AG Dortmund, Urteil vom 18.04.2013 - 406 C 6809/12
Fundstelle
openJur 2014, 27081
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 379,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 725,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Form von Fahrtkosten, Nutzungsausfall, Ersatz einer Tankfüllung, Erstattung der Kosten eines Wunschkennzeichens sowie in Form von restlichen Mietwagenkosten geltend.

Am 30.01.2012 ereignete sich auf der Provinzialstraße in Dortmund ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der Zeugin N2, dessen Halter der Kläger ist, durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeuggespann (amtliches Kennzeichen XXX-XX XXX), bestehend aus einem Lkw nebst Anhänger, beschädigt wurde. Es handelte sich um ein am 20.03.2009 erstmals zugelassenes Fahrzeug der Marke Opel Astra Twin Top Edition (amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX) mit einem Hubraum von 1796 ccm und einer Leistung von 103 kw sowie einer Laufleistung von 19.932 km, das von den Eheleuten N2 gemeinsam genutzt wurde. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger mietete vom 30.01.2012 bis zum 16.02.2012 ein Mietfahrzeug der Marke Opel Corsa bei der Fa. P3 in Unna-Massen an. Die Entfernung der Mietwagenfirma zur Wohnadresse des Klägers beträgt 27 km. Die Mietwagenkosten wurden dem Kläger am 20.02.2012 für 18 Tage in Höhe von insgesamt 2.052,04 Euro brutto in Rechnung gestellt bei einem täglichen Mietpreis von 83,19 Euro zuzüglich einer Tagespauschale von 12,61 Euro für den Einsatz von Winterreifen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung der Fa. P3 vom 20.02.2012 (Bl. 10 d.A.) verwiesen. Die Beklagte regulierte die entstandenen Mietwagenkosten außergerichtlich in Höhe von lediglich 1.326,85 Euro auf der Basis eines täglichen Mietpreises von 73,71 Euro ohne zusätzliche Kosten für die montierten Winterreifen.

Unter dem 04.02.2012 erhielt der Kläger ein von ihm beauftragtes Schadensgutachten des Sachverständigenbüros X vom 02.02.2012. Der Gutachter schätzte die Reparaturkosten auf insgesamt 12.436,84 Euro brutto bei einer voraussichtlichen Reparaturdauer von 9 - 10 Arbeitstagen. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bezifferte er mit 18.000,00 Euro und den Restwert mit 5.800,00 Euro. Angaben zur Dauer einer Ersatzbeschaffung enthielt das Gutachten nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schadensgutachten vom 02.02.2012 (Bl. 200 - 215 d.A.) Bezug genommen.

Nachdem sich der Kläger für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs entschieden hatte, erwarb er am 25.02.2012 einen Pkw der Marke Mazda MX-5 Cabrio bei einer Firma C in Kleve, der am 03.02.2012 zugelassen wurde. Für dieses Fahrzeug ließ er ein Wunschkennzeichen mit den Initialen seiner Ehefrau, der Zeugin N2 (CM) anfertigen. Hierfür wurden ihm von der Stadt Dortmund Kosten in Höhe von 12,80 Euro berechnet.

Nachdem die Beklagte in der Folgezeit einen Teil der geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf der Basis einer vollständigen Haftung reguliert hatte, wies sie die Erstattung weiterer Schadenspositionen mit Schreiben vom 04.04.2012 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 04.04.2012 (Bl. 8 d.A.) verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung angefallenen Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 239,10 Euro auf der Basis einer Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Hierzu behauptet er, er habe - neben drei Fahrten zu dem von ihm gewählten Mietwagenunternehmen - zwischen dem 04.02.2012 und dem 25.02.2012 sieben Fahrten zu verschiedenen Kfz-Händlern unternommen, um einen adäquaten Ersatz für das verunfallte und ausgesprochen schwierig zu beschaffende Modell zu finden. Insgesamt beliefen sich die Fahrten auf 797 km. Nachdem die Suche nach einem typgleichen Fahrzeug ergebnislos verlaufen sei, habe er sich - was zwischen den Parteien unstreitig ist - schließlich für die Anschaffung eines Cabrios der Marke Mazda bei der Firma C entschieden; diese Firma habe er mit seiner Ehefrau zweimal aufgesucht, um das Fahrzeug zunächst auszuprobieren und in einem zweiten Termin den Erwerb abzuwickeln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellung der streitgegenständlichen Fahrten (Bl. 3 sowie 166,167 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Beklagte habe ihm über die Dauer der Anmietung eines Mietwagens von 18 Tagen hinaus einen Nutzungsausfall für die Dauer weiterer 15 Tage - nämlich vom 17.02.2012 bis zum 02.03.2012 - in Höhe von 50,00 Euro pro Tag, mithin in Höhe von insgesamt 750,00 Euro, zu ersetzen. Hierzu behauptet er, ein adäquates Ersatzfahrzeug sei in kürzerer Zeit für ihn nicht zu beschaffen gewesen, zumal er - was zwischen den Parteien unstreitig ist - berufstätig sei und das Schadensgutachten erst am 04.02.2012 erhalten habe.

Darüber hinaus behauptet er, der Tank des verunfallten Fahrzeugs sei zum Unfallzeitpunkt noch zur Hälfte gefüllt gewesen; die Kosten des Tankinhalts beliefen sich auf 30,00 Euro.

Außerdem meint er, die Beklagte habe ihm die Kosten für ein Wunschkennzeichen zu erstatten; hierzu behauptet er, bereits das beschädigte Fahrzeug sei mit einem solchen - wenngleich nicht identischen - Kennzeichen versehen gewesen.

Schließlich ist er der Ansicht, die Beklagte habe ihm die von der Fa. P3 berechneten Mietwagenkosten vollständig zu erstatten; auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels, der im Gegensatz zu der Tabelle des Fraunhofer IAO als Schätzgrundlage heranzuziehen sei, sei sogar - bei Eingruppierung in die Mietwagenklasse 6, welche der Klasse des verunfallten Fahrzeugs entspreche, - ein erheblich höherer Betrag gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang behauptet er, die Anmietung eines Mietwagens über das Internet bzw. bei den von der Beklagten genannten Händlern sei schon deswegen nicht möglich gewesen, weil er zum Unfallzeitpunkt nicht über eine Kreditkarte verfügt habe, welche den meisten Anbietern bei der Anmietung eines Mietwagens vorgelegt werden müsse.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.031,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 725,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, ihn von Mietwagenkosten der Firma X GmbH & Co., gem. Rechnung vom 20.02.2012 in Höhe von weiteren 725,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten seien - sofern die Fahrten überhaupt stattgefunden haben - schon deswegen nicht erstattungsfähig, weil etwaige zur Schadensabwicklung erforderliche Tätigkeiten zum Pflichtenkreis des Geschädigten gehörten; zudem sei der Kläger gehalten gewesen, sich vorab bei den jeweiligen Händlern telefonisch nach der Verfügbarkeit eines adäquaten Fahrzeugs zu erkundigen, um vergebliche Fahrten zu vermeiden.

Ferner meint die Beklagte, ein Nutzungsausfall sei - über die Dauer der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hinaus - nicht zu ersetzen; hierzu behauptet sie, ein Ersatzfahrzeug hätte problemlos während der Mietzeit von 18 Tagen angeschafft werden können, zumal der Sachverständige dem Kläger ergänzende Unterlagen zur Wiederbeschaffungsdauer eines mit den Unfallfahrzeug vergleichbaren Pkw vorgelegt habe.

Darüber hinaus bestreitet sie mit Nichtwissen, dass das verunfallte Fahrzeug mit einem Wunschkennzeichen versehen gewesen sei.

Schließlich vertritt sie die Auffassung, die Mietwagenkosten seien bereits in angemessenem Umfang reguliert worden. Taugliche Schätzgrundlage sei allein die Tabelle des Fraunhofer IAO, da diese - anders als der Schwacke-Mietpreisspiegel, der aufgrund bewusst übertriebener Angaben der befragten Autovermieter nicht repräsentativ sei, - die üblichen Marktpreise abbilde. In diesem Zusammenhang behauptet sie, der Kläger hätte nach dem Unfall ohne Weiteres ein Fahrzeug an seinem Wohnort zu einem Preis unter 730,00 Euro anmieten können, was eine Internetanfrage bei den Firmen Sixt, Europcar und Avis bestätige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Internet-Auszüge (Bl. 35 - 39 d.A.) verwiesen. Wenngleich die genannten Preise - so die Beklagte weiter - erst einige Monate nach dem in Rede stehenden Verkehrsunfall abgefragt worden seien, hätte ein vergleichbares Fahrzeug zu einem Betrag in dieser Größenordnung bereits zum Unfallzeitpunkt angemietet werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 03.12.2012 und vom 28.03.2013 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin N2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.03.2013 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Antrag zu 1)

Der Kläger hat gegen die Beklagte - über die bereits erfüllten Ansprüche hinaus - einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 379,80 Euro gem. § 7 I StVG i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte, deren Haftung dem Grunde nach außer Streit steht, einen Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 167,00 Euro.

1.

Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an dem beschädigten Fahrzeug ist der Kläger - jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadenspositionen - als "Verletzter" i.S.d § 7 I StVG anzusehen. Denn die geltend gemachten Ersatzansprüche beruhen - anders als hier nicht in Rede stehende reine Substanzschäden - nicht auf einer Eigentumsverletzung, sondern auf einer unfallbedingten Beeinträchtigung des berechtigten Besitzes an dem beschädigten Pkw, den der Kläger aufgrund der gemeinsamen Nutzung des Fahrzeugs mit seiner Ehefrau vor dem Unfall ausübte (vgl. hierzu: BGH, NJW 1992, 553). Dem in jeder Hinsicht plausiblen Vortrag des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2013, nur dieses Fahrzeug habe beiden Eheleuten zur Verfügung gestanden, weshalb er es als dessen Halter gemeinsam mit seiner Ehefrau genutzt habe, ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

2.

Gem. § 249 I BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution), wobei der Gläubiger vom Schädiger wegen der Beschädigung einer Sache statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (§ 249 II 1 BGB). Beim Kfz-Schaden erfolgt die Naturalrestitution entweder durch ein Verlangen der Reparaturkosten oder durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Unter diesen Restitutionsmöglichkeiten hat der Geschädigte mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (vgl. BGH, NJW 2009, 3713). Zur Ermittlung des geringsten Restitutionsaufwandes wird - in der Regel mit sachverständiger Hilfe - der Reparaturaufwand inklusive eines etwaigen Minderwertes des Fahrzeugs mit dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. mit dem vom Sachverständigen festgestellten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs, verglichen, wobei die Vergleichsbetrachtung beim nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten auf der Basis der Bruttoreparaturkosten zu erfolgen hat (vgl. BGH, NJW 2009, 1340).

3.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger zu Recht eine Ersatzbeschaffung als die Alternative gewählt, die den geringsten Aufwand darstellte. Denn das verunfallte Fahrzeug hatte nach den - von der Beklagten nicht angegriffenen - Feststellungen des Sachverständigen X in seinem Gutachten vom 02.02.2012 einen sog. wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, da die Reparaturkosten von 12.436,84 Euro zuzüglich einer verbleibenden Wertminderung von 700,00 Euro den Wiederbeschaffungsaufwand von 12.200,00 Euro (18.000,00 Euro Wiederbeschaffungswert - 5.800,00 Euro Restwert) überstiegen.

4.

Der restitutionsfähige Schaden erschöpft sich indes nicht in dem Ersatz des - hier nicht in Rede stehenden - reinen Substanzschadens, sondern schließt auch sonstige, zur Schadensbehebung erforderliche Schäden ein, sofern sie mit dem zum Ersatz verpflichtenden Ereignis in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen (vgl. Palandt - Grüneberg, BGB, § 249, Rn. 53). Dem Kläger ist es daher - entgegen der Ansicht der Beklagten - grundsätzlich nicht verwehrt, die im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung entstandenen Fahrtkosten als weitere Schadensposition geltend zu machen, sofern sie i.S.d. § 249 II 1 BGB zur Schadensbeseitigung erforderlich waren. Denn es handelt sich - in Abgrenzung zu der dem Geschädigten obliegenden Mühewaltung bei der Rechtswahrung - um Aufwendungen der eigentlichen Schadensbeseitigung, die das Schadensrecht als Aufgabe des Schädigers auch dort ansieht, wo es dem Geschädigten gestattet, die Beseitigung des Schadens selbst zu besorgen; dass der Geschädigte von dieser Befugnis Gebrauch macht, vermag den Schädiger nicht zu entlasten. Das Gericht verkennt nicht, dass im Bereich der Abwicklung von Massengeschäften wie Verkehrsunfällen in der Regel etwaige Fahrtkosten durch die Geltendmachung einer Auslagenpauschale von 25,00 Euro abgegolten sind; eine andere Bewertung ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn der Kläger - wie hier - die verlangten höheren Kosten im Einzelnen spezifiziert (vgl. hierzu Palandt - Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn. 79).

5.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze belaufen sich die ersatzfähigen Fahrtkosten des Klägers auf insgesamt 167,00 Euro.

a)

Die Beklagte hat dem Kläger zunächst die Kosten für die Abholung und Rückführung des Mietwagens zur Firma P3 in Unna (3 Fahrten a 27 km) in Höhe von insgesamt 20,25 Euro zu erstatten. Dass diese Fahrten angefallen sind, ergibt sich aus der Natur der Sache und wird von der Beklagten nicht bestritten. Sofern sie - wenngleich in anderem Zusammenhang - moniert, der Kläger habe ohne vernünftigen Grund ein ortsfremdes Mietwagenunternehmen aufgesucht, ist dieser Einwand schon deswegen nicht geeignet, die Erforderlichkeit der angefallenen Fahrtkosten in Frage zu stellen, weil der Kläger zur vollen Überzeugung des Gerichts im Unfallzeitpunkt nicht über eine Kreditkarte verfügte, deren Vorlage der weit überwiegende Teil der Mietwagenunternehmen bei der Anmietung eines Fahrzeugs verlangt. In diesem Zusammenhang hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er besitze eine Kreditkarte erst seit Januar 2013. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, die Richtigkeit dieser Angaben zu bezweifeln, zumal die Beklagte ihnen in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2013 nicht mehr entgegengetreten ist. Vor diesem Hintergrund war die Anmietung eines Fahrzeugs in einer 27 km vom Wohnort des Klägers entfernt liegenden Stadt nicht zu beanstanden, zumal seine Wahl die Fahrtkosten gegenüber einer in Dortmund ansässigen Autovermietung nicht signifikant erhöht hat. Das Gericht hat allerdings im Rahmen der ihm obliegenden Schadensschätzung i.S.d § 287 I ZPO lediglich eine Kilometerpauschale von 0,25 Euro in Anlehnung an § 5 I JVEG in Ansatz gebracht.

b)

Ferner macht der Kläger zu Recht die Kosten für die Fahrten zu den Firmen Mazda I2 in Velbert (107 km) und Mazda C in Kleve (4 x 120 km) in Höhe von insgesamt 146,75 Euro geltend. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. der persönlichen Anhörung des Klägers steht mit der i.S.d. § 286 I ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass die in Rede stehenden Fahrten tatsächlich absolviert worden sind. Im Einzelnen:

aa)

Die Zeugin N2 hat bekundet, sie erinnere sich konkret an sämtliche Fahrten innerhalb Dortmunds sowie an die Fahrten zum Autohaus C; insgesamt seien der Kläger und sie beinahe 20 Stunden lang unterwegs gewesen, um einen adäquaten Ersatz für ihr beschädigtes Fahrzeug zu finden. An die Fahrten zur Firma C erinnere sie sich deswegen besonders gut, weil dort schließlich das Ersatzfahrzeug erworben worden sei. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit der durchweg schlüssigen sowie authentischen Ausführungen der Zeugin zu bezweifeln. Zwar handelt es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers, weshalb sie mit Blick auf diese persönliche sowie wirtschaftliche Verbundenheit durchaus ein jedenfalls mittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte. Dieser Umstand ist jedoch keinesfalls geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und damit deren Beweiswert signifikant zu relativieren, zumal die Zeugin zu keinem Zeitpunkt über das übliche Maß hinausgehende Bemühungen um eine unangemessene prozessuale Begünstigung des Klägers erkennen ließ. Sie war vielmehr durchweg bereit, auch für den Kläger ungünstige Tatsachen - beispielsweise eine fehlende Erinnerung an die Fahrt zum Autohaus I2 - zu offenbaren.

bb)

Wenngleich die Zeugin die Fahrt zum Autohaus I2 in Velbert - wie bereits dargelegt - nicht mehr konkret zu erinnern vermochte, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass auch diese Fahrt stattgefunden hat. Denn der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung plausibel dargetan, er habe dieses Autohaus nach telefonischer Erkundigung mit seiner Ehefrau aufgesucht, um sich dort einen grauen Mazda anzuschauen, den er - so der Kläger weiter - noch vor seinem inneren Auge auf dem Verkaufshof stehen sehe; von einem Kauf habe man letztlich deswegen Abstand genommen, weil es sich - was vorher nicht bekannt gewesen sei - nicht um ein Garagenfahrzeug gehandelt habe. Diese detaillierten Angaben zeugen von einer Erlebnisorientiertheit, welche nur jemand zum Ausdruck bringen kann, der tatsächlich in die streitgegenständlichen Vorgänge involviert und bei dem Autohändler vor Ort gewesen ist.

cc)

Die für diese Fahrten entstandenen Kosten sind schließlich als erforderlich i.S.d. § 249 II 1 BGB anzusehen, wobei das Gericht wiederum eine Kilometerpauschale von 0,25 Euro in Ansatz gebracht hat Es ist aus Sicht des erkennenden Gerichts weder zu beanstanden, dass der Kläger auch ortsfremde Vertragshändler aufgesucht hat, noch, dass er das Autohaus C in Kleve zweimal besucht hat. Insbesondere begegnet eine zweimalige Fahrt zum Verkäufer des Ersatzfahrzeugs keinen durchgreifenden Bedenken, da es durchaus üblich ist, ein Fahrzeug der gehobenen Kompaktklasse nicht sogleich am Besichtigungstag zu erwerben, sondern sich zunächst eine Bedenkzeit vorzubehalten.

6.

Weitergehende Fahrtkosten hat die Beklagte dem Kläger allerdings nicht zu erstatten. Denn es steht nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass auch die übrigen Fahrten zu den vom Kläger genannten Autohäusern zur Schadensbeseitigung erforderlich waren. In diesem Zusammenhang hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst erklärt, er habe sich bei den Besichtigungsterminen innerhalb Dortmunds auf - auch aus seiner Sicht nicht unbedingt aussagekräftige - Internetangaben verlassen, ohne sich zuvor bei den jeweiligen Händlern nach der Verfügbarkeit eines passenden Fahrzeugs zu erkundigen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass sich bei einer telefonischen Nachfrage - insbesondere mit Blick auf die konkreten Vorstellungen des Klägers - ergeben hätte, dass entsprechende Fahrzeuge bei den in Dortmund ansässigen Händlern von vornherein nicht verfügbar und die Fahrten zu diesen Anbietern damit entbehrlich waren.

III.

Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Nutzungsausfalls über die Mietzeit des Interimsfahrzeugs hinaus für die Dauer von 4 Tagen - nämlich vom 17.02.2012 bis einschließlich 20.02.2012 - zu je 50,00 Euro, d.h. in Höhe von insgesamt 200,00 Euro.

1.

Der Eigentümer oder - wie hier - der berechtigte Besitzer eines privat genutzten Kraftfahrzeugs, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann einen Schadensersatzanspruch wegen des Nutzungsausfalls, wenn bzw. soweit er kein Ersatzfahrzeug anmietet (vgl. BGH, NJW 2009, 1663). Denn auch der Verlust und die (abstrakte) Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellen einen i.S.d. § 249 ff. BGB ersatzfähigen Vermögensschaden dar, sofern der Geschädigte für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung auf die ständige Verfügbarkeit des beschädigten Pkw angewiesen ist. So liegt der Fall hier, da der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung plausibel dargetan hat, ein anderes Fahrzeug habe weder ihm noch seiner Ehefrau zur Verfügung gestanden. Der Umstand, dass der Kläger für den Zeitraum vor dem 17.02.2012 ein Ersatzfahrzeug angemietet hatte, steht einem weitergehenden Nutzungsausfall grundsätzlich nicht entgegen, da eine alternative Geltendmachung nur für denselben Zeitraum zu erfolgen hat. Dieser Aspekt ist vielmehr - wie noch zu zeigen sein wird - im Rahmen der Erforderlichkeit zu berücksichtigen.

2.

Nach Maßgabe dieser Erwägungen beläuft sich der restitutionsfähige Nutzungsausfallschaden des Klägers auf insgesamt 200,00 Euro.

a)

Der Anspruch auf Entschädigung für einen erlittenen Nutzungsausfall besteht für die i.S.d. § 249 BGB erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die objektiv notwendige Reparatur - oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungsfrist (vgl. OLG Düsseldorf, r & s 1990, 376). Die Wiederbeschaffungsdauer bezieht sich dabei auf die Dauer der Beschaffung eines ähnlichen, möglichst gleichwertigen Ersatzfahrzeugs, während ein Anspruch auf Ersatz desselben Fabrikats mit Blick auf den Zweck der Ersatzbeschaffung, nämlich lediglich die Gebrauchsmöglichkeit wiederherzustellen, nicht besteht (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 29.11.1999, AZ: 6 U 22/99).

b)

Vor diesem Hintergrund war dem Kläger nach Zugang des Schadensgutachtens am 04.02.2012 eine angemessene Überlegungsfrist für weitere Dispositionen - Reparatur oder Ersatzbeschaffung - zuzubilligen, welche das Gericht gem. § 287 I ZPO auf zwei Tage schätzt. Dass er zunächst den Erhalt des Gutachtens abwarten durfte und nicht bereits vorher mit der Recherche nach geeigneten Ersatzfahrzeugen beginnen musste, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der wirtschaftliche Totalschaden ohne sachverständige Hilfe für den Kläger nicht erkennbar war. Denn das Schadensbild war nach den gutachterlichen Feststellungen keinesfalls derart eindeutig, dass eine Reparatur schon aus Laiensicht die einzig sinnvolle Alternative darstellte, zumal die Reparaturkosten nebst Wertminderung den Wiederbeschaffungsaufwand nicht ausnehmend deutlich überstiegen.

c)

Nach Ablauf der Überlegungsfrist billigt die herrschende Rechtsprechung dem Geschädigten in der Regel etwa zwei Wochen zu, um ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug zu erwerben, weil er die Möglichkeit haben muss, entsprechende Gebrauchtwagen bei verschiedenen Händlern in Augenschein zu nehmen und zu erproben; eine Ausfallzeit von insgesamt drei Wochen erscheint nach diesen Maßstäben in aller Regel - mit Ausnahme einer verkürzten Frist bei einer Ersatzbeschaffung für ein gängiges Fahrzeugfabrikat bei großem Gebrauchtwagenangebot sowie einer längeren Frist bei ungewöhnlichen Schwierigkeiten der Ersatzbeschaffung, beispielsweise bei ausländischen Fahrzeugen, - realistisch (vgl. Palandt - Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn. 37; KG, VersR 1987, 822).

d)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtet das Gericht im konkreten Fall im Rahmen der ihm gem. § 287 I ZPO obliegenden Schadensschätzung eine notwendige Ausfallzeit von 16 Tagen ab Erhalt des Schadensgutachtens am 04.02.2012 (vierzehn Tage zuzüglich der zweitägigen Überlegungsfrist) - d.h. bis zum 20.02.2012 einschließlich - als zur Beschaffung eines adäquaten Ersatzfahrzeugs erforderlich aber auch ausreichend. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere berücksichtigt, dass schon unmittelbar nach dem in Rede stehenden Verkehrsunfall durchaus Angebote sowohl für Fahrzeuge des beschädigten Fabrikats als auch für ähnliche Gebrauchtwagentypen vorhanden und dem Kläger - maßgeblich über das Internet - ohne Weiteres zugänglich waren. Dass er die Fahrten zu den jeweiligen Händlern vornehmlich am Wochenende durchgeführt hat, vermag eine Verlängerung der notwendigen Ausfallfrist ebenso wenig zu rechtfertigen wie der Umstand, dass er seine Suche zunächst offenbar auf ein typgleiches Ersatzfahrzeug kapriziert hat. Denn zum einen war der Kläger - auch mit Rücksicht auf etwaige berufliche Einschränkungen - gehalten, seine Recherchen wochentags fortzusetzen und Besichtigungstermine - gegebenenfalls nach individueller Absprache - in den Abendstunden vorzunehmen oder am Wochenende täglich mehrere Besuche bei verschiedenen Autohäusern durchzuführen. Hinzu kommt, dass er durch eine vorherige telefonische Anfrage bei den aufgesuchten Gebrauchtwagenanbietern eine erhebliche zeitliche Straffung hätte erzielen können, da unpassende Angebote von vornherein hätten aussortiert werden können. Dass der Kläger bereits vor Rückgabe des Mietfahrzeugs am 16.02.2012 mit Blick auf seine Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 II 1 BGB seine Erkundigungen auf Angebote über vergleichbare Fahrzeuge hätte erstrecken müssen, wurde bereits dargelegt. Einer Einholung des von ihm für den Nachweis einer längeren Ausfallzeit angebotenen Sachverständigengutachtens bedurfte es indes nicht. Denn die Frage der Wiederbeschaffungsdauer, die insbesondere von der Intensität des Engagements und der Geschicklichkeit des Geschädigten sowie von dessen Mobilität und Entschlussfreudigkeit abhängt, ist eine - dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche - gem. § 287 I ZPO zu beurteilende Rechtsfrage (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.). Aber auch dem Beweisantritt der Beklagten zu der Behauptung, der Gutachter habe dem Kläger die geschätzte Dauer einer Ersatzbeschaffung mitgeteilt, war nicht nachzugehen. Denn sie bereits nicht dargelegt, um welche Dauer es sich handeln soll.

e)

Da der Kläger - wie bereits dargestellt - bis zum 16.02.2012 über ein Mietfahrzeug verfügte, dessen (restliche) Kosten er separat mit dem Klageantrag zu 2) verfolgt, besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung lediglich für die Dauer weiterer vier Tage, nämlich vom 17.02.2012 bis zum 20.02.2012 einschließlich. Das beschädigte Fahrzeug war - insbesondere mit Blick auf in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch angegebene vergleichbare Fahrzeuge - unter Berücksichtigung des Erstzulassungsjahres 2009, dem Hubraum von 1796 ccm und einer Leistung von 103 kw/h in die Nutzungsausfallgruppe "F" für Fahrzeuge mit einem Alter von unter fünf Jahren einzustellen. Auf dieser Grundlage ergeben sich eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von 50,00 Euro und eine Entschädigung von insgesamt 200,00 Euro (50,00 Euro x 4 Tage).

IV.

Der Kläger hat als Halter des beschädigten sowie des neu angeschafften Fahrzeugs ferner einen Anspruch auf Erstattung der für die Vergabe eines Wunschkennzeichens berechneten Kosten in Höhe von 12,80 Euro.

Die Kosten für die Zulassung eines Fahrzeugs sind einschließlich der Kennzeichen erstattungsfähig, wenn - wie hier - unfallbedingt ein anderes Fahrzeug erworben wird. Hierunter fallen mit Blick auf § 249 I BGB, wonach derjenige Zustand herzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, auch die Kosten eines Wunschkennzeichens, sofern das beschädigte Fahrzeug bereits über ein solches verfügte. Dass diese Voraussetzung im konkreten Fall vorlag, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest. Das beschädigte Fahrzeug war mit einem Kennzeichen versehen, das die Anfangsbuchstaben der Vornamen der Zeugin N2 und des Klägers - nämlich "CJ" - enthielt. Dass es sich hierbei nicht um einen Zufall, sondern um eine - im Übrigen durchaus übliche - wunschgemäße Anfertigung handelte, hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung plausibel dargetan. Schließlich rechtfertigt der Umstand, dass das Ersatzfahrzeug nicht mit derselben Buchstabenkombination, sondern mit den Initialen der Zeugin N2 - "CM" - versehen ist, keine andere Bewertung. Denn der Kläger hat wiederum gut nachvollziehbar erklärt, das frühere Kennzeichen sei bei der Anmeldung des neuen Fahrzeugs noch nicht wieder verfügbar gewesen, weshalb er auf die nunmehr gewählte Alternative ausgewichen sei.

V.

Ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Tankfüllung besteht nicht. Im Tank des Unfallfahrzeugs verbliebener Treibstoff ist allenfalls bei der Kalkulation des Restwerts zu berücksichtigen, ansonsten jedoch nicht separat zu entschädigen (Burmann/Heß/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB, Rn. 220).

Antrag zu 2)

Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 725,19 Euro gem. § 7 I StVG i.V.m. § 115 I Nr. 1 VVG i.V.m. § 3 PflVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB. Den die Beklagte hat zu Unrecht lediglich einen Teil der von der Firma P3 berechneten Kosten für die Anmietung eines Interimsfahrzeugs vom 30.01.2012 bis zum 16.02.2012 (= 18 Tage) reguliert.

I.

Der Geschädigte kann - wie bereits dargelegt - gem. § 249 II 1 BGB bei der Beschädigung einer Sache den zur Herstellung erforderlichen Geldaufwand verlangen, wobei sich die Ersatzpflicht nicht auf den reinen Substanzschaden beschränkt. Mietwagenkosten stellen insoweit einen i.S.d. § 249 ff. BGB restitutionsfähigen Schaden dar, als sie ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, AZ: VI ZR 316/11).

II.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze belaufen sich die im konkreten Fall ersatzfähigen restlichen Mietwagenkosten auf 725,19 Euro (2.052,04 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 1.326,85 Euro). Im Einzelnen:

1.

Das Gericht hat die Höhe der üblichen Mietwagenkosten im Rahmen der ihm wiederum obliegenden Schadensschätzung gem. § 287 I ZPO anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels aus dem Jahr 2011 auf der Grundlage des arithmetischen Mittels für das Postleitzahlgebiet 594 ermittelt.

a)

Sofern die Beklagte die Geeignetheit des Schwacke-Automietpreisspiegels in Abrede stellt und sich stattdessen auf die Ergebnisse der Fraunhofer Markterhebung beruft, rechtfertigt dieser Einwand keine andere Bewertung. Insbesondere sieht sich das Gericht auch mit Blick auf die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken nicht veranlasst, die Tauglichkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage in Frage zu stellen oder der Erhebung des Fraunhofer Instituts bei der Beurteilung der erforderlichen Mietwagenkosten den Vorzug zu geben. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen auf das dem Tatrichter bei der Schadensschätzung eingeräumte weite Ermessen hingewiesen und in seiner aktuellen Entscheidung vom 18.12.2012 erneut betont, der Schwacke-Mietpreisspiegel sei als Schätzungsmittel grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGH, a.a.O.)

b)

Das Gericht verkennt nicht, dass ein nicht unerheblicher Teil der Instanzgerichte inzwischen auf die Mietpreisermittlung durch das Fraunhofer IAO zurückgreift, deren Anwendung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht als grundsätzlich fehlerhaft anzusehen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1109). Eine höhere Tauglichkeit dieser Schätzgrundlage ergibt hieraus indes nicht. Das Gericht schließt sich vielmehr der überzeugenden ständigen des Landgerichts Dortmund an, wonach der Mittelwert des Schwacke-Automietpreisspiegels, der eine große Bandbreite abdeckt, - jedenfalls für das Gebiet des Dortmunder Landgerichtsbezirk - die vorzugswürdige Schätzgrundlage darstellt (vgl. Landgericht Dortmund, Urteil vom 11.10.201201.03.2012, AZ: 4 S 97/11; Urteil vom 11.10.2012, AZ: 4 S 3/12 sowie Urteil vom 24.11.2011, BeckRS 2012, 02337).

aa)

Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob nicht im Rahmen der Fraunhofer Erhebung ein zu kleines Marktsegment abgefragt worden ist. Die Internetrecherche mit 75.000 Erhebungen ist lediglich bei den sechs größten Anbietern und die telefonische Erhebung mit 10.000 Befragungen zu 54 % bei den größten Anbietern erfolgt. Während diesem Umstand in Teilen von Rechtsprechung und Literatur keine signifikante Bewandtnis beigemessen wird, weil die großen Anbieter angeblich ohnehin 60% des Marktanteils stellen (vgl. Richter, VersR 2009, 1438), wird gerade diese Art der Erhebung anderorts kritisiert (vgl. Prof. Neidhardt / Prof. Kremer, Schätzgrundlage des Mietwagen-Normaltarifs vom 6.11.2008 und beispielsweise Heinrichs, zfs 2009, 187). Das Gericht schließt sich nach eigener Sachprüfung der letztgenannten Auffassung an.

Dabei bedarf die Frage, ob in ländlichen Regionen der Internetbuchung naturgemäß Grenzen gesetzt sind, keiner abschließenden Erörterung. Denn auch im Bereich der Stadt Dortmund ist eine Preisabfrage und Buchung über das Internet nicht unbedingt üblich. Abgesehen davon, dass nicht allen Geschädigten ein Internetzugang offensteht, wird dieser - sofern vorhanden - tatsächlich nicht so selbstverständlich genutzt, wie die Tabellen dies glauben machen. In der Unfallsituation suchen die Geschädigten zumeist Autowerkstätten ihres Vertrauens auf und fragen dort nach der Möglichkeit einer Anmietung oder deren Vermittlung. Auch das hiesige Gericht ist deshalb vornehmlich mit verschiedenen mittelständigen Autovermietungsunternehmen oder Autowerkstätten, die eine Vermietung vornehmen, befasst. Dass diese mit anderen Preisen und Verfügbarkeiten kalkulieren müssen als bundesweit tätige Großanbieter, liegt auf der Hand. Gleichwohl können diese Preise angemessen sein. Das Gericht vertritt daher die Auffassung, die Tabelle des Fraunhofer IAO trage dem nicht ausreichend Rechnung.

bb)

Ferner werden die Mietwagenkosten nur nach zweistelligen anstatt nach dreistelligen Postleitzahlengebieten beurteilt, was zu Ungenauigkeiten bei der Erfassung von regionalen Preisen führt, zumal das Gericht in seinem Einzugsgebiet gerade auch bei dem Schwacke-Automietpreisspiegel deutliche Unterschiede zwischen den dreistelligen Postleitzahlengebieten feststellen kann, die in der Tabelle des Fraunhofer IAO unberücksichtigt sind. Darüber hinaus wird die in der Tabelle des Fraunhofer IAO vorgesehene Vorbuchzeit von einer Woche dem Erfordernis einer zeitnahen Anmietung in einer Unfallsituation nicht gerecht wird.

cc)

Schließlich entbehrt der Vorwurf, die Anbieter hätten zur Erstellung des Schwacke-Automietpreisspiegels bewusst falsche Angaben getätigt, jeglicher sachlicher Grundlage. Wenngleich nicht verkannt wird, dass Autovermieter naturgemäß ein erhebliches Eigeninteresse an der wirtschaftlichen Entwicklung des Preismarktes haben, ist die von der Beklagten angeführte Unterstelllung als reine Vermutung und damit als "Vortrag ins Blaue hinein" zu bewerten.

c)

Nach Maßgabe dieser Erwägungen hat die Beklagte auch im konkreten Fall keine Tatsachen aufgezeigt, welche auf Mängel der Schätzgrundlage hinweisen, die sich in erheblichen Umfang auswirken könnten. Insbesondere sind die angeblich im Internet recherchierten Angebote nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Tauglichkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels zu begründen. Denn zur Erschütterung der Geeignetheit dieser Schätzgrundlage ist substantiiert und einzelfallbezogen vorzutragen, weshalb eine Schätzung anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels im konkreten Fall nicht in Betracht kommt (BGH, a.a.O.).

aa)

Eine Erschütterung der Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zwar grundsätzlich möglich, wenn deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden Die von der Beklagten vorgelegten - vermeintlich günstigeren - Online-Angebote sind jedoch schon deswegen nicht geeignet, die Tauglichkeit der genannten Schätzgrundlage in Frage zu stellen, weil sie sich auf Angebote beziehen, sie erst mehrere Monate nach dem Verkehrsunfall vom 30.01.2012 - nämlich im September 2012 - recherchiert worden sind. Dass sich die Preise in der Zwischenzeit nicht verändert haben, legt die Beklagte bereits nicht hinreichend dar, zumal nicht eingeschätzt werden kann, ob im Einzelfall an dem betreffenden Tag Restfahrzeuge besonders günstig angeboten worden sind, die am Unfalltag zu diesem Preis nicht zu erhalten gewesen wären. Eine Vermutung dahingehend, dass in der Vergangenheit die Preise noch günstiger oder gleich hoch gewesen sein müssten, besteht nicht. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Gericht die Anmerkung, dass die Vorlage der in Rede stehenden Ausschnitte aus Internet-Angeboten dreier Großvermieter ebenso wenig geeignet ist, einen konkreten Sachvortrag zu ersetzen, wie die pauschale Behauptung, die dort genannten Mietpreise seien "in dieser Größenordnung" auch im Unfallzeitpunkt erzielbar gewesen. Denn es handelt sich lediglich um anlässlich der Klageerwiderung gefertigte Momentaufnahmen der Onlineshop-Startseiten dreier großer Autovermieter. Es darf als allgemeinkundig vorausgesetzt werden, dass erst durch das Absenden einer konkreten Anfrage ein Angebot des Interessenten an den Vermieter gesandt wird. Wie regelmäßig in Online-Shops erfolgt auch bei Autovermietern erst eine Verfügbarkeitsanfrage, auf die der Interessent warten muss.

bb)

Darüber hinaus ist der Vortrag der Beklagten dem von ihr angebotenen Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Eine neue Markterhebung des Gerichts - nichts anderes bedeutet der Sachverständigenbeweis - im Rahmen der Massenverfahren mit geringen Streitwerten fordert auch der Bundesgerichtshof nicht, sondern hat gerade die Heranziehung von Schätzgrundlagen für rechtmäßig erklärt. Allein im Wege einer Einvernahme der für den jeweils relevanten Anmietort auskunftsbefähigten Mitarbeiter der benannten Mietwagenunternehmen könnte eruiert werden, ob ein Fahrzeug einer bestimmten Fahrzeugklasse im maßgeblichen Zeitpunkt - hier am 30.01.2012 - zu dem behaupteten Preis ohne Erfordernis einer Kreditkarten- oder Vorauszahlung, ohne Internetzugang und ohne Vorbuchzeit konkret verfügbar war. Den hierzu erforderlichen Zeugenbeweis hat die Beklagte indes nicht angetreten.

cc)

Hinzu kommt, dass zur Erschütterung der Schätzgrundlage ferner zu den Preisen mittelständischer Unternehmen vorzutragen wäre. Denn die "Angebote" stammen wiederum lediglich von drei Großanbietern, was bereits im Rahmen der allgemeinen Erwägungen zur Anwendbarkeit der Tabelle des Fraunhofer IAO kritisiert worden ist.

dd)

Schließlich handelt es sich bei dem Internetmarkt um einen Sondermarkt, deren Preise nicht unbedingt mit denjenigen an einer Anmietstation vergleichbar sind (vgl. Landgericht Dortmund, a.a.O.). Die in den Onlineshops angebotenen Preise lassen sich nicht ansatzweise mit dem Unfallgeschäft vergleichen. Denn neben der Verfügbarkeit eines Internetzugangs setzen die Internet-Angebote - wie bereits dargelegt - sowohl eine Vorbuchungsfrist als auch den Einsatz einer Kreditkarte voraus, über die der Kläger im Unfallzeitpunkt zur Überzeugung des Gerichts nicht verfügte. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Gericht, auf die vorstehenden Ausführungen Bezug zu nehmen, welche sinngemäß gelten.

d)

Das Gericht hält ferner daran fest, dass zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation ein Aufschlag von 20% auf den in dem Schwacke-Automietpreisspiegel abgebildeten Normaltarif gerechtfertigt ist, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zu einer normalen Autovermietung abdecken zu können.

Dieser Aufschlag kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (nachts oder an Sonnund Feiertagen) in einen Unfall verwickelt wird. Denn für diese Ausnahmekonstellationen hätte es der Weiterentwicklung der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bis hin zu dem gebilligten pauschalen Aufschlag nicht bedurft (vgl. Landgericht Dortmund, a.a.O.). Auch den in jüngster Zeit entschiedenen Fällen lagen keine derartigen "Notsituationen" zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 9.01.2001, AZ: VI ZR 112/09). Es wurde vielmehr gebilligt, dass auch die Vorfinanzierungssituation rechtfertigen kann, einen erhöhten Tarif in Anspruch zu nehmen. Der Geschädigte ist in diesem Zusammenhang von sich aus nicht gehalten, zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (BGH a.a.O.), zumal die Geschädigten eines Verkehrsunfalls durch die Vorfinanzierung der Reparaturkosten in einer Vielzahl von Fällen finanziell stark belastet sind und eine Regulierung durch die Versicherer oftmals erst nach Wochen stattfindet.

2.

Das beschädigte Fahrzeug ist im konkreten Fall der Schwacke-Gruppe 6 zuzuordnen, während ein Fahrzeug der niedrigeren Gruppe 5 vermietet wurde. Ob eine Eingruppierung in die Klasse des beschädigten oder des angemieteten Fahrzeugs zu erfolgen hat, kann letztlich dahinstehen. Denn selbst bei der Anwendung der niedrigeren Gruppe 5 ergäben sich im konkreten Fall - da in diesem Fall ein Abzug von 10 % für ersparte Aufwendungen unterbleibt - Kosten für den streitgegenständlichen Zeitraum, welche die von der Firma P3 berechneten Beträge sogar übersteigen, wobei die für die Winterbereifung berechneten Kosten in Höhe von 12,91 Euro pro Tag ebenfalls ersatzfähig sind. Denn die Anpassung der Bereifung an die Wetterverhältnisse ist - da eine Winterreifenpflicht nicht besteht - die Pflicht eines jeden Kraftfahrers und damit auch des Mieters eines Fahrzeugs. Darüber hinaus ist es gerichtsbekannt, dass Autovermietungen allgemein eine Winterbereifung auch außerhalb des Unfallersatzgeschäfts separat berechnen (vgl. Landgericht Dortmund, Urteil vom 09.08.2012, AZ: 4 S 17/12). Im Einzelnen stellen sich die ersatzfähigen Kosten wie folgt dar:

Geschädigter

Kläger

Gruppe

Unfallfahrzeug

Gruppe

Mietfahrzeug

Mietdauer

18 Tage

Mietjahr

2012

PLZ Anmietort

594

----------------

-----------------------------

---------------

----------------

----------------

Anzahl

Preis in €

Summe in €

Tarif

Wochentarif

626,84

1.253,68

Dreitagestarif

323,35

323,35

Tagestarif

180,00

117,30

insgesamt

1694,33

zuzüglich

Winterreifen

18

12,61

226,98

abzgl.

10 %Ersparte Eigenaufwendungen

./.

zuzüglich

20% Risikoaufschlag

384,26

Summe Grundpreis

2305,72

Wenngleich der Kläger die restlichen Mietwagenkosten noch nicht beglichen hat, ist es ihm mit Blick auf § 250 S. 2 BGB nicht verwehrt, sogleich Zahlung von der Beklagten zu verlangen, da sie die Zahlung der Restforderung ernsthaft und endgültig verweigert hat (BGH, NJW 2012, 1573). Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedurfte es daher nicht.

Nebenforderungen

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 II Nr. 3, 288 I, 187 I BGB, da die Beklagte mit Schreiben vom 04.04.2012 die begehrte Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.