LAG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 10 Sa 395/13
Fundstelle
openJur 2014, 12040
  • Rkr:

1. Zur Bestimmtheit von Rückzahlungsklauseln im AGB.

    2. Zum Verstoß gegen § 242 BGB bei Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs im Einzelfall.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2013 - 6 Ca 8396/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.

Die Beklagte war gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.04.2009 seit diesem Zeitpunkt im H -Seniorenzentrum in E für die Beklagte tätig. Zunächst erfolgte die Tätigkeit der Klägerin gemäß § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.04.2009 als Pflegefachkraft mit einem Entgelt nach der Entgeltgruppe 7 a des TV-AWO NRW (siehe § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.04.2009). Im Arbeitsvertrag ist ebenfalls vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis die jeweils für das Unternehmen verbindlichen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, wobei im Arbeitsvertrag auf den aktuell geltenden Tarifvertrag für die A in Nordrhein-Westfalen nebst Zusatztarifverträgen hingewiesen wurde.

Die Parteien schlossen am 02.03.2011 eine Qualifizierungsvereinbarung hinsichtlich der Teilnahme der Klägerin an der Qualifizierungsmaßnahme zur Verantwortlichen Pflegefachkraft für den Zeitraum vom 23.02.2011 bis 10.07.2012, die in § 3 folgende Kostenverteilung regelte:

1. Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme in Höhe von 2.278,00 €.

2. Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten gehen zu Lasten des/der Arbeitnehmer/in.

3. Die Fortbildung wird auf die Freistellung nach AwbG angerechnet. Der/die Arbeitnehmer/in verzichtet hiernachauf weitere Freistellungen.

In § 5 der Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 war folgende Rückzahlungsvereinbarung geregelt:

1. Der/die Arbeitnehmer/in hat die Leistungen des Arbeitgebers nach § 3 sowie die während der Freistellung fortgezahlten Bezüge in voller Höhe zu erstatten, wenn er/sie auf eigenen Wunsch oder aus seinem/ihren Verschulden

1.1 die Anmeldung bis vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme zurückzieht,

1.2 aus der Qualifizierungsmaßnahme ausscheidet (einschließlich § 2 Abs. 4),

1.3 die etwaige Prüfung nicht ablegt oder im Falle des Nichtbestehens die Prüfung trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber, nicht wiederholt,

1.4 aus dem Dienst seines/ihres Arbeitgebers vor Ablegung der Prüfung vor Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme ausscheidet.

2. Scheidet der/die Arbeitnehmer/in auf einen Wunsch oder aus seinem/ihrem Verschulden nach Bestehen der Prüfung bzw. dem Ende der Qualifizierungsmaßnahme aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er/sie dem Arbeitgeber der Leistungen des Arbeitgebers entsprechend dieser Vereinbarung und nach § 11 des TV-AWO NRW zu erstatten.

§ 11 TV-AWO NRW regelt in Absatz 6 die Geltung der Teilnahme an der vom Arbeitgeber angeordneten beruflichen Qualifizierungsmaßnahme als Arbeitszeit, für die ein bezahlter Freistellungsanspruch besteht.

Absatz 7 der vorgenannten Vorschrift regelt die Kostentragung. In Absatz 7 Satz 9 des § 11 TV-AWO NRW ist geregelt, dass die Beschäftigen verpflichtet sind, dem Arbeitgeber alle Aufwendungen für die Qualifizierungsmaßnahme zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Beschäftigen oder aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde endet. Entsprechendes gilt nach der vorgenannten Vorschrift, wenn die Qualifizierungsmaßnahme auf Wunsch der Beschäftigten oder aus ihrem Verschulden abgebrochen wird. Nach Absatz 7 Satz 12 von § 11 Abs. 7 TV-AWO NRW ist der Zeitraum der Ersatzverpflichtung auf 36 Monate nach Abschluss oder Abbruch der Qualifizierungsmaßnahme begrenzt. Zurückzuzahlen sind 1/36 der Aufwendungen für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis innerhalb dieses Zeitraums nicht mehr besteht.

Während der laufenden Qualifizierungsmaßnahme schlossen die Parteien die Änderungsvereinbarung vom 07.09.2011, wonach die Beklagte ab dem 15.09.2011 als Wohnbereichsleiterin in Vollzeit mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 b nach TV-AWO NRW beschäftigt wurde.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch ihre schriftliche Kündigung vom 09.08.2012 zum 30.09.2012.

Die Qualifizierungsmaßnahme endete schließlich am 29.08.2012.

Mit Schreiben vom 16.08.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Erstattung der Weiterbildungskosten im Umfang von Personalkosten in Höhe von 3.974,15 € sowie Kosten der Qualifizierungsmaßnahme selber in Höhe von weiteren 2.278,00 € abzüglich eines freiwilligen Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 1.500,00 € - also in Höhe eines Restbetrages von 4.772,15 € - geltend.

Nachdem die Beklagte dieses Begehren durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.09.2012 ablehnte, verfolgt die Klägerin ihren Erstattungsanspruch mit ihrer Klage vom 26.10.2012, welche am selben Tag beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, weiter.

Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie könne ihren Erstattungsanspruch aus § 5 der Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 9 TV-AWO NRW stützen, da das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch der Beklagten - nämlich durch deren Eigenkündigung vom 09.08.2012 - beendet worden sei. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liege bei Geltendmachung der Erstattungsforderung gegenüber der Beklagten nicht vor. Unzutreffend sei, dass der Vorgesetzte der Beklagten dieser gegenüber geäußert habe, dass Stellen von Wohnbereichsleitungen zukünftig lediglich durch Akademiker besetzt würden. Richtig sei, dass die Beklagte in einem Gespräch mit dem Leiter des Seniorenzentrum in E , dem Zeugen N , darüber informiert worden sei, dass die von ihr zunächst besetzte Stelle als Wohnbereichsleiterin im Rahmen einer Umorganisation in naher Zukunft wegfalle und man dort für die einzig verbleibende Stelle der Wohnbereichsleitung eine auf dieser Position langjährig beschäftigte Kollegin der Klägerin vorgesehen habe. Bei dem Zeugen N handele es sich nicht um den Geschäftsführer der Klägerin, sondern lediglich um den Leiter eines einzigen Seniorenzentrums, der weder einen Überblick über den Personalbedarf in allen Einrichtungen der Klägerin habe, noch irgendwelche Entscheidungen im Hinblick auf die Besetzungen der in den einzelnen Häusern vakanten Personen treffen könne. Demgemäß habe er der Beklagten auch nicht zu verstehen gegeben, dass sie auf absehbare Zeit keine der Fortbildung entsprechende Stelle im Unternehmen der Klägerin einnehmen könne. Tatsächlich habe die Klägerin bei Ausspruch der Eigenkündigung durch die Beklagte überhaupt noch keine Entscheidung über die weitere Verwendung der Arbeitskraft der Beklagten getroffen. Der Beklagten sei jedenfalls zuzumuten gewesen, zunächst abzuwarten, ob die Klägerin die Beklagte in eine andere Einrichtung versetzen oder aber sie übergangsweise im Rahmen des arbeitsvertraglich Möglichen auf einer anderen Position einsetzen werde. Eine Überprüfung der Qualifizierungsvereinbarung nach den Regeln für allgemeine Geschäftsbedingungen habe nicht zu erfolgen, da gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB für tarifliche Regelungen wie in § 11 TV-AWO NRW eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht zu erfolgen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.752,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, die Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 beinhalte eine unverhältnismäßige und damit unwirksame Regelung des Rückzahlungs- bzw. Verbleibzeitraums von 36 Monaten im Verhältnis zu dem tatsächlichen Freistellungszeitraum bzw. Aufwand im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des § 11 TV-AWO NRW, da diese Regelung in der Qualifizierungsvereinbarung nur zusätzlich in Bezug genommen worden sei. Zudem verstoße die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beklagte habe bereits einen Anspruch auf Beschäftigung entsprechend der durch die Qualifizierungsmaßnahme zu bewirkenden Weiterbildung gemäß der Änderungsvereinbarung vom 07.09.2011. Die Beklagte habe am 06.08.2012 von dem Heimleiter des H -Seniorenzentrums in E , dem Zeugen N , die Mitteilung erhalten, dass durch eine innerbetriebliche Umorganisation im Seniorenzentrum ihre Stelle als Wohnbereichsleitung wegfalle und ihr eine Stelle als examinierte Altenpflegerin angeboten werde, da im gesamten Bereich der AWO-E keine offene Führungsstelle mehr vorhanden sei. Für eine solche Stelle bestehe auch zukünftig keine Perspektive für die Beklagte. Durch den Ausspruch der Eigenkündigung sei die Beklagte daher ohnehin nur einer notwendigen Änderungs- bzw. Beendigungskündigung durch die Klägerin zuvor gekommen.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 15.01.2013- 6 Ca 8396/12 - die Klage für begründet gehalten, da der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Grund der wirksamen Rückzahlungsregelung in der Qualifizierungsvereinbarung gegeben sei. § 5 Ziffer 1.4 der Qualifizierungsvereinbarung stelle hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs alleine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Mitarbeiters ab, so dass die von der Beklagten für die Eigenkündigung herangezogene Begründung irrelevant sei.

Gegen das ihr am 29.04.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat die Beklagte am 22.05.2013 Berufung eingelegt und diese am 28.06.2013 beim Landesarbeitsgericht begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 sei hinsichtlich der Rückzahlungsregelung nicht hinreichend bestimmt. Zwar sei § 11 TV-AWO NRW in Bezug genommen worden, eine hinreichende Konkretisierung der Rückzahlungsbedingung sei dadurch aber nicht erfolgt. Insbesondere sei zu vermissen, dass eine anteilige Erstattungspflicht je nach Zeitpunkt des Ausscheidens hinreichend deutlich bestimmt sei. Ebenfalls nicht hinreichend bestimmt sei, inwieweit Lohnbestandteile erstattungspflichtig seien. Die Beklagte hält zudem an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach die Klägerin bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs einen Verstoß gegen Treu und Glauben begehe. Eine Bindung des Arbeitnehmers in Gestalt der Rückzahlungsvereinbarung sei nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gebe, dass eine Inanspruchnahme der Höherqualifizierung, die durch die Qualifizierungsmaßnahme herbeigeführt werden solle, nicht erfolgen solle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer Eigenanteile und Aufwendungen in Form von Freistellungen zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme mit einbringe, für die er ein Amortisationsinteresse habe. Wenn der Arbeitgeber zu erkennen gebe, dass er am Erfolg der Qualifizierungsmaßnahme kein Interesse mehr habe, so liege eine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn er den Arbeitnehmer an die Bindungsfrist festhalten und ihn zur Rückzahlung verpflichten wolle. Es sei ein untragbares Ergebnis, dass der Mitarbeiter derart in ein unkündbares Arbeitsverhältnis während der Bindungsfrist gezwungen werde, aber keine Gelegenheit erhalte, seine Befähigungen zu nutzen. Nach Ablauf der Bindungsfrist, in der sie nicht qualifiziert eingesetzt werde, wäre die Beklagte nicht mehr in der Lage, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sinnvoll zu nutzen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2013- 6 Ca 8396/12 -, zugestellt am 29.04.2013, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die Rückzahlungsregelung in der Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 in Verbindung mit dem in Bezug genommenen § 11 TV-AWO NRW für hinreichend bestimmt, da dort der 36-monatige Bindungszeitraum, die quotale Erstattung und hinsichtlich des Umfangs der Erstattungspflicht die Lohnbestandteile explizit genannt worden seien. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben sei bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht gegeben. Aus der Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 könne die Beklagte - wie sich aus § 4 der Vereinbarung ergebe - keinen Anspruch auf eine Höhergruppierung bzw. eine entsprechende Beschäftigung herleiten. Durch die erfolgreich abgeschlossene Qualifikation schaffe sich die Beklagte erheblich verbesserte Chancen im Rahmen von möglichen Beförderungen oder bei der Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern. Die vertragliche Verpflichtung, die Beklagte als Wohnbereichsleitung zu beschäftigen, wäre durch die Klägerin auch in der Zukunft erfüllt worden. Der Leiter des Seniorenzentrums in E , - der Zeuge N - habe die Beklagte lediglich über den Wegfall der dortigen Wohnbereichsleitungsstelle informiert. Er habe dieser gegenüber nicht erklärt, dass in absehbarer Zeit keine Stelle als Wohnbereichsleitung für die Beklagte bei der Klägerin insgesamt verfügbar sei. Die Beklagte hätte in ein anderes Seniorenzentrum versetzt werden können. Anderenfalls hätte die Beklagte eine Änderungskündigung durch die Klägerin abwarten können, um in diesem Fall bei einer arbeitgeberseitig veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rückzahlungsverpflichtungen fürchten zu müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und H . Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll aus dem Verhandlungstermin vom 07.03.2014 verwiesen.

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Die Berufung ist auch begründet, da der Klägerin kein Rückzahlungs- bzw. Erstattungsanspruch wegen Weiterbildungskosten gegenüber der Beklagten zusteht. Das erstinstanzliche Urteil vom 15.01.2013 war daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. Die Klägerin kann ihren Rückzahlungs- bzw. Erstattungsanspruch nicht aus § 5 der Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 herleiten. § 5 der Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 erweist sich als unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und entfällt daher ersatzlos.

a. § 5 der Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 ist zu messen am Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff BGB.

aa. Die Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 stellt sich als allgemeine Geschäftsbedingung dar. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitgeber Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und sie dem Arbeitnehmer bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs.1 Satz 1 BGB). Da jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 arbeitgeberseitig vorformuliert worden ist, was sich aus der grafischen Darstellung der Qualifizierungsvereinbarung mit dem Logo der Klägerin, dem Hinweis auf die Grundlage der Qualifizierungsvereinbarung in§ 11 des bei der Klägerin geltenden Tarifvertrages TV-AWO NRW schließen lässt, ist eine Anwendung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB gemäß § 310 Abs. 3 BGB geboten.

b. Der Prüfung nach den §§ 305 ff BGB steht nicht § 310 Abs. 4 BGB entgegen, wonach das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung findet unter anderem bei Tarifverträgen. Die Qualifizierungsvereinbarung ist nicht lediglich einer tariflichen Vorschriften vorbehaltenen Rechtskontrolle zu unterwerfen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 28.06.2012 - 6 AZR 217/11 -, zitiert nach juris Rz. 71), da nicht die gesamte Vorschrift des § 11 TV-AWO NRW uneingeschränkt übernommen worden ist. Es finden sich vielmehr in der Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 inhaltliche Änderungen. So regelt die Rückzahlungsvereinbarung in § 5 der Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 in Ziffer 1.1 einen rückzahlungsauslösenden Tatbestand - das Zurückziehen der Anmeldung bis vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme durch den Arbeitnehmer - der in § 11 TV-AWO NRW (dort Absatz 9) nicht vorgesehen ist. § 11 Ziffer 7 Abs. 9 TV-AWO NRW regelt ausdrücklich die Erstattungspflicht für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch der Beschäftigten oder aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde einerseits und andererseits den Abbruch der Qualifizierungsmaßnahme auf Wunsch der Beschäftigten oder aus ihrem Verschulden. Der Abbruch aber setzt voraus, dass die Qualifizierungsmaßnahme bereits begonnen hat. Insofern liegt in § 5 Ziffer 1.1 der Qualifizierungsvereinbarung eine gesonderte Vorschrift vor. Eine weitere inhaltliche Änderung ergibt sich auch aus der Kostenverteilung in der Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 unter Ziffer 2, wonach uneingeschränkt Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten zu Lasten des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin gehen, während § 11 Ziffer 7 Abs. 1 Satz 1 TV-AWO NRW regelt, dass alle notwendigen angemessenen Kosten für die vom Arbeitgeber angeordneten Maßnahmen der Arbeitgeber trägt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.

bb. Die Rückzahlungsvereinbarung in § 5 der Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 stellt eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksam einer allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Beteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach muss die Klausel die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfragen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber als Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Im Falle von Rückzahlungsklauseln liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten angegeben sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen. Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2012- 3 AZR 698/10 -, zitiert nach juris, Rz. 18 f.).

Die in der Rückzahlungsvereinbarung gemäß § 5 der Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 verwendete Formulierung, wonach die Erstattungspflicht sich auf die während der Freistellung fortgezahlten Bezüge in voller Höhe erstreckt, lässt offen, welche konkreten Bezüge dies sein sollen. Hierbei ist nämlich nicht klargestellt, ob sich die Rückzahlungsverpflichtung auf die Netto- oder die Bruttosumme richtet (vgl. zu diesem Erfordernis BAG, Urteil vom 06.08.2013 - 9 AZR 442/12 -, zitiert nach juris, Rz. 15).

2. Unabhängig von der Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung in§ 5 der Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 und damit auch für den Fall von deren unterstellter Wirksamkeit erweist sich die Geltendmachung der Rückforderung bzw. Erstattung der aufgewendeten Weiterbildungskosten gegenüber der Beklagten als ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemä? 242 BGB.

a. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig. Indem die Beklagte auf die Verantwortung der Klägerin für ihre Eigenkündigung hinweist, macht sie einen Fall des "venira contra factum proprium" (widersprüchliches Verhalten) geltend. Die Missbräuchlichkeit eines widersprüchlichen Verhaltens setzt grundsätzlich voraus, dass für den anderen Teil durch das Verhalten des Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 25.07.2006 - 19 Sa 227/06 -, zitiert nach juris Rz. 86 ff.).

aa. Vorliegend ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 07.09.2011 ein Vertrauen in die ordnungsgemäße Vertragserfüllung - nämlich den Einsatz als Wohnbereichsleitung - veranlasst hatte.

bb. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen N und H steht für die Kammer zur hinreichenden Überzeugung fest, dass der Beklagten im Gespräch vom 06.08.2012 seitens der Klägerin lediglich ein Angebot zur Weiterbeschäftigung als Pflegefachkraft und damit nicht mehr vertragsgemäß als Verantwortliche Pflegefachkraft in der Funktion als Wohnbereichsleitung gemacht worden ist. Der Zeuge N hat bekundet, er habe der Beklagten in dem Gespräch vom 06.08.2012 gesagt, sie könne als Pflegefachkraft im H -Seniorenzentrum in E weiterarbeiten. Hierbei hat der Zeuge auf die zeitlichen Zusammenhänge hingewiesen, wonach die geplante Umstrukturierung, die den Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes der Beklagten als Wohnbereichsleitung zur Folge haben sollte, ziemlich bald habe erfolgen sollen. In diesem Moment sei es nur um den einen Sachverhalt - nämlich den Einsatz als Pflegefachkraft - und nicht um irgendwelche Alternativen gegangen. Der Betriebsrat sei im Rahmen der Erörterung über die Umstrukturierung auch darüber informiert worden, dass nach Wegfall der Wohnbereichsleitungsstelle von der Beklagten dieser eine Stelle als Pflegefachkraft im H Seniorenzentrum angeboten werden sollte. Der Zeuge H hat diese Bekundungen im Wesentlichen bestätigt und hinsichtlich des Zeitablaufs darauf hingewiesen, dass nach seiner Erinnerung die Umstrukturierung ab dem 01.09.2012 durchgeführt werden sollte.

Aus diesen Bekundungen ist zu schließen, dass die Beklagte im Rahmen des Gesprächs vom 06.08.2012 durch ihren Vorgesetzten, dem Zeugen N als Heimleiter, das Angebot gemacht worden ist, künftig als Pflegefachkraft im Seniorenzentrum weiter tätig zu sein. Von alternativen Angeboten ist insoweit nicht gesprochen worden. Zwar haben die beiden Zeugen die weitergehenden Behauptungen der Beklagten, wonach ihr gegenüber vom Heimleiter geäußert worden sei, auch in Zukunft bestehe keine Perspektive für sie im gesamten Bereich der Klägerin, als Wohnbereichsleitung eingesetzt zu werden, nicht bestätigt. Allerdings ist aus den Bekundungen der Zeugen darauf zu schließen, dass seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten als Konsequenz aus der geplanten Umstrukturierung lediglich die Fortbeschäftigung als Pflegefachkraft und damit eine nicht vertragsgemäße Weiterbeschäftigung angeboten worden ist. Dieses Angebot ist nicht als vage Zukunftsoption neben noch anderen Optionen bei der Klägerin zu werten. Dagegen spricht, dass nach der Aussage des Zeugen N bereits der Betriebsrat über das Angebot gegenüber der Beklagten, als Pflegefachkraft im Seniorenzentrum eingesetzt zu werden, informiert worden ist. Andere Alternativen sind laut Aussage des Heimleiters der Beklagten von ihm nicht genannt worden.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, der Heimleiter sei gegenüber der Beklagten hinsichtlich etwaiger anderer Einsatzmöglichkeiten außerhalb des Seniorenzentrums in E in anderen Einrichtungen der Klägerin nicht zuständig gewesen. Der Heimleiter stellt als unmittelbarer Vorgesetzter der Beklagten zunächst deren Ansprechpartner dar. Die Klägerin hat zu anderen Optionen nicht konkret vorgetragen, sondern lediglich darauf verwiesen, dass die Klägerin bei Ausspruch der Eigenkündigung durch die Beklagte überhaupt noch keine Entscheidung über die weitere Verwendung der Arbeitskraft der Beklagten getroffen habe. Damit aber sah sich die Beklagte auf Grund des Gesprächs vom 06.08.2012 durch die dortigen Aussagen des Heimleiters, des Zeugen N , mit der einzig konkreten Alternative konfrontiert, die darin bestand, nicht vertragsgerecht lediglich als Pflegefachkraft weiterbeschäftigt zu werden. Mit Rücksicht auf die zeitlich nah bevorstehende Umstrukturierung, die nach Bekundung des Zeugen N ziemlich bald erfolgen sollte und nach Aussage des Zeugen H nach seiner Erinnerung ab dem 01.09.2012 durchgeführt worden ist, hatte die Beklagte daher hinreichende Veranlassung für die Annahme, dass der für sie konkret arbeitgeberseitig vorgesehene Tätigkeitsbereich durch das Angebot des Zeugen N , als Pflegefachkraft im Seniorenzentrum in E tätig zu werden, konkretisiert war.

Dies wiederum stellte keine vertragsgerechte Beschäftigung für die Beklagte und damit eine Abkehr der Klägerin von der vertragsgerechten Erfüllung ihrer arbeitgeberseitigen Beschäftigungspflicht dar. Eine solche Abkehr sowohl von der arbeitsvertraglichen Beschäftigungspflicht als auch von dem mit der Qualifizierungsmaßnahme angestrebten Qualifizierungszweck stellt das Erheben der Rückzahlungs-Erstattungsforderung wegen der aufgewendeten Weiterbildungskosten wegen widersprüchlichem Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die Klägerin ist daher unter diesem Gesichtspunkt gehindert, ihre Rückzahlungs- bzw. Erstattungsforderung gegen die Beklagte durchzusetzen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach§ 72 ArbGG sind nicht gegeben, da die Entscheidung unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalles beruht.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

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