OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.08.2014 - 23 U 255/13
Fundstelle
openJur 2014, 22707
  • Rkr:
Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.09.2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Zedenten, des Zeugen Z, Schadensersatzansprüche in der Folge einer nach Rücktritt der Beklagten gescheiterten Kreditaufnahme geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrens in erster Instanz wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten bestehe nicht, weil die Beklagte über die mit dem Datenblatt Anschlussfinanzierung (Anlage K4) und dem Darlehensvertrag erteilten Hinweise auf die Bedeutung der Ablösung der Grundschulden, auf das Erfordernis der Zustimmung der abzulösenden Bank und die Folgen einer Nichtablösung hinaus nicht aufgrund eines „Wissensvorsprungs“ aufklärungspflichtig gewesen sei.

Zum Inhalt der vermeintlich mit dem Berater B der Beklagten geführten Telefongespräche und des Email-Verkehrs mit diesem habe die Klägerin nicht näher vorgetragen. Ein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei nicht dargetan. Es fehle insoweit schon an der Darlegung eines erkennbaren Aufklärungsbedürfnisses, nachdem die Klägerin und der Zedent zuvor bereits mehrere vergleichbare Fremdfinanzierungen abgeschlossen hätten und für sie das Sicherheitsinteresse der jeweils darlehensgebenden Banken auf der Hand gelegen habe. Beiden sei auch der doppelte Sicherungszweck der hier maßgeblichen Grundschuld bekannt gewesen, beide seien in dem Darlehensvertragsangebot an verschiedener Stelle auf die Bedeutung einer erfolgreichen Freigabe der besichernden Grundschulden hingewiesen worden. Dass die beiden sich in einer Fehlvorstellung über die bei der Bank1 AG im Einzelnen üblichen - nicht näher dargetanen - Modalitäten der Besicherung befunden hätten, führe nicht zu einer Haftung der Beklagten. Soweit die Klägerin behaupte, die Information in dem allgemeinen Datenblatt dahingehend verstanden zu haben, dass die Beklagte das Risiko einer Nichtablösung übernommen habe, sei diese Auslegung nicht nachvollziehbar und stehe in Widerspruch zu den zahlreichen Angaben und Regelungen des eigentlichen Darlehensvertrages, denen unmissverständlich zu entnehmen sei, dass das Risiko einer Nichtablösung bei den Darlehensnehmern liege.

Die Beklagte habe ihre Pflichten auch nicht dadurch verletzt, dass sie sich erst zwei Jahre nach Abschluss des Anschlussfinanzierungsvertrages bei der Bank1 bzw. deren Rechtsnachfolgerin um die Ablösung der Sicherheiten bemüht habe. Da vorliegend die Ablösung des Darlehens vereinbarungsgemäß erst zum 01.10.2009 habe erfolgen sollen, sei schon zweifelhaft, ob der Umstand, dass die Beklagte sich erst zwei Monate vor dem 01.10.2009 nach der Ablösung der Sicherheiten erkundigt habe, überhaupt eine Pflichtwidrigkeit begründen könne. Denn es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass oder inwieweit gerade die möglicherweise verzögerte Abklärung der Freigabe der Grundschulden kausal für den der Klägerin und dem Zedenten entstandenen Schaden sein könne. Dies käme nur in Frage, wenn die Klägerin und der Zedent bei früherer Information über die Schwierigkeiten der Freigabe der Sicherheit deren Voraussetzungen noch hätten schaffen können, was aber weder dargetan noch ersichtlich sei. Dagegen spreche sogar, dass die Klägerin und der Zedent weder die gemäß Schreiben des Zedenten vom 29.09.2009 geforderte weitere Sicherheit von 50.000 € für das „andere Haus" erbracht hätten noch den von ihnen bei der Beklagten nachgefragten weiteren Darlehensvertrag über 280.000 € zur Ablösung der anderen Darlehensschuld abgeschlossen hätten.

Nach alledem sei die Beklagte gemäß Ziffer VIII (1), letzter Teilstrich, der AGB berechtigt gewesen, von dem Darlehensvertrag zurückzutreten, da die vereinbarten Grundschulden nicht hätten bestellt werden können. Dem stehe der Einwand der Treuwidrigkeit nicht entgegen. Gemäß Ziffer VIII (2), (1) der AGB sei sie außerdem berechtigt gewesen, den Ersatz des ihr entstandenen Schadens, dessen Berechnung nicht angegriffen werde, zu verlangen.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin, die ihre zuletzt gestellten Anträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, der Anspruch auf Erstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung lasse sich entgegen der Annahme des Landgerichts darauf stützen, dass die Klägerin und ihr Ehemann, der Zedent, bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages von der Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden seien, dass die als Sicherheit einzuräumende Grundschuld wegen einer insoweit bereits erfolgten Verhaftung des Grundstücks als Sicherheit zu einem vormals von der Bank1 gewährten Darlehen nicht habe beschafft werden können. Im Rahmen der zwischen den Parteien geführten Vertragsverhandlungen habe die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Zedenten den Eindruck erweckt, die Möglichkeit der Ablösung des Darlehens bei der abzulösenden Bank1 AG in Erfahrung zu bringen und vorzubereiten. Den Darlehensvertragsunterlagen, die ihr unstreitig zur Verfügung gestellt worden seien, habe die Beklagte entnehmen können, dass die zu dem Grundstück "X" eingetragenen Grundschulden in zwei für die Darlehensnehmer bei der Bank2 AG (ehemals Bank1 AG) bestehenden Darlehensverträgen als Sicherheit gedient hätten. Die Klägerin und der Zedent hätten ihrerseits bei Annahme des Darlehensvertragsangebots der Beklagten keine Kenntnis davon gehabt, dass die in dem Vertrag als Sicherheit vorgesehene Grundschuld von ihnen wegen der anderweitigen Verhaftung in einem anderen Darlehensvertrag mit der Bank1 AG nicht habe beschafft werden können. Aufgrund der der Beklagten erteilten Ablösevollmacht vom 13.07.2007 (Anlage K6) sei die Beklagte unstreitig dazu verpflichtet gewesen, die Grundschuldbestellungsurkunden bei der abzulösenden Bank1 AG anzufordern; auch diesen Urkunden habe sich entnehmen lassen, dass das als Sicherheit gedachte Grundstück „X“ für weitere, bei der Bank1 AG bestehende Darlehensverbindlichkeiten gehaftet habe. Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, den Grundbuchauszug von der Bank1 AG anzufordern; auch die Bank2 AG als Rechtsnachfolgerin der Bank1 AG habe darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach Erteilung der Ablösevollmacht in 2007 ausreichend Zeit gehabt habe, sich um die Regelung der erforderlichen Sicherheiten zu bemühen. Da die Klägerin und der Zedent die vertraglich vereinbarte Sicherheit schlussendlich nicht hätten beschaffen können, habe die Beklagte eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 14.673,08 € und zusätzlich Bereitstellungszinsen und Gebühren für Rücklastschriften in Höhe von 2.274,13 € verlangt; darauf seien – wie in erster Instanz durch die Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen worden sei - Zahlungen in Höhe von 18.379,00 € erbracht worden.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft allein darauf abgestellt, dass zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, und weitere Anspruchsgrundlagen nicht geprüft. Tatsächlich habe die Beklagte in Kenntnis der Unmöglichkeit einer Beschaffung der zum Darlehensvertrag vereinbarten Sicherheit durch die Klägerin und den Zedenten den Vertrag gleichwohl abgeschlossen und so ihre den Darlehensnehmern gegenüber obliegende Schutz- und Rücksichtnahmepflichten verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die Vertragsparteien sich gegenseitig zur Aufklärung über solche Umstände verpflichtet, die für den Vertrag von wesentlicher Bedeutung seien. Die Beklagte habe hingegen "sehenden Auges" und noch dazu allein zum eigenen Vorteil die Klägerin und den Zedenten in die vertragliche Verpflichtungssituation und die absehbar notwendige Rückabwicklung des Vertragsabschlusses gelangen lassen.

Dem von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung habe auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegengestanden. Die Rechtsprechung sehe eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung u.a. in dem Fall, in dem – wie hier - die eigene Rechtsstellung gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben worden sei. Der vorliegende Fall sei insoweit vergleichbar mit einem vom Gegenüber erkannten einseitigen Kalkulationsirrtum. Denn der Irrtum der Klägerin und des Zedenten habe ebenso dazu geführt, dass die Vertragsdurchführung nicht möglich gewesen sei und ihnen aus dem Vertragsabschluss nur Nachteile entstanden seien, wohingegen die Beklagte infolge der zu erwartenden Kündigung des Vertrages und Beanspruchung einer Vorfälligkeitsentschädigung nur mit Vorteilen zu rechnen gehabt habe.

Im Übrigen bleibe es dabei, dass zwischen den Parteien im Vorfeld des Darlehensvertragsabschlusses ohnehin ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei und dass die Beklagte die ihr daraus obliegenden Aufklärungspflichten verletzt habe. Es habe sich angesichts der bereits bestehenden Verhaftung der vorgesehenen Sicherheit in anderen als nur den abzulösenden Darlehen um für den Abschluss eines Darlehensvertrages wesentliche Besonderheiten gehandelt, die sich einem Darlehensnehmer nicht sofort erschlössen. Insofern seien die Klägerin und der Zedent auf eine Beratung der Beklagten angewiesen gewesen, was für die Beklagte auch offenkundig gewesen sei. Das Landgericht habe lediglich die Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten der Bank zum finanzierten Geschäft geprüft, um die es hier gar nicht gehe, wo Beratungspflichtverletzungen unmittelbar den streitgegenständlichen Darlehensvertrag betreffend in Rede stünden.

Die Klägerin und der Zedent erklären mit der Berufungsbegründung zugleich den Widerruf des Darlehens. Die Klägerin führt zur Begründung aus, der Darlehensvertrag sei zwischen den Parteien als Fernabsatzgeschäft unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312 BGB zustande gekommen, so dass die Klägerin und der Zedent über das ihnen zustehende Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu belehren gewesen seien. Die zu dem Darlehen erteilte Widerrufsbelehrung habe aber nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Nach dem damals noch in Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-lnfoVO geregelten Muster für Widerrufsbelehrungen und dem Gestaltungshinweis zu Ziff.8 sei in einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen der Hinweis aufzunehmen gewesen: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben." Daran fehle es, so dass der Widerruf des Vertrages noch erklärt werden könne. Im Übrigen entspreche es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Zusatz, wonach die Widerrufsfrist „frühestens" mit Erhalt der Belehrung beginne, nicht eindeutig sei und die Widerrufsbelehrung somit fehlerhaft werden lasse, so dass auch deswegen der Widerruf des Darlehensvertrages noch habe erklärt werden können. Infolge des erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages sei eine Rückabwicklung des Vertrages vorzunehmen, so dass auch die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuerstatten sei.

Schließlich sei die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht zu rügen, das es unterlassen habe, den für verschiedene Tatsachen als Zeugen angebotenen Zedenten zu vernehmen. So gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass der Klägerin und dem Zedenten der doppelte Sicherungszweck der hier maßgeblichen Grundschuld bekannt gewesen sei, obwohl Gegenteiliges vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei. Gleiches gelte für den Vortrag, dass die Klägerin und der Zedent aufgrund der Formulierungen in der Ablösevollmacht davon ausgegangen seien, dass die Beklagte die Ablösung des Darlehens bei der Bank1 AG herbeiführen würde und dass dem keine Hindernisse entgegenstehen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.108ff.d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 27.9.14 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-19 O 376/12,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.300,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 5.1.2012 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin und der Zedent das Darlehensangebot (Anlage K5) am 13.07.2007 angenommen hätten, auf dessen Seite 3 explizit ausgeführt worden sei, dass die Besicherung des Darlehens durch die Abtretung einer erstrangigen Grundschuld über DM 172.500 sowie einer nachrangigen Grundschuld über DM 212.000, lastend auf dem Grundstück und Mehrfamilienhaus mit der Anschrift X, Stadt1, zu erfolgen habe. Auf Seite 4 des Vertragsangebots habe sich ein in Fettschrift abgesetzter Hinweis befunden, dass die Auszahlung der Darlehensmittel erst erfolgen könne, wenn die aufgeführten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt und die Sicherheiten gestellt seien. Sowohl auf S.2 des Vertragsangebots als auch in Ziffer VIII. der AGB sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Darlehensnehmer der Bank neben den angefallenen Bereitstellungszinsen auch den durch die Nichtabnahme entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Unter Ziffer VIII.1. werde klargestellt, dass der Darlehensnehmer dazu verpflichtet sei, die Auszahlungsvoraussetzungen zu schaffen. Anders als die Berufungsbegründung nun erstmals unterstelle, habe die Beklagte keine Kenntnis davon gehabt, dass die Sicherheitenbeschaffung für die Klägerin und den Zedenten angeblich unmöglich gewesen sei.

Die Beklagte sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Klägerin und der Zedent ihren vertraglichen Pflichten nachkommen und die vereinbarte Sicherheit zur Verfügung stellen würden. Es sei zudem nicht zu erkennen, in welcher Weise die Beklagte die Klägerin und den Zedenten zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages veranlasst haben solle. Abwegig sei der nicht weiter substantiierte Vortrag der Berufung, wonach für die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar gewesen sei, dass einzig sie in erheblichen Umfang vom Abschluss des Vertrages profitieren würde und die Klägerin und der Zedent nur Nachteile erleiden würden. Ein unredliches Handeln der Beklagten sei nicht erkennbar; der dahingehende Vortrag sei ohnehin nicht mehr zuzulassen. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Intention der Beklagten gewesen, einen Darlehensvertrag abzuschließen, bei dem sie von Anfang an gewusst hätte, dass die Auszahlungsvoraussetzungen gar nicht hätten geschaffen werden können; ein derartiges Verhalten müsste schon als geschäftsschädigend eingestuft werden. Schließlich sei nicht zu vergessen, dass es die Klägerin selbst und der Zedent gewesen seien, die die Darlehensbedingungen der Bank1 AG bezüglich der Anforderungen bei Ablösung der Darlehen nicht berücksichtigt hätten. Dieser Irrtum der Klägerin und des Zedenten sei der Beklagten aber bei Abgabe des Vertragsangebots nicht bekannt gewesen.

Bei dieser Sachlage habe die Beklagte keine Aufklärungspflichten oder andere vorvertragliche Schutzpflichten verletzt. Eine kreditgebende Bank treffe keine Pflicht, einen möglichen Informationsbedarf des Kunden zu erforschen; sie müsse lediglich die Vertragsbedingungen deutlich und transparent machen, was hier geschehen sei. Angesichts der objektiv hinreichenden Aufklärung hätten die Klägerin bzw. der Zedent die Beklagte ggf. um nähere Erläuterung bitten müssen. Die Beklagte habe auch nicht von sich aus nachhaken müssen, ob die Klägerin und der Zedent in der Lage gewesen seien, die Auszahlungsvoraussetzungen zu schaffen, zumal es abwegig erscheine, dass der Klägerin und dem Zedenten nicht bekannt gewesen sein solle, dass eine Bank Sicherheiten nur bei vollständiger Befriedigung ihrer Forderungen freigebe. Demzufolge habe sich die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt gesetzes-, sitten- oder vertragswidrig verhalten und so in unredlicher Weise eine Rechtsposition erlangt. Es sei auch kein isolierter Beratungsvertrag zustande gekommen; hierzu fehle es nach wie vor an substantiiertem Vortrag der Klägerin. Allein die Kenntnis der Beklagten von der Existenz der weiteren Darlehensverträge reiche mitnichten als Tatsachengrundlage aus, um den Abschluss eines eine Beratungspflicht der Beklagten auslösenden Beratungsvertrages darzulegen.

Die Klägerin habe den Darlehensvertrag auch nicht mehr wirksam widerrufen können, da der Widerruf erst lange nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärt worden sei. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Gestaltungshinweis zu Ziff.8 der Widerrufsbelehrung fehle vor dem Hintergrund, dass gemäß § 312d Abs.5 BGB das Widerrufsrecht bei solchen Fernabsatzverträgen nicht bestehe, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499, 507 BGB ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB zustehe. Vorliegend habe daher das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB ausgeschlossen, so dass die Widerrufsbelehrung entsprechend zu fassen gewesen sei. Die Formulierung bezüglich des Fristbeginns „frühestens mit Erhalt der Belehrung" entspreche der Belehrung des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-lnfoV in der Fassung der 2. BGBInfoVÄndV vom 01.08.2002. Es greife die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion, ohne dass eine Identität bis ins kleinste Detail erforderlich sei. Im Übrigen sei ein etwaiges Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt, nachdem der Darlehensvertrag bereits vollständig abgewickelt gewesen sei, als das Widerrufsrecht acht Jahre nach erfolgter Belehrung ausgeübt worden sei. Auch in der ersten Instanz sei das vermeintliche Widerrufsrecht nicht geltend gemacht worden, so dass die Beklagte davon habe ausgehen können, dass die anwaltlich vertretene Klägerin und der Zedent auf ihr Widerrufsrecht verzichtet hätten. Das Umstandsmoment der Verwirkung sei gegeben, weil die Beklagte nach der bereits erfolgten vollständigen Rückabwicklung im Jahr 2010, insbesondere nach vorbehaltsloser Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung, nicht mehr mit dem Widerruf habe rechnen müssen. Ihr diesbezügliches Vertrauen sei auch schutzwürdig, zumal die Klägerin eine Gerichtsinstanz geführt habe, ohne sich auf den Widerruf zu berufen. Auch Verbraucherschutzgesichtspunkte verlangten nicht den Erhalt des Widerrufsrechts. Der vorliegend erklärte Widerruf sei nicht mit dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts vereinbar; denn durch das Widerrufsrecht solle einem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, sich zeitnah nach Vertragsschluss von den sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu lösen. Darum gehe es vorliegend nicht; die Klägerin und der Zedent erhofften sich lediglich die Möglichkeit, sich nachträglich von der Verpflichtung der Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung zu befreien, was sich als rechtmissbräuchlich darstelle.

Schließlich sei die Klage auch schon unschlüssig, weil die Schadensberechnung der Klägerin nicht nachvollziehbar sei, nachdem sie selbst davon ausgehe, die Beklagte habe nur einen Betrag in Höhe von 16.947,21 € verlangt, zugleich aber mit der Klage 18.300,79 € geltend mache.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.143ff.d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie in zulässiger Weise eingelegt.

Sie ist jedoch nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; außerdem rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Die Berufung ist unbegründet, weil der Klägerin aus den im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kein Schadensersatzanspruch zusteht, der den geltend gemachten Betrag ganz oder zum Teil erfassen würde.

Zunächst ist nicht ersichtlich, dass ein gesonderter Finanzierungsberatungsvertrag zustande gekommen wäre, der die Beklagte über ihre allgemeinen vorvertraglichen, im Rahmen der Vertragsanbahnung bestehenden Aufklärungspflichten hinaus zu einer umfassenden Beratung über die wirtschaftlichste Vorgehensweise bei der geplanten Umschuldung und die damit im Zusammenhang stehenden Möglichkeiten verpflichtet hätte. Auch die Berufung zeigt nicht auf, welchen erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin das Landgericht übergangen hätte. Tatsächlich hat die Klägerin hierzu nichts vorgetragen. Allein der Umstand, dass es im Vorfeld des Darlehensvertragsschlusses zu Telefon- und E-Mail-Verkehr gekommen sein mag, lässt keinen Schluss darauf zu, dass die Beklagte sich über die Vertragsanbahnung hinaus zu einer Beratung verpflichtet hätte.

Eine Schadensersatzpflicht ergibt sich auch nicht aus §§ 311 Abs.2, 280 BGB. Die Beklagte hat als angehende Vertragspartnerin der Klägerin und des Zedenten keine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Eines Rückgriffs auf die Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der darlehensgebenden Bank zum Verwendungsrisiko bedarf es insoweit gar nicht, weil es vorliegend nicht um die – z.B. unwirtschaftliche - Verwendung des Darlehens, sondern um die Realisierung des Vertrages selbst geht.

Bei wirksamen, aber nachteiligen Verträgen können Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen in Betracht kommen, wenn der Vertrag durch eine pflichtwidrige Einwirkung auf die Willensbildung des Geschädigten zustande gekommen ist und die verletzte Pflicht gerade vor diesen Nachteilen bewahren sollte (Palandt-Grüneberg, BGB, 73.Aufl., § 311 Rn.40 m.w.N.). Geht es dabei nicht um eine aktive Fehlinformation des Vertragspartners, sondern um bloßes Verschweigen von Umständen, ist festzustellen, dass bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht besteht, den anderen Teil von sich aus über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten; vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH NJW 2010, 3362; NJW 1989, 763). Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen besteht ohne Nachfrage nur dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH NJW 2010, 3362; NJW-RR 2008, 258; NZM 2007, 144; NJW 2006, 2618; NJW 2000, 1714). Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen auszugehen sein, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können (BGH NJW-RR 1991, 439; NJW 1990, 975, zu Kaufverträgen). Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH NJW 2010, 3362). Die Aufklärung über eine solche Tatsache kann der Vertragspartner redlicherweise aber nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren (BGH NJW 2010, 3362), und erkennbar ein wie auch immer geartetes Informationsgefälle herrscht (Palandt-Ellenberger, BGB, 73.Aufl., § 123 Rn.5 m.w.N.).

Dies vorausgeschickt kann keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bei Anbahnung des Darlehensvertrages festgestellt werden. Die Klägerin hat mit einer gewissen Beliebigkeit zunächst in der Klageschrift vorgetragen, dass die Beklagte selbst übersehen habe, dass das Grundstück weitere Darlehen besichert habe, seit der Replikschrift dann, der Umstand sei der Beklagten bekannt gewesen, ohne dass sie dies offenbart habe. In beiden Fällen kommt eine Haftung aber nicht in Betracht, weil es sich bei der Frage, welche Sicherheiten die Klägerin und der Zedent zu stellen in der Lage sein würden, um einen Gesichtspunkt handelt, über den sich die Klägerin und der Zedent in Eigenverantwortung zu kümmern hatten. Nichts anderes ergibt sich aus dem Darlehensvertragsangebot. Schließlich weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass zwischen den Vertragsparteien überhaupt kein Informationsgefälle bestand, allenfalls hatten gerade die Klägerin und der Zedent einen Kenntnisvorsprung, weil nur sie selbst bei Vertragsschluss im Jahre 2007 hätten abschätzen können, ob und unter welchen Konditionen die Grundschuld im Jahre 2009 zur Besicherung der bei der Beklagten aufzunehmenden Darlehens zur Verfügung stehen würde, also welche Voraussetzungen ihr eigener Vertragspartner, die Bank1 bzw. die Bank2, an die Freigabe der Sicherheiten stellen würde.

Die Kläger gehen letztlich davon aus, dass die Beklagte aufgrund ihrer Fachkenntnisse als Bank in der Lage gewesen sei, eine (abstrakte) zukünftige Gefahr für die Vertragsabwicklung, die eindeutig im alleinigen Risikobereich der Kläger lag, zu erkennen und einzuschätzen, und deswegen verpflichtet gewesen sei, auf den Abschluss des Vertrages von vornherein zu verzichten. Dies trifft nicht zu. Der Beklagten konnte natürlich nicht bekannt sein, ob und zu welchen Konditionen die Bank1 bzw. die Bank2 in dem erst zwei Jahre in der Zukunft liegenden Zeitpunkt gegenüber deren Vertragspartnern, der Klägerin und dem Zedenten, bereit sein würde, Sicherheiten frei zu geben. Es war ja zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien z.B. noch offen, wie hoch das andere Darlehen dann noch valutieren würde. Dass die Freigabe der Sicherheit unmöglich oder zumindest unter zumutbaren Anstrengungen nicht erreichbar gewesen wäre, tragen die Klägerin und der Zedent zwar pauschal vor; eine Unmöglichkeit im Rechtssinne ist aber nicht dargetan, weil der Umstand, dass das Grundstück weitere, nicht abzulösende Kredite besichert, eine Freigabe der Sicherheit in der Zukunft nicht „unmöglich“ gemacht hat. Die Klägerin und der Zedent haben die Erwirkung der Freigabe, wie die weitere Entwicklung offenbart, in der Folge lediglich aus wirtschaftlichen Erwägungen gescheut. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Umschuldung und ihrer eigenen Leistungsfähigkeit liegt aber im Verantwortungsbereich der Klägerin und des Zedenten selbst.

Der Umstand, dass die Beklagte von ihrer „Ablösevollmacht“ erst in zeitlicher Nähe zur geplanten Auszahlung gegenüber der Bank2 Gebrauch gemacht hat, spielt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts keine Rolle. Eine etwaige Pflichtverletzung bei der Ausführung des der Ablösevollmacht zugrunde liegenden Auftrags kann schon deswegen keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 667 BGB begründen, weil nicht erkennbar ist, dass durch die – unterstellte – Verzögerung der Erkundigung nach der Ablösung ein Schaden verursacht worden wäre, der bei einer früheren Erkundigung nicht entstanden wäre. Auch ein Verzugsschaden wird nicht verlangt. Tatsächlich hätte eine Erkundigung nach den Modalitäten einer Ablösung der Sicherheit zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt ersichtlich überhaupt keinen Sinn gemacht, jedenfalls aber noch keine verbindliche Erklärung über die Freigabe von Sicherheiten erbringen können.

Nach alledem ist es seitens der Beklagten auch nicht treuwidrig, ihre vertraglichen Rechte geltend zu machen; dass die Beklagte – wovon das Landgericht ausgegangen ist - nach den wirksamen Regelungen des Vertrags zum Rücktritt berechtigt und nach eigenem Rücktritt vereinbarungsgemäß Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer VIII.2. der AGB hat verlangen können, wird von der Klägerin nicht angegriffen. Die Ansicht der Klägerin, die Beklagte habe infolge des Scheiterns der misslungen Sicherheitenbeschaffung „nur Vorteile“ erlangt, übersieht, dass auch die Beklagte an der Durchführung und nicht etwa am Scheitern des Darlehensvertrages hat interessiert sein müssen. Gezahlt wurden hier lediglich Bereitstellungszinsen und eine Nichtabnahmeentschädigung, die – soweit ersichtlich - dem Ausgleich des Schadens diente, der der Beklagten durch die Beschaffung der Darlehensmittel entstanden war. Im Falle der Vertragsdurchführung hätte die Beklagte durch den Vertragszins weitere Gewinne verzeichnet.

Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf den erst in zweiter Instanz erklärten Widerruf eines Fernabsatzvertrages nach § 312d BGB stützen und gemäß §§ 357, 346 Abs.1 BGB Rückabwicklung der gegenseitigen Leistungen verlangen. Denn die Klägerin und der Zedent haben den Darlehensvertrag als Fernabsatzvertrag nicht wirksam gemäß §§ 312d Abs.1, 355 BGB a.F. widerrufen können, weil ein Widerrufsrecht nach diesen Vorschriften nicht bestanden hat, nachdem ihnen ursprünglich schon ein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs.1, 355 BGB zugestanden hat, vgl. § 312d Abs.5 S.1 BGB a.F.

Auch im – unterstellten - Falle eines Widerrufs nach Verbraucherkreditrecht wäre jedoch festzustellen, dass ein solcher Widerruf verfristet wäre. Die Widerrufsfrist wurde seinerzeit in Gang gesetzt; nicht etwa liegt eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, vgl. § 355 Abs.2 S.1, Abs.3 S.3 BGB a.F. Zwar ist die erteilte Widerrufsbelehrung – Blatt 6 des Vertrags-Angebots vom 09.07.2007 (Anlage K5) - zumindest insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung enthält: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Für diese hat der BGH verschiedentlich ausgesprochen, dass sie zur deutlichen Bezeichnung des Beginns der Frist ungeeignet sei und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs.2 a.F. BGB in Gang zu setzen vermöge, weil der Verbraucher der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen könne, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele (BGH NJW 2012, 3298, NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785; NJW 2010, 989). Allerdings kann sich die Beklagte auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs.1 BGB-InfoV in der seinerzeit maßgeblichen Fassung berufen; der BGH (NJW 2012, 3298) hat entschieden, dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs.1 BGB-InfoV berufen könne, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs.1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet habe, weil die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der Musterbelehrung durch § 14 Abs.1 BGB-InfoV beigelegt habe, trotz der – auch hier relevanten - Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 S.1 BGB a.F. noch von der Ermächtigungsgrundlage des Art.245 Nr.1 EGBGB a.F. gedeckt gewesen ist. Zwar kann sich ein Verwender grundsätzlich nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs.1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hat (vgl. BGH WM 2014, 887; NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW-RR 2011, 785). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH NZG 2012, 427; NJW-RR 2012, 183). Geringfügige Anpassungen wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 2022; GuT 2013, 133) bleiben allerdings möglich. Vorliegend entspricht die gewählte Widerrufsbelehrung in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der Musterbelehrung; die Beklagte hat lediglich an wenigen Stellen anstelle der in der Musterbelehrung eigentlich vorgesehenen Anredeform („Sie können…“) eine persönliche Form aus Sicht des Unterzeichnenden („Ich kann/wir können“) gewählt und den Text auf diese Weise insoweit nur geringfügig grammatikalisch angepasst. Außerdem hat sie das Zahlwort „zwei“ durch die Zahl 2 ersetzt. Eine inhaltliche Textbearbeitung wie bei einer Änderung der Wortwahl oder des Satzbaus liegt darin jeweils nicht (vgl. hierzu auch Senat, Urt.v. 07.07.2014 – 23 U 172/13 m.w.N.); dass die Abweichung mehr als nur marginal in diesen Sinne wäre, macht selbst die Klägerin nicht geltend.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl.I S.2082) liegen vor, da die Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO), wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 522 Abs.2 S.1 Nr.2 ZPO vor, weicht der Senat doch nicht von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte ab. Da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, bedarf es auch keiner Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO). Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Berufungsklägerin sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts folgt (vgl. zu diesen Kriterien der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der Änderung in § 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO, BT-Drs.17/6406, S.9), ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO).

Schließlich regt der Senat an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge, § 3 Abs.2 GKG i.V.m. KV-Nr.1222.