LG Bielefeld, Urteil vom 21.07.2014 - 6 O 459/13
Fundstelle
openJur 2014, 24484
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren Feststellung, dass sie ihre Erklärungen zum Abschluss von Darlehensverträgen gegenüber der Beklagten wirksam widerrufen haben.

Die Parteien schlossen am 20. Dezember 2006 insgesamt drei Darlehensverträge.

In der mit der Überschrift "Baufinanzierung" überschriebenen Darlehensurkunde heißt es einleitend:

"Zwischen dem/den Antragsteller(n) und der D.Bank AG, G. und/oder ihren Kooperationspartnern wird/werden (ein) Darlehensvertrag/-verträge zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen."

Im Folgenden werden verschiedene Banken und Versicherungen aufgeführt, vor deren Namen jeweils ein durch Ankreuzen auszufüllen Kästchen vorgesehen ist. Im vorliegenden Vertrag ist das Kästchen vor der D.Bank AG, G. (DB) sowie der F. AG, F. (F.AG) angekreuzt.

Nach der Angabe der Kläger als Antragsteller folgen Angaben zum Darlehen.

Zu dem Darlehen zur laufenden Nr. 1 sind folgende Angaben aufgenommen worden:

a) Darlehensbetrag: F.AG-T

b) Darlehensbetrag (nominal): 145.000 €

(...)

g) Nettodarlehensbetrag: 145.000 €

k) Zinssatz p. a.: 4,86 %

m) Darlehenslaufzeit ca. Jahre/bis zum: 30 J. 0 M. fest

s) Fälligkeit erste Tilgungs-/Annuitätsrate: 30.1.2007

Zu dem Darlehen zur laufenden Nr. 2 sind folgende Angaben aufgenommen worden:

a) Darlehensbetrag: DB-BF III

b) Darlehensbetrag (nominal): 70.000 €

(...)

g) Nettodarlehensbetrag: 70.000 €

k) Zinssatz p. a.: 7,70 %

m) Darlehenslaufzeit ca. Jahre/bis zum: 1 J. 6 M.

In der Rubrik Bedingungen ist unter anderem ausgeführt:

"Darlehensverträge mit der F., der GH., der Gen, der Vofü, der AML oder der DWL kommen durch Unterzeichnung der D.Bank im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zu Stande. F. und GH. sind berechtigt, die Bearbeitung meines/unseres Darlehens nicht selbst durchzuführen sondern von einem kompetenten Dritten durchführen zu lassen."

Auf Blatt 3 der Vertragsurkunde folgt eine mit "Widerrufsbelehrung" überschriebene Erklärung:

Widerrufsrecht

Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D.Bank AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefaxoder E-Mail-Nachricht) erfolgen.

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu senden an die

D.Bank AG xxx

oder

Fax-Nummer.: yyy oder E-Mail: kreditwiderruf@D.Bank.com

Die D.Bank ist auch Adressat der Widerrufserklärung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht.

Widerruf bei bereits erhaltener Leistung

Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.

Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner die mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

Im Anschluss folgt eine Unterschrift Zeile mit den Unterschriften der Kläger.

Im Übrigen wird auf die Darlehensurkunde (Anl. K1) Bezug genommen.

Die Darlehen wurden am 15. Februar 2007 valutiert, die Kläger nahmen die Zinszahlung am 28. Februar 2007 auf.

Die Parteien schlossen am 30. Januar 2007 einen weiteren Darlehensvertrag. Die Beklagte refinanzierte sich über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nach dem Programm KfW-Wohneigentumsförderung.

Der Nettodarlehensbetrag dieses Darlehens betrug 70.000,00 €, als Zinssatz wurden 4,4 % p.a. für zehn Jahre fest vereinbart, der anfängliche effektive Jahreszins betrug 4,47 %.

Auf Blatt 6 des Darlehensvertrages folgte eine als "Widerrufsbelehrung" überschriebene Erklärung:

Widerrufsrecht

Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefaxoder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu senden an die

D.Bank AG xxx

oder

Fax-Nummer.: yyy oder E-Mail: kreditwiderruf@D.Bank.com

Widerruf bei bereits erhaltener Leistung

Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank zurückgewähren und der die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.

Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

Im Anschluss folgt eine Unterschrift Zeile mit den Unterschriften der Kläger.

Mit der Valutierung des Darlehens vom 30. Januar 2007 wurde das ursprüngliche Darlehen vom 30. Dezember 2006 i.H.v. 70.000,00 € abgelöst.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. September 2013 (Anlage K2) haben die Kläger den Widerruf von zwei Darlehen gegenüber der Beklagten erklärt. In dem Schreiben heißt es dazu: "In der o.a. Angelegenheit sind von ihrem Hause bekanntlich zwei Darlehen in einem Vertrage gewährt worden, nämlich 140.000,00 € und 70.000,00 €.

Die Erklärung zum Abschluss dieses Gesamtvertrages bzw. der beiden Darlehensverträge widerrufe ich hiermit namens und kraft Vollmacht meiner Mandanten (...)".

Nachdem die Beklagte den Rechtsstandpunkt vertreten hat, der erklärte Widerruf sei unwirksam, haben die Kläger am 10. Oktober 2013 Klage erhoben, zunächst mit dem Antrag, festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus den Darlehensverträgen zur Baufinanzierung (DB-BF III) über 70.000,00 € und 150.000,00 € (jeweils ausbezahlt am 14.02.2007) vom 20.12.2006 keine Zahlung mehr schulden.

Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 21. Februar 2014 haben die Kläger zudem die Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. Januar 2007 widerrufen.

Mit Schreiben vom 05. März 2014 haben die Kläger die Klage erweitert mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des "Kaufes eines gebrauchten Eigenheims" vom 30.01.2007 über 70.000,00 € keine Zahlung mehr schulden.

Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten die Erklärung zum Abschluss der streitigen Darlehensverträge wirksam widerrufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. So sei abweichend der Musterbelehrung von der Beklagten die Formulierung "ich" anstatt "Sie" verwendet worden. Diese Formulierung kollidiere mit den Anforderungen an die Transparenz und dem Recht jedes einzelnen Darlehensnehmers, unabhängig von dem anderen Darlehensnehmer von Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können. Durch eine solche Gestaltung klammere die Beklagte beide bzw. mehrere Darlehensnehmer unter dem "Ich" zu einer Einheit zusammen, so dass der durchschnittliche Verbraucher nicht erkennen könne, dass jeder Darlehensnehmer für sich den Widerruf erklären könne.

Darüber hinaus werde in der Widerrufsbelehrung nicht zwischen den beiden Darlehen unterschieden, die in der Vertragsurkunde aufgeführt sein. Aus der gewählten Formulierung lasse sich in keinster Weise entnehmen, ob auch nur der Widerruf einer Willenserklärung in Bezug auf eines der beiden Darlehen möglich sei.

Auch die Belehrung unter der Überschrift Widerruf bei bereits erhaltener Leistung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, da es an Angaben fehle, was passiere, wenn nur ein Darlehensnehmer seine Willenserklärung widerrufe. Es seien auch keine Angaben dazu vorhanden, was die Beklagte als Darlehensgeberin zurückzugewähren habe und ob auch die Beklagte gezogene Nutzungen herauszugeben habe.

Die Kläger sind weiter der Ansicht, die Beklagte sei auch hinsichtlich des Darlehens über 145.000,00 € Vertragspartnerin geworden. So folge bereits aus der Unterschriftenzeile, in der die Beklagte als Vertragspartner bezeichnet werde, dass die Beklagte Vertragspartei geworden sei. Auch aus dem Rubrum des Vertrages folge nichts anderes, da es dem Darlehensnehmer nicht zuzumuten sei, aus aufgeführten Kürzeln, welche bankintern im Bereich der Beklagten Verwendung fänden, auf Zuordnungen zu einzelnen Darlehensverträgen zu schließen. Jedenfalls seien die von der Beklagten verwendeten Formulierungen wegen eines Verstoßes gegen § 305 ff. BGB unwirksam.

Die Kläger beantragen nunmehr,

festzustellen, dass

1. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über ein Darlehensnennbetrag von 70.000,00 € mit der Kontonummer 152 471 923,

2. die Willenserklärung zum Abschluss des Kreditvertrages über ursprünglich 150.000,00 € mit der Kontonummer 5 440 312 014, BLZ: 502 103 00,

3. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über 70.000,00 € zum Konto 152 471 920

wirksam widerrufen wurden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei hinsichtlich des Darlehens über 150.000,00 € mit der Bezeichnung F.AG-T nicht Partei des Darlehensvertrages geworden.

Sie ist weiter der Ansicht, dass hinsichtlich des Darlehens über 70.000,00 € mit der Bezeichnung DB-BF III ein Widerruf nicht in Betracht komme, da das Darlehen bereits vollständig getilgt sei.

Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen genügten.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

1.

Der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 20. Dezember 2006 iHv. 70.000,00 € war verfristet und somit unwirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.

Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrag vom 20. Dezember 2006 sind somit nicht auf Grund der auf Widerruf der Erklärungen der Kläger auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erloschen.

a) Grundsätzlich stand den Klägern ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (i.d.F. des OLG-VertrÄndG vom 23.07.2002) zu. Es handelt sich vorliegend um einen - schriftlich abzuschließenden - Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem die Kläger nach Maßgabe der §§ 495, 355 BGB über ihr Widerrufsrecht zu belehren waren.

Die Klägerin hat eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, NJW 2009, 3572).

aa)

Zwar hat die Beklagte für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV (i.d.F. des Ges. zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzleistungen vom 02.12.2004) entspricht.

Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (vgl. BGH, NJW 2009, 3572).

bb)

Die Beklagte hat die Kläger jedoch gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert.

cc)

Die Widerrufsbelehrung ist nicht aus dem Grund zu beanstanden, dass die Klägerin abweichend von der Musterbelehrung die Belehrung in der "ich"-Form abgefasst hat.

Entgegen der Auffassung der Kläger schließt diese Formulierung - ebenso bei der Formulierung in der "Sie"-Form - für den durchschnittlichen Verbraucher nicht aus, dass - wie vorliegend - bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer allein den Widerruf erklären kann. Bei der direkten Ansprache des Darlehensnehmers ("Sie") und der Formulierung aus Sicht des Darlehensnehmers ("ich") werden jeweils die Rechte des einzelnen Darlehensnehmers dargestellt, eine "Verklammerung" aller Darlehensnehmer zu einer Einheit könnte u.U. bei der Formulierung "wir" angenommen werden, die vorliegend nicht gewählt wurde.

dd)

Entgegen der Auffassung der Kläger folgt auch bereits aus dem Einleitungssatz des Kreditvertrages vom 20. Dezember 2006, dass ein oder mehrere Darlehen geschlossen werden. In der Rubrik "Angaben zum Darlehen" werden sodann insgesamt drei Darlehen aufgeführt, so dass aufgrund der Formulierung in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer an seine "Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D.Bank AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden" ist, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, es könnten nur die Willenserklärungen zu allen Darlehen gemeinsam widerrufen werden.

ee)

Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus dem Grunde fehlerhaft, dass darin nicht auf die Rechte des Darlehensnehmers im Falle eines Widerrufs hingewiesen wird.

Zunächst folgt eine Pflicht zum Hinweis auf die Rechte des Darlehensnehmers im Streitfall nicht aus § 312 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 357 BGB, da es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB zu erfolgen hat.

Zum anderen ist gem. dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV (i.d.F. des Ges. zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzleistungen vom 02.12.2004) ein Verzicht auf den Hinweis auf die Widerrufsfolgen möglich, wenn die Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dieses war vorliegend der Fall, da die Klägerin unwidersprochen dargelegt hat, dass die Valutierung der Darlehen erst am 15. Februar 2007 erfolgte und die Kläger Zinszahlungen erst ab dem 28. Februar 2007 erbracht haben.

b) Der Ausübung eines - grundsätzlich unbefristeten - Widerrufsrechts der Kläger erst am 04. September 2013 stünde zudem der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (vgl. OLG Köln, WM 2012, 1532).

aa)

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (OLG Köln aaO. mwN.).

bb)

Das sog. Zeitmoment ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung vom 20. Dezember 2006 vorlag, fast 7 Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben, als erfüllt anzusehen. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie von dem trotz Fristablaufs tatsächlich - d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten (OLG Köln aaO. mwN.). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht (OLG Köln aaO. mwN.).

cc)

Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist auch das sog. Umstandsmoment erfüllt (vgl. OLG Köln aaO. mwN.). Die Beklagte musste nach der bereits im Februar 2007 erfolgten, vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta durch Umschuldung in ein KfW-Darlehen im September 2013 nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung des Vertrages rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen.

Dieses gilt umso mehr, als das Darlehen über 70.000,00 € lediglich der Zwischenfinanzierung bis zur Entscheidung der KfW über die Vergabe eines Förderkredites diente und das Darlehen nach der positiven Entscheidung der KfW durch die KfW-Mittel abgelöst wurde.

dd)

Dem steht nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln aaO. mwN.).

2.

Der Klageantrag auf Feststellung, dass die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 20.12.2006 iHv. 145.000,00 € wirksam widerrufen worden ist, ist bereits aus dem Grunde unbegründet, dass die Beklagte nicht Partei des Darlehensvertrages geworden ist.

a)

So folgt bereits aus dem einleitenden Satz des Kreditvertrages vom 20. Dezember 2006, dass zwischen den Antragstellern und der D.Bank AG und / oder ihren Kooperationspartnern ein oder mehrere Darlehensverträge geschlossen werden. Durch die in Klammern aufgeführten Kürzel hinter den jeweiligen Banken/Versicherungen, so bei der Beklagten das Kürzel DB und bei der F. AG das Kürzel F.AG, ergibt sich durch die Wiederholung dieser Kürzel bei den einzelnen Darlehen zu. "a) Darlehensart" eindeutig, durch welchen Vertragspartner die Darlehensgewährung erfolgen soll.

Auch in den Bedingungen des Kreditvertrages wird der Kunde nochmals auf hingewiesen, dass Darlehensverträge mit der F. durch Unterzeichnung der Beklagten im Namen und für Rechnung der F. zustande kommen.

b)

Der Antrag wäre jedoch auch in dem Fall, dass die Beklagte als Vertragspartnerin des Darlehensvertrages anzusehen wäre, unbegründet, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.

Insoweit kann aufgrund der inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung auf die Ausführungen zu Ziff. 1 verwiesen werden.

3.

Auch der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. Januar 2007 iHv. 70.000,00 € war verfristet und somit unwirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.

Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrag vom 30. Januar 2007 sind somit nicht auf Grund der auf Widerruf der Erklärungen der Kläger auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erloschen.

Auch insoweit kann aufgrund der inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung auf die Ausführungen zu Ziff. 1 verwiesen werden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 190.000,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert richtet sich nach dem Wert der noch offenen Darlehensvaluta, die nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinsen erhöhen den Streitwert nicht (vgl. Brandenburgisches OLG WM 2007, 826).