Brandenburgisches OLG, Urteil vom 29.04.2015 - 11 U 90/10
Fundstelle
openJur 2015, 8477
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Juli 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Az.: 13 O 100/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof zu dem Az.: IV ZR 422/12 zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 30.000,00 €.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten wegen behaupteter Pflichtverletzung bei Durchführung eines Versicherungsmaklervertrages sowie den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.

Der Beklagte ist Versicherungsmakler, der Kläger selbständiger Ofenbaumeister. Er bietet Ofen- und Kaminbauarbeiten an. Ob dies auch für weitere Handwerksarbeiten gilt, nämlich Fliesenlegerarbeiten, ist zwischen den Parteien streitig. Die von dem Kläger verwendeten Geschäftsbriefbögen weisen auf „Öfen-Kamine-Fliesen“ bzw. „Kamine & Fliesen“ hin. Es bestand eine Betriebshaftpflichtversicherung für den Handwerksbetrieb des Vaters des Klägers, R… B…, deren Laufzeit am 03.09.2009 endete.

Am 25. 08. 2009 besuchte der Beklagte den Kläger zu Hause und empfahl ihm den von diesem - grundsätzlich - gewünschten Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung und zwar bei der I… AG. Hierzu legte er dem Kläger die von ihm, dem Beklagten, ausgefüllte und vorbereitete „Deckungsnote BHV für Handwerker“ zur Unterschrift vor. Der Kläger unterzeichnete sie.

Danach erhielt der Kläger von dem Beklagten per E-Mail die „Dokumentation zur Beratung mit Herrn R… K…“, auf deren Inhalt verwiesen wird, sowie am 02.09.2009 die als Anlagenkonvolut K 4 sich bei der Akte befindenden Unterlagen, nämlich AHB Haftpflicht, Informationen gemäß § 1 VVG InfoV, Besondere Bedingungen, Beiblatt Baunebengewerbe, Allgemeine Bedingungen Umweltschadenhaftpflichtversicherung, Merkblatt Datenverarbeitung.

Der Versicherungsfall wird in Ziffer 1 der AHB wie folgt beschrieben:

„Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.“

In der von dem Beklagten ausgefüllten und vom Kläger unterzeichneten „Deckungsnote“ heißt es unter anderem:

„Versicherungsbeginn: 01.09.2009 ... Ausgeübtes Handwerk: Ofensetzer ... Gesamt-Lohn/Umsatz: 30.500,00 € ... Vorversicherung: Nein“.

Kurz nach Unterzeichnung der Deckungsnote seitens des Klägers rief dieser bei dem Beklagten an. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Er bildet einen Kernpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung.

Auf das Telefonat hin fügte der Beklagte - unstreitig - handschriftlich in den ursprünglichen Text der Deckungsnote, in welcher es unter der Rubrik „Ausgeübtes Handwerk“ heißt: „Ofensetzer“, den Zusatz: „incl. zugehöriger Fliesenarbeiten“ ein. Es handelt sich um die Version der Deckungsnote, die sich als Anlage K 6 bei der Akte befindet.

Die I… AG stellte unter dem Datum vom 09.09.2009 den Versicherungsschein aus. Dieser ging dem Kläger zu, der ihn zu seinen Unterlagen nahm. Als Versicherungsbeginn wird der 03.09.2009 genannt. Unter „Versicherte Risiken“ wird mit der Kennnummer 1536 292 angegeben: „ Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau“.

Unter dem Datum vom 25.11.2009 meldete der Kläger der I… AG einen Schaden im Zusammenhang mit Arbeiten, die er in B…, … Straße 57, durchgeführt haben will. Es habe sich, so seine Darstellung in der Schadensmeldung, um „Fliesen- und Natursteinverlegung inkl. aller dazu gehörenden Nebenarbeiten“ gehandelt.

Als Sachschaden hat der Kläger angegeben: „ Der gesamte Keller ist unter dem Estrich durchnässt, ebenso diverse Wände sowie Fahrstuhlschächte und deren Einrichtungen.“

Dem Meldeformular ist ein Schreiben des Klägers, ebenfalls vom 25.11.2009, mit Einzelheiten zu dem von ihm behaupteten Schadenshergang beigefügt worden.

Mit Schreiben vom 09.12.2009 lehnte die I… AG die Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, dass Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Fliesen- und Natursteinarbeiten entstünden, vom Versicherungsschutz nicht erfasst seien.

Mit weiterem Schreiben vom 23.02.2010 teilte die Versicherung dem Kläger mit, die Abdichtung des Pumpensumpfes mit der „Kerdi-Matte“ und die anschließende Verfliesung falle in das Risiko eines Fliesenlegerbetriebes.

Es liegt der Auszug einer Versicherungspolice der G… Versicherung für den Betrieb des Vaters des Klägers vom 04.03.1992 vor. Darin heißt es, bezogen auf den Vater des Klägers, unter B (Allgemeines Betriebsrisiko)“ 1. Betriebsbeschreibung: Der Versicherungsnehmer befasst sich mit Ofenbau und Fliesenlegerarbeiten.“

Der Kläger hat behauptet, er habe den Betrieb im Jahre 1993 von seinem Vater übernommen. Fliesenlegerarbeiten gehörten zum Betriebsgegenstand. So habe die Betriebshaftpflichtversicherung seines Vaters bei der G… AG die Tätigkeit als Ofenbauer und Fliesenleger umfasst. Er habe am 23.06.2009 von der F… AG ein Schreiben mit der Bezeichnung „Vorschlag Gewerbe-Police“ erhalten, das er zeitnah per Telefaxschreiben an den Beklagten mit der Bitte um ein günstiges Angebot weiter geleitet habe.

Er, der Kläger, habe in dem Telefonat, das er - unstreitig - nach der Unterzeichnung der so genannten Deckungsnote mit dem Beklagten geführt habe, diesen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er, wie dem Beklagten bekannt sei, auch reine Fliesenlegerarbeiten erbringe. Diese müssten selbstverständlich auch „versichert“ sein, so wie das bereits bisher der Fall gewesen sei. Der Beklagte habe darauf erwidert, er werde sich darum kümmern. Wie der Beklagte das zu tun gedenke, so der Kläger, sei nicht besprochen worden. Ihm habe die allgemeine Zusage des Beklagten ausgereicht.

Dieses Gespräch, so hat der Kläger behauptet, sei der Hintergrund für die unstreitige handschriftliche Ergänzung seitens des Beklagten in dem Text der so genannten Deckungsnote mit der Folge, dass sie nunmehr die vorhandene Fassung habe.

In rechtlicher Hinsicht hat der Kläger daraus den Vorwurf hergeleitet, der Beklagte habe übersehen, dass es ihm, dem Kläger, gerade nicht um Versicherungsschutz bei der Ausführung „zugehöriger“ Fliesenlegerarbeiten, etwa als Nebenarbeiten eines Ofensetzers, gegangen sei, die als solche ohnehin versichert gewesen seien, was das Handeln des Beklagten als „sinnfrei“ erscheinen ließe. Vielmehr habe er ausdrücklich Versicherungsschutz für reine Fliesenlegerarbeiten angestrebt und dies dem Beklagten auch gesagt. Der Beklagte, so die Wertung des Klägers, habe das von ihm vermakelte „Produkt“ offenbar selbst nicht umfassend verstanden.

Zum Schadenshergang hat der Kläger behauptet, er sei von der A… auf der Grundlage einer Nachtragsvereinbarung vom 06.07.2009 mit der Errichtung eines Podestes im Untergeschoss des Bauvorhabens … Straße 57 in B… beauftragt worden. Die Arbeiten hätten im Juli 2009 stattgefunden. Anfang November 2009 sei die Anlage in Betrieb genommen worden. Am 07.11.2009 habe sich ein Wasserschaden ereignet. Der gesamte Keller des Hauses sei unter dem Estrich einschließlich der Wände und Fahrstuhlschächte durchnässt worden. Schadensursache sei eine von ihm, dem Kläger, zu vertretende Undichtigkeit im Pumpensumpf, da sich die von ihm eingebaute Abdichtung gelöst habe.

Hinsichtlich der Sachanträge der Parteien in erster Instanz nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug.

Der Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts geleugnet und gemeint, § 215 VVG sei nicht anzuwenden. Vielmehr müsse es auf den Sitz „der Firma“ des Klägers ankommen, nicht aber auf seinen Wohnsitz.

Aus demselben Grund sei der Kläger auch nicht aktivlegitimiert. Denn als Versicherungsnehmer komme wiederum nur „seine Firma“ in Betracht. Er persönlich könne keinen Schaden erlitten haben.

Der Beklagte hat bestritten, von dem Kläger dazu aufgefordert worden zu sein, den von der F… erhaltenen Vorschlag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu bewerten und ein entsprechendes günstiges Angebot zu unterbreiten. Vielmehr habe er, der Beklagte, ein eigenständiges Angebot erarbeiten sollen. Das unterbreitete Angebot, wie es in dem Text der so genannten Deckungsnote zum Ausdruck gekommen sei, entspreche den Angaben des Klägers.

Das, so die rechtliche Wertung des Beklagten, habe dieser mit seiner Unterschrift bestätigt bzw. sich zu eigen gemacht.

Der Beklagte hat in Abrede gestellt, von dem Kläger im Verlauf des unstreitig nach Unterzeichnung der so genannten Deckungsnote geführten Telefonats darauf hingewiesen worden zu sein, dass dieser auch reine Fliesenlegerarbeiten erledige. Vielmehr habe der Kläger gesagt, er müsse als Ofenbauer „auch mal Fliesen kleben“. Das, so der Beklagte, sei der wahre Hintergrund seiner handschriftlichen Ergänzung zum Text der Deckungsnote.

Der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, er habe sich ausschließlich auf die Auskünfte des Klägers verlassen dürfen und sei nicht gehalten gewesen, nach einer Vorversicherung und deren Gegenstand zu fragen. In tatsächlicher Hinsicht hat er den von dem Kläger dargelegten Schadensfall in allen Einzelheiten bestritten; ebenso den behaupteten Werkvertrag mit der A… und dessen Ausführung.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er müsse selbst dann, wenn man den Tatsachenvortrag des Klägers als richtig unterstelle, unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt für den Ersatz eventueller Schäden einstehen. Insoweit hat er die Klage für unschlüssig gehalten.

Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf den Vortrag des Klägers, er habe bereits im Juli 2009 ein Podest errichtet. Das aber, so der Beklagte, sei vor Abschluss des Versicherungsvertrages gewesen und vor Beginn dessen vereinbarter Laufzeit. Da es jedoch auf das Schadenereignis im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ankomme und dabei dasjenige Ereignis maßgebend sei, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden sei, hier die Errichtung des Podestes, hätte ohnehin kein Versicherungsschutz der I… AG begründet werden können.

Schließlich hat der Beklagte geltend gemacht, den Kläger treffe ein erhebliches, zumindest weit überwiegendes Mitverschulden an dem behaupteten Schadenseintritt, da er den Versicherungsantrag, die so genannte Deckungsnote, unterzeichnet habe, obgleich darin die nach seiner, des Klägers, Ansicht ebenfalls zu versichernden Fliesenlegerarbeiten nicht in der Betriebsbeschreibung genannt worden seien.

Das Landgericht hat der Klage aus den Gründen seiner Entscheidung, auf welche der Senat in vollem Umfang Bezug nimmt, in dem tenorierten Umfang stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiter die vollständige Klageabweisung anstrebt. Er begründet sein Rechtsmittel - zusammengefasst - wie folgt:

Dem Kläger fehle das Feststellungsinteresse, da er nach seinem eigenen Vortrag von der A…, seiner vorgeblichen Auftraggeberin, mit einer bezifferten Schadenersatzforderung in Höhe von 36.656,15 € konfrontiert worden sei, was eine Leistungsklage ermögliche.

Der Beklagte beanstandet, die Kammer setze sich, indem sie dem Feststellungsbegehren des Klägers in dem beantragten Umfang stattgegeben habe, nämlich bezogen auf einen bestimmten Schadenfall, in Widerspruch zu ihren Rechtausführungen am Beginn der Entscheidungsgründe, wonach der Kläger mit der neuen Fassung seines Klageantrags klargestellt habe, er begehre Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten lediglich dem Grunde nach, so dass es auf die Höhe seiner eigenen etwaigen Inanspruchnahme durch die Geschädigte im vorliegenden Prozess nicht ankomme.

Das, so der Beklagte, nötige entgegen der Auffassung des Landgerichts zu der Klärung der Frage, ob im Falle seiner Pflichtverletzung überhaupt ein Versicherungsschutz für den behaupteten Versicherungsfall bestanden habe. Abgesehen davon hafte er, der Beklagte, schon dem Grunde nach nicht. Denn eine Pflichtverletzung falle ihm nicht zur Last.

Der Beklagte trägt dazu - wiederholend - vor, der Kläger habe erklärt, eine Betriebshaftpflichtversicherung nur für sein von ihm so definiertes Handwerk als „Ofensetzer“ bzw. „Ofenbaubetrieb“ zu benötigen. In diesem Zusammenhang verweist er erneut auf den unstreitigen Inhalt sowohl der so genannten Deckungsnote als auch der „Dokumentation zur Beratung“ und den ebenfalls unstreitigen Umstand, dass der Kläger beide unterzeichnet habe, ohne darauf hinzuweisen, dass er daneben - vorgeblich - eigenständige Fliesenlegerarbeiten durchführe. Der Beklagte verweist ebenfalls darauf, dass der Kläger selbst nicht vortrage, ihm anders lautende schriftliche Informationen zugeleitet zu haben.

Der von dem Kläger behauptete telefonische Hinweis auf selbständige Fliesenlegertätigkeit werde nach wie vor bestritten. Vielmehr habe der Kläger ausschließlich „deutlich gemacht“, dass zu seinem Handwerk neben dem eigentlichen Ofensetzen auch die „zugehörigen Fliesenarbeiten“ zählten.

Schon gar nicht habe der Kläger auch nur angedeutet, dass er im Bereich von Sanitäreinrichtungen bzw. wasserführenden Anlagen wie zum Beispiel einem Pumpensumpf derartige Fliesenarbeiten durchführe.

Zu Recht sei die Kammer allerdings davon ausgegangen, dass der Zugang weder eines Angebots der F… noch eines Vorversicherungsvertrages des Vaters des Klägers mit der G… bei dem Beklagten belegt sei. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf die unstreitige Tatsache, dass in dem von dem Kläger unterzeichneten Versicherungsantrag das Bestehen einer Vorversicherung ausdrücklich verneint worden sei.

Der Beklagte nimmt den Standpunkt ein, die Kammer gehe zu Unrecht davon aus, er hätte eine detaillierte „Risikoanalyse“ erstellen müssen. Vielmehr habe er angesichts der bereits mehrjährigen Tätigkeit des Klägers als eines selbständigen Kaufmanns darauf vertrauen dürfen, dieser werde, sofern er mehrere voneinander getrennte Handwerksberufe ausübe, entsprechend deutlich hierauf hinweisen.

Zu einer gezielten Nachfrage sei er, der Beklagte, angesichts dessen nicht verpflichtet gewesen, denn die Angabe einer Tätigkeit als Ofensetzer sei eindeutig gewesen und habe keine komplexe Risikoanalyse erfordert, da ein solcher Betrieb unproblematisch zu versichern sei.

Erneut macht der Beklagte erhebliches Mitverschulden des Klägers geltend, das eine etwaige Haftung seinerseits vollständig zurücktreten lasse. Er verweist auf die Unterschriften des Klägers auf den erwähnten Dokumenten und die Tatsache, dass dieser keine Korrekturen an den ihm vorgelegten Texten vorgenommen habe.

Unterstelle man, so macht der Beklagte weiter rechtlich geltend, dass der Kläger bereits nach seiner Unterzeichnung der Deckungsnote deren Ergänzungsbedürftigkeit erkannt habe, so bleibe es dabei, dass ihm jedenfalls noch vor der Ausstellung des Versicherungsscheins dessen voraussichtliche Unvollständigkeit bewusst gewesen sei. Ihm sei daher jedenfalls anzulasten, dass er nicht auf eine Änderung des Antrags und damit des Versicherungsscheins hingewirkt, sondern den Dingen ihren Lauf gelassen habe, bis der angebliche Schadensfall eingetreten sei.

Zu Unrecht, so der Beklagte, gehe das Landgericht von einem - hypothetischen - Versicherungsschutz des Klägers für den behaupteten Schadensfall aus.

Der Beklagte stellt hierbei nach wie vor den Eintritt des Schadensfalles in Abrede. Er macht in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf den unstreitigen Inhalt der von dem Kläger bereits in erster Instanz überreichten Unterlagen wie folgt aufmerksam:

Die Nachtragsvereinbarung vom 06.07.2009 mit der A…, auf die der Kläger den angeblichen Werkauftrag stütze, verhalte sich über „Fliesenarbeiten: Mehrkosten Ausbau Dialyse, Änderung von Materialien und Herstellung eines Podestes im UG“. Irgendwelche Arbeiten im Zusammenhang mit einem Pumpensumpf, so der Beklagte, ergäben sich hieraus nicht.

Der Beklagte wiederholt seinen schon in der ersten Instanz eingenommenen Standpunkt, der Kläger könnte, selbst wenn sein Vortrag im Übrigen zuträfe, schon aus Gründen fehlender zeitlicher Kongruenz keinen Versicherungsschutz beanspruchen, allerdings nunmehr - zusätzlich - unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.

Hätte nämlich er, der Beklagte, in dem Versicherungsantrag des Klägers dessen angebliche Tätigkeit als „selbständiger Fliesenleger“ angegeben, hätte dieser für seine behaupteten Arbeiten an einem Pumpensumpf dennoch keinen Versicherungsschutz besessen. Denn diese Arbeiten gehörten gerade nicht zu den typischen Tätigkeiten eines Fliesenlegers, sondern vielmehr zu denen eines Maurers oder Spezialunternehmers.

Die Annahme des Landgerichts, das Schadensereignis sei erst im November 2009 eingetreten, entbehre der Grundlage. Jedenfalls, so meint der Beklagte, hätte die Kammer zunächst substantiierten Klagevortrag dazu verlangen müssen, aufgrund welcher Tatsachen der Schluss gerechtfertigt sei, der Wasseraustritt habe erstmals im November 2009 stattgefunden.

Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.08.2012 beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil bei Wiederholung seines Vortrags erster Instanz.

Er hält sein Feststellungsinteresse für gegeben und verweist darauf, dass er von dem Beklagten Schadenersatz lediglich mit dem Inhalt einer Deckungsübernahme begehre.

Bei Aufrechterhaltung seines Sachvortrags verficht der Kläger weiter den Standpunkt, es sei Sache des Beklagten gewesen, seinen, des Klägers, telefonischen Hinweis auf die Tätigkeit als eines selbständigen Fliesenlegers zutreffend einzuordnen.

Der Kläger meint, es entlaste den Beklagten nicht, dass er, der Kläger, es versäumt habe, in dem schon ausgefüllten Antrag die Angabe zu korrigieren, es gebe keine Vorversicherung. Darauf zu achten, sei primär Pflicht des Beklagten gewesen. Im Übrigen, so macht er geltend, habe der Beklagte, wie die Kammer zu Recht annehme, eine sachgerechte Risikoanalyse unterlassen.

Auch im Übrigen tritt der Kläger den Rechtsausführungen des Landgerichts bei, insbesondere hält er ein Mitverschulden für nicht gegeben.

Was den Berufungsvortrag des Beklagten zum Schadenseintritt angeht, erwidert der Kläger, die Nachtragsvereinbarung mit der A… betreffe sehr wohl auch den Pumpensumpf, denn dieser gehöre zu der ausdrücklich erwähnten „Dialyse“. Es handele sich also nicht um einen Pumpensumpf, wie er sonst in Gebäudekellern anzutreffen sei. Ein solcher werde im Gebäude der A… nicht benötigt. Der Pumpensumpf, an dem er, der Kläger, gearbeitet habe, diene ausschließlich der dortigen Wasserreinigung im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Dialyse.

Außerdem ergebe sich aus der Schadensmitteilung der A… vom 29.06.2010, dass die beanstandete Undichtigkeit aus einer fehlerhaften Rohreindichtung an dem von dem Kläger zu erbringenden Gewerk (Fliesenarbeiten Pumpensumpf) herrühre, also durchaus mit Fliesenlegerarbeiten zusammenhänge.

Der Schaden, so der Kläger, könne erst nach Inbetriebnahme des Pumpensumpfes eingetreten sein, also seiner Behauptung nach im November 2009.

Der Senat hat mit Urteil vom 23.10.2012 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hatte Erfolg. Mit Urteil vom 26.03.2014 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Beklagten das Urteil des Senats vom 23.10.2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe des Revisionsurteils vom 26.03.2014 in vollem Umfang Bezug.

Mit Verfügung vom 04.06.2014 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats den Parteien Gelegenheit zu weiterem schriftsätzlichem Vortrag unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegeben.

Mit Schriftsatz vom 25.08.2014 hat der Kläger weiter vorgetragen. Hierbei hat er den Standpunkt vertreten, es habe bereits im August/September 2009 zum Standard der Versicherungsvermittlung gehört, die vom Bundesgerichtshof erwähnte, so genannte Wiedereinschlussklausel für Abwasserschäden in Fällen wie dem vorliegenden zu vereinbaren. Es sei nicht erklärlich, so der Kläger, wieso der Beklagte eine Betriebshaftpflichtversicherung vermittelt habe, die hinter diesem Standard zurückgeblieben sei.

Der Kläger hat behauptet, er hätte jedenfalls wahrheitsgemäß angegeben, reine Fliesenlegerarbeiten in erheblichem Umfang durchzuführen, wäre der Beklagte seinen Pflichten als Versicherungsmakler wenigstens ansatzweise nachgekommen.

Auch der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.08.2014 weiter schriftsätzlich vorgetragen. In diesem Zusammenhang hat er erklärt, es werde „bestritten“, dass Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch Abwässer für das Baunebengewerbe in Abweichung von Ziffer 7.14 (1) AHB ohne die im konkreten Versicherungsvertrag bei der I… AG vorgesehene Rückausnahme hätten eingeschlossen werden können.

Er, der Beklagte, bestreite, dass, bezogen auf den Antragszeitpunkt im September 2009, tatsächlich für einen Betrieb aus dem Bereich Baunebengewerbe „Ofenbau“ und/oder „Fliesenleger“ ein Wiedereinschluss hinsichtlich Abwasserschäden ohne den in den konkreten Versicherungsbedingungen der I… AG vorgesehenen Rückausschluss einzudecken gewesen wäre. Allein der Umstand, dass die ermittelten Musterbedingungen eine derartige Klausel vorsähen, belege nicht, dass tatsächlich Haftpflichtversicherer am Markt bereit gewesen seien, diesen Wiedereinschluss ohne erneute Rückausschlussklausel zu gewähren. Ihm, dem Beklagten, sei eine derartige Versicherung jedenfalls nicht bekannt.

Der Kläger hat darauf mit Schriftsatz vom 25.02.2015 repliziert.

Der Senat hat am 11.03.2015 erneut über die Sache verhandelt. Der Kläger wurde gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Inhalts seiner Aussage und der sich daran anschließenden rechtlichen Hinweise des Senats wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.03.2015 (Bl. 682 - 683 d. A.) Bezug genommen.

Die Parteien haben ihre Berufungsanträge gemäß der Sitzungsniederschrift vom 28.08.2012 wiederholt.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den in beiden Instanzen vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO.

III.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Beklagten auch nach Zurückverweisung der Sache an den Senat und neuer Verhandlung ohne Erfolg. Das Landgericht hat ihn im Ergebnis zu Recht antragsgemäß verurteilt.

Zunächst nimmt der Senat auf seine rechtlichen Ausführungen in den Gründen seiner Entscheidung vom 23.10.2012 unter III., Ziffern 1. bis einschließlich 8. ebenso Bezug wie auf die ergänzenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 26.03.2014.

An den Rechtsausführungen unter Ziffer 9. des Urteils vom 23.10.2012 bezüglich der Regelung nach Ziffer 7.14 (1) AHB hält der Senat angesichts der abweichenden Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs (Rz. 43 - 50 des Revisionsurteils) nicht fest. Vielmehr ist im Streitfall von einem Eingreifen der Ausschlussklausel in Ziffer 7.14 (1) AHB auszugehen.

Das begründet das Erfordernis weiterer Sachaufklärung. Der Senat hatte entsprechend der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs der Frage nachzugehen, ob der Beklagte bei gehöriger Nachfrage zu den vom Kläger konkret ausgeübten Tätigkeiten hätte erkennen können, dass der eingeschränkte Wiedereinschluss nicht genügte, weil der Kläger auch Arbeiten an einer Anlage vorgenommen hatte, in die Abwässer abgeleitet wurden.

Der Senat hat den Beklagten, anknüpfend an dessen ergänzende Ausführungen im Schriftsatz vom 25.08.2014, darauf hingewiesen, dass der Vortrag, er wisse nicht, ob das Risiko eines uneingeschränkten Wiedereinschlusses versicherbar gewesen sei, nicht ausreiche. Offensichtlich gehe der Bundesgerichtshof und die von ihm zitierte Literatur davon aus, dass eine solche Versicherung auf dem Markt seinerzeit üblich gewesen sei. Der Senat hat dies mit der Anmerkung ergänzt, er selbst gehe ebenfalls hiervon aus.

Zu der Gesprächssituation der Parteien, die dem Entschluss des Klägers zum Abschluss eines Versicherungsvertrages vorausgegangen ist, hat der Kläger, nach § 141 ZPO angehört, erklärt:

„Unabhängig vom Pumpensumpf ist für mich völlig klar, dass ein uneingeschränkter Wiedereinschluss für mich erforderlich gewesen wäre, da wir eben auch häufiger Bodeneinläufe bei den Flieseneinlegearbeiten vornehmen. Ich bin wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass so was immer mitumfasst ist. Ich hätte auf jeden Fall so eine Versicherung, die mich komplett vor Abwasserschäden schützt, gewollt. Wie ich bereits gesagt habe, war ich bei der G… ja auch insoweit versichert.“

Hierauf und auf den erwähnten rechtlichen Hinweis des Senats hin wurde die Sitzung vom 11.03.2015 unterbrochen. Dem Beklagten ist sodann Gelegenheit zur weiteren Äußerung gegeben worden. Der Senat hat ihn ausdrücklich danach gefragt, ob noch weiteres vorgetragen werden solle. Dies ist verneint worden.

Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger einen - grundsätzlich möglichen - umfassenden Versicherungsschutz auf jeden Fall hätte haben wollen. Der Beklagte ist der entsprechenden Äußerung des Klägers im Termin vom 11.03.2015 nicht bestreitend entgegengetreten. Er hat die Einlassung des Klägers insbesondere nicht etwa - sinngemäß - mit der Behauptung bestritten, dem Kläger wäre eine infolge besseren Versicherungsschutzes höhere Versicherungsprämie zu teuer gewesen.

Es bleibt mithin dabei, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten für den Schaden des Klägers ursächlich geworden ist.

IV.

Die Kostenentscheidung, betreffend auch die Kosten des Revisionsverfahrens, beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis des Beklagten auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, von dessen Rechtsprechung der Senat ebenso wenig abweicht wie von der eines anderen Oberlandesgerichts. Der Senat hat die besonderen Umstände des Streitfalles angemessen zu würdigen. Hierauf beruht sein Urteil.