BGH, Urteil vom 05.03.2008 - IV ZR 89/07
Fundstelle
openJur 2011, 6223
  • Rkr:
Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 9. März 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin unterhält als Kaskoversicherer mit der H. International GmbH & Co. KG einen Versicherungsvertrag über einen PKW Bentley. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB Stand 2000) zugrunde. An der Versicherungsnehmerin, der Eigentümerin und Halterin des Fahrzeuges, ist der Vater des Beklagten als Kommanditist mit einem Anteil von 25% beteiligt; zugleich hält er einen Anteil von 25% an der Komplementär-GmbH, deren Mitgeschäftsführer er ist. Der von der Gesellschaft erworbene PKW Bentley war dem Vater des Beklagten von der Gesellschaft zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen.

Der damals 17-jährige Beklagte nahm am 18. Februar 2005 den PKW Bentley für eine unberechtigte Spritztour in Betrieb, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Angesichts einer bevorstehenden Polizeikontrolle flüchtete er und verunglückte mit dem Fahrzeug, an dem ein Sachschaden von 45.178,13 € netto entstand. Die Klägerin zahlte nach Abzug der Selbstbeteiligung von 500 € an ihre Versicherungsnehmerin 44.678,13 €. In dieser Höhe nimmt sie den Beklagten in Regress.

Das Landgericht hat der Klage nebst Zinsen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Übergang von Ansprüchen der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten auf die Klägerin gemäß § 67 Abs. 1 VVG sei ausgeschlossen. Denn der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles und der Erbringung der Versicherungsleistung in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Vater gelebt. Dieser sei als Kommanditist der GmbH & Co. KG mitversicherte Person in der Fahrzeugversicherung und habe dem Beklagten in dieser Eigenschaft die Stellung eines gemäß § 67 Abs. 2 VVG privilegierten Familienangehörigen verschafft.

Die Versicherungsnehmerin sei als Kommanditgesellschaft eine Personengesellschaft. Trägerin der namens der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten sei daher nicht die Gesellschaft selbst, sondern dies seien ihre gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter. Insoweit sei ein Kommanditist nicht anders zu behandeln als der persönlich haftende Gesellschafter in einer offenen Handelsgesellschaft, den der Bundesgerichtshof bereits als Mitversicherten erachtet habe. Das Eigentümerinteresse des Vaters des Beklagten als Kommanditist sei durch die Beschädigung des versicherten PKW ebenso betroffen, wie es beim persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Komplementär einer Kommanditgesellschaft berührt wäre. Daran ändere auch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nichts, denn das Vermögen von Personengesellschaften unterliege unverändert einer gesamthänderischen Bindung.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Hat der Versicherungsnehmer - die GmbH & Co. KG - einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG in der hier anwendbaren alten Fassung; § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F.). Dem Versicherungsnehmer steht - sind Elemente einer Fremdversicherung gegeben - derjenige gleich, der die Rechtsstellung eines Versicherten hat. Es gehen dann auf den Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistungen auch die Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte über. "Dritter" i.S. von § 67 VVG ist damit - im Grundsatz - jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist (BGHZ 117, 151, 158; 30, 40, 42).

Diesen nach § 67 Abs. 1 VVG vorgesehenen Rechtsübergang schließt § 67 Abs. 2 VVG (§ 86 Abs. 3 VVG n.F.) dann aus, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ist, sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat. Die Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass Versicherungsnehmer oder Versicherte auf dem Umwege über einen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen (BGHZ 30 aaO 45; BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - WM 1964, 592 unter 2; Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 - VersR 1994, 85 unter II 1 m.w.N.) und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden.

2. Der Vater des Beklagten ist (Mit-)Versicherter in der bei der Klägerin genommenen Fahrzeugversicherung.

a) Im Ausgangspunkt ist die Kaskoversicherung allerdings eine reine Sachversicherung, denn sie umfasst die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges (§ 12 Abs. 1 AKB). Versichert ist daher regelmäßig das Interesse des rechtlichen Eigentümers an der Erhaltung der Sache (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO unter II 2 a m.w.N.).

Der Vater des Beklagten hatte kein Eigentum an dem PKW Bentley erworben. Das Fahrzeug gehörte zum Gesellschaftsvermögen der GmbH & Co. KG, an der er als Gesellschafter beteiligt war.

(1) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang bislang zwischen juristischen Personen des Privatrechts einerseits und Personengesellschaften andererseits unterschieden. Zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat der Senat ausgeführt, diese habe als juristische Person selbständig ihre Rechte und Pflichten (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Eigentum der Gesellschaft sei deshalb nicht zugleich Eigentum der Gesellschafter, auch nicht das eines Alleingesellschafters. Die von der Gesellschaft für ein in ihrem Eigentum stehendes Fahrzeug abgeschlossene Fahrzeugversicherung decke somit (allein) deren Eigentümerinteresse an der Erhaltung des Fahrzeuges. Dagegen sei ein solches Eigentümerinteresse in der Person eines Gesellschafters nicht gegeben. Er sei daher nicht Versicherter und insoweit - wie andere zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigte Nichteigentümer - gegenüber der Gesellschaft als Dritter zu betrachten (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO unter II 3 a und b).

(2) Anders ist dies für die offene Handelsgesellschaft als Personengesellschaft beurteilt worden. Deren Gesellschaftern komme ein Eigentümerinteresse an der Erhaltung der im Gesamthandseigentum stehenden Sache zu; in Abgrenzung zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolge keine Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschafter und dem der Gesellschaft. Bei einer Gesamthandsgemeinschaft, zu deren Vermögen der unter Versicherungsschutz stehende PKW gehöre, sei das Eigentümerinteresse am Erhalt der Sache in der Person jedes Gesamthänders gegeben. Zwar unterliege das Fahrzeug als Bestandteil des Gemeinschaftsvermögens einer gesamthänderischen Bindung. Sein Verlust erscheine jedoch als eine unmittelbare Beeinträchtigung der dinglichen Rechtsstellung der einzelnen Teilhaber, die deshalb als (Mit-)Träger des versicherten Interesses anzusehen seien. Der Kaskoversicherer sei daher grundsätzlich gehindert, nach Entschädigung der Gesamthandsgemeinschaft als Versicherungsnehmerin gegen eines ihrer Mitglieder oder dessen Angehörigen Rückgriff zu nehmen (Urteil vom 9. März 1964 aaO unter 1).

(3) Die bisherige Auffassung, wonach ein Sacherhaltungsinteresse bei den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verneinen, bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft hingegen zu bejahen ist, lässt sich angesichts der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zur Rechtsnatur der Gesamthand (BGHZ 146, 341, 344, 347) nicht mehr aufrechterhalten (so auch Prölss in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 80 Rdn. 20; § 74 Rdn. 2; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 197). Danach ist bei der Gesamthand als Grundstruktur jeder Personengesellschaft eine nach außen hin bestehende beschränkte Rechtssubjektivität gegeben. Sie ist aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit als (teil-)rechtsfähig anzuerkennen. Es sind daher nicht mehr die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter Zuordnungssubjekt für die Rechte und Pflichten, die die Gesellschaft betreffen. Es ist vielmehr die Gesamthand selbst als ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt Trägerin dieser Rechte und Pflichten (anders noch zur Kommanditgesellschaft: Senat in BGHZ 110, 127, 128 f.).

(4) Das hat Einfluss auf die Frage, wem bei der Fahrzeugversicherung das versicherte Sacherhaltungsinteresse zuzuordnen ist. Sie ist dahin zu beantworten, dass dieses allein der GmbH & Co. KG als Eigentümerin des Fahrzeuges mit ihrer rechtlich verselbständigten Gesamthand als Trägerin des Gesellschaftsvermögens zuzuweisen ist, nicht hingegen ihren Gesellschaftern, gleich ob diese innerhalb der Gesellschaft die Stellung eines Komplementärs oder eines Kommanditisten innehaben. Ist der Vater des Beklagten somit nicht als Versicherter zu betrachten, soweit es um das Interesse am Erhalt des Fahrzeuges geht, wäre eine Anwendung des § 67 Abs. 1 VVG mit dem Übergang von Ersatzansprüchen der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten auf die Klägerin nicht ausgeschlossen.

b) Der Senat hat jedoch seine Ansicht aufgegeben, in eine Sachversicherung - wie die Fahrzeugversicherung - könne über das Sacherhaltungsinteresse hinaus nicht zusätzlich das Sachersatzinteresse des nutzungsberechtigten Nichteigentümers einbezogen werden, aufgrund seiner Haftung gegenüber dem Eigentümer nicht wegen Beschädigung oder Verlustes der Sache in Anspruch genommen zu werden.

(1) Vielmehr sind die Parteien eines Versicherungsverhältnisses grundsätzlich frei in der Gestaltung des Vertrages. Es unterliegt ihrer Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegenstand der Versicherung sein soll. Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besagt - von aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgesehen - noch nicht, dass die Ausgestaltung im Einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten kann; daher kann in der Sachversicherung das Sachersatzinteresse eines Dritten mitversichert werden. Dabei ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert vereinbart haben (BGHZ 145, 393, 397 f.; Senatsurteile vom 28. März 2001 - IV ZR 163/99 - VersR 2001, 713 unter 2 b; vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II 1 a).

(2) Vor diesem Hintergrund hat der Senat für die Transportversicherung (Urteil vom 7. Mai 2001 aaO unter II 1 b) keine Mitversicherung des Sachersatzinteresses angenommen, weil der Unternehmer die gesetzliche Pflicht hat (§ 7a GüKG), neben der Transportversicherung eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, deren maßgeblicher Inhalt die Abdeckung des Sachersatzinteresses ist, so dass keine Veranlassung besteht, das Sachersatzinteresse (zusätzlich) zum Gegenstand der Sachversicherung zu machen.

Hingegen hat der Senat für eine Gebäudeversicherung, die durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft genommen wird, den Einschluss des Sachersatzinteresses bejaht, weil dort eine besondere Verbundenheit der Wohnungseigentümer untereinander besteht und daher auch ein Sachersatzinteresse einzelner Wohnungseigentümer in Bezug auf Schäden am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer gegeben ist (Senatsurteil vom 28. März 2001 aaO unter 2 b).

(3) Demgegenüber hat er eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses zugunsten des Mieters - als dem nutzungsberechtigten Nichteigentümer - im Rahmen einer Gebäudeversicherung abgelehnt. Zwar bedürfe der Mieter des Schutzes davor, bei einem nur leicht fahrlässig verursachten Brand des Gebäudes vom Versicherer in Anspruch genommen zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen, brauche der Mieter aber nicht als Mitversicherter in den Versicherungsvertrag einbezogen zu werden mit der Folge, dass ihm - entgegen möglichen Interessen des Vermieters - eigene Ansprüche gegen den Versicherer zustünden (BGHZ 145, 393, 398). Der Senat hat stattdessen einen über die ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages gewonnenen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle angenommen, in denen der Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02 - VersR 2006, 1530 unter B II 1; - IV ZR 116/05 - VersR 2006, 1533 unter B II 1; - IV ZR 273/05 - VersR 2006, 1536 unter B I 1).

c) Die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen besagen über eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses nichts. Dennoch kann über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinaus der Inhalt des Versicherungsvertrages durch zusätzliche, auch konkludente Vereinbarungen bestimmt werden. Ebenso kann eine festgestellte Vertragslücke in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen und der Umfang des Versicherungsschutzes auf diese Weise ermittelt werden (vgl. BGHZ 145, 393, 398; Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02 - aaO). Dies erfordert hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die für eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses sprechen. Zu berücksichtigen sind dabei in erster Linie die Interessen der Vertragsparteien, also diejenigen der Klägerin als Versicherer und der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin. Die Interessen auch der Gesellschafter und Geschäftsführer sind einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis beruhenden Interesse der Versicherungsnehmerin niederschlagen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05 - aaO zur ergänzenden Vertragsauslegung). Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt hier, dass in der Fahrzeugversicherung das Sachersatzinteresse der Gesellschafter und Geschäftsführer mitversichert ist, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahrzeug zu nutzen.

(1) Dem Vater des Beklagten war das Fahrzeug im Einvernehmen mit der Versicherungsnehmerin zur privaten und geschäftlichen Nutzung überlassen. Die Nutzung ihres Fahrzeuges und die Ausübung des unmittelbaren Besitzes daran war der Versicherungsnehmerin als körperschaftlich strukturierter und damit als solcher nicht handlungsfähiger Personengesellschaft überhaupt nur durch natürliche Personen möglich, wie hier durch den Beklagten als einem ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Für die Klägerin als Versicherer war angesichts der rechtlichen Struktur ihrer Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages erkennbar, dass diese ihre Eigentümerbefugnisse nicht selbst ausüben und allein über natürliche Personen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Fahrzeug haben konnte. Das versicherte Risiko hat sich dadurch für sie nicht erhöht (vgl. ÖOGH VersR 1993, 1301), denn es stand von Anbeginn außer Frage, dass das Fahrzeug nicht von der Versicherungsnehmerin selbst, sondern nur von den gesellschaftsintern dazu berufenen natürlichen Personen in Betrieb genommen werden konnte, die statt der Gesellschaft Umgang mit der Sache hatten. Es entspricht zudem der Üblichkeit, dass eine Gesellschaft von ihr angeschaffte und unter Versicherungsschutz gebrachte Fahrzeuge ihren Gesellschaftern oder Geschäftsführern zur Nutzung überlässt. Es ist ebenfalls nicht ungewöhnlich, dass solche Dienstfahrzeuge den betreffenden natürlichen Personen umfassend - auch zum privaten Einsatz - zur Verfügung stehen.

(2) Der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin ist, wie sich dem Versicherer ebenfalls ohne weiteres erschließt, daran gelegen, nicht in haftungsrechtliche Auseinandersetzungen mit ihren eigenen Gesellschaftern und Organen verwickelt zu werden, auf die sie zur Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft angewiesen ist, wenn die diesen anvertraute Sache beschädigt oder zerstört wird (Prölss aaO § 80 Rdn. 18, 20; Armbrüster, VersR 1994, 893, 895). Das versteht sich für den Einsatz als Geschäftswagen von selbst, erstreckt sich aber auch auf die Nutzung zu privaten Zwecken, denn eine Abgrenzung zwischen geschäftlichem und privatem Einsatz kann sich im Haftungsfall als schwierig erweisen. Der Gesellschafter und Geschäftsführer kann aufgrund seines Innenverhältnisses zur Gesellschaft, der er den Besitz an dem Fahrzeug vermittelt, seinerseits die berechtigte Erwartung hegen, dass ihm der Schutz der abgeschlossenen Kaskoversicherung zugute kommt (Prölss aaO; Armbrüster aaO), um nicht im Falle einer Beschädigung der Sache Regressansprüchen ausgesetzt, sondern umfassend vor einer Inanspruchnahme geschützt zu sein. Das gilt umso mehr, als die aus Mitteln der Gesellschaft für die Fahrzeugversicherung entrichtete Prämie als Betriebsausgabe den Gewinn mindert und sich zu Lasten des Anteils der einzelnen Gesellschafter auswirkt, die somit die Prämie im wirtschaftlichen Ergebnis tragen.

(3) Dieser innergesellschaftlichen Interessenlage lässt sich nur durch einen Einschluss des Sachersatzinteresses der Gesellschafter und Geschäftsführer, die mit der Sache bestimmungsgemäß in Berührung kommen, in die Fahrzeugversicherung gerecht werden. Durch einen bloßen Regressverzicht des Versicherers allein kann ihr nicht genügt werden, denn das Interesse der Versicherungsnehmerin ist auch und gerade darauf gerichtet, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer, die Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache haben, einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer erlangen und diesem gegenüber geltend machen können. Dem kann der Versicherer angesichts des Umstandes, dass sich für ihn das versicherte und bei Begründung der vertraglichen Beziehungen erkennbare Risiko nicht erhöht, gleichrangige eigene Interessen, die gegen eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses sprechen, nicht entgegensetzen. Er müsste dem Versicherungsnehmer jedenfalls offen legen, falls er im Einzelfall zu den vereinbarten Bedingungen und zu der festgelegten Prämie nicht auch den Schutz des Haftpflichtigen gewähren will (Armbrüster, VersR 1994 aaO 896; NVersZ aaO 197).

3. Ein Übergang von Ansprüchen auf die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Versicherer nach § 67 Abs. 1 VVG scheidet nach alledem aus. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Beklagte bei Eintritt des Versicherungsfalles mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Eine vorsätzliche Verwirklichung des Schadens an dem PKW (§ 67 Abs. 2 Halbs. 2 VVG) durch den Beklagten ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 VVG gegeben. Auf Fragen des § 15 Abs. 2 AKB kommt es danach nicht mehr an.

Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2006 - 331 O 401/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 14 U 72/06 -