VG Gießen, Urteil vom 12.11.2013 - 8 K 818/13.GI
Fundstelle
openJur 2014, 3788
  • Rkr:

1. Zur Klärung der Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung - hier der Frage, ob eine kirchliche Stiftung vorliegt - ist grundsätzlich ein statusrechtliches Verfahren vorrangig durchzuführen. 2. Die Normen über aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Stiftungsaufsicht sind nicht drittschützend.3. Ist streitig, welchen Status eine Stiftung besitzt (kirchlich oder nicht kirchlich) und wurde es jahrzehntelang von der Kirche unterlassen, den Status zu klären, kann die Kirche nicht mit Erfolg unter Hinweis auf Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV und der Behauptung, es liege eine kirchliche Stiftung vor, gegen die die Stiftung betreffenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (hier: Genehmigung einer Satzung) vorgehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,wendet sich gegen die Genehmigung einer Satzung der beigeladenen Stiftung.

Mit Bescheid vom 03.01.2012 genehmigte der Beklagte eine Satzung der Beigeladenen.

Die Beigeladene, deren Gründung nicht nachweisbar ist, deren Ansätze sich aber - zumindest hinsichtlich verschiedener Vermögensmassen - bis in das Jahr 1267 zurückverfolgen lassen, ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, nämlich der Marien-Kirche, der Remigius-Kirche zu A-Stadt, der Pfarrhäuser zu A-Stadt in der Kirchgasse 4 und in der Pfnorrstraße 9 und des Friedhofs in der Gemarkung A-Stadt, Am Kreichborn 3.

Da eine Stiftungssatzung historisch nicht nachweisbar vorlag,errichtete die Beigeladene am 20.12.2011 eine Satzung. Diese genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 03.01.2012.

Wegen des nicht eindeutigen Rechtscharakters der Beigeladenen als Stiftung schlossen die Beigeladene und der Beklagte am 11.07.2012 einen gerichtlichen Vergleich vor der erkennenden Kammer im Verfahren 8 K 332/12.GI mit dem Inhalt, dass die Beigeladene „jedenfalls ab Genehmigung der Satzung durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 03.01.2012“ als rechtsfähige Stiftung anzusehen sei. Zugleich wurden Teile der Satzung geändert.

Gegen den Bescheid vom 03.01.2012 hat die Klägerin am 27.12.2012bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:

Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig, da die Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde ein Verwaltungsakt sei. Sie,die Klägerin, sei auch klagebefugt, weil sie geltend machen könne,durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten betroffen zu sein. Da es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts handele, sei diese der Klägerin verfassungsrechtlich zugeordnet, was zur Folge habe, dass die Kirche nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV bei deren Verwaltung mitwirken dürfe.

Aus der Nichteinleitung eines Statusfeststellungsverfahrens könnten keine negativen Folgen für das Rechtsschutzbedürfnis der Klage hergeleitet werden. Durch ein solches Verfahren hätte die Satzungsgenehmigung und auch die Verletzung von Beteiligungsrechten der Kirche nicht erfolgreich angegriffen werden können. Das Rechtsschutzziel eines statusrechtlichen Verfahrens und das der vorliegenden Anfechtungsklage seien nicht vergleichbar.

Die Klage sei auch begründet. Die Genehmigung der Stiftungssatzung sei formell rechtswidrig, da der Beklagte nicht im Einvernehmen mit der Klägerin gehandelt habe. Die Beigeladene sei eine rechtsfähige kirchliche Stiftung staatlichen bürgerlichen Rechts, weshalb der Beklagte das Einvernehmen der Kirche zur Satzungsgenehmigung habe einholen müssen.

Die Genehmigung sei materiell rechtswidrig. Sie verstoße gegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV. Es handele sich bei der Beigeladenen, um eine (rechtsfähige)kirchliche Stiftung staatlichen Rechts. Durch die Satzungsgenehmigung sei ihr, der Klägerin, Kirchengut im weiteren Sinne entzogen worden. Ein Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht liege zunächst schon darin begründet, dass eine kirchliche Stiftung inzident verweltlicht worden sei.

Nach § 20 Abs. 1 HessStiftG sei eine kirchliche Stiftung (weltlichen Rechts), eine solche, die überwiegend kirchlichen,karitativen oder religiösen Zwecken einer Kirche gewidmete Stiftung, die organisatorisch mit der Kirche verbunden sei oder deren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllt werden könne. Nach dem mutmaßlichen Stifterwillen im Zeitraum der Entstehung der Beigeladenen habe sowohl eine kirchliche Aufgabe als auch eine gewollte organisatorische Verbindung mit der Kirche bestanden.

Die beigeladene Stiftung gehe auf die sogenannte „Alte Präsenz“ zurück. Sie umfasse das ehemals katholische Kirchenvermögen, das höchstwahrscheinlich aus dem in das Kloster Marienborn inkorporierten Vermögen der katholischen Pfarrei A-Stadt und auch aus Einnahmen aus den Stiftungen zur Remigius- und Marien-Kirche zu A-Stadt, der Herrgottskirche und der Bruderschaft St. Sebastian bestanden habe. Darin seien auch verschiedene kleinere Stiftungen aufgegangen. Für die Existenz einer verselbständigten zweckgewidmeten Vermögensmasse, die als Stiftung bezeichnet werden könne, spreche der Name . Als „Präsenz“ habe man im Mittelalter einen Fonds bezeichnet, der die körperliche Anwesenheit der Kleriker besoldet und aus verschiedensten Stiftungen bestanden habe und aus dem die sogenannten Präsenzgelder und Präsenzfrüchte den in Betracht kommenden Klerikern gereicht worden seien.

Seit jeher sei die Beigeladene im Grundbuch als Eigentümerin von Grundstücken eingetragen. Der Status als kirchliche Stiftung lasse sich anhand der vorgelegten Dokumente unter Beachtung der geschichtlichen Besonderheiten, denen die Stiftung unterlegen habe,begründen. Es handele sich bei der Beigeladenen um eine sogenannte „historische“ Stiftung oder Altstiftung, da ihre Entstehungszeit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB liege.Aus diesem Grund sei die Statusbestimmung naturgemäß mit großen Schwierigkeiten verbunden. Das dürfe aber nicht dazu führen, dass man eine Statusbestimmung für ausgeschlossen halte und dies unterlasse.

Bei einer historischen Stiftung habe die Einordnung zwar nach den geltenden Vorschriften des Landesstiftungsrechts unter Beachtung einer verfassungskonformen Auslegung zu erfolgen. Für die Prüfung der einzelnen Merkmale sei aber der historische Stifterwille maßgebend. Denn dieser sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 73, 85) für die Stiftung dauernd konstitutiv. Sei der Stifterwille - wie im vorliegenden Fall - nicht dokumentiert, sei der mutmaßliche Stifterwille zu erforschen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür sei das historische Stiftungsgeschäft.

Die „Alte Präsenz“, auf welche die Beigeladene zurückgehe, umfasse das ehemalige katholische Kirchenvermögen.Darin seien auch verschiedene kleinere Stiftungen aufgegangen, die allesamt einen Bezug zur Liturgie gehabt hätten. Die damals zusammengefassten Stiftungen hätten somit nach dem mutmaßlichen Willen der einzelnen Stifter zum maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung(en) allesamt eine kirchliche Aufgabe gehabt und seien nach deren Willen auch der Aufsicht des Bischofs, mithin der katholischen Kirche, unterstellt gewesen. Im historischen Verlauf habe die Beigeladene als kirchliche Stiftung weiter existiert. Dafür lasse sich beispielsweise anführen, dass in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts der Kirchenkasten (fabrica ecclesia) in die Beigeladene übergegangen sei und diese dadurch alle kirchlichen Baulasten und andere kirchliche Verpflichtungen übernommen habe.

An dieser Einordnung habe die Reformation nichts geändert. Die Stiftung sei auch durch die reichsständische bzw.gräfliche/fürstliche Verwaltung nicht verweltlicht, sondern der heutigen Unterscheidung entsprechend der evangelischen Kirche zugeordnet worden. Eine wirkliche Trennung von Kirche und Staat habe sich erst durch die Weimarer Reichsverfassung 1919verwirklicht. Insbesondere zeigten die Zustiftungen der Jahre 1601und 1632 („Neue Präsenz“, „Letzte Präsenz“)durch die Fürsten, dass diese die Beigeladene als abgetrennte Vermögensmasse geachtet hätten und dieses eben gerade nicht im Rahmen der Reformation mit ihrem Privatvermögen verschmolzen sei.Eine Donation an das eigene Privatvermögen hätte keinen Sinn gehabt. Zugleich hätten die Fürsten im Rahmen der Zustiftungen den kirchlichen Charakter der Beigeladenen unterstrichen, weil sie in den Donationsurkunden ausdrücklich ihre christliche Verpflichtung als Fürsten betont hätten. Zudem stamme das Vermögen vollständig aus säkularisiertem Kirchenvermögen. Auch eine Neuerrichtung der Stiftung sei damit nicht verbunden gewesen. Noch im Jahre 1817 sei kirchliches Vermögen auf die Beigeladene übergegangen, als das Vermögen der lutherischen Pfarrei „A-Stadt III“ dem Vermögen der Stiftung zugelegt worden sei. Ebenfalls sprächen die im Weiteren zusätzlich verfolgten Schulzwecke auch nicht gegen eine kirchliche Stiftung.

Durch die Nichtbeteiligung im stiftungsaufsichtlichen Verfahren seien § 20 Abs. 2 HessStiftG bzw. § 9 Abs. 1 S. 1 erste Variante S.3 HessStiftG i.V. m. Art. 140 GG i.V. m. Art. 137 Abs. 3, 138 Abs.2 WRV verletzt. Bei der Genehmigung der Satzungsänderung hätte der Beklagte das Einvernehmen der Kirche einholen müssen. Denn die Satzungsänderung stelle zugleich eine Zweckänderung dar. Mit der Genehmigung der Stiftungssatzung sei inzident der Status der Stiftung für die Zukunft hinein als (weltliche) Stiftung bürgerlichen Rechts festgelegt und der Stiftungszweck auf diese Weise von einem kirchlichen in einen weltlichen geändert worden.Sie, die Klägerin, sei zwar angehört, jedoch sei nie ein Einvernehmen der Klägerin zur Stiftungssatzung eingeholt worden.Durch die ungeschickte Formulierung in ihrem, der Klägerin,Schreiben vom 31.05.2011 habe sie, die Klägerin, nicht darauf verzichtet, geltend zu machen, dass die Beigeladene eine kirchliche Stiftung sei. Im späteren Verlauf der Korrespondenz habe sie sogar mehrfach betont, dass die Beigeladene eine kirchliche Stiftung sei und gebeten, man möge ihr, der Klägerin, den Satzungsentwurf zuleiten. Noch am 09.12.2011 habe sie, die Klägerin, geschrieben,dass der Status als kirchliche Stiftung aufgrund der bestätigenden Gutachten weiter von der Stiftungsaufsicht zu prüfen sei und sie,die Klägerin, sich ferner die Stellung eines Antrags auf Feststellung der kirchlichen Rechtsnatur vorbehalte.

Die Vorschriften für die Entstehung einer Stiftung nach den §§80 bis 84 BGB würden schon deshalb nicht gelten, weil die Stiftung bereits bestanden habe. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1HessStiftG lägen vor. Es bestehe eine organisatorische Verbundenheit der Beigeladenen mit ihr, der Klägerin. Wegen der verfassungskonformen Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 20Abs. 1 HessStiftG genüge es für eine organisatorische Anbindung,dass der ursprüngliche Wille des bzw. der Stifter dahingehe, eine Stiftung zu errichten, die unter kirchlicher Aufsicht stehe.Außerdem sei die Beigeladene eine Stiftung, deren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllt werden könne. Diese Tatbestandsalternative liege stets dann vor, wenn eine Stiftung dem Erhalt eines Kirchengebäudes diene. § 2 der Satzung der Beigeladenen schreibe als Zweck der Beigeladenen die Unterhaltung der Marien-Kirche und der Remigiuskirche zu A-Stadt vor. Gegen eine solche Einschätzung spreche auch nicht, dass sich ein ursprünglicher Stifterwille nicht feststellen lasse. Es könne nicht zulässig sein, die Erforschung des ursprünglichen Stifterwillens wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten zu unterlassen.Ansonsten bestünde die Gefahr, dass durch eine Gerichtsentscheidung eine andere Einordnung der Stiftung erfolge, als sie der Stifter vorgenommen habe.

Die vom Beklagten genannten Anforderungen an die organisatorische Verbindung zu einer Kirche beträfen jeweils nicht den Fall einer Altstiftung. Deren Übertragbarkeit auf die Altstiftungen und damit auch auf den vorliegenden Fall sei aber sowohl im Grunde nach als auch im Ausmaß in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Dies gelte insbesondere wegen der verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Tatbestandsmerkmal „sinnvolle Zweckerfüllung nur in Verbindung mit einer Kirche“ liege ebenfalls vor. Der Beklagte habe selbst vorgetragen, Zweck der Beigeladenen sei es, die Nutzung der Gebäude durch die Kirchengemeinde in A-Stadt zu ermöglichen.

Oberstes Prinzip des Stiftungsrechts sei der Stifterwille.Diesem sei bei Anwendung des geltenden Rechts zur Geltung zu verhelfen. Bei der Ermittlung des ursprünglichen Stifterwillens hätte der Beklagte alle Umstände heranziehen müssen, die „das historisch-gesellschaftliche Milieu“, innerhalb dessen die Beigeladene entstanden sei, geprägt hätten. Dabei hätte sich herausgestellt, dass es sich bei einer „Präsenz“ doch um eine bestimmte Form kirchlichen Vermögens gehandelt habe. Sie ähnele der Pfründestiftung, unterscheide sich jedoch insoweit, als die Präsenzgelder täglich und nur an diejenigen Geistlichen gezahlt worden seien, die persönlich bei Messen anwesend gewesen seien.

Der mutmaßliche Stifterwille hätte eher eine Zuordnung zur Klägerin gestützt als eine zum Staat. Ein Rechtsakt, der die Beigeladenen säkularisiert habe, gebe es nicht und Art. 138 Abs. 2GG verbiete die Säkularisation von Stiftungen durch Beseitigung der aus dem Stifterwillen entstandenen Zweckbindung mittels Ent- oder Umwidmung.

Die Herkunft der Vermögensmassen sei kein maßgebliches Kriterium im Sinne eines Tatbestandsmerkmals von § 20 Abs. 1 HessStiftG, aber ein in die Gesamtschau aufzunehmendes Indiz bei der verfassungskonformen Anwendung dieser Norm.

Die Bezeichnung „Präsenz“ beziehe sich auf eine besondere Rechtsform im kirchlichen Stiftungswesen, die dem Beklagten hätte bekannt sein müssen, weil zwei weitere rechtsfähige kirchliche Stiftungen mit diesem Namen in Hessen existierten,nämlich die Präsenz zu Hanau und die Präsenz Windecken. Beide Stiftungen verfolgten wie die Präsenz zu A-Stadt den Zweck, mit ihren Einkünften aus Grundbesitz und sonstigem Vermögen Kirchengebäude bzw. Pfarrhäuser zu erhalten.

Hinsichtlich der früher gegebenen Verwaltung der Beigeladenen durch ein Konsistorium sei auch keine Verweltlichung der Beigeladenen eingetreten. Eine landesherrliche Behörde wie das Konsistorium sei wegen der Besonderheiten in der Zeit des „landesherrlichen Kirchenregiments“ nicht automatisch eine staatliche Behörde. Die Ausübung der Herrschaftsgewalt des Fürsten habe im Rahmen seiner Kirchengewalt erfolgen müssen, da die Stiftung von jeher eine kirchliche Aufgabe erfüllt habe. Sie, die Klägerin, müsse nicht den aktuellen Status quo der Stiftung gegen sich gelten lassen. Er spiele bei der Einordnung einer alten kirchlichen Stiftung keine Rolle.

Es liege auch keine Verwirkung vor.

Die Klägerin beantragt,

die Genehmigung der Satzungsänderung des Beklagten für die Beigeladenen vom 03.01.2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, an der Zulässigkeit der Klage bestünden Zweifel,da vor Klageerhebung ein Antrag auf Feststellung der Rechtsnatur der Beigeladenen nach § 22 HStiftG hätte gestellt werden können.Die Klage sei auch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 03.01.2012 sei zu Recht ergangen. Eines Einvernehmens der Klägerin für den Erlass des genannten Bescheides habe es nicht bedurft, weil es sich bei der Beigeladenen um eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts handele, nicht aber um eine kirchliche Stiftung. Mangels Vorliegens einer vielleicht noch nie existierenden, zumindest aber nicht mehr auffindbaren schriftlichen Stiftungssatzung der Beigeladenen sei mit dem angegriffenen Bescheid vom 03.01.2012 weder eine Satzung noch der Stiftungszweck der Beigeladenen geändert worden. Vielmehr sei mit der Satzungsgenehmigung im Bescheid vom 03.01.2012 auf Grund des Status quo der Beigeladenen und unter Berücksichtigung deren noch feststellbaren historischen Entwicklung eine Satzung der Beigeladenen verbindlich festgestellt worden. Eine explizite Rechtsgrundlage hierfür gebe es zwar nicht. Für die Satzungsgenehmigung vom 03.01.2012 sei jedoch § 24 HessStiftGi.V.m. Art. 163 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) i.V.m. § 85 BGB heranzuziehen.

Die Beigeladene sei keine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20Abs. 1 HessStiftG. Die Beurteilung, ob Stiftungen, die bereits in der Zeit vor Inkrafttreten des BGB existierten, überhaupt rechtsfähig seien, müsse im jeweiligen Einzelfall anhand von Indizien wie der Existenz von Stiftungsorganen,Grundbucheintragungen und der Rechtsgeschichte geklärt werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beurteilung und die Behandlung einer Jahrhunderte alten Stiftung über einen längeren Zeitraum als rechtsfähig zur gewohnheitsrechtlichen Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit führe.

Die Beigeladene sei im 19. Jahrhundert als eine „Milde Stiftung“ im Sinne des Art. 44 der Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen vom 17.12.1820 angesehen und damit mit einer eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und seither entsprechend im Rechtsverkehr aufgetreten und behandelt worden. Ob die Beigeladene bereits vor dem 19. Jahrhundert als eine eigenständige Rechtspersönlichkeit vorhanden bzw. eingestuft worden sei, sei für die Frage, ob es sich überhaupt um eine selbständige Stiftung handele, nicht von Relevanz.

Die Beigeladene sei keine kirchliche Stiftung. Nach § 20 Abs. 1HessStiftG liege eine solche vor, wenn sie überwiegend kirchlichen,diakonischen, karitativen oder religiösen Zwecken gewidmet und organisatorisch mit der Kirche verbunden oder durch den Stiftungszweck nur sinnvoll mit der Kirche erfüllbar sei. Diese Voraussetzungen müssten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hessischen Stiftungsgesetzes, also am 01.05.1966, vorgelegen haben.

Zwar verfolge die Beigeladene im Hinblick auf die Erhaltung und Sicherung des Bestandes sowie die Nutzbarkeit zweier Kirchen auch kirchliche Zwecke. Es fehle aber an einer organisatorischen Verbundenheit mit der Klägerin. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hessischen Stiftungsgesetzes habe eine solche organisatorische Verbindung jedenfalls nicht vorgelegen. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich kein anderes Ergebnis. Denn der vorliegende Fall unterscheide sich in mehrfacher Hinsicht von dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall. Es lasse sich nämlich ein ursprünglicher Stifterwille, der auf eine organisatorische Verbindung mit der Kirche gerichtet sei, nicht feststellen. Die Ursprünge der Beigeladenen als selbständige Rechtspersönlichkeit seien nämlich unklar. Kein Beleg für die organisatorische Verbundenheit mit der Kirche sei darin zu sehen, dass das im 12. Jahrhundert vorhandene Vermögen vom Kloster Marienborn verwaltet worden sei und dieses unter Aufsicht des katholischen Bischofs gestanden habe. Denn zum damaligen Zeitpunkt sei noch keine rechtlich verselbständigte Rechtspersönlichkeit vorhanden gewesen, die man mit einer rechtlich selbständigen Stiftung gleichsetzen könne. Daher habe es damals keinen Stifter und somit auch keinen maßgeblichen Stifterwillen gegeben. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob aus der organisatorischen Verbundenheit mit der Altkirche, d. h. der katholischen Kirche,geschlossen werden könne, dass nunmehr eine Verbundenheit mit der Klägerin bestehe.

Auch die weitere Entwicklung der Beigeladenen führe nicht zur Feststellung einer organisatorischen Verbindung mit der Klägerin.Von einem „kirchlichen Charakter der Vermögensmasse“könne nach der Säkularisation nicht mehr gesprochen werden. Im Übrigen sei die Herkunft des Vermögens kein maßgebliches Kriterium im Sinne des § 20 HessStiftG.

Selbst wenn man unterstelle, dass die Beigeladene bereits im Zuge der Säkularisation als eigenständige Rechtspersönlichkeit entstanden sein sollte, so habe sie aber ab diesem Zeitpunkt jedenfalls unter staatlicher Aufsicht gestanden.

Wenn die Klägerin darauf verweise, ab Mitte des 16. Jahrhunderts hätten die Konsistorien die Aufsicht ausgeübt, sei dies kein Beleg für eine organisatorische Verbindung mit der Klägerin, weil es sich um eine Behörde staatlichen Charakters gehandelt habe.

Soweit die Klägerin darauf abstelle, Kirchen- und Herrschaftsgewalt seien in den evangelischen Territorien zu jener Zeit vermischt gewesen und eine wirkliche Trennung von Kirche und Staat habe sich erst durch die Weimarer Reichsverfassung von 1919verwirklicht, sei damit nicht festgestellt, dass die Verwaltung durch den Fürsten damals Ausübung kirchlicher Herrschaftsgewalt gewesen sei. Bezüglich der Frage der organisatorischen Verbindung mit der Kirche sei stets auf eine kraft Satzung hergestellte,institutionelle Bindung abzustellen. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall,bei dem der Entstehungszeitpunkt der Stiftung eindeutig gewesen sei und es auch ein Errichtungsstatut gegeben habe, das einer Stiftungssatzung gleichgesetzt werden könne, liege im vorliegenden Fall jedoch kein ursprüngliches Errichtungsgeschäft vor, aus dem sich eindeutig ergebe, dass die Stiftung nach dem Willen des Stifters von Mitgliedern der Klägerin habe verwaltet werden sollen oder auf das die Klägerin in sonstiger Weise einen prägenden Einfluss gehabt habe.

Auch wenn man den ursprünglichen Stifterwillen aus den vergangenen Jahrhunderten eindeutig feststellen könnte, hätten sich jedoch die Verhältnisse im Laufe der Jahrhunderte so grundlegend geändert, dass eine Projektion des Stifterwillens auf die aktuelle Situation verfehlt wäre. Denn die grundlegenden Wandlungen, denen die Beigeladene im Laufe der Zeit ausgesetzt gewesen sei, und die an ihr nicht spurlos vorbeigegangen seien, sondern ihre Existenz bleibend umgestaltet hätten, könnten im Rahmen der Ermittlungen des Stifterwillens nicht unberücksichtigt bleiben. Daher komme es hier auf die Betrachtung der Entwicklung der Beigeladenen, die sie seit ihrer nicht mit Sicherheit datierbaren Gründung im Laufe ihres Bestehens genommen habe, nicht an. Folglich sei für die Frage, ob eine kirchliche Stiftung weltlichen Rechts vorliege, auf die zumindest seit Inkrafttreten des Hessischen Stiftungsgesetzes bestehende tatsächliche Situation abzustellen. Berücksichtige man den Status quo einer Stiftung im 20. Jahrhundert, könne dies zur Folge haben, dass eine ehemals kirchliche Stiftung aufgrund ihrer geschichtlichen Entwicklung im Laufe der Jahrhunderte nach heutiger Rechtslage keine kirchliche Rechtsnatur mehr habe oder aber auch,dass eine ursprünglich in Distanz zur Kirche gegründete Stiftung im Laufe der Zeit in eine kirchliche hineingewachsen sei.

Der Status quo der Beigeladenen im 20. Jahrhundert sei dadurch gekennzeichnet, dass eine organisatorische Verbundenheit mit der Klägerin nicht bestehe. Es lägen auch keine Indizien vor, dass die Klägerin ein irgendwie geartetes Aufsichtsrecht über die Beigeladene wahrgenommen habe.

Zusammenfassend sei festzustellen, es lägen keine Nachweise vor,dass die Stiftung vor dem Jahre 1900 oder vor 1919 organisatorisch mit der Klägerin verbunden gewesen sei.

Auch die zweite Alternative des § 20 Abs. 1, 2. Hs. HessStiftG(Zweck nur sinnvoll mit der Kirche erfüllbar) sei nicht erfüllt.

Da die Beigeladene somit keine kirchliche Stiftung sei, habe vor der Erteilung der Genehmigung nicht das Einverständnis der Klägerin hergestellt werden müssen. Der Bescheid sei daher materiell rechtmäßig.

Selbst wenn die Beigeladene vor der Genehmigung der Satzung den Charakter einer kirchlichen Stiftung gehabt hätte, so hätte die Klägerin die diesbezüglichen Rechte und Befugnisse jedenfalls verwirkt.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Stellungnahmen des Beklagten bei und trägt weiterhin vor: Für das Einvernehmen mit der Klägerin wäre zuvor ein Antrag der Klägerin auf Beteiligung notwendig gewesen, der nicht gestellt worden sei, was bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Drittanfechtungsklage ausschließe.

Die Klagebefugnis für die Drittanfechtungsklage sei nicht gegeben. Die Klägerin sei durch die Genehmigung nicht tatsächlich betroffen. Dies sei hinsichtlich der Festsetzung des Stiftungszwecks nicht der Fall, wie die Klägerin in Bezug auf die Anfallklausel einräume, soweit sie das Grundstockvermögen der Beigeladenen anspreche. Die Klagebefugnis sei darüber hinaus zu verneinen, weil sie eine unzulässige Rechtsausübung beinhalte. Bei Beteiligung der Klägerin hätte eine andere Entscheidung als die angegriffene nicht getroffen werden können (§ 46 VwVfG).

Eine Verletzung der Aufsichtspflichten liege nicht vor. Da die Klägerin davon ausgehe, dass die Beigeladene seit Anbeginn und bis heute als kirchliche Stiftung anzusehen sei, stelle sich die Frage,weshalb sie ihre Aufsichtsrechte nicht ausgeübt habe. Spätestens seit In-Kraft-Treten des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 04.04.1966 unterlägen kirchliche Stiftungen im Rahmen des § 20 Abs.4 dieses Gesetzes der kirchlichen Stiftungsaufsicht. Dies gelte auch für bestehende Stiftungen (§ 24 HessStiftG). Die Klägerin habe lange vor der Beklagten Kenntnis von der Existenz der Einrichtung Präsenz zu A-Stadt gehabt.

In seiner Eigenschaft als Oberkirchenrat für die Kirchenverwaltung habe Herr Dr. Till unter dem 04.01.1972 den Entwurf einer neuen Fassung für die neue Präsenz übersandt. Seitens des seinerzeitigen Vertreters der sei aber die Feststellung einer Satzung für die Beigeladene als kirchliche Stiftung abgelehnt worden. Die damalige Kirchenleitung habe keine Veranlassung gesehen, einen davon abweichenden Standpunkt zu vertreten und die Anerkennung der Beigeladenen als kirchliche Stiftung zu betreiben.Sie habe auch keine Maßnahmen der Kirchenaufsicht für die laufenden Kirchengeschäfte ausgeübt. Durch die Nichtausübung von Aufsichtsmöglichkeiten, insbesondere bei Feststellung einer Satzung und Anerkennung einer Stiftung als kirchlicher Stiftung über einen Zeitraum, der mindestens seit dem 01.05.1966 anzunehmen sei, habe die Klägerin ihre Mitwirkungsrechte bei der Feststellung der Satzung verwirkt.

Die Einrichtung der Beigeladenen sei Leistung eines Eigenkirchenherrn gewesen, der diese Einrichtung zum Zwecke der Sicherung des eigenen Seelenheils vorgenommen habe. Mit dem epochalen Umbruch der Reformation sei in hohem Ausmaß die Überführung von Kirchenvermögen auf den Landes- und Territorialherren vorgenommen worden. Die Verwaltung des Vermögens sei nicht aufgrund der Wahrnehmung eines Kirchenregiments, sondern aufgrund weltlicher Stellung als Territorialherren erfolgt. Die im Zuge der Reformation vorgenommenen Säkularisierungen und Umwandlungen seien verfassungsrechtlich bindend dann im Westfälischen Frieden zum Stichtag 01.01.1624 festgeschrieben und gemäß Artikel V/§ 25 sei vereinbart worden, dass alle mittelbar geistlichen Güter, die sich am 01.01.1624 im Besitz evangelischer Kurfürsten, Fürsten und Stände befunden hätten, in deren Besitz verbleiben werden. Die Grafen Ysenburg seien Beteiligte dieses Vertrages gewesen. Im Zuge der dann im 18. und 19. Jahrhundert weiter eintretenden Verweltlichung sei die Verwaltung dieser Güter auch im staatlichen Interesse von den Territorialherren wahrgenommen worden. Die Übereinkunft vom 07.12.1831 zwischen dem Großherzogtum Hessen und den Grafen Ysenburg-A-Stadt belege die damals vom Staat bestätigte Leitung der Beigeladenen durch den Grafen Ysenburg als weltliche Instanz und damit die Weltlichkeit dieser Einrichtung. Eine überwiegende Zuordnung des Vermögens der Beigeladenen zur evangelischen Kirche sei nicht richtig. So sei zum Beispiel die Marienkirche von den Grafen Ysenburg „als Patron“ errichtet worden und im Zuge des Ausbaus A-Stadt zur Grafenresidenz im Jahre 1476 durch die jetzige spätgotische Hallenkirche „als gemeinsames Werk des Grafen Ludwig II. und der Bürgerschaft“ ersetzt worden. Die Marienkirche sei Grablege des fürstlichen Hauses geworden und unterliege diesen Bindungen auch heute.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Mit Beschluss vom 12.04.2013 hat sich das Verwaltungsgericht Darmstadt für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen.

Die Behördenakten (4 Hefter) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die hier angefochtene Genehmigung der Satzung ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., B.v. 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1573, 1574; VGSigmaringen, U. v. 26.09.2006 - 9 K 483/06 -, juris, Rdnr. 22 für eine Satzungsänderung).

Die Klägerin besitzt auch eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).Eine Rechtsverletzung des der Klägerin durch Art. 140 GG i. V. m.Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstverwaltungsrechts erscheint im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Klage zumindest möglich.

Die Beigeladene ist im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäßvertreten, weil eine entsprechende stiftungsrechtliche Vertretungsbescheinigung vorliegt, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Danach ist die derzeitige Vertretung der Beigeladenen nicht zu beanstanden.

Die Klage ist aber unbegründet.

Der Klägerin steht ein Recht gegen die Genehmigung der Satzung vorzugehen, nicht zu. Sie war nämlich gehalten, vorab eine statusrechtliche Entscheidung über die Frage, ob eine kirchliche oder weltliche Stiftung vorliegt, herbeizuführen. Das statusrechtliche Verfahren ist insoweit vorrangig.

Eine Aktivlegitimation lässt sich nicht schon deswegen annehmen,weil in der Genehmigung der Satzung der Beilgeladenen zugleich auch eine inzidente Feststellung des Status der Beigeladenen liegen könnte. Hätte die Beigeladene allerdings eine inzidente Feststellung des Status getroffen und in ihrem Bescheid vom 03.01.2012 neben der Genehmigung der Satzung zugleich eine kirchliche Stiftung abgelehnt, könnte die Klägerin diese Entscheidungen angreifen und neben der Kassation der Genehmigung eine Entscheidung über den Status herbeiführen.

Ein feststellender Verwaltungsakt - um diesen würde es sich bei der inzidenten Feststellung des Status handeln (vgl. Bad.-Württ.,U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, KirchE 53, 258, 272; VG Gießen,U. v. 19.08.2010 - 8 K 4293/09.GI -, juris, Rdnr. 26;Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 219 zu § 35, Fn.303) - liegt hier aber nicht vor. Denn der im Bescheid vom 03.01.2012 enthaltene Entscheidungsausspruch, auf den maßgeblich abzustellen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009, a.a.O.),enthält nur die ausdrückliche Genehmigung der Satzung, beschränkt sich also darauf, die bloße Genehmigung der Satzung auszusprechen.Eine normative Bestimmung, die eine inzidente Feststellung außerhalb des § 22 HessStiftG anordnete, ist nicht vorhanden und im Übrigen im Hinblick auf diese Norm auch nicht erforderlich (vgl.VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009, a.a.O., für das dortige Landesrecht). Etwas anderes folgt hier nicht daraus, dass der Genehmigungsbescheid nach dem am 11.07.2012 geschlossenen gerichtlichen Vergleich unter I.1 „hilfsweise auch als Anerkennungsbescheid“ gilt. Denn insoweit liegt ebenfalls kein statusbegründender Verwaltungsakt vor.

Im vorliegenden Fall ist die aufsichtsrechtliche Maßnahme nur gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person ergangen. Die Klägerin ist folglich nicht Adressatin des Genehmigungsbescheides. Soweit die Klägerin als Dritte, d. h. ohne Adressatin zu sein, von der im Bescheid ausgesprochenen Genehmigung betroffen ist, hat sie nur dann ein Recht zu deren Aufhebung, wenn ihr eine öffentlich-rechtliche Norm zur Seite steht, die ihr eine eigene schutzfähige Rechtsposition gewährt (siehe VGH Bad.-Württ.,U. v. 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -,VBlBW 2006, 386, 387 r.Sp.). Die Klägerin kann daher nur dann gegen die Genehmigung vorgehen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen über die Genehmigung oder Änderung einer Satzung der Stiftung drittschützender Natur wären. Das ist jedoch nicht der Fall und hier anzunehmen auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Als Ermächtigungsgrundlage kommt vorliegend § 9 Abs. 1 S. 2HessStiftG in Betracht. Danach trifft die Aufsichtsbehörde die Entscheidung bei Anträgen, die auf die Änderung der Verfassung,Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen gerichtet sind. Diese Norm ist entsprechend heranzuziehen, weil bislang keine (nachweisbare) schriftliche Verfassung der Beigeladenen vorlag. Die weiteren Befugnisse der Stiftungsaufsicht, die hier allerdings nicht in Frage stehen, beziehen sich auf die Möglichkeit zur Unterrichtung der Aufsicht und Prüfung der Stiftung (§ 12HessStiftG), ferner gewähren sie Beanstandungs- und Weisungsbefugnisse (§§ 13 f. HessStiftG).

Inwieweit diese Normen, insbesondere § 9 Abs. 1 S. 2 HessStiftG,Drittschutz gewähren, richtet sich danach, ob sie nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch den subjektiven Interessen, hier namentlich der Klägerin, zu dienen bestimmt sind (vgl. z. B.:BVerwG, Urteile v. 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, 65,76 ff.; v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 220; v.10.04.2008 - 7 C 39.07 -, NVwZ 2008, 1012, 1014 [Rdnr. 19]; VGHBad-Württ., U. v. 31.03.2006, a.a.O., für das Stiftungsrecht). Dies ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 24.09.1998, a.a.O).

Als drittschützend gilt eine Norm, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lässt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.04.2008,a.a.O.; VGH Bad-Württ., U. v. 31.03.2006, a.a.O.).

Bereits der Wortlaut der aufsichtsrechtlichen Normen im Hessischen Stiftungsgesetz bietet aber keinen Anhalt dafür, dass diese Bestimmungen zumindest auch auf den Schutz Dritter gerichtet sind, denn in diesen Vorschriften wird weder ein abgrenzbarer Teil von Dritten noch werden ihre Interessen genannt oder angedeutet.Auch Sinn und Zweck der aufsichtsrechtlichen Regelungen sprechen nicht dafür. Die Regelungen über die Befugnisse der Stiftungsaufsicht - und damit auch der Genehmigungsvorbehalt einer Satzung bzw. einer Satzungsänderung der Stiftung - dienen ausschließlich der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung eines besonderen Schutzes bedarf; sie sollen dem im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen. Sie wurzeln demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Genehmigungs- bzw. Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und bewirken damit zugleich rechtlichen Schutz grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst (VGH Bad.-Württ., Urteile v.15.05.2012 - 6 S 998/11 -, VBlBW 2012, 472, 473 l.Sp.; v.08.05.2009 - 1 S 2860/09 -, juris, Rdnr. 18; v. 31.03.2006,a.a.O.). Danach dient die staatliche Stiftungsaufsicht nicht den Interessen einzelner Dritter, sondern in erster Linie dem öffentlichen Interesse (so schon OVG NdS., U. v. 18.09.1984 - 10 A102/82 -, NJW 1985, 1572), was insbesondere auch für die Genehmigung der Änderung einer Stiftungssatzung anzunehmen ist (VGHBad.-Württ., B. v. 17.09.1984, a.a.O.). Die Literatur geht gleichfalls davon aus, dass Zweck der Stiftungsaufsicht ausschließlich der im öffentlichen Interesse bestehende Auftrag zum Schutz der Stiftung ist (vgl. z.B.: Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 9 Rdnr. 53, S. 214; Jakob, Schutz der Stiftung 2006, S. 361, 419; Backert, in Bamberger/Roth, BGB, Stand 01.01.2013, Rdnr. 27 zu § 80; ders., in Werner/Saenger, Die Stiftung, 2008, Rdnr. 1269, S. 814; Morsch, in jurisPK-BGB, 6.Aufl. 2012, Rdnr. 10 zu § 80; Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, 2006, S. 205 f., 279 f.).

Entfalten damit die normativen Vorgaben über die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen grundsätzlich nur eine Schutzwirkung gegenüber der Stiftung selbst bzw. gegenüber der Allgemeinheit,gilt jedoch bei kirchlichen Stiftungen etwas anderes. Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss insoweit den Regelungen über die Stiftungsaufsicht auch eine Schutzwirkung zu Gunsten der Kirche entnommen werden (VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2860/09-, a.a.O.).

Mit Recht führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der vorgenannten Entscheidung nämlich aus, die Kirche könne geltend machen, dass die Verkennung des die Kirchlichkeit der Stiftung begründenden Stifterwillens das ihr durch Art. 140 GG i.V.m. Art.137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht verletze; dessen Schutz erstrecke sich nämlich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen seien, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen.

Allerdings kann diese Aussage nicht für jeden Einzelfall, bei dem Interessen der Kirche in irgendeiner Weise im Raume stehen,Gültigkeit beanspruchen, sondern nur, wenn die Beteiligten,einschließlich der Stiftung selbst - wie in der vorgenannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.05.2009 (1 S2859/06) -, ursprünglich von einer kirchlichen Stiftung ausgegangen sind und nunmehr eine Änderung der Stiftungssatzung mit dem Inhalt genehmigt werden soll, dass die Stiftung eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist. Wenn dagegen - wie hier - von Anfang an streitig ist, welchen Status eine Stiftung besitzt und es auch jahrzehntelang unterlassen wurde, den Status zu klären, ist zunächst auf das statusrechtliche Verfahren zu verweisen, weil dies insofern vorrangig ist.

Der Vorrangigkeit steht zunächst nicht entgegen, dass das vorliegende sich gegen die Genehmigung der Satzung richtende Klageverfahren von dem statusrechtlichen Verfahren unterscheidet.Denn selbst wenn die Genehmigung in Bestandskraft erwächst, kann sie dann keine Gültigkeit mehr beanspruchen, soweit sich im statusrechtlichen Verfahren das Vorliegen einer kirchlichen Stiftung herausstellen sollte.

Die Vorrangigkeit des statusrechtlichen Verfahrens ergibt sich aus § 22 HessStiftG, der, wie in anderen Landesgesetzen,ausdrücklich für die Klärung des Status einer Stiftung ein eigenständiges Verfahren vorgesehen und dieses mit entsprechender Wirkung ausgestattet hat. Die insoweit getroffene Entscheidung entfaltet eine regelnde und verbindliche Wirkung nicht nur für Kläger und Beigeladene, sondern auch hinsichtlich Dritter und damit des gesamten sonstigen Rechtsverkehrs, weil rechtserheblich eine Eigenschaft der Stiftung, nämlich ihr Status, verbindlich festgestellt wird (vgl. VG Gießen, a.a.O.). In Übereinstimmung mit diesen Überlegungen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu der zu § 22 HessStiftG landesrechtlichen Parallelvorschrift des Bayerischen Stiftungsrechts ausgeführt: „Den Charakter einer überkommenen Stiftung im System des heutigen Stiftungsrechts zu ermitteln, muss dem Einzelverfahren nach Art. 26 Abs. 2 StGvorbehalten bleiben, in dem die erforderlichen Ermittlungen und Bewertungen durchzuführen sind und in dem über die Rechtsstellung oder die Art einer Stiftung zu entscheiden ist.“(Entscheidung v. 28.12.1984- Vf10-VII-81-, BayVBl. 1985, 332, 336 r.Sp.). Dafür spricht auch,dass andernfalls der Kirche die Möglichkeit eröffnet wäre,jederzeit bei jeder beliebigen Stiftung unter Hinweis auf kirchliche Selbstbestimmungsrechte gegen stiftungsaufsichtsrechtliche Maßnahmen vorzugehen oder diese anzustreben, ohne dass zuvor in einem besonderen Verfahren die (unter Umständen nicht strittig gewesene, später aber strittig gewordene) Frage des kirchlichen oder des privatrechtlichen Status der Stiftung geprüft worden ist.

Im vorliegenden Fall gilt die Vorrangigkeit des statusrechtlichen Verfahrens umso mehr, als die Beigeladene immer nur als privatrechtliche Stiftung - offensichtlich jahrzehntelang im mehr oder weniger vorhandenen Einverständnis der Klägerin -aufgetreten ist und die Klägerin trotz der gelegentlich von ihr thematisierten Frage der Rechtsnatur der Beigeladenen letztlich keine durchgreifenden Anstrengungen unternommen hat, den Status der Beigeladenen als kirchliche Stiftung feststellen zu lassen.

Dass hier etwas anderes zugrunde gelegt werden müsste, etwa weil die Annahme einer kirchlichen Stiftung auf der Hand liegt und für jedermann offensichtlich ist, kann nicht angenommen werden. Zwar liegen gutachterliche Äußerungen vor, die eine kirchliche Stiftung nahelegen. Diese werden aber mit Recht von der Beklagten in Zweifel gezogen. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die Beigeladene keine kirchliche Stiftung ist.

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass sich historisch weder ein Errichtungsstatut in Form eines schriftlichen Dokumentes, namentlich in einer Art von Satzung, historisch nachweisen lässt, noch der mutmaßliche Stifter selbst benannt werden kann, weil allenfalls mehrere in Betracht kommen. Es ist daher nicht feststellbar, ob und wann sich bestimmte Vermögensmassen so verselbständigt haben, dass sie sich - zumindest angenähert - unter den heutigen Begriff der Stiftung subsumieren lassen. Insoweit unterscheidet sich die geschichtliche Entwicklung der Beigeladenen von der im Fall der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1977 (Az.: 2 BvR 209/76 -,BVerfGE 46, 73 ff.). Denn dort waren sowohl der Stifter eindeutig bekannt als auch ein Errichtungsstatut in Form einer Satzung vorhanden, weshalb zwingend und ausschließlich auf den Stifterwillen abgestellte werden musste. Sind aber die Stifter nicht genau bestimmbar und fehlt es überdies an einem Errichtungsstatut, kann ein Stifterwille nicht identifiziert,sondern allenfalls fingiert werden. Bei dieser Sachlage wird in der Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, welcher Rechtsnatur die Stiftung ist, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesstiftungsgesetzes (hier das Jahr 1966) angenommen (vgl. Nds.OVG, Urteile v. 16.02.1994 - 13 L 8142/91 -, DÖV 1994, 1053, 1054l.Sp.; v. 20.06.1983 - 8 OVG A 36/79 -, OVGE 37, 412, 423 zum dortigen Landesrecht). Dem hat sich die Literatur unter Hinweis auf die vorgenannten Entscheidung teilweise angeschlossen (vgl. Reuter,in Münch Komm., BGB, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 81 aE zu § 81).

Ob diese Ansicht Zustimmung verdient, kann hier dahinstehen.Denn im Zeitraum vor Inkrafttreten des Hessischen Stiftungsgesetzes lag eine zureichende organisatorische Verbindung der Klägerin mit der Beigeladenen nicht vor. Die rechtliche Qualifikation einer Stiftung als kirchliche ist grundsätzlich Angelegenheit des staatlichen Rechts (BVerfG, a.a.O., S. 84). Wie die erkennende Kammer bereits in früheren die Klägerin betreffenden Verfahren entschieden hat, wird die Rechtsstellung von historischen Stiftungen durch § 24 HessStiftG geregelt, indem diese Norm jedwede Stiftung den Vorschriften dieses Gesetzes unterwirft und damit § 20HessStiftG zur Anwendung kommt (VG Gießen, a.a.O., juris, Rdnr. 30;U. v. 19.08.2010 - 8 K 168/09.GI -, juris, Rdnr. 27). Folglich kann auch bei Altstiftungen im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 20 HessStiftG nicht auf das Merkmal der organisatorischen Verbindung verzichtet werden (vgl. auch Nds. OVG, a.a.O., S. 1055).Bei wertender Gesamtschau aller Umstände gilt dies im Übrigen ungeachtet einer entsprechenden normativen Bestimmung (vgl. auch VGMünster, U. v. 20.09.1985 - 1 K 237/84 -, KirchE 23, 183, 187 f.).Denn das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung einer Stiftung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche zielt darauf ab, dass die Stiftung die inhaltlichen Anforderungen nicht nur punktuell bei der kirchlichen Anerkennung, sondern kontinuierlich erfüllt. Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06-, KirchE 53, 258, 276 f.; BAG, B. v. 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -,BAGE 102, 74, 79; Kästner/Couzinet, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts, 2008, S. 36).Eine kirchliche Stiftung muss von kirchlichen Organen verwaltet oder beaufsichtigt werden oder kirchliche Organe müssen einen festgeschriebenen Einfluss auf die Besetzung der Stiftungsämter innehaben (vgl. Morsch, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 80 BGB; Schulte, in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht 2011, D. 2 Rdnr. 59,S. 460; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 3 Rdnr. 48, S. 40/41; Schiffer,ZSt 2005, 199, 201 r. Sp.), womit eine rechtlich geordnete Bindung an eine kirchliche Organisation gefordert ist (vgl. Meyer, in HdbStKirchR, Bd. 1 1994, § 33 II 2 b, S. 940 f.), die institutionell ausgestaltet sein muss (vgl. Rawert, in Staudinger,BGB-Neubearbeitung 2011, Rdnr. 209 zu Vorb. zu §§ 80 bis 88; vgl.ferner Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 37). Ohne entsprechende institutionelle Verbindung mit der Kirche fehlt die „notwendige Voraussetzung dafür, dass die Kirche im Konfliktfall die rechtlich selbständige Stiftung an ihrem kirchlichen Selbstverständnis und der übernommenen Verantwortung festhalten kann.“ (Kästner/Couzinet, a.a.O. S. 133). Auch das Bundesverfassungsgericht betont die Notwendigkeit einer solchen Verbindung (a.a.O., S. 86 f.; Beschlüsse v. 25.03.1980 - 2 BvR208/76 -, BVerfGE 53, 366, 392, 395; v. 04.06.1985 - 2 BvR 1073/83u.a. -, BVerfGE 70, 138, 163; ebenso Bay.VGH, a.a.O., S. 335).

Eine solche institutionelle Verbindung oder Einfluss auf die Beigeladene lässt sich im Streitfall weder in der (vor-)reformatorischen noch in der nachreformatorischen Zeit noch während des Bestehens der (Ober-) Konsistorien feststellen, weil die Beigeladene dem Aufsichtsrecht des jeweiligen Landesherrn als staatlichen Souverän unterstand und Art. 137 WRV schließlich festlegte, dass keine Staatskirchen mehr bestehen und damit auch (jegliches) staatliches Kirchenregiment aufgehoben wurde. Mit Verlust der konsistorialen Befugnissen verblieb die Beigeladene im Bereich der Verwaltung der Fürsten zu Ysenburg. Diese Situation verfestigte sich sowohl nach Erlass des BGB als auch mit der durch die Weimarer Reichsverfassung vollzogenen Trennung von Staat und Kirche. Zum damaligen Zeitpunkt waren zureichende organisatorische Bindungen der Klägerin an die Beklagte aber nicht vorhanden.Bestrebungen der Klägerin oder ihrer Vorgängerin, einen institutionellen bzw. rechtlich geordneten Einfluss auf die Beigeladenen auszuüben, sind für diese Zeit ebenfalls nicht ersichtlich. Auch in der Folgezeit verzichtete die Klägerin auf einen entsprechenden institutionellen verbürgen Einfluss bzw.entsprechende Verflechtung mit der Beigeladenen, wie das von der Beigeladenen vorgelegte Schreiben der Klägerin aus dem Jahre 1972,das von dem Oberkirchenrat Dr. Till verfasst wurde, deutlich macht.In diesem an die Beigeladene gerichteten Schreiben wird nämlich angesprochen, ob die Beigeladene als kirchliche Stiftung anzusehen sei. Eine entsprechende Bemühung, die Beigeladene später als kirchliche Stiftung anerkennen zu lassen, ist indes nicht ersichtlich und wird auch nicht von der Klägerin behauptet. Dass es der Klägerin auf eine organisatorische Verbindung gerade nicht ankam, zeigt im Übrigen die Äußerung der Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, in der Vergangenheit habe man hierauf verzichten können, weil man mit dem damaligen Fürsten ein gutes Einvernehmen gehabt habe.

Etwas anderes ergibt sich ebenfalls nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin angesprochenen Umstand,wonach dem Haus Ysenburg bestimmte Patronatsrechte zustünden und hiervon Gebrauch gemacht worden sei, denn darin äußert sich kein Einfluss der Kirche auf die Beigeladene. Vielmehr kommt in der Ausübung der Patronatsrechte lediglich zum Ausdruck, dass die Klägerin selbst bestimmten Einflussnahmen unterliegt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 154 Abs.1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gem.§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären,weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m.§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war im Hinblick auf die grundlegende Frage zuzulassen, ob und inwieweit ein statusrechtliches Verfahren gegenüber einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art vorrangig ist.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 50.000.- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung und das Interesse der Klägerin an der Beigeladenen war der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen. Dabei berücksichtigt die Kammer zugleich, dass das vorliegende Verfahren im Gesamtergebnis darauf ausgerichtet war, den Status der Beigeladenen festzustellen. In statusrechtlichen Verfahren legt die Kammer in der Regel einen Streitwert von 50.000.- EUR zu Grunde.

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