AG Köln, Urteil vom 01.04.1996 - 206 C 85/95
Fundstelle
openJur 2015, 22201
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen,

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuleiner,

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 700,- DM abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Beklagte ist aufgrund Mietvertrags vom 22. 4. 1988 Mieter einer im Hause L.str. in Köln gelegenen Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele, Dusche, WC, Die Kläger sind Vermieter der Wohnung. Die Bruttomiete für die Wohnung beträgt 435,- DM. Seit April 1994 benutzt der Beklagte seine

Dusche nicht mehr. Mit Schreiben vom 7 6. 1994 wies der Beklagte den Kläger e.

zu 1) auf die defekte Duschanlage in seiner Wohnung hin und stellte eine Mietminderung in Aussicht. Seit Juli 1994 mindert der Beklagte die Miete monatlich um 146,26 DM, was rund 1/3 der Bruttomiete ausmacht. Ca. Mitte des Jahres. 1994 haben die Kläger durch Herrn X. den Bereich zwischen Duschtasse und Wand neu verfugen lassen.

Die Kläger nahmen den Beklagten ursprünglich auf Zahlung rückständigen

Mietzinses für die Monate April 1994 bis einschließlich Mai 1995 in Höhe von jeweils 146,25 DM, insgesamt 2.047,50 DM in Anspruch.

Nach Überprüfung der Zahlungseingänge haben die Kläger hinsichtlich der Mietzahlungen für. die Monate April bis Juni 1994 die Klage zurückgenommen und machen nunmehr den rückständigen Mietzins für die Monate Juli 1994.bis,. einschließlich .August 1995, wiederum insgesamt 2:047,50 DM geltend.

Die Kläger behaupten, dass die Dusche nach der Neuverfugung dicht sei. Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.047,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. 5. 1995 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass die Dusche in seiner Wohnung seit April 1994 nicht mehr benutzbar sei, da seit diesem Zeitpunkt der Ablauf der Dusche undicht sei und bei Benutzung der Dusche in der darunterliegenden Wohnung im Deckenbe-- reich Wasser austrete.

Das Gericht hat über den Zustand der Dusche Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Herrn L vom 12. 2. 1996 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen:

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses für die Zeit von Juli 1994 bis August 1995 In Höhe von 2.047,50 DM nach '§ 535 Satz 2 BGB i. V. m. dem Mietvertrag vom 22. 4..1988, denn der Beklagte war nach seiner Mängelanzeige vorn 7. 6, 1994 wegen eines

Defektes der Dusche in seiner Wohnung seit Juli 1994 berechtigt, in demKlagezeitraum die Bruttomiete in der vorgenommener Höhe zu mindern gemäß § 537 BGB.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Duschanlage entsprechend dem Vortrag des Beklagten defekt ist. Der Sachverständige Herr L. hat in seinem Gutachten vom 12. 2 1996 für,- das Gericht überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einem Duschversuch in der Duschanlage der Wohnung des Beklagten nach etwa 5,

Minuten Laufzeit der Brausearmatur in der Küche der darunterliegenden Wohn-

ung ein Wasseraustritt durch ein bereits vorher erkennbares Loch in der

Deckentapete erfolgt: Die offensichtlich vorhandene Undichtigkeit ist nach den Ausführungen des Sachverständigen entweder auf eine Undichtigkeit der Fuge

zwischen Stahl-Duschtasse und Riesen oder auf eine Undichtigkeit innerhalb des verdeckt legenden Abwasserrohrnetzes zurückzuführen, welches sämtlich im Verantwortungsbereich der Kläger, liegt.

An der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen sind für das Gericht keine Zweifel ersichtlich.

der Sachverständige zugleich ein bereits bestehendes Loch in der Decken-

tapete der darunterliegenden Wohnung genau an der Stelle des erfolgten Wasseraustritts festgestellt hat, sind bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass der Defekt der Dusche jedenfalls seit Juli 1994 besteht. Die Behauptung der Kläger, dass die Undichtigkeit der Dusche durch eine ca. Mitte des Jahres 1994 vorgenommene Neuverfugung behoben sei, geht nach dem gutachtlichen Ergebnis ins Leere.

Nach Art und Umfang des Mangels der Mietsache ist der Beklagte jedenfalls

berechtigt, die Bruttomiete (vgl. Emrnerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 537 Rn. 16) in Höhe von rund 1/3 zu mindern, denn die Unbenutzbarkeit der einzigen in der Wohnung vorhandenen Bade- oder Duschanlage stellt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache dar.

Mangels begründeter Hauptforderung haben die Kläger gegen den Beklagten keinen Zinsanspruch.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 296 Abs. 3 BGB.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.047,50 DM.

Richterin

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