Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.01.2015 - 7 C 15.69
Fundstelle
openJur 2015, 1883
  • Rkr:
Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2014 wird dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Herr Rechtsanwalt ..., B...straße ..., ... N..., beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen übersteigen die abzugsfähigen Ausgaben (§ 115 ZPO) die Summe seiner Einkünfte.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn von § 114 ZPO. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern. Deshalb ist Prozesskostenhilfe bereits dann zu gewähren, wenn hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerwG vom 13.3.1990 BVerfGE 81, 347/356; BayVGH B.v. 31.10.2012, 7 C 12.2166). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs (BVerwG v. 8.3.1999 NVwZ-RR 1999, 587). Schwierige oder noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfragen können nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.

Der Ausgang des Klageverfahrens ist hier insoweit offen, als im Hinblick auf den mit Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 festgesetzten Rundfunkbeitrag für Januar 2013 noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit übergeordnetem Recht vereinbar sind. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage stehen noch aus.