durch die Behörde. Mit seinen Anträgen begehre der Kläger praktisch die Übermittlung des Inhalts der Stellungnahmen und zeige, dass er nicht an bloßen Auskünften, sondern vor allem an der Wiedergabe und Auswertung der Stellungnahmen interessiert sei, die er auf dem Weg der Akteneinsicht nicht habe durchsetzen können. Außerdem würden sich diese Auskünfte nicht auf Tatsachen beschränken, sondern bautechnische Bewertungen beinhalten, was unzulässig sei. Dazu werde noch eine rechtliche Stellungnahme gefordert, die von der Behörde erst recht nicht verlangt werden könne.

Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an dem vom Kläger geltend gemachten öffentlichen Interesse. Der Beklagten seien weder Nachfragen anderer Bewohner des Anwesens ...str. 75 noch aus der Nachbarschaft oder Umgebung bekannt. Insoweit sei auch zweifelhaft, ob in Anbetracht der zeitlich weit zurückliegenden Vorgänge bezüglich der baurechtlichen Genehmigung des Musiklokales, die Grundlage für das zweckentfremdungsrechtliche Negativattest sei, ein Aktualitätsinteresse an den geltend gemachten Übermittlungen bestehe. Hier sei zu berücksichtigen, dass bei der Beklagten seit nunmehr 47 Jahren keinerlei Beschwerden vorgetragen worden seien. Die Verwaltungsakten beinhalteten personenbezogene Daten, die das in Art. 100, 101 BV sowie Art. 1, 2 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung tangierten. Eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller objektiven Aspekte führe nach Auffassung der Beklagten eindeutig zu einem Überwiegen der Schutzinteressen der Betroffenen. Es handele sich demgegenüber bei dem Zweckentfremdungsverfahren und dem erteilten Negativattest nur um einen Vorgang von geringem Gewicht, dessen Übermittlung nicht durch ein erhebliches Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass ein nicht am Verfahren Beteiligter, der kein Recht auf Akteneinsicht und auch keinen Anspruch auf Zugang von Informationen nach der Informationsfreiheitssatzung habe, jede gewünschte Information zu einem Verwaltungsverfahren nach der Vorlage eines Presseausweises ohne Weiteres erhalten könne.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2013 traten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers den Ausführungen der Beklagten entgegen und wiesen insbesondere darauf hin, es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, weshalb die Beklagte mit einem so zu benennenden „manipulierten“ Negativbescheid die Umwandlung von wertvollem Wohnraum zu Spekulationszwecken fördere, dies unter Missachtung von Bauauflagen und einer Konzession. Dagegen könne die Beklagte auch nicht einwenden, dass die Gefahr bestehe, Einzelheiten aus dem Auskunftsinhalt würden später medienmäßig bearbeitet. Was die aus Sicht der Beklagten nicht auszuschließende Gefährdung von Drittrechten angehe, ergäben sich rechtlich völlig unterschiedliche Blickwinkel in Bezug auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch der Presse gegenüber der öffentlichen Hand einerseits und auf den zulässigen Inhalt einer Mediendarstellung andrerseits. Die Prüfkriterien seien nicht deckungsgleich. Bei dem Auskunftsanspruch der Presse gegenüber der öffentlichen Hand sei jedenfalls die Pflichtenstellung, welcher die Presse entsprechen müsse, damit (immer nur rein privatrechtliche) Ansprüche von in der Sache Betroffenen gegen Presseunternehmen und -angehörige ausgeschlossen seien, rechtlich irrelevant.

Unter dem 24. April 2014 betonte die Beklagte nochmals, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte sich nicht auf Tatsachen oder Fakten beschränken würden, sondern baufachliche und technische Bewertungen sowie daraus folgende rechtliche Bewertungen beinhalteten. Zudem enthielten die Unterlagen zum Baugenehmigungs- und Zweckentfremdungsverfahren Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten im Sinne des Art. 4 BayDSG, die nach Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 19 BayDSG zu wahren seien.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2014 entgegneten die Bevollmächtigten des Klägers, dass es sich bei den Feststellungen bei der Begehung um reine Fakten zum Bau handle, um deren Auskunft es gehe. Die Beklagte versuche, diesen Aspekt mit daraus resultierenden Bewertungen zu vermischen, um den Auskunftsansprüchen zu enteilen. Sie müsse sich die Frage zur bautechnischen Beschaffenheit gefallen lassen, wo sich in der Wohnung und in den Kellerräumen jeweils die baulichen Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Geräuscheinwirkungen, die bei der Begehung am 20. Juni 2008 festgestellt worden seien, befanden. Nach Auskunft des damaligen Mieters der Wohnung sei der Keller im Schnelldurchlauf binnen weniger Minuten begangen worden. Der Beklagten sei ersichtlich bewusst, dass die Begutachtung ungenügend bzw. ohne erarbeitete Grundlage zu Gunsten der Eigentümer erfolgt sei. Dies sichtbar werden und feststellen zu lassen scheue sich die Beklagte. So liege schon eine offenkundige Widersprüchlichkeit in den Aussagen „Schallschutztechnik angeblich ausgeschöpft“ und „Auflagen nicht umgesetzt“, die Anlass für Journalismus sei und sein dürfe.

Unter dem 23. Juni 2014 wies die Beklagte darauf hin, dass Fragen des Bauplanungsrechts, der Art der baulichen Nutzung und des Zweckentfremdungsrechts nicht Gegenstand des hier geltend gemachten Anspruchs auf Akteneinsicht bzw. Auskunft nach Art. 4 BayPrG seien und daher keiner Erörterung bedürften.

Wegen der weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen der Beteiligten sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Das Begehren des Klägers auf presserechtliche Auskunft kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden.

Weder die Erteilung einer Auskunft noch ihre Verweigerung sind als Verwaltungsakt zu qualifizieren, zu dessen Verpflichtung mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO unter einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zu streiten ist. Vielmehr kann die Auskunftserteilung im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden (Burkhardt in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG, Rn. 170, 171 m.w.N.).

Da die Beklagte als angegangene Behörde eine Auskunft zu den Darstellungen ihres Sozialreferats, Amt für Wohnen und Migration, Wohnraumerhalt - Technischer Fachbereich -, im Begehungsprotokoll vom 20. Mai 2008 und im Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 verweigert hat, konnte der Kläger unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht München erheben.

2. Dem Kläger steht auch die Klagebefugnis bzw. die aktive Prozessführungs-befugnis - also seine Berechtigung, den prozessualen Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen - zu (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42, Rn. 71, 76).

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) vom 1. Juli 1949 (BayRS IV S. 363) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl 2000, S. 340), der die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 BV ausformt, hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG).

Zwar ist der Kläger kein Redakteur und auch nicht bei einem Zeitungs- bzw. Zeitschriftenverlag oder einer Redaktion fest angestellt. Vielmehr ist er nach eigenen Angaben als freier Journalist u.a. in den Bereichen Printmedien/periodische Presse und nichtperiodische Druckschriften tätig. Zur Bestätigung hierfür hat er Kopien von Presseausweisen des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger – Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V. – für die Jahre 2011 (Bl. 83 der Behördenakte) und 2013 (Bl. 21 der Gerichtsakte) vorgelegt.

Ein Presseausweis dient dem Nachweis der haupt- oder nebenberuflichen journalistischen Tätigkeit gegenüber Dritten und ist damit in erster Linie ein Arbeitsinstrument, das die journalistische Recherche erleichtern soll. Eine gesetzliche Regelung über die Ausstellung von Presseausweisen gibt es in Deutschland indes nicht, da diese die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit einschränken würde. An sich kann also jeder Presseausweise ausstellen. Vor diesem Hintergrund kommt einem Presseausweis auch nicht per se legitimierende Wirkung zu (Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 47 ff.).

Allgemein anerkannt ist aber der sog. bundeseinheitliche Presseausweis. Dieser geht zurück auf eine Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen zwischen der Innenministerkonferenz auf der einen Seite und Journalistengewerkschaften und Verlegerverbänden auf der anderen Seite im Jahr 1950, neu gefasst durch Runderlass des Bundesinnenministeriums vom 25.11.1993 - I A 3/22-10.1.13. Dieser bundeseinheitliche Presseausweis, auch als „amtlich anerkannter“ Presseausweis bezeichnet, wurde bis 2004 (ausschließlich) von den Landesorganisationen folgender Verbände ausgestellt: Deutscher Journalisten-Verband e.V. (DJV), ver.di Fachbereich Medien, Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ). Anderen Verbänden war die Ausstellung zunächst verwehrt. Darin sah das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17. September 2004 - 1 K 1651/01 (NJW-RR 2005, 1353-1355) allerdings eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Aufgrund dieses Urteils wurde in der Innenministerkonferenz über eine Neufassung der bisherigen Regelung beraten, zu einer endgültigen Vereinbarung über die künftige Handhabung der Presseausweis-Vergabe und über die hierfür berechtigten Verbände ist es bislang aber nicht gekommen.

Die ursprünglich beteiligten Verbände führen gemeinsam mit zwei hinzugekommenen (Verband Deutscher Sportjournalisten e.V. und Freelens) den bundeseinheitlichen Presseausweis nach den Grundsätzen des Runderlasses des Bundesinnenministeriums vom 25. November 1993 weiter und legen an die Ausgabe dabei strenge Maßstäbe an. So werden die Ausweise nur „an hauptberufliche Journalisten ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben; an Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt; hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen“ (Ziff. II.1 des Runderlasses vom 25.11.1993, zitiert nach VG Düsseldorf, U.v. 17.9.2004 a.a.O.; vgl auch Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 48).

Da der Kläger hier einen Presseausweis des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger e.V., ausgestellt durch die bayerische Landesorganisation Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V., vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass er die verbandlich formulierten strengen Anforderungen erfüllt, also freiberuflicher Journalist ist.

Dies reicht für die Aktivlegitimation nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG im Lichte der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 BV verbürgten Pressefreiheit aus. Nicht notwendig ist insoweit, dass der Kläger einen konkreten Rechercheauftrag einer Redaktion nachweist. Als freiem Journalisten ist es ihm freigestellt, sich selbst ein bestimmtes Thema zu stellen, hierfür zu recherchieren und letztlich auch einen Artikel zu verfassen, den er als Freiberufler dann als Werk einer Redaktion anbietet, um hierdurch Einnahmen zu erzielen.

3. Die Beklagte ist als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts eine Stelle der mittelbaren Staatsverwaltung und somit eine der Auskunftspflicht generell unterstellte Behörde i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG (vgl. Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 53, 56a). Das Auskunftsbegehren konnte der Kläger hier an den Vertreter des nach interner Dienstanweisung zuständigen Presseamtes des Sozialreferats der Beklagten richten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG).

4. In Bezug auf das vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung formulierte Auskunftsbegehren besteht für die Beklagte auch inhaltlich die Verpflichtung zur Informationserteilung.

Diese Verpflichtung zur Informationserteilung bedeutet, dass bezüglich eines bestimmten Sachverhalts Auskunft zu geben ist. Das Auskunftsverlangen muss sich also auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen; hinsichtlich eines solchen Komplexes besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten (Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 77 ff.).

Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren oder sonst zu bewerten. Auch zu rechtlichen Stellungnahmen ist die Behörde nicht verpflichtet. Ebenso wenig müssen Auskünfte über die Tätigkeit anderer Behörden oder privates Wissen von Behördenmitgliedern erteilt werden (Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 78; OVG NRW, U.v. 23.5.1995 - 5 A 2875/92 - juris Rn. 12, 14).

Der Inhalt der von der Behörde erteilten Auskunft muss sachgerecht, vollständig und wahr sein (BayVGH, B.v. 13.08.2004 - 7 CE 04.1601NJW 2004, 3358-3360; Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 82).

Die Verpflichtung zur Vollständigkeit kann im Einzelfall bedeuten, dass die begehrte Auskunft (nur) durch Akteneinsicht gewährt werden kann, insbesondere z.B. bei planerischen/zeichnerischen Darstellungen oder wenn die begehrte Auskunftserteilung nur durch Einsichtnahme vollständig und wahrheitsgemäß möglich ist (vgl. Burkhardt aaO § 4 LPG, Rn. 84 m.w.N.; BVerfG, B.v. 28.2.2000 – 1 BvR 1307/91NJW 2001, 503-506).

Der Kläger begehrt hier zuletzt (nur noch) Auskunft durch die Beklagte, nicht (mehr) aber die Einsichtnahme in die Behördenakten zum Zweckentfremdungsverfahren betreffend die Wohneinheit Erdgeschoss rechts im Gebäude ...str. 75, ...; ob die insoweit strengen Anforderungen für ein solches Akteneinsichtsrecht hier im Einzelfall erfüllt wären, kann folglich dahinstehen.

Das Informationsverlangen des Klägers bezieht sich auf den Tatsachenkomplex der Begehung des Gebäudes durch den Technischen Fachbereich der Beklagten/Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Wohnraumerhalt, im Rahmen des Zweckentfremdungsverfahrens am 20. Mai 2008. Konkret begehrt er Auskunft darüber, welche Fakten im Einzelnen zu Gebäudetechnik, Bautechnik, marktmäßigen Baukosten und zu sonstigen für die Entscheidung im Zweckentfremdungsverfahren relevanten Umständen festgestellt und in dem Begehungsprotokoll vom 20. Mai 2008 sowie in dem Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 als solche dokumentiert worden sind.

Dass möglicherweise einzelne Fakten, über die der Kläger Auskunft begehrt, ihm schon in den diversen Schreiben der Beklagten mitgeteilt wurden, steht dem Anspruch insgesamt nicht entgegen, da jedenfalls keine vollständige Auskunft erfolgte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 13.08.2004 a.a.O.).

Soweit andererseits die Beklagte zu bestimmten abgefragten Tatsachenkomplexen keine Auskunft erteilen kann, weil hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind (z.B. betreffend „marktmäßige Baukosten“; vgl. dazu die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme des Fachbereichs Technik vom 17.6.2013, Blatt 321 der Behördenakte, zur Erforderlichkeit einer baustatischen Untersuchung für die genauere Kostenkalkulation), ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass sie dies klarstellt.

5. Dem Auskunftsbegehren in der im Klageantrag formulierten Fassung stehen nach Auffassung des Gerichts auch keine Versagungsgründe entgegen.

Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG darf eine Auskunft von einer Behörde gegenüber der Presse nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.

Durch diese Regelung wird die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit im Sinn einer Inhalts- und Schrankenbestimmung konkretisiert (Art. 5 Abs. 2 GG). Dies bedeutet aber, dass sie sie selbst wiederum im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden muss, so dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 6.2.1979 - 2 BvR 154/78 - BVerfGE 50, 234-244).

5.1. Die Beklagte macht unter dem 24. April 2014 geltend, die Unterlagen im Baugenehmigungs- und Zweckentfremdungsverfahren enthielten Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten im Sinne des Art. 4 BayDSG, die nach Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 19 BayDSG zu wahren seien.

Dem ist mit dem Klägervertreter entgegen zu halten, dass das zuletzt formulierte Auskunftsbegehren rein objektbezogen ist. Es richtet sich auf bautechnische und marktbezogene tatsächliche Feststellungen zum Gebäude ...str. 75, die unabhängig von der Identität und den Besonderheiten von den (damaligen) Verfahrensbeteiligten und deren Persönlichkeitssphäre oder Vermögensbereich sind.

Hinzu kommt, dass selbst bei Vorliegen einer Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Wahrung des besonderen Wertgehalts des Grundrechts auf Pressefreiheit die Auskunft nicht zwingend zu verweigern ist; vielmehr ist darüber eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dies erfordert auf Seiten der Beklagten eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und den entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen (vgl. BayVGH, B.v. 13.08.2004 a.a.O.).

In ihren Ausführungen verweist die Beklagte pauschal auf die Rechte der am Zweckentfremdungsverfahren Beteiligten aus Art. 19 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 BayDSG, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen hier aus welchem Grund zu bewahren sind. Auch im Übrigen ist der von ihr gegebenen Begründung nichts dafür zu entnehmen, dass eine Abwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und einem konkret entgegenstehenden Geheimhaltungsinteresse stattgefunden hätte.

5.2. Schließlich kann die Versagung einer Auskunft seitens der Beklagten auch nicht darauf gestützt werden, es bestehe keinerlei Bezug zu einem aktuellen, die Öffentlichkeit interessierenden Thema bzw. der Kläger wolle unter dem Deckmantel des Presserechtes ausschließlich rein private Interessen, nicht aber journalistische Ziele verfolgen.

Die Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sondern schützt auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit einschließlich der ungehinderten Beschaffung von Informationen (BVerfG, B.v. 6.2.1979 a.a.O.).

Der Journalist kann daher frei über den Gegenstand sowie die Art und Weise seiner Recherche entscheiden; dies ist ein Teilbereich des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährten Schutzes. Dabei darf der Anstoß für eine journalistische Recherche selbstverständlich auch aus dem privaten Umfeld kommen.

Im Übrigen hat der Kläger darauf hingewiesen, dass in Zeiten des Wohnraummangels in den Ballungsräumen und speziell in ... die Zweckentfremdung von Wohnraum sehr wohl ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema sei.

6. Damit war der Klage mit der entsprechenden der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).  

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).