BGH, Urteil vom 23.08.2006 - 5 StR 151/06
Fundstelle
openJur 2011, 10630
  • Rkr:
Tenor

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Oktober 2005 werden verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass die Angeklagten im Fall zum Nachteil des Geschädigten Ge. nicht auch wegen versuchten Totschlags verurteilt worden sind. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten waren im Bereich der gewerbsmäßigen Prostitution tätig, indem sie osteuropäische Ausländerinnen, die zu einem dauerhaften Aufenthalt und zu einer Arbeitsaufnahme in Deutschland nicht berechtigt waren, zur Einreise verhalfen und ihnen sodann Wohnungen zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellten. Für die Bereitstellung der Räumlichkeiten mussten die Frauen ein nach Tagen bemessenes Entgelt zahlen.

In einem der Häuser, die der Angeklagte N. angemietet hatte, war es im Frühjahr und Sommer 2003 zu insgesamt drei Überfällen auf die dort tätigen Prostituierten gekommen, wobei jeweils eine Gruppe von russisch sprechenden Männern die Frauen unter Androhung von Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen und ihnen außerdem ihre Einnahmen gestohlen hatten. Nach diesen Vorfällen waren die Frauen nicht mehr bereit, ohne Personenschutz weiterzuarbeiten, so dass den Angeklagten ein partieller Wegfall ihres Einkommens drohte. Diese hielten es jedoch nicht für ratsam, die Polizei einzuschalten, weil dann möglicherweise bekannt geworden wäre, dass sie Ausländerinnen einschleusen. Stattdessen stellten sie eigene Ermittlungen an, die jedoch erfolglos blieben. Nach dem letzten Vorfall am 5. Juli 2003 übernachtete der Angeklagte D. drei Tage in dem Haus, um im Falle eines erneuten Übergriffs eingreifen zu können. In der Nacht zum 11. Juli 2003, als keiner der Angeklagten anwesend war, fand dann ein vierter Überfall auf die Frauen statt.

Daraufhin trafen sich die Angeklagten mit dem gesondert verfolgten S. , um über das weitere Vorgehen zu beraten. D nahm am 11. Juli 2003 telefonisch mit einem Bekannten in Litauen Kontakt auf, der ihm einen kräftigen jungen Mann für Schutzdienste vermitteln sollte. Sein Ansprechpartner war nicht in der Lage, den gewünschten Vermittlungsdienst sofort zu leisten; er versprach jedoch, sich umzusehen. Für die Übergangszeit beschlossen die Angeklagten und S. , die folgenden Nächte in dem Haus zu verbringen, um weitere Übergriffe gegebenenfalls mit Gewalt zu unterbinden. Zu diesem Zweck bewaffneten sie sich mit Baseballschlägern und mehreren starken Kanthölzern von ca. 1 m Länge.

Derart bewaffnet, verbrachten die Angeklagten - vermutlich mit S. - die Nacht zum 13. Juli 2003 in dem fraglichen Haus. Gegen 22 Uhr erschienen u. a. die Zeugen B. , Ge. , Sa. und U. , um sexuelle Dienste der anwesenden Prostituierten mit Drohung und notfalls auch mit Gewalt zu erzwingen. Zunächst verschaffte sich B. durch Vorhalten einer Waffe Einlass in das Haus, während seine Komplizen draußen noch abwarteten. Als B. das erste Stockwerk, wo das Bordell betrieben wurde, erreicht hatte, stürmten die Angeklagten und der unbekannte Mittäter auf ihn zu und schlugen mit den Baseballschlägern und den Kanthölzern auf ihn ein, so dass ihm die mitgeführte Waffe aus der Hand fiel. Er stürzte zu Boden, wo er über einen Zeitraum von etwa zwei bis höchstens fünf Minuten weiter mit den Baseballschlägern und den Kanthölzern misshandelt wurde. Die Angeklagten wollten den Zeugen demütigen und ihm erhebliche Schmerzen zufügen, ihn jedoch nicht töten. Anschließend fesselten sie seine Hände auf dem Rücken und zerschnitten seine Oberbekleidung, wobei sie ihn weiter beschimpften und bedrohten.

Sodann liefen sie auf die Straße, um den dort vermuteten Komplizen B. s ebenfalls eine Lektion zu erteilen. Bis auf Ge. , der erheblich angetrunken und durch eine frühere Verletzung beeinträchtigt war, konnten alle anderen fliehen. Als die Angeklagten und der unbekannte Dritte den Zeugen Ge. eingeholt hatten, schlugen sie mit ihren Schlagwerkzeugen gegen Kopf und Körper des Zeugen, so dass dieser schwer verletzt zu Boden fiel und zeitweise das Bewusstsein verlor. Gleichwohl misshandelten sie ihn weiter, brachten ihm auch oberflächliche Stich- und Schnittverletzungen bei und zerschnitten seine Oberbekleidung, wobei sie ihn weiter beschimpften und bedrohten. Dabei nahmen beide Angeklagte in Kauf, dass der Zeuge infolge der exzessiven Gewaltanwendung schwerste und auch tödliche Verletzungen davontragen könnte. Als die Angeklagten meinten, dem Zeugen einen ausreichenden Denkzettel verpasst zu haben, ließen sie von ihm ab und entfernten sich. Die dem Zeugen zugefügten Verletzungen waren objektiv nicht geeignet, bei Ausbleiben einer ärztlichen Behandlung den Tod des Zeugen herbeizuführen. Dass die Angeklagten ein Versterben des Zeugen als Folge seiner Verletzungen auch nur für möglich gehalten hätten, konnte nicht festgestellt werden.

Das Landgericht hat die Gewalttätigkeiten gegenüber B. und Ge. jeweils als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB gewertet. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen Ge. ist es bei Ausführung der Verletzungshandlungen im Blick auf die Beschaffenheit der Schlagwerkzeuge, der Heftigkeit und der fehlenden Kontrollierbarkeit der Schläge sowie der Dauer des Angriffs von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen. Es hat jedoch einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Tötungsdelikts im Sinne des § 24 StGB angenommen, da die Angeklagten nach einiger Zeit - und noch vor Eintreffen der Polizei - von dem Zeugen abgelassen hätten. Zugunsten der Angeklagten sei davon auszugehen, dass die Angeklagten in der - zutreffenden - Annahme gehandelt hätten, dass der Zeuge zwar verletzt, sein Leben durch die Verletzungen aber nicht bedroht sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten irrtümlich von einer Lebensgefahr ausgegangen seien, bestünden nicht.

II.

Revisionen der Staatsanwaltschaft Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.

Die Auffassung des Landgerichts, unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes sei nach einer Gesamtschau von einem unbeendeten Versuch auszugehen, begegnet letztlich keinen durchgreifenden Bedenken.

Zutreffend weist die Beschwerdeführerin zwar darauf hin, dass bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen an die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderlichen Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGHSt 39, 221, 231; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 24 Rdn. 16 m.w.N.). Dabei ist auch unerheblich, dass die Misshandlungen hier tatsächlich objektiv keine Lebensgefahr zur Folge hatten, weil ein beendeter Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn der Täter den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält. Das Landgericht meint jedoch, dass Anhaltspunkte für eine entsprechende Fehlvorstellung der - die Tat bestreitenden - Angeklagten nicht bestünden. Zu ihren Gunsten sei nach einer Gesamtabwägung davon auszugehen, dass sie Erfahrung mit der Auswirkung von Schlagverletzungen gehabt und den tatsächlichen Geschehensablauf jedenfalls beobachtend soweit kontrolliert hätten, dass sie nicht zu dem Schluss gelangt seien, die Verletzungen seien lebensbedrohlich. Diese Schlussfolgerung des Landgerichts ist noch tragfähig begründet.

Die Strafkammer setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zu ihren Feststellungen zum Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes. Die Vorstellung, die sich ein Täter bei der Tatbegehung über die Gefährlichkeit seines Tuns macht, ist in erster Linie für die Frage des Vorsatzes von Bedeutung. Hiervon zu unterscheiden ist das aufgrund einer Gesamtbetrachtung festgestellte Vorstellungsbild des Täters im Moment des Absehens von der weiteren Tatausführung im Hinblick auf die zu erwartenden Folgen seines bisherigen Tuns.

Dass sich das Landgericht vor dem Hintergrund eines nur bedingten Tötungsvorsatzes und der objektiv nicht gegebenen Lebensgefahr keine sichere Überzeugung von einem den strafbefreienden Rücktritt ausschließenden Vorstellungsbild der Angeklagten zu verschaffen vermochte, ist letztlich noch nicht zu beanstanden. Dass eine andere tatrichterliche Würdigung ebensogut möglich gewesen wäre, hier möglicherweise näher gelegen hätte, begründet keinen Rechtsfehler.

III.

Revision des Angeklagten D.

Die Revision des Angeklagten D. ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen bezeichnen die den angeblichen Mangel begründenden Tatsachen nicht vollständig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und sind daher unzulässig. Soweit dieser Angeklagte rügt, dass die Zeugin Sc. wieder abgeladen wurde, teilt die Revision schon den Inhalt der zur Begründung der Rüge in Bezug genommenen "Verfügung des Landgerichts vom 18. Oktober 2005" nicht mit. Hinsichtlich der Beweisantragsrüge referiert die Revision weder den Inhalt des zwar hilfsweise gestellten, aber noch in der Hauptverhandlung beschiedenen Antrags noch den Inhalt des ablehnenden Beschlusses. Mit Blick auf die Rüge einer unzulässigen Verwertung von Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung fehlt es schon an der Angabe, dass rechtzeitig Widerspruch gegen die Verwertung erhoben wurde und wie das Landgericht auf diesen etwaigen Widerspruch reagiert hat.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

IV.

Revision des Angeklagten N.

Die Revision des Angeklagten N. ist ebenfalls unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit ergeben sich bereits daraus, dass die Revisionsbegründung einen klar strukturierten Vortrag und eine erkennbare Unterscheidung zwischen Revisionsvortrag und zum Teil wahllos eingestreutem Akteninhalt vermissen lässt.

a) Zweifel an der Zulässigkeit der Verfahrensrüge bezüglich der verwerteten Telefonüberwachung ergeben sich zudem aus Folgendem: Aus dem auszugsweise der Revisionsbegründung beigefügten Hauptverhandlungsprotokoll vom 25. Juli 2005 (Bl. 481 d. A., S. 5 der Revisionsbegründung) ergibt sich die Anordnung des Vorsitzenden zur Verlesung einer Vielzahl von Telefonüberwachungsprotokollen, eines ärztlichen Gutachtens sowie zweier Urteile. Im Anschluss vermerkt das Protokoll: "Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Sie stellten sich diesen Verlesungen nicht entgegen." Sodann folgt der Beginn der Protokollierung einer Zeugenaussage. Seite 6 der Revisionsbegründung besteht dann aus einem weiteren Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, und zwar Bl. 486 d. A. Hiernach stellte die Verteidigerin des Angeklagten N. einen Beweisantrag und erhob auf Befragen, "ob gegen die Verlesung der TKÜ-Protokolle Bedenken bestehen", Einwände und begründete diese. Ohne Kenntnis des Inhalts der Protokollseiten 482 bis 485, welche die Revisionsbegründung nicht mitteilt, vermag der Senat schon nicht zu erkennen, ob sich der auf Bl. 486 protokollierte Widerspruch auf die auf Bl. 481 angeordnete Verlesung bezieht und ob der Widerspruch gegebenenfalls rechtzeitig erhoben wurde.

Unzulässig ist diese Rüge jedenfalls aus folgenden Gründen: Auf Bl. 3 der Revisionsbegründung nimmt der Beschwerdeführer Beschlüsse des Landgerichts vom 1. und 8. August 2005 in Bezug, ohne den Inhalt dieser Beschlüsse mitzuteilen. Soweit auf Bl. 81 f. und Bl. 98 der Revisionsbegründung aus Beschlüssen des Landgerichts - zum Teil ohne erkennbaren Zusammenhang - auszugsweise referiert wird, ist nicht erkennbar, ob es sich dabei um die auf Bl. 3 der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Beschlüsse handeln soll. Zudem nehmen die auf Bl. 82 und Bl. 98 der Revisionsbegründung auszugsweise referierten Beschlüsse ihrerseits Bezug auf Aktenbestandteile, ohne dass deren Inhalt mitgeteilt wird. All dies genügt den an eine zulässige Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen nicht.

Die Rüge wäre im Übrigen aber auch unbegründet. Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass die Begründung der in einem anderen Strafverfahren jeweils ergangenen Anordnungen zur Durchführung einer Maßnahme nach § 100a StPO defizitär sind und sich im Wesentlichen in der Wiedergabe vorgefertigter Textbausteine erschöpfen, ohne dass der in den Beschlüssen lediglich behauptete Tatverdacht einer Katalogtat mit tatsächlichen, fallbezogenen Anhaltspunkten unterlegt wäre. Dieses Begründungsdefizit führt indes nicht zu einer Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse (vgl. BGHSt 33, 217, 223). Das Landgericht hat die Verdachts- und Beweislage, die zu der Zeit der Anordnung gegeben war, anhand der herangezogenen Akten in seinem die Widersprüche der Verteidigung zurückweisenden Beschluss ausreichend rekonstruiert (vgl. BGHSt 47, 362, 367; vgl. auch BGH NJW 2006, 1361, 1362). Mit Blick darauf, dass Gegenstand dieses Verfahrens ein rechtswidrig und schuldhaft begangener Totschlagsversuch war (Katalogtat nach § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO), dessen Ahndung als Totschlagsversuch lediglich an dem persönlichen Strafaufhebungsgrund des Rücktritts scheiterte und deswegen allein zu einer Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung führte, durften die aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse auch hier verwertet werden.

b) Die weitere Beanstandung dieses Angeklagten, er sei in einem wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), weil ihm die Einsichtnahme in Akten eines Parallelverfahrens versagt und die Beweisaufnahme ohne Rücksicht auf seine mangelnde Kenntnis hiervon durchgeführt und abgeschlossen worden sei, ist ebenfalls unzulässig. Unklar bleibt bereits, ob die Verteidigerin nicht doch im Laufe der Hauptverhandlung Akteneinsicht in die begehrten Aktenteile, die im Übrigen ein ebenfalls gegen diesen Angeklagten geführtes Strafverfahren betreffen, nehmen konnte. In einer im Hauptverhandlungstermin vom 16. September 2005 von der Verteidigerin zu Protokoll übergebenen Erklärung heißt es nämlich: "Eine Durchsicht der TKÜ-Niederschriften in dem Verfahren der StA Halle hat ergeben, dass die Zeugen Sch. und K. keineswegs alle Telefonate in den hier zur Akte gereichten TKÜ-Beweismittelbandes gebracht haben, die von Bedeutung sind. Zur Akte gebracht wurden lediglich Gesprächsniederschriften von Telefongesprächen, die auf Anhieb sich als für die Angeklagten belastend darstellen ... Es existieren weitere Telefongespräche die aufgezeichnet, von denen aber kein Protokoll gefertigt wurde, die die Unschuld des Angeklagten belegen." Eine hinreichende Darstellung des Umfangs der gewährten Akteneinsicht in der Revisionsbegründung ist indes zum vollständigen Rügevortrag notwendig (vgl. BGHSt 49, 317, 328). Darüber hinaus verhält sich der Beschwerdeführer nicht dazu, ob er sich gegebenenfalls bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist um die bislang angeblich versagte Akteneinsicht bemüht habe; auch hierzu war er zum Erhalt seiner Rüge verpflichtet (BGH aaO).

Mit Blick auf die im Anschluss an die zu vorstehender Erklärung abgegebene Bitte des Vorsitzenden, schnellstmöglich solche Telefonmitschnitte aus den eingesehenen Akten zu benennen, aus denen sich aus Sicht der Angeklagten Entlastendes ergeben soll, merkt der Senat an, dass es für die Verteidigung möglicherweise sachgerechter gewesen wäre, die behaupteten Entlastungsindizien durch Beweisanträge oder -anregungen in die Hauptverhandlung einzuführen, anstatt in der Revision das Verfahren des Landgerichts zu beanstanden.

2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung im Einzelnen beanstandet, erschöpft sich sein Vorbringen darin, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Hiermit kann er in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Soweit beanstandet wird, das Landgericht habe in der Strafzumessung bezüglich der gegen den Zeugen B. gerichteten Tat dem Angeklagten alle Verletzungsfolgen strafbestimmend zugerechnet, übersieht der Beschwerdeführer, dass das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt hat, dass "nicht die gesamte dem Zeugen angetane Gewalt und nicht die gesamten ihm zugefügten Verletzungen den Angeklagten anzulasten sind".

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