OLG Schleswig, Beschluss vom 17.04.2014 - 2 W 25/14
Fundstelle
openJur 2014, 9707
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 4. Februar 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg - Registergericht - vom 6. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte als Geschäftsführerin der betroffenen Gesellschaft begehrt eine Änderung des Handelsregistereintrages in der Weise, dass die vor einer Geschlechtsangleichung von ihr geführten männlichen Vornamen nicht mehr aus dem Register ersichtlich sind.

Sie wurde am (…) mit körperlich männlichem Geschlecht geboren und erhielt die Vornamen „AB“. Bereits seit langer Zeit fühlt die Beteiligte sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Im Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) erreichte sie, dass das Amtsgericht (…) mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 ihre Vornamen in „CD“ änderte und ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht aussprach. Am 8. November 2012 stellte das Standesamt (…) ihr eine neue Geburtsurkunde mit diesem Inhalt aus.

Die Beteiligte hatte die betroffene Gesellschaft am (…) unter ihrem damaligen Namen AB X. durch Ausgliederung des zuvor von ihr geführten einzelkaufmännischen Unternehmens nach §§ 123 Abs. 3, 152 UmwG gegründet (UR-Nr. … des Notars R.). Die Gesellschaft, die seinerzeit ihren Sitz in Hamburg hatte, wurde am (…) zur Registernummer HRB (…) neu in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Als Geschäftsführer verzeichnet wurde „X., AB, …“. Durch Gesellschafterbeschluss vom 8. Juni 2010 wurde der Sitz der Betroffenen nach (…) verlegt. Das Registergericht des Amtsgerichts Pinneberg trug die Gesellschaft am (…) zur Registernummer HRB XXX in das Handelsregister ein. Als Geschäftsführer war in Spalte 4 b) seitdem „1. X., AB, …“ vermerkt.

Am 13. Dezember 2012 beantragte der Notar R. unter Vorlage des rechtskräftigen Beschlusses vom 22. Oktober 2012 und der Geburtsurkunde vom 8. November 2012, den Namen des Geschäftsführers von Amts wegen in „CD X.“ zu ändern. Das Registergericht trug am (…) 2012 als „Änderung zu Nr. 1“ in Spalte 4 b) ein: „Geschäftsführer: X., CD, …“. Im Interesse des Persönlichkeitsschutzes verschob das Gericht den Antrag vom 13. Dezember 2012, den Beschluss zur Namensänderung und die vorgelegte Geburtsurkunde nicht in den online zugänglichen Registerordner.

Mit Schriftsatz des Notars R. vom 29. April 2013 hat die Beteiligte beantragt, die Eintragung in der Weise zu berichtigen, dass aus dem Handelsregister nicht mehr die Voreintragung von AB X. als Geschäftsführer ersichtlich sein solle, sondern nur die Eintragung von Frau CD X. als Geschäftsführerin zum Tag der Ersteintragung. Es müsse sichergestellt sein, dass die Eintragung „CD X.“ nicht als neue Eintragung erfolge und „AB X.“ vollständig aus dem Register gelöscht werde. Die Beteiligte hat erklärt, sie erleide täglich Nachteile durch die bisherige Eintragung.

Durch Beschluss vom 6. Januar 2014 (unter dem Datum 6. Januar 2013) hat das Registergericht den Antrag vom 29. April 2013 zurückgewiesen und ausgeführt, die Beteiligte habe keinen Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG auf die begehrte Änderung der Registereintragung. Dieser ständen überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Nach §§ 8 bis 16 HGB sei das Register elektronisch zu führen und diene der verlässlichen Regelung des Verkehrs von Firmen in ganz Europa. Die Eintragungen im Handelsregister würden überwiegend konstitutiv wirken und insbesondere nach § 15 HGB Gutglaubensschutz genießen. Diese besondere Funktion des Handelsregisters würde untergraben, wenn nun sämtliche Hinweise auf den früher geführten männlichen Vornamen der Beteiligten aus Registereintragungen und -akten beseitigt würden. Dies sei im Übrigen tatsächlich nicht möglich. Selbst wenn eine technische Möglichkeit gefunden würde, die Vornamen zumindest im Registerblatt vollständig bis hin zur ersten Eintragung der Gesellschaft zu verändern, würde der Persönlichkeitsschutz der Beteiligten nur verwirklicht, wenn auch alle anderen zur Auskunft vorliegenden Urkunden geändert würden. Im Übrigen gebe es gerade deshalb keine technische Möglichkeit zu einer vollständigen und nicht mehr nachvollziehbaren Änderung der Vornamen, weil das Register für den Rechtsverkehr zuverlässig vor Manipulationen geschützt werden müsse.

Gegen den Beschluss vom 6. Januar 2014 hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Februar 2014, beim Registergericht eingegangen am 5. Februar 2014, Beschwerde eingelegt und wegen der bereits verstrichenen Zeit am 20. Februar 2014 einen Antrag auf einstweilige Regelungsanordnung gestellt. Die Beteiligte ist der Auffassung, sie habe aus § 5 Abs. 1 TSG einen Anspruch darauf, dass der Name AB X. in der Weise aus dem Register gelöscht werde, dass die frühere Zuordnung dieses Namens zu ihr nicht ersichtlich werde.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Offenbarungsverbots seien mit dem rechtskräftigen Beschluss über die Geschlechtsangleichung gegeben. Es lägen auch keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses vor, die die vom Registergericht gewählte Form der Eintragung erforderlich machen würden. Das Prinzip der Registerpublizität werde durch die beantragte Änderung nicht verletzt. Bei formaler Betrachtung existiere eine Person mit dem Namen AB X. nicht mehr. Der Eintrag unter diesen Vornamen sei auch materiell von Anfang an unrichtig gewesen, weil sie, die Beteiligte, sich schon vor der Gründung der GmbH dem weiblichen Geschlecht zugehörig gefühlt habe. Unter praktischen Gesichtspunkten werde die Registerpublizität ebenfalls nicht verletzt. Über eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt werde ein Dritter letztlich - entweder durch sie selbst oder durch die Meldebehörde - die Information erhalten, dass sie seit Gründung der GmbH deren Geschäftsführerin sei.

Eine Löschung der männlichen Vornamen sei auch im Hinblick auf § 15 HGB nicht mit Gefahren für den Rechtsverkehr verbunden. Dies gelte sowohl für „Altfälle“ (mit geschäftlichen Kontakten zur GmbH schon vor der Eintragung des geänderten Namens) als auch für „Neufälle“. Mit der derzeitigen Form der Eintragung könne dagegen bei Dritten entweder die unzutreffende Vermutung aufkommen, es habe ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden, oder der Schluss auf die durchgeführte Geschlechtsangleichung gezogen werden. Ein Geschäftsführerwechsel werde im Geschäftsverkehr teilweise negativ bewertet, und die Offenlegung einer Geschlechtsangleichung werde vom Grundsatz der Registerpublizität weder gefordert noch abgedeckt. Es treffe auch nicht zu, dass ihr Persönlichkeitsschutz durch eine Änderung nur der Registereintragung nicht erreicht werden könne. Ihr wäre sehr wohl damit geholfen, wenn für Dritte nicht schon bei Einsicht in die Registerauszüge auf den ersten Blick erkennbar sei, dass sie eine Geschlechtsangleichung habe vornehmen lassen.

Jedenfalls habe gemäß § 5 Abs. 1 TSG eine Abwägung zwischen handelsregisterrechtlichen Belangen und ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stattzufinden. Letzteres habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen hohen Stellenwert und sei auch hier vorrangig. Es bestehe die Gefahr, dass sie in ihrer Intimsphäre bloßgestellt werde. Diese Gefahr sei durch die Veröffentlichung im Handelsregister besonders groß, weil dieses nach § 9 Abs. 1 HGB von jedem sogar unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses über ein Internetportal eingesehen werden könne.

Die Beteiligte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Handelsregister beim Amtsgericht Pinneberg, Blatt HRB XXX dergestalt zu berichtigen, dass allein Frau CD X. als Geschäftsführerin per (…) eingetragen und jeglicher Hinweis auf Herrn AB X. beseitigt wird.

Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17. März 2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt. Die Akten sind hier am 31. März 2014 eingegangen.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Beteiligte hat im Ergebnis keinen Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG darauf, dass die am (…) vorgenommene Eintragung der Betroffenen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg dahin geändert wird, dass die Beteiligte in Spalte 4 b) von vornherein ausschließlich mit ihren jetzigen weiblichen Vornamen bezeichnet wird und die zuvor geführten männlichen Vornamen nicht mehr aus dem Registerblatt ersichtlich sind.

1.

Hinsichtlich ihres Rechtsschutzziels hat die Beteiligte allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass sie nicht verlange, die frühere Eintragung der Betroffenen zur Registernummer HRB (…) des Amtsgerichts Hamburg oder gar die den Eintragungen zugrundeliegenden Urkunden zu ändern. Der Antrag ist ausschließlich an das Registergericht des Amtsgerichts Pinneberg gerichtet worden und eindeutig dahin formuliert worden, dass aus dem Handelsregister nicht mehr „die Voreintragung von AB X. als Geschäftsführer ersichtlich“ sein solle, „sondern nur die Eintragung von Frau CD X. als Geschäftsführerin per …“.

Es trifft auch nicht zu, dass die Änderung nur der Eintragung - ohne Änderungen im früheren Registerblatt und in den Eintragungsunterlagen - nicht geeignet wäre, den von der Beteiligten gewünschten Persönlichkeitsschutz zu erreichen. Ihr steht für den gestellten Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis zu, denn sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr schon damit geholfen sei, wenn nicht bereits bei der Einsicht in die Registerauszüge auf den ersten Blick erkennbar sei, dass sie früher dem männlichen Geschlecht zugeordnet gewesen sei. Die Beteiligte kann zwar nicht verhindern, dass interessierte Personen weitere Recherchen anhand der Eintragungsunterlagen durchführen, deren nachträgliche Abänderung das Registergericht zu Recht als unmöglich ansieht. Sie hat aber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass nicht bereits durch die im Geschäftsverkehr übliche Einsicht in das Registerblatt Informationen offengelegt werden, die ihre geschlechtliche Identität betreffen.

2.

Auf die beantragte Änderung des Registereintrages besteht indes kein Anspruch.

a.

Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die gesetzliche Regelung über das Offenbarungsverbot in Bezug auf die geänderten Vornamen in § 5 Abs. 1 TSG. Nach rechtskräftiger Namensänderung dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin nicht offenbart oder ausgeforscht werden, wenn nicht besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Da die Vornamen der Beteiligten durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts (…) vom 22. Oktober 2012 geändert worden sind, genießt sie grundsätzlich den Schutz des Offenbarungsverbotes.

Das Offenbarungsverbot trägt dem aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG folgenden Recht der Beteiligten auf informationelle Selbstbestimmung (dazu grundlegend BVerfGE 65, 1) Rechnung. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei die Einschränkung nicht weiter gehen darf, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfG, a. a. O.) Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt gerade im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes eine hohe Bedeutung zu. Die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft nämlich seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (BVerfG, NJW 1997, S. 1632 ff.).

Die Intimsphäre der Beteiligten ist auch betroffen, wenn durch das Registergericht die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Handelsregister mit seinem derzeitigen Inhalt gewährt wird und damit jeder Dritte nach § 9 Abs. 1 S. 1 HGB die Information erhalten kann, dass Geschäftsführer der Betroffenen zuvor Herr AB X. gewesen sei. Auch wenn es für den unbefangenen Betrachter näher liegen wird, von einem Geschäftsführerwechsel als von der Durchführung einer Geschlechtsangleichung auszugehen, liegt darin eine Offenbarung der früher geführten Vornamen der Geschäftsführerin durch staatliche Stellen. Die von der Beteiligten beanstandete Information wird zwar nicht im jeweiligen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister aufgeführt, ist aber aus dem chronologischen Auszug zu entnehmen, der zum gleichen Preis wie ein aktueller Auszug (derzeit 4,50 €) und ohne Probleme erhältlich ist.

Insoweit ist der Fall grundlegend anders gelagert als in Bezug auf die Frage, ob die Vornamensänderung noch durch die Meldebehörde gespeichert werden darf und der Betroffene ausreichend dadurch geschützt ist, dass die Offenbarung durch eine Auskunftssperre verhindert wird (dafür VG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 2012, 23 K 259/11, bei juris). Eine derartige Auskunftssperre kommt im Registerverfahren nicht in Betracht, weil das Handelsregister nicht mit dem Melderegister vergleichbar ist und seine Aufgaben ohne die Einsichtsmöglichkeit nicht mehr erfüllen könnte. Im Übrigen würde eine Auskunftssperre der Beteiligten nicht zu verbessertem Persönlichkeitsschutz verhelfen, sondern aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Maßnahme erst Recht Neugier wecken und zudem die geschäftliche Betätigung der Betroffenen erschweren. Der Beteiligten ist gerade daran gelegen, dass überhaupt keine Auffälligkeit in Bezug auf ihre Person auf den ersten Blick zu erkennen ist.

b.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Menschen, der eine Geschlechtsangleichung hat vornehmen lassen, ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht schrankenlos gewährleistet. Dem hat der Gesetzgeber bereits mit der Regelung in § 5 Abs. 1 TSG Rechnung getragen, wonach das Verbot der Erteilung von Informationen über den früher geführten Vornamen nur mit dem einschränkenden Zusatz besteht: „…, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird“.

Die von der Beteiligten begehrte - nachträgliche und für den Nutzer gerade nicht transparente - Änderung einer bereits abgeschlossenen Eintragung steht im Widerspruch zu dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse aller anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters stets gewährleistet ist. Dies gilt auch bei solchen Eintragungen, die - wie die nach § 39 Abs. 1 GmbHG vorzunehmende Anmeldung von Änderungen in den Personen der Geschäftsführer - nur deklaratorisch und nicht konstitutiv wirken.

Nach § 8a Abs. 1 HGB in der durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) zum 1. Januar 2007 eingeführten Fassung wird eine Eintragung in das Handelsregister wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann (Unterstreichung durch den Senat). Die näheren technischen Maßgaben sind aufgrund der Ermächtigung in § 387 Abs. 2 FamFG in § 47 ff. HRV geregelt. Nach § 47 Abs. 1 S. 2 HRV sind Dokumente in inhaltlich unveränderbarer Form zu speichern.

Diesen Anforderungen entspricht auch das in Schleswig-Holstein genutzte Registerautomationssystem AUREG. Die mit der Signatur der Registerrichterin versehene Eintragung der Betroffenen vom (…), in der unter anderem als Geschäftsführer „1. X., AB, …“ aufgeführt ist, kann nicht nachträglich inhaltlich geändert werden. Das Registersystem würde eine solche Änderung nicht akzeptieren. Selbst Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können nur auf eindeutige Weise berichtigt werden (vgl. § 17 Abs. 1 HRV). Möglich ist nur die Eintragung einer Änderung, wie sie auch erfolgt ist. Das Register ist jetzt richtig, indem nur noch die weiblichen Vornamen der Beteiligten zum aktuellen Inhalt gehören, und war es auch mit den früheren männlichen Vornamen, die im chronologischen Auszug noch erkennbar sind.

Der Senat verkennt nicht, dass rein technische Grenzen kein Hindernis darstellen könnten, wenn die Beteiligte eine verfassungsrechtlich geschützte Position hätte, die es gebieten würde, das System notfalls anders programmieren zu lassen. Dies ist aber nicht der Fall. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten, gegenüber dem Recht der Beteiligten auf vollständigen Schutz ihrer informationellen Selbstbestimmung.

Ob eine andere Programmierung des Registerautomationssystems vorzunehmen ist, hängt nämlich nicht nur davon ab, ob dem Rechtsverkehr im konkreten Fall der Betroffenen Nachteile drohen würden, wenn die Eintragung vom (…) nachträglich geändert würde. Es mag sein, dass der Mehraufwand an Recherchen für den einzelnen Gläubiger so gering ist, dass das Interesse der Beteiligten daran, keine Spekulationen über die Hintergründe der Änderung aufkommen zu lassen, schwerer wiegen würde. Auch besteht zweifellos kein Interesse der Allgemeinheit daran, etwas über das geschlechtliche Zugehörigkeitsgefühl eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin zu erfahren. Die Vertrauenswürdigkeit der Beteiligten hängt nicht davon ab, ob ihre rechtliche Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht erst im Verfahren nach dem TSG herbeigeführt worden ist. Die alleinige Betrachtung dieser Umstände greift jedoch zu kurz.

Die Zuverlässigkeit des elektronischen Registers würde vielmehr insgesamt in Frage gestellt, wenn die Eintragungen - anders als in § 8a Abs. 1 HGB vorausgesetzt - gerade nicht mehr in der Weise gespeichert würden, dass sie auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können. Wenn das Registersystem so programmiert würde, dass es auch nachträgliche Änderungen einer abgeschlossenen Eintragung im Registerblatt akzeptieren würde, würde es seine Eignung für die Zwecke des sicheren elektronischen Rechtsverkehrs verlieren.

In Fällen, in denen eine im Handelsregister eingetragene natürliche Person im Verfahren nach dem TSG einen anderen Vornamen annimmt, führt der Vorrang für den sicheren elektronischen Rechtsverkehr zwar dazu, dass ein Außenstehender aus der Eintragung des neuen Vornamens zutreffende Schlüsse ziehen und sich zumindest denken kann, dass eine Geschlechtsangleichung stattgefunden habe. Dies ist aber im Einzelfall hinzunehmen.

Das Registergericht ist gehalten, bei der Gestaltung der Eintragung Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu nehmen und nicht etwa in einem Übergangstext nach § 16a HRV ausdrücklich auf eine „Namensänderung nach dem TSG“ hinzuweisen oder den Beschluss über die Geschlechtsangleichung in den einsehbaren Registerordner zu verschieben. Von derartigen vermeidbaren Belastungen hat das Registergericht bei der Änderungseintragung vom (…) auch abgesehen. Einen noch weiter gehenden Schutz durch eine Änderung der erstmaligen Eintragung im Register des Amtsgerichts Pinneberg vom (…), welche nicht als Änderung zu erkennen ist, kann die Beteiligte dagegen nicht erreichen.

c.

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Beteiligte auch ohne eine Änderung abgeschlossener Registereintragungen erreichen kann, dass ihre zuvor geführten männlichen Vornamen nicht auf den ersten Blick aus dem Registerauszug der Betroffenen erkennbar sind. Diese Folge könnte sie jedenfalls im Falle einer Sitzverlegung in einen anderen Gerichtsbezirk herbeiführen, weil dann ein neues Registerblatt für die Betroffene anzulegen wäre. Dann wäre zwar nach § 20 HRV im neuen Registerblatt auf das alte zu verweisen (und umgekehrt), so dass für den Rechtsverkehr keine relevanten Informationen verlorengehen würden. Im neuen Registerblatt selbst wären aber nur noch die aktuellen Namen der Geschäftsführerinnen anzugeben.

Ob dieses Ergebnis auch ohne Sitzverlegung erreicht werden könnte, kann für die Entscheidung dahinstehen, weil die Beteiligte nicht die Umschreibung der Betroffenen auf ein neues Registerblatt beantragt hat, sondern die Änderung der ursprünglichen Geschäftsführereintragung unter männlichen Vornamen. Eine Umschreibung in entsprechender Anwendung des § 21 HRV ist aber durchaus in Betracht zu ziehen. In dieser (der Zweckmäßigkeit dienenden) Vorschrift ist die Umschreibung des Registerblattes wegen Unübersichtlichkeit geregelt. Im Einzelfall kann die Umschreibung aber auch aus sachlichen Gründen geboten sein.

Im Grundbuchverfahren ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings die Anwendung der entsprechenden Vorschrift in § 28 GBV - zu Recht - für solche Fälle abgelehnt worden, in denen der Grundstückseigentümer durch die Umschreibung erreichen wollte, dass gelöschte Zwangssicherungshypotheken und Zwangsversteigerungsvermerke nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich sein sollten (OLG München, NotBZ 2014, S. 117 f.; OLG Celle, FGPrax 2013, S. 146 f.).

Die Interessenlage kann jedoch in Fällen einer Vornamensänderung bei Geschlechtsangleichung anders zu beurteilen sein. Es dürfte relativ selten vorkommen, dass im Anschluss an eine Namensänderung nach dem TSG eine Handelsregistereintragung geändert wird. Die Mehrarbeit für die Gerichte durch Umschreibungen würde dementsprechend nicht ins Gewicht fallen. Vor allem aber ist das Interesse, ein Auseinanderfallen von körperlichem Geschlecht und eigenem Zugehörigkeitsempfinden nicht zu offenbaren, weit höher zu bewerten, als der Wunsch, die für den Rechtsverkehr durchaus relevante frühere Eintragung von Zwangsmaßnahmen zu verbergen. Aus dem Offenbarungsverbot für Adoptionen nach § 1758 Abs. 1 BGB kann jedenfalls folgen, dass ein Grundbuchblatt in entsprechender Anwendung des § 28 GBV umzuschreiben ist (Senat, NJW-RR 1990, S. 23).

3.

Der am 20. Februar 2014 gestellte Antrag der Beteiligten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos, weil der Senat sogleich in der Hauptsache entscheidet. Er wäre im Übrigen zurückzuweisen, weil keine ausreichenden Erfolgsaussichten in der Sache bestehen.

4.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zu. Die Frage, ob es nach § 5 Abs. 1 TSG sowie im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geboten ist, nachträglich einen Eintrag im Handelsregister zu verändern und jeden Hinweis auf die vor einer Geschlechtsangleichung geführten Vornamen einer Person aus dem Register zu beseitigen, ist von grundsätzlicher Bedeutung und klärungsbedürftig. Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu existiert nicht. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.