OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2014 - 8 W 387/14
Fundstelle
openJur 2015, 3970
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Z. 1 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Notariats Pfullendorf - Nachlassgericht - vom 9. Oktober 2014, Az. NG 126/2013, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Z. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 300.000 EUR

Gründe

I.

Die Lebensgefährtin des Erblassers, die Beteiligte Z. 1, hat am 8. Oktober 2014 die Einziehung des Erbscheins vom 18. Juli 2013, Az. NG 126/2013, beantragt, wonach die Adoptivmutter des Erblassers, die Beteiligte Z. 2, entsprechend ihrem Erbscheinsantrag des selben Tages als gesetzliche Alleinerbin ihres Sohnes ausgewiesen ist.

Die Beteiligte Z. 1 beruft sich auf ein Schriftstück vom 1. März 2002, aus dem sich ergebe, dass sie als testamentarische Alleinerbin eingesetzt worden sei.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 wurden die Erbscheinseinziehung abgelehnt und nach Rechtsmitteleinlegung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 15. Oktober 2014 die Akten ohne Abhilfe mit Schreiben des selben Tages dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.II.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig gemäß §§ 353, 58 ff. FamFG, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Denn zu Recht hat das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins abgelehnt und der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung vom 9. Oktober 2014 verwiesen. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an.

Lediglich ergänzend und vertiefend wird darauf hingewiesen, dass der erteilte Erbschein gemäß § 2361 Abs. 1 BGB nur einzuziehen ist, wenn er unrichtig ist. Dies wäre der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind, insbesondere weil eine erneute Überprüfung nicht die im Erbschein ausgewiesene Erbenstellung ergibt, etwa bei unrichtiger Angabe der Erben oder der Erbteile, beim Übersehen von Erbberechtigten oder eines Testaments oder auch im Falle einer nachträglichen anderen rechtlichen Beurteilung (Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2361 BGB Rn.2, m.w.N.).

Als letztwillige Verfügung hat die Beteiligte Z. 1 die Kopie einer handschriftlich verfassten Generalvollmacht vom 1. März 2002 vorgelegt, in der lediglich entsprechend ihren Angaben die folgenden Worte vom Erblasser selbst geschrieben wurden: "bevollmächtige… in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen." Hinzugefügt wurde: "allein Erbin bei Tod danach… Unterschrift", wobei dieser Text im Schriftbild nicht übereinstimmt mit den vorherigen vom Erblasser stammenden Schriftzeichen, sondern offensichtlich mit denen der Beteiligten Z. 1, die den übrigen Text geschrieben hat. Auf der Rückseite sind verschiedene Schriftproben des Namenszugs des Erblassers enthalten.

Selbst wenn unterstellt wird, dass der zuvor wiedergegebene Text trotz des total unterschiedlichen Schriftbildes insgesamt vom Erblasser herrührt, kann die Beschwerdeführerin hieraus nicht die formgültige Errichtung eines handschriftlichen Testaments zu ihren Gunsten herleiten.

Die zwingende Formvorschrift des § 2247 Abs. 1 i.V.m. § 2231 BGB, wonach das Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung zu errichten ist, muss vom Erblasser eingehalten werden. Ein Verstoß gegen § 2247 Abs. 1 BGB bewirkt die Nichtigkeit des Testaments gemäß § 125 BGB, selbst wenn die Urheberschaft des Erblassers und die Ernstlichkeit seiner Erklärung feststehen. Die Eigenhändigkeit soll bezwecken, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, der durch die Einhaltung der Form angehalten wird, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, um dann seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Außerdem dient die Form dazu, Entwürfe und Vorüberlegungen von der maßgebenden Verfügung abzugrenzen. Schließlich soll sie die Echtheit der Erklärung sicherstellen und nach Möglichkeit auch die Selbstständigkeit des Erblasserwillens verbürgen. In ihrer Gesamtheit sollen die verschiedentlichen Zwecke ein verantwortliches Testieren fördern und Streitigkeiten über den Testamentsinhalt vermeiden (Weidlich in Palandt, a.a.O., § 2231 BGB Rn. 1, § 2247 BGB Rn. 3 und 7; je m.w.N.).

Die Formvorschrift hat der Erblasser nicht beachtet, indem er den Text überwiegend von der Beteiligten Z. 1 schreiben ließ.

Der oben zitierte vom Erblasser eigenhändig geschriebene Textteil ergibt aber entgegen ihrer Auffassung unter der notwendigen Negierung des übrigen Textteiles allein nicht den Sinn, dass die Beschwerdeführerin als Alleinerbin eingesetzt werden sollte. Denn die Person des Erben muss vom Erblasser so bestimmt sein, dass sie allein aufgrund seiner in der letztwilligen Verfügung enthaltenen Willensäußerung festgestellt werden kann (Weidlich in Palandt, a.a.O., § 1937 BGB Rn. 7, § 2065 BGB Rn. 7; OLG München NJW 2013, 2977, zu § 2065 Abs. 2 BGB). Dies kann nicht aus den ausschließlich zu berücksichtigenden Worten "bevollmächtige… in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. allein Erbin bei Tod danach" abgeleitet werden - auch nicht durch eine Auslegung gemäß § 2084 BGB, weil der vom Erblasser eigenhändig geschriebene Text keinerlei Rückschlüsse auf die Person des Erben zulässt.

Unerheblich ist wegen der zwingenden Formvorschrift des § 2247 Abs. 1 BGB, ob er tatsächlich die Alleinerbeinsetzung seiner Lebensgefährtin gewollt hat. Dies hätte im Übrigen in den folgenden elf Jahren bis zu seinem Tod formgültig nachgeholt werden können, zumal der Erblasser nach den Angaben der Beschwerdeführerin trotz seines ausgeprägten Alkoholismus testierfähig gewesen ist.

Nicht zu überprüfen ist auch, ob die Worte "allein Erbin bei Tod danach" und die Unterschrift tatsächlich vom Erblasser herrühren im Hinblick auf das total unterschiedliche Schriftbild des Textes der Generalvollmacht vom 1. März 2002, und ebenso, ob die Beteiligte Z. 2 zwischenzeitlich verstorben ist und ihrerseits der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2014 eine Vollmacht erteilt hat. Dies ändert nichts an der Rechtslage.

Nachdem der Formmangel gemäß § 125 BGB zur Nichtigkeit der betreffenden Verfügung führt, ist das Nachlassgericht nach wie vor zu Recht vom Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausgegangen (§ 1925 BGB) und hat den Einzug des der Adoptivmutter auf ihren am 18. Juli 2013 beim Notariat persönlich gestellten Erbscheinsantrag noch am selben Tag erteilten Erbscheins abgelehnt.

Die Beschwerde der Beteiligten Z. 1 war demgemäß als unbegründet zurückzuweisen ohne dass es der angeregten Beweiserhebungen bedurft hätte, nachdem die Beweistatsachen jeweils als wahr unterstellt werden konnten.

Ihr zugleich in der Rechtsmittelschrift gestellter Erbscheinsantrag ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und § 34 GNotKG i.V.m. Nrn. 12215 Z. 1, 12220 KVfG (Tabelle B).

Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts gemäß §§ 3, 35, 36 Abs. 1, 40, 61 GNotKG wurde ausgegangen von dem Interesse der Beschwerdeführerin, ihre testamentarische Alleinerbschaft und damit den Wegfall der gesetzlichen Erbfolge zu erreichen. Dieses Interesse beläuft sich unter Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs der Beteiligten Z. 2 (§ 2303 BGB) auf 1/2 der in der Nachlassakte befindlichen Aufstellung des Nachlasswertes von 600.000 EUR.

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen nicht vor.