AG Kempen, Beschluss vom 14.02.2014 - 3 OWi-13 Js 489/13-72/13
Fundstelle
openJur 2014, 15547
  • Rkr:
Tenor

Auf die Erinnerung des Betroffenen vom 00.00.00 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.00 dahingehend abgeändert, dass die der Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 765,76 Euro (siebenhundertfünfundsechzig Euro und sechsundsiebzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 00.00.00 festgesetzt werden.

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kempen vom 00.00.00 (Bl. 91 d. A.) wurde das Bußgeldverfahren gegen die Betroffene auf Kosten der Staatskasse eingestellt und auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens beantragte der Verteidiger der Betroffenen mit Schriftsatz vom 00.00.00 (Bl. 99 d. A.) die Festsetzung von Kosten in Höhe von 765,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Antragstellung. Unter dem 00.00.00 hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Krefeld (Bl. 100 d. A.) Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung in Bezug auf den doppelten Ansatz der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG erhoben.

Der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts Kempen hat daraufhin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.00 (Bl. 101 f. d. A.) die von der Staatskasse an die Betroffene zu erstattenden Kosten auf 741,97 Euro festgesetzt. Hierbei wurde die Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG entsprechend der Einwendung des Bezirksrevisors nicht doppelt, sondern nur einfach in Ansatz gebracht.

Mit Schriftsatz vom 00.00.00 (Bl. 110 d. A.) hat die Betroffene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.00 eingelegt, soweit die Kostenpauschale nur einmal berücksichtigt worden ist.

II.

Die zulässige Erinnerung ist begründet.

Die Erinnerung der Betroffenen ist statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden. Darüber hinaus hat sie auch in der Sache erfolgt. Zwar ist die Vergütung des Verteidigers entsprechend der Übergangsvorschriften der §§ 60, 61 RVG nach dem Recht vor dem Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zu berechnen. Dies führt jedoch im Ergebnis nicht dazu, dass die Auslagenpauschale lediglich einfach in Ansatz zu bringen ist.

Nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung des § 17 RVG (im Folgenden: § 17 RVG a. F.) war es in Literatur und Rechtsprechung streitig, ob das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind. Der Bundesgerichtshof entschied noch im Dezember 2012, dass es sich nicht um verschiedene, sondern vielmehr um dieselbe Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG handle (BGH vom 19.12.2012, IV ZR 186/11, ZfSch 2013, 168). Die Literatur hingegen vertrat die Auffassung, dass die Gesetzessystematik sowie der Wille des Gesetzgebers eindeutig davon ausgingen, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handle (Burhoff in: Burhoff, Kommentar zum RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Auflage 2011, Einl. Teil 5 VV Rn. 10 m. w. N.). Aus dem Gesetzesentwurf zum Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 17/11471 vom 14.11.2012, Bl. 267) ergibt sich nunmehr eindeutig, dass die Auffassung der Literatur zur alten Fassung des Gesetzes korrekt war, dass nämlich seitens des Gesetzgebers in behördlichem und gerichtlichem Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten zu sehen seien im Sinne von § 17 RVG a. F.. Zur Klarstellung und Klärung der Streitfrage, so der Gesetzesentwurf, werde nunmehr eine entsprechende ausdrückliche Formulierung in das Gesetz aufgenommen (§ 17 Nr. 11 RVG). Nach Auffassung des hiesigen Gerichts kann also der von der Rechtsprechung zu § 17 RVG a. F. vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, sondern muss § 17 RVG a. F. entsprechend des nunmehr überdeutlichen Willens des Gesetzgebers ausgelegt werden.

Somit handelt es sich bei den Bußgeldverfahren vor Behörde und Gericht um zwei verschiedene Angelegenheiten und die Auslagenpauschale ist dem Verteidiger der Betroffenen doppelt zu gewähren.

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