VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2014 - 4 S 1016/14
Fundstelle
openJur 2014, 17893
  • Rkr:

1. Wegen ihrer Statusamtsbezogenheit kann der Dienstherr beim Leistungsvergleich die dienstliche Beurteilung eines statusniedrigeren Beamten nicht unter Hinweis darauf "anheben" , dass dieser Aufgaben und Verantwortung entsprechend dem höheren Amt des im Gesamturteil gleich beurteilten Konkurrenten wahrgenommen habe.

2. Bei der Stelle eines Studiendirektors in A 15 als Abteilungsleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an einem Gymnasium (§ 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG) handelt es sich um ein funktionsgebundenes Amt und nicht (nur) um eine - als Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich ausscheidende - Funktionsbeschreibung des Dienstpostens.

3. Gegen die Durchführung eines auch ein Bewerbergespräch umfassendes Überprüfungsverfahrens nach der Verwaltungsvorschrift "Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich" (VwV-Besetzungsverfahren) vom 05.12.2001 (K.u.U. 2002, 68), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, 223), zur Besetzung einer Abteilungsleiterstelle bestehen weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 2014 - 5 K 328/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR untersagt, die im Amtsblatt „Kultus und Unterricht“ 1/2013 S.P. 18 ausgeschriebene Stelle „Studiendirektorin als Abteilungsleiterin/ Studiendirektor als Abteilungsleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, A 15, am ...“ mit einem Mitbewerber zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die - zulässige - Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der bei der gegebenen Konstellation sachdienlich auf einen Ausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich gerichtet ist, zu Unrecht abgelehnt.

Ein Anordnungsgrund liegt vor (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Erstinstanzlich hat der Antragsgegner dies „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ damit in Abrede gestellt, dass entsprechend der - jedenfalls anwaltlich bekannten - regelmäßigen Verwaltungspraxis in Stellenbesetzungsverfahren ein Wartezeitraum von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung eingeräumt werde, dieser Wartezeitraum am Nachmittag des 06.02.2014 (Eingang des Eilantrags bei Gericht) jedoch noch nicht abgelaufen gewesen sei; durch einen Rückruf der Bevollmächtigten der Antragstellerin hätte ebenso wie durch den dann per Telefax eingelegten Widerspruch ohne Weiteres sichergestellt werden können, dass entsprechend der Verwaltungspraxis die Besetzung der Stelle mit einem Mitbewerber zunächst nicht erfolgen werde. Soweit sich der Antragsgegner hierfür auf die sich aus der Verfassung ergebenden Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn berufen und eingewendet hat, dass eine hiergegen verstoßende Ernennung des Beigeladenen trotz des Grundsatzes der Ämterstabilität wieder hätte rückgängig gemacht werden können, gilt dies nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 04.11.2010 (- 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102) nur, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung gehindert worden ist. Hierzu ist der unterlegene Bewerber aber gerade darauf verwiesen, innerhalb der Wartefrist eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird.

Die Antragstellerin hat auch - wie mit der Beschwerde hinreichend dargelegt -einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann verlangen, wenn deren Erfolgsaussichten hierbei offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306 m.w.N. aus der Rechtsprechung). So liegt es hier. Das Auswahlverfahren ist zu Lasten der Antragstellerin wegen Verletzung deren Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen und ihre Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl sind offen.

Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG zu orientierenden Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, NVwZ 2013, 573), wobei maßgeblich in erster Linie das abschließende Gesamturteil ist, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich jedoch nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel er die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber feststellt, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungs- bzw. Auswahlverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbergespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).

Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass in der Praxis des Antragsgegners bei der Besetzung von Funktionsstellen im Schulbereich - wie vorliegend der Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors (als Abteilungsleiterin/als Abteilungsleiter) „zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ an einem Gymnasium im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG (vgl. auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Aufgaben und Stellung der Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an allgemeinbildenden Gymnasien und an beruflichen Schulen (Abteilungsleiter)“ vom 25.05.2005, K.u.U. 2005, 84) - nach II. Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“ vom 05.12.2001 (K.u.U. 2002, 68), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, 223) - im Folgenden: VwV-Besetzungsverfahren - das durchzuführende Überprüfungsverfahren die Erstellung einer Anlassbeurteilung und je nach Funktionsstelle weitere Überprüfungsmaßnahmen umfasst; als solche werden die Unterrichtsanalyse mit Beratung und das Bewerbergespräch genannt, worüber ein Beurteilungsbescheid mit Note erstellt wird; die Behörde trifft „unter Berücksichtigung aller Teile des Überprüfungsverfahrens“ die (zusammenfassende) Eignungsbewertung (II Nr. 2.3 VwV-Besetzungsverfahren), wofür die vier Notenstufen „besonders gut geeignet“, „gut geeignet“, „geeignet“ und „nicht geeignet“ zur Verfügung stehen (II. Nr. 1 VwV-Besetzungsverfahren).

Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner nach Durchführung von Bewerbergesprächen am 13.03.2013 jeweils mit Bescheid vom 20.06.2013 „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ dem Beigeladenen die abschließende Eignungsbeurteilung „besonders gut geeignet“ und der Antragstellerin die abschließende Eignungsbeurteilung (noch) „gut geeignet“ zuerkannt. Daraufhin hat sich der Antragsgegner - entsprechend dem übereinstimmend mit der zusammenfassenden Eignungsbewertung begründeten Besetzungsvorschlag (I Nr. 2.1 VwV-Besetzungsverfahren) - für den Beigeladenen entschieden.

Diese Auswahlentscheidung ist jedoch zu Lasten der Antragstellerin fehlerhaft. Denn die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 25.01.2013 und diejenige der Antragstellerin vom 16.05.2011, bestätigt am 19.02.2013, sind nicht mit dem ihnen zukommenden unterschiedlichen Gewicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Zwar sind beide Bewerber jeweils mit dem Gesamturteil „sehr gut“ beurteilt. Die Antragstellerin hat jedoch das statusrechtliche Amt einer Oberstudienrätin der Besoldungsgruppe A 14 inne, während der Beigeladene Studienrat in A 13 ist. Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung (im Gesamturteil) die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 und etwa Senatsbeschluss vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191). Insoweit hat der Antragsgegner das grundsätzlich höhere Gewicht der statushöheren Beurteilung der Antragstellerin deshalb für nicht gegeben erachtet, weil der Beigeladene Aufgaben wahrgenommen habe, die denen eines Oberstudienrats entsprächen. Diese Sichtweise und die damit begründete „Anhebung“ der Beurteilung des statusniedrigeren Beigeladenen auf das Niveau der Beurteilung der statushöheren Antragstellerin sind jedoch fehlerhaft.

Im nach Durchführung des Überprüfungsverfahrens erstellten Bescheid vom 20.06.2013 wird der Antragstellerin - im Anschluss an die Feststellung, dass das Bewerbergespräch einen „noch guten Eindruck“ hinterlassen hat - als abschließende Eignungsbeurteilung für die zu besetzende Funktionsstelle „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ die Note „gut geeignet“ zuerkannt; die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin im Statusamt A 14 mit dem Gesamturteil „sehr gut“ wird nicht erwähnt. Dem Beigeladenen wird im Bescheid vom 20.06.2013 - im Anschluss an die Feststellung, dass das Bewerbungsgespräch einen „sehr guten Eindruck“ hinterlassen hat - als abschließende Eignungsbeurteilung für die zu besetzende Funktionsstelle „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ die Note „besonders gut geeignet“ zuerkannt; die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen aus dem Statusamt A 13 wird (ebenfalls) nicht erwähnt. Im nachfolgenden Besetzungsvorschlag des Regierungspräsidiums zugunsten des Beigeladenen als besonders gut geeignet für die ausgeschriebene Abteilungsleiterstelle heißt es im Hinblick auf verschiedene beschriebene Tätigkeiten an der Deutschen Schule Pretoria, die (auch) in der dienstlichen Beurteilung vom 25.01.2013 in der Rubrik II. b) „Sonderaufgaben“ erwähnt sind, dass der Beigeladene vom Umfang und Anspruch her Aufgaben wahrnehme, „die mindestens einer Oberregierungsratsstelle“ entsprächen; das Bild einer engagierten und kompetenten Lehrkraft werde durch das Bewerbungsgespräch in jeder Hinsicht bestätigt. Zur Antragstellerin heißt es im Besetzungsvorschlag abschließend, dass sie „unter Würdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und ihr Statusamt als Oberstudienrätin berücksichtigend“ als „noch gut geeignet“ für die ausgeschriebene Abteilungsleiterstelle gesehen werde. Im Abwägungsvermerk - allerdings ohne Angabe von Verfasser und Datum - ist festgehalten, dass die dienstlichen Leistungen des Beigeladenen im Statusamt A 13 mit „sehr gut“ (1,0) bewertet worden seien, der Beigeladene vom Umfang und Anspruch her Aufgaben wahrnehme, die mindestens einer Oberstudienratsstelle entsprächen und somit die ihm im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung übertragene Verantwortung mit der (auch) der mit 1,0 bewerteten Antragstellerin (Oberstudienrätin) übertragenen Verantwortung mindestens vergleichbar sei; die Befähigungsbeurteilung des Beigeladenen unterscheide sich nicht wesentlich von der seiner Mitbewerberin; daraus folge, dass der Antragstellerin (als Oberstudienrätin) aufgrund deren dienstlicher Beurteilung mit der Note 1,0 im höheren Statusamt gleichwohl kein Eignungsvorsprung zukomme; der Beigeladene habe im Bewerbungsgespräch (Note: 1,0) die geweckten Erwartungen vollumfänglich erfüllen können und verfüge somit aufgrund des deutlich besseren Bewerbergesprächs - gegenüber dem Bewerbergespräch der Antragstellerin (Note: 2,0) - über einen Eignungsvorsprung; die dienstlichen Leistungen der Antragstellerin seien im Statusamt A 14 mit „sehr gut“ (1,0) bewertet worden; die sehr gute dienstliche Beurteilung habe im Bewerbungsgespräch (Note: noch 2,0) so nicht bestätigt werden können. In der abschließenden Begründung für den zusammenfassenden Besetzungsvorschlag zugunsten des Beigeladenen wird ausgeführt, dass das Bewerbergespräch eindeutig zu dessen Gunsten ausgehe und den Ausschlag gebe, ihn als den deutlich geeigneteren Bewerber zu sehen. Als „Fazit“ ist nachfolgend festgehalten, dass der Vorsprung, den der Beigeladene hier bezüglich der Eignung gegenüber (auch) der Antragstellerin aufweise, aus Sicht der Behörde so deutlich sei, dass er insgesamt und trotz des niedrigeren Statusamts einen Vorsprung in der Gesamteignungsaussage erhalte. Danach hat die Behörde das - zunächst erkannte - höhere Gewicht der statushöheren Beurteilung der Antragstellerin (bei formal gleichem Gesamturteil) damit als „kompensiert“ („kein Eignungsvorsprung“) angesehen, dass der Beigeladene Aufgaben wahrgenommen habe, die mindestens einer Oberstudienratsstelle entsprächen, bzw. dass ihm damit eine Verantwortung übertragen gewesen sei, die mit derjenigen der als Oberstudienrätin beurteilten Antragstellerin mindestens vergleichbar gewesen sei. Diese „Gleichstellung“ der beiden Beurteilungen ist fehlerhaft.

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maß der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). Der Beurteilungsmaßstab ergibt sich also aus dem Statusamt, das der zu beurteilende Beamte innehat. An dessen Anforderungen sind die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen. Es kommt also weder auf die Wertigkeit des Dienstpostens an, den der Beamte im Beurteilungszeitraum bekleidet (hat), noch darauf, ob er „an sich“ ein höheres Statusamt haben müsste als er tatsächlich hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.2013 - 2 B 60.12 -, Juris). Darin liegt kein „schlichtes Abstellen auf den formalen Unterschied der Statusämter“, das Art. 33 Abs. 2 GG und der darin geforderten Bestenauslese widerspräche. Der Beigeladene ist Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) und damit nach den für dieses Amt geltenden Maßstäben zu beurteilen. Zwar hängt - wie erwähnt - das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung bzw. das entsprechend minder zu berücksichtigende Gewicht der in einem niedrigeren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Als „besondere Umstände der unterschiedlichen Statusämter“ der Antragstellerin und des Beigeladenen kann der Antragsgegner aber nicht - woran er im Beschwerdeverfahren festhält - anführen, dass der Beigeladene Aufgaben und Verantwortung wahrgenommen habe, die denen eines Oberstudienrats entsprochen hätten bzw. vergleichbar gewesen wären. Der Antragsgegner kann nicht geltend machen, dass es sich hierbei um leistungsbezogene Umstände handele, durch die ein Statusrückstand kompensiert werden könne. Denn vorliegend geht es (zunächst) allein um die Frage, ob von der grundsätzlichen Höhergewichtung der Beurteilung der Antragstellerin im statushöheren Amt abzusehen ist. Dies betrifft allein die (Ausgangs-)Ebene des Vergleichs der beiden dienstlichen Beurteilungen mit Blick auf das in unterschiedlichen Statusämtern erzielte gleiche Gesamturteil. Auf dieser Ebene kann der Statusrückstand des Beigeladenen nicht durch die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach Ansicht des Dienstherrn vom Umfang und Anspruch her mindestens einer Oberstudienratsstelle entsprechen, als kompensiert angesehen werden, weil damit - wie erwähnt - in unzulässiger Weise der statusamtsbezogene Beurteilungsmaßstab verlassen würde. Ob ein (Beurteilungs-)Statusrückstand durch - höhergewichtete - leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.), ist eine andere (nachfolgende) Frage.

Hat der Antragsgegner das danach höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin fehlerhaft nicht in Ansatz gebracht (Abwägungsvermerk: „kein Eignungsvorsprung“), so erweist sich auch die darauf aufbauende Auswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin als fehlerhaft. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Mangel mit der Erwägung kompensiert werden kann, dass der Beigeladene im Bewerbergespräch einen „sehr guten Eindruck“ (Note: 1,0 nach der Bewerberübersicht) hinterlassen hat gegenüber einem nur „noch guten Eindruck“ (Note: 2,0 nach der Bewerberübersicht) der Antragstellerin, bzw. ob der Vorsprung des Beigeladenen beim Bewerbergespräch den Vorsprung der Antragstellerin bei den dienstlichen Beurteilungen nicht nur wettmachen, sondern sogar zu einem „Gesamtvorsprung“ führen kann. Denn entsprechende Erwägungen hat der Antragsgegner nicht angestellt. Soweit es im „Fazit“ des - nicht unterzeichneten - Abwägungsvermerks heißt, dass der Vorsprung des Beigeladenen hier (gemeint beim Bewerbergespräch) gegenüber der Antragstellerin so deutlich sei, dass er insgesamt und „trotz des niedrigen Statusamtes“ einen Vorsprung in der Gesamteignungsaussage erhalte, ist damit nur das mit A 13 niedrigere Statusamt des Beigeladenen als solches angesprochen, nicht aber (auch) die hierauf bezogene dienstliche Beurteilung. Sollte diese gleichwohl gemeint gewesen sein, stellte dies einen unauflösbaren Widerspruch zu der vorausgehenden (begründeten) Feststellung im Abwägungsvermerk dar, wonach der Antragstellerin aufgrund ihrer dienstlicher Beurteilung mit der Note 1,0 im höheren Statusamt gleichwohl „kein Eignungsvorsprung“ gegenüber dem Beigeladenen zukomme. Aufgrund der ihm zustehenden - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren -Beurteilungsermächtigung ist die Gewichtung der einzelnen Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens im Rahmen der Auswahlentscheidung allein Sache des Dienstherrn und kann vom Gericht nicht ersetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011, a.a.O.).

Bei der unter Vermeidung des aufgezeigten Mangels erneut zu treffenden Auswahlentscheidung des Antragsgegners erscheint - nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein Erfolg der Bewerbung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen.

Der Senat merkt ergänzend an: Entgegen der Meinung der Antragstellerin liegt kein mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2013 (a.a.O.) unzulässiger „Dienstpostenbezug der Auswahlentscheidung“ vor. Zwar darf die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen, von engen Ausnahmefällen (etwa Erfordernis einer bestimmten Fachausbildung) abgesehen. Vielmehr ist Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG das angestrebte Statusamt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, IÖD 2013, 98). Dazu hat sich der Antragsgegner jedoch nicht in Widerspruch gesetzt. Bei der in Rede stehenden Stelle „Studiendirektorin als Abteilungsleiterin/Studien-direktor als Abteilungsleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ handelt es sich nämlich um ein funktionsgebundenes Amt. Bei einem solchen wird das Amt nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben oder es tritt zu dem abstrakten Begriff eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 2 C 41/80 -, BVerwGE 65, 270 m.w.N.). Entsprechend werden in den Besoldungsordnungen bestimmte statusrechtliche Ämter nicht abstrakt, sondern nach der damit verbundenen Funktion umschrieben und festgelegt (z. B. Besoldungsgruppe A 15: Direktor des Fachseminars für Sonderpädagogik) oder in der Umschreibung und Festlegung des statusrechtlichen Amts tritt zu dem abstrakten Begriff eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzu, wie dies vorliegend in der Besoldungsgruppe A 15 mit der Ausweisung „Studiendirektor - zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ der Fall ist.

Wenn der Antragsgegner nach dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung eine belastbare, teamfähige Führungskraft mit ausgeprägter Kommunikationsfähigkeit und Eigeninitiative sucht, so wird danach nicht in unzulässiger Weise (nur) auf den konkreten Dienstposten abgehoben, sondern das genannte funktionsgebundene bzw. funktionsbezogene Statusamt in den Blick genommen. Ferner ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner aufgrund der in § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG festgelegten Aufgabe eines Funktionsträgers „zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“, nämlich den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, von einer verantwortlichen Mitarbeit im Schulleitungsteam ausgeht und mit Blick hierauf im Anforderungsprofil von einer „Führungskraft“ spricht (vgl. zu den Aufgaben im Einzelnen die bereits erwähnte Verwaltungsvorschrift). Insofern weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass neben den im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ausdrücklich erwähnten Kriterien der Belastbarkeit, der Teamfähigkeit, der ausgeprägten Kommunikationsfähigkeit und der Eigeninitiative eine „Führungskraft“ regelmäßig noch weitere Eigenschaften besitzen sollte wie etwa Durchsetzungsvermögen, Entschlusskraft, Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter usw. Ferner dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn der Dienstherr insoweit im Fall einer - zulässigen bzw. gebotenen -„Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen auf darin enthaltene, für das Beförderungsamt wesentliche Einzelfeststellungen bzw. -aussagen zurückgreift, wobei bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen bzw. Aussagen nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012, a.a.O.).

Es bestehen weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass sich der Antragsgegner in der VwV-Besetzungsverfahren bei der Besetzung einer Funktionsstelle der vorliegenden Art (Abteilungsleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben) für ein Überprüfungsverfahren entschieden hat, das neben der Erstellung einer Anlassbeurteilung als „weitere Überprüfungsmaßnahme“ das Bewerbergespräch umfasst (II Nr. 1) und mit einer Eignungsbewertung für die zu besetzende Funktionsstelle endet, die unter Berücksichtigung aller Teile des Überprüfungsverfahrens getroffen wird (II Nr. 3.2). Während hierfür eine vierstufige Notenskala (II Nr. 1: besonders gut geeignet, gut geeignet, geeignet und nicht geeignet) und für die einzubeziehende Anlassbeurteilung nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 21.07.2009 (K.u.U. 2000, 280), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.08.2009 (K.u.U. 2009, 200), ein sechsstufiger Beurteilungsmaßstab (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft und ungenügend unter jeweiliger Beschreibung der Notenstufe) zur Verfügung stehen, ist in der VwV-Besetzungsverfahren für das Bewerbergespräch - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - keine Bewertungs- oder Notenskala vorgesehen. Eine solche lässt sich - entgegen der Meinung des Antragsgegners - insbesondere nicht I Nr. 1.3 VwV-Besetzungsverfahren entnehmen, wo es lediglich heißt, dass die „Einzelnoten“ sowie die zusammenfassenden Eignungsbewertungen auf Blatt 5 der Bewerberübersicht festgehalten werden. Woraus sich hier ergeben soll, dass für die Bewertung der Bewerbergespräche grundsätzlich eine Skala mit den Noten 1 bis 6 („sehr gut“ bis „ungenügend“) Verwendung findet, ist nicht erkennbar. Eine zahlenmäßig ausgedrückte Note für das jeweilige Bewerbergespräch vom 13.03.2013 ist lediglich auf Blatt 5 der Bewerberübersicht ausgewiesen (für die Antragstellerin: 2,0 und für den Beigeladenen: 1,0). Andererseits ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner in der Praxis der Beurteilung der Bewerbergespräche im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach der VwV-Besetzungsverfahren für die zu vergebenden „Einzelnoten“ nicht ständig einheitlich auf die sechsstufige Notenskala zurückgreift, wie sie üblicherweise (richtlinienkonform) bei den dienstlichen Beurteilungen und auch sonst im Bereich der Schulverwaltung zugrunde gelegt wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es - so wie ein Gesamturteil grundsätzlich nicht rein arithmetisch zu bilden ist - dem Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung obliegt, die Note der dienstlichen Beurteilung und die Note für das Bewerbergespräch, auch wenn beide jeweils nach einer anderen, nämlich sechsstufigen Notenskala erteilt werden, auf die vierstufige Beurteilungsskala für die zusammenfassende Eignungsbewertung „herunterzubrechen“. Da die Begründung des Besetzungsvorschlags nach I Nr. 2.1 VwV-Besetzungsverfahren mit der zusammenfassenden Eignungsbewertung übereinstimmen muss, muss auch deren „Nachvollziehbarkeit“ gegeben sein.

Hinsichtlich der auf der Grundlage der VwV-Besetzungsverfahren durchgeführten Bewerbergespräche ist anerkannt, dass derartige Gespräche grundsätzlich unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen sein können, wenn sie nach festgelegten, einheitlichen Kriterien bewertet werden, und dann wie strukturierte Auswahlgespräche „ergänzend zur dienstlichen Beurteilung“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.) herangezogen werden können. Vorliegend hat der Antragsgegner mit der Antragstellerin und mit dem Beigeladenen Bewerbergespräche am gleichen Tag (13.03.2013) vor derselben Kommission in zeitlich gleichem Umfang zu den im jeweiligen Beurteilungsbescheid vom 20.06.2013 als u.a. behandelt angegebenen gleichen Themen durchgeführt. Hinsichtlich des Erfordernisses der hinreichenden Dokumentation und der gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.) bestehen indes Bedenken. Dass sich der Gesprächsverlauf (auch) aus der Einladung zu den Bewerbergesprächen ergebe, wie der Antragsgegner meint, kann schwerlich zutreffen und auch nicht festgestellt werden; ob der Gesprächsverlauf mit dem Antragsgegner nach dem jeweiligen Beurteilungsbescheid (erst) vom 20.06.2013 - der eine „zusammenfassende Würdigung“ enthält - als in ausreichender Weise nachvollziehbar angesehen werden kann, erscheint ebenfalls zweifelhaft; insofern dürfte sich gegenüber der dies grundsätzlich billigenden Haltung des Senats im Beschluss vom 20.01.2011 (a.a.O.) durch die genannte nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2011 (a.a.O.) eine Verschärfung ergeben haben. Ferner bestehen mit Blick auf die Themen „Motivation und Bewerbungsgründe, Passung auf die Stellenausschreibung“ sowie „Vorstellungen von den Aufgaben als Abteilungsleiter/in“ und die abschließende Feststellung, dass das Gespräch insgesamt einen „sehr guten Eindruck“ (beim Beigeladenen) bzw. einen „noch guten Eindruck“ (bei der Antragstellerin) hinterlassen hat, Zweifel, ob es sich bei dem jeweiligen Bewerbergespräch nicht doch eher um ein Vorstellungsgespräch gehandelt hat, das im Wesentlichen nur der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks dient und deshalb allenfalls ein - nicht unmittelbar leistungsbezogenes - Hilfskriterium darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, Juris).

Die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG (ständige Praxis des Senats).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).