VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27.02.2015 - VG 5 K 1240/10
Fundstelle
openJur 2015, 7671
  • Rkr:

1. Der Wiederanschluss eines Altarms bedarf einer wasserrechtlichen Planfeststellung, wenn ein Gewässer I. Ordnung durch den Wiederanschluss ein anderes Gepräge erhält, indem hier ein Stillgewässer in ein Fließgewässer umgewandelt wird.

2. Am ursächlichen Zusammenhang von Vernässungen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit durchgeführten Renaturierungsmaßnahmen an einem Gewässer I. Ordnung i. S. einer unmittelbaren und ausschließlichen Kausalität fehlt es, wenn mehrere Ursachen für die aufgetretenen Vernässungen in Betracht kommen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Beseitigung von Vernässungen auf an die M... angrenzenden und von ihr landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen.

Die Klägerin bewirtschaftet nach ihren eigenen Angaben seit 1989 ca. 1050 Hektar, davon 200 ha als Eigentum, Grün - und Ackerland im Landkreis O... in den Gemarkungen B..., F..., H... und M... . Sie betreibt ökologisch ausgerichtete Mutterkuhhaltung (Bio-Park). Alle Flächen werden im Rahmen des KULAP-Programms (ökologischer Landbau und späte Mähnutzung) bewirtschaftet. Die Nutzflächen des klägerischen Betriebes liegen zu 100% in der Niederung der M... und werden – so die Klägerin – stark durch hohe Grundwasserstände geprägt.

Als Müggelspree wird ein ca. 32 km langer Spreeabschnitt unterhalb des Wehres „Große Tränke“ bis zur Mündung in den Dämeritzsee bei Erkner bezeichnet. Die Spree fließt in Ost - West - Richtung durch die bewaldeten Talsandterrassen des Berliner Urstromtales. Wasserbauliche Maßnahmen wie Begradigung und Uferverbauungen haben dazu geführt, dass sich die Müggelspree bis zu 1 m eingetieft hat. Ihre Fließstrecke wurde in den letzten 200 Jahren durch die Abtrennung von Mäandern unter anderem zur Sicherung der Schiffbarkeit des Gewässers bis Ende des 19. Jahrhunderts und der Ableitung erhöhter Einleitungsmengen von Sumpfungswässern aus der stetig zunehmenden Tagebautätigkeit in der Lausitz erheblich reduziert. Bis in die achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts wurden in den Spreeauen zudem umfangreiche Ent- und Bewässerungsgräben angelegt, um neue Acker- und Grünflächen zu gewinnen. Allerdings sind noch viele Altarme vorhanden, die teilweise erst in den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts vom Hauptlauf abgetrennt wurden (Masterplan Spree, Seite 18, Bl. 36ff. GA).

Mit der Reduzierung der Tagebautätigkeit ab 1990 sind die Sumpfungswassermengen zurückgegangen. Gleichzeitig standen überdimensionierten Abflussprofilen verringerte Wassermengen gegenüber mit den Folgen von niedrigeren Wasserständen, zunehmenden Grundwasserflurabständen und starker Entwässerung der Müggelspreeniederung. Die Müggelspree ist ein Landesgewässer I. Ordnung.

Aufgrund eines sog. „Masterplan Spree“ sollten 5 großräumige Abschnitte der Spree in einen langfristig stabilen und überlebensfähigen Zustand versetzt werden, darunter auch der Bereich der Müggelspree. Vorgesehen waren als Schwerpunktmaßnahmen

-Verlängerung der Spree durch die Anschlüsse von Altarmen-Beseitigung von Uferbefestigungen zur Verbesserung der Flussdynamik-Maßnahmen zur Herstellung der Sohlenstabilität-Abflusserhöhung durch Änderung des Bewirtschaftungsregimes am Wehr „Große Tränke“-Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen in der AueAusweislich eines Besprechungsprotokolls vom 17. Juli 2003 über eine Beratung in der oberen Wasserbehörde im Zusammenhang mit den zukünftigen Rückbaumaßnahmen an der Müggelspree hatte u.a. der Anschluss von Altarmen höchste Priorität im Rahmen des Rückbaukonzeptes. Um die landwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Altarme auf den dann entstehenden „Landinseln“ zu gewährleisten, sollten die Flächen über eine zu errichtende Furt im jetzigen Durchstich erreichbar sein. Diese Furt sollte bei Mittelwasser überströmt werden. Ein Anstieg bei Mittelwasser um 10 cm an der Müggelspree wurde als unwesentlich betrachtet.

Die vom Beklagten beauftragte I... stellte in ihrem Erläuterungsbericht vom 9. Februar 2004 „Renaturierung Müggelspree, hydraulische Berechnungen, Wasserspiegellagenberechnungen“ fest, dass vor dem Hintergrund eines aktuell und zukünftig verminderten Wasserdargebotes im Einzugsgebiet der Spree und damit in der Spree selbst und entsprechend in der Müggelspree die Wiederherstellung von den natürlichen Abflussverhältnissen angepassten Gewässerprofilen anzustreben sei. Zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushalts in der Müggelspreeniederung sei die Umsetzung von Renaturierungsmaßnahmen einschließlich einer Sohlanhebung empfehlenswert. Hydraulische Berechnungen hätten gezeigt, dass bei Einhaltung einer maximalen Wasserspiegelanhebung von 10 cm eine Sohlaufhöhung zwischen 20-30 cm realistisch sei.

Veranlassung für die Renaturierungsmaßnahmen sei der (o.g.) Umstand, dass bis Anfang der Neunzigerjahre ganzjährig Sumpfungswässer der Tagebaue der Lausitz in die Spree eingeleitet worden seien, so dass ständig ein Abfluss habe registriert werden können, der über dem natürlichen Mittelwasserabfluss gelegen hätte. Dies habe zu einer Vereinheitlichung des Abflussregimes ohne natürlichen Wechsel geführt. Zur schadlosen Ableitung dieser erhöhten Wassermengen seien schwer wiegende Eingriffe am Gewässer veranlasst worden, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der Spree zum Ergebnis gehabt hätten. Solche Eingriffe seien auch in der Müggelspree durchgeführt worden. Eine Vielzahl der Altarme/Mäander sei von der Müggelspree abgetrennt und das Gewässer begradigt worden. Ebenfalls seien ein Ausbau und eine Verbreiterung des Gewässerprofils durchgeführt worden. Hinzu käme die aus unnatürlich hohen Spreeabflüssen resultierende Sohleintiefung und Aufweitung des Abflussquerschnittes. Da die zukünftige Abflusssituation in der Spree prognostisch vermehrt durch geringere Abflüsse als bislang gekennzeichnet sei (Stilllegung von Tagebauen, klimatische Veränderungen) und dies zu einem Absinken der Wasserstände über den gesamten Gewässerverlauf führe, solle diesen negativen Umständen mittels Durchführung von Renaturierungsmaßnahmen an der Müggelspree entgegengewirkt werden. Hierzu gehöre auch die Förderung der Eigendynamik des Gewässers durch die Anbindung von Altarmen. Im Rahmen des Rückbaukonzepts habe dieser Anschluss von Altarmen höchste Priorität.

Der Anschluss und die Einbindung vorhandener Altarme an das Hauptgewässer führe zur Verbesserung der Fließdynamik und der Gewässerstrukturen mit einer Verlängerung des Fließweges.

Der Anschluss der Altarme werde über die Flutmuldenlösung realisiert, bei der der vorhandene Gewässerdurchstich im Falle erhöhter Abflüsse als zusätzliche Ableitung fungiere. Die Abtrennung des Durchstiches erfolge durch eine Überlaufschwelle, die als Furt zur Erreichung der landwirtschaftlichen Nutzflächen auf der entstehenden Flussinsel ausgebildet werde.

Insgesamt war der Anschluss von 5 Altarmen vorgesehen (ursprünglich war der Wiederanschluss von 10 Altarmen in den Blick genommen worden). In der Folgezeit wurden als „Renaturierungsmaßnahmen“ einseitig abgetrennte Altarme der Müggelspree vom Wasser- und Landschaftspflegeverband „Untere Spree“ im Auftrag des Landesumweltamtes wieder komplett an die Müggelspree angeschlossen sowie die Gewässersohle stufen- und abschnittsweise angehoben. Dazu wurden die bei früheren Flussbegradigungen einseitig verschlossenen Zuläufe zu den Altmäandern an deren Oberlauf wieder geöffnet. Unterhalb der Zuläufe wurden jeweils in das bisherige Gewässerbett so genannte Sohlschwellen oder Furten eingebaut, um das Wasser der Spree bei Niedrigwasser über die Altarme zu leiten; ab Mittelwasser sollte das Wasser auch über die Furten fließen, so dass der Wasserabfluss sowohl über die Altarme als auch über das ehemalige Hauptgewässerbett (Durchstiche) erfolgt. Mit dem Anschluss der Altarme sollten die ursprünglichen Verhältnisse, wie sie vor Begradigung der Müggelspree bestanden, annähernd wiederhergestellt werden.

Hinsichtlich des Altarms „Mönchwinkel I“ stellte sich die örtliche Situation vor der Öffnung dergestalt dar, dass die Müggelspree mittels eines Durchstiches begradigt worden war. Stromabwärts war der Altarm auf seiner vollen Breite mit dem Hauptlauf der Müggelspree verbunden. Eine Verbindung stromaufwärts zwischen Altarm und Müggelspree bestand nicht; hier war der Altarm auf ca. 50 m Länge verfüllt. Der Altarm besitzt eine offene Wasserfläche; die Wasserspiegellage im Altarm entspricht der im Hauptlauf der Müggelspree. Hinsichtlich des Altarms „Mönchwinkel I“ kam das Landesumweltamt Brandenburg zum Ergebnis, dass das Vorhaben zwar zu einer Umgestaltung der Müggelspree führe, welche jedoch nicht als wesentlich einzustufen sei, da sich die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse nach den hydraulischen Berechnungen im betroffenen Abschnitt der Müggelspree nicht wesentlich ändern würden und wesentliche Auswirkungen auf angrenzende Flächen ausgeschlossen werden könnten. Nach Auffassung des Landesumweltamtes war das Vorhaben daher nicht planfeststellungspflichtig im Sinne des § 31 WHG (alte Fassung). In Bezug auf den Altarm Mönchwinkel I stellte die I... fest, dass der Altarm Mönchwinkel I die hydraulische Leistungsfähigkeit für den Berechnungsabfluss (von 16 m³/Sekunde) aufweise.

Die Auswirkungen des beidseitigen Wiederanschlusses des Altarmes auf die Müggelspree seien – so das Landesumweltamt - äußerst begrenzt. Der Altarm sei als Gewässer vorhanden und – wie regelmäßig andere Altarme auch - einseitig an die Müggelspree angebunden. Die Planung sehe vor, solche Altarme wieder beidseitig an die Müggelspree anzuschließen und zwar unter Beibehaltung des bisherigen Verlaufes der Müggelspree. Neben der Öffnung des Einlaufes zum Altarm werde in der Müggelspree lediglich eine Sohlschwelle bzw. Furt eingebaut, mit welcher eine Durchströmung des Altarmes bewirkt werde. Der bisherige Verlauf der Müggelspree diene bei Mittelwasser nach wie vor der Wasserabführung. Es erfolge damit lediglich eine Annäherung an die früheren Verhältnisse, jedoch keine Wiederherstellung – denn hierzu müsste der künstlich hergestellte Durchstich zwischen Ein – und Auslauf der Altarme wieder vollständig verfüllt werden. Der Wasserstand der Müggelspree bei Mittelwasser (und damit auch der Grundwasserstand der angrenzenden Flächen) werde durch das Projekt nur geringfügig – um max. 10 cm – verändert. Eine Anhebung von ca. 10 cm sei bei einem Gewässer mit einer Tiefe von ca. 2 m (bei Mittelwasser), bei welchem Schwankungen von ca. 1 m Höhe auftreten würden und bei dem die Abflussleistung des Gewässerprofils und die Höhe des Wasserspiegels in erster Linie vom Krautwuchs abhängig seien, als nicht wesentlich zu qualifizieren (vergleiche Bericht des Landesumweltamtes Brandenburg an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 18. April 2006, Bl. 68 Verwaltungsvorgang). Die genannte Differenz im Grundwasserstand von 10 cm sei bei einem Gewässer wie der Müggelspree nur ein Bruchteil des regulären Schwankungsbereiches, welchem die Müggelspree und die an Altarme angrenzenden Flächen auch gegenwärtig ausgesetzt seien, (o.g. Bericht am angegebenen Ort).

Mit Prüfbericht vom 4. Mai 2005 wurden die zum Wiederanschluss des Altarmes Mönchwinkel I erstellten Planunterlagen zur Ausführung freigegeben. Die hydraulischen Untersuchungen der I... hätten gezeigt, dass durch den Altarmanschluss bei Abflüssen von ca. MQ im OW lediglich ein Aufstau von etwa 10 cm eintrete, der als wasserwirtschaftlich unbedenklich und aus wasserrechtlicher Sicht als unwesentlich einzuschätzen sei. Von einer Planfeststellung könne die obere Wasserbehörde deshalb absehen, so dass die Genehmigung für das Vorhaben nach der brandenburgischen Bauordnung erfolge.

Im Rahmen des Gesamtvorhabens zur ökologischen Aufwertung der Müggelspree und ihrer Niederung war auch die Öffnung des Altarmes „Mönchwinkel II“ vorgesehen, nachdem dieser bereits im Jahre 2004 durch den Einbau eines HAMCO – Profils mit geringem Abfluss von ca. 1 m³/Sekunde beaufschlagt wurde. Hierbei war der verfüllte Zulaufbereich des Altarmes „Mönchwinkel II“ mit einer Länge von ca. 100 m versuchsweise an die Müggelspree angeschlossen worden, in dem der Verfüllungsbereich in einer Breite von ca. 3 m geräumt und ein HAMCO – Maulprofil mit einer Breite von ca. 2 m als Durchlass zur Gewährung der Überfahrbarkeit eingesetzt wurde. Hintergrund war der Schutz von noch nennenswerten Beständen des Bitterlings (Familie der Karpfenfische). In Auswertung der Erfahrungen mit dem bereits geöffneten Altarm „Mönchwinkel I“ beschloss das damalige Landesumweltamt laut Prüfbericht vom 8. April 2008, auch den Altarm „Mönchwinkel II“ voll zu öffnen, d.h. das kleine HAMCO – Profil zu entfernen, den Fließquerschnitt auf der gesamten Länge des Altarmes wieder herzustellen und den Spreedurchstich mit einer Grundschwelle, welche bei niedrigen Wasserständen auch befahrbar ist, abzusperren. Zur Begründung hieß es in einem Schreiben an den Wasser - und Landschaftspflegeverband „Untere Spree“ vom 13. Februar 2008, mit dem Anschluss des noch vorhandenen Altarmes „Mönchwinkel II“ an die Müggelspree würden annähernd die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Abschnitt wiederhergestellt, wie sie bis in die 1960er Jahre bestanden hätten. Der ehemalige Altarm würde wieder permanent durchflossen und damit wertvoller Lebensraum für aquatische Organismen geschaffen. Die Mittelwasserstände würden mit dieser Maßnahme stabilisiert und sich nur geringfügig erhöhen (< 0,1 m); die Erreichbarkeit der Flächen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und die Gewässerunterhaltung sei gewährleistet; die Hochwasserabflussverhältnisse würden nicht nachteilig verändert. Eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 WHG (a.F.) bedürfe es nicht.

Entsprechend heißt es im Prüfbericht „Mönchwinkel II“ vom 8. April 2008 zu den Auswirkungen und Risiken des Vorhabens, dass die hydraulischen Berechnungen folgende Änderungen im Plan-Zustand gegenüber dem jetzigen Zustand ergeben hätten:

Aufstau bei MQ = + 6 cmAufstau bei Qbordvoll = 20 Kubikmeter/Sekunde = + 0 cmAufstau bei HQ10 = 39 Kubikmeter/Sekunde = - 1 cm

Die Wasserspiegellagenberechnung zeige damit zweifelsfrei eine positive Wirkung (geringfügige Erhöhung) bei niedrigen und mittleren Abflüssen aufgrund der Laufverlängerung und eine positive Wirkung (geringere Wasserstände) bei Hochwasser aufgrund des nunmehr größeren Abflussprofils. Die Maßnahme sei damit hochwasserneutral. Das Landesumweltamt Brandenburg gab sodann die Unterlagen zur Bauausführung frei.

Die Ausführung der oben genannten Maßnahmen, d.h. Anschluss der Altarme Mönchwinkel I und II erfolgte jeweils durch den bereits benannten Wasser - und Landschaftspflegeverband „Untere Spree“. Mit bautechnischer Abnahmebescheinigung des Landesumweltamtes Brandenburg vom 1. November 2005 wurde bezüglich des Wiederanschlusses des Altarmes Mönchwinkel I bescheinigt, dass die Bauarbeiten gemäß den freigegebenen Planungsunterlagen bzw. protokollarisch festgehaltenen Abstimmungen ausgeführt worden seien. Die bautechnische Abnahme des Altarmanschlusses Mönchwinkel II erfolgte mit Bescheinigung des Landesumweltamtes Brandenburg vom 27. August 2008.

Schlussendlich wurden im Rahmen des Projekts „Revitalisierung Müggelspree – Altarmwiederanschlüsse“ folgende (vier) Altarme geöffnet und angeschlossen:

Mönchwinkel I, Mönchwinkel II, Stäbchen/Sieverslake und Freienbrink III

Zusammengefasst gab der Beklagte zu den genannten Maßnahmen an, die Wiederanschlüsse seien hochwasserneutral. Die hydraulischen Berechnungen hätten nachgewiesen, dass es bei Mittel- und Niedrigwasser nur zu einem lokal begrenzten Wasserspiegelanstieg von bis zu 10cm komme; bei Hochwasser gebe es aufgrund des vergrößerten Ablaufprofils (Abfluss erfolge über zwei Fließstrecken) keine Auswirkungen.

In der Folgezeit kam es zu Beschwerden unter anderem des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin, die in einer Petition vom 23. April 2008 an den Landtag des Landes Brandenburg die „unverzügliche Beseitigung des wissentlich und vorsätzlich herbeigeführten Hochwassers“ auf von ihr genutzten landwirtschaftlichen Flächen forderte. Ausweislich einer internen Stellungnahme des Landesumweltamtes wurden die von der Klägerin (später) beklagten erhöhten Wasserstände der Müggelspree im Bereich des Pegels „Hohenbinde“ im Zeitraum zwischen dem 20. Dezember und 26. Dezember 2009 ausschließlich durch Eisbildung im Zulaufbereich der Müggelspree zum Dämeritzsee mit entsprechender Rückstauwirkung verursacht. Eine Hochwassersituation habe ungeachtet der eisbedingt erhöhten Wasserstände im Bereich „Hohenbinde“ nicht vorgelegen. Die betreffenden landwirtschaftlichen Nutzflächen lägen im festgelegten Überschwemmungsgebiet. In solchen Gebieten sei niederschlags- und abflussbedingt bzw. jahreszeitabhängig mit erhöhten Wasserständen der Vorflut sowie mit entsprechend steigenden Grundwasserständen in den angrenzenden Flächen zu rechnen.

In einem zivilrechtlichen Verfahren begehrte der Ehemann der Klägerin, der zusammen mit dem Landwirtschaftsbetrieb A... (Klägerin) 800 ha Grünlandflächen bewirtschaftet, Schadensersatz wegen mangelnder Instandhaltung der Müggelspree. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 4. Dezember 2009 – in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass es

„auf den vom Kläger benannten Flächen … mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im 1. Halbjahr 2002 zu Überflutungen und Vernässungen gekommen (ist), wobei diese insbesondere in den Zeiträumen Januar bis Anfang März und Mitte bis Ende April aufgetreten sein dürften. Diese Überflutungen und Vernässungen waren teilweise die direkte Folge des, bezogen auf die streitbefangenen Flächen, hohen Wasserstandes der Müggelspree. Indirekt hingegen hingen alle Vernässungen mehr oder weniger stark mit dem Wasserstand der Müggelspree zusammen, die der natürliche Vorfluter dieses Gebietes ist, weil von den streitbefangenen Flächen zur Müggelspree kein ausreichendes Wasserspielgefälle vorhanden war und ist, um die Flächen in einem für die Landwirtschaft ausreichenden Zeitraum zu entwässern“ (S. 7 des Urteilsabdrucks)

Weiter führte das Landgericht aus:

„Nach Auffassung des Gerichts ist außerdem nach wie vor zu berücksichtigen, dass alle Flächen des Klägers in einem Überschwemmungsgebiet gemäß §§ 100 Abs. 1, 150 Brandenburgisches Wassergesetz liegen. Von vornherein sei eine Grundstückssituation gegeben, in der der Eigentümer mit Überschwemmungen und Vernässungen rechnen muss, er kann Möglichkeiten der Entwässerung, wie beispielsweise die Legung von Dränagen, in eigener Verantwortung zur Reduzierung möglicher Schäden errichten“ (Seite 9 des Urteilsabdrucks).

Ausweislich der Gründe des die Berufung zurückweisenden Urteils des Brandenburgischen OLG vom 29. März 2011 - 2 U 2/10 – fehlte es letztlich an einem Nachweis der vom Kläger behaupteten Kausalität unterlassener Entkrautungsmaßnahmen für die Überflutung der von ihm bewirtschafteten Flächen (S. 8 des Urteilsabdrucks).

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 machte die Klägerin gegenüber dem Landesumweltamt einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Beseitigung der durch die Umsetzung des Konzepts „Renaturierung der Müggelspree“ auf ihren Eigentums - und Pachtflächen entstandenen Folgen geltend. Die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen des Verwaltungshandelns sah die Klägerin im Bau von Schöpfwerken oder der Regulierung der Wasserführung durch das Wehr „Große Tränke“. Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz lehnte in seinem Antwortschriftsatz vom 8. Dezember 2010 den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ab. Die von der Klägerin ins Feld geführte Wiederöffnung der Altarme könne mangels Kausalität für die behaupteten Verletzungsfolgen nicht in subjektive Rechte der Klägerin eingreifen.

Die Klägerin hat am 21. Dezember 2010 Klage erhoben. Sie ist zusammengefasst der Meinung, dass die Öffnung von zwei Altarmen der Müggelspree ohne irgendwie geartetes wasserrechtliches Verfahren, insbesondere ohne Planfeststellungsverfahren, rechtswidrig gewesen sei. Infolgedessen seien die von der Klägerin landwirtschaftlich genutzten Flächen vernässt und nur noch eingeschränkt landwirtschaftlich nutzbar.

Die Klägerin trägt vor, dass sich seit 1993 die von der Klägerin innerhalb der Aue bewirtschafteten Flächen verändern würden. So komme es im Sommer zu regelmäßigen Überflutungen, welche aufstehende Feldfrüchte vernichten würden, weiter zu großflächigen Vernässungen der an Gewässer angrenzenden Grundstücke, die eine tierschutzgerechte Weidehaltung unmöglich machen würden und zu verringerten Grundwasserflurabständen, welche die Erträge auf den Acker - und Grünlandflächen erheblich senken würden (unter anderem durch verminderte Befahrbarkeit der Flächen und Aufwuchsleistung). Dies habe seine Ursache im mangelhaften Abfluss in den Vorflutern aufgrund von fehlender Unterhaltung und im Rückbau von Schöpfwerken sowie Rückstaueffekten.

Die Öffnung und der Anschluss der Altarme Mönchwinkel I und II seien rechtswidrig gewesen. Diese Öffnung hätte nicht ohne eine wasserrechtliche Rechtsgrundlage stattfinden dürfen. Vielmehr verstoße die Öffnung und der Anschluss der Altarme durch bloßen Realakt gegen das Wasserrecht. Es hätte hier eines Planfeststellungsbeschlusses bedurft. Denn bei der Öffnung der Altarme Mönchwinkel I und II habe es sich um eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers gehandelt. Nach § 31 Abs. 5 WHG (alte Fassung) hätte innerhalb des erforderlichen Planfeststellungs-, jedenfalls aber innerhalb des Plangenehmigungsverfahrens, geklärt werden müssen, ob der Ausbau an dieser Stelle mit den Eigentums - und Pachtinteressen der Nachbarn in Übereinstimmung zu bringen sei. Bejahendenfalls wäre es vorliegend insbesondere notwendig gewesen, eine weitere Bewirtschaftung der Spree durch die Wiederinbetriebnahme geschlossener Schöpfwerke vorzunehmen oder aber die das Hochwasser noch verstärkenden Wehre so zu nutzen, dass durch die Öffnung der Altarme keine Vernässung von Eigentums - und Pachtflächen der Klägerin geschehe. All dies habe der Beklagte verkannt, obwohl er selbst einräume, dass der Wasserstand der Müggelspree selbst bei Mittelwasser um 10 cm erhöht werde. Allein dies, also die Öffnung der Altarme, habe eine Vernässung der Flächen der Klägerin zur Folge.

Für eine wesentliche Umgestaltung im Sinne von § 31 WHG (alte Fassung) spreche hier bereits die Anhebung des Wasserstandes um (weitere) 10 cm und das Ziel der Maßnahme, das Wasserdargebot in der Müggelspree zu erhöhen. Abgesehen davon handle es sich auch um einen wesentlichen Eingriff in ein FFH – Gebiet, für den eine FFH - Verträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich gewesen wäre.

Im Übrigen hält die Klägerin die Erhöhung des Wasserstandes durch die Öffnung der Altarme, wonach sich bei Mittelwasserdurchflüssen um 6 cm erhöhte Durchflüsse gegenüber dem vorigen Zustand ergäben, für kausal in Bezug auf die auf ihren landwirtschaftlichen Grundstücken aufgetretenen Flächenvernässungen, die nicht nur auf die Öffnung der Altarme Mönchwinkel I und II zurückzuführen seien sondern insgesamt auf die gesamten Renaturierungsmaßnahmen der Müggelspree.

Entgegen einer dahin geäußerten Annahme des Beklagten handle es sich nicht um eine bloße Pflege - und Entwicklungsmaßnahme im Sinne des § 28 WHG (alte Fassung). Denn das Gewässerbett sei grundlegend verändert worden, indem ein Altarm ausgebaggert und an das bisherige Gewässerbett angeschlossen worden sei. Hierbei handle es sich nicht um eine bloße Unterhaltungsmaßnahme.

Weiterhin seien die geltend gemachten Ansprüche auch nicht verjährt.

Die Klägerin hatte zunächst beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Öffnung der Altarme Mönchwinkel I und II im Bereich der Müggelspree entstandenen Vernässungen auf den an die Müggelspree angrenzenden Eigentums - und Pachtflächen der Klägerin durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen,

hilfsweise,

die dadurch bei der Klägerin entstandenen Schäden durch eine angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen.

Im weiteren Verfahren hat die Klägerin ihre Klage nunmehr auch auf die weiteren Maßnahmen zur Renaturierung der Müggelspree, so sie bereits umgesetzt sind, erstreckt. Nach ihrer Auffassung seien dies insbesondere die Beseitigung von Uferbefestigungen in der Müggelspree, der Einbau von Sohlschwellen in den Altarmen Mönchwinkel I und II sowie die Abflusserhöhung durch Änderung des Bewirtschaftungsregimes am Wehr „Große Tränke“.

Klageerweiternd beantragt die Klägerin nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Umsetzung des Konzepts „Renaturierung der Müggelspree“ entstandenen Vernässungen auf den an die Müggelspree angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen der Klägerin durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Umsetzung des Konzepts „Renaturierung der Müggelspree“ entstandenen Vernässungen auf den an die Müggelspree angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen der Klägerin durch geeignete Maßnahmen der Wehrsteuerung „Große Tränke“ zu beseitigen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Umsetzung des Konzepts „Renaturierung der Müggelspree“ entstandenen Vernässungen auf den an die Müggelspree angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen der Klägerin durch Rückbau der im Rahmen des genannten Konzepts durchgeführten wasserbaulichen Maßnahmen zu beseitigen,

hilfsweise,

die dadurch bei der Klägerin entstandenen Schäden durch eine angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen,

hilfsweise,

Beweis zu erheben zum Beweis der Tatsache, dass der Anschluss der vier Altarme, insbesondere Mönchwinkel I und II, sowie die sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Konzepts zur Renaturierung der Müggelspree zu einer Erhöhung des Wasserstandes auf den landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin geführt haben, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens,

hilfweise,

Schriftsatznachlass zu den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen des Beklagten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert im Wesentlichen: Die Vorhaben „Mönchwinkel I“ und „Mönchwinkel II“ seien durch bestandskräftige Baugenehmigungen und Erlaubnisbescheide der Baudienststelle Wasserbau (vom 4. Mai 2005 für Mönchwinkel I sowie vom 6. Mai 2004 und 18. April 2008 für Mönchwinkel II) und die erfolgten Bauabnahmen (vom 1. November 2005 für Mönchwinkel I und vom 2. August 2004, 19. Mai 2008, 27. August 2008 für Mönchwinkel II) legalisiert.

Ein Planfeststellungsverfahren für die Vorhaben Mönchwinkel I und Mönchwinkel II sei nicht erforderlich gewesen. Hierbei handele es sich vielmehr jeweils um eine Pflege - und Entwicklungsmaßnahme im Sinne des § 28 WHG (alte Fassung) i.V.m. § 78 Brandenburgisches Wassergesetz (alte Fassung). Denn der Wasserstand der Müggelspree bei Mittelwasser (und damit auch der Grundwasserstand der angrenzenden Flächen) werde durch das Projekt nur geringfügig – um max. 10 cm – verändert. Eine Anhebung von ca. 10 cm sei bei einem Gewässer mit einer Tiefe von ca. 2 m (bei Mittelwasser), bei welchem Schwankungen von ca. 1 m Höhe auftreten würden und bei dem die Abflussleistung des Gewässerprofils und die Höhe des Wasserspiegels in erster Linie vom Krautwuchs abhängig seien, als nicht wesentlich zu qualifizieren. Auch auf den Abfluss wirke sich das Projekt nur geringfügig aus. Gleiches gelte auch für die Gewässergestalt. Denn die Altarme seien als Gewässer noch vorhanden, nur wenig verlandet und an die Müggelspree nach wie vor einseitig angeschlossen gewesen. Sie seien daher nicht geöffnet, sondern lediglich wieder beidseitig an die Müggelspree angeschlossen worden.

Hinsichtlich des Wiederanschlusses Mönchwinkel I gelte folgendes: Die genannte Differenz im Wasserstand von ca. 10 cm sei bei einem Gewässer wie der Müggelspree nur ein Bruchteil des regulären Schwankungsbereiches, welchem die an die Müggelspree und die an den Altarm angrenzenden Flächen auch gegenwärtig ausgesetzt seien. Mit Blick auf die tatsächliche Lösung, die Sohlschwelle im Durchstich 30 cm unter Mittelwasser anzuordnen und somit bereits sehr früh beide Gewässerläufe zu durchströmen, würden die prognostizierten 10 cm Aufstau nicht auftreten und auf ca. 6-7 cm reduziert werden.

Auch in Bezug auf den Altarm Mönchwinkel II fehle es an einer Planfeststellungspflicht. Hier hätten die vorgelegten hydraulischen Berechnungen äußerst geringfügige Veränderungen der Wasserstände (bei Mittelwasser Erhöhung von 6 cm gegenüber dem Ist – Zustand; bei Hochwasser sogar eine geringfügige Absenkung von 1 cm) ergeben. Aufgrund einer im Jahre 2003 vorgenommenen Schlamm - Ablagerungsflächenräumung des Altarms würden die tatsächlichen Veränderungen sogar noch geringer ausfallen.

All diese geringfügigen Wasserstandsveränderungen lägen innerhalb des natürlichen Schwankungsverhaltens der Müggelspree.

Bei der Bauabnahme der in Rede stehenden Renaturierungsmaßnahmen durch die Baudienststelle des Beklagten sei auch die Kontrolle erfolgt, ob die in der hydraulischen Berechnung enthaltenen Mindestprofile auch tatsächlich so hergestellt worden seien und ob die 10 cm – Marke tatsächlich eingehalten werde.

Selbst wenn man der klägerischen Auffassung folgen würde, dass die Vorhaben Mönchwinkel I und Mönchwinkel II jeglicher genehmigungsrechtlichen Grundlage entbehrten, scheitere der geltend gemachte Anspruch an der erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität. Die von der Klägerin angezeigten Vernässungen seien vielmehr auf die Lage der Flächen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Müggelspreeniederung mit einem natürlich bedingt hohen Grundwasserstand sowie den dort vorhandenen degradierten Torfböden und die intensivlandwirtschaftliche Bewirtschaftung zurückzuführen. Mithin müsse sich die Klägerin die Lage ihrer Flächen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet mit hohem Grundwasserstand und damit die Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums entgegenhalten lassen. Dass in den letzten 20 Jahren Überflutungen im Wesentlichen ausgeblieben seien, lasse sich auf die angepasste Steuerung des Wehres „Große Tränke“ und die lange Niedrigwasserperiode zurückführen. Die vergangenen Jahre seien ausgesprochen niederschlags - und abflussarm gewesen.

Die eingetretene Vernässung der von der Klägerin gemeldeten Flurstücke in der Gemarkung M... sei eindeutig auf den beschriebenen Stand von örtlichen Gegebenheiten im Einzugsgebiet des ehemaligen Schöpfwerkes zurückzuführen. Es bestehe kein kausaler Zusammenhang mit dem Anschluss der Altarme Mönchwinkel I und Mönchwinkel II. Die durchgeführten hydraulischen Berechnungen hätten insgesamt ergeben, dass eine Flächenbetroffenheit der Klägerin ausgeschlossen werden könne. Eine gewisse Stauwirkung bei Niedrigwasser sei zwar erklärtes Ziel der Maßnahme gewesen. Allerdings reduziere sich ab Mittelwasser die Stauwirkung von auftretendem Hochwasser auf Null. Die von der Klägerin geltend gemachten Flächenvernässungen bei Niedrigwasserführung seien nach Ansicht des Beklagten ausschließlich auf Niederschläge und die besondere Bodenstruktur im betroffenen Gebiet zurückzuführen.

Die von der Klägerin nunmehr insgesamt beanstandeten Maßnahmen – wie der Anschluss der Altarme Mönchwinkel I und II, der Rückbau von Buhnen, auch das Fällen und Pflanzen von Bäumen stellten keine planfeststellungspflichtige Maßnahmen dar. Selbst bei einer Gesamtbetrachtung aller durchgeführten Maßnahmen folge hieraus nicht zwingend ein planfeststellungspflichtiges Gesamtverfahren, weil selbst bei einer solchen Gesamtbetrachtung aller Maßnahmen keine wesentliche Gewässerumgestaltung im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 Wasserhaushaltsgesetz (alte Fassung) erfolgt sei.

Die Maßnahmen hätten weder eine relevante Erhöhung des Abflusses in der Müggelspree noch des Wasserstandes bewirkt. Auch im Grundwasser gebe es keine Veränderungen des Wasserstandes. Des Weiteren seien die einzelnen Maßnahmen gerade nicht sachlich, zeitlich und örtlich in einem engen Zusammenhang auf die vollständige Veränderung des Charakters des Gewässers gerichtet.

Schließlich sei auch mit in den Blick zu nehmen, dass im Zuge der Melioration eine Umgestaltung der Grabensysteme bereits in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgt sei, unter anderem dergestalt, dass effektive Entwässerungsgräben verfüllt worden seien, um landwirtschaftlich nutzbare Flächen zu gewinnen. Dies habe in der Folge zu starken Vernässungen von Flächen der Klägerin geführt. Zudem seien vorhandene Schöpfwerke mit Zustimmung der betroffenen Landwirte, unter anderem auch des Rechtsvorgängers der Klägerin, im Jahre 2006 zurückgebaut worden.

Schlussendlich berufe sich der Beklagte auf die Verjährung des aus der Anbindung des Altarms Mönchwinkel I abgeleiteten Folgenbeseitigungsanspruchs.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (3 Bände) mit Anlagenband, die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (5 Ordner u. 2 Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

A.

1.

Das Rubrum der Streitsache ist von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass nicht, wie in der Klageschrift bezeichnet, das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, sondern das Land Brandenburg Beklagter ist. Die mögliche Passivlegitimation von Landesbehörden ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen beschränkt. Allgemeine Leistungsklagen sind, sofern sie auf eine Leistung der öffentlichen Hand gerichtet sind, nach dem Rechtsträgerprinzip grundsätzlich gegen die Körperschaft zu richten, die nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen (Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 78 Rn. 48). Dies kann hier nur das Land Brandenburg sein.

2.

In der Berichtigung des Passivrubrums liegt kein Austausch des Beklagten, also eine Klageänderung i.S. von § 91 VwGO, die im Übrigen aber sachdienlich wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 91 Rdnr. 3). Vielmehr wird nur klargestellt, dass das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Vertreter des Landes Brandenburg am Verfahren beteiligt ist, nicht aber selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 – 4 C 9/02 –, Rn. 8, juris). Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist zufolge § 124 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes – BbgWG obere Wasserbehörde und gemäß § 125 BbgWG auch Wasserwirtschaftsamt des Landes Brandenburg.

3.

Das Land Brandenburg ist im Hinblick auf den Hauptantrag auch passiv legitimiert.

a.

Wie bereits ausgeführt richtet sich die Frage nach dem richtigen Beklagten bei der hier einschlägigen Leistungsklage nach dem Rechtsträgerprinzip. Es ist danach zu fragen, welche Körperschaft nach materiellem Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 04. September 2014 – 4 K 379/14.NW juris Rn. 25).

b.

In der Sache macht die Klägerin – mit Blick auf nach ihrem Vorbringen schon eingetretene und in der Zukunft befürchtete Vernässungen – einen (präventiven) Störungsabwehranspruch gegenüber weiteren Beeinträchtigungen durch Oberflächenwasser oder aufsteigendes Grundwasser geltend. Dies zugrunde gelegt kann danach ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Störungsabwehr- und -beseitigungsanspruch (auch: Folgenbeseitigungsanspruch) als Grundlage für das Abwehrrecht eines privaten Eigentümers gegenüber einem hoheitlichen Eingriff in subjektive Rechte durch schlichtes Verwaltungshandeln einschlägig sein. Passivlegitimiert für den öffentlich-rechtlichen Störungsabwehranspruch ist derjenige Rechtsträger, in dessen Kompetenz die Herstellung der beanspruchten Schutzmaßnahme fällt (BVerwG, Urt. v. 21.09.1984 - 4 C 51.80 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 06.02.2013 – 1 A 360/11 -, juris Rn. 14). Da zur Abwehr der vorgetragenen Beeinträchtigungen von der Klägerin ein schlicht hoheitliches Handeln gefordert wird, kann von Rechts wegen nur der Hoheitsträger verpflichtet werden, dem dies rechtlich möglich ist, d.h. der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Vornahme der entsprechenden Maßnahmen befugt ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Oktober 2014 – 7 LA 70/13 –, Rn. 3, juris). In Betracht kommen vorliegend als „Hoheitsträger“ entweder das Land Brandenburg oder der Wasser- und Landschaftspflegeverband „Untere Spree“.

c.

Der von der Klägerin geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch zur Beseitigung der Vernässungen auf ihren an die Müggelspree angrenzenden Eigentums - und Pachtflächen setzt voraus, dass ein dem Beklagten, hier also dem Land Brandenburg, zuzurechnender rechtswidriger Zustand vorliegt. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch (BVerwG, Urt. v. 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris) und knüpft deshalb nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffs, sondern an den durch diesen geschaffenen fortdauernden Zustand an. Er soll den andauernden rechtswidrigen Zustand mit der rechtsnormativen Lage in der Weise in Deckung bringen, dass der ursprünglich rechtmäßige Zustand wieder hergestellt und dadurch die Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes beendet wird. Dementsprechend ist Anspruchsverpflichteter des Folgenbeseitigungsanspruchs derjenige Hoheitsträger, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den ordnungsgemäßen Zustand der öffentlichen Sache verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. September 1984 - 4 C 51.80 -, juris Leitsatz und Rn. 15 für Einwirkungen infolge von Straßenbaumaßnahmen). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.) ist anerkannt, dass dieser Hoheitsträger auch dann in Anspruch zu nehmen ist, wenn er nicht Träger der Baumaßnahmen war, die den zu einem rechtswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Grundgesetz - GG führenden Zustand verursacht haben. Auch die Frage, wer letztlich die Kosten für die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands trägt, ist von der Verpflichtung zur (Wieder)-Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unabhängig (BVerwG, a. a. O.). Für den Folgenbeseitigungsanspruch gilt nichts anderes, wenn der Zustand eines Gewässers - wie hier- durch Baumaßnahmen verändert wurde. Auch in einem solchen Fall richtet sich der etwaige Beseitigungsanspruch allein gegen den gegenwärtigen Träger der wasserrechtlichen Unterhaltungslast. Dies gilt auch dann, wenn er – so wie hier - die in Rede stehenden Baumaßnahmen nicht selbst durchgeführt hat. Dies ist auch sachgerecht. Verändern Bauarbeiten den Zustand eines Gewässers derart, dass dies zu einer Verletzung der Rechte des Eigentümers eines angrenzenden Grundstücks aus Art. 14 GG führt, dann gebietet die Pflicht zur Unterhaltung des Gewässers regelmäßig die Wiederherstellung des status quo ante bzw. die Versetzung des Gewässers in einen Zustand, der keine rechtswidrige Folgen in Bezug auf das Eigentum des Betroffenen hat. Kommt der gegenwärtige Träger der Unterhaltungslast i. S. d. § 79 BbgWG dieser Pflicht nicht nach, so verletzt er regelmäßig seine wasserrechtliche Unterhaltungspflicht. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass eine Verletzung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht, die zu einem Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht führt, einen § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB entsprechenden öffentlich-rechtlichen Anspruch des Betroffenen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands gegenüber dem säumigen Unterhaltungspflichtigen begründet (VGH BW, Urt. v. 29. April 1993 - 8 S 2834/92 -, juris Rn. 15). Dem steht nicht entgegen, dass das Wasserrecht im Zusammenhang mit seinen Regelungen über die Unterhaltungspflicht Dritten keine subjektive Berechtigung einräumt (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 3 BbgWG und unten). Führt die Verletzung der Unterhaltungspflicht zu einem Eingriff in das Eigentum, so ist der Abwehranspruch eines Dritten primär nicht auf die Erfüllung der Unterhaltungspflicht gerichtet, sondern auf die Abwehr des Eingriffs in das Eigentum. Die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht ist daher nur insoweit von rechtserheblicher Bedeutung, als mit ihr die Ursache der Eigentumsverletzung bezeichnet wird. Rechtliche Grundlage des Anspruchs ist das verfassungsrechtlich gesicherte Eigentumsrecht selbst (vgl. VGH BW, a. a. O., unter Rückgriff auf BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1973 - IV C 50.41 -, juris; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 918).

d.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Müggelspree unstreitig um ein Gewässer erster Ordnung i. S. v. § 3 Abs. 1 BbgWG i. V. mit Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 BbgWG lfd. Nr. 57. Für solche Gewässer ist Träger der Unterhaltungslast das Wasserwirtschaftsamt, § 79 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG, mithin das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, § 125 BbgWG, das für den Beklagten tätig wird. Diesem obliegt die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Soweit zufolge § 79 Abs. 1 S. 3 BbgWG die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung den Gewässerunterhaltungsverbänden nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes obliegt und das Wasserwirtschaftsamt sich insoweit auf die Entwicklung von Konzeptionen, das Aufstellen von Unterhaltungsplänen sowie die Festlegung von Maßnahmen im Einzelfall beschränkt, macht dies den bauausführenden Wasser- und Landschaftspflegeverband „Untere Spree“ nicht zum Träger der Unterhaltungslast. Vielmehr bleibt in diesem Rahmen das Wasserwirtschaftsamt rechtlich verantwortlich für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung (vergleiche Landtag Brandenburg Drucksache 4/5052 – Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften zu Nr. 87). Ist dies der Fall, führt der Umstand, dass vorliegend der Wasser - und Landschaftspflegeverband „Untere Spree“ die in Rede stehenden Bauarbeiten an der Müggelspree tatsächlich durchgeführt hat, für sich genommen nicht zu dessen Passivlegitimation beim Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06. Februar 2013 – 1 A 360/11 –, Rn. 13ff, juris). Passivlegitimiert ist nach alledem allein das Land Brandenburg.

B.

1.

Die auf die hauptsächliche Verurteilung zu schlicht-hoheitlichem Handeln des Beklagten gerichteten Anträge sind als Leistungsklage statthaft.

2.

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ergibt sich hinsichtlich des (Haupt-)Klageantrags aus dem bereits benannten Folgenbeseitigungsanspruch. Dabei ist unbeachtlich, dass die Klägerin teilweise nur Pächterin der betroffenen Grundstücke ist. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch beruht ebenso wie der auf § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB gestützte privatrechtliche Abwehranspruch darauf, dass die Rechtsordnung dem Einzelnen absolute, d. h. gegen jedermann geschützte Rechte einräumt (Hess. VGH, Beschluss vom 3. September 1988 – 11 TG 3549/88 –, NVwZ 1989, 266). Das bedeutet, dass derjenige, der in solchen Rechten beeinträchtigt wird, von dem Störer grundsätzlich die Beseitigung und Unterlassung der Störung verlangen kann. Zu solchen Rechten zählen nicht nur alle deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter und das grundrechtlich geschützte Eigentum, sondern auch andere absolute Rechte, insbesondere die Freiheitsgrundrechte und damit auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb, das das durch den schuldrechtlichen Pachtvertrag gewährte Nutzungsrecht am jeweiligen Grundstück beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1998 – V ZR 190/97 –, NJW 1998, 2058; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – III ZR 116/07 –, NVwZ-RR 2008, 297 m.w.N.; zitiert nach VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 04. September 2014 – 4 K 379/14.NW –, Rn. 22, juris).

3.

Vorliegend spricht indes vieles dafür, dass der Hauptantrag unzulässig ist.

a.

Denn mit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin - dem ausdrücklichen Wortlaut nach - im Wege einer allgemeinen Leistungsklage die Verurteilung des Beklagten zu einem tatsächlichen Verwaltungshandeln, wobei die von der Klägerin in ihrem Hauptantrag angestrebten „geeigneten Maßnahmen“ zur Beseitigung von auf ihren Pacht- und Eigentumsflächen aufgetretenen Vernässungen nicht dezidiert benannt sondern nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels (Unterbindung von weiteren Beeinträchtigungen der klägerischen Flächen) beschrieben werden. Nach dem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich so gestellten (Haupt-)Antrag soll der Beklagte zu „geeigneten Maßnahmen“ verurteilt werden.

b.

Dieser Klageantrag erscheint nach Auffassung der Kammer als zu unbestimmt. Denn nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, einen bestimmten Antrag zu stellen, erfordert zwar nicht, dass dieser juristisch ausformuliert ist. Maßgeblich ist der erkennbare Zweck, also das Ziel des Rechtsschutzbegehrens. In dem Klageantrag, der aus sich selbst heraus verständlich sein muss, sind deswegen Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu benennen. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einem dem Klageantrag stattgebenden Urteil eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (BVerwGE 147, 312 ff. Juris Rdnr. 54). Bei Leistungsklagen muss der Antrag demgemäß nicht nur „bestimmt“ sondern grundsätzlich auch so formuliert sein, dass der entsprechende Urteilsspruch vollstreckungsfähig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 82, Rdnr. 10), mithin auf einen entsprechenden gerichtlichen Ausspruch hin eine Zwangsvollstreckung stattfinden kann (Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl., § 82 Rdnr. 10). Es soll eben nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben, was der Beklagte tun darf und was nicht. Dies ist hier hinsichtlich des klägerischen Hauptantrags nicht der Fall. Aus der darin enthaltenen Formulierung, “den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Umsetzung des Konzepts „Renaturierung der Müggelspree“ entstandenen Vernässungen auf den an die Müggelspree angrenzenden Eigentums - und Pachtflächen der Klägerin durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen“, die nicht von der (rechtsunkundigen) Klägerin, sondern von einem Rechtsanwalt stammen, ist für die Kammer nicht ersichtlich, welche vollstreckbaren Handlungen der Beklagte vornehmen bzw. welche(n) Verwaltungsakt(e) der Beklagte gegebenenfalls erlassen soll. Die Palette der Möglichkeiten reicht vom Erlass von Verwaltungsakten bis hin zu sonstigen schlicht hoheitlichen Maßnahmen zur Beseitigung der von der Klägerin beklagten Vernässungen, z. B. die Wiederinbetriebnahme oder die Neuerrichtung von Schöpfwerken oder/und Abflussgräben, in der Konsequenz sogar die Wiederverschließung der geöffneten Altarme. Zwar ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 88 VwGO); das Klageziel ist aber hier lediglich durch die von der Klägerin begehrten „geeigneten Maßnahmen“ definiert, die sich dem Antrag im Einzelnen nicht und dem klägerischen Vortrag nur diffus entnehmen lassen. Die Klage gibt letztlich nur das Ziel an, „Vernässungen“ auf von der Klägerin bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen zu beseitigen. Auf welchem Wege dieses Ziel erreicht werden soll, lässt der Klageantrag offen; lediglich eine Art „Rahmen“ erscheint vorgegeben, denn „ungeeignete“ Maßnahmen sind offensichtlich ausgeschlossen. Auch wenn es sich in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur um eine Sollvorschrift handelt, deren Verletzung nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit der Klage führt, gilt im Falle der Bestimmtheit des Klageantrags eine Ausnahme. Da das Gericht nach § 88 VwGO an den Antrag gebunden ist, muss die Klägerin spätestens in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden, d.h. vollstreckungsfähigen Klageantrag formulieren (Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl., § 82 Rdnr. 9 m.w.N.). Da dies - jedenfalls hinsichtlich des Hauptantrags - unterblieben ist, spricht vieles dafür, die Klage - mit ihrem Hauptantrag – bereits als unzulässig abzuweisen (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 24. März 2011 – 5 K 1039/08, S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für Mobilfunk vgl. VG München, Urteil vom 16. März 2004 - M 1 K 99.3229 juris Rdnr.16). Aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung herangezogenen o.g. Entscheidung des BVerwG vom 05. September 2013 – 7 C 21.12 folgt für die vorliegende Fallkonstellation eines Folgenbeseitigungsanspruchs nichts anderes. Denn die im genannten Verfahren vor dem BVerwG vom Beklagten bemängelte Benennung allein des durch die Ergänzung des Luftreinhalteplans zu erreichenden Ziels spiegelte die planerische Gestaltungsfreiheit wider, die das Gesetz der Behörde einräumt (BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – 7 C 21/12 –, BVerwGE 147, 312-329, Rn. 55). Grund dafür sind zum einen die prognostischen Elemente, die der Planung im Hinblick auf die Schadstoffentwicklung und der Wirkung der von ihr festgelegten Maßnahmen zugrunde liegen, und zum anderen das Ermessen, das der Behörde bei der Auswahl und der Ausgestaltung der im Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen zusteht (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 3 B 78/11 –, Rn. 11, juris). Die von der Klägerin begehrte Folgenbeseitigung „von Vernässungen“ umfasst indes weder prognostische Elemente noch steht die planerische Gestaltungsfreiheit des Landesumweltamtes im Raum. Auch wenn der Vollstreckungsfähigkeit eines stattgebenden Urteils grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass die Entscheidung hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen im Sinne eines Bescheidungsurteils verbindliche Vorgaben machen kann, die im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind (BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – 7 C 21/12 –, BVerwGE 147, 312-329, Rn. 56), so muss nach Auffassung der Kammer dem klägerischen Vorbringen hier im Hinblick auf die räumlichen Dimensionen – bei der Müggelspree handelt es sich schließlich um einen 32km langen Flussabschnitt und die Klägerin bewirtschaftet dort ca. 1050ha - zumindest im groben ein Handlungsrahmen nach Umfang, Ort, Alternativen usw. entnommen werden können. Dies ist nicht der Fall.

Sollte der Klageantrag als Geltendmachen eines Einschreitensanspruchs etwa gegenüber dem Wasser- und Landschaftspflegeverband „Untere Spree“ ausgelegt und somit möglicherweise Gegenstand einer Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage werden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), gilt das gleiche. Im Ergebnis mag die Frage der Bestimmtheit des klägerischen Hauptantrags offen bleiben. Denn mit ihrer Forderung nach „geeigneten Maßnahmen“ zur Beseitigung von auftretenden Vernässungen auf ihren landwirtschaftlichen Flächen kann die Klägerin nicht durchdringen.

C.

Allein in Betracht kommende materielle Rechtsgrundlage für das Verlangen der Klägerin, den Beklagten hauptsächlich zu verurteilen, die infolge der Umsetzung des Konzepts „Renaturierung der Müggelspree“ entstandenen Vernässungen auf den an die Müggelspree angrenzenden Eigentums - und Pachtflächen der Klägerin durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, ist der oben genannte öffentlich – rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Mit einem solchen Anspruch, dessen Grundlage aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist. Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für diesen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert. Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns (so z.B. VG Neustadt, Urteil vom 4. September 2014 – 4 K 379/14. NW juris Rn. 29).

1.

Soweit das klägerische Vorbringen dahin verstanden werden soll, dass die Klägerin meint, sie könne ihr Klagebegehren schon unter Berufung auf diejenigen öffentlich-rechtlichen Pflichten durchsetzen, die dem Beklagten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem BbgWG im Hinblick auf die Müggelspree als Landesgewässer I. Ordnung obliegen, ist die Klage unter diesem Aspekt jedenfalls unbegründet. Ein Rechtsanspruch des Bürgers auf Erfüllung von Gewässerunterhaltungspflichten wird durch die Vorschriften des WHG und des BbgWG gerade nicht eingeräumt.

2.

So hat das BVerwG bereits im Jahre 1973 entschieden, dass die in den §§ 28 und 29 WHG (a.F.) bundesrahmenrechtlich geregelte Gewässerunterhaltung dem Unterhaltungspflichtigen nur als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit unterliegt. Sie gehört zu jenen Maßnahmen, die das Wasserhaushaltsgesetz entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung im öffentlichen Interesse zur Ordnung des Wasserhaushalts regelt oder vorschreibt. Die Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht kommt demgemäß zwar dem dadurch mittelbar oder unmittelbar Begünstigten faktisch zugute. Sie geschieht aber nicht in Erfüllung einer (auch) Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern allein in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Trägers der Unterhaltungslast, der ein klagbarer Rechtsanspruch Dritter nicht gegenübersteht.

3.

Diese schon aus dem Wesen der Unterhaltungspflicht herzuleitende Folgerung ergibt sich unmittelbar auch aus dem Inhalt der §§ 28 und 29 WHG (a.F.) selbst. Diese Vorschriften enthalten keinen Hinweis auf ein durch sie geschütztes Interesse oder auf einen in ihrem Rahmen individuell begünstigten Personenkreis. Sie bestimmen vielmehr ausschließlich den sachlichen Umfang der Unterhaltungspflicht sowie mit den Trägern der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ausschließlich deren Adressaten. Für die Annahme, durch sie werde Dritten gleichwohl ein subjektives Recht auf die Erfüllung der Unterhaltungspflicht eingeräumt, ist danach kein Raum (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 – IV C 50.71 –, BVerwGE 44, 235-244, Rn. 9, 10).

D.

Mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin, ihre Wiesen würden (auch) dadurch beeinträchtigt werden, dass der Beklagte mit dem Anschluss von Altarmen und mit in diesem Zusammenhang durchgeführten weiteren baulichen Maßnahmen den Wasserstand der Müggelspree im die Klägerin interessierenden Bereich unzulässig und mit der Folge von auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Klägerin auftretenden Vernässungen erhöht habe, steht allerdings im Kern nicht eine ausschließlich in die Gewässerunterhaltung fallende, sondern eine "über die Unterhaltung hinausgehende Maßnahme zur... Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers", mithin ein grundsätzlich planfeststellungspflichtiger, ausnahmsweise plangenehmigungspflichtiger Ausbau im Sinne des § 31 WHG (a.F.) in Rede. Dabei schließt der Vortrag der Klägerin die Behauptung mit ein, ein Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren sei nicht durchgeführt worden; darin liege eine - sie betreffende - Rechtsverletzung. Analog zu Rechtsansprüchen des Bürgers auf Erfüllung von Gewässerunterhaltungspflichten kann indes die Klägerin allein aus dem (rechtswidrigen) Fehlen eines möglicherweise gebotenen Planfeststellungsverfahrens nicht schon deswegen (verwaltungsverfahrensrechtliche) Ansprüche gegenüber dem Beklagten herleiten.

1.

Das BVerwG hat in seiner o.g. Entscheidung hierzu ausgeführt, dass sich in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht aus § 31 Abs. 1 WHG (a.F.) zwar ohne weiteres ergibt, dass grundsätzlich rechtswidrig handelt, wer ein Gewässer herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet, ohne vorher die erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung herbeigeführt zu haben. Durch einen in diesem - verwaltungsverfahrensrechtlichen - Sinne rechtswidrigen Gewässerausbau wird jedoch ein davon betroffener Dritter nicht schon für sich allein in seinen Rechten verletzt und kann ein sich hierauf berufender Dritter daraus keinen Anspruch auf Folgenbeseitigung ableiten.

a.

Soweit die Verletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften unter dem Gesichtspunkt des Drittschutzes von rechtserheblicher Bedeutung sein kann, setzt dies im Einzelfall voraus, dass die verletzte Verfahrensregelung nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbständig durchsetzbare (verfahrensrechtliche) Rechtsposition gewähren will. Ein solcher Anspruch kann auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt oder auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren gerichtet sein. Diese Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst.

b.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe haben die das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren regelnden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 31 WHG (a.F.)) als solche keine Schutzfunktion zugunsten Dritter. Die verfahrensrechtliche Rechtsposition Dritter geht im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht über das hinaus, was Dritten ansonsten in wasserrechtlichen Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren nach §§ 7, 8 WHG (a.F.) an förmlichen Rechten eingeräumt ist. Insbesondere aus dem im Vordergrund stehenden Zweck des Planfeststellungsverfahrens, mit Hilfe der formellen und materiellen Konzentrationswirkung zu einer einheitlichen und umfassenden Verwaltungsentscheidung zu gelangen, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die die Annahme einer verfahrensrechtlichen Gewährleistung von eigenem Gewicht zugunsten Dritter rechtfertigen könnten. Vielmehr zielt sie allein auf ein im allgemeinen Interesse gelegenes rationelles Verwaltungsverfahren. Daraus aber folgt, dass die Klägerin keine durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition inne hat (so BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 – IV C 50.71 –, BVerwGE 44, 235-244, Rn. 13ff.).

2.

Im Ergebnis Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des BVerwG indessen auch, soweit die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang in Wahrheit nicht die Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrens selbst rügen, sondern insoweit geltend machen will, ihr dürfe daraus, dass das (ihrer Ansicht nach) gebotene förmliche Verwaltungsverfahren rechtswidrig nicht durchgeführt worden sei, jedenfalls keine Beeinträchtigung ihrer materiellen Rechtsstellung erwachsen. In der Tat sprechen überwiegende Gründe für die Annahme, dass unter solchen Umständen ein betroffener Dritter an materiellen Rechten muss durchsetzen können, was er durchgesetzt hätte, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungsverfahren durchgeführt worden wäre. Für eine wasserrechtliche Ausbaumaßnahme führt diese Erwägung auf die Vorschrift des § 31 Absatz 5 Satz 2 WHG (a.F.), nach der im Planfeststellungsverfahren Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festgestellt sowie der Ausgleich von Schäden angeordnet werden müssen. Diese Regelung, die ersichtlich (auch) auf die Begünstigung der durch eine Ausbaumaßnahme in bestimmter Weise materiellrechtlich betroffenen Dritten gerichtet ist, wird durch die ihr entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften – hier der §§ 89 ff. BbgWG - näher ergänzt (vgl. BVerwG a.a.O.). So haben z. B. Anlieger und Hinterlieger, die durch Maßnahmen des Gewässerausbaus Schäden erleiden, Anspruch auf Entschädigung, § 90 Abs. 2 BbgWG.

3.

Einer solchen materiellrechtlichen Rechtsposition berühmt sich auch die Klägerin. Denn ihr geht es erkennbar nicht bloß um die Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht schlechthin oder die Erfüllung der Unterhaltungspflicht in einer bestimmten Weise, sondern um die Abwehr eines Eingriffs in ihr Eigentum bzw. den eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb. Rechtliche Grundlage des erhobenen Folgenbeseitigungsanspruchs ist somit das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht selbst.

4.

Das BVerwG stellt darauf ab, dass das öffentliche Recht das Eigentum in öffentlich-rechtlicher Richtung nicht minder schützt, als es das private Recht gegenüber Angriffen aus dem privaten Bereich tut. Es gewährt gleichermaßen Abwehr- und (Folgen-) Beseitigungsansprüche, die in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz ihre Grundlage finden, also, soweit es sich bei diesem Rechtsgut um das Eigentum handelt, Ansprüche "aus Eigentum" sind.

Die Grundsätze, von denen diese Rechtsprechung für den auf Artikel 14 Abs. 1 GG beruhenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsschutz getragen wird, müssen unabhängig von der sich jeweils besonders stellenden Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Eigentumsverletzung konkret anzunehmen ist, in ihrem entscheidenden Kern auch für Rechts- und Interessenlagen der hier gegebenen Art gelten. Ein rechtlich beachtlicher Gesichtspunkt, der dafür sprechen könnte, die Schutzwürdigkeit des Eigentumsrechts insoweit anders zu sehen und dem (z.B.) durch eine Verletzung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht in seinem Eigentum Betroffenen einen Abwehr- oder Beseitigungsanspruch allgemein zu versagen, ist nicht ersichtlich. Für das Entstehen des öffentlich- rechtlichen Abwehranspruches ist es bedeutungslos, in welcher Weise der Eingriff in die geschützte Rechtsposition verwirklicht wird. Die Schutzwürdigkeit des Eigentums und das Entstehen eines Abwehranspruches können nicht von der Art der Eigentumsverletzung abhängen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 – IV C 50.71 –, BVerwGE 44, 235-244, Rn. 19).

Was daraus in den Fällen, in denen die vorherige Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens rechtswidrig unterblieben ist, für den betroffenen Dritten im Einzelnen herzuleiten ist, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn vorliegend kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe aufgrund der von ihr behaupteten Verletzung ihrer grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechte und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb einen Anspruch auf (Folgen-) Beseitigung der auf ihren landwirtschaftlichen Grundstücken aufgetretenen Vernässungen.

E.

1.Allerdings bedarf gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I, 1110) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I, 3245) (WHG - alte Fassung – a.F.) die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch die zuständige Behörde. Die Vorschrift gilt nur für oberirdische Gewässer; der Ausbau von Teilstrecken genügt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 31 Rdnr. 16). § 31 Abs. 1 WHG (a.F.) findet im vorliegenden Fall auch Anwendung. Zwar können die Länder gemäß § 1 Abs. 2 WHG (a.F.) kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Hiervon hat der Landesgesetzgeber in Brandenburg auch Gebrauch gemacht, indem gemäß § 1 Abs. 4 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgenommen werden:1.Gräben, die der Be- oder Entwässerung nur eines Grundstücks dienen;2.Straßen- und Eisenbahnseitengräben, wenn sie nicht der Be- oder Entwässerung der Grundstücke anderer Eigentümer zu dienen bestimmt sind;3.Grundstücksflächen, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen, nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem oberirdischen Gewässer nicht oder nur zeitweise künstlich verbunden sind.Die hier vor allem in Rede stehenden Altarme Mönchwinkel I und Mönchwinkel II der Müggelspree sind aber keine solchen Grundstücke. Vielmehr handelt es sich um seit unvordenklicher Zeit bestehende natürliche Gewässer, die weder der Be – oder Entwässerung nur eines Grundstücks dienen noch ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung angelegt wurden. Darüber hinaus sollen – wie in der Verwendung des Begriffs „Grundstück“ zum Ausdruck kommt - durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BbgWG entsprechend der oben genannten Ermächtigung in § 1 Abs. 2 WHG (a.F.) nur kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes ausgenommen werden. Den hier vorliegenden Altarmen kommt ersichtlich keine in diesem Sinne wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung zu.

2.

Die vom Landesumweltamt veranlassten Maßnahmen stellen zur Überzeugung der Kammer auch einen wesentlichen Gewässerausbau (Umgestaltung) im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 WHG (a. F.) dar. Durch den beidseitigen Anschluss der von der Klägerin vor allem in den Blick genommenen Altarme Mönchwinkel I und II mit dem Fließgewässer der Müggelspree sollte ein zuvor bestehender Zustand dauerhaft geändert werden. Keineswegs handelt es sich hierbei um eine bloße Unterhaltungsmaßnahme nach § 28 WHG (a.F.), sondern um eine Umgestaltung des Gewässers bzw. eines seiner Ufer. Wesentlich ist eine Umgestaltung, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer auf Dauer in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluss, Fließgeschwindigkeit, Selbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht (z.B. Naturhaushalt oder für das äußere Bild der Landschaft) bedeutsamen Weise ändert. Mithin kann auch die äußere Gestalt des Gewässers Gegenstand eines Gewässerausbaus sein (vergleiche Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 31 (Stand: August 2004) Rn. 9). Eine allein dem Wortsinn folgende Auslegung würde dazu führen, dass nur wesentliche Gestaltveränderungen des Gewässers als Ausbau anzusehen sind. Das erscheint indes zu eng, weil es die Durchführung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Umgestaltungen ohne Änderung des äußeren Erscheinungsbildes ohne Planfeststellungsverfahren ermöglichen könnte. Das Wort „wesentlich“ bedeutet lediglich, dass unwesentliche und offensichtlich nicht ins Gewicht fallende Maßnahmen ausgeschieden werden sollen, weil hier der mit dem Verwaltungsverfahren verbundene Aufwand ersichtlich außer Verhältnis zum Erfolg stünde. Ob die Änderung den vorhandenen Zustand verbessert oder verschlechtert, ist ohne Bedeutung (Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 31 Rn. 22).

Daher ist im Interesse einer effektiven öffentlich – rechtlichen Ordnung des Wasserhaushalts eine solche Änderung nicht nur bei Großprojekten, sondern auch bei weit weniger umfänglichen Maßnahmen anzunehmen, wenn dadurch die nach § 31 Abs. 5 WHG (a.F.) zu beachtenden öffentlichen Interessen oder Rechte Dritter nicht unerheblich betroffen sein können.

3.

Hiervon ausgehend liegt es auf der Hand, dass der Wiederanschluss von (mehreren) Altarmen auf einer Länge von bis zu 70 m (oder mehr), verbunden mit der Wiederherstellung eines Gewässerbetts im Rahmen des Altarmanschlusses an den Hauptfluss, dem Einbau von Sohlschwellen (Furten) sowie der damit einhergehenden Umwandlung eines Stillgewässers in ein Fließgewässer als eine wesentliche Umgestaltung anzusehen ist und es sich hierbei nicht nur um eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung handelt. (vergleiche hierzu auch OVG Münster, Urteil vom 23. April 1986 - 20 A 24/84 –, in NuR 1989, S. 90 mit weiteren Nachweisen). Es trifft zwar zu, dass sich die Gewässerunterhaltung nicht nur darauf beschränkt, einen ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten, sondern auch Pflege und Entwicklung i. S. der Hinführung auf einen positiven Zustand oder eine Verbesserung umfasst. Hiervon unterscheidet sich – wie bereits ausgeführt - der Ausbau in Gestalt der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers insbesondere durch die Veränderung des Gesamtprofils oder die Bewirkung eines anderen Gepräges des Gewässers (Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 31 Rn. 23). Genauso liegt der Fall hier; denn mit der Umwandlung eines Stillgewässers in ein Fließgewässer durch den Anschluss an den „Hauptfluss“ haben die Altarme der Müggelspree ein anderes – substantiell wesentlich anderes - Gepräge erhalten, so z. B. aufgrund der Verdrängung limnophiler Arten durch rheophile. Hinzu kommt die Herstellung von vorher nicht bestehenden „Flussinseln“, die infolge des Wiederanschlusses von Altarmen nur über die o.g. Furten (Sohlschwellen im Gewässerbett) zugänglich sind. Das Schaffen oder das Beseitigen von Inseln ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls planfeststellungspflichtig (vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O. Rn. 20). Auch die Lage in einem festgelegten Überschwemmungsgebiet i. S. von § 32 WHG (a.F.) und § 76 WHG (vom 31. Juli 2009, BGBl I, 2585) legt die Annahme nahe, dass Gestaltänderungen eines Altarms durch Wiederanschluss nicht nur unwesentliche Veränderungen in Bezug auf den Wasserstand und den Wasserabfluss herbeiführen können.

4.

Schließlich kann den Prüfberichten vom 4. Mai 2005 für Mönchwinkel I sowie vom 6. Mai 2004 und 18. April 2008 für Mönchwinkel II auch durch Auslegung nicht entnommen werden, dass hiermit ein planfeststellungspflichtiges Vorhaben konkludent hätte genehmigt werden sollen. Hierfür wäre nämlich Voraussetzung, dass die zuständige Behörde wenigstens den Willen gehabt hätte, beide Maßnahmen durch Planfeststellung zuzulassen. Ein solcher Wille hat sich aber nach außen hin nicht objektiv manifestieren können, da sich die Wasserbehörde der wasserrechtlichen Tatbestände wohl bewusst war, aber ein Planfeststellungsverfahren bewusst nicht durchgeführt hat. Im Übrigen scheitert die Annahme einer sozusagen konkludenten Planfeststellung für den Wiederanschluss der Altarme an den strengen Förmlichkeiten des Wasserrechts (vergleiche hierzu auch VG Regensburg, Urteil vom 29. März 2010 – RN 8 K 08. 1018 juris Rn. 40ff.). Eine nicht gestattete, aber nach den Wassergesetzen gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formale Legalität ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 1 BvR 27/09 -; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 – IV C 71.75 – und Beschlüsse vom 28. Februar 1991 – 7 B 22.91 – und vom 29. Dezember 1998 – 11 B 56/98 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 – 2 N 34.06 - ; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2010 – 3 S 1253/08 - alle Entscheidungen zitiert nach juris und in Urteil der Kammer vom 23. November 2012 – 5 K 770/10, S. 15 des amtlichen Umdrucks).

F.

Die Klägerin kann indes im Ergebnis nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Beklagte die von der Klägerin angeführten Vernässungen auf ihren Pacht- und Eigentumsflächen durch geeignete Maßnahmen beseitigen müsse, auch nicht, um ihre landwirtschaftlichen Flächen z. B. vor Schäden durch Überschwemmungen zu bewahren.

1.

Grundsätzlich kann zwar den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke - wie oben ausgeführt - ein grundrechtlich fundierter Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch (gegenüber dem Träger der Unterhaltungslast) erwachsen, wenn z. B. aufgrund der Verletzung wasserrechtlicher Unterhaltungspflichten konkrete Eingriffe in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht drohen oder bereits entstanden sind. Ein solcher Anspruch, der die künftige Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen zum Inhalt haben kann, setzt jedoch voraus, dass zwischen der Vernachlässigung einer den Anspruchsgegner treffenden Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung oder der unterlassenen wasserrechtlichen Planfeststellung und der befürchteten oder schon eingetretenen Verletzung des Eigentums ein Ursachenzusammenhang besteht. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung kann durch Rechts - oder Realakte nur dann ausgelöst werden, wenn zwischen der rechtswidrigen Handlung und deren Folgen Kausalität besteht, die Verletzung der subjektiven Rechte der Betroffenen noch andauert und der belastende Zustand im Zeitpunkt der Anspruchserhebung rechtswidrig ist (vergleiche VG Regensburg, Urteil vom 29. März 2010, –RN 8K 08.1018 - Juris, Rn. 33).

2.

Soweit der Folgenbeseitigungsanspruch nur Rechtsverletzungen erfasst, die durch hoheitlichen Eingriff verursacht worden sind, ist der hoheitliche Charakter des hier in Rede stehenden Vorgehens des Beklagten und des Gewässerunterhaltungsverbandes fraglos gegeben.

a.

Ob ein solcher vorliegt, ist bei förmlichem Verwaltungshandeln in der Regel unschwer zu entscheiden. Ist die in Rede stehende Maßnahme rechtsförmlich ein Akt des öffentlichen Rechts, so ist auch die von dieser Maßnahme ausgehende Beeinträchtigung dem öffentlichen Recht zuzurechnen. War Verletzungsursache also ein Verwaltungsakt oder eine Satzung, etwa in Gestalt eines Bebauungsplans, so ist der hoheitliche Charakter des Eingriffs ohne weiteres zu bejahen.

Tatsächliche Rechtsverletzungen, sogenannte Realakte, auf die die Klägerin hier ihren Folgenbeseitigungsanspruch stützt, werden indes nur dann vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch erfasst, wenn sie Ausdruck der öffentlichen Gewalt sind, sich demgemäß als Ausdruck hoheitlicher Tätigkeit darstellen. Das ist der Fall, wenn die Beeinträchtigungen in ihrer Rechtsqualität dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind (BVerwG, NJW 1974, 817/818). Dabei ist von der hoheitlichen Maßnahme auszugehen, die entweder selbst die Beeinträchtigung darstellt oder unmittelbare schädliche Folgen verursacht hat.

b.

Die Rechtsprechung stellt hierbei entscheidend darauf ab, „ob die beeinträchtigende Einrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang steht“ (BGH, NJW 1976, 570; Bay.VGH, NVwZ 1989, 269, 270; zitiert nach OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juli 2005 – 13 LC 16/03 –, Rn. 32 ff.). So liegt es hier. Denn die Klägerin wendet sich gegen die Folgen des (mindestens) bis 2008 vom Träger der Gewässerunterhaltungslast veranlassten und vom Wasser- und Landschaftspflegeverband „Untere Spree“ ausgeführten Gewässerausbaus in Gestalt des Wiederanschlusses von Altarmen der Müggelspree. Es geht ihr um die nach ihrer Darstellung seitdem zunehmende Vernässung ihrer an die Müggelspree angrenzenden und von ihr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, die nach ihrer Auffassung auf den Wiederanschluss der Altarme aufgrund der Erhöhung des (Grund-)Wasserstandes zurückzuführen sei. Zwar liegt dem Ausbau des im Eigentum des Beklagten stehenden Gewässers ein förmliches Verwaltungsverfahren nicht zugrunde. Unstreitig unterliegt aber das Gewässer der Müggelspree dem Regime des WHG und des BbgWG; dem zuständigen Gewässerunterhaltungsverband obliegt als übertragene Aufgabe auch der Ausbau der Gewässer nach § 89 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes, vgl. § 1 Nr. 2 der Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung – UVZV vom 07. April 2009 (GVBl. II/09, 179). Danach liegt hier ein „öffentlich-rechtlicher Planungs- und Funktionszusammenhang“ vor, so dass der hoheitliche Charakter des hier in Rede stehenden Vorgehens des Beklagten und des Gewässerunterhaltungsverbandes ohne weiteres gegeben ist.

3.

Gegenstand des öffentlich – rechtlichen (Folgen-) Beseitigungsanspruchs sind indes nicht alle rechtswidrigen Folgen hoheitlichen Verwaltungshandelns, sondern nur solche, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war oder die durch das Verwaltungshandeln unmittelbar ausgelöst worden sind (Ursachenzusammenhang). Ein öffentlich – rechtlicher (Folgen-) Beseitigungsanspruch, der die künftige Vornahme z.B. von bestimmten Unterhaltungsmaßnahmen (des Gewässerunterhaltungspflichtigen) zum Inhalt haben kann, setzt demnach voraus, dass zwischen der Vernachlässigung einer den Anspruchsgegner treffenden Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung und der befürchteten oder schon eingetretenen Verletzung des Eigentums ein Ursachenzusammenhang besteht (vergleiche VG Aachen, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 6 K 1445/06 juris Randnummer 36ff.). Nichts anderes kann gelten, wenn es um die Folgen eines unterlassenen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens geht.

4.

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Kammer ist im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und in Auswertung des Akteninhalts nicht zur Überzeugung gelangt, die das klägerische Grundstück regelmäßig treffenden Überschwemmungen bzw. Vernässungen könnten auf einer von der Klägerin geltend zu machenden Pflichtverletzung des Beklagten beruhen (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 02. Februar 2004 – 22 B 02.3084 –, Rn. 17, juris m.w.N.). Diese Annahme beruht auf folgenden Erwägungen:

a.

Auch bei tatsächlichem Verwaltungshandeln knüpft der Folgenbeseitigungsanspruch nicht an die etwaige Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Eingriffs, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustandes an. Ihm liegt die sowohl grundrechtlich wie rechtsstaatlich motivierte Forderung zugrunde, diesen Zustand mit der rechtsnormativen Lage zur Deckung zu bringen (BVerwGE 82, 76/95). Es kommt also auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen an, nicht aber auf die vermeintlich formelle Illegalität des hoheitlichen Eingriffs (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juli 2005 – 13 LC 16/03 –, Rn. 34).

b.

Als Eingriff rügt die Klägerin zwar eine Verletzung ihres Eigentumsrechts durch Vernässung ihrer Weideflächen.

Vorliegend kann aber dahinstehen, ob durch die (unterstellt) fortdauernde Vernässung der ihr gehörenden landwirtschaftlichen Flächen das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) der Klägerin deshalb verletzt wird, weil damit deren Nutzung wesentlich und nicht mehr ortsüblich beeinträchtigt wird, was über die besondere Situationsgebundenheit der hier im natürlichen bzw. gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Müggelspree stark grundwasserhaltigen Geländestruktur in deren Ufer- und Niederungsbereich hinausgeht. Selbst wenn insoweit zugunsten der Klägerin ein vermeintlich rechtswidriger Zustand unterstellt wird, ist er jedoch nicht „durch“ die nach ihrer Behauptung hierfür maßgeblichen Wiederanschlüsse von Altarmen und das ausgebliebene Planfeststellungsverfahren herbeigeführt worden, so dass der Folgenbeseitigungsanspruch jedenfalls im Ergebnis nicht durchgreift.

5.

Denn seiner Rechtsfolge nach richtet sich der Folgenbeseitigungsanspruch nur auf die Beseitigung der dem Beklagten zurechenbaren rechtswidrigen Folgen des Verwaltungshandelns und auf die Wiederherstellung eines früheren rechtmäßigen Zustandes (Wiederherstellung des status quo ante in natura) (BVerwGE 69, 366/370). Ist die identische Wiederherstellung nicht möglich, kann die Herstellung eines gleichwertigen Zustandes verlangt werden. Ob aufgrund des Folgenbeseitigungsanspruchs die vollziehende Gewalt entweder alle oder nur bestimmte rechtswidrige Folgen zu beseitigen hat, ist eine Rechtsfrage, die auf der Stufe der Zurechenbarkeit der eingetretenen Folgen angesiedelt ist. Die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung sind dem Verwaltungsträger nur dann zuzurechnen, wenn zwischen seiner Amtshandlung und deren Folgen Kausalität besteht und eine Haftungsbeschränkung nicht eingreift. Solche Haftungsbeschränkungen können sowohl im Rahmen der Haftungsbegründung als auch dem des Haftungsumfanges bestehen. Dementsprechend wird zwischen den Erfordernissen der haftungsbegründenden Kausalität und der haftungsausfüllenden Kausalität differenziert. Danach ist zunächst erforderlich, dass zwischen der Amtshandlung der Behörde und den eingetretenen rechtswidrigen Folgen eine haftungsbegründende Kausalität besteht. Dieser haftungsrechtlich relevante Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei allen Folgen einer Amtshandlung gegeben, auf deren Eintritt sie - unmittelbar - gerichtet war. Darüber hinaus dürfte er auch bei allen weiteren Folgen vorhanden sein, die aufgrund der Amtshandlung unmittelbar eingetreten sind, sofern sie im Hinblick auf die Amtshandlung adäquat sind (BVerwGE 69, 366/372). Demnach ist das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht in einem formalen Sinne zu verstehen, sondern betrifft die Zurechenbarkeit der hoheitlichen Maßnahme: Nötig ist ein innerer Zusammenhang mit dieser Maßnahme, d.h. es muss sich eine besondere Gefahr verwirklichen, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist. In diesem Sinne ist das Merkmal der Unmittelbarkeit ein Kriterium für die „wertende Zurechnung der Schadensfolgen nach Verantwortlichkeiten und Risikosphären“ (vgl. BGH, Urt. vom 9.11.1995, DVBl. 1996, 561/562 u. H. auf Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 250). Nicht zurechenbar sind Folgen, die durch das eigene verantwortliche Verhalten des Betroffenen oder eines Dritten verursacht worden sind (zitiert nach OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juli 2005 – 13 LC 16/03 –, Rn. 36, juris).

6.

a.

Gemessen an diesen Maßstäben dürfte es vorliegend an der erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität fehlen. Die von der Rechtsprechung geforderte „unmittelbare und ausschließliche“ Kausalität der in Streit stehenden Renaturierungsmaßnahmen an der Müggelspree hinsichtlich der von der Klägerin beklagten Vernässungen ist nicht nachgewiesen (vgl. OVG Lüneburg a.a.O Rn. 39, 40 juris). Denn der Klägerin ist es nicht gelungen, einen in diesem Sinne kausalen Zusammenhang zwischen den behaupteten vernässungsbedingten Erschwernissen bei der Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden und gepachteten Grundstücke und den Altarmwiederanschlüssen sowie den weiteren Renaturierungsmaßnahmen an der Müggelspree plausibel darzulegen. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung und insgesamt gewonnenen Erkenntnisse ist zum einen davon auszugehen, dass eine Beeinflussung insbesondere des Grundwasserstandes durch die Wiederanschlüsse der Altarme Mönchwinkel I und II nur minimal ist. Von rechtlich relevanten nachteiligen Wirkungen der Renaturierungsmaßnahmen auf die Situation der klägerischen Grundstücke kann im Ergebnis nicht gesprochen werden. Auszugehen ist von deren örtlicher Situation und vor allem der Lage im Überschwemmungsgebiet der Müggelspree mit einem allgemein sehr hohen Grundwasserstand. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG (a.F.) und § 31b Abs. 1 WHG (in Kraft getreten am 10. Mai 2005) sind Überschwemmungsgebiete Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Es handelt sich um Landflächen, die vom Wasser eines ausufernden, das Gewässerbett verlassenden fließenden Gewässers eingenommen werden (Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage, § 32 Rn. 3). Die Klägerin muss sich die Lage ihrer Grundstücke in einem solchen per se überschwemmungsgefährdeten Bereich und damit die Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums und ihrer Pachtflächen entgegenhalten lassen. Hinzu kommt nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten die physikalische Bodendegradation der in der Müggelspreeaue vorhandenen Torfböden, die die Bodenporen und somit den Lebensraum von Bodenorganismen und Pflanzen zerstört sowie die Bodenatmung herabgesetzt hat, mit der Folge, dass (Oberflächen-)Wasser nicht mehr aufgenommen wird und nicht versickern kann.

b.

Bei der übrigen rechtlichen Beurteilung konnte die Kammer zum anderen die im Zuge der Renaturierung der Müggelspree eingeholten tatsächlichen Feststellungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts, d.h. des Landesumweltamtes, der gerichtlichen Entscheidung zugrunde legen. Die Kammer folgt auch den im Zusammenhang mit den Gewässerausbaumaßnahmen erstellten hydrologischen Bewertungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde. Diese beruhen auf umfangreichen (wissenschaftlichen) Untersuchungen und der jahrelangen Erfahrung bei der wasserwirtschaftlichen Betreuung der sich im Zuständigkeitsbereich der Behörde befindlichen Gewässer I. Ordnung. Diese in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahmen dürfen im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Sie haben in der Regel größeres Gewicht als etwa Expertisen privater Sachverständiger, weil sie nicht nur auf der fachlichen Auswertung wasserwirtschaftlicher Fragestellungen im Einzelfall auf theoretischer Basis beruhen. Daher müssen sie von Seiten der Klägerin substantiiert in Frage gestellt werden, um deren Aussagekraft erschüttern zu können. Schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen reichen hierfür nicht aus. Ein insoweit beachtliches Gegenvorbringen ist nicht erfolgt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. März 2010 – RN 8 K 08.1018 –, Rn. 44, juris m.w.N.). Zwar hält die Klägerin an ihrer gegenteiligen Behauptung fest, dass die eingetretenen Vernässungen gerade auf dem Anschluss der Altarme und der Sohlanhebung in den Durchstichen usw. beruhen. Sie hat jedoch nicht konkret in objektiv nachvollziehbarer Weise darlegen können, welche nachprüfbaren Tatsachen oder Erfahrungen ihre Annahme stützen könnten, der in Rede stehende Gewässerausbau sei unmittelbar und ausschließlich kausal gewesen für die aufgetretenen Vernässungen. Ihr Vorbringen zu den angeblich in Folge des Gewässerausbaus veränderten Wasserständen ist zu wenig substantiiert, um einen unmittelbaren und vor allen Dingen ausschließlich ursächlichen Zusammenhang mit den durchgeführten Renaturierungsmaßnahmen i. S. einer Adäquanz als möglich erscheinen zu lassen.

Das Landesumweltamt des Beklagten gab bereits im Jahr 2004 hydraulische Berechnungen, insbesondere „ Wasserspiegellagenberechnungen“, in Auftrag. Hierbei wurden folgende Fragestellungen betrachtet:

•Auswirkungen der Altarmanschlüsse auf die Wasserstände in der Müggelspree bei Niedrig – Mittel - und Hochwasser•Auswirkungen von verschiedenen umfangreichen Sohlanhebungen auf die jeweiligen WasserständeHierbei kam die vom Beklagten beauftragte I... in ihrer „Hydraulichen Nachweisführung“ zum Ergebnis, dass in Auswertung einer damals in den Blick genommenen Sohlanhebung um 20 cm festgestellt werden konnte, dass „diese Sohlanhebung im unteren Abschnitt bis etwa zu Fluss-km 5+000 keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ausbildung der Wasserspiegellagen besitzt“ (VV VI Bl. 278) und eine Sohlanhebung von ca. 0,3m lediglich eine Anhebung des Wasserspiegels um max. 10 cm bei einem Abfluss von 16 m³/s (ca. MQ) bewirkt (Bericht des Landesumweltamtes an das MLUV vom 23. April 2008 VV II Bl. 112). Hinsichtlich des Wiederanschlusses von Altarmen zeigten die von der I... durchgeführten Berechnungen auf, dass alle zur Anbindung vorgesehenen Altarme die hydraulische Leistungsfähigkeit für den Berechnungsabfluss (16 m³/s) aufweisen und alle Altarmanschlüsse nur einen geringen Aufstau im jeweils oberhalb gelegenen Gewässerabschnitt der Müggelspree verursachen. Der nachgewiesene Aufstau ist aber innerhalb der als Toleranzgrenze definierten Wasserstandsanhebung von 10 cm. Weiter stellte die H... fest, dass mit dem Anschluss der Altarme insgesamt eine Anhebung der Wasserstände erzielt werde und die Aufstauwirkung für jeden angebundenen Altarm von unten nach oben kontinuierlich zunimmt (VV VII Bl. 426). Wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage wasserphysikalischer Erkenntnisse erläutert haben, ist die Aufstauwirkung im Altarm selbst nach ca. 400 m „aufgebraucht“.

Aufgrund all dessen gelangte das Landesumweltamt des Beklagten bezgl. Mönchwinkel I zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass „sich die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im betroffenen Abschnitt der Müggelspree nicht wesentlich ändern werden und wesentliche Auswirkungen auf angrenzende Flächen ausgeschlossen werden können“. In Bezug auf die Altarmöffnung „Mönchwinkel II“ ergaben die vorgelegten hydraulischen Berechnungen äußerst geringfügige Veränderungen der Wasserstände (bei MW: Erhöhung von 6cm gegenüber dem Ist-Zustand; bei Hochwasser sogar eine geringfügige Absenkung von 1 cm (vgl. Bericht des Landesumweltamts an das MLUV vom 12. März 2008 VV II Bl. 95 f.). Wörtlich heißt es im genannten Bericht: „Aufgrund einer im vergangenen Jahr (2007) vorgenommenen Schlamm - und Ablagerungsflächenräumung des Altarms fallen die tatsächlichen Veränderungen sogar noch geringer aus, weil die den hydraulischen Berechnungen zu Grunde liegenden Profilaufmessungen noch vor der Altarmberäumung erfolgten. Diese geringfügigen Wasserstandsveränderungen liegen innerhalb des natürlichen Schwankungsverhaltens der Müggelspree.“ In Bezug auf die von der Klägerin und den Landwirtschaftsbetrieben Lehmann beklagten Hochwasserereignissen im Jahre 2009 berichtete das Landesumweltamt des Beklagten an das MUGV unter dem 4. Januar 2010: „Die erhöhten Wasserstände der Müggelspree im Bereich des Pegels „H... “ im Zeitraum zwischen 20. Dezember und 26.12.2009 wurden ausschließlich durch Eisbildung im Zulaufbereich der Müggelspree zum Dämeritzsee mit entsprechender Rückstauwirkung verursacht.“ (VV II Bl. 135).

Die hydraulischen Berechnungen zum Wiederanschluss des Altarms „Mönchwinkel II“ zeigen weiter auf, dass der Altarmanschluss im Vergleich zum IST-Zustand einen Wasserspiegelanstieg von lediglich ca. 6 cm (max.) bewirkt und der Altarm bei gleichzeitigem Erhalt des Durchstiches und Einbau einer Furt sich hochwasserneutral verhält. Bei einem ungefähr bordvollen Abfluss von 20 m³/s besteht zwischen Bestands- und Planzustand keine Differenz in der Wasserspiegellage; mithin verhält sich die Maßnahme hochwasserneutral. Im Zustand 10-jähriges Hochwasser (HQ10) wurden in den hydraulichen Berechnungen sogar geringfügige Senkungen (ca. 1 cm) der Wasserspiegellage prognostiziert (Hydraulische Berechnungen zur Reaktivierung des Altarms Mönchwinkel II vom 12. Februar 2008).

Die Hauptwerte der amtlich gemessenen Wasserstände belegen die Richtigkeit der vom Beklagten angestellten Berechnungen, wie nachfolgende Tabelle für den Pegel „Hohenbinde“ illustriert:

Wasserstand PegelHohenbindeHauptwerte 1980-1995In m ü. NN/JahrHauptwerte 1996-2014In m ü. NN/JahrDifferenzNW    32,41 32,43 +0,02 MNW     32,55 32,53 -0,02 MW    32,83 32,84 +0,01 MHW     33,40 33,50 +0,10 HW    34,13 34,08 -0,05 Von „stark gestiegenen Pegeln“, wie sie im in der mündlichen Verhandlung überreichten „Auszug aus Sachstandsbericht Müggelspree 2015“ behauptet werden, kann demnach nicht die Rede sein. Insbesondere ist bei MNW und HW eine negative Tendenz der Pegelstände – offensichtlich nach den fraglichen Renaturierungsmaßnahmen zu beobachten. Schließlich lässt sich auch der graphischen Darstellung der Wasserstandsganglinie Pegel „Hohenbinde“ Abflussreihe 1971-2011 (Bl. 363 GA) keine grundsätzliche Tendenz bei den aufgezeichneten Wasserständen - weder vor noch nach den Renaturierungsmaßnahmen - entnehmen.

c.

Auch sonst hat die Klägerin gerade die Ursächlichkeit der vom Beklagten initiierten Renaturierungsmaßnahmen hinsichtlich der auf ihren landwirtschaftlichen Flächen aufgetretenen Vernässungen nicht belegt. Die Klägerin meint, die hohen (Grund-)Wasserstände seien das Ergebnis der schlechten Gewässerbewirtschaftung und der unterlassenen Unterhaltung aufgrund der Umsetzung von Renaturierungs- und Kompensationsmaßnahmen. Dieser hätte es bedurft, wenn man die Altarme öffnet. Auch habe die fehlende Bewirtschaftung durch das Schöpfwerk ebenfalls zu der Vernässung beigetragen, dies stünde außer Frage. Ein gewisser Anteil sei aber auch der Öffnung der Altarme zuzuschreiben (Bl. 86f. GA). Abgesehen davon, dass die Klägerin damit nach ihrem eigenen Vortrag die in Rede stehenden Vorgänge offensichtlich nicht ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Beklagten zurechnet, dem zudem nur die Gewässerunterhaltung für Gewässer I. Ordnung obliegt, lässt die Klägerin dabei den Vortrag des Beklagten unberücksichtigt, wonach der Zeitraum seit dem Sommer 2010 durch ein stark erhöhtes Niederschlagsaufkommen gekennzeichnet gewesen sei. Wörtlich heißt es im darauf bezogenen Schriftsatz des Beklagten vom 21. August 2013 (Bl. 315 GA): „Die Grundwasserstände liegen bzw. lagen nach den Niederschlagsereignissen 2010, Januar 2011, Juli 2011 und Januar 2012 generell über den langjährigen mittleren Wasserständen“. Auch hat der Beklagte auf den 87 Seiten langen Situationsbericht der Bürgerinitiative Müggelspree geprüft und dabei festgestellt, „dass die zahlenmäßigen Aussagen und Ergebnisse der hydraulischen Berechnungen hinsichtlich der Sohlenauflandung nicht belastbar und für weitere Vergleiche nicht verwertbar sind, da der NN-Bezug fehlt“.

Schließlich ist bzgl. des Ursachenzusammenhangs auch zu berücksichtigen, dass die vorhandenen Schöpfwerke in der Müggelspreeniederung seit Anfang der 90er Jahre nicht mehr betrieben werden, stillgelegt und ersatzlos zurückgebaut wurden (Schöpfwerk Mönchwinkel/Spreewiesen stillgelegt seit 1990). Hierzu heißt es in einem Schreiben des damaligen „Wasser- und Bodenverbandes „Untere Spree“ vom 15. Oktober 1997 an das MUNR: „Der WBV „Untere Spree“ hatte sich bis 1993 intensiv um Regelungen in Bezug auf den Betrieb der Schöpfwerke bemüht. Von Seiten der Verbandsmitglieder besteht jedoch kein Handlungsbedarf... Ein Teil der 12 im Verbandsgebiet liegenden Schöpfwerke ist bereits seit 1990 außer Betrieb. Zweifellos vernässte landwirtschaftliche Flächen sind für die betroffenen Landwirte kein Argument für die Übernahme der Kosten, welche ein Schöpfwerke – Betrieb nach sich ziehen würde.“ Weiterhin zeigten die Wasserstands – und Abflussmessungen besonders im Sommer einen erheblichen Einfluss des Krautwuchses auf die Wasserstände (vgl. Prüfbericht „Mönchwinkel II“ vom 08. April 2008, VV I Bl.02, Prüfbericht „Mönchwinkel I“ vom 04. Mai 2005 VV I Bl. 22), ohne dass es greifbare Anhaltspunkte für einen kausalen Zusammenhang mit den in Rede stehenden Renaturierungsmaßnahmen an der Müggelspree gibt.

Im soeben erwähnten „Sachstandsbericht Müggelspree 2015“ wird zu diesen Entkrautungsmaßnahmen ausgeführt: „Neben Gewässerumbaumaßnahmen wird die unzureichende Instandhaltung im Sommer zum Problem“. Soweit aber demnach (auch) angeblich unterlassene Unterhaltungsmaßnahmen in Rede stehen, hat das Brandenburgische OLG im die Berufung gegen die Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) vom 04. Dezember 2009 – 11 O 354/05 – zurückweisenden Urteil vom 19. April 2011 ausgeführt: „Darüber hinaus fehlt es an einem Nachweis der vom Kläger behaupteten Kausalität unterlassener Entkrautungsmaßnahmen für die Überflutung der von ihm bewirtschafteten Flächen. Der Anspruchsteller ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, einen realen Ursachenzusammenhang darzulegen und zu beweisen. Er muss, wenn er sich wie hier auf ein Unterlassen beruft, nachweisen, dass pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Erfolges verhindert hätte. Die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügen insoweit nicht“ (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. April 2011 – 2 U 2/10 –, Rn. 24, juris). Genauso verhält es sich hier. Hinsichtlich eines möglichen Anspruchs auf Gewässerunterhaltung ist zudem auf die oben gemachten Ausführungen zu verweisen, wobei auch noch zu differenzieren wäre, ob allein die Unterhaltungspflicht für Gewässer I. Ordnung oder auch für Gewässer II. Ordnung (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG, Gewässerunterhaltungsverband) verletzt worden sein soll.

Der amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts - als der gemäß § 126 Abs. 3 BbgWG zuständigen Fachbehörde - im Verwaltungsprozess zukommende hohe Erkenntniswert, der typischerweise nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse beruht, kann daher durch Erwägungen zu bloß möglichen hydrologischen Zusammenhängen nach alledem nicht in Frage gestellt werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 02. Februar 2004 – 22 B 02.3084 –, Rn. 20, juris).

d.

Die Klägerin muss die Folgen dieser Nichterweislichkeit eines unmittelbaren und ausschließlichen Ursachenzusammenhangs mit den in Rede stehenden Renaturierungsmaßnahmen an der Müggelspree tragen. Denn die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtssatzes trägt regelmäßig derjenige, dessen Prozessbegehren ohne Anwendung des Rechtssatzes erfolglos bliebe (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2012 – 2 N 92.10, S. 3 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 14. August 2012 – 11 S 15.11 S. 3f. des amtlichen Umdrucks). Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, vorliegend sei eine Modifizierung dieser Regel - im Wege einer Beweislastumkehr - geboten, legt die Klägerin nicht dar, und solche sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. November 2012 – 5 K 770/10 – juris). Sonstige Beweiserleichterungen - etwa nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins - kommen der Klägerin hier auch nicht zugute. Zwar kann bei typischen Geschehensabläufen, wenn ein bestimmter Tatbestand feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dies auch tatsächlich die Ursache war. Diese Grundsätze gelten jedoch nur für typische Geschehensabläufe, die vom menschlichen Willen unabhängig sind, d.h. quasi mechanisch abrollen (s. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 108 Rdnr. 18; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. April 2013 – 5 K 192/10 –, Rn. 43, juris). Welcher typische Geschehensablauf hier feststehen sollte, ist nicht ersichtlich. Ein Erfahrungssatz, dass sich Überflutungen eines Flusses oder Vernässungen allein auf einen Gewässerausbau oder regelmäßig auf eine unzureichende Entkrautung oder Beräumung des Gewässers zurückführen lassen, lässt sich angesichts der in Betracht kommenden verschiedenen möglichen anderen Ursachen hierfür gerade nicht bilden (vgl. auch Brandenburgisches OLG a.a.O. S. 9 des Urteilsabdrucks). In diesem Verfahren hat der vom LG Frankfurt (Oder) beauftragte Sachverständige die Auswirkungen einer möglichen Verkrautung eines Flusses auf den Wasserstand gerade nicht als immer zu berücksichtigenden wesentlichen Umstand eingeordnet (Brandenburgisches OLG a.a.O.).

7.

Das nicht auf nachvollziehbarer Grundlage beruhende und deswegen pauschale Bestreiten der vom Wasserwirtschaftsamt getroffenen Feststellungen gibt auch keine Veranlassung zu einer weiteren gerichtlichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Zum einen räumt die Klägerin selbst ein, dass andere Ursachen wie die fehlende Bewirtschaftung durch das Schöpfwerk (Mönchwinkel) ebenfalls zu der Vernässung beigetragen hätten, dies stünde außer Frage. Zum anderen stehen dem klägerischen Vorbringen die überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Beklagten entgegen. Einen weiteren Aufklärungsbedarf vermag die Kammer daher nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer auch nicht für geboten, dem Hilfsbeweisantrag der Klägerin nachzukommen, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass der Anschluss der vier Altarme, insbesondere Mönchwinkel I und II, sowie die sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Konzepts zur Renaturierung der Müggelspree zu einer Erhöhung des Wasserstandes auf den landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin geführt haben. Dieser Hilfsantrag war nicht gesondert gemäß § 86 Abs. 2 VwGO zu bescheiden, denn unter den Begriff des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO fällt ein hilfsweise gestellter Beweisantrag ohnehin nicht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. Juli 2014 – 2 ZB 14.30155 –, Rn. 3, juris). Im Übrigen wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens ein untaugliches Beweismittel. Denn eine Erhöhung des (Grund-)Wasserstandes kann multiple Ursachen haben, und es kommt - wie ausgeführt - darauf an, dass ein (hier verneinter) innerer Zusammenhang (der in Rede stehenden Vernässungen) mit den fraglichen Renaturierungsmaßnahmen i. S. einer unmittelbaren und ausschließlichen Kausalität bestehen muss. Andere Ursachen sind indes - selbst nach dem Vorbringen der Klägerin - ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter unbedingter Beweisantrag des genannten Inhalts wäre nach alledem als so genannter „Beweisermittlungsantrag“ abzulehnen.

G.

Die Kammer brauchte sich im Übrigen zumindest in Bezug auf den Wiederanschluss des Altarms Mönchwinkel I mangels anderweitiger Entscheidungserheblichkeit nicht vertiefend mit der Frage auseinander setzen, ob die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs hier gegeben sind. Denn dieser Folgenbeseitigungsanspruch ist jedenfalls verjährt.

1.

Unstreitig ist der Altarm Mönchwinkel I bereits im Jahre 2004 an die Müggelspree wiederangeschlossen worden; die Bauabnahme erfolgte am 01. November 2005. Ein aufgrund dieses hoheitlichen Eingriffs möglicherweise gegebener Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin ist daher ausgeschlossen, weil dieser Anspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung am 21. Dezember 2010 bereits erloschen war, bevor die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde. Die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs bemisst sich nach §§ 194 ff. BGB. Sie führt als anspruchsvernichtende Einwendung zum Erlöschen des Folgenbeseitigungsanspruchs, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. September 2014 – 7 K 1260/13 juris Rn. 45). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I Seite 3138) betrug die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs beginnt. Nach § 195 BGB n.F. in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beträgt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nunmehr 3 Jahre. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht als Störung empfunden oder überhaupt Kenntnis davon hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 – VI ZR 229/92 –, NJW 1994, 999 juris Rn. 21). Mithin kommt es nicht auf eine „faktische Duldung“ der Störung durch den Eigentümer an.

2.

Vorliegend entstand ein möglicher Beseitigungsanspruch spätestens mit dem Wiederanschluss des Altarms Mönchwinkel I. Soweit die Verjährung bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes begonnen haben sollte, wäre zwar die 30-jährige Verjährungsfrist nach altem Recht noch nicht abgelaufen. Allerdings ist dann nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vorliegend die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 n.F. BGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen. Hiernach wäre schon mit Ablauf des 31. Dezember 2004 ein möglicher Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin wegen Verjährung erloschen und ansonsten – hinsichtlich des Altarmanschlusses Mönchwinkel I - gemäß § 195 n.F. BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Mit der am 29. Dezember 2010 per Empfangsbekenntnis erfolgten Zustellung der Klageschrift konnte daher der Abwehranspruch - gestützt auf den beidseitigen Wiederanschluss des Altarms Mönchwinkel I - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (zu allem vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 04. September 2014 – 4 K 379/14.NW –, Rn. 33, juris m.w.N.).

H.

1.

Aus den oben dargelegten Gründen vermag die Klägerin auch mit Ihren hilfsweise gestellten Klageanträgen, die u.a. auf Maßnahmen der Wehrsteuerung „Große Tränke“ (1. Hilfsantrag), Rückbau der im Rahmen des Konzepts „Renaturierung der Müggelspree“ durchgeführten wasserbaulichen Maßnahmen (2. Hilfsantrag) sowie auf eine angemessene Entschädigung in Geld gerichtet waren (3. Hilfsantrag), nicht durchzudringen.

2.

Hinsichtlich des 1. Hilfsantrags bestehen darüber hinaus schon ernstliche Zweifel an der Passivlegitimation des Landes Brandenburg.

Denn die Frage nach dem richtigen Beklagten bei einem Leistungsantrag richtet sich nach dem Rechtsträgerprinzip. Es ist also zu fragen, welche Körperschaft nach materiellem Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 04. September 2014 – 4 K 379/14.NW juris Rn. 25). Das im Hilfsantrag benannte und in der Müggelspree errichtete Wehr „Große Tränke“ diente und dient dazu, bei niedrigem Spreewasser die Strecke Große Tränke-Fürstenwalde schiffbar zu halten. Zuständig für die Wehrsteuerung am Wehr „Große Tränke“ ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin, mithin die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (http://www.wsv.de/wsa-b/wir_ueber_uns/aussenbereiche/abz_fuewa/anlagen/wehr_grtraenke.html). Hieraus folgt, dass die Wehrsteuerung Sache des Rechtsträgers der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, also der Bundesrepublik Deutschland und nicht des Landes Brandenburg ist.

3.

Dem weiter hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Gewährung von Schriftsatznachlass (§ 173 VwGO i. V. mit § 283 der Zivilprozessordnung – ZPO) war hier nicht zu entsprechen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Schriftsatzfrist einzuräumen ist, nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (BVerwG, Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 4 zitiert nach juris Rn. 9). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Unterlagen überreicht hat (Übersichten zu amtlich gemessenen Hauptwerten der Wasserstände und Abflüsse), hat der Beklagte damit nicht zugleich einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt in das Verfahren einführen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben wollen, mit welcher insbesondere der (unterlegene) Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 zitiert nach juris Rn. 9). Denn ein Überraschungsurteil liegt nur dann vor, wenn die das Urteil tragende Erwägungen weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- (oder einem Gerichtsverfahren) erkennbar thematisiert worden waren. Um dies auszuschließen, sind in der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 104 Abs. 1, 86 Abs. 3 VwGO und gemäß §§ 173 VwGO, 278 Abs. 3 ZPO die maßgebenden Rechtsfragen zu erörtern. Die in den überreichten Übersichten dokumentierten Wasserstände und Abflüsse, insbesondere an den Pegeln „Alt Mönchwinkel“ und „Hohenbinde“ waren hieran gemessen bereits Gegenstand des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten und der rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Die vorgelegte Dokumentation amtlicher Messwerte, die das bisherige Beklagtenvorbringen „untermauern“ sollte, erforderte nicht, dass das Gericht der Klägerin darüber hinaus rechtliches Gehör gewährt. Ist ein Beteiligter – wie hier - anwaltlich vertreten, darf ein Gericht grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein Prozessbevollmächtigter mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut gemacht hat (BVerwG a.a.O.). Da es der Klägerin erkennbar nicht um die Richtigkeit der amtlich dokumentierten Wasserstände und Abflüsse sondern um die „Interpretation“ dieser Werte i. S. eines für sie günstigen Vortrags ging, musste die Kammer der Klägerin im Hinblick auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung keinen Schriftsatznachlass gewähren (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Mai 2009 – 5 K 1860/04 –, Rn. 39, juris).

I.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i. V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat. Die hier in Frage stehenden Renaturierungsmaßnahmen an der Müggelspree bildeten im Rahmen des „Masterplan Spree“ einen wesentlichen Baustein zur Umsetzung der im Oktober 2000 von der Europäischen Union verabschiedeten Wasserrahmenrichtlinie. Sowohl die Frage der Planfeststellungspflicht als auch die Raumbedeutsamkeit der über 10 Jahre sich erstreckenden Maßnahmen an der Müggelspree haben Auswirkungen über den Einzelfall hinaus, weswegen eine obergerichtliche Entscheidung schon aus Gründen der Rechtssicherheit für den Beklagten im allgemeinen Interesse liegt.