VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2014 - 4 K 404/14
Fundstelle
openJur 2014, 14328
  • Rkr:

Die Klage, die darauf gerichtet ist festzustellen, bestimmte im Besitz des Klägers stehende Grundstücke seien kein Wald, ist im Hinblick auf die unmittelbar mit der Qualifikation von Grundstücken als Wald verbundenen, teilweise bußgeldbewehrten Pflichten (§§, 9, 12 ff. LWaldG) gemäß § 43 VwGO zulässig.

Die Einstufung als Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG knüpft allein an tatsächliche objektive Gegebenheiten an und ist daher unabhängig davon, ob für die Bestockung eine Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG vorliegt.

Für die Einstufung als Wald i.S.d. § 2 Abs 1 LWaldG ist der Kronenschluss ein wichtiges Indiz.

Für die Bestockung eines Grundstücks durch natürlichen Wildwuchs infolge der Nichtdurchführung von Pflegemaßnahmen bedarf es keiner Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, bei näher bezeichneten Grundstücken handele es sich nicht um Wald.

Der Kläger ist Eigentümer des südlich an die S-Straße im Gemeindegebiet der Beklagten angrenzenden Grundstücks FlstNr. AA, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist, sowie der westlich daran angrenzenden, unbebauten Grundstücke FlstNrn. BB und CC. Südlich der Grundstücke des Klägers verläuft die W-Straße, die in diesem Bereich lediglich ein schmaler (Fuß-)Weg ist. Wiederum südlich an die W-Straße angrenzend, gegenüber den klägerischen Grundstücken belegen, befinden sich die Grundstücke FlstNrn. DD und EE (1088 m² bzw. 244 m²), die im Eigentum der Beklagten stehen, sowie westlich davon das Grundstück FlstNr. FF (584 m²), das im privaten Eigentum Dritter steht. Die genannten drei Grundstücke südlich der W-Straße sind nicht bebaut. Südlich an sie grenzt der Stadtwald (Grundstück FlstNr. GG) an. Die genannten Grundstücke nördlich der W-Straße sind im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen ausgewiesen, die Grundstücke südlich der W-Straße als Wald. Das Gelände fällt in Richtung Süden und Osten ab.

Im Einzelnen stellen sich die örtlichen Verhältnisse wie folgt dar (Quelle: Akten der Beklagten):

[…]

Für die Grundstücke FlstNrn. EE und DD wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten am 27.03.2007 ein zivilrechtlicher Pachtvertrag geschlossen, der als Kulturart „Gartenland“ vorsieht (§ 1 Abs. 1 des Pachtvertrages). Nachdem die Beklagte Anfang 2008 festgestellt hatte, dass der Kläger auf den Grundstücken eine großflächige Rodung vorgenommen hatte, kam es zwischen den Beteiligten zu einem Schriftwechsel, der am 07.11.2008 in einen Nachtragsvertrag zum Pachtvertrag mündete und u.a. die Verpflichtung des Klägers zum Pflanzen und Unterhalten weiterer Obstbäume und Sträucher sowie zum Unterlassen weiterer Abholzungen enthielt. Am 27.12.2012 schloss der Kläger mit der Eigentümerin des Grundstücks FlstNr. FF einen Nutzungsvertrag zur Obst- und Brennholzerzeugung auf dem Grundstück.

Im November 2013 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Grundstück FlstNr. FF eine Rodung stattgefunden hatte. Nachdem die Beklagte diesen Vorgang dem Regierungspräsidium F als höherer Forstbehörde zur Kenntnis gegeben hatte, leitete diese ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger ein; dieses wurde zwischenzeitlich (Verfügung des Regierungspräsidiums F vom 10.06.2014) eingestellt.

Mit Schreiben vom 27.01.2014 beantragte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 03.02.2014 bei der Beklagten die Feststellung, dass die Grundstücke FlstNrn. DD, EE und FF nicht Wald seien. Er habe die Grundstücke FlstNrn. DD und EE im Jahr 2007 zur landwirtschaftlichen Nutzung von der Beklagten gepachtet. Beide Grundstücke sowie die daran angrenzenden Grundstücke entlang der W-Straße seien bis in die 70er Jahre als Wiese genutzt worden. Heute würden sie als Rasen- und Verkehrsflächen sowie als Garten genutzt. Seit der Bebauung der W-Straße hätten alle Grundstücke zugleich die Funktion einer Waldabstandsfläche zu den gegenüberliegenden Baugrundstücken. Der Bewuchs der Grundstücke FlstNrn. FF und EE vor Inbesitznahme durch den Kläger habe schon rein tatsächlich nicht die Voraussetzungen von Wald i.S.d. § 2 LWaldG erfüllt. Wald setze nach § 2 LWaldG eine mit Bäumen bestandene Fläche von 20 Ar voraus; über diese Fläche verfügten die drei Grundstücke, die jedenfalls vor der Bewirtschaftung keine Einheit gebildet hätten, aber nur zusammen. Der waldtaugliche Bewuchs habe sich auf einen zwei bis drei Meter breiten Streifen mit Bäumen am oberen Rand der Böschung beschränkt und sich nicht auf die darunter liegende Fläche zum Waldrand erstreckt. Die Grundstücke seien deshalb auch nicht im Waldverzeichnis eingetragen gewesen. Ferner scheide eine Qualifizierung als Wald auch aus Rechtsgründen aus. Der Bewuchs der streitigen Flurstücke sei ohne die erforderlichen Genehmigungen des Landwirtschaftsamts herbeigeführt worden. Die Umwandlung landwirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Flächen in Wald bedürfe nach §§ 25 f. LLG der Genehmigung der unteren Landwirtschaftsbehörde. Ohne deren Mitwirkung könne ein Grundstück der offenen Landschaft nicht Wald werden. Es komme hinzu, dass bei Qualifizierung der streitigen Grundstücke als Wald die Waldabstandsflächen für die Grundstücke in der W-Straße nicht eingehalten seien. Seine Grundstücke FlstNrn. AA, BB und CC seien ausweislich des Flächennutzungsplans vollständig Wohnbauflächen. Die Qualifizierung als Wald habe den Verlust der Baulandqualität zur Folge, was einen entschädigungspflichtigen Eingriff darstelle.

Mit Schreiben vom 31.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei den Flächen handele es sich eindeutig um Wald i.S.d. Landeswaldgesetzes. Allein entscheidend sei der tatsächliche Zustand, d.h. ob eine mit Forstpflanzen bestockte Fläche Waldcharakter habe. Dies sei bei den Flurstücken unabhängig von der Flächengröße der Fall, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen Waldgrundstücken stünden. Die Waldeigenschaft sei unabhängig vom Bestehen einer Aufforstungsgenehmigung nach dem LLG. Auch die Waldabstandsregelungen könnten nicht als Begründung herangezogen werden, da hier Reduktionen möglich seien, wenn, etwa durch die Topographie oder die Art der Waldbewirtschaftung, eine atypische Gefahrensituation gegeben sei. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren werde durch das Regierungspräsidium F betrieben, Anspruch auf eine rechtsverbindliche Auskunft durch die Beklagte bestehe nicht.

Der Kläger hat am 11.02.2014 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem vorgerichtlichen Schriftwechsel und trägt ergänzend vor: Er habe ein Interesse an der Klärung, ob die streitgegenständlichen Grundstücke Wald seien. Träfe dies zu, ginge seinen Grundstücken FlstNrn. AA, BB und CC in deren unterem Teil die Baulandqualität verloren. Für das gegen ihn eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren habe die Frage, ob das Grundstück FlstNr. FF Wald sei, vorgreiflichen Charakter. Im Grundbuch seien die streitgegenständlichen Grundstücke als Wiese bzw. Landwirtschaftsfläche bezeichnet, was Indizwirkung habe. Die Grundstücke seien, als er sie zur Nutzung übernommen habe, verwildert gewesen und hätten nur über eine wenige Meter breite Baumreihe verfügt. Mit Ausnahme einer Esche auf dem Grundstück FlstNr. FF und möglicherweise einer weiteren Esche auf dem Grundstück FlstNr. DD sei keiner der Bäume älter als höchstens 35 Jahre gewesen, die meisten Bäume seien deutlich jünger. Derzeit seien die Grundstücke mit Nuss- und Obstbäumen bewachsen. Daher könnten die drei Grundstücke schon in tatsächlicher Hinsicht kein Wald sein. Die Grundstücke seien auch nicht vom Forst-, sondern vom Liegenschaftsamt verwaltet worden. Es bestehe ein Nutzungszusammenhang mit der gegenüberliegenden Wohnbebauung, nicht mit dem Wald. Ergänzend verweist der Kläger erneut auf die seiner Auffassung nach bestehenden rechtlichen Argumente gegen die Annahme, bei den betreffenden Grundstücken handele es sich um Wald, und fasst wie folgt zusammen: Bei allen drei Grundstücken handele es sich originär um Flächen der offenen Landschaft. Diese könnten nach den §§ 23 LWaldG, 25 ff. LLG nur unter Mitwirkung der unteren Landwirtschaftsbehörde in Wald umgewandelt werden; hierzu sei es nicht gekommen, vielmehr hätten die Eigentümer der Flurstücke das Gelände unter Missachtung der Pflegeverpflichtung des § 26 LLG verwildern lassen. Die Klage sei entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Dies ergebe sich aus der „Damokles-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts. Denn die Beklagte drohe mit einer Aufforstungsverfügung. Streitgegenständlich sei außerdem nicht die Tatfrage „Wald“, sondern die Rechtsfrage.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Grundstücke FlstNrn. FF, DD und EE der Gemarkung Freiburg nicht Wald sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, da der Kläger mit seinem Antrag lediglich die Eigenschaft einer Sache festgestellt wissen wolle und außerdem sein Feststellungsinteresse fraglich sei. Die Frage, ob eine bestimmte Fläche Wald sei, begründe kein Rechtsverhältnis. Die Einstufung als Wald sei lediglich ein Tatbestandsmerkmal, von dessen Vorliegen eventuell einzelne Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhingen. So sei etwa die Frage der Bebaubarkeit seines Grundstücks im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu klären; die Frage, ob die Grundstücke Wald seien, sei eine hierfür nicht feststellungsfähige Vorfrage. Auch sei das Feststellungsinteresse zweifelhaft. Wenn der Kläger dazu vortrage, andernfalls sei die Nutzung der Grundstücke zur Streuobstgewinnung beeinträchtigt, so sei darauf verwiesen, dass eine Bewirtschaftung auch von Waldgrundstücken im Rahmen der Vorschriften des LWaldG zulässig sei; auch die Frage der Verschattung seiner Grundstücke hänge nicht von der Frage der Qualifizierung als Wald ab. Soweit der Kläger auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren verweise, so sei hierfür erheblich, ob die Flächen zum Zeitpunkt der Rodung Wald gewesen seien, während der Kläger hier beantrage festzustellen, dass die Flächen gegenwärtig kein Wald seien. Die Klage sei zudem unbegründet, da die entsprechenden Flächen jedenfalls Wald seien. Wald sei nach § 2 LWaldG zunächst ein tatsächlicher Begriff. Die natürliche Betrachtungsweise entscheide. Unerheblich sei, wie die Bestockung der Fläche mit Forstpflanzen entstanden sei; ebenso unerheblich seien Alter, Aufbauform, Entwicklungszustand, Funktion, Bestockungsdichte und die Eintragung im Waldbuch. Maßgeblich sei allein, ob es sich um eine flächenhafte Ansammlung von Waldbäumen und -sträuchern handele, welche ein Bestandsinnenklima entwickeln könne. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien bis zu ihrer Rodung durch den Kläger jeweils mit verschiedenen Waldbäumen und -sträuchern bewachsen gewesen. Es habe eine waldtypische Kraut- und Strauchschicht gegeben. Dies ergebe sich auch aus den existierenden Luftaufnahmen. Der Kläger selbst habe in seinem Schreiben vom 17.03.2008 eine Vielzahl wald- bzw. waldrandtypischer Bewuchsarten genannt. Nicht entscheidend sei, ob die streitgegenständlichen Grundstücke für sich genommen eine Fläche von 20a erreichten, da sich der auf den Grundstücken vorhandene Bewuchs unmittelbar und lückenlos an den Bewuchs vor allem des Stadtwalddistrikts Illenberg angeschlossen habe. Auf das Vorliegen einer Genehmigung nach dem LLG komme es nicht an, ganz unabhängig davon, dass die Flächen bereits in den 60er Jahren und damit vor Inkrafttreten des LLG begonnen hätten zu verwildern. Damit seien die Flächen vor ihrer Rodung jedenfalls Wald gewesen. Diese Eigenschaft hätten sie durch die Rodung nicht verloren. Gemäß § 2 Abs. 2 LWaldG gälten auch kahl geschlagene Flächen weiterhin als Wald und seien wieder aufzuforsten. Es sei durch die erste Rodung nicht zu einer Umwandlung der Flächen in eine andere Nutzungsart gekommen; durch die Nachtragsvereinbarung zum Pachtvertrag, insbesondere die Verpflichtung zur Pflanzung weiterer waldtypischer Sträucher, habe die Typik eines lichten Waldrandes erhalten werden sollen. Zudem entfalle die Eigenschaft einer Fläche als Wald nur, wenn dieser mit einer entsprechenden Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werde. Durch eine unzulässige Umwandlung verlören Waldflächen ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht; insofern sei „Wald“ auch ein rechtlicher Begriff. Hier liege keine Umwandlungsgenehmigung vor, so dass weiterhin die Flächen als Wald i.S.v. § 2 LWaldG anzusehen seien.

Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.) sowie die Akten des Regierungspräsidiums betreffend das gegen den Kläger durchgeführte ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfahren (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Gründe

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

A.

Der Kläger hat Klage erhoben, gerichtet auf die Feststellung, dass die Grundstücke FlstNrn. FF, DD und EE der Gemarkung Freiburg nicht Wald sind.

Mit diesem Inhalt ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19/09 -, juris; Urteil vom 30.11.2011 - 6 C 20/10 -, juris; jew. m.w.N.) die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zwar hat die Beklagte Recht, wenn sie vorträgt, die Einstufung einer Fläche als Wald im Sinne von § 2 LWaldG sei ein Tatbestandsmerkmal und eine Eigenschaft, die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstelle. In der Tat wird die Frage der Qualifizierung der streitbefangenen Flächen als Wald in erster Linie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Beklagten - wie der Ablehnung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben im südlichen Bereich der im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke oder der Aufforderung zur Aufforstung der betreffenden Flächen - zu prüfen sein, folglich im Zusammenhang mit Verwaltungsakten, gegen die der Kläger seinerseits verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, in Anspruch nehmen könnte.

Allerdings ist anerkannt, dass derartige Eigenschaften ausnahmsweise dann bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründen, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen einhergehen, ohne dass es insoweit behördlicher Handlungen bedürfte (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2010 - 3 L 156/09 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 11.05.2011 - 11 A 2518/09 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 25.06.2010 - 24 K 297/09 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 02.10.2013 - Au 6 K 13.198 -, juris). Dies aber ist vorliegend der Fall. Wenn sich die Beteiligten um die Frage streiten, ob die Grundstücke, die der Kläger im Rahmen von Pachtverträgen nutzt, Wald darstellen, ergeben sich aus diesem Streit um die Einordnung der Grundstücke rechtliche Beziehungen zwischen dem Kläger, dem als im Rahmen von Pachtverträgen Nutzungsberechtigten und damit Waldbesitzer i.S.v. § 4 Nr. 1 LWaldG, und der Beklagten als unterer Forstbehörde i.S.v. § 62 Nr. 3 LWaldG aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften insbesondere des Landeswaldgesetzes. Denn das Vorliegen der Waldeigenschaft löst unmittelbar rechtliche Pflichten für den Waldbesitzer insbesondere zur Erhaltung des Waldes (§ 9 LWaldG) sowie zu seiner nachhaltigen, pfleglichen, planmäßigen und sachkundigen Bewirtschaftung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen (§§ 12 ff. LWaldG) aus; darunter sind auch Pflichten - wie die zur Erhaltung des Waldes -, deren vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. § 84 LWaldG). Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob § 2 LWaldG auf die streitgegenständlichen Grundstücke Anwendung findet, ist daher im Rahmen von § 43 VwGO ebenso zu betrachten wie die Frage des Bestehens eines Biotops (OVG Sachsen, Urteil vom 09.05.2007 - 1 B 882/06 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2005 - 8 LB 4072/01 -, juris) oder eines öffentlichen Weges (OVG Hamburg, Urteil vom 08.12.2005 - 4 Bf 314/02 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2003 - 1 A 251/01 -, juris) auf dem Grundstück des Klägers oder dessen Lage in einem Naturschutzgebiet (OVG Hamburg, Urteil vom 26.02.1998 - Bf II 52/94 -, juris). In allen diesen Fällen löst eine bestimmte - zwischen dem Verpflichteten und der zuständigen Behörde streitige - Eigenschaft eines Grundstücks unmittelbar kraft Gesetzes Verpflichtungen des Eigentümers bzw. Besitzers aus, ohne dass es zuvor einer behördlichen Handlung bedürfte; in all diesen Konstellationen ist daher das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zurecht anerkannt worden (vgl. die zuvor zitierten Entscheidungen). Auch vorliegend besteht - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts gesprochen - zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Meinungsstreit über die Einstufung der betreffenden Grundstücke als Wald; daraus ergeben sich Rechtsfolgen hinsichtlich dessen, was der Kläger auf diesen Grundstücken - nach LWaldG - tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses kann nach dem eben Gesagten nicht verneint werden.

Vor diesem Hintergrund liegt auch ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung vor. Für ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO genügt ein anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Dieses ergibt sich hier bereits daraus, dass die Waldeigenschaft - wie bereits dargelegt - unmittelbar rechtliche Wirkungen für den Kläger als Nutzungsberechtigten und damit Waldbesitzer hat und dieser daher ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung hat, ob er den Verpflichtungen des Landeswaldgesetzes unterliegt (vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 26.02.1998 - Bf II 52/94 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 11.05.2011 - 11 A 2518/09 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 25.06.2010 - 24 K 297/09 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 02.10.2013 - Au 6 K 13.198 -, juris). Dies gilt umso mehr, als ein Verstoß gegen einige der einen Waldbesitzer treffenden Verpflichtungen nach § 84 LWaldG einen Ordnungswidrig-keitentatbestand erfüllen kann und daher bußgeldbewehrt ist. Dem Kläger kann nicht angesonnen werden, bis zur Klärung der streitigen Waldeigenschaft der Grundstücke Gefahr zu laufen, durch Nutzung der Grundstücke gegen das Landeswaldgesetz zu verstoßen und dadurch ggf. einen Ordnungswidrigkeitentatbestand zu erfüllen (zu diesem Aspekt des Feststellungsinteresses vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 09.05.2007 - 1 B 882/06 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 02.10.2013 - Au 6 K 13.198 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 43 Rn. 24); dass diese Gefahr konkret besteht, zeigt sich an dem gegen den Kläger eingeleiteten - wenn auch zwischenzeitlich eingestellten - ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren wegen der von ihm durchgeführten Rodungsmaßnahmen auf dem Grundstück FlstNr. FF. Darauf, ob - was die Beklagte bestreitet - sich ein Feststellungsinteresse auch mit den Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke als Streuobstwiese, die Beschattung seiner Grundstücke oder im Hinblick auf das laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren begründen ließe, kommt es mithin nicht an.

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Subsidiaritätsgrundsatz entgegen (vgl. dazu ausführlich Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 26 ff., m. w. N.). Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Gestaltungs- und Leistungsklage sind allerdings nur dann vorrangig, wenn diese gleich wirksamen Rechtsschutz wie die Feststellungsklage bieten; gewährleistet diese dagegen weiterreichenden Rechtsschutz als ein einzelnes Leistungsbegehren, wird die Statthaftigkeit des Feststellungsantrags nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO in Frage gestellt (BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 4 C 11.03 -, juris). Dies trifft für das Bestehen eines Waldes mit den sich hieraus ergebenden verschiedenen Rechtsfolgen zu. Auch wenn jede einzelne Entscheidung, deren Grundlage das Vorhandensein von Wald auf den streitgegenständlichen Grundstücken bildet, durch den Kläger angefochten werden kann, stellt die Qualifikation als Wald jeweils nur eine Vorfrage dar, auf die es je nach Sachverhaltskonstellation auch nicht zwingend ankommt. Die Rechtskraftwirkungen von Urteilen, in denen angefochtene Bescheide (etwa mit der Verpflichtung zur Aufforstung) aufgehoben werden, reichen daher nicht so weit wie die Feststellungswirkung eines stattgebendes Feststellungsurteils. Dem eigentlichen Rechtsschutzanliegen des Klägers wird mithin durch eine Feststellungsklage besser Rechnung getragen als durch Erhebung von Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen; § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht daher der Wahl dieser Klageart nicht entgegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 465/08 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 08.12.2005 - 4 Bf 314/02 -, juris [jew. für die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges]).

B.

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Grundstücke FlstNrn. FF, DD und EE der Gemarkung Freiburg nicht Wald sind; im Gegenteil stellen die genannten Grundstücke Wald dar. Denn sie waren vor Beginn der Rodungs- und Umgestaltungsarbeiten durch den Kläger als Wald anzusehen (dazu unter I.) und haben diese Eigenschaft in der Folgezeit nicht verloren (dazu unter II.).

Wald i.S.v. § 2 LWaldG ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche (Abs. 1). Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie Holzlagerplätze (Abs. 2). Nicht von Bedeutung für die Beurteilung der Waldeigenschaft sind Aspekte wie Alter, Aufbauform, Entwicklungszustand, Funktion und Bestockungsdichte oder der (geringe) Wert des Baumbestandes (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1993 - 3 S 2356/91 -, juris; Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2000 - 7a D 101/97.NE -, juris [zu § 2 BWaldG]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2007 - 11 S 58.06, 11 M 35.06 -, juris und Beschluss vom 27.03.2014 - 11 S 73.12 -, juris [jew. zu § 2 LWaldG Berlin-Brandenburg]; Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, baden-württembergisches LWaldG, Stand 1999, § 2 Rn. 7, 14; Endres, BWaldG, Kommentar, 2014, § 2 Rn. 13; Reiners, Anmerkung zu Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.03.2014 - 11 S 73.12 -, jurisPR-UmwR 6/2014 Anm. 4). Maßgebend ist dagegen, ob die Ansammlung von Waldbäumen und -sträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt und sich dort ein Bestandsinnenklima entwickeln kann, wobei eine Größe von 0,2 ha hierfür als Anhaltspunkt dienen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1993, a.a.O.; Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/ Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 8). Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand auf einer entsprechenden Fläche Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1993, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013 - 11 N 80.10 -, juris und Beschluss vom 27.07.2007 - 11 S 58.06, 11 M 35.06 -, juris [jew. zu § 2 LWaldG Berlin-Brandenburg]). Handelt es sich dagegen um kleinere Flächen in der Flur, die (lediglich) mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind, gelten diese Flächen gemäß § 2 Abs. 4 LWaldG nicht als Wald im Sinne des LWaldG.

I.

Nach den genannten Voraussetzungen für das Vorliegen von Wald i.S.d. § 2 LWaldG waren die streitgegenständlichen Grundstücke FlstNrn. FF, DD und EE der Gemarkung Freiburg vor der Durchführung der Rodungsarbeiten durch den Kläger als Wald anzusehen. Dies ergibt sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten auf den Grundstücken vor Beginn der Rodungsarbeiten (dazu unter 1.); dieser Qualifikation als Wald allein mit Blick auf den tatsächlichen Bewuchs der Grundstücke stehen die vom Kläger geltend gemachten rechtlichen Einwände nicht entgegen (dazu unter 2.).

1. Die Grundstücke FlstNrn. FF, DD und EE stellten aufgrund ihres tatsächlichen Erscheinungsbildes, insbesondere ihres Bewuchses und ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zum FlstNr. GG (Stadtwald), Wald dar.

1.1 Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten wurden die Grundstücke bis in die 70er Jahre des letzten Jahrhunderts hinein - wie auch die benachbarten Grundstücke, die unmittelbar südlich an die W-Straße angrenzen - als Wiese genutzt. In den 70er Jahren wurde die ordnungsgemäße Pflege der Grundstücke eingestellt, so dass diese verwilderten und sich dort im Wege natürlicher Sukzession zunehmend Sträucher und Bäume ansiedelten.

Der genaue Pflanzenbestand und dessen räumliche Verteilung auf den streitgegenständlichen Grundstücken FlstNrn. FF, DD und EE zum Zeitpunkt der Rodung lässt sich nicht rekonstruieren. Einen Eindruck von der Fülle der bei Beginn der Rodungsarbeiten allein auf den im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücken, somit auf etwa 1300 m² existierenden Gehölzen gewinnt man jedoch aus den Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben an die Beklagte vom 17.03.2008, wo er schreibt: „Vom alten Baum- und Buschbestand stehen geblieben sind zwei Nussbäume, zwei Esskastanienbäume, eine Eibe und eine Hainbuchengruppe, ferner eine in das Grundstück hereinragende Traubenkirsche, drei Haselnusssträucher, zwei schwarze Holunder, ein Flächenbewuchs mit Pfaffenhütchen und einige andere, von mir bislang nicht identifizierte Sträucher. […] Gerodet habe ich mehrere Eschen, fünf bis sechs Douglasien, zwei Eichen, eine abgestorbene Traubenkirsche und das ausschließlich aus Brombeeren bestehende Unterholz.“

1.2 Der Kläger bestreitet ungeachtet dessen die Qualifikation des Bewuchses als Wald, da es Bäume bis auf wenige Ausnahmen nur auf einem etwa zwei bis drei Meter breiten Streifen am oberen Rand der von der W-Straße abfallenden Böschung gegeben habe, während der überwiegende, weitgehend ebene Teil der Grundstücke zwischen dem Böschungsfuß und dem Rand des Stadtwaldes unbestockt gewesen sei. Es habe sich bei den auf der Böschung stehenden Bäumen daher um eine Baumreihe i.S.v. § 2 Abs. 4 LWaldG gehandelt, die nicht als Wald zu qualifizieren sei.

1.2.1 Dieser Einschätzung widerspricht zunächst die Beschreibung des Klägers in einem an die Stadt gerichteten Schreiben (vom 30.01.2007), wonach Bäume, „soweit sie am Wegesrand [gemeint: an der Grenze zur W-Straße] stehen“, sich „wegen des Vegetationsdruckes der hinter ihnen stehenden Bäume“ auf die klägerischen Grundstücke hinüber neigten. Diese Ausführungen, die zu einem Zeitpunkt erfolgten, in dem die Frage nach der Waldeigenschaft noch keine Rolle spielte, zeigen, dass es sich schwerlich seinerzeit nur um eine einzelne Baumreihe i.S.v. § 2 Abs. 4 LWaldG gehandelt haben kann.

1.2.2 Ungleich wichtiger für die Kammer als diese Beschreibung des Klägers aber sind die in den Akten befindlichen Lichtbilder, aus der sich zur Überzeugung der Kammer feststellen lässt, dass auf den streitgegenständlichen Grundstücken vor ihrer Rodung Wald stand:

1.2.2.1 So zeigen die von der Beklagten als Anlage B16 vorgelegten Orthobilder aus den Jahren 2000, 2001 und 2005 eine nahezu vollständige Überschirmung der Grundstücke FlstNrn. FF, DD, EE mit Baumkronen, die sich in ihrer Dichte nicht vom Kronenschlussgrad im Stadtwald, soweit auf den Lichtbildern dargestellt, unterscheidet. Auch zwischen dem Stadtwald und den genannten Grundstücken gibt es einen nahezu flächenhaften Kronenschluss. Der hohe Kronenschlussgrad auf den streitgegenständlichen Grundstücken sowie im Übergang zum Stadtwald wird insbesondere auf dem offenbar im zeitigen Frühjahr aufgenommenen Orthobild 2001 deutlich; auf den Grundstücken FlstNrn. 8032/3, EE und DD ist durch die unbelaubten Baumkronen hindurch der nackte Waldboden sogar in einem gegenüber dem Bewuchs auf dem Grundstück FlstNr. GG geringeren Umfang zu sehen. Der Stadtwald und die streitgegenständlichen Grundstücke präsentieren sich aus der Vogelperspektive der vorgelegten Orthobilder als ein einheitliches Waldgefüge, das erst auf den im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken FlStNr. CC, BB und AA seinen Abschluss findet. Richtig ist zwar, dass auf den ebenfalls von der Beklagten (Anlage B15) vorgelegten Schrägluftbildern eine Linie zu erkennen ist, die parallel zur W-Straße verläuft und, so der Kläger, den Bereich zwischen den am Hang der W-Straße gewachsenen Bäumen und dem eigentlichen Waldrand des Stadtwaldes darstelle. Dass zwischen dem offenbar seinerzeit dichten Bewuchs an der W-Straße und den Bäumen mit ausgeprägter Krone, die auf deutlich niedrigerer Ebene bis in die 70er Jahre hinein den Waldrand des Stadtwaldes formten, eine derartige Linie sichtbar ist, ist bereits aufgrund der Geländeverhältnisse nicht verwunderlich. Derartige Unregelmäßigkeiten in der Höhe des Bewuchses oder auch Streifen weniger dichter Bestockung finden sich in unterschiedlichem Ausmaß im Übrigen auch an anderer Stelle auf den Schrägluftbildern. Auch auf diesen Bildern jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Kronenschluss auf den streitgegenständlichen Grundstücken in maßgeblichem Umfang unterbrochen wäre. Eine vom eigentlichen Wald deutlich räumlich abgetrennte Baumreihe i.S.d. § 2 Abs. 4 LWaldG lässt sich auch auf den Orthobildern gerade nicht ausmachen, vielmehr herrscht eindeutig der Eindruck eines Kronenschlusses vor.

Die der Kammer vorliegenden Orthobilder sprechen daher eindeutig für das Vorliegen von Wald auf den streitgegenständlichen Grundstücken. Zwar zeigt eine Luftbildaufnahme, worauf der Kläger hinweist, stets nur den Blick auf das Kronendach. Eine solche Aufnahme vermittelt aber gerade wegen der vertikalen Blickrichtung einen objektiveren Eindruck als der von der jeweiligen Perspektive und, worauf der Kläger ebenfalls verwiesen hat, dem verwendeten Kameraobjektiv abhängende Blick aus der Fläche (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2007 - 11 S 58.06, 11 M 35.06 -, juris). Hinzu kommt, dass dem Kriterium des Kronenschlusses, das gerade aus der Vogelperspektive am besten zu ermitteln ist, zurecht in der Rechtsprechung ein großes Gewicht bei der Frage beigemessen wird, ob bestockte Grundstücke als Wald zu qualifizieren sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2014 - 11 A 1.12 -, juris, und Beschluss vom 27.07.2007 - 11 S 58.06, 11 M 35.06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.1988 - 10 A 1299/87 -, NVwZ 1988, 1048; VG Minden, Urteil vom 09.05.2005 - 11 K 1559/04 -, juris; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.1999 - 1 A 20/98 -, juris), denn mit dem Kronenschluss entfällt die direkte Sonneneinstrahlung auf den Boden mit der Folge, dass sich das Mikroklima des Ökosystems Wald ausprägt (vgl. www.wikipedia.org, Artikel „Kronenschluss“; Spektrum der Wissenschaft, Lexikon der Geographie, Stichwort „Waldklima“ (Quelle: http://www.spektrum.de/lexikon/geographie/waldklima/8788); J-Ph. Schütz, Waldbau I, die Prinzipien der Waldnutzung und der Waldbehandlung, Seite 9 (Quelle: http://www.wm.ethz.ch/docs/document/fm1)). Auch wenn ein - zumal vollständiger - Kronenschluss für die Qualifikation als Wald nicht erforderlich ist, vielmehr auch verlichtete Grundflächen als Wälder gelten (vgl. § 2 Abs. 2 LWaldG), ist jedenfalls Kronenschluss ein gewichtiges Indiz dafür, dass Wald vorliegt.

1.2.2.2 Der aus der Auswertung der Luftbilder gewonnene Eindruck wird auch nicht mit Blick auf die weiteren der Kammer vorliegenden Fotos der Grundstücke widerlegt, im Gegenteil ergibt sich auch aus ihnen, dass vor den Rodungsmaßnahmen eine, wenn auch uneinheitliche und in Teilbereichen der Grundstücke eher lockere, Bestockung gegeben war. Die von der Beklagten kurz nach Durchführung der Rodungsmaßnahmen gefertigten Lichtbilder des Grundstücks FlstNr. EE [VAS 55, 59] zeigen zahlreiche Baumstümpfe offenbar erst kurz zuvor gefällter Bäume; die größeren Baumstümpfe befinden sich zwar in der Tat in der Nähe des das Grundstück zur W-Straße abgrenzenden Zaunes, Baumstümpfe geringeren Durchmessers finden sich aber auch verteilt über die Grundstücksfläche. Auch die noch bestehenden Bäume stehen über das Grundstück verteilt. Ähnliches lässt sich den in der Akte des Regierungspräsidiums Freiburg befindlichen Lichtbildern [VAS 23 - 37] entnehmen. Auch das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Foto bestätigt die Auffassung der Kammer, auf den Grundstücken habe sich vor den Rodungsarbeiten Wald befunden. So zeigt das Foto im gesamten Bereich der Böschung - und nicht etwa nur unmittelbar im Anschluss an die W-Straße - zahlreiche Bäume und Sträucher unterschiedlicher Größe und Wuchsform. Richtig ist, dass auf der Ebene in dem unmittelbar an die Böschung anschließenden Bereich - jedenfalls in dem vorderen auf dem Foto gezeigten Grundstücksteil - keine Bäume oder Sträucher standen. Der Boden ist jedoch auch dort mit einer niedrigen waldtypischen Krautschicht bedeckt. Zwar sind die Kronen auf dem Foto nicht sichtbar; die nur vereinzelten Lichtflecken auf dem Boden lassen jedoch den Rückschluss auf einen relativ hohen Kronenschlussgrad zu.

2. Hat die Kammer auf Grundlage der vorhandenen Fotos die Überzeugung gewonnen, dass die streitgegenständlichen Grundstücke vor ihrer Rodung tatsächlich Wald dargestellt haben, stehen ihrer Einstufung als Wald auch nicht andere Gründe entgegen.

2.1 Dies gilt zunächst für den Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken um verwilderte ehemalige Wiesengrundstücke und nicht um eine planvoll angelegte Aufforstungsmaßnahme handelt. Denn die Einstufung als Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG ist unabhängig davon, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun im Wege natürlicher Sukzession entstanden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1993 - 3 S 2356/91 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2000 - 7a D 101/97.NE -, juris; Endres, BWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 13; Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 7, 14). Werden auf einer Fläche bislang durchgeführte regelmäßige Pflegemaßnahmen eingestellt, wird die Waldeigenschaft vielmehr ohne weiteres aktives Handeln begründet (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26.03.2008 - 1 K 894/06 -, juris; Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 8).

2.2 Der Einwand des Klägers, von Wald sei erst ab einer Größe von 20 a auszugehen, die streitgegenständlichen Grundstücke seien dagegen auch zusammengenommen kleiner, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Da Wald ein tatsächlicher Begriff ist, geprägt durch den Bestand an Forstpflanzen und ein Bestandsinnenklima, ist entscheidend für die Definition von Wald allein, wie groß die insgesamt im Sinne eines Kronenschlusses zusammenhängende, mit Waldbäumen und -sträuchern bestockte Grundfläche ist. Auf die - in der Landschaft regelmäßig nicht sichtbare und für die Ausbildung eines Bestandsinnenklimas irrrelevante - Größe der einzelnen mit Waldbäumen und -sträuchern bestandenen Flurstücke kommt es dagegen nicht an (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013 - 11 N 80.10 -, juris [zu § 2 LWaldG Berlin-Brandenburg]). Entscheidend ist demnach auch hier, dass sich der Bewuchs auf den Grundstücken FlstNrn. FF, DD und EE vor den Rodungsarbeiten an den Stadtwald anschloss und mit ihm ein einheitliches Waldgefüge bildete.

2.3 Der Einstufung der streitgegenständlichen Grundstücke FlstNrn. FF, DD und EE als Wald steht ferner nicht der Umstand entgegen, dass die Bestockung der Grundstücke mit Bäumen und Sträuchern unstreitig ohne Genehmigung im Sinne des § 25 Abs. 1 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14.03.1972 (i.d.F. v. 20.03.2012 - LLG -) erfolgte. § 25 Abs. 1 LLG sieht vor, dass derjenige, der ein Grundstücke in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, der Genehmigung bedarf, die (nur) aus den in Abs. 2 der Vorschrift genannten Gründen versagt werden darf.

2.3.1 In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich, inwieweit die Regelung des § 25 Abs. 1 LLG im konkreten Fall überhaupt geeignet sein könnte, die Entstehung von Wald auf den früher als Wiesenfläche genutzten Grundstücken zu hindern. Der Kläger begründet seine Auffassung, ohne eine Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG könne kein Grundstück der offenen Landschaft zu Wald werden, mit dem Sinn des Genehmigungserfordernisses, nämlich die Umwandlung von Freiflächen in Wald in geordneten, durch die Landwirtschaftsämter kontrollierten Bahnen zu gewährleisten.

Dieser Ansatz setzt denklogisch voraus, dass für die auf den Grundstücken FlstNrn. FF, DD und EE durch natürliche Sukzession infolge unterlassener Pflegemaßnahmen erfolgte Bestockung eine Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG erforderlich gewesen wäre; nur in diesem Fall wäre überhaupt denkbar, im Hinblick auf das Fehlen einer Genehmigung die Entstehung von Wald für unmöglich zu halten. Ein derartiges Genehmigungserfordernis ist vorliegend jedoch nicht gegeben. § 25 Abs. 1 LLG regelt, dass derjenige, der ein Grundstück in der offenen Landschaft „ganz oder teilweise aufforsten will“, einer Genehmigung bedarf. Aus Wortlaut und Sinnzusammenhang dieser Regelung ist - enger als bei Definition des Waldbegriffs - unter den Begriff der Aufforstung nur die Bestockung von Flächen mit Forstpflanzen durch planmäßiges menschliches Handeln, d.h. durch Saat oder Pflanzung, zu fassen; durch bloßes Unterlassen von Pflegemaßnahmen natürlich entstehender Wildwuchs stellt dagegen keine Aufforstung dar, bedarf folglich auch keiner Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG (Endres, BWaldG, a.a.O., § 10 Rn. 8, m.w.N.; Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 23 Rn. 4; davon ausgehend auch VG Ansbach, Urteil vom 09.05.2007 - AN 15 K 06.00608 -, juris); hiervon unabhängig ist die Frage zu beantworten, inwieweit das Landwirtschaftsamt durch Verwaltungsakt sich die aus § 26 LLG unmittelbar ergebende Pflicht der Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke bei fehlender Bewirtschaftung und Pflege verbindlich feststellen und konkretisieren darf (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011 - 10 S 794/09 -, juris).

Selbst wenn dem Ansatz des Klägers zu folgen wäre, ließe sich aus dem Fehlen einer Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG folglich im konkreten Fall nicht auf die Nichtentstehung von Wald schließen.

2.3.2 Unabhängig davon vermag die Kammer aber auch der Ansicht des Klägers, das Fehlen einer - unterstellt erforderlichen - Genehmigung zur Aufforstung nach § 25 Abs. 1 LLG hindere die Entstehung von Wald im Sinne von § 2 LWaldG, nicht zu folgen. Vielmehr ist die Kammer der Auffassung, für die Qualifizierung einer Fläche als Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 LWaldG komme es einzig auf den tatsächlichen Bewuchs auf den Grundstücken, nicht dagegen auf die Existenz einer die Aufforstung legitimierenden Genehmigung an.

2.3.2.1 Für die Auffassung, dass für die Feststellung, eine zu früheren Zeiten nicht-forstwirtschaftlich genutzte Fläche sei zwischenzeitlich Wald geworden, die Existenz einer die Aufforstung legitimierenden Genehmigung keine Rolle spielt, spricht vor allem der eindeutige Wortlaut von § 2 Abs. 1 LWaldG, der das Vorhandensein von Wald - wie im Übrigen auch § 2 Abs. 1 BWaldG sowie die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen - allein an tatsächliche, objektive Gegebenheiten knüpft (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2007 - 11 S 58.06, 11 M 35.06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2000 - 7a D 101/97.NE -, juris; BT-Drs. 7/889, Seite 24; Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 7; Endres, BWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 9; Reiners, Anmerkung zu Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 27.03.2014 - 11 S 73.12 -, jurisPR-UmwR 6/2014 Anm. 4). Die Waldeigenschaft entsteht danach allein infolge Bestockung völlig unabhängig davon, ob dieser Bestockung eine entsprechende Genehmigung gemäß § 25 LLG zugrunde liegt (Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 8a).

2.3.2.2 Auch das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz enthält weder in § 25 noch an anderer Stelle eine Aussage dahingehend, dass eine derartige Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG Voraussetzung für die Entstehung von Wald i.S.d. § 2 LWaldG wäre, dass - mit anderen Worten - eine ohne Genehmigung erfolgte Aufforstung zur Folge hat, dass das LWaldG auf diese ungenehmigt entstandene bestockte Fläche nicht anwendbar ist. Eine derartige Schlussfolgerung ist auch nicht von Rechts wegen geboten. Um dem Ziel des § 25 Abs. 1 LLG, nämlich die Offenhaltung der Landschaft nicht durch unkontrollierte Aufforstungen zu gefährden, Rechnung zu tragen, sieht nämlich § 25 Abs. 4 LLG vor, dass dann, wenn ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise aufgeforstet wird, die untere Landwirtschaftsbehörde die Beseitigung oder Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands anordnen kann, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann; eine derartige Anordnung verlangte vom Betreffenden auch im Hinblick auf § 9 LWaldG nichts rechtlich Unmögliches (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 26.03.2008 - 1 K 894/06 -, juris).

2.3.2.3 Auch aus der vom Kläger zitierten Vorschrift des § 23 Abs. 1 LWaldG ergibt sich nichts anderes. Dort heißt es unter dem Titel „Aufforstung nichtbewirtschafteter Flächen“, dass die Forstbehörde auf die standortgerechte Aufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Brachflächen hinwirken soll; nach Satz 2 der Regelung bleibt § 25 LLG unberührt. Ziel dieser Regelung ist es, Flächen, die nicht (mehr) wirtschaftlich landwirtschaftlich genutzt werden können, einer neuen Nutzung, nämlich der Aufforstung zuzuführen. Eine derartige Umnutzung dieser Flächen ist regelmäßig aus ökologischen wie volkswirtschaftlichen Gründen sinnvoll und meist auch aus agrarpolitischer Sicht zweckmäßig und erwünscht (vgl. dazu Dipper/Ott/ Schlessmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 23 Rn. 1). Der Verweis auf § 25 LLG besagt lediglich, dass auch in diesen Fällen eine Aufforstungsgenehmigung erforderlich ist, in deren Rahmen die Landwirtschaftsbehörde die Übereinstimmung der geplanten Aufforstung mit agrarstrukturellen und landschaftspflegerischen Zielsetzungen im Einzelfall überprüfen kann. § 23 Abs. 1 LWaldG lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass die tatsächliche Entstehung von Wald von einer derartigen Genehmigung abhängig wäre.

2.3.2.4 Ferner lässt sich auch der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 16.04.1991 - 5 S 2613/89 -, juris) nicht entnehmen, dass Wald im Sinne des § 2 LWaldG nur dort existiere, wo die Aufforstung durch Genehmigung nach § 25 LLG legalisiert worden ist. Kern des dortigen Rechtsstreits war eine ganz andere Frage, nämlich die, ob und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage die Landwirtschaftsämter ermächtigt sind, unzulässige, weil ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Aufforstungen zu beseitigen. Dies schien im Jahr 1991 durchaus problematisch, weil § 25 LLG in seiner damals geltenden Fassung keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage enthielt (vgl. GBl. 1972, 79; dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.1981 - 5 S 1410/81 -); der Verwaltungsgerichtshof fand sie seinerzeit in § 5 NatSchG a.F. Die Frage einer Ermächtigungsgrundlage stellt sich heute jedoch nicht mehr, da mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) die Regelung des § 25 LLG um eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage - nunmehr § 25 Abs. 4 LLG - erweitert wurde. Dagegen enthält das Urteil keine Aussage dazu, wie die dort streitgegenständliche aufgeforstete Fläche nach Maßgabe des Landeswaldgesetzes zu beurteilen gewesen wäre.

2.4 Schließlich verkennt der Vorhalt des Klägers, bei den Grundstücken FlstNrn. FF, DD und EE handele es sich laut Grundbuch um „Landwirtschaftsfläche“, im Pachtvertrag seien die Grundstücke FlstNrn. DD und EE als „Gartenland“ bezeichnet worden, sie seien nicht im Waldverzeichnis eingetragen und das Forstamt der Beklagten habe sich nie dafür verantwortlich gefühlt, dass die Begriffsdefinition des Waldes in § 2 Abs. 1 LWaldG allein auf eine tatsächliche Betrachtungsweise abstellt, so dass die Bezeichnungen in Grundbüchern, Plänen u.ä. für die waldrechtliche Beurteilung ohne Belang sind (VG Freiburg, Urteil vom 26.03.2008 - 1 K 894/06 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2012 - 5 S 22/12 -, juris; Endres, BWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 9; Dipper/Ott/ Schlessmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 7).

II.

Waren die Grundstücke FlstNrn. FF, DD und EE der Gemarkung Freiburg vor Aufnahme der Nutzung durch den Kläger damit zur Überzeugung der Kammer als Wald zu qualifizieren, so haben sie diese Eigenschaft zwischenzeitlich auch dann nicht verloren, wenn die Grundstücke gegenwärtig aufgrund der Rodungen und der Neuanpflanzungen von Obstbäumen die Anforderungen von § 2 LWaldG nicht mehr erfüllen sollten. Denn gemäß § 2 Abs. 2 LWaldG gelten auch kahlgeschlagene Flächen als Wald. Eine tatsächliche Nutzungsänderung lässt die Waldeigenschaft nur entfallen, wenn sie zulässigerweise vorgenommen wird; wird Wald dagegen ohne die notwendige Genehmigung (vgl. § 9 LWaldG) in eine andere Nutzungsart umgewandelt, endet die Waldeigenschaft rechtlich erst mit der nachträglichen Erteilung der Umwandlungsgenehmigung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013 - 11 N 80.10 -, juris [zu §§ 2, 8 LWaldG Berlin-Brandenburg]; VG Köln, Urteil vom 03.07.2012 - 14 K 7343/09 -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 19.07.2006 - 1 K 1493/04 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 07.09.2012 - 3 K 1669/10 -, juris [jew. zu §§ 2, 9 BWaldG]; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.02.2006 - 9 MN 40/06 -, juris; VG Stade, Urteil vom 15.05.2006 - 1 A 979/05 -, juris [jew. zu § 2 NWaldG]).

Vorliegend besteht zwar ein Pachtvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten, der die Grundstücke als „Gartenland“ bezeichnet. Es bedarf jedoch keiner weiteren Erläuterung, dass ein derartiger privatrechtlicher Rechtsakt die - zudem von der höheren Forstbehörde zu erteilende - Umwandlungsgenehmigung im Sinne von § 9 Abs. 1 LWaldG nicht ersetzen kann. Eine Umwandlungsgenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 LWaldG aber liegt unstreitig nicht vor. Damit sind die Grundstücke FlstNrn. FF, DD und EE der Gemarkung Freiburg unabhängig von ihrem derzeitigen Erscheinungsbild und erst recht unabhängig davon, ob die benachbarten Grundstücke den Charakter von Hausgärten haben, nach wie vor als Wald zu qualifizieren.

III.

Sind nach alldem die streitgegenständlichen Grundstücke FlstNrn. FF, DD und EE der Gemarkung Freiburg nach wie vor als Wald im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2 LWaldG anzusehen, kann eine auf die Feststellung, bei den Grundstücken handele es sich nicht um Wald, gerichtete Klage keinen Erfolg haben.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht. Insbesondere bedeutet die - nicht allein entscheidungstragende - Auffassung der Kammer, Wald könne auch ohne eine Aufforstungsgenehmigung entstehen, keine Divergenz zu der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16.04.1991 - 5 S 2613/89 -, juris), da sich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung, wie bereits dargelegt, mit der hier entscheidungserheblichen Fragestellung nicht auseinandergesetzt hat.