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1. Die in einer Grundschuldbestellungsurkunde erklärte Übernahme der persönlichen Haftung für die Erfüllung der Grundschuldverbindlichkeiten stellt regelmäßig ein Schuldversprechen nach § 780 BGB dar. ...
Zur Frage der analogen Anwendung des § 216 Abs. 2 BGB auf das als Sicherheit dienende Schuldversprechen in notarieller Grundschuldbestellungsurkunde