OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2014 - 4 A 1058/13
Fundstelle
openJur 2015, 5112
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wohnt in L. 12 km von dem Militärflugplatz Ramstein (im Folgenden: Air Base Ramstein) entfernt, bei Ostwind nach eigenen Angaben in einer Flugschneise. Der Flugplatz wurde im Jahre 1951 im Auftrag der US-Streitkräfte errichtet und wird seit 1952 von ihnen genutzt. Seit 1973 ist dort das Hauptquartier der US-Luftstreitkräfte in Europa untergebracht. Die Air Base Ramstein ist der größte NATO-Flugplatz in Europa.

Mit Schreiben vom 06.03.2012 beantragte der Kläger beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg),

- ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang Flugbewegungen der US-amerikanischen Luftstreitkräfte zur und von der Air Base Ramstein

der Operation Enduring Freedom (OEF) dienen,

dem ISAF-Mandat (International Security Assistance Force, kurz ISAF) dienen, soweit dort im Rahmen des sogenannten Targeted Killing in einem Ausmaß Zivilisten getötet werden, das den Anteil von Taliban-Kämpfern weit übersteigt,

- festzustellen, dass alle Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für die militärischen Operationen der US-amerikanischen Truppen im Rahmen der Operation Enduring Freedom (OEF) in Afghanistan, insbesondere soweit dabei die Air Base Ramstein benutzt wird, rechtswidrig sind,

- die rechtswidrigen Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für OEF und ebenso die Unterstützung und Beteiligung an militärischen Operationen der ISAF - jedenfalls soweit sie über den rein defensiven Schutz ziviler Einrichtungen und Hilfsprojekte hinausgehen - zu unterlassen.

Zur Begründung führte der Kläger aus, das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass das BMVg sowohl bei erlaubnispflichtigen als auch bei erlaubnisfreien Flügen den Einflug in das deutsche Hoheitsgebiet untersagen könne, wenn der Verdacht bestehe, dass die Flüge Handlungen dienten, die verfassungswidrig im Sinne des Art. 26 Abs. 1 GG seien. Entsprechendes gelte für Flugbewegungen, die gegen das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot oder gegen Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verstießen. Demgemäß müsse das Ministerium für beide Kategorien von Flügen feststellen, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig durchgeführt würden. Hierzu bestehe Anlass. Die OEF in Afghanistan sei rechtswidrig. Die völkerrechtliche Legitimation der Kriegsführung nach dem 11. September 2001 in Afghanistan könne sich allein aus dem Selbstverteidigungsrecht gemäß Art. 51 der UN-Charta ergeben. Von Anfang an sei fraglich gewesen, ob ein Angriff gegen die USA vom Staat Afghanistan ausgegangen sei. Jedenfalls sei ein Selbstverteidigungsrecht mit der Resolution 1373 des Sicherheitsrates vom 28. September 2001 erloschen, mit der dieser konkrete Maßnahmen gegen die finanzielle Basis und logistische Unterstützung von Terroristen eingeleitet habe. Die Kriegsführung im Rahmen von OEF halte allerdings an. Auch die ISAF-Kriegsführung dürfte nicht völkerrechts- und verfassungsmäßig sein. Zwar beruhe die ISAF auf Resolutionen des Sicherheitsrats und Mandaten des Bundestags. Es würden aber von der ISAF in großem Umfang sog. Targeted Killings durchgeführt, bei denen auf der Basis von Satelliteninformationen angebliche Terroristen durch Kommandoaktionen und zunehmend unter Einsatz von Drohnen getötet würden. Nach Feststellungen des Afghanistan Analysts Network seien im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. September 2011 bei sog. "capture or kill raids" 90 % der Getöteten Nichtkombattanten gewesen. Diese Form der Kriegsführung halte sich nicht im Rahmen des Zusatzprotokolls II zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nichtinternationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 (ZP II). Es handele sich um exzessive Kriegsführung, die völkerrechts- und verfassungswidrig sei und unterbunden werden müsse. Gleiches gelte für die sog. Folterflüge, mit denen die US-Armee und die CIA weltweit in willigen Staaten foltergestützte Vernehmungen durchführten. Diese seien in großem Umfang über die Air Base Ramstein abgewickelt worden. Sollte sich seine, des Klägers, Rechtsauffassung bestätigen, müsse die US-Armee aufgefordert werden, ihre völkerrechtswidrige Kriegsführung von deutschem Boden aus zu unterlassen. Nach Art. 25 und 26 Abs. 1 GG könne jeder Bürger einen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend machen.

Mit Schreiben vom 17. April 2012 teilte das BMVg dem Kläger mit, nach Art. 1 Abs. 4 des Aufenthaltsvertrags von 1954 und Art. 57 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von 1959 seien die Streitkräfte der Vertragsparteien berechtigt, mit Luftfahrzeugen in das Bundesgebiet einzureisen sowie sich in und über dem Bundesgebiet zu bewegen. Auf dieser Grundlage seien die USA im Besitz einer entsprechenden Dauergenehmigung für ihre Militärluftfahrzeuge. Sie bestehe für Flüge der US-Streitkräfte im Hinblick auf Ein- und Überflüge in den/im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich des Luftraums der fünf neuen Länder. Diese Genehmigung sei grundsätzlich für ein Kalenderjahr gültig und könne auf Antrag der US-Botschaft erneuert werden. Die Dauergenehmigung gelte für alle Flugzeuge, die im US-Militärdienst zum Transport von Personal und Material verwendet würden. Dabei könne es sich auch um eine zivile Maschine handeln, die im Auftrag der US-Streitkräfte eingesetzt werde. Vor diesem Hintergrund lägen dem BMVg keine Informationen dazu vor, wie viele Einzelflüge unter Nutzung der erteilten Dauergenehmigung durchgeführt würden.

Mit seiner am 25. April 2012 erhobenen Klage hat der Kläger unter Verweis auf Literatur und Rechtsprechung im Wesentlichen vorgetragen, dem Bürger stehe eine Klagebefugnis bei einer möglichen Verletzung des völkerrechtlichen Gewaltverbots nach Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta zu. Dieses binde zwar grundsätzlich nur Staaten. Es bedürfe daher einer besonderen Rechtsgrundlage, wenn sich ein Bürger im Verhältnis zu seinem Staat darauf berufen können solle. Eine solche Rechtsgrundlage sei jedoch mit Art. 25 Satz 2 GG gegeben, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugten. Dessen besondere Bedeutung habe schon Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat hervorgehoben. Nach Wortlaut und Sinn des Art. 25 Satz 2 GG und dem Willen des historischen Verfassungsgebers solle sich auch der Bürger auf das Gewaltverbot berufen können. Das Verbot des Angriffskriegs in Art. 26 GG sei Bestandteil des völkerrechtlichen Gewaltverbots und nehme daher an der Subjektivierung aus Art. 25 GG teil. Er, der Kläger, habe wie jeder Bewohner des Bundesgebiets aus Art. 25 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass die deutsche Staatsgewalt auch im Zusammenhang mit der Zulassung von Operationen ausländischer Streitkräfte nur verfassungsgemäß ausgeübt und der Gefahr verfassungswidriger Kriegshandlungen vorgebeugt werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Behörden und Gerichte der Bundesrepublik durch Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken. Die Entfernung seines Wohnorts zu der Air Base Ramstein könne für seine Betroffenheit keine Rolle spielen. Sie bestehe im Übrigen darin, dass er seit Jahren die Nutzung der Air Base Ramstein beobachte und auf der Webseite "Luftpost" darstelle. § 42 Abs. 2 VwGO könne nicht Art. 25 GG aushebeln, vielmehr sei diese Norm des Prozessrechts so anzuwenden, dass sie die Durchsetzung des über Art. 25 Satz 1 GG dem Bundesrecht vorgehenden Völkerrechts ermögliche. Völkerrechtswidrige Normen und Handlungen des Staates gehörten nicht zur objektiven Rechtsordnung des Grundgesetzes und könnten über Art. 25 Abs. 2 und Art. 2 Satz 1 GG als Grundrechtsverstoß geltend gemacht werden. Er sei auch individuell betroffen durch seinen Wohnsitz in unmittelbarer Nachbarschaft und in der Flugschneise des Flugplatzes Ramstein. Er sei der Gefahr terroristischer Anschläge ausgesetzt. Ob und in welchem Umfang Schutzvorkehrungen bei der Air Base Ramstein vorhanden seien, sei ihm nicht bekannt. Die US-Armee rechne jedenfalls mit terroristischen Angriffen. Die Frage, welche Auswirkungen ein solcher Angriff auf die Air Base Ramstein habe, lasse sich nicht ohne die reklamierten Auskünfte beantworten. Jedoch seien in Ramstein Raketen stationiert. Die US-Armee inspiziere, lagere und liefere (von) dort zudem jeden Monat mehr als 900 Tonnen sogenannter depleted uranium-(DU)-Munition. Bei einem terroristischen Angriff explodierende DU-Munition führe zur Kontamination. Zudem werde über die Air Base Ramstein das Munitionsdepot Miesau versorgt, welches das größte europäische Depot der USA sei. Denkbar und plausibel seien Szenarien, bei denen die Auswirkungen weit über das Gelände der Air Base hinausgingen. Nach der vorliegend übertragbaren atomrechtlichen Rechtsprechung, in der das Kriterium der räumlichen Nähe keine Rolle mehr spiele, sei er klagebefugt. Hinsichtlich seines Auskunftsanspruches sei die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz durch Verfahren anzuwenden. Nur durch die begehrten, bei den US-Streitkräften einzuholenden Auskünfte sei überhaupt aufklärbar, ob die Beklagte dulde, dass von deutschem Boden aus völker- und verfassungswidrige Kriegsführung stattfinde. Die Befriedigung des Auskunftsanspruchs sei unerlässliche Bedingung für den effektiven Rechtsschutz, wie er durch die Feststellungs- und Hinwirkungsanträge angestrebt werde. Die erhobene Klage sei als Stufenklage zu verstehen.

Zum Targeted Killing hat der Kläger weiter vorgetragen, dass nach dem ZP II Zivilpersonen nur ausnahmsweise getötet werden dürften, solange sie unmittelbar an Kampfhandlungen teilnähmen. Folglich dürften die betreffenden Personen insbesondere nicht, wie oft geschehen, zu Hause angegriffen werden. Selbst wenn es sich bei den getöteten Personen um Angehörige des bewaffneten Flügels der nichtstaatlichen Konfliktpartei oder um Zivilpersonen gehandelt habe, die aktiv an den Kampfhandlungen teilgenommen hätten und mithin zulässige militärische Ziele gewesen seien, folge daraus noch nicht, dass die Targeted Killings rechtmäßig gewesen seien. Auch hier gelte das Verbot der Verursachung unverhältnismäßiger Kollateralschäden in seiner völkergewohnheitsrechtlichen Ausprägung. Angesichts der Tatsache, dass das Afghanistan Analyst Network von einem Anteil von 95 % ziviler Opfer ausgehe, sei eine Vielzahl der Targeted Killings in jedem Fall wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig und eine deutsche Beteiligung an diesen Tötungen mithin nicht zulässig. Die für solche Tötungen eingesetzten Drohnen würden für den Lufttransport zerlegt. Dieser erfolge ausweislich eines Berichts im "Y", dem Magazin der Bundeswehr, mit Transportflugzeugen des Typs C-130 Herkules, die ständig in Ramstein starten und landen würden. Drohneneinsätze würden von der CIA und der US-Armee durchgeführt, die eigene Tötungslisten führten. Bei den Angriffen seien insgesamt etwa 3.000 Menschen getötet worden. Über die Zahl der getöteten Zivilisten gebe es sehr widersprüchliche Feststellungen.

Der Kläger hat beantragt,

1. ihm Auskunft darüber zu erteilen,

ob und in welchem Umfang Flugbewegungen der US-amerikanischen Luftstreitkräfte zur und von der Air Base Ramstein der Operation Enduring Freedom (OEF) dienen,

ob und in welchem Umfang über Ramstein bewaffnete Drohnen für die OEF von den USA nach Afghanistan, Pakistan und Somalia transportiert werden,

ob und in welchem Umfang sich die Bundesregierung Gewissheit darüber verschafft, dass die Drohneneinsätze den Vorgaben des Zusatzprotokolls II zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom 08.06.1977 (ZP II) und dem Völkergewohnheitsrecht Genüge tun, insbesondere dass nur Kombattanten und nicht Zivilpersonen getötet werden;

2. ihm Auskunft darüber zu erteilen,

ob und in welchem Umfang Flugbewegungen der US-amerikanischen Luftstreitkräfte zur und von der Air Base Ramstein dem ISAF-Mandat dienen,

ob und in welchem Umfang sich die Bundesregierung Gewissheit darüber verschafft, dass die Drohneneinsätze den Vorgaben des Zusatzprotokolls II zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom 08.06.1977 (ZP II) und dem Völkergewohnheitsrecht Genüge tun, insbesondere dass nur Kombattanten und nicht Zivilpersonen getötet werden;

3. ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang Flugbewegungen, die den USA - US-Army und CIA - zuzurechnen sind, sogenannten Folterflügen ("Renditions") gedient haben bzw. dienen;

4. festzustellen, dass alle Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für die militärischen Operationen der US-amerikanischen Truppen im Rahmen der Operation Enduring Freedom (OEF) in Afghanistan, soweit dabei die Air Base Ramstein benutzt wird, rechtswidrig sind;

5. festzustellen, dass alle Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für die militärischen Operationen der US-amerikanischen Truppen im Rahmen des ISAF-Mandats in Afghanistan, soweit dabei die Air Base Ramstein benutzt wird, rechtswidrig sind, und zwar in dem Umfang, in dem bei sogenannten Targeted Killings Zivilisten getötet werden;

6. festzustellen, dass alle Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für die sogenannten Folterflüge ("Renditions") der US-Armee bzw. der CIA, soweit dabei die Air Base Ramstein benutzt wurde und wird, rechtswidrig sind;

7. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika darauf hinzuwirken, dass ab Rechtskraft dieses Urteils alle rechtswidrigen Flugbewegungen im Rahmen der Operation Enduring Freedom (OEF), soweit dafür die Air Base Ramstein benutzt wird, unterlassen werden;

8. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika darauf hinzuwirken, dass ab Rechtskraft dieses Urteils alle rechtswidrigen Flugbewegungen für das ISAF-Mandat, soweit in dessen Rahmen sogenannte Targeted Killings-Operationen durchgeführt werden und soweit dafür die Air Base Ramstein benutzt wird, unterlassen werden;

9. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika darauf hinzuwirken, dass ab Rechtskraft dieses Urteils alle Folterflüge ("Renditions") unterlassen werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig. Es fehle hinsichtlich aller Klageanträge an einer Betroffenheit des Klägers, d. h. an einer Klagebefugnis bzw. am Feststellungsinteresse. Mit Blick auf die Entfernung von 12 km zwischen seinem Wohnort und dem Flugplatz Ramstein wie auch auf den seit dem 11. September 2001 abgelaufenen Zeitraum sei nicht ersichtlich, dass der Kläger einem höheren Gefahrenszenario terroristischer Anschläge ausgesetzt sei als die übrige Bevölkerung im Bundesgebiet. Aus Art. 25 und 26 GG seien keine einklagbaren subjektiven Rechte im vorliegenden Fall herzuleiten. Eine Betroffenheit des Klägers unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten scheide aus. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an den begehrten Informationen nicht dargetan. Die auf Feststellung und Leistung gerichteten Klageanträge seien offensichtlich aussichtslos und könnten damit nicht zur Begründung eines solchen Interesses herangezogen werden. Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers sei unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich. Die Klageanträge seien auch überwiegend zu unbestimmt. Die Klage wäre aber auch in der Sache unbegründet. Das Auskunftsbegehren habe das BMVg vollumfänglich mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen beantwortet. Der CIA könnten zivile, nichtgewerbliche Flüge zugeordnet werden. Der Einflug im nichtgewerblichen Gelegenheitsverkehr sei jedoch nach dem Chicagoer Abkommen erlaubnisfrei. Folglich seien für so deklarierte Flüge keine Anträge auf Erteilung von Einflugerlaubnissen erforderlich. Hierfür wäre das BMVg auch nicht zuständig. Nach dem Bericht des Untersuchungsausschusses vom 18. Juni 2009 seien lediglich zwei sogenannte CIA-Gefangenenflüge mit Bezug zum deutschen Staatsgebiet festzustellen gewesen, davon bei einem mit Nutzung des Flugplatzes Ramstein. Von beiden Flügen habe die Bundesregierung nachweislich keine Kenntnis gehabt. Nach Bekanntwerden der Medienberichte über derartige angebliche Flüge habe sich die Bundesregierung für eine Klärung und Unterlassung eingesetzt. Die OEF finde als gemeinsame Reaktion auf terroristische Angriffe auf die USA ihre Grundlage im Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung nach Art. 51 der UN-Charta. Dieses Recht habe der UN-Sicherheitsrat in verschiedenen Resolutionen anerkannt. Am 2. Oktober 2001 habe die NATO hierfür erstmals den Bündnisfall ausgelöst. Die OEF verfüge damit bis heute über eine hinreichende Rechtsgrundlage. Betreffend die sog. Targeted Killings gebe es keinen Grund zu der Annahme, dass in diesem Zusammenhang bei der ISAF-Operationsführung völkerrechtlich verbindliche Regeln nicht beachtet worden seien. Der vom Kläger vorgetragene Anteil von 95 % ziviler Opfer erschließe sich nicht.

Mit seinem vom Kläger angefochtenen Urteil vom 14. März 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Für die Leistungsanträge zu Ziffer 1. bis 3. fehle die erforderliche Klagebefugnis. Diese habe die Funktion, Popularklagen und Interessentenklagen auszuschließen. Der Kläger habe keine Tatsachen vorbringen können, die es als möglich erscheinen ließen, dass er gerade in seiner Rechtssphäre durch das Unterlassen der Beklagten betroffen sei und seine subjektiven öffentlichen Rechte verletzt seien. Seine Berufung auf Art. 25 Satz 2 GG, ggf. in Verbindung mit Art. 26 GG führe nicht zu der erforderlichen Klagebefugnis. Zwar gehörten das Gewaltverbot und das Verbot des Angriffskrieges zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die gemäß Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts seien und allgemeinen Gesetzen vorgingen. Angesichts dessen seien wissentliche Unterstützungsleistungen seitens der Bundesrepublik zugunsten der USA durch Gewährung von Überflugrechten und der Nutzung von im Inland gelegenen Militärstützpunkten völkerrechtlich sehr bedenklich, soweit die USA diese zu völkerrechtswidrigen Handlungen nutzen sollten. Mit dieser völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland korrespondiere jedoch kein subjektives Recht des Klägers. Unabhängig von der Frage, ob das völkerrechtliche Gewaltverbot und das Verbot eines Angriffskrieges überhaupt individuelle Rechte begründen könnten, lasse sich selbst unter Zugrundelegung der weitestgehenden hierzu in der Literatur vertretenen Auffassung die erforderliche individuelle Betroffenheit des Klägers nicht feststellen. Auch die Vertreter der Auffassung, über Art. 25 Satz 2 GG werde das allgemeine völkerrechtliche Gewaltverbot zu einem Unterlassungsanspruch des Einzelnen, verlangten zum Ausschluss von Popularklagen neben einer eklatanten Verletzung des Gewaltverbotes eine besondere faktische Betroffenheit des Einzelnen, um subjektive Rechte begründen zu können. Der Bruch der völkerrechtlichen Norm müsse das Rechtssubjekt in einer Form betreffen, die es von der Allgemeinheit unterscheide und es in einer im Vergleich mit der Allgemeinheit besonderen Form auszeichne. Eine solche faktische Betroffenheit des Klägers sei hier nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass er 12 km vom Flughafen Ramstein entfernt wohne, könne dies ebenso wenig bewirken wie seine langjährige Beobachtung und Dokumentation der Nutzung der Air Base. Ein nennenswert erhöhtes Risiko, Opfer terroristischer Anschläge oder von Betriebsunfällen zu werden, sei nicht festzustellen. Dass die Beklagte einer etwaigen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht genügt hätte, sei weder ersichtlich noch vorgetragen.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hat der Kläger zunächst sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Die Klage sei zulässig. Er verfüge über die erforderliche Klagebefugnis. Jede erhebliche Erhöhung des Risikos für ein grundrechtliches Schutzgut sei ein Grundrechtseingriff und begründe damit eine Klagebefugnis. Die Auferlegung einer Risikotragungspflicht ergebe sich hier aus einer Kombination mehrerer staatlicher Entscheidungen. Hierzu gehörten die flughafenrechtliche Planfeststellung, die Bestimmung der Flugverfahren und die Genehmigung der mit der Klage angegriffenen Flüge bzw. Nutzungen der Air Base Ramstein. Sein - des Klägers - Risiko für Leben, Leib und Eigentum sei signifikant höher als das der Allgemeinheit. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da die angegriffenen Flüge völkerrechtswidrig seien und deshalb keinem legitimen Gemeinwohlziel dienen könnten. Eine solche Nutzung verstoße gegen die öffentliche Sicherheit, die insbesondere die subjektiven Rechte Einzelner auf Eigentum, Gesundheit, Freiheit und Ähnliches umfasse. Auf diese Grundrechte könne er sich hier berufen. Die Air Base Ramstein werde durch die völkerrechtswidrigen Flugbewegungen im Falle eines bewaffneten Konfliktes zu einem legitimen Angriffsziel. Dies begründe eine erhebliche Gefahr für umliegendes Eigentum. Gleiches gelte für sein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Insoweit seien auch das erhöhte Absturzrisiko von Flugzeugen und das Risiko terroristischer Angriffe zu berücksichtigen. Die erforderliche Schadensvorsorge habe die Beklagte nicht getroffen. Zudem werde durch die Flugbewegungen sein Anspruch auf Achtung seines Privatlebens verletzt. Vor allem folge seine Subjektivberechtigung indes aus Art. 25 GG i. V. m. dem völkerrechtlichen Gewaltverbot und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er durch seinen Wohnsitz in der Nähe des Flughafens spezifisch betroffen. Zudem ergebe sich diese Betroffenheit daraus, dass er seit Jahren in der Friedensbewegung aktiv sei und sich intensiv - auch publizistisch - mit der Air Base Ramstein und ihrer Nutzung beschäftige. Über Art. 25 Abs. 2 GG würden allgemein staatengerichtete Völkerrechtsnormen ohne Einschränkung zu individuellen Rechten und Pflichten jedes einzelnen Bundesbürgers. Dies gelte insbesondere bei einer Missachtung des Friedensgebots des Grundgesetzes. Gerade aus der Entstehungsgeschichte folge, dass jedermann ohne Einschränkung ermächtigt sei, den allgemeinen Regeln des Völkerrechts innerstaatlich Geltung verschaffen zu können. Eine Korrektur über das Kriterium der faktischen Betroffenheit sei eine juristische Erfindung, um sich dem Verfassungsgebot des Art. 25 GG nicht stellen zu müssen. Die Vorschrift funktioniere schließlich nur, wenn man ihr Auskunfts- und Unterlassungsansprüche entnehme. Art. 25 GG sei grundrechtsähnlich konstruiert. Grundrechtsschutz finde durch Verfahren statt.

Inhaltlich mache er im Wesentlichen die seiner Ansicht nach rechtswidrigen Drohneneinsätze der USA in Afghanistan, Pakistan, Somalia, dem Jemen u. a. zum Gegenstand seiner Klage. Diese würden nach Zeitungsberichten und diversen sonstigen Quellen im Air and Space Operations Center (AOC) in Ramstein vorbereitet und nachrichtendienstlich ermöglicht. Ohne die Nutzung der Air Base Ramstein könnten diese Drohnen nicht eingesetzt werden. Wegen Missachtung des völkerrechtlichen Unterscheidungsgebotes zwischen Kombattanten und Zivilpersonen und der fehlenden Rechtfertigung im Übrigen seien diese Einsätze völkerrechtswidrig. Das habe auch der Peshawar High Court in einem Urteil vom 11. April 2014 festgestellt. Die Bundesrepublik Deutschland dürfe an ihnen nicht unterstützend mitwirken, wie dies durch Duldung der Vorgänge in Ramstein der Fall sei. Die Anträge zur Kriegführung im Rahmen der OEF und zu den Renditions verfolge er nicht weiter.

Der Kläger beantragt nunmehr:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln

vom 14.03.2013 wird abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger

Auskunft darüber zu erteilen,

1. ob, und wenn ja, in welchem Umfang, die US-amerikanischen Streitkräfte die Air Base Ramstein, insbesondere das auf dem Gelände der US Air Base in Ramstein errichtete Air and Space Operations Center für den Einsatz bewaffneter Drohnen in Afghanistan, in Pakistan, im Jemen und in Somalia nutzen, sei es im Rahmen der Kriegführung durch die US-Streitkräfte, sei es durch die CIA;

2. ob im Rahmen der Steuerung der Einsätze bewaffneter Drohnen durch das Air and Space Operations Center (AOC) Angehörige deutscher Dienststellen, insbesondere Angehörige der Bundeswehr, sei es unmittelbar, sei es durch das Zurverfügungstellen von Informationen, mitwirken;

3. welche Informationen der Beklagten im Einzelnen über die von dem Air and Space Operations Center auf der US Air Base in Ramstein geführten Einsätze bewaffneter Drohnen vorliegen, insbesondere betreffend die Daten der ausgewählten Zielpersonen, der Informationen, die zu der Bewertung der Zielpersonen als Kombattanten berechtigen und der Auswertungsdaten betreffend die Fragen, ob es sich bei der getöteten

Person tatsächlich um die ausgewählte Zielperson gehandelt hat, ob die getötete Zielperson auch zum Zeitpunkt des Angriffs zutreffend als Kombattant eingestuft wurde und welche Personen außer der Zielperson, im Einzelnen aufgeschlüsselt nach Kombattanten und Zivilisten,

bei dem Angriff getötet oder verletzt wurden.

4. für den Fall, dass der Beklagten Informationen

im Sinne der vorstehenden Ziffer 3. vorliegen, den Kläger darüber zu informieren, wie viele Waffeneinsätze mit Hilfe bewaffneter Drohnen seit Einrichtung des Air and Space Operations Centers auf der Air Base Ramstein von diesem geleitet wurden, bei wie vielen Einsätzen hiervon die ausgewählten Zielpersonen getötet und bei der anschließenden Auswertung zuverlässig identifiziert wurden und wie viele weitere Personen bei den Einsätzen, jeweils aufgeschlüsselt nach Kombattanten und Zivilpersonen, getötet oder verletzt wurden.

Ill. Die Beklagte wird verurteilt, die Benutzung des Air and Space Operations Center auf dem Flughafen Ramstein für die Steuerung bewaffneter Drohneneinsätze durch die Streitkräfte der Vereinigten Staaten oder ihre Geheimdienste zu überwachen und vor jedem dieser Einsätze durch eigenes geeignetes Personal, das insofern aufgrund der von diesem eingeholten Informationen

eine eigene Bewertung zu treffen hat, sicherzustellen, dass der Waffeneinsatz sich ausschließlich gegen Zielpersonen richtet, die im Zeitpunkt des Angriffs als Kombattanten einzustufen sind und die Tötung und Verletzung einer unverhältnismäßigen Zahl von Zivilpersonen ausgeschlossen ist.

IV. Die Beklagte wird für den Fall, dass die Regierung der Vereinigten Staaten und deren Dienststellen ihr die Überwachung und Kontrolle im Sinne der vorstehenden Ziffer Ill. verweigern sollten, verurteilt, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und deren Dienststellen die weitere Nutzung der Air Base Ramstein, insbesondere des dort errichteten Air and Space Operations Centers für die Steuerung bewaffneter Drohneneinsätze zu untersagen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte widerspricht der ihrer Ansicht nach vorliegenden Klageänderung. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen. Selbst nach der weitesten in der völkerrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung zum Verständnis von Art. 25 GG fehle es dem Kläger mangels faktischer Betroffenheit an der erforderlichen Klagebefugnis. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch Art. 25 GG rein staatengerichtetes Völkerrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu individuellen Rechten und Pflichten des Einzelnen würde. Ein solcher "Adressatenwechsel" sei von der Norm nie intendiert gewesen und führe insbesondere zu unhaltbaren Ergebnissen. Hierzu gehöre auch, dass sonst jedermann ohne eigene Betroffenheit die Einhaltung des (Völker-)Rechts fordern könne. Ein solches Recht sei der deutschen Rechtsordnung und insbesondere dem verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrecht fremd.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 VwGO.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist auch mit den in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gestellten Anträgen unzulässig. Dem Kläger fehlt für seine Leistungsanträge jedenfalls die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis.

I. Nach § 42 Abs. 2 VwGO, der nach einhelliger Rechtsprechung und ganz herrschender Auffassung in der Literatur auf die Leistungsklage analog anwendbar ist,

vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 - 6 C 48.68 -, BVerwGE 36, 192, 199; Sodan, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 371 m. w. N., Wahl, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO-Kommentar (Loseblatt, Stand April 2014), § 42 Abs. 2 Rn. 33 ff.; Kopp/ Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 62.

ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Vorschrift dient nach der Intention des Gesetzgebers dem prinzipiellen Ausschluss von Popularklagen. Durch sie soll verhindert werden, dass sich der Einzelne im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit oder Dritter an der Wahrung von Gesetz und Recht macht.

Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 365; Wahl, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar (Loseblatt, Stand April 2014), § 42 Abs. 2 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 59.

Die Klagebefugnis dient zudem dem Ausschluss von reinen Interessentenklagen. Hierunter sind Klagen zu verstehen, bei denen der Kläger an der Vornahme oder Aufhebung eines Verwaltungshandelns lediglich ein eigenes materielles, aktuelles oder künftiges Interesse hat, ohne aber in seinen Rechten verletzt zu sein.

Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 365; Wahl, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar (Loseblatt, Stand April 2014), § 42 Abs. 2 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 59; Ehlers, VerwArch 84 (1993), 139, 141; BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182, 196.

Insgesamt ist § 42 Abs. 2 VwGO damit die einfachrechtliche Ausprägung der in Art. 19 Abs. 4 GG angelegten individualschützenden Funktion verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes.

Wahl, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar (Loseblatt, Stand April 2014), Vor § 42 Abs. 2 Rn. 1 f., 4 ff.

Die damit erforderliche Voraussetzung, dass der Kläger durch die Unterlassung der vorrangig begehrten Auskünfte in seinen Rechten verletzt sein könnte, lässt sich nicht feststellen, insbesondere ergibt sie sich nicht aus Art. 25 S. 2 GG i. V. m. dem völkergewohnheitsrechtlichen Gewaltverbot und dem Verbot des Angriffskrieges (dazu unter 1). Auch aus grundrechtlichen Gewährleistungen kann der Kläger keine Leistungsansprüche herleiten (dazu unter 2.).

1. Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts (S. 1); sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes (S. 2). Dass die hier in Rede stehenden Verbote zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören, steht außer Frage.

Vgl. IGH, Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua, ICJRep. 1986, S. 14, 98 ff.; Bothe, in: Graf Vitzthum (Hrsg) Völkerrecht, 3. Aufl. 2013, Abschnitt 8 Rn. 6, 9; Tomuschat, Staatsrechtliche Entscheidung für die internationale Offenheit, in: Isensee/Kirchhof, HbStR, 3. Aufl. 2013, Band XI, § 226 Rn. 4; Proelß, Das Friedensgebot des Grundgesetzes, in: Isensee/ Kirchhof, HbStR, 3. Aufl. 2013, Band XI, § 227 Rn. 21; Carreau, Droit International, 4. Aufl., S. 77; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz-Kommentar, 11. Aufl. 2008, Art. 25 Rn. 34.

Entgegen der Ansicht des Klägers, wonach er gemäß Art. 25 S. 2 GG von der Beklagten die Einhaltung des völkerrechtlichen Gewaltverbots einschränkungslos verlangen könne, lässt sich eine Klagebefugnis aus dieser Norm vorliegend nicht begründen. Art. 25 S. 2 GG ist nicht in diesem Sinne zu verstehen.

a) In Rechtsprechung und Literatur herrscht bis heute keine einheitliche Auffassung zur Bedeutung und Tragweite der Regelung des Art. 25 S. 2 GG. Übereinstimmung besteht lediglich dahingehend, dass allgemeine Regeln des Völkerrechts, die subjektive Rechte oder Pflichten des Einzelnen bereits auf der Ebene des Völkerrechts begründen - etwa fundamentale Menschenrechte - im Geltungsbereich des Grundgesetzes von deutschen Staatsorganen sowohl nach Art. 25 S. 1 GG als auch nach Art. 25 S. 2 GG zu beachten sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1981 - 2 BvR 1462/87 ?, BVerfGE 57, 9, 25; Beschluss vom 26. Januar 1982 ? 2 BvR 856/81 ?, BVerfGE 59, 280, 286; Beschluss vom 9. März 1983 - 2 BvR 315/83 ?, BVerfGE 63, 332, 338; Beschluss vom 26. Oktober 2004 ? 2 BvR 955/00, 1038/01 ?, BVerfGE 112, 1, 20 ff.; Vgl. Fischer-Lescano/Hanschmann, Subjektive Rechte und völkerrechtliches Gewaltverbot - Eine völker- und verfassungsrechtliche Analyse, in: Becker/Braun/ Deiseroth (Hrsg.), Frieden durch Recht?, 2010, S. 169 f.; Steinberger, Allgemeine Regeln des Völkerrechts, in: Isensee/Kirchhof, HbStR, 1. Aufl. 1992, Band VII, § 173 Rn. 69; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz - Kommentar, Art. 25 Rn. 18; Tomuschat, HbStR XI, § 226 Rn. 19; Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar (Loseblatt, Stand März 2014), Art. 25 Rn. 48.

aa) Wohl überwiegend wird in der völkerrechtlichen Literatur für die übrigen allgemeinen Regeln des Völkerrechts angenommen, dass sie über Art. 25 S. 2 GG nur so in die deutsche Rechtsordnung inkorporiert werden, wie sie völkerrechtlich gelten. Letztlich habe die Norm lediglich deklaratorischen Charakter. Das schließt die Anerkennung subjektiver Rechte des Einzelnen im Hinblick auf völkerrechtlich allein staatengerichtete Regelungen aus.

So etwa Heintschel v. Heinegg, in: Epping/ Hillgruber, Grundgesetz - Kommentar, 2013, Art. 25 Rn. 34, 35; Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 47; Jarass/Pieroth, Grundgesetz - Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 13; Hofmann, in: Umbach/ Clemens, Grundgesetz - Mitarbeiterkommentar, 2001, Art. 25 Rn. 26; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Aufl. 2007, S. 166; vgl. auch Streinz, in: Sachs, Grundgesetz-Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 25 Rn. 47 f.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich ursprünglich ebenfalls für eine solche restriktive Auffassung ausgesprochen. Der Inhalt der Völkerrechtsregel solle bei der Übernahme nach Art. 25 S. 2 GG nicht verändert werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 ?, BVerfGE 63, 343, 373; Beschluss vom 13. Dezember 1977 ? 2 BvM 1/76 ?, BVerfGE 46, 342, 403 f.; Beschluss vom 13. Januar 1976 - 1 BvR 631/69 und 24/70 ?, BVerfGE 41, 126, 160; Beschluss vom 7. April 1965 - 2 BvR 227/64 ?, BVerfGE 18, 441, 448; Beschluss vom 30. Oktober 1962 ? 2 BvM 1/60 ?, BVerfGE 15, 25, 33.

Entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht kann sich der Kläger durch diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht in seiner Auffassung einer allgemeinen Subjektivierung des Völkerrechts bestätigt sehen.

Ähnlich aber wohl auch Deiseroth, Innerstaatliche Gerichte und Völkerrecht, in: Becker/Braun/ Deiseroth, Frieden durch Recht?, 2010, S. 33.

Denn dadurch würde allein durch die Änderung des Normberechtigten bzw. -verpflichteten der Inhalt der völkerrechtlichen Regelung gerade verändert.

bb) In späteren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht diesen Ansatz gelockert. Eine subjektive Berechtigung aus dem Völkerrecht über Art. 25 S. 2 GG sei auch bei an sich nur staatenverpflichtenden Normen möglich, wenn die völkerrechtlichen Regelungen einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern aufwiesen und die völkerrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden sein soll, individualschützend ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 u. 1038/01 ?, BVerfGE 112, 1, 22.

Von einer solchen - begrenzten - Subjektivierung gehen auch Teile des Schrifttums aus. In Bezug auf bestimmte Arten von allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die auf der Ebene des Völkerrechts zwar ausschließlich Staaten als Normadressaten haben, von ihrem Inhalt her indes der Inanspruchnahme durch das Individuum im innerstaatlichen Recht zugänglich sind, würden über Art. 25 S. 2 GG innerstaatlich unmittelbar Rechte und Pflichten erzeugt. Gemeint sind damit in erster Linie jene Normen des völkerrechtlichen Fremdenrechts und des humanitären Völkerrechts, die nach derzeitigem allgemeinen Völkerrecht nicht schon selbst als subjektive Rechte oder Pflichten des Einzelnen anerkannt sind. Sie erstarkten im Wege eines sog. Adressatenwechsels durch Art. 25 S. 2 GG innerstaatlich zu subjektiven Rechten und Pflichten für den Betroffenen.

Vgl. Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz - Kommentar, 11. Aufl. 2008, Art. 25 Rn. 19; Herdegen, in : Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar (Loseblatt, Stand März 2014), Art. 25 Rn. 49; Koenig, in: von Mangoldt/ Klein/Starck, Bonner Grundgesetz - Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 58 ff., 61; Rojahn, in: von Münch/Kunig, GG-Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 46; Cremer, Allgemeine Regeln des Völkerrechts, in: Isensee/Kirchhof, HbStR, 3. Aufl. 2013, Band XI, § 235 Rn. 2; Tomuschat, ebd., § 226 Rn. 19.

Begründet wird dies im Wesentlichen mit der Erwägung, dass Art. 25 S. 2 GG leerliefe, wenn er lediglich die bereits völkerrechtlich subjektivierten Rechte erfasse, da deren Geltung im Bundesgebiet bereits über Art. 25 S. 1 GG hergestellt werde. Uneinig sind sich die Vertreter dieser Auffassung indes, ob auch das völkerrechtliche Gewaltverbot und das Verbot des Angriffskrieges in diese Kategorie subjektivierbarer Regeln des Völkerrechts fallen.

Dafür Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz - Kommentar, 11. Aufl. 2008, Art. 25 Rn. 1; Streinz, in: Sachs, Grundgesetz - Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 25 Rn. 67b; wohl auch Cremer, HbStR XI, § 235 Rn. 32, allerdings beschränkt auf Pflichten des Einzelnen; dagegen Proelß, HbStR XI, § 227 Rn. 23; Tomuschat, Bonner Kommentar zum Grundgesetz (Loseblatt, Stand Juni 2009), Art. 25 Rn. 68, 99; Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar (Loseblatt, Stand März 2014), Art. 25 Rn. 50; offen BVerwG, Urteil vom 24.7.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, 343: "Sollte das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot als allgemeine Regel des Völkerrechts gemäß Art. 25 S. 2 GG Rechte unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen, könnten diese Rechte im Verfahren zur Erteilung der Einflugerlaubnisse geltend gemacht werden."

cc) Vereinzelt werden im Schrifttum subjektive Rechte grundsätzlich aus jeder allgemeinen Regel des Völkerrechts unabhängig von ihrem unmittelbaren oder mittelbaren völkerrechtlichen Adressatenkreis hergeleitet. Allenfalls werden Einschränkungen für solche Regeln gemacht, die sinnvollerweise auf Individuen keine Anwendung finden könnten, etwa die Regelungen zur Grenzziehung.

So Fischer-Lescano/Hanschmann, a. a. O., S. 168 f.

Auch für die Vertreter dieser - vom Verwaltungsgericht zu Recht als weitestgehend bezeichneten - Auffassung folgt aber aus Art. 25 S. 2 GG in Verbindung mit der allgemeinen Regel des Völkerrechts in der Bundesrepublik nur dann eine individuelle Klagebefugnis, wenn eine eklatante Verletzung des Völkerrechts vorliege und der Kläger hierdurch zumindest faktisch betroffen sei. Das sei dann anzunehmen, wenn das Rechtssubjekt von der Verletzung des Völkerrechts in einer im Vergleich zur Allgemeinheit besonderen Form betroffen sei.

Vgl. Fischer-Lescano/Hanschmann, a. a. O., S. 177 ff.

Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht beim Kläger zu Recht als nicht gegeben erachtet. Abgesehen davon, dass - was hier nicht zweifelsfrei erscheint - eine eklatante Verletzung des Gewaltverbots vorliegen müsste, lässt sich jedenfalls eine besondere faktische Betroffenheit des Klägers - bei aller Unschärfe des Begriffs,

vgl. Kessler/Salomon, DÖV 2014, 283, 289 f.

nicht feststellen. Sein Wohnsitz in einer Entfernung von mindestens 12 km von der Air Base Ramstein lässt eine solche nicht hervortreten. Die mögliche Völkerrechtswidrigkeit der Drohnenangriffe selbst tangiert ihn dadurch nicht, da diese nicht in Deutschland stattfinden oder sich auszuwirken. Einer messbar gesteigerten Gefahr von Betriebsunfällen, terroristischen Anschlägen oder militärischen Vergeltungsschlägen ist er durch möglichweise völkerrechtswidrige Nutzungen ebenfalls nicht ausgesetzt. Sie führen insbesondere nicht dazu, dass die Air Base Ramstein erst zu einem völkerrechtlich legitimen militärischen Ziel würde. Denn das wäre sie im Falle eines militärischen Konflikts auch bei ausschließlich völkerrechtskonformer Nutzung.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 ? 8 A 10910/07 ?, juris.

Denkbare terroristische Handlungen sind der Beklagten nicht zurechenbar und auch nur begrenzt vorherseh- und verhinderbar. Schon deshalb scheidet ein hierauf gestützter individuellkonkreter Schutzanspruch auf - in letzter Konsequenz - Beseitigung des potentiellen Anschlagsziels aus. Zudem ist eine aktuell erhöhte Gefährdung weder erkennbar noch vom Kläger plausibel gemacht worden. Er trägt letztlich nur vor, solche Szenarien seien "denkbar". Im letzten Jahrzehnt richteten sich terroristische Anschläge in den USA und Europa im Übrigen ganz überwiegend gegen zivile Ziele. Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial gerade für militärische Einrichtungen ist angesichts dessen kaum zu erkennen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich dieses Gefährdungspotenzial messbar dadurch reduzierte, dass eine militärische Einrichtung nicht (mehr) zur Unterstützung möglicherweise völkerrechtswidriger Drohneneinsätze genutzt würde.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 ?, BVerwGE 131, 316 (Rn. 102); OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 A 1913/11 -, juris.

Soweit sich der Kläger zur Begründung einer individuellen Betroffenheit schließlich auf seine jahrzehntelange Auseinandersetzung mit der Nutzung der Air Base Ramstein und seine hierauf bezogenen Veröffentlichungen insbesondere in der "Luftpost" beruft, führt auch dies vor dem Hintergrund von § 42 Abs. 2 VwGO nicht weiter. Insoweit liegt der klassische Fall der reinen Interessenbetroffenheit vor, die nach dieser Vorschrift gerade keine Klagebefugnis begründen soll. Völkerrechtlich steht dem jedenfalls nichts entgegen.

b) Unabhängig davon zielen die (neuen) Klageanträge jedenfalls im Kern auf Verhaltensweisen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Art. 25 GG überhaupt nicht erfasst sind. Danach folgt aus Art. 25 GG, dass die Bundesrepublik Deutschland alles unterlassen muss, was völkerrechtswidrigen Handlungen Dritter im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft; gleichzeitig ist sie gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden, sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auswirkenden Handlung bestimmend mitzuwirken.

BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 und 1038/01 -, BVerfGE 112, 1, 24 ff.; Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, BVerfGE 75, 1, 18 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, 340 ff.; Cremer, HbStR XI, § 235 Rn. 7; weitergehend - ohne Begründung - Deiseroth, a. a. O., S. 28, der offenbar eine reine Duldung ausreichen lassen will.

Hieraus ergibt sich, dass bei Eintritt von Folgen möglicherweise völkerrechtswidrigen Handelns - wie hier - außerhalb des Hoheitsbereiches der Bundesrepublik Deutschland ein bloßes Unterlassen nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen Art. 25 GG zu begründen. Auch in seiner objektivrechtlichen Dimensionen soll die Bestimmung damit die Bundesrepublik nicht auf eine Rolle als eine Art allgemeine Weltstaatsanwaltschaft verpflichten. Das damit erforderliche bestimmende Mitwirken steht jedoch nach den nunmehr formulierten Klageanträgen jedenfalls überwiegend nicht (mehr) in Rede. Es ist nicht ersichtlich, dass die ins Zentrum gerückte Nutzung der Dateninfrastruktur und der Kommunikationswege im Ramsteiner AOC überhaupt von einem Mitwirken der Beklagten abhängen könnte. Im Gegenteil zeigt der Klageantrag zu III., dass der Kläger ein solches bestimmendes Mitwirken überhaupt erst als weiteres Ziel seiner Stufenklage erstrebt.

c) Die Auffassung des Klägers, aus Art. 25 S. 2 GG ergebe sich das Recht jedes Einzelnen, bei (behaupteten) Verstößen der Beklagten gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, findet - wie ausgeführt - keine Unterstützung in Literatur und Rechtsprechung.

Unklar insoweit allerdings Deiseroth, a. a. O.: Einerseits: Art. 25 GG bewirkt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts die gleichen Rechtswirkungen für den einzelnen Bürger haben wie sonst innerstaatliches objektives Recht (S. 34). Andererseits: "Richtet sich eine allgemeine Regel des Völkerrechts nach ihrem völkerrechtlichen Inhalt nur an Staaten, so verleiht ihr Art. 25 S. 2 GG den Charakter eines subjektiven Rechts bzw. einer Rechtspflicht auch im innerstaatlichen Bereich. ... Deshalb kann auch der einzelne Bürger aufgrund von Art. 25 Satz 2 GG verlangen, dass alle Organe seines Staates die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht verletzen." (S. 35).

Unbeschadet dessen kann sie insbesondere aus methodischen Gründen und im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift nicht überzeugen.

aa) Das vor allem mit dem Normwortlaut und historisch begründete Verständnis des Klägers,

vgl. näher Becker, DÖV 2013, 493, 501 f.,

ist bereits im Ansatz verfehlt. Dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts unmittelbar geltendes Recht sind und Rechte und Pflichten begründen, heißt - gerade nach der VwGO - nämlich (noch) nicht, dass jede Regel einklagbare Rechte auslöst. Für die Pflichten ist dies ohnehin weithin anerkannt.

Vgl. Fischer-Lescano/Hanschmann, a. a. O., S. 175; Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 64; Tomuschat, HbStR XI, § 226 Rn. 19; Rojahn, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz - Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 28 ff.

Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Vorbehalt des Gesetzes. Gleiches muss aber für den "Vorbehalt" des § 42 Abs. 2 VwGO gelten.

In diesem Sinne auch Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz-Kommentar, 11. Aufl. 2008, Art. 25 Rn. 19.

Auch für Abwehr- und Leistungsansprüche ist anerkannt, dass nicht jedermann jedes geltende (Individual-)Recht auch in jedem Fall einklagen kann. So gewährleistet Art. 14 GG einem Grundeigentümer in Münster nicht das Recht, etwa gegen einen Deichbau in Bremerhaven zu klagen. Dass dies für völkerrechtliche Regeln wegen Art. 25 S. 2 GG grundsätzlich anders sein müsste, ist nicht zu begründen. Im Gegenteil erscheint eine Begrenzung auch bei Annahme eines unmittelbar geltenden Rechte- und Pflichtenkataloges des Völkerrechts als geradezu zwingend. Dies gilt umso mehr, als das Völkerrecht eine solche Subjektivierung selbst nicht fordert und sie auch für seinen Geltungsanspruch im Bundesgebiet nicht notwendig ist. Die Schlussfolgerung des Klägers vermengt die Frage, ob allgemeine Regeln des Völkerrechts Bestandteil des im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland geltenden objektiven Rechts sind, mit der Frage, inwieweit dem Einzelnen oder einem deutschen Staatsorgan aus einer allgemeinen Regel Rechte oder Pflichten bzw. Ermächtigungen und Beschränkungen erwachsen. Dass eine Norm des objektiven Rechts je nach ihrem sachlichen oder personellen Anwendungsbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen subjektiven Rechte, Pflichten oder sonstigen Rechtsfolgen bewirkt, ist keine Besonderheit allgemeiner Regeln des Völkerrechts und ändert nichts daran, dass Normen gleichwohl Bestandteil des - unmittelbar geltenden - objektiven Rechts sind. Dementsprechend haben Gerichte alle allgemeinen Regeln des Völkerrechts als objektives Recht zu beachten und gegebenenfalls anzuwenden; ob sich aus einer solchen Regel Rechtsfolgen für den konkreten Einzelfall ergeben, ist jedoch eine davon zu unterscheidende Frage, die sich nach dem spezifischen Inhalt der Regel und dem jeweiligen Verfahrensgegenstand beantwortet.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - BverfGE 46, 342, 362 f., 403 f.; Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 45, 47; Proelß, HbStR XI, § 227 Rn. 23; Kessler/Salomon, DÖV 2014, 283, 284.

Diese - erforderliche - Differenzierung nimmt der Kläger nicht vor.

bb) Entgegen seiner Auffassung und der von ihm angeführten Literatur,

vgl. im Einzelnen auch Becker, DÖV 2013, 493, 501; Deiseroth, a. a. O., S. 30 f., 34,

kann er sich hierfür nicht mit Erfolg auf die Entstehungsgeschichte des Art. 25 S. 2 GG berufen. Die vom Kläger herangezogenen Ausführungen von Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat sind nicht in dem von ihm angenommenen Sinn zu verstehen. Sie belegen allein, dass das Völkerrecht nach der Intention des Parlamentarischen Rats nicht mehr außerhalb der nationalen Rechtsordnung stehen und unmittelbare Rechte und Pflichten begründen können sollte. Dass dies aber in jedem Einzelfall, für jede einzelne allgemeine Regel und für jeden Einzelnen gelten müsste, ist damit nicht gesagt. Unmittelbar gilt Völkerrecht - wie ausgeführt - auch als Teil der objektiven Rechtsordnung und kann ggf. vom Einzelnen zur Wahrung seiner Rechte fruchtbar gemacht werden. Dies gilt auch im Hinblick auf rein objektive Rechtssätze, die - wie sonstiges Recht auch - ggf. zur Auslegung, Rechtfertigung oder Abwehr von Eingriffen in die Rechtssphäre des Einzelnen heranzuziehen sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - BverfGE 46, 342, 362 f., 403 f.; Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 67 m. w. N.; Cremer, HbStR XI, § 235 Rn. 30, 33; Proelß, ebd., § 227 Rn. 23.

Hinzu kommt, dass die Aussagen von Carlo Schmidt vor dem Hintergrund des Art. 4 WRV, des bis dahin zumindest für den deutschen Rechtskreis weithin vertretenen Dualismus von Völkerrecht und nationalem Recht mit Dispositionsbefugnis des Letzteren,

dazu Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 1 ff., 71 m. w. N.; Cremer, HbStR XI, § 235 Rn. 4 ff., 8 ff.,

sowie des damaligen Charakters des Völkerrechts als praktisch reines Staatenrecht gesehen werden müssen. Die Anordnung unmittelbarer Geltung war angesichts dessen - auch ohne die vom Kläger postulierte Zuerkennung einer uneingeschränkten Wächterrolle des Einzelnen für die Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts - ebenso als Pionierleistung anzusehen wie die klare Festlegung darauf, dass der Einzelne Adressat völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein kann. Dass dies heute als "Selbstverständlichkeit" angesehen werden kann, ändert an diesem historischen Kontext nichts.

Vgl. Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 71 m. w. N.; Kessler/Salomon, DöV 2014, 283.

cc) Die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach Art. 25 GG aus einer völkerrechtlichen, dort allein staatengerichteten Regel ein uneingeschränktes (und nicht einschränkbares) Individualrecht macht, führte darüber hinaus zu grundlegenden Verwerfungen in der deutschen Rechtsordnung. Dies würde nämlich nicht nur für das Gewaltverbot gelten, sondern etwa auch für die völkerrechtlich garantierten Menschenrechte. Auch bei ihnen käme es dann auf eine individuelle Betroffenheit nicht (mehr) an. Vielmehr stünde es jedem Bürger offen, unter Berufung auf Art. 25 S. 2 GG gegen jede angenommene Menschenrechtsverletzung durch deutsche Behörden vorzugehen, auch wenn er hiervon selbst nicht betroffen wäre. Dies wiederum ließe sich nicht in Einklang damit bringen, dass die vom Grundgesetz selbst ausdrücklich geschützten Grundrechte nur bei einer persönlichen Rechtsgutsbeeinträchtigung einklagbare Rechte gewähren. Dass dies weder beabsichtigt noch sinnvoll ist, zeigt sich exemplarisch auch für das jedenfalls im Kerngehalt zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehörende Recht auf faires Verfahren.

BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1982 - 2 BvR 856/81 -, BVerfGE 59, 280, 286; Beschluss vom 9. März 1983 - 2 BvR 315/83 -, BVerfGE 63, 332, 338; zusammenfassend Cremer, HbStR IX, § 235 Rn. 40.

Unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers müsste jedermann eine vermeintliche Verletzung in jedem vor deutschen Gerichten geführten Verfahren rügen können - also etwa verfahrensintern rechtsmittelbefugt sein oder bei einer behaupteten Verletzung hiergegen zumindest die Verwaltungsgerichte anrufen können. Zur Oberaufsicht über alle Gerichtszweige sind diese indes weder gedacht noch berufen.

Einen universellen Anspruch jeden Bewohners des Bundesgebiets auf völkerrechtgemäßes Verhalten der Bundesrepublik Deutschland könnte es damit nur im Bruch mit zentralen Regeln des deutschen (Verfassungs-)Rechts und unter Inkaufnahme fundamentaler Wertungswidersprüche geben, ohne dass hierfür Rechtfertigungen erkennbar wären.

dd) Es hätte sich - die Auffassung des Klägers als richtig unterstellt - darüber hinaus förmlich aufgedrängt, Art. 25 S. 2 GG zumindest zu einem grundrechtsgleichen Recht zu machen. Eine Verfassungsbeschwerde unter Berufung allein auf eine Verletzung des Art. 25 GG ist indes unzulässig.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 -, BVerfGE 112, 1, 21 f.; Beschluss vom 7. April 1965 - 2 BvR 227/64 -, BVerfGE 18, 441, 451; Urteil vom 10. Mai 1957 - 1 BvR 550/52 -, BVerfGE 6, 389, 440; Jarass/ Pieroth, Grundgesetz - Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 15; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz - Kommentar, Art 25 Rn. 20; Steinberger, HBStR VII, § 173 Rn. 74.

Es ist aber gerade im Hinblick auf das Gewaltverbot kaum nachvollziehbar, dass Fachgerichte unabhängig von einer individuellen Betroffenheit eine Prüfung staatlichen Handelns auf die Vereinbarkeit mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts durchzuführen hätten, während das Bundesverfassungsgericht deren Einhaltung trotz Art. 25 S. 2 GG nur unter der Bedingung einer zusätzlichen Grundrechtsverletzung garantieren könnte. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat, es habe - im Rahmen seiner Zuständigkeit - im besonderen Maße darauf zu achten, dass Verletzungen des Völkerrechts durch deutschen Staatsorgane unterblieben.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107/77 -, BVerfGE 58, 1, 34; Deiseroth, a. a. O., S. 26.

Ungeachtet dessen begegnet die Auffassung, aufgrund des Art. 25 S. 2 GG könne aus einem im Völkerrecht allein und ausschließlich staatenbezogenen Gebot oder Verbot (auch) ein Individualrecht werden, im vorliegenden Zusammenhang weiteren durchgreifenden Bedenken, insbesondere soweit das Gewaltverbot insgesamt einbezogen wird. So lässt es sich zwar vertreten, im Zuge eines Adressatenwechsels nach innerstaatlichem Recht die Führung eines Angriffskrieges auch als Verpflichtung des Einzelnen zu verstehen mit der Folge, dass dieser ebenfalls an das Gewaltverbot gegenüber anderen Staaten gebunden wäre.

In diesem Sinn Cremer, HbStR XI, § 235 Rn. 32.

Insoweit ergäbe sich allerdings das Problem, wie eine Aggression gegen einen anderen Staat von einer Aggression gegen den Bürger eines anderen Staates sinnvoll abgegrenzt werden könnte. Insofern birgt auch ein reiner Adressatenwechsel die Gefahr, völkerrechtliche Konturen zu verlieren. Zumindest eine weitergehende subjektivierende Auslegung, die keinen Rekurs auf den völkerrechtlichen, ggf. erweiterten Adressatenkreis nimmt, läuft damit aber der Intention des Art. 25 GG tendenziell zuwider, für einen Gleichklang der innerdeutschen Rechtslage mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu bürgen; gewissermaßen überobligationsmäßige Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen beabsichtigt oder erzwingt Art. 25 S. 2 GG dagegen nicht.

Vgl.Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 71 m. w. N.; Kessler/Salomon, DÖV 2014, 283, 288 f.; Tomuschat, HbStR XI, § 226 Rn. 19; vgl. auch Cremer, ebd., § 235 Rn. 31.

Ein Gleichklang wäre aber bei einer Individualisierung staatengerichteter Regeln nicht (mehr) gegeben. Hinzu tritt, dass eine Klagebefugnis letztlich nicht des potentiellen Adressaten oder Verletzten in Rede steht, sondern Rechtsschutz für einen an sich unbeteiligten Dritten. Das allgemeine Völkerrecht kennt jedoch grundsätzlich keine solchen voraussetzungslosen Ansprüche oder Rechte Dritter im Falle der Verletzung des Gewaltverbotes.

Vgl. auch Fischer-Lescano/Hanschmann, a. a. O., S. 177 ff.

Soweit der "Entwurf zur Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Verhalten" der International Law Commission (ILC) hierzu in Art. 42 und 48 Ansätze enthält, sind diese von besonderen, hier nicht vorliegenden (individuellen) Voraussetzungen abhängig. Zudem ist nicht ersichtlich, dass es sich insofern bereits um allgemeine Regeln des Völker(gewohnheits)rechts handelte.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07 -, juris; zum Problem auch Kessler/ Salomon, DÖV 2014, 283, 284 f.; Rojahn, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz - Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 53; Fischer-Lescano/Hanschmann, a. a. O., S. 177 f.

Diese Regelungen lassen sich sinnvollerweise auch nicht aus ihrem Staatenbezug lösen. Denn Folge einer Verletzungshandlung eines Staates sind nicht allein Abwehransprüche, sondern etwa auch das Recht, Repressalien zu verhängen. Eine entsprechende unmittelbare Berechtigung von Individuen ergibt ersichtlich keinen Sinn und ist unpraktikabel.

Vgl. Kessler/Salomon, DÖV 2014, 283, 289; wohl auch Proelß, HbStR XI, § 227 Rn. 23.

Schwerer wiegt vor diesem Hintergrund aber der Umstand, dass das Begehren des Klägers letztlich nicht nur einen Adressatenwechsel erfordert, sondern auch einen Inhaltswechsel bedingt. Denn der neue Adressat macht nunmehr gegen den alten und ursprünglichen Adressaten eines staatengerichteten Verbots einen eigenen Individualanspruch auf Information und Unterlassung geltend. Dieser zielt zudem nicht nur auf ein Verbot des Staates ab, gegen ihn, den Kläger, Gewalt anzuwenden, sondern darauf, dies gegenüber Dritten nicht zu tun. Damit wird aus dem völkerrechtlichen Verbot ein Recht, jemand Anderem etwas in Bezug auf einen Dritten zu verbieten. Infolge dessen wird nicht nur jeglicher Individualbezug gelöst, sondern auch der völkerrechtliche Zusammenhang des Gewaltverbotes aufgegeben.

In diesem Sinne wohl auch Cremer, HbStR XI, § 235 Rn. 31 f.

Dies gilt umso mehr, als eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen absolut individualisierungsuntauglichen und nur "normal" staatengerichteten Normen des Völkerrechts kaum gelingen dürfte. So erschließt sich jedenfalls nicht ohne weiteres, warum zwar das Recht der Grenzziehung seinem Wesen nach nur staatengerichtet sein soll, nicht aber das Recht der Grenzverletzung.

Vgl. Heintschel v. Heinegg, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz - Kommentar, 2013, Art. 25 Rn. 35, 35.1; Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 69 für das Recht auf Selbstverteidigung der Staaten; Fischer-Lescano/Hanschmann, a. a. O., S. 174 ff.; allgemein auch Cremer, HbStR XI, § 235 Rn. 59 ("ausnahmsweise und unter dem Vorbehalt, dass sie nicht verfälscht werden").

Indiz hierfür ist nicht zuletzt, dass gerade für das Gewaltverbot umstritten ist, in welche der genannten Kategorien es fällt.

Vgl. Proelß, HbStR XI, § 227 Rn. 23 m. w. N.

Hinzu tritt nach dem Grundgesetz das systematische Argument, dass die Individualgerichtetheit des Aggressionsverbots in Art 26 GG aufgegriffen wird und dort allein strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sind, während ein individueller Unterlassungsanspruch nicht geregelt ist.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07 -, juris.; Streinz, in: Sachs, Grundgesetz - Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 26 Rn. 7 f.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz - Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 26 Rn. 2, Hernekamp in von Münch/Kunig, Grundgesetz - Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 26 Rn. 1, 33.

c) Unabhängig von vorstehenden grundsätzlichen Einwänden ist der Kläger auch deshalb nicht nach Art. 25 GG klagebefugt, weil er zumindest mit seinen vorrangigen Klageanträgen zu II. nicht die Durchsetzung des Gewaltverbotes selbst begehrt; vielmehr erhebt er einen Auskunfts- und Informations(verschaffungs)anspruch hinsichtlich von ihm vermuteter Verletzungen dieses Verbotes. Ein solcher Anspruch ist jedoch dem allgemeinen Völkerrecht unbekannt. Die Bundesrepublik Deutschland kann danach von den USA keine Auskunft darüber verlangen, ob bzw. in welcher konkreten Art und Weise die USA beabsichtigen, Deutschland oder ein anderes Land anzugreifen. Eine völkerrechtliche Herleitung erfolgt durch den Kläger auch nicht. Was völkerrechtlich nicht existiert, kann aber auch nach Art. 25 GG im Bundesgebiet keine Rechte und Pflichten begründen.

Der Verweis auf die grundrechtliche Dimension des Art. 25 S. 2 GG verfängt aus mehreren Gründen nicht. Zum einen ist (auch) für die Abwehransprüche des Grundgesetzes (etwa Art. 2 Abs. 2 GG) kein absoluter verfahrensrechtlicher Informationsanspruch anerkannt.

Vgl. Badura, Staatsrecht, 5. Aufl. 2012, S. 110 ff.; Pieroth/Schlink, Grundrechte - Staatsrecht II -, 18. Aufl. 2007, Rn. 91, 100; Schoch, DÖV 2006, 1, 3.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat in der Chemiewaffenentscheidung keinen Auskunftsanspruch der dortigen Kläger angenommen, sondern lediglich die Darlegungsanforderungen aufgrund der fehlenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der bestehenden Gefährdungslage selbst abgesenkt.

BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 171, 213

Ein Informationsrecht, wie das hier verfolgte, ist zum anderen auch keine verfahrensrechtliche Sicherung, sondern ein eigener materieller Anspruch. Schließlich könnte eine grundrechtliche Dimension nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn eine subjektive Betroffenheit bestünde. Gerade die Grundrechtsähnlichkeit setzte eine individuelle Betroffenheit des Klägers voraus, die hier fehlt.

2. Eine Klagebefugnis des Klägers ergibt sich auch nicht aus grundrechtlichen Gewährleistungen. Die fehlende grundrechtliche Betroffenheit des Klägers hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, festgestellt. Diese Erwägungen gelten erst recht angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Beschränkung der Klageanträge. Weder Art. 14 noch Art. 2 Abs. 2 GG sind von der Datenverarbeitung für Drohnenangriffe sowie ihre Vorbereitung und Mitsteuerung im AOC in Ramstein potentiell betroffen. Ein messbar erhöhtes Risiko für Terrorangriffe und bei Vergeltungsschlägen gerade durch die möglicherweise völkerrechtswidrigen Handlungen ist - wie ausgeführt - nicht festzustellen. Soweit der Kläger (auch) Transportflüge zum Gegenstand seiner Klageanträge macht, und sich durch sie belästigt fühlen könnte (Absturzrisiko, Emissionen), ist der Transport von Drohnenteilen als solcher grundsätzlich bereits kein Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts, weil im Einzelfall zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, zu welchem Zweck die Drohnenteilen bzw. die zusammengebauten Drohnen benutzt werden. Dass jeder Drohneneinsatz völkerrechtswidrig ist, behauptet nicht einmal der Kläger.

Abgesehen davon ergibt sich aus Art. 2 und 14 GG kein Recht der "Anwohner", dass jeder Flugbetrieb unterbleibt, der in irgendeiner Hinsicht nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Anderenfalls könnte beispielsweise jeder Flughafenanwohner gegen Flüge vorgehen, mit deren Ladungen beispielsweise gegen Ein- und Ausfuhrbestimmungen verstoßen wird. Entscheidend ist, dass die nachbarschützenden Luftverkehrsbestimmungen eingehalten werden. Dies ist hier jedoch der Fall.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07 -, juris.

Die rechtskräftigen Feststellungen des OVG Rheinland-Pfalz gelten erst Recht für den Kläger, der nicht in unmittelbarer Nähe zum Flughafen lebt und auch im Berufungsverfahren keine näheren Angaben dazu gemacht hat, wie sich der Flugbetrieb insgesamt auch sein Grundstück auswirkt.

Ebenso wenig lässt sich ein messbar erhöhtes Risiko für Leib und Leben des Klägers feststellen, das im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 GG staatliche Schutzpflichten oder vorgelagerte Informationsrechte auslösen könnte. Insbesondere hat der Kläger einen auf bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen gerichteten Anspruch nicht in einer Weise substantiiert dargelegt, die eine Klagebefugnis begründete. Aufgrund grundrechtlicher Schutzpflichten kann ein Betroffener nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich verlangen, dass die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechts trifft, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind. Dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt kommt bei der Erfüllung dieser Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Diese weite Gestaltungsfreiheit kann von den Gerichten je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden und der Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden. Angesichts dessen kann sich diese Gestaltungsfreiheit nur unter ganz besonderen Umständen in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht genügt werden kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 170; Beschluss vom 4. Mai 2010 - 2 BvE 5/07 -, BVerfGE 126, 55; Beschluss vom 18. Februar 2010 - 2 BvR 2502/08 -, NVwZ 2010, 702; zur insoweit begrenzten Prüfungskompetenz der Gerichte auch BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 16 A 591/11 -; Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 A 1913/11 -, juris.

Hiervon ausgehend ergibt sich bereits kein subjektiver Anspruch des Klägers auf staatliche Schutzvorkehrungen. Selbst bei unterstellter tatsächlicher Gefahrenlage fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass die Beklagte keine oder offensichtlich unzureichende Schutzvorkehrungen getroffen hätte. Das ist nicht zu erkennen. Der Kläger selbst schildert Vorbereitungsübungen der US-Streitkräfte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass während der inzwischen über 60jährigen Nutzung des Militärstützpunktes bisher nichts passiert ist. Dies spricht für grundsätzlich ausreichende Schutzvorkehrungen.

Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 170, 216.

II. Vor diesem Hintergrund einer für alle Klageanträge fehlenden Klagebefugnis bedurfte es keiner vertieften Auseinandersetzung mit weiteren Gründen, die zur Unzulässigkeit jedenfalls einzelner Klageanträge führen dürften. Neben der von der Beklagten gerügten Klageänderung betrifft dies vor allem das unklare Verhältnis der Anträge zueinander. Der Kläger hat zwar mitgeteilt, Auskunfts- und Unterlassungsanträge stünden zueinander im Stufenverhältnis. Dies führt vorliegend allerdings nicht weiter, weil allein Leistungsanträge auf Auskunft (II.), Kontrolle (III.) und Nutzungsuntersagung (IV.) - also aktives Tun - in Rede stehen.

Zudem erschließt sich nicht, dass die Anträge zu III. und IV. von den Auskunftsanträgen abhängen könnten - insbesondere die ausdrücklich begehrten quantitativen Feststellungen sind insoweit erkennbar ohne Belang. Unabhängig davon dürfte jedenfalls der Antrag zu IV. schon deshalb unzulässig sein, weil eine entsprechende Verpflichtung nur für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung zu III. bestehen soll. Vorratsklagen sind der deutschen Prozessordnung jedoch fremd. Dies gilt umso mehr, als der Antrag zu III. so unbestimmt ist, dass er einer Vollstreckung ebenso wenig zugänglich ist wie einer hinreichend sicheren Feststellung, dass die Beklagte bzw. die USA einer entsprechenden Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr.10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.