VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2014 - 9 S 203/14
Fundstelle
openJur 2014, 9641
  • Rkr:

Von § 112 a Abs. 3 Nr. 1 BRAO sind auch Klagegegenstände erfasst, die eine in der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz liegende Entscheidung lediglich "betreffen", d.h. mit dieser in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang stehen. Hierzu gehört jedenfalls auch die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 168 Abs. 2 BRAO.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 - 3 K 2243/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 Abs. 1, §§ 147 bis 149 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet.

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg für das streitgegenständliche Rechtsschutzbegehren - Verpflichtung des Beklagten zur Gewähr vollständiger Akteneinsicht und Benennung des Klägers aus den Vorschlagslisten für die Zulassung zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach §§ 164, 168 Abs. 2 BRAO - nicht eröffnet ist.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Zutreffend nimmt der Kläger an, dass eine Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Allerdings enthält solche Sonderzuweisungen der durch Art. 1 des Gesetzes vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449) mit Wirkung vom 01.09.2009 eingeführte § 112a der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 01.08.1959 (BGBl. I S. 565, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 10.10.2013, BGBl. I S. 3786 - BRAO -). Dabei regelt § 112a Abs. 1 BRAO die sachliche Zuständigkeit des - jeweiligen - Anwaltsgerichtshofs (vgl. §§ 100 bis 105 BRAO) in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, während dessen Absätze 2 und 3 den Bundesgerichtshof als Instanz- (Abs. 2) oder Ausgangsgericht in besonders genannten Fällen (Abs. 3) bestimmt.

Nach § 112a Abs. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten „nach diesem Gesetz“, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Da die vom Kläger angegriffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens zu seiner - erstrebten - Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ergriffen wurden und dieses Verfahren allein in §§ 164 bis 170 BRAO geregelt ist, betrifft der beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Rechtsstreit eine „öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 112a Abs. 1 BRAO. Diese Streitigkeit ist auch nicht anwaltsgerichtlicher Art, denn die Zuständigkeit der Anwaltsgerichte nach §§ 92-96 BRAO beschränkt sich nach § 119 BRAO auf Verfahren nach §§ 113 bis 115c BRAO, also die Ahndung schuldhafter Verletzungen anwaltlicher Pflichten, sowie die Entscheidung über eine einem Rechtsanwalt erteilte Rüge nach §§ 74, 74a BRAO (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10 -, NJW 2011, 2303). Sie ist auch nicht dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zugewiesen, denn im Verhältnis zu § 40 Abs. 1 VwGO ist § 112a Abs. 1, 2 und 3 BRAO mit seiner Umschreibung der Zuständigkeiten des Anwaltsgerichtshofs bzw. des Bundesgerichtshofes die speziellere Regelung (vgl. Senatsbeschluss vom 26.07.2012 - 9 S 882/11 -, ESVGH 63, 90 und Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2011 - OVG 12 L 25.11 und 26.11 -, Juris; vgl. Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 2014, § 112a Rn. 1).

2. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach der gegenüber § 112a Abs. 1 BRAO spezielleren Norm des § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO begründet. Danach entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen dieser Regelung vorliegen. Zur Begründung wird in erster Linie auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:

Der Kläger greift seine Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof an und begehrt im Zusammenhang damit vollständige Akteneinsicht. Die Benennung nimmt nach Abschluss des in § 168 Abs. 1 BRAO geregelten Verfahrens der Wahlausschuss vor, § 168 Abs. 2 BRAO. Dieser besteht nach § 165 Abs. 1 BRAO aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Auch wenn der Wahlausschuss von den in § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO genannten Gremien verschieden und in dieser Norm nicht aufgeführt ist, so betrifft doch auch eine Klage, die - wie im vorliegenden Fall - die Nichtberücksichtigung einer bestimmten Person bei einer Entscheidung nach § 168 Abs. 2 BRAO zum Gegenstand hat, eine Entscheidung, für die das Bundesministerium der Justiz im Sinne von § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO zuständig ist.

Bereits aus dem Wortlaut der Norm folgt, dass davon nicht lediglich Klagen erfasst sind, die sich gegen eine in der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz liegende und von diesem selbst und unmittelbar getroffene Entscheidung wenden. Vielmehr sind auch Klagegegenstände erfasst, die eine derartige Entscheidung lediglich „betreffen“, d.h. mit dieser in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang stehen. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfällt daher nicht schon zwingend deshalb, weil das Ministerium nicht Autor der ablehnenden Mitteilung an den Kläger vom 29.07.2013 ist.

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die im vorliegenden Verfahren streitige Zusammensetzung der dem Ministerium vorzulegenden Liste allein durch den Wahlausschuss erfolgt (§ 168 Abs. 2 BRAO) und dieses „Wahlergebnis“ im Sinne des § 169 Abs. 1 BRAO die Entscheidung des Ministeriums nach § 170 Abs. 1 BRAO insoweit vorprägt, als die zuzulassenden Rechtanwälte oder Rechtsanwältinnen dieser Vorschlagsliste nach § 168 Abs. 2 BRAO zu entnehmen sind (Deckenbrock, a.a.O., § 112c Rn. 8). Dennoch handelt es sich bei der Auswahl künftiger Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof um ein - wenn auch mehrstufiges, so doch - einheitliches Verfahren, das mit der Einreichung der Vorschlagslisten gemäß § 166 BRAO beginnt, mit der Auswahlentscheidung des Wahlausschusses fortgeführt wird und mit der Zulassung durch das Bundesministerium der Justiz endet. Innerhalb dieses zumindest insoweit im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums liegenden Verfahrens ist ein Scheitern bereits bei der Aufnahme in die „Benannten-Liste“ als vorgezogene Ablehnung der Zulassung im Rahmen des Zulassungsverfahrens anzusehen. Diese Wahlentscheidung steht damit in engem Zusammenhang mit der Zulassungsentscheidung des Bundesministeriums der Justiz und ist daher unter § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO zu fassen (vgl. Deckenbrock, a.a.O., § 112a Rn. 22). Auch wenn in der einschlägigen Literatur Streit darüber besteht, ob bereits ein Rechtsstreit über die Aufnahme in die Vorschlagsliste des § 166 Abs. 1 BRAO in jedem Fall vor dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs zu führen ist (dafür Deckenbrock, a.a.O., § 112a Rn. 22, wohl auch Böhnlein, in: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Aufl. 2012 § 112a Rn. 34; dagegen Hartung, in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 21-30), so besteht doch Einigkeit darüber, dass jedenfalls die Entscheidung nach § 168 Abs. 2 BRAO - bereits - die „Zuständigkeit“ des Ministeriums im weiteren Sinne betrifft und die gerichtliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nach sich zieht (neben Deckenbrock, a.a.O., § 112a Rn. 22 und Böhnlein, a.a.O., § 112a Rn. 34 auch Hartung, a.a.O., § 168 Rn. 35).

Die sich aus dieser weiten Fassung des Wortlauts ergebende verfahrensrechtliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Aus der Begründung des „Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften“, als dessen Art. 1 Nr. 42 u.a. § 112a BRAO in das Gesetz aufgenommen wurde (vgl. Gesetz vom 30.07.2009, BGBl. I S. 2449), geht klar hervor, dass die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für „Einzelfallentscheidungen des Bundesministeriums der Justiz“ unverändert fortdauern sollte. Hierunter sei auch „die Wahlanfechtung der nicht in die Vorschlagsliste für die Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber“ zu rechnen, „da für die Zulassung das Bundesministerium der Justiz zuständig ist“ (BT-Drucks. 16/11385 v. 17.12.2008 S. 41; zur entsprechenden Zuständigkeit des BGH vor Einfügung des Vierten Abschnitts [§§ 112a bis 112f] in den Fünften Teil der BRAO vgl. nur Hartung, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl. 2004, § 168 Rn. 15, und Jessnitzer/Blumberg, Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Aufl. 1998, § 168 Rn. 2, beide unter Hinweis auf § 223 und § 163 Satz 2 BRAO a.F.).

Hinsichtlich sich daraus ergebender struktureller oder im Einzelfall auch persönlicher Verflechtungen und den prozessualen Möglichkeiten, daraus möglicherweise folgenden Unzuträglichkeiten zu begegnen, wird gleichfalls auf die zutreffenden Ausführungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, da für die Zurückweisung einer nicht nach anderen Vorschriften gebührenfreien Beschwerde in Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine feste Gebühr in Höhe von 60,- EUR vorgesehen ist.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.