VG Berlin, Urteil vom 29.04.2014 - 4 K 555.13
Fundstelle
openJur 2015, 2928
  • Rkr:

Für die Beurteilung eines Jahresbeitragsbescheids ist das Recht maßgebend, das sich für das Abrechnungsjahr Geltung bemisst.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Jahresbeitrag 2011 der im August 2013 auf die Klägerin verschmolzenen D... GmbH in Höhe von 11.234,27 €.

Der D... GmbH war seit 2009 erlaubt, verschiedene Finanzdienstleistungen zu erbringen, nämlich Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Anlageverwaltung und das Eigengeschäft. Die D... GmbH war ausweislich des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss 2010 nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Ausgehend von dem von der D... GmbH erklärten beitragsrelevanten Bruttoprovisionsertrag von 913.354,92 € setzte die Beklagte den Jahresbeitrag 2011 der D... GmbH mit Bescheid vom 27. November 2012 unter Anwendung eines Beitragssatzes von 1,23% auf 11.234,27 € fest. Die D... GmbH erhob dagegen Widerspruch und rügte mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin, fehlerhafterweise seien in die Bemessungsgrundlage Bruttoprovisionserträge aus der Verwaltung fremder Sondervermögen einbezogen worden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2013 zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 10 bis 17 d. A.) verwiesen.

Mit der Behauptung, der Widerspruchsbescheid sei ihr am 2. August 2013 zugegangen, hat die Klägerin am Montag, dem 2. September 2013, Klage erhoben. Sie macht nach Fristsetzung gemäß § 87b VwGO bis zum 5. Dezember 2013 geltend: Vor dem Hintergrund der desaströsen finanziellen Lage der Beklagten sei sich erneut mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Jahresbeitrag 2010 vor dem Hintergrund des damaligen und des jetzigen Erkenntnisstands hinsichtlich der finanziellen Lage der Beklagten noch den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion genüge. Die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion lägen nicht vor. Die Beklagte sei aufgrund ihrer manifest unzureichenden finanziellen Ausstattung keine Entschädigungseinrichtung im Sinne der Anlegerentschädigungsrichtlinie. Die Darlehnsaufnahme 2008 sei unter Verletzung des geltenden Beihilfe- und Haushaltsrechts erfolgt. Die Erhebung des Jahresbeitrags verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs.1 GG und verstoße gegen den Gleichheitssatz. Die Beitragsverordnung sei mit der gesetzlichen Vorgabe einer risikoorientierten Beitragserhebung nicht zu vereinbaren. Zu Unrecht würden Bruttoprovisionserträge aus der Verwaltung fremder Investmentvermögen einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 5. Dezember 2013 (Bl. 29 bis 37 d. A.) und vom 27. April 2014 (Bl. 81 bis 117 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Jahresbeitragsbescheid 2011 der Beklagten vom 12. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 26. Juli 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Wertungen der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2014 (Bl. 52 bis 73 d.A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens verwiesen wird, entgegen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der den streitigen Beitragsbescheid betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten nebst Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Über die Klage hat infolge des Beschlusses vom 10. Dezember 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Rückübertragung ist nicht in Betracht gekommen, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO dafür nicht erfüllt sind. Weder hat sich die Prozesslage geändert noch hat die Rechtssache nun grundsätzliche Bedeutung oder weist besondere Schwierigkeiten auf. Die erst nach dem Übertragungsbeschluss aufgetretene Differenz zwischen der Rechtsprechung der Kammer und der des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hätte die Übertragung auf den Einzelrichter zudem nicht gehindert (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben (§ 74 Abs. 1 VwGO). Mangels Zustellungsnachweises steht nicht fest, dass der Widerspruchsbescheid der Klägerin vor dem 31. Juli 2013 zugestellt wurde.

Die Klage ist unbegründet, weil der Jahresbeitragsbescheid 2011, um den es hier entgegen der Formulierung auf Seite 2 der Klagebegründung (Bl. 30 d. A.) geht, auch unter Berücksichtigung des weit nach Fristablauf am Tag vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes vom 27. April 2014 rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14Maßgebend ist das Recht, das sich für das Abrechnungsjahr Geltung beimisst (vgl. Urteile der Kammer vom 24. August 2012 – VG 4 K 464.10 – [OVG 1 N 87.12], Abdruck Seite 9, vom 14. September 2012 – VG 4 K 553.10 -, Abdruck Seite 6, vom 12. Juli 2013 – VG 4 K 258.12 – [OVG 1 N 88.13], Abdruck Seite 6, vom 21. März 2014 – VG 4 K 31.13 -, Abdruck Seite 3 und vom 7. April 2014 – VG 4 K 129.12 – Abdruck Seite 4; a. A. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. März 2014 – OVG 1 B 18.12- und – OVG 1 B 24.12 -, jeweils Abdruck Seite 18). In dem die Beteiligten (die Klägerin noch unter alter Firma) betreffenden Urteil vom 24. August 2012 – VG 4 K 464.10 – [derzeit OVG 1 N 87.12] zum Jahresbeitrag 2008 führte die Kammer aus:

„Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Prozessrecht einen Grundsatz, wonach im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, nicht kennt, sondern letztlich dem materiellen Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2007 – BVerwG 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20 = NVwZ 2008, 434). Das hier einschlägige Recht stellt in allen Fassungen hinreichend deutlich auf jährlich zum 30. September abgeschlossene Verhältnisse ab. So waren die Institute bereits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG 1998 verpflichtet, jeweils zum 30. September Jahresbeiträge zu leisten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EAEG 1998 waren sie zur Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses verpflichtet. Diese Bezogenheit auf bestimmte Jahre hat das Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juni 2009 (BGBl. I Seite 1528) verdeutlicht. Nach § 8 Abs. 2 EAEG sind die Institute verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge zu leisten, wobei das Abrechnungsjahr den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres umfasst. Diese Überlegungen führen dazu, dass es für den streitigen Jahresbeitrag 2008 auf die in dem Abrechnungszeitraum bis zum 30. September 2008 gültigen Normen ankommt. Für eine anteilige Geltung der in Betracht kommenden Normen gibt es keinen Anhalt, zumal ein einheitlicher Jahresbeitrag geschuldet wird, nicht ein aus monatlichen Anteilen zusammengesetzter. Dann aber gilt die jüngere Regelung.“

Demgegenüber ging das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg etwa in seinem Urteil vom 6. März 2014 – OVG 1 B 18.12 – eingangs der Entscheidungsgründe auf Seite 18 von folgendem Rechtssatz aus:

„Da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - hier des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 - maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 -, juris Rn. 13 m.w.N.).“

Das ist dem Gericht kein Grund, seine bisherige Auffassung aufzugeben. Denn die Ausführungen zeigen nicht auf, warum die im Urteil vom 24. August 2012 angeführten Normen keine anderweitige Regelung des materiellen Rechts zum maßgeblichen Zeitpunkt abgeben. Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf einen Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister und gibt für das hier anwendbare materielle Recht nichts her (BVerwGE 145, 67 = NVwZ-RR 2013, 357 [358 Rn. 12 f.]). Hingegen sah das Bundesverwaltungsgericht etwa eine Stichtagsregelung, wonach zu ermittelnde Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres festzustellen sind, das im vor dem Beitragsjahr abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, als eine Regelung des für die Beitragsbemessung maßgebliche Zeitpunkts an (Urteil vom 12. Oktober 2011 – BVerwG 8 C 19.10 –, juris Rn. 22). Einer Regelung über Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht entnahm das Bundesverwaltungsgericht, dass es auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in dem jeweiligen Monat ankommt, für welchen die Gebühr verlangt wird (Urteil vom 17. August 2011 – BVerwG 6 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 5 [6 Rn. 11]).

19Nach diesem Maßstab ist Rechtsgrundlage für die Erhebung des Jahresbeitrags 2011, also für das bis zum 30. September 2011 laufende Abrechnungsjahr, zunächst § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 EAEG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juni 2009 (BGBl. I Seite 1528; im Folgenden EAEG 2009) und nicht – wie bei Zugrundelegung der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – in der Fassung des am 13. Juli 2013 (etwa zwei Wochen vor Erlass des Widerspruchsbescheids) in Kraft getretenen Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze vom 4. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2178). Danach sind die Institute verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der ihr erteilten Erlaubnis ein Institut im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 EAEG 2009 und damit als ein anderes Institut im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG 2009 der Beklagten zugeordnet. Nach § 8 Abs. 8 EAEG 2009 wurde das Nähere über die Jahresbeiträge durch Verordnung geregelt. Die Beitragserhebung für das Abrechnungsjahr 2011 wird durch die Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 17. August 2009 (BGBl. I 2009, Seite 2881; im Folgenden EdWBeitrV 2009) bestimmt und nicht – wie bei Zugrundelegung der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – durch die am 19. Juli 2013 (sieben Tage vor Erlass des Widerspruchsbescheids) in Kraft getretene Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 11. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2435). Die Festsetzung weist keinen Fehler zu Lasten der Klägerin auf. Sie geht von den von der Klägerin erklärten Werten aus und wendet den Beitragssatz des § 2a Abs. 1 Nr. 6 EdWBeitrV 2009 darauf an. In Anbetracht des Streitstands sind – wie auch die mündliche Verhandlung bestätigt hat - weitere Ausführungen dazu entbehrlich.

Die den Bescheid tragenden Normen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, jedenfalls kann das Gericht nicht die nach Art. 100 Abs. 1 GG nötige Überzeugung gewinnen, dass die Beitragserhebung verfassungswidrig ist. Mit der auch hier vorgebrachten Argumentation der (am 24. Januar 2014 noch unter ihrer alten Firma handelnden) Klägerin im Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 (finanzielle Lage der Beklagten, keine Entschädigungseinrichtung im Sinne der Anlegerentschädigungsrichtlinie, haushalts- und beihilferechtswidriges Darlehn) setzte sich das Gericht im Urteil vom 24. Januar 2014 – VG 4 K 266.13 – [OVG 1 N 29.14] betreffend den Jahresbeitragsbescheid 2009 auseinander. Das Gericht verweist auf die dortigen Entscheidungsgründe, die im Wesentlichen auch hier tragen. Auf diese Überlegungen ist die Klägerin in diesem Verfahren nicht eingegangen.

Soweit die Klägerin sich mit der Darlehnsaufnahme 2008 befasst, ist das im Ansatz in Bezug auf den Jahresbeitrag unbehelflich. Selbst wenn das Darlehn nicht zurückzuzahlen wäre, bliebe es bei der Pflicht der Klägerin, an die Beklagte Jahresbeiträge zu zahlen. Im Übrigen steht nicht zu erwarten, dass die Klägerin mit ihrer Argumentation zur Darlehnsaufnahme durchdringen wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – OVG 1 S 114.12 -, vom 18. Februar 2014 – OVG 1 S 53.13 –, vom 24. Februar 2014 – OVG 1 S 54.13 – und vom 26. März 2014 – OVG 1 S 244.13 -).

Die von der Klägerin zunächst nur aufgeworfene, nicht aber fundiert beantwortete Frage, ob der Jahresbeitrag … vor dem Hintergrund des damaligen und jetzigen Erkenntnisstands hinsichtlich der finanziellen Lage der Beklagten noch den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion genügt, verneint das Gericht weiterhin und auch in Anbetracht des jüngsten Schriftsatzes der Klägerin vom 27. April 2014 nicht. Eine entsprechende, nach Art. 100 Abs. 1 GG nötige Überzeugung fehlt dem Gericht. Dazu trägt bei, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit zwei Urteilen vom 6. März 2014 – OVG 1 B 18. und 24.12 – betreffend zwei Jahresbeitragsbescheide 2009 die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion als erfüllt ansah (je Abdruck Seite 21). Die jüngsten Ausführungen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 27. April 2014 (im Folgenden nach Seitenzahl und Blattzahl in der Streitakte zitiert) führen zu keiner anderen Bewertung.

A. 1. Die Klägerin macht geltend (Seite 5 = Bl. 85 d.A.): Der erhobene Jahresbeitrag 2011 erfülle seit der Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 8 Satz 1 EAEG durch das Gesetz zur Änderung des EAEG und anderer Gesetze vom 25. Juni 2009 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2 und §§ 2 bis 2d EdWBeitrV inzwischen nicht mehr die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Bei den der Beklagten zugeordneten Wertpapierhandelsunternehmen handele es sich nicht mehr um eine homogene Gruppe, die auch dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck "evident" näher stehe als jede andere Gruppe. Das Bundesverfassungsgericht stelle in seiner einschlägigen Entscheidung fest, dass die in § 6 EAEG erfolgte Gruppenbildung nicht auf eine unterschiedlich hohe Belastung der Institutsgruppen zielen und diese auch nicht bewirken dürfe. Die Aufteilung der einzelnen Ausfallrisiken auf unterschiedliche Institutsgruppen nach dem EAEG und der Beitragsverordnungen erfolge jedoch nicht mehr sachgerecht und führe zu ungleichgewichtigen Belastungen, so dass das Kriterium der spezifischen Sachnähe für die mit der Abgabenerhebung verfolgten Ziele heute nicht mehr erfüllt sei.

2. Dem folgt das Gericht nicht. Obgleich sich die von der Klägerin angeführte Passage im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 348) gliederungsmäßig unterhalb (C.I.2.b.bb. [3 d.cc.] auf Seite 377) des Satzes befindet, dass die gemeinschaftsrechtlich vorstrukturierte Gruppe der Wertpapierhandelsunternehmen gerade im Hinblick auf die finanzverfassungsrechtlich entscheidende Sachnähe und Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabenerhebung verfolgten Ziele homogen ist (C.I.2.b.bb.[3] auf Seite 368), hält das Gericht die Homogenität der der Beklagten zugeordneten Gruppe nicht für fraglich. Mit den Erwägungen der Klägerin mag man diese Gruppe für zu klein und um andere Institute, die bestimmte Finanzdienstleistungen erbringen, erweiterungsbedürftig halten. Das nimmt der – möglicherweise zu kleinen – Gruppe aber nicht ihre Homogenität.

B. 1. Die Klägerin macht geltend (Seite 5 f. = Bl. 85 f. d. A.): Für die Jahresbeitragserhebung 2011 seien nicht zu rechtfertigende ungleichgewichtige Belastungen der EdW-Institute zu erkennen, die bereits aufgrund der unterschiedliche Jahresbeitragserhebung durch die Beklagte, EdB und EdÖ angelegt seien. Für diese drei gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen existierten jeweils unterschiedliche Beitragsverordnungen mit unterschiedlichen und nicht vergleichbaren Anforderungen zur Jahresbeitragserhebung.

2. Das hält das Gericht für unerheblich. Die Unterschiede in der Beitragsbemessung sind eine Folge der zulässigen Dreiteilung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 – OVG 1 B 18.12 -, Abdruck Seite 30 in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG). Wäre das anders zu sehen, hätte die Verfassungsbeschwerde im Jahr 2009 Erfolg haben müssen, weil es auch seinerzeit schon unterschiedliche Beitragsverordnungen gab.

C. 1. Die Klägerin macht geltend (Seite 7 = Bl. 87 d. A.): Aufgrund der fehlenden Differenzierung zwischen Einlagen und Wertpapiergeschäften in der EdBBeitrV und der EdVÖBBeitrV sowie der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Jahresbeitragserhebung sei ein direkter Vergleich der konkreten Höhe der Jahresbeiträge der Entschädigungseinrichtungen EdW, EdO und EdB in Bezug auf Verbindlichkeiten von Wertpapiergeschäften überhaupt nicht möglich. Die unterschiedlichen Beitragserhebungen auf der Grundlage von drei verschiedenen Beitragsverordnungen ließen sich weder aus dem EAEG noch aus der Gesetzesbegründung zum EAEG ableiten. Denn die Verordnungsermächtigung in § 8 Abs. 8 EAEG beschränke sich lediglich auf eine Beitragsverordnung, die das Nähere über die Beitragspflichten der einzelnen Institute regeln solle. Hiervon sei auch ursprünglich der Gesetzgeber ausgegangen, der in der Gesetzesbegründung zum EAEG (BTDrs. 13/10188, S. 21) ausgeführt habe, dass das Nähere über die Höhe der Jahresbeiträge in einer Rechtsverordnung geregelt werde. Der Verordnungsgeber habe insoweit bei Erlass der einzelnen Beitragsverordnungen zumindest bei der Berechnung der Jahresbeiträge zur Absicherung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gleiche Maßstäbe ansetzen müssen.

2. Dem folgt das Gericht nicht. Es hat weder mit der Homogenität der Gruppe noch mit der Sachgerechtigkeit der Dreiteilung zu tun und ist auch sonst unerheblich. Der Gesetzgeber, der durch § 6 Abs. 1 EAEG zulässigerweise drei Entschädigungseinrichtungen errichtete, war nicht verpflichtet, dem Verordnungsgeber vorzuschreiben, das Nähere über die Jahresbeiträge für die verschiedenen Entschädigungseinrichtungen in einer einzigen Verordnung zu regeln. Das ist mit § 8 Abs. 8 EAEG auch nicht geschehen. Die Norm sieht eine Regelung durch Rechtsverordnung vor. Damit wird eine Befugnis zur untergesetzlichen Normsetzung gemäß Art. 80 GG begründet, nicht aber eine Anzahl von Normen vorgeschrieben. Die Ermächtigungsgrundlage bestimmt für Maßstäbe, die in allen Beitragsverordnungen berücksichtigt werden müssen. Unverständlich ist, dass diese Maßstäbe in allen Beitragsverordnungen zu gleichen Regeln in Bezug auf Wertpapiergeschäfte führen sollen. In erster Linie dient die Beitragsverordnung der Beschaffung der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EAEG nötigen Mittel. Daran richtet sich aus, wie die Vorgaben des § 8 Abs. 8 EAEG zu berücksichtigen sind. Das kann zu unterschiedlichen Ergebnissen/Regelungen führen.

D. 1. Die Klägerin macht geltend (Seite 8 ff. = Bl. 88 ff. d. A.): Unabhängig von der unterschiedlichen Beitragserhebung seien die EdW-Institute mit unverhältnismäßigen Kosten belastet. Im Vergleich mit der Belastung der Wertpapierdienstleistungen erbringenden Einlagenkreditinstitute seien diese insgesamt nicht fair und nicht verhältnismäßig gleich verteilt. Denn die EdW-Institute würden im Rahmen der seit 2009 geltenden EdWBeitrV mit sehr hohen Kosten für die Haftung von Entschädigungen für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften belastet, während die der EdB und EdÖ zugeordneten und Wertpapierdienstleistungen erbringenden Einlagenkreditinstitute hiervon verschont blieben, obwohl sie mittelbar Nutzen aus den stabilisierenden Effekten der Haftung der EdW-Institute zögen. Zur Bedienung der zur Finanzierung der Entschädigungsleistung durch die Beklagte aufgenommenen Darlehn seien voraussichtlich noch bis 2022 weitere Sonderzahlungen fällig.

2. Das führt das Gericht nicht zur Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Normen. Es bringt nicht mehr als die Klagebegründung der auch hier auftretenden Bevollmächtigten im Verfahren VG 4 K 363.12 [OVG 1 B 26.13], zu der das Gericht im Urteil vom 12. Juli 2013 ausführte:

„Weiter eingehend auf die Ausführungen der Klägerin sei angemerkt, dass Schlagworte wie „nicht mehr sachgerecht“, „nicht fair und nicht verhältnismäßig“ und „sachlich nicht gerechtfertigt“ mangels eines klaren Maßstabs nicht ausreichen, die hier nötige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Sonderabgabe zu begründen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein über die Aneinanderreihung vordergründig einschlägiger Zitate hinausgehender substanzhaltiger Angriff gegen eine Sonderabgabe schwer zu führen ist. Eben das deutet aber auch darauf, dass sich die hier streitige Sonderabgabe in dem Bereich hält, in dem der Gesetzgeber verfassungsrechtlich zulässige Regelungen treffen darf.“

Zwar setzt die Klägerin an der bereits zitierten Passage im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts an (aaO, Seite 377), wo das Gericht es für fraglich erklärte, ob nicht gewährleistet sein müsse, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung der Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt sein müssten und nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet werde, während eine andere Gruppe weitgehend verschont bleibe, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen könne. Das ist fernab von einem determinationskräftigen rechtlichen Maßstab (zu dessen Notwendigkeit Sondervotum Lübbe-Wolff zum Vorlagebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2014 – 2 BvR 2718/13 u.a. -, NVwZ 2014, 501 [510 Rn. 7]; ähnlich Urteil der Kammer vom 14. September 2012 – VG 4 K 334.11 – [OVG 1 B 25.12], Abdruck Seite 11). Bezieht man diese Frage nur auf Jahresbeiträge (als Vorsorgemaßnahme) und nicht auch auf Sonderzahlungen zur Finanzierung bereits eingetretener Schäden, dann stellte sich die maßstabslos aufgeworfene Frage hier nicht einmal. Denn weder sind die Beiträge zur Beklagten sehr hoch noch sind die den anderen Entschädigungseinrichtungen zugeordneten Institute, die zweifellos auch zu den Nutznießern der stabilisierenden Wirkung der Beklagten zählen, weitgehend von Jahresbeiträgen verschont. Bezieht man diese Frage auch auf die Kosten für Haftungsleistungen, dann mangelt es an einem Maßstab für „fair und verhältnismäßig gleich“. Diesen skizzierte auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in den Urteilen vom 6. März 2014 noch nicht. Denn es meint, es komme auf die endgültige Gesamtbelastung der Institute aus einem Entschädigungsfall an (etwa aaO, Seiten 22 und 24), die aber noch nicht bestimmbar seien.

Auf der Grundlage dieser Urteile wäre auch die Klage der Klägerin abzuweisen. So bedarf es keiner Auseinandersetzung mit ihnen und insbesondere nicht der Erörterung der Fragen, ob die in Durchführung von Unionsrecht begründete Sonderabgabe an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (aaO, Seite 20) oder – mitgliedsstaatlich – nur an den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. -, Rn. 120) oder ob die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen eine früher einsetzende Pflicht des Gesetzgebers zum Tätigwerden begründen als dies außerhalb des Rechts der Sonderabgaben der Fall ist (aaO, Seite 26) oder ob finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen eine über evidente Pflichtverletzungen hinausgehende gerichtliche Überprüfung begründen (aaO, Seite 27) oder ob der wohl gebotene Gesamtbelastungsvergleich schon vor Abschluss des konkreten Entschädigungsfalls und vor Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts, dessen Anleger zu entschädigen sind, vorgenommen werden muss und ob sich der Gesamtbelastungsvergleich auf einzelne Entschädigungsfälle beschränken kann oder er alle (in welchem Zeitraum?) aufgetretenen Entschädigungsfälle einbeziehen muss (aaO, Seite 24 f.). Denn auch dann, wenn man alle Fragen bejaht, folgt daraus nicht die Überzeugung, dass die hier erhobene Sonderabgabe verfassungswidrig ist.

E. 1. Die Klägerin macht geltend (Seiten 11 ff. = Bl. 91 ff. d. A.): Ohne den Entschädigungsfall der Phoenix Kapitaldienst GmbH wäre eine Erhöhung der EdW-Beiträge nicht notwendig gewesen, um für durchschnittliche Entschädigungsfälle der Beklagten ein angemessenes Fondsvolumen vorhalten zu können. Denn das Entschädigungssystem der Beklagten habe vor dem Phoenix-Fall funktioniert.

Von den Kostenbelastungen der EdW-lnstitute seien die der EdB und EdÖ zugeordneten und Wertpapierdienstleistungen erbringenden Einlagenkreditinstitute verschont geblieben. Die Beitragssätze der den Entschädigungseinrichtungen der EdB und der EdÖ zugeordneten Einlagenkreditinstitute seien zwar ebenfalls erhöht worden. Allerdings habe diese Erhöhung ausschließlich dazu gedient, die Haftungsmasse der EdB und EdÖ für Einlagen von Anlegern und der Vorgaben der geänderten Einlagensicherungsrichtlinie zu erhöhen. Eine Einstandspflicht für die Kosten infolge des Entschädigungsfalles der Phoenix Kapitaldienst GmbH für die Wertpapierdienstleistungen erbringenden Einlagenkreditinstitute sei damit nicht verbunden gewesen. Welcher Anteil der Beiträge der Einlagenkreditinstitute zur Finanzierung der EdB und EdÖ auf die Anlegerentschädigung für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EAEG entfalle und ob dieser auch erhöht worden sei, sei weder aus den Beitragsverordnungen noch aus den jeweiligen Begründungen erkennbar. Es werde insoweit bestritten, dass dieser Aspekt überhaupt im Rahmen der Erhöhung der Beiträge der EdB und EdÖ relevant gewesen sei. Denn die Deckungssummen für die Anlegerentschädigung für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften in Höhe von 20.000 Euro habe sich nicht verändert (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EAEG). Auch seien Entschädigungsfälle für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bei der EdB und EdÖ in letzter Zeit nicht festgestellt worden.

Die der EdB und EdÖ zugeordneten und Wertpapierdienstleistungen erbringende Einlagenkreditinstitute hafteten für den Entschädigungsfall der Phoenix Kapitaldienst GmbH überhaupt nicht. Zur Finanzierung dieses Entschädigungsfalls würden allein die der Beklagten zugeordneten Institute herangezogen. Diese Maßnahme diene zwar dazu, das Vertrauen der Anleger in das Finanzsystem wiederherzustellen. An diesem Anlegerschutz durch die Beklagte und damit an dem funktionierenden Finanzmarkt profitierten aber auch Wertpapierdienstleistungen erbringende Einlagenkreditinstitute, die der EdB und EdÖ zugeordnet seien. Denn sie unterlägen mit ihren Wertpapierdienstleistungen der Anlegerentschädigungsrichtlinie und zögen mittelbar Nutzen aus den stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen der EdW-Institute.

Das Vertrauen auf ein funktionierendes Entschädigungssystem sei bereits im Rahmen der Anpassung der gesetzlichen Einlagensicherungssysteme infolge der Finanzkrise übergreifend berücksichtigt worden. Zum Einen seien die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen EdB und EdÖ gleichermaßen im Rahmen der EAEG-Reform von 2009 überarbeitet worden, um die Richtlinie 2009/14/EG zur Änderung der Einlagensicherungsrichtlinie umzusetzen. Diese Richtlinie diene ausdrücklich dazu, das Vertrauen der Einleger in die europäischen Banken und in das finanzielle Sicherheitsnetz der EU zu erhalten (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2009/14/EG zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist vom 11. März 2009; ABI. EU Nr. L 68, 13.03.2009). Zum Anderen habe der Gesetzgeber im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes die Banken gestützt und Rahmenbedingungen geschaffen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden und die Finanzmarktstabilität zu stärken. Durch diese Stützungsmaßnahmen habe der Gesetzgeber außerdem im Bereich der Einlagensicherung den Grundsatz des § 8 Abs. 10 EAEG übergangen, wonach nur der Entschädigungsfonds für die Einlagensicherungsansprüche haftet. Im Bereich der Einlagensicherung habe damit systemübergreifend eine gleichmäßige Verteilung der sich hieraus ergebenden Kostenbelastung auf die betroffenen Banken stattgefunden.

Dieser Maßstab des Vertrauens in die Finanzsysteme könne aber nicht nur einseitig für die Einlagensicherung gelten, sondern müsse auch zwingend für die Anlegerentschädigung für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften herangezogen werden. Denn auch die Anlegerentschädigungsrichtlinie, unter die auch die Wertpapierdienstleistungen erbringenden Einlagenkreditinstitute fielen, messe dem Vertrauen in das Finanzsystem in Erwägungsgrund 4 eine wesentliche Bedeutung zu. Danach seien der Schutz der Anleger und die Erhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem wichtige Aspekte der Vollendung und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes.

Das Argument, dass die Einlagenkreditinstitute zu erheblichen Zahlungen an den Restrukturierungsfonds verpflichtet seien und insoweit keine gravierenden Niveauunterschiede zwischen den EdW-Instituten und den Einlagenkreditinstituten existierten, greife hier nicht. Denn die Zahlungsverpflichtungen aufgrund des EAEG zur Sicherung von Entschädigungsansprüchen aus Wertpapierhandelsgeschäften seien von den Zahlungsverpflichtungen der Einlagenkreditinstitute an den Restrukturierungsfonds zu trennen. Bei der Bewertung von ungleichgewichtigen Belastungen könne es insoweit allein nur auf die Beitragspflicht zur Finanzierung von Entschädigungsansprüchen nach dem EAEG ankommen, die nicht mit zusätzlichen Zahlungspflichten aufgrund anderer rechtlichen Vorgaben verglichen werden dürften, zu denen die EdW-Institute überhaupt nicht verpflichtet seien.

Der Maßstab des Vertrauens in die Finanzsysteme dürfe außerdem nicht nur einseitig in Bezug auf die Sicherstellung der Entschädigung der Anleger gelten. Dieser Vertrauensmaßstab gelte gleichermaßen auch für die EdW-Institute. Eine Mithaftung der Wertpapierdienstleistungen erbringenden Einlagenkreditinstitute für den Phoenix-Entschädigungsfall wäre deshalb als Vorsorgemaßnahme zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt erforderlich. Für den Phoenix-Fall würden allerdings allein die EdW-Institute aufgrund der Beitragserhöhungen sowie der parallel dazu zu erhebenden Sonderzahlungen bis voraussichtlich 2022 mit sehr hohen Kosten belastet. Diese bis 2020 vorgesehene einseitige Kostenbelastung sei nicht dazu geeignet, das Vertrauen der EdW-Institute in das Funktionieren der Beklagten wieder herzustellen. Vielmehr blieben die der EdB und EdÖ zugeordneten und Wertpapierdienstleistungen erbringenden Einlagenkreditinstitute von dieser Kostenbelastung verschont und hafteten auch nicht für den Phoenix-Fall, obwohl sie mittelbar Nutzen aus den stabilisierenden Effekten der Haftung der EdW-Institute zögen. Diese einseitige auf so lange Zeit vorausbestimmte Kostenbelastung der EdW-Institute sei deshalb insgesamt unverhältnismäßig.

Im Ergebnis würden die EdW-Institute aufgrund der Beitragserhöhung infolge des Entschädigungsfalls der Phoenix Kapitaldienst GmbH sowie der zu erwartenden Sonderzahlungen mit sehr hohen Kosten belastet. Die der EdB und EdÖ zugeordneten und Wertpapierdienstleistungen erbringenden Einlagenkreditinstitute blieben von dieser Kostenbelastung verschont und hafteten auch nicht für den Phoenix-Fall, obwohl sie mittelbar Nutzen aus den stabilisierenden Effekten der Haltung der EdW-Institute zögen. Die Kostenbelastung der EdW-Institute sei deshalb insgesamt unverhältnismäßig.

422. Dem folgt das Gericht nicht. Es variiert nur wortreich, aber weiterhin maßstabslos die Auffassung der Klägerin, die ihre Finanzierungslast auf andere abschieben und damit vermindern will. Es ist die Folge des vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Systems, dass jede Entschädigungseinrichtung die in ihrem Bereich anfallenden Entschädigungsfälle selbst zu tragen hat. Wäre das anders, hätte von Beginn an ein Ausgleichsmechanismus etwa für Entschädigungsfälle vorgesehen werden müssen, die ein konkret bestimmtes Vielfaches des Jahresbeitragsaufkommens einer Entschädigungseinrichtung übersteigen.

F. 1. Die Klägerin macht geltend (Seite 14 = Bl. 94 d. A.): Ungleichgewichtige Belastungen ergäben sich für die EdW-Institute im Verhältnis zu den Wertpapierdienstleistungen erbringenden Einlagenkreditinstituten, die der EdB und EdÖ zugeordnet sind, auch im Hinblick auf die in der EdWBeitrV bestimmten Zuschlagsregelungen. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 iVm. § 7a Abs. 3 Satz 2 und 3 EdWBeitrV habe die EdW einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des ermittelten Jahresbeitrages zu erheben, wenn das Institut die erforderlichen Angaben zur Beitragsberechnung in der Zeit zwischen 16. und 30. August bei der Beklagten einreiche. Reiche das Institut die Nachweise bis zum 31. Dezember bei der Beklagten ein, habe die Beklagte sogar einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent des ermittelten Jahresbeitrages zu erheben. Zusätzlich dürfe die Beklagte einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des Jahresbeitrages festsetzen, wenn die Nachweise für eine Ermäßigung der beitragsrelevanten Erträge erst nach dem 16. August 2013 bei der Beklagten eingingen. Die der EdB und der EdÖ zugeordneten Institute müssten zwar auch Nachweise bei den Entschädigungseinrichtungen einreichen. Zuschläge für Verspätungen, die zur Erhöhung des Jahresbeitrags führten, seien in den Beitragsverordnungen der EdA und EdÖ aber nicht vorgesehen.

2. Das hält das Gericht im hier zu erörternden Zusammenhang der Sachgerechtigkeit des Konzepts der Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen für unerheblich. Die Zuschläge sind vom Verhalten der Institute abhängig und damit vermeidbar; sie entstehen nicht zwangsläufig. Man kann daran denken, in ihnen Regelungen zu sehen, die ähnlich den Ausschlussfristen das Verfahren der Beitragserhebung betreffen (dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2013 – OVG 1 B 56.11 – [BVerwG 8 C 10.13], Abdruck Seite 20). Für eine Aussage über die materielle Zulässigkeit der Sonderabgabe geben sie nichts her.

G. 1. Die Klägerin macht geltend (Seite 14 f. = Bl. 94 f. d. A.), die unterschiedliche Beitragserhebung lasse sich nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 2 EAEG rechtfertigen.

2. Dem kann man folgenlos zustimmen, ohne dass dies die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Sachgerechtigkeit des Konzepts der Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen in Zweifel zieht.

H. 1. Die Klägerin macht geltend (Seite 15 f. = Bl. 95 f. d. A.): Die Ungleichbehandlung der EdW-Institute werde auch nicht durch Ausgleichsmechanismen innerhalb der bestehenden Sicherungssysteme behoben. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung über die Jahresbeiträge zwar festgestellt, dass die Aufteilung der Institute in drei gesetzliche Entschädigungseinrichtungen mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Sie habe sich aber auf die Frage bezogen, inwieweit die EdW-Institute eine homogene Gruppe bildeten. Die Institutsaufteilung als solche sei jedoch kein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung zwischen den Instituten rechtfertigen würde. Die Institutsaufteilung müsse z. B. durch einen Ausgleichsmechanismus ergänzt werden, der bewirke, dass die dadurch verursachte Ungleichbehandlung behoben werde. Dass derartige Ausgleichsmechanismen auch grundsätzlich geeignet seien, für einen besseren Anlegerschutz zu sorgen und stabilisierende Effekte für die Finanzwirtschaft zu schaffen, werde auch in dem am 12. Juli 2010 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Anlegerentschädigungsrichtlinie deutlich.

2. Das führt nicht zur Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen. Wären Ausgleichsmechanismen in jedem Fall geboten, hätten die Normen vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand behalten können. Dass die jetzt in Bezug auf den Entschädigungsfall Phoenix nötig sind, lässt sich mangels des dafür nötigen determinationskräftigen rechtlichen Maßstabs nicht feststellen. Mit Erwägungen, wie man eine zulässige Regelung verbessert, kann ihre Unzulässigkeit nicht begründet werden.

I. 1. Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (Seite 16 = Bl. 96 d. A.).

2. Dem folgt das Gericht nicht, wobei weiterhin (vgl. bereits Urteil vom 24. Januar 2014 – VG 4 K 266.13 [OVG 1 N 29.14], Abdruck Seite 5, und Urteil vom 14. März 2014 – VG 4 K 294.12 -, Abdruck Seite 13) dahinstehen kann, ob Art. 12 Abs. 1 GG überhaupt anwendbar ist, obgleich mit dem Gesetz Unionsrecht in Gestalt einer Richtlinie durchgeführt wird (vgl. Art. 51 GR-Charta). Denn ein anderer als der hier angelegte Maßstab ist daraus derzeit nicht abzuleiten.

J. Gleiches gilt für die Rüge der Klägerin (Seite 17 = Bl. 97 d. A.), ungleichgewichtige Belastungen der Institutsgruppen stellten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Es kommt hinzu, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Anforderungen für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe ergeben, die über die bereits erörterten finanzverfassungsrechtlichen hinausgehen.

K. 1. Die Klägerin macht geltend (Seite 17 ff. = Bl. 97 ff. d. A.): In der EdWBeitrV sei eine Mehrbelastung einzelner Institute angelegt, die gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit verstoße und nicht gerechtfertigt sei. Denn nach der EdWBeitrV würden gleichartige Tätigkeiten bei der Beitragsbemessung nicht gleich behandelt. Für die Zuordnung zu einer Beitragsgruppe gemäß § 2a Abs. 1 EdWBeitrV seien der Erlaubnisgegenstand der Institute und die aufsichtsrechtliche Befugnis zum Zugriff auf Kundengelder oder Wertpapieren im letzten Geschäftsjahr maßgeblich. Nach der EdWBeitrV begründe die Befugnis zum Zugriff auf Kundengelder oder Wertpapieren immer einen höheren Beitragssatz, der sich dann auch auf die Tätigkeiten erstrecke, bei denen das Institut keinen Zugriff auf Kundengelder oder Wertpapiere habe. Damit würden einzelne Institute, deren Erlaubnis sich auf verschiedene Tätigkeiten erstrecke und die im Hinblick auf nur eine Tätigkeit auch befugt seien, sich Zugriff auf Kundengelder oder Wertpapiere zu verschaffen, insgesamt zu einem höheren Beitragssatz und damit auch zu einer höheren Sonderzahlung herangezogen.

Die Erhöhung der Beitragssätze auch für diejenigen Tätigkeiten, für die kein Kundengeld-/Wertpapierzugriff existiere, stelle im Vergleich zu den Instituten, die ausschließlich Tätigkeiten ohne Kundengeld- bzw. Wertpapierzugriff erbringen, eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar. Denn bei der EdW-Beitragsbemessung würden damit gleichartige Tätigkeiten nicht gleich behandelt. Beispielsweise betrage der Beitragssatz von Kapitalanlage- bzw. –verwaltungsgesellschaften, die nicht befugt seien, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 1,23 Prozent. Sei die Kapitalverwaltungs- bzw. -anlagegesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, betrage der Beitragssatz 3,85 Prozent.

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die im Rahmen ihrer Befugnis die individuelle Vermögensverwaltung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG bzw. § 20 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 KAGB ausübe, werde demnach nur zu einem Beitragssatz von 1,23 Prozent herangezogen. Denn diese Tätigkeit, die zur Zuordnung zur Beklagten führe, berechtige nicht zum Zugriff auf Kundengelder oder Wertpapiere. Übe eine Kapitalverwaltungs- bzw. anlagegesellschaft hingegen neben der individuellen Vermögensverwaltung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG bzw. § 20 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 KAGB auch die Anteilscheinkontenverwaltung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 4 InvG bzw. § 20 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 4 KAGB aus, betrage der Beitragssatz insgesamt 3,85 Prozent. Denn im Rahmen der Anteilscheinkontenverwaltung sei die Kapitalverwaltungs- bzw. anlagegesellschaft grundsätzlich befugt, sich zumindest (Fremd-)Besitz an den verwahrten Investmentanteilsscheinen zu verschaffen. Der höhere Beitragssatz erstrecke sich damit nicht nur auf die Tätigkeit, die einen Zugriff auf die Wertpapiere erlaube, sondern auch auf die individuelle Vermögensverwaltung, bei der die Kapitalverwaltungs- bzw. -anlagegesellschaft dazu nicht berechtigt sei. Damit werde für die individuelle Vermögensverwaltung ebenfalls der höhere Beitragssatz von 3,85 Prozent zugrunde gelegt.

Dieses System der Ungleichbehandlung bestehe nicht nur für Kapitalverwaltungs- bzw. -anlagegesellschaften, sondern ziehe sich durch alle Beitragsgruppen. Insoweit gelte diese Ungleichbehandlung entsprechend auch für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die mehrere beitragsrelevante Wertpapiergeschäfte erbrächten und im Hinblick auf nur eine Tätigkeit die Befugnis zum Kundengeld- bzw. Wertpapierzugriff hätten.

Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Die gesetzgeberische Wertung, dass Tätigkeiten mit der Befugnis zum Kundengeld- bzw. Wertpapierzugriff eine risikoträchtigere Tätigkeit darstellen und damit zu einer erhöhten Beitragsbemessung führten, sei zwar grundsätzlich sachgerecht. Allerdings dürfe sich diese Wertung nur ausschließlich auf diejenigen Tätigkeiten beschränken, für die dieses besondere Risiko auch tatsächlich bestehe. Es sei nicht erkennbar und auch vom Verordnungsgeber nicht begründet, inwieweit sich dieses Risiko auch auf die Tätigkeiten übertrage, bei denen ein Institut keine Befugnis habe, sich Eigentum oder Besitz an den Kundengeldern oder Wertpapieren zu verschaffen. Vermögensverluste von Kunden seien wegen des eingeschränkten Geschäftsgegenstandes im Hinblick auf diese Tätigkeiten jedenfalls nicht zu befürchten. Auch die Möglichkeit zu einer abweichenden Zuordnung zu einer anderen Beitragsgruppe rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Denn die Möglichkeit der anderweitigen Zuordnung setze bereits die Ungleichbehandlung voraus und gewähre nur eine Beitragsreduzierung, wenn zusätzlich andere Umstände (z. B. Nichtüberschreiten einer Geringfügigkeitsgrenze) vorlägen.

572. Dem folgt das Gericht nicht. Zutreffend erkennt die Klägerin an, dass Tätigkeiten mit der Befugnis zum Kundengeld- bzw. Wertpapierzugriff eine risikoträchtigere Tätigkeit darstellen und dass es deshalb grundsätzlich sachgerecht ist, daran eine erhöhte Beitragsbemessung zu knüpfen. Sie geht dann aber daran vorbei, dass sich das Risiko darauf bezieht, einen Entschädigungsfall herbeizuführen (§ 8 Abs. 8 EAEG), und dass der Entschädigungsfall darin besteht, dass ein Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder Erfüllung besteht (§ 1 Abs. 5 EAEG). Ist aber der Entschädigungsfall nicht auf Tätigkeiten mit der Befugnis zum Kundengeld- bzw. Wertpapierzugriff beschränkt, sondern erfasst alle Wertpapiergeschäfte, dann liegt darin ein sachlicher Grund für die Erhöhung des einheitlich auf alle Bruttoprovisionserträge anzuwendenden Beitragssatzes.

L. 1. Die Klägerin macht geltend (Seite 19 ff. = Bl. 99 ff. d. A.): Der Jahresbeitragsbescheid sei mangels Vereinbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV mit der Verordnungsermächtigung in § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG rechtswidrig, soweit er die erzielten Bruttoprovisionserträge aus Geschäften gegenüber Kunden ohne Entschädigungsanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 EAEG in die Jahresbeitragsbemessung einbeziehe. Angesichts der neuen gesetzlichen Beitragsbemessungskriterien in § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG sei die dafür gegebene Begründung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (aaO Seite 379) nicht mehr zutreffend. Denn diese Entscheidung beruhe noch auf § 8 EAEG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2001, die das neue Kriterium der "risikoorientierten Beitragsbemessung" noch nicht ausdrücklich vorgesehen habe. Insoweit sei es gerechtfertigt, dass im Rahmen der "alten" gesetzlichen Regelung auch die Besonderheiten des jeweils tatsächlichen Geschäftsfeldes - nämlich Erträge aus Geschäften mit nicht entschädigungsberechtigten Kunden - bei der Bemessungsgrundlage in Höhe von 10% berücksichtigt worden seien. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG sei nunmehr ausdrücklich bei der Beitragsbemessung auch das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Mit dem durch das Gesetz zur Änderung des EAEG und anderer Gesetze vom 25. Juni 2009 eingeführten neuen Beitragsbemessungskriterium sollten demzufolge stärker risikobehaftete Geschäftstätigkeiten einer höheren Beitragspflicht unterworfen werden und umgekehrt sollten sich weniger oder gar nicht risikobehaftete Geschäftstätigkeiten beitragsmindernd auswirken. Der Gesetzgeber verlange ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich, die Anzahl der entschädigungsberechtigten Kunden und auch die Höhe einer zu erwartenden Gesamtentschädigung als Kriterien bei der Beitragsbemessung heranzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung verfüge der Verordnungsgeber zwar grundsätzlich über einen erheblichen Gestaltungsspielraum bezüglich der Höhe des Beitrages und des Verteilungsmaßstabes. Durch das konkrete Kriterium in § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG, auch das Risiko des Auslösens eines Entschädigungsfalls zu berücksichtigen und hierbei die Höhe einer zu erwarteten Gesamtentschädigung heranzuziehen, werde aber die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers ausdrücklich begrenzt. Das neue gesetzliche Risikokriterium gebiete insoweit, in der Beitragsverordnung eine Befreiung für die Tätigkeiten vorzusehen, die keinerlei Risiken zum Auslösen eines Entschädigungsfalls aufweisen. Diesen vorgenannten gesetzlichen Vorgaben werde die Beitragsbemessung in § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 6 EdWBeitrV nicht gerecht. Denn danach würden zehn Prozent der Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften mit Kunden, die nach § 3 Abs. 2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben, bei der Beitragsbemessung berücksichtigt.

Diese Regelung lasse sich nicht rechtfertigen. Geschäfte mit nicht entschädigungsberechtigten Kunden stellten kein Risiko für das Auslösen eines Entschädigungsfalls dar und würden sich im Entschädigungsfall des Unternehmens bei der Ermittlung einer zu erwartenden Gesamtentschädigung überhaupt nicht auswirken. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 6 EdWBeitrV lasse sich zudem nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass auch aus den Geschäften gegenüber nicht entschädigungsberechtigten Kunden ein Insolvenzrisiko für das Unternehmen herrühren könne, für das die Entschädigungseinrichtung im Falle einer Insolvenz einstehen müsse. Denn von der Insolvenz eines Unternehmens wären nicht nur dessen institutionelle Kunden gefährdet, sondern am Ende der Kette wäre auch in zahlenmäßig erheblichem Umfang der durch die Beklagte geschützte Kleinanleger betroffen. Das Unternehmen profitiere damit mittelbar an dem Anlegerschutz durch die Entschädigungseinrichtung. Dieses Argument habe das Verwaltungsgericht Berlin in Entscheidungen zur Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des EAEG und anderer Gesetze vom 16. Februar 2001. Angesichts des neuen gesetzlichen Beitragsbemessungskriteriums der risikoorientierten Beitragserhebung in § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 EAEG sei diese Argumentation aber nicht mehr zutreffend, sondern müsse an der neuen gesetzlichen Zielsetzung gemessen werden. Diese gehe - wie oben dargelegt - davon aus, dass zwingend die Anzahl der entschädigungsberechtigten Kunden und auch die Höhe einer zu erwartenden Gesamtentschädigung als Kriterien bei der Beitragsbemessung heranzuziehen sei. Unabhängig davon greife die Argumentation des Verwaltungsgerichts Berlin auch nicht, weil das Risiko des Einstehenmüssens der Beklagten im Insolvenzfall eines Unternehmens, das ausschließlich nicht entschädigungsberechtigte Kunden habe, überhaupt nicht existiere. Im Insolvenzfall eines solchen Unternehmens gebe es keine Kunden, die Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen könnten. Weil die Beklagte in einem solchen Insolvenzfall nicht für etwaige Ansprüche haften müsse, profitiere das Unternehmen deshalb auch nicht mittelbar an dem Anlegerschutz durch die Beklagte. Damit existiere weder ein Haftungsrisiko der Beklagten noch ein Risiko, dass das Unternehmen einen Entschädigungsfall herbeiführe. Auch das teilweise vorgebrachte Argument, das Unternehmen profitiere mittelbar an dem Anlegerschutz durch die Beklagte und damit an funktionierenden Finanzmärkten, könne nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Denn auch die Realwirtschaft sei auf funktionierende Finanzmärkte angewiesen und profitiere von diesen.

2. Dieser Argumentation, die über Art. 80 GG hinaus keinen verfassungsrechtlichen Gehalt aufweist, folgt das Gericht weiterhin (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2012 – VG 4 K 77.11 – [OVG 1 B 29.12], Abdruck Seite 14, und – VG 4 K 205.12 – [OVG 1 N 110.12], Abdruck Seite 6 zu B., und jüngst Urteil vom 14. März 2014 – VG 4 K 294.12 -, Abdruck Seite 5 zu A.1.) nicht. Es teilt die Auffassung der Klägerin nicht, die Vorgabe des § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG, hinsichtlich der Jahresbeiträge sei das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen, gebiete, in der Beitragsverordnung eine Befreiung für die Tätigkeiten vorzusehen, die keinerlei Risiken zum Auslösen eines Entschädigungsfalls aufweisen. Dafür spricht nichts. Ein Gebot (oder ein Verbot der Beitragsbemessung nach Erträgen aus Geschäften mit Kunden, die keinen Entschädigungsanspruch haben können) wird nicht durch die Aufforderung begründet, etwas zu berücksichtigen. Berücksichtigen ist ergebnisoffen. Die Entwurfsbegründung (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/12255 Seite 14 zu Buchstabe c), die die Klägerin mit dem Gesetzgeber gleichstellt, formuliert ein solches Gebot/Verbot nicht. Ein sachlicher Anlass für die Einschränkung der verfassungsrechtlich zulässigen Beitragsbemessung ist nicht erkennbar. Die Klägerin bezeichnet ihn nicht. Zudem verschließt sich die Klägerin dem Gedanken, dass die Vorgabe des § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG nicht allein mit einer Verminderung der bisherigen Beitragslast von Instituten umgesetzt werden kann, sondern auch mit einer Erhöhung der Beitragslast anderer Institute wie es durch § 2c EdWBeitrV (Kundenstrukturzuschlag) geschehen ist.

M. 1. Die Klägerin macht geltend (Seite 22 = Bl. 102 d. A.): Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 6 EdW.BeitrV sei nicht gerechtfertigt, da der Verordnungsgeber gleichgelagerte Risikofälle ungleich behandele. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 EdWBeitrV dürften Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne von § 1 Abs. 3 EAEG stammen, vollständig abgezogen werden. Hierbei handele es sich um Geschäfte, die keine Sicherungspflicht eines Instituts bei einer Entschädigungseinrichtung begründeten. Diese Regelung habe der Verordnungsgeber im Rahmen der 4. Verordnung zur Änderung der EdWBeitrV vom 17. August 2009 angepasst. Bislang seien nur 90 Prozent dieser Erträge abzugsfähig, so dass 10 Prozent bei der Beitragsbemessung berücksichtigt worden seien (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EdWBeitrV in der Fassung der 3. Verordnung zur Änderung der EdWBeitrV vom 26. August 2008). In diesem Fall habe der Verordnungsgeber erkannt, dass Ansprüche von Anlegern aus nicht sicherungspflichtigen Geschäften keinen Entschädigungsanspruch gegenüber einer Entschädigungseinrichtung auslösen könnten und dieser Umstand vollständig (100 %) beitragsmindernd berücksichtigt werden müsse. Anderenfalls würde dies zu einer ungerechtfertigten Beitragslast der einzelnen Institute führen. Diese Rechtsfolge werde insoweit auch in der Begründung zu § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 EdWBeitrV ausgeführt. Dieser Gedankengang sei allerdings nicht konsequent auf den Fall übertragen, in dem ein Institut Geschäfte gegenüber nicht entschädigungsberechtigten Kunden im Sinne des § 3 Abs. 2 EAEG erbringe. Denn auch Geschäfte mit nicht entschädigungsberechtigten Kunden könnten überhaupt keinen Entschädigungsfall auslösen. Der Verordnungsgeber halte vielmehr in diesen Fällen in § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 6 EdWBeitrV an der bestehenden Beitragsminderung in Höhe von 90 Prozent fest. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wieso derart gleichgelagerte Risikofälle im Rahmen der Beitragsbemessung unterschiedlich behandelt würden. Eine besondere Rechtfertigung hierfür existiere nicht und sei vom Gesetzgeber weder im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des EAEG und anderer Gesetze noch im Rahmen der weiteren Verordnungen zur Änderung der EdWBeitrV vorgetragen worden.

2. Dem folgt das Gericht weiterhin (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2012 – VG 4 K 205.12 – [OVG 1 N 110.12], Abdruck Seite 8) nicht. Im Urteil vom 14. März 2014 – VG 4 K 294.12 – schrieb die Kammer dazu:

„Die Rüge einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Erträgen durch Nr. 4 einerseits und Nr. 6 des § 2 Abs. 2 Satz 3 EdWBeitrV anderseits (Antragsschrift Seiten 50 f.) kann die Kammer nicht nachvollziehen. Die Norm regelt, welche Erträge bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge unberücksichtigt bleiben. Im Falle der Nummer 4 sind das die gesamten Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen. Im Falle der Nummer 6 werden (nur) 90% der näher bezeichneten Erträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus Geschäften mit Kunden stammen, die nach § 3 Abs. 2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren. Beiden Geschäftsarten ist gemein, dass sie keinen Entschädigungsanspruch auslösen können. Im Fall der Nummer 4 liegt das daran, dass es sich nicht um Wertpapiergeschäfte handelt; im Fall der Nummer 6 sind es solche Geschäfte, die nur durch die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 EAEG keinen Entschädigungsanspruch auslösen. Eben in dieser unterschiedlichen Nähe zu dem mit dem EAEG zu sichernden Teil des Finanzsystems sieht das Gericht einen ausreichenden Grund für die unterschiedliche Behandlung von Erträgen durch § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 und 6 EdWBeitrV.“

Wie auch an anderer Stelle geht die Klägerin auf die ihren Bevollmächtigten zugängliche Rechtsprechung nicht ein, wozu insoweit auch die des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gehört (zuletzt Beschluss vom 2. April 2014 – OVG 1 S 124.12 -, Abdruck Seite 12).

N. 1. Die Klägerin macht geltend (Seite 23 = Bl. 103 d. A.): Eine Grenze könne der Anwendungsbereich der Anlegerentschädigungsrichtlinie (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. März 1998) setzen. Doch selbst die EU-Kommission stelle in Frage, dass Geschäfte von Instituten mit institutionellen Kunden vom Anwendungsbereich der Anlegerentschädigungsrichtlinie erfasst seien. In einem sogenannten Sondierungsverfahren zur Anlegerentschädigungsrichtlinie (vgl. „Call for evidence" der EU-Kommission vom 9. Februar 2009, http:llec.europa.eu/internalrnarket/securities/isd/investor_deltm) frage die EU-Kommission, ob es angemessen sei, den Anwendungsbereich der Anlegerentschädigungsrichtlinie auch auf die Unternehmen auszuweiten, die Geschäfte nur gegenüber institutionellen Kunden ausüben. Damit gehe sie selbst davon aus, dass Unternehmen mit ausschließlich institutionellen Kunden zunächst vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen seien, wenn die Kunden aufgrund nationaler Regelungen keinen Haftungsanspruch gegenüber der Entschädigungseinrichtung haben. Aus diesen Gründen verstoße die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 6 EdWBeitrV gegen das gesetzliche Beitragsbemessungskriterium zur risikoorientierten Beitragserhebung in § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EdWBeiV. Erträge aus Geschäften eines Instituts mit nicht entschädigungsberechtigten Kunden dürften nicht bei der Beitragsbemessung herangezogen werden.

2. Dieser unschlüssigen Argumentation folgt das Gericht nicht. Nur wenn die Richtlinie es ausschlösse, Erträge aus Geschäften eines Instituts mit nicht entschädigungsberechtigten Kunden für die Finanzierung eines Entschädigungssystems als beitragsrelevant anzusehen, könnte sie sich hier auswirken. Sollte sie aber darauf nicht anwendbar sein, hinderte der unionsrechtliche Anwendungsvorrang eine mitgliedstaatliche Regelung des hier streitigen Inhalts nicht. Ist sie aber darauf anwendbar, dann fehlt ihr eine Regelung, die die Einbeziehung der streitigen Erträge hindert.

O. 1. Die Klägerin rügt die Berücksichtigung von Bruttoprovisionserträgen aus der Verwaltung fremder Sondervermögen und beruft sich dazu auf das Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Mai 2009 – VG 1 A 276.09 – (Seite 24 ff. = Bl. 104 ff d. A.).

2. Abgesehen davon, dass dieses Urteil zu einer inzwischen überholten Rechtslage ergangen ist und es – was die Klägerin zu erwähnen unterlässt – durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 23. August 2011 – OVG 1 B 47.09 – geändert ist, teilt das Gericht die (von den Bevollmächtigten) der Klägerin in einer Reihe anderer Verfahren vorgebrachte und variierte Auffassung weiterhin nicht (vgl. Urteile vom 24. August 2012 – VG 4 K 464.10 – [OVG 1 N 87.12]; vom 17. Mai 2013 – VG 4 K 423.11 – [OVG 1 B 15.13], Abdruck Seite 13; vom 12. Juli 2013 - VG 4 K 258.12 - [OVG 1 N 88.13], Abdruck Seite 7, und – VG 4 K 363.12 – [OVG 1 B 26.13], Abdruck Seite 5, dazu auch Urteil vom 14. März 2014 – VG 4 K 294.12 -, Abdruck Seite 7; vom 23. August 2013 – VG 4 K 162.12 – [OVG 1 B 28.13], Abdruck Seite 4 und – VG 4 K 247.12 [OVG 1 N 99.13], Abdruck Seite 4 und – VG 4 K 360.12 – [OVG 1 N 100.13], Abdruck Seite 4; siehe auch Urteil vom 21. März 2014 – VG 4 K 462.12 -, Abdruck Seite 10 betreffend andere Kläger und Anwälte). Auf diese Rechtsprechung geht die Klägerin nicht ein.

P. 1. Die Klägerin macht geltend (Seite 30 ff. = Bl. 110 ff. d. A.), § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG und § 20 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 KAGB seien nichtig.

2. Das hält das Gericht für unerheblich. Im Urteil vom 26. Oktober 2012 – VG 4 K 205.12 – [OVG 1 N 110.12] führte es zu einem ähnlichen Einwand aus:

„Die Klägerin meint dazu weiter, § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG sei aufgrund dieses Verfassungsverstoßes nichtig. Auch unter dem Eindruck der Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung tritt das Gericht dem nicht bei. § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG bestimmt, dass eine Kapitalanlagegesellschaft neben der Verwaltung von Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (individuelle Vermögensverwaltung) als Dienstleistung und Nebendienstleistung erbringen darf. Diese Regelung steht für sich genommen in keinem Zusammenhang mit der Sonderabgabe, sondern regelt nur einen Erlaubnisumfang. Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe können für die Gültigkeit des § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG nicht einschlägig sein.

Die Klägerin meint weiter, mit der Neuregelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG habe der Gesetzgeber gegen die vom Investmentgesetz getroffene grundlegende Wertungsentscheidung verstoßen, dass die Verwaltung fremder Investmentvermögen kollektive Vermögensverwaltung sei. Selbst wenn man das annehmen wollte, ergäbe das augenfällig keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung, da die Verfassung im Grundgesetz und nicht im Investmentgesetz geregelt ist. Dass der Gesetzgeber Gesetzesrecht ändern darf, versteht sich von selbst, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.

Grund für die Annahme, die Neuregelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG verstoße gegen Europarecht bietet sich nicht. Auch die Klägerin führt dazu nichts Brauchbares an, sondern nur die Erwägung, die einschlägige Richtlinie differenziere nicht zwischen der Verwaltung eigener oder fremder Sondervermögen. Bereits das ist mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. vom 17. November 2009 L 302/32) nicht nachvollziehbar. Sollte das nach einer früheren Fassung, auf die die Klägerin abstellt, anders gewesen sein, wäre das unerheblich, weil ein Verstoß gegen Europarecht nicht zur Nichtigkeit des nationalen Rechts, sondern nur zu dessen Unanwendbarkeit führte. Entfällt der Widerspruch zum Europarecht, steht dieses der Anwendbarkeit des nationalen Rechts nicht mehr entgegen.

Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Klägerin eigentlich einen Gleichheitsverstoß rügt, der darin bestehen soll, dass die kollektive Vermögensverwaltung durch eine Kapitalanlagegesellschaft anders behandelt wird als die auf dieses Vermögen bezogene Verwaltung einer Auslagerungsgesellschaft nach § 16 InvG. Zwischen der Tätigkeit beider Gesellschaften mag es Gemeinsamkeiten geben. Indes bleibt es bei dem Unterschied, dass im ersten Fall eigenes Sondervermögen verwaltet wird, im zweiten fremdes. Darin sieht das Gericht trotz der Gemeinsamkeiten den hinreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung (vgl. Urteil vom 24. August 2012 – VG 4 K 464.10 -, Abdruck Seite 8 f.).“

Die Überlegungen gelten auch für § 20 KAGB. Angemerkt sei, dass es für die Beitragsrelevanz von Bruttoprovisionserträgen aus der Verwaltung fremder Sondervermögen auch deshalb nicht auf Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiD) zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. vom 30. April 2004 Nr. L 145 Seite 1) ankommt, weil die hier einschlägige Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger in Art. 1 Nr. 2 für die Definition des Begriffs „Wertpapiergeschäft“ statisch auf die Richtlinie 93/22/EWG verweist, nicht aber auf die diese aufhebende MiFiD.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und § 709 ZPO. Die Berufung ist nach den §§ 124a Abs.1 und 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der oben aufgezeigten Abweichung von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zuzulassen. Beide Urteile beruhen auf den unterschiedlichen Rechtssätzen. Denn sie bestimmen das jeweils anzuwendende Recht. Es handelt sich seitens des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg um einen tragenden Rechtssatz wie etwa die Ausführungen auf Seite 25 und 29 zeigen. Sollte er eingeschränkt zu verstehen sein, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, ist das gegebenenfalls durch das Berufungsgericht zu klären, nicht aber im Rahmen von Überlegungen zur Berufungszulassung durch die von dem Rechtssatz abweichende erste Instanz. Die Abweichung würde durch Uminterpretation des Rechtssatzes nur verdeckt, nicht vermieden. Ob die unterschiedlichen Ansätze zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist für die Berufungszulassung wegen Divergenz unerheblich, wenn nur die Möglichkeit einer anderen Entscheidung besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 42; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 45; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 181 f.). Das lässt sich bei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen nicht ausschließen.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

11.234,27 Euro

festgesetzt.