OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2013 - 5 A 413/11
Fundstelle
openJur 2014, 1424
  • Rkr:

1. Pressevertreter haben gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Amtssitz in Bonn Anspruch auf Auskunft in pressegeeigneter Form nach § 4 PresseG NRW.

2. Der presserechtliche Auskunftsanspruch gehört grundsätzlich zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Presserecht; er ist kein Annex zur jeweiligen Sachkompetenz.

3. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss gegenüber der Presse ermessensfehlerfrei Auskunft erteilen über den wesentlichen Inhalt eines Vertrags über die langjährige Vermietung von Flächen auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens Berlin Tempelhof an eine Modemesse.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Januar 2011 - 6 K 4165/09 - verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Passagen des Mietvertrags vom 27. Januar 2009 zwischen der Beklagten und den Beigeladenen zu erteilen, die ausweislich der Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Finanzen des Beigeladenen zu 2. vom 9. November 2011 im Verfahren 2 K 125/09 (VG Berlin) weiterhin geheim gehalten werden.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sowie der Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Beklagte, die Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 2. tragen jeweils ein Sechstel der Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie der Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten für das zweitinstanzliche Verfahren jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der Auskunftsansprüche geltend macht, ist Chefreporter bei der Redaktion der C.-Zeitung in Berlin.

Zunächst waren die Beklagte und der Beigeladene zu 2. - im Folgenden: das beigeladene Land - jeweils Eigentümer von Teilen des ehemaligen Berliner Flughafens Tempelhof. Auf der Grundlage eines Kaufvertrags über die Grundstücksfläche zwischen der Beklagten und dem beigeladenen Land trägt dieses seit dem 1. September 2009 ausschließlich Nutzungen und Lasten des gesamten ehemaligen Flughafengeländes. Im Anschluss an die Schließung des Flughafens zum 31. Oktober 2008 schrieb die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung einen Ideenwettbewerb über die Nachnutzung der Liegenschaft aus. Nach ersten Kontakten des Regierenden Bürgermeisters auf politischer Ebene schlossen beide Eigentümer der Flughafenflächen, vertreten durch die Berliner Immobilienmanagement Gesellschaft mbH (BIM), am 27. Januar 2009 mit der Beigeladenen zu 1. einen privatrechtlichen Mietvertrag. Danach wurden der Mieterin wesentliche Teile des ehemaligen Flughafengeländes zunächst für die Dauer von zehn Jahren mit einer ebenso langen Verlängerungsoption zur Durchführung von zwei etwa vierwöchigen Modemessen pro Jahr jeweils im Januar/Februar und Juni/Juli zur Verfügung gestellt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Antwort auf eine kleine Anfrage, Drs. 16/13042). Die Beigeladene zu 1. verpflichtete sich in dem Vertrag, seinen Inhalt vertraulich zu behandeln.

Gemäß einem Bericht der Berliner Morgenpost vom 2. Februar 2009 kritisierten Vertreter der Oppositionsparteien im Berliner Abgeordnetenhaus die Vermietung, weil die parlamentarischen Gremien und die Teilnehmer am Interessenbekundungsverfahren übergangen worden seien. Ein Filmunternehmen sei zu einer ganzjährigen Nachnutzung bereit gewesen und habe angeboten, in die Umgestaltung der Gebäude zu investieren. Am 2. März 2009 berichtete Spiegel-Online, das Flughafengelände belaste den Etat des beigeladenen Landes jährlich mit etwa 14 Mio. Euro, während die Beigeladene zu 1. jährlich nur 1,65 Mio. Euro zahle. Zudem habe sich die BIM zu erheblichen Vorleistungen verpflichtet, deren Kosten wohl über den veranschlagten 5 Mio. Euro liegen würden. Demgegenüber habe das Filmunternehmen für eine ganzjährige Nutzung 14 Mio. Euro Jahresmiete und die Sanierung des Hangars angeboten.

Die Verlegerin der C.-Zeitung beanspruchte seit Anfang Februar 2009 zunächst erfolglos gegenüber dem beigeladenen Land Einsicht in den Mietvertrag mit der Beigeladenen zu 1. und verfolgt dieses Begehren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (2 K 125.09) weiter.

Mit Auskunftsersuchen vom 15. Mai 2009 begehrte der Kläger von der Beklagten Auskunft darüber, nach welchen Ausschreibungskriterien die Beigeladene zu 1. den Zuschlag für den Mietvertrag über Teile des ehemaligen Flughafens Berlin-Tempelhof erhalten habe, wie hoch der Mietzins oder jede andere an den Vermieter jährlich zu erbringende geldwerte Leistung sei, wie der wörtliche Inhalt des Mietvertrags laute, soweit keine persönlichen Daten Dritter betroffen seien, wieviele Bewerber es für den Mietvertrag gegeben habe und ob vor Abschluss des Mietvertrages eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt worden sei, bejahendenfalls, mit welchem Ergebnis.

Unter dem 22. Mai 2009 antwortete die Beklagte, der Mietvertrag mit der Beigeladenen zu 1. unterliege nicht den Beschränkungen eines förmlichen Vergabeverfahrens, eine Ausschreibung sei nicht erforderlich gewesen. Sie mache grundsätzlich gegenüber Außenstehenden keine Angaben zum Inhalt von Miet- und Kaufverträgen. Ihre zivilrechtlichen Vertragspartner müssten sich darauf verlassen können, dass nach der Verkehrsanschauung vertraulich zu behandelnde vertragliche Unterlagen nicht an Dritte - auch nicht an die Presse - herausgegeben würden. Der Inhalt gewerblicher Mietverträge werde im Wirtschaftsverkehr stets vertraulich behandelt, zumal dann, wenn ein Vertragspartner dies verlange. Die Beigeladene zu 1. habe sich insoweit auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Verschiedene Interessenten hätten sich für die Nachnutzung des ehemaligen Flughafengeländes Tempelhof gemeldet, ohne dass es zu vertraglichen Bindungen gekommen sei. Die BIM habe eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt, bei der die Vermietung an die Beigeladene zu 1. positiv eingeschätzt worden sei.

Mit seiner Klage hat der Kläger weiterhin Auskunft über die Höhe des Mietzinses und die sonstigen vereinbarten geldwerten Leistungen an den Vermieter, über die Zahl der Mietbewerber sowie über den wörtlichen Inhalt des Mietvertrags verlangt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Seinen Anspruch stütze er auf § 4 PresseG NRW, Art. 5 Art. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - IFG -. Der Auskunftserteilung stünden weder Vorschiften über die Geheimhaltung entgegen noch werde durch sie ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verletzt. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses trete angesichts der besonderen Bedeutung des Mietobjekts hinter dem öffentlichen Informationsinteresse zurück. Wesentliche Vertragsdetails seien bereits durch das beigeladene Land veröffentlicht worden, ein weiter gehendes berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bezogen auf künftige Vertragsverhandlungen sei nicht ersichtlich.

Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu gewähren,

1 wie hoch der Mietzins oder jede andere geldwerte Leistung ist, den die "C1. & C2." jährlich an den Vermieter erbringen oder zahlen muss,

2 wie der wörtliche Inhalt des Mietvertrages lautet, soweit nicht persönliche Daten Dritter von dieser Frage betroffen sind.

Die Beklagte sowie die Beigeladenen haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Klage unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten entgegen getreten. Im Wesentlichen haben sie geltend gemacht: Der Inhalt des Mietvertrags mit der Beigeladenen zu 1. sei vertraulich und müsse sowohl im privaten Interesse der Beigeladenen zu 1. als auch im fiskalischen Interesse der Beklagten und des beigeladenen Landes geheim gehalten werden. Soweit ein Informationsinteresse anzuerkennen sei, sei dies durch bereits bekannte Inhalte hinreichend befriedigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass der dem Kläger nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW grundsätzlich zustehende Auskunftsanspruch ausgeschlossen sei, weil sonst ein überwiegendes öffentliches Interesse und ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würden. Bei Veröffentlichung der begehrten Informationen könne die Beklagte ihrer Aufgabe der Immobilienverwaltung nicht mehr nachkommen. Dadurch käme es zu einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit sowie schutzwürdiger fiskalischer Interessen des Bundes. Eine der Beklagten obliegende Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen und die wirtschaftliche Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens wären infolge einer Schwächung ihrer Wettbewerbsposition ausgeschlossen, wenn über Vertragsverhandlungen und geschlossene Verträge Auskunft erteilt werden müsste. Die Wertung in § 3 Nr. 6 IFG, wonach die fiskalischen Interessen des Bundes gegenüber dem Informationsanspruch überwiegende öffentliche Interessen darstellten, sei ungeachtet der stärkeren Stellung der Presse auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch übertragbar. Weiterhin würde die Veröffentlichung des Mietvertrags das Recht der Beigeladenen zu 1. auf Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzen. Eine Aufspaltung in schützenswerte und nicht schützenswerte Vertragsbestandteile sei nicht möglich. Das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen zu 1. sei auch angesichts des gegenläufigen Informationsinteresses an der Vermietung des historisch bedeutenden Flughafens Tempelhof schutzwürdig, weil die begehrten Informationen - bis hin zu einer nicht auszuschließenden Existenzgefährdung - wettbewerblich relevant seien.

Ein Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sei nach § 6 Satz 2 IFG und § 3 Nr. 6 IFG ausgeschlossen, weil die Beigeladene zu 1. dem Zugang zu ihren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht zugestimmt habe und fiskalische Interessen des Bundes entgegenstünden. Ein Anspruch ergebe sich schließlich nicht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG, weil sich daraus kein Recht auf Eröffnung nicht allgemein zugänglicher Quellen entnehmen lasse.

Nachdem das beigeladene Land im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Verlegerin der C.-Zeitung vor dem VG Berlin (2 K 125.09) Sperrerklärungen abgegeben und schließlich in Form einer teilweise geschwärzten Fassung des Mietvertrags wesentliche Vertragsinhalte offen gelegt hatte, hat der erkennende Senat die Berufung hinsichtlich der weiterhin geheim gehaltenen Passagen des Mietvertrags zugelassen. Im Übrigen hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Hinsichtlich des Umfangs der offen gelegten Vertragspassagen wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Bl. 326 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren geht es dem Kläger nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur um eine schriftliche Auskunftserteilung über wesentliche Vertragsinhalte, soweit sie ihm noch unbekannt sind, nicht aber um eine Einsicht in den Mietvertrag. Zur Begründung führt er aus: An der Kenntnis der ihm noch unbekannten Mietvertragspassagen bestehe ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit. Der Vertrag betreffe ein einzigartiges Denkmal, welches nicht im Wettbewerb mit anderen Mietobjekten stehe. Der Flughafen Tempelhof sei der erste deutsche moderne Flughafen gewesen. Er habe eine einzigartige Architektur, erinnere wie kaum eine andere Immobilie an den Höhenflug und Absturz Deutschlands, habe den westlichen Teil Berlins in Zeiten der Luftbrücke am Leben gehalten und sei Gegenstand eines Volksbegehrens gewesen. Gleichwohl sei er vom Regierenden Bürgermeister des beigeladenen Landes geschlossen und in einer Weise vermietet worden, dass eine Nachnutzung nur schwer möglich sei.

Es bestehe ein erheblicher Verdacht der Schädigung öffentlicher Interessen. Ein Interessenbekundungsverfahren sei zwar begonnen, aber durch den Vertragsschluss zum Freundschaftspreis unterbrochen worden. Ein Bewertungsgutachten sei nicht erstellt, der Mietzins nicht gutachtlich ermittelt worden. Entgegen § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImA - sei nicht die wirtschaftlichste Verwertung gewählt worden. Durch die langfristige Vermietung jeweils nur für wenige Wochen im Jahr sei die größte Immobilie Berlins für alle anderen Interessenten gesperrt worden, die Interesse an ganzjähriger Anmietung gehabt hätten. In einem derartigen Fall bestehe ein grundrechtlich und europarechtlich geschütztes Interesse der Presse, die Gründe recherchieren und die Öffentlichkeit hierüber unterrichten zu können.

Demgegenüber gebe es kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. Entgegen ihrem Vorbringen mache die Beklagte grundsätzlich Angaben über Miet- und Kaufvertragsmuster, weil diese durch umfänglichen Gebrauch bekannt seien. Auch die Kerndaten würden in der politischen Auseinandersetzung immer wieder thematisiert. Es fehle an einem schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, weil an der Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse bestehe. Die Offenlegung insbesondere des Mietzinses sei im Wettbewerb nicht relevant, weil es keine vergleichbare Immobilie gebe und der Mietvertrag langfristig abgeschlossen worden sei. Das öffentliche Informationsinteresse sei besonders gewichtig, weil die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Rede stehe und dabei öffentliche Gelder in nicht unerheblichem Umfang zum Einsatz gebracht worden seien. Es gehe um die größte zur Verfügung stehende Immobilie Europas, deren Schließung als Flughafen die Verkehrsinfrastruktur in Berlin gefährdet habe. In Tempelhof sei mutwillig eine Infrastruktur im Wert mehrerer Milliarden Euro zerstört worden, und für einen anderen bis heute nicht funktionsfähigen Flughafen würden weitere Milliarden an Steuergeldern eingesetzt.

Die grundrechtlich gewährleistete Pressefreiheit müsse in ein angemessenes Verhältnis zum ebenfalls grundrechtlich geschützten Betriebsgeheimnis gebracht werden. Um ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen, genüge nicht die bloße Behauptung, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr seien beeinträchtigt. Insofern dürfe auch keine Parallele zu § 3 Nr. 6 IFG gezogen werden. Dies trage der Pressefreiheit nicht angemessen Rechnung. Würde der Einwand bestehender Betriebsgeheimnisse oder fiskalischer Interessen der öffentlichen Hand immer zu einem vollständigen Ausschluss des Auskunftsanspruchs führen, wäre ausgerechnet ein durch Korruption und Ineffizienz besonders gefährdeter Bereich der Verwaltung völlig der grundrechtlich gewährleisteten Kontrollfunktion der Presse entzogen. Gerade bei gravierenden Anhaltspunkten für rechtswidriges oder gar strafbares Verhalten könne die Behauptung des Vorliegens fiskalischer Interessen allein nicht genügen.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Januar 2011 - 6 K 4165/09 - die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Passagen des Mietvertrags vom 27. Januar 2009 zwischen der Beklagten und den Beigeladenen zu erteilen, die ausweislich der Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Finanzen des Beigeladenen zu 2. vom 9. November 2011 im Verfahren 2 K 125/09 (VG Berlin) weiterhin geheim gehalten werden.

Die Beklagte sowie die Beigeladenen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei sie als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts dem presserechtliche Auskunftsanspruch gemäß den landesgesetzlichen Pressegesetzen nicht unterworfen. Nach einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch auf dem Niveau eines Minimalstandards stünden dem Kläger die begehrten Auskünfte ebenfalls nicht zu. Auch aus Art. 10 EMRK ergebe sich keine Auskunftspflicht.

Für den Fall, dass der landesgesetzliche presserechtliche Auskunftsanspruch doch einschlägig sein sollte, beanspruche sie zwar keine Bereichsausnahme für die privatrechtlich organisierte Immobilienverwaltung des Bundes. Allerdings dürften die fiskalischen und wettbewerblichen Interessen der Beklagten und des Bundes nicht pauschal gegenüber konkurrierenden Informationsinteressen als nachrangig bewertet werden. Nachdem die Bundesimmobilien auf die Beklagte übertragen worden seien, solle sie auf dem Immobilienmarkt nach den gleichen Gesetzmäßigkeiten agieren können wie ihre privaten Konkurrenten. Mit dem öffentlichen Interesse an einem effizienten und wirtschaftlichen Management der ehemaligen Bundesliegenschaften gehe das fiskalische Interesse der öffentlichen Hand einher. Insofern bedürfe es einer Abwägung der gegenläufigen Interessen im Einzelfall. Ungeachtet des außergewöhnlichen Mietobjekts lasse sich eine Folgenutzung im Anschluss an die Stilllegung des innerstädtischen Flughafens nicht ohne Weiteres realisieren. Erst recht lasse sich der Mietzins nicht unter Hinweis auf andere Interessenten in die Höhe treiben. Nachdem die Beigeladene zu 1. als sogenannte "Ankermieterin" die erste Folgenutzung aufgenommen habe, sei die reibungslose Vertragsdurchführung besonders bedeutsam, um weitere Mietinteressenten von der Attraktivität des Objekts und des Vermieters zu überzeugen. Hierzu seien die Wahrung der verkehrsüblichen Vertraulichkeit und der Schutz eigener sowie fremder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erforderlich.

Ein fehlendes Vergabeverfahren könne kein besonderes Offenlegungsinteresse begründen, weil es eines solchen Verfahrens nicht bedurft habe. Ebenso wenig könne daraus ein Indiz für eine unwirtschaftliche Vertragsgestaltung abgeleitet werden. Vielmehr sei eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchgeführt worden, in der verschiedene Nutzungsvarianten vergleichend dargestellt worden seien. Die dabei zu Grunde gelegte Erwartung, die Nutzung durch die Beigeladene zu 1. als Ankermieterin werde weitere Mieter nach sich ziehen, habe sich für die Beklagte als plausibel und angemessen dargestellt. Die Vermietung vor Abschluss des Interessenbekundungsverfahrens für die Nachnutzung des Flughafens begründe gleichfalls keine Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Vertragsschlusses. Auf die Möglichkeit, jederzeit Vermietungen durchführen zu können, seien alle Teilnehmer des Ideenwettbewerbs vorab hingewiesen worden. Es bestehe auch kein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Vermietung an die Beigeladene zu 1. und den aus dem Ideenwettbewerb hervorgehenden Nutzungen. Die Vermietung sei nicht ohne die Prüfung alternativer Optionen an den "erstbesten" Interessenten erfolgt. Andere Interessenten hätten kein vorteilhafteres Zwischen- oder Nachnutzungskonzept vorgelegt, so dass keine weiteren Mietvertragsangebote unterbreitet worden seien.

Der Abschluss des Mietvertrags mit der Beigeladenen zu 1. zur Veranstaltung einer Modemesse habe sich in das Gesamtkonzept eingefügt, das Areal des ehemaligen Flughafens für - insbesondere wiederkehrende - Großveranstaltungen unterschiedlicher Art zu vermieten. Damit liege die Symbolwirkung der erfolgreichen Durchführung einer Modemesse durch die Beigeladene zu 1. als Ankermieterin auf der Hand. Dies stehe der Annahme entgegen, der Vertragsschluss beruhe auf einem persönlichen Entgegenkommen des Regierenden Bürgermeisters von Berlin.

Ungeachtet der häufig bestehenden Notwendigkeit, die Vertraulichkeit von Kauf- und Mietverträgen zu wahren, prüfe die Beklagte jeweils im Einzelfall, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Auskünfte erteilt werden könnten. Im konkreten Fall überwiege das Bedürfnis nach Vertraulichkeit das Offenlegungsinteresse. Die in Rede stehenden Inhalte des Mietvertrags stellten Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen dar. Insbesondere für die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten der Beigeladenen zu 1. sowie die Vermietungsmöglichkeiten des beigeladenen Landes seien sie von wesentlicher Bedeutung. Durch eine Pflicht zur Offenlegung würden die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu privaten Akteuren in vielfacher Hinsicht über das auf dem Immobilienmarkt übliche Maß hinaus belastet, nicht zuletzt durch das Risiko potentieller Kunden, private Vertraulichkeitsinteressen im Prozess verteidigen zu müssen. Unter kaufmännischen Gesichtspunkten sei nicht allein maßgeblich, ob ein Gericht eine Information als Geschäftsgeheimnis anerkenne. Entscheidend sei vielmehr die Sensibilität der Marktteilnehmer. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung könne sich - über den Einzelfall hinaus - bereits daraus ergeben, dass zahlreiche potentielle Interessenten keine Vertragsangebote abgäben, sofern sie mit einer Veröffentlichung sensibler Daten rechnen müssten. Deshalb müsse aus kaufmännischer Sicht der Vertraulichkeitsschutz über den Abschluss des Vertrags und der konkreten Mietdauer hinaus bestehen. Dies gelte auch mit Blick auf weiter anzustrebende Mietverträge mit anderen Interessenten sowie etwaige ausstehende Verhandlungen um eine Verlängerung des Mietvertrags. Die Beklagte müsse sich insoweit jeweils dem Wettbewerb mit anderen Vermietern von Veranstaltungsörtlichkeiten stellen.

Die Beigeladene zu 1. begehrt, das Verfahren auszusetzen, um den Ausgang des Parallelverfahrens vor dem VG Berlin abzuwarten. Sie meint, andernfalls bliebe dem Zufall überlassen, welches Gericht den Streit entscheide. Hierdurch würde ihr der gesetzliche Richter entzogen und nicht ausreichend Gehör gewährt.

In der Sache trägt sie vor: Durch die vom Kläger begehrte Offenlegung der noch umstrittenen Passagen des Mietvertrags werde sie besonders stark betroffen. Sie fürchte um ihre Wettbewerbsfähigkeit und letztlich um ihre wirtschaftliche Existenz. Insbesondere die Vereinbarungen über den Mietzins und die Kündigungsmöglichkeiten bildeten den Kern der Vertragsverhandlungen ab und stellten im Wettbewerb mit anderen Konkurrenten ihr wirtschaftliches Kapital dar. Aus dem Mietpreis könne auf ihre Preiskalkulation geschlossen werden, weil dieser als einziger noch der Geheimhaltung unterliege. Ausgaben und Einnahmen müsse sie nach § 325 HGB im Jahresabschluss angeben. Der Mietzins stelle im Übrigen ihren zentralen Kostenfaktor dar. In Verbindung mit der Information über veranschlagte Messegebühren für Stände und Aussteller ließen sich eindeutige, wettbewerbsschädigende Rückschlüsse auf Quadratmeterpreise und ihre wirtschaftliche Kalkulation ziehen. Diese Informationen könnten Mieter von Ausstellungsflächen in Vertragsverhandlungen mit ihr einbringen. Sie könne ihr Geschäftsgeheimnis nicht darlegen, ohne es dadurch zugleich preiszugeben.

Ein öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehe bereits wegen des Zeitablaufs seit dem Vertragsschluss nicht mehr. Die Vermietung habe sich mittlerweile als richtig erwiesen. Die Modemesse werde nunmehr seit mehreren Jahren mit großem, auch medial vermitteltem Erfolg durchgeführt. Davon profitiere der Berliner Handel über die Etablierung der Stadt als Modestandort hinaus erheblich. Die Beigeladene zu 1. sei als Veranstalterin der wohl führenden internationalen Veranstaltung im Modesegment "T. & V. X." einem ständigen und harten Wettbewerb ausgesetzt. Auf dem Flughafen Schönefeld habe 2013 erstmals die Panorama Berlin im direkten Wettbewerb zur Beigeladenen zu 1. stattgefunden. Schützenswerter Bestandteil ihres wirtschaftlichstrategischen Konzepts sei auch die Dauer ihrer Festlegung auf den Flughafen Tempelhof. Die Branche sei schnelllebig und am jeweiligen Zeitgeist orientiert, weshalb die Beigeladene zu 1. gegenüber Wettbewerbern und Kunden den Anschein bewahren müsse, spontan und anpassungsfähig zu sein, um auf neue Trends reagieren zu können. Es liege in ihrer grundrechtlich geschützten unternehmerischen Freiheit, ein solches Überraschungsmoment für sich nutzen zu können. Wettbewerber könnten durch die Kenntnis vertraglicher Bindungen der Beigeladenen zu 1. zu einem Markteintritt animiert oder davon abgehalten werden. Gegenüber ihrem Geheimhaltungsinteresse ergebe sich auch kein überwiegendes Offenlegungsinteresse aus dem Verdacht unwirtschaftlichen oder gar rechtswidrigen Handelns der öffentlichen Hand. Dieser Verdacht habe sich nicht bestätigt. Die Vergabekammer des Bundeskartellamts habe entschieden, dass die Vermietung nicht ausschreibungsbedürftig gewesen sei. Auch habe der Vertrag im Berliner Abgeordnetenhaus von der Opposition eingesehen werden können, ohne dass die zuvor erhobenen Vorwürfe anschließend erneuert worden seien.

Das beigeladene Land führt aus: Bereits das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei fraglich. Die noch im Streit stehenden Vertragsdetails stünden nicht mit den vom Kläger geltend gemachten grundlegenden Informationsinteressen an der Nachnutzung einer bedeutenden Berliner Immobilie in Zusammenhang. Es bestehe auch kein entsprechendes zeitgeschichtliches Interesse. Nach seiner Entwidmung diene der Flughafen nicht einmal mehr einer öffentlichen Aufgabe; der finanzielle Umfang der in Rede stehenden zeitlich begrenzten Vermietung sei im Verhältnis zum Haushaltsvolumen des beigeladenen Landes gering. Soweit der Kläger die Gründe für den Vertragsschluss recherchieren wolle, ergäben sich diese nicht aus dem Mietvertrag. Der Verdacht unwirtschaftlichen Verhaltens greife wegen der im Vorfeld angestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht durch. Grundsätzlich lägen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs zwar vor. Der Anspruch sei aber im Einzelfall wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen ausgeschlossen. Das beigeladene Land sorge sich bei einer Veröffentlichung sämtlicher sensibler Vertragsdetails um seine Wettbewerbsposition am Immobilienmarkt im Verhältnis zu privaten Anbietern, die keinem Auskunftsanspruch ausgesetzt seien. Die von ihr erwartete Vertraulichkeit müsse sie schon deshalb wahren, weil sie Mietflächen der - durchaus einzigartigen - Immobilie zu den übrigen Zeiten im Jahr an weitere Nutzer vermieten wolle. Potentielle Mietinteressenten sollten bei individuellen Vertragsverhandlungen weder ihre Angebote an den bestehenden Vertragsdetails ausrichten und dadurch in eine bessere Verhandlungsposition geraten noch durch bestimmte Vertragsgestaltungen abgeschreckt werden. Vor allem bei Bekanntwerden des Mietzinses, der Mietsicherheit, von Regelungen zur Mietminderung, über die Abweichung von Allgemeinen Mietbedingungen und über Vergütungspflichten hinsichtlich der Zustimmung für Bild- und Tonaufnahmen sorge sie sich um eine Beeinträchtigung ihrer Verhandlungsposition gegenüber weiteren Mietinteressenten, die entsprechende Zugeständnisse für sich fordern könnten. Eine allgemeine Ausschreibung komme wegen der Besonderheiten des Mietobjekts nicht in Betracht. Die Regelungen über die Baumaßnahmen des Vermieters und die Kostentragung hierfür ließen erkennen, zu welchen Zugeständnissen sich das beigeladene Land bereit erklärt habe. Hieraus sowie aus der Höhe des Mietzinses könnten auch Rückschlüsse auf die Kalkulation und die Planungen der Mieterin gezogen werden. Aus den Regelungen über Baumaßnahmen der Beigeladenen zu 1. könnten Rückschlüsse auf die Lasten- und Risikoverteilung, insbesondere auch die dem Betriebsgeheimnis der Mieterin unterliegende Kalkulation und wirtschaftliche Bindung gezogen werden. Bestimmungen über Verlängerungsmöglichkeiten, das Sonderkündigungsrecht und Mietoptionen ließen auf die Dauer des Engagements, die Flexibilität, die wirtschaftliche Bindung und die Dispositionsfreiheit der Parteien schließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) und Verfahrensakten (6 L 918/09, VG Köln) Bezug genommen.

Gründe

Der Senat hat das Rubrum auf den zutreffenden Einwand der Beklagten geändert. Richtige Beklagte ist die gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähige Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen und sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImA - in der Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160). Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. wird ihre gesellschaftsrechtliche Umwandlung zum 1. November 2010 im Rubrum nachvollzogen.

Die von der Beigeladenen zu 1. beantragte Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht vom Ausgang des bei dem VG Berlin anhängigen Verfahrens 2 K 125/09 ab. Die Frage, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Auskunft verlangen kann, ist rechtlich unabhängig davon zu beurteilen, ob auf der Grundlage des in Nordrhein-Westfalen nicht anwendbaren Berliner Landesrechts gleichartige oder weitergehende Auskunftsansprüche der B. T1.- AG gegenüber dem beigeladenen Land bestehen, die in jenem Verfahren streitgegenständlich sind.

Die Berufung hat Erfolg. Soweit über die Klage noch zu entscheiden ist, ist sie begründet. Die Beklagte hat dem Kläger ermessensfehlerfrei Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Passagen des Mietvertrags vom 27. Januar 2009 zwischen der Beklagten und den Beigeladenen zu erteilen, die ausweislich der Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Finanzen des beigeladenen Landes vom 9. November 2011 im Verfahren 2 K 125/09 (VG Berlin) weiterhin geheim gehalten werden.

Dem Kläger steht ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW zu. Danach hat die Beklagte amtlich bekannte Tatsachen von öffentlichem Interesse in pressegeeigneter Form mitzuteilen, weil die Information der als "öffentliche Aufgabe" angesehenen Presseberichterstattung zu dienen hat (vgl. z. B. §§ 3 und 4 Abs. 1 PresseG NRW). Die Art und Weise der Auskunftserteilung liegt im Ermessen der Behörde.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 -, NWVBl. 2013, 336 = juris, Rn. 45 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1966 - 1 B 18.65 -, DVBl. 1966, 575, 576.

Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er nicht mehr die Mitteilung des genauen Wortlauts der noch nicht offen gelegten Passagen des Mietvertrags mit der Beigeladenen zu 1. verlangt. Danach ist das Begehren sinngemäß darauf gerichtet, dass die Beklagte unter Berücksichtigung des vom Kläger dargelegten Berichterstattungsinteresses ermessensfehlerfrei über den wesentlichen Inhalt der ihm noch unbekannten Passagen in pressegeeigneter Form Auskunft erteilt. Die Auskunft muss vollständig und richtig sein. Dem ist regelmäßig genügt, wenn die wesentlichen Fakten mitgeteilt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 -, NWVBl. 2013, 336 = juris, Rn. 45 ff.; Burkhardt, in: Löffler, a. a. O., § 4 Rn. 82 f., m. w. N. aus der Rechtsprechung.

Hierzu zählen jedenfalls der Mietzins sowie sonstige Leistungspflichten der Vermieter und der Mieterin. Darüber hinaus erstreckt sich die Auskunftspflicht auf die Vertragsdauer und etwaige Sonderkündigungsrechte (dazu unten 1.). Der Anspruch ergibt sich jedoch weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - (dazu unten 2.) noch aus dem Grundrecht der Presse- und Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 GG oder aus Art. 10 Abs. 1 EMRK (dazu unten 3.).

1. § 4 Abs. 1 PresseG NRW verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Diese auf eine Auskunftserteilung in pressegeeigneter Form gerichtete Verpflichtung erfasst auch die Beklagte als Bundesbehörde mit Sitz in Nordrhein-Westfalen (dazu unten a). Der Anspruch ist nicht nach § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausgeschlossen (dazu unten b).

a) Die Auskunftsverpflichtung gegenüber den Vertretern der Presse nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW trifft wegen des weiten Wortlauts der Vorschrift grundsätzlich alle Behörden mit Sitz im Geltungsbereich des Landespressegesetzes unabhängig davon, ob es sich um Landes- oder Bundesbehörden handelt.

Vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rn. 54, m. w. N.; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, 19. Kapitel, Rn. 11, m. w. N.; Groß, Verwaltungsrundschau 2009, 45 f.; OVG Berlin, Urteil vom 25. Juli 1995 - 8 B 16.94 -, NVwZ-RR 1997, 32, 33 = juris, Rn. 26, zum vergleichbaren § 4 PresseG Berlin; offen gelassen zu § 4 PresseG NRW noch von OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2000 - 5 B 1717/99 -, NJW 2000, 1968 = juris, Rn. 17.

Erfasst wird auch die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Die Anspruchsnorm ist nicht etwa wegen vorrangiger Bundesgesetzgebungskompetenzen zur Regelung bestimmter Auskunftsbegehren verfassungskonform einschränkend auszulegen. Die Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber der Beklagten unterfällt der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Seit der Streichung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für "die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse" in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung haben die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung im Bereich des "Presserechts". Hierzu zählt jedenfalls insoweit die Regelung von Ansprüchen der Presse auf Auskunftserteilung in pressegeeigneter Form, als hierfür keine vorrangige Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht (dazu unten aa). Für derartige Ansprüche der Presse gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hinsichtlich der Verwaltung und Verwertung von Bundesliegenschaften besteht auch nicht ausnahmsweise eine vorrangige Gesetzgebungskompetenz des Bundes (dazu unten bb). Die Beklagte unterliegt als rechtsfähige Bundesanstalt des öffentlichen Rechts der Auskunftspflicht gegenüber der Presse (dazu unten cc).

aa) Der Auskunftsanspruch gehört grundsätzlich zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Presserecht; er ist kein Annex zur jeweiligen Sachkompetenz.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310 = juris, Rn. 26, siehe auch Urteil vom 3. Dezember 1974 - 1 C 30.71 -, BVerwGE 47, 247 = juris, Rn. 30, mit Anmerkung Gehrmann, AfP 1975, 765; OVG Berlin, Urteil vom 25. Juli 1995 - 8 B 16.94 -, NVwZ-RR 1997, 32, 33 f. = juris, Rn. 27; Groß, Verwaltungsrundschau 2004, 289, 293, und AfP 1997, 503, 505; Thum, AfP 2005, 30, 35; Cornils, DÖV 2013, 657, 658, m. w. N.; Germelmann, DÖV 2013, 667, 676; a. A. nunmehr BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, BVerwGE 146, 56 = NVwZ 2013, 1006, Rn. 18, 21, m. krit. Anmerkung Huber; deutliche Kritik gegen die letztgenannte Entscheidung erheben auch Koreng, K&R 2013, 513; Müller, ZD 2013, 466; von Coelln, jurisPR-ITR 23/2013, Anm. 5; Cornils, BT-Ausschussdrucksache 17(4)731E (Innenausschuss), S. 4 ff.; Burkhardt, BT-Ausschussdrucksache 17(4)731C (Innenausschuss), S. 3 f.; Sachs, BT-Ausschussdrucksache 17(4)731D (Innenausschuss), S. 3 ff.

Auch wenn Teile der in den Landespressegesetzen bestimmten Regelungen in anderen Materien wurzeln mögen als im Presserecht, so gilt dies für den presserechtlichen Auskunftsanspruch jedenfalls nicht generell. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Regelung der Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht zuzuordnen ist, hat das Bundesverfassungsgericht auf ihre "wesensmäßige und historische Zugehörigkeit" abgestellt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1973 - 2 BvL 42/71 -, BVerfGE 36, 193 = juris, Rn. 27 ff., sowie Entscheidung vom 4. Juni 1957 - 2 BvL 17/56 -, BVerfGE 7, 29 = juris, Rn. 30 ff.; siehe auch Degenhart, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 70 Rn. 51 ff. sowie 57 ff.

Nach diesen Maßstäben gehört der presserechtliche Auskunftsanspruch entsprechend seiner spezifisch auf die Belange der Presse zugeschnittenen Stoßrichtung [dazu unten (1)] und seiner herkömmlichen Zuordnung [dazu unten (2)] zu den Kernmaterien des Presserechts.

(1) Der presserechtliche Auskunftsanspruch gehört wesensmäßig zum Presserecht. Es handelt sich um eine pressespezifische Regelung. Sie steht als Voraussetzung für die Informationsbeschaffung im unmittelbaren Zusammenhang mit der in Art. 5 GG gewährleisteten Pressefreiheit, die ihrerseits mit der Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht eng verknüpft ist.

Vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2013, Art. 75 Rn. 84 ff.

Auskunftspflichten öffentlicher Stellen gehören nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den prinzipiellen Forderungen der Pressefreiheit. Sie entsprechen dem verfassungsrechtlichen Gebot, wonach der Staat überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen hat.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u. a. -, BVerfGE 20, 162, 175 = juris, Rn. 38.

Sinn und Zweck presserechtlicher Auskunftsansprüche ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen, ihre Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten.

Vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, NJW 2005, 1720 = juris, Rn. 12.

Hierauf gerichtete Ansprüche der Presse sollen als Gegenstück zur grundrechtlich gewährleisteten Presse- und Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 GG der besonderen Eigenart der freien Presse Rechnung tragen und kommen dementsprechend nur den Vertretern der Presse zu Gute.

Vgl. Bullinger, in: Löffler, Presserecht, a. a. O., Einl. Rn. 65; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, a. a. O., § 4 LPG Rn. 7 ff.; Cornils, DÖV 2013, 657, 659; ders. BT-Ausschussdrucksache 17(4)731E (Innenausschuss), S. 6; Germelmann, DÖV 2013, 667, 668 f., 675 f., m. w. N.; Müller, ZD 2013, 466, 468; nach von Coelln, jurisPR-ITR 23/2013, Anm. 5, lässt sich der pressespezifische Charakter schlechterdings nicht besteiten; a. A. Magen, JR 1965, 321, 323 f.

Zur Pressefreiheit gehört der Schutz der Berichterstattung von der medienspezifischen Form der Beschaffung von Informationen bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Medien in die Lage, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u. a. -, BVerfGE 103, 44, 59 = juris, Rn. 54.

Die dienende Funktion presserechtlicher Auskunftsansprüche im Verhältnis zur Presse- und Informationsfreiheit kommt bereits im Gesetzeswortlaut der Landespressegesetze zum Ausdruck, wonach die Pflicht der Behörden darauf gerichtet ist, "den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen" (z. B. § 4 Abs. 1 PresseG NRW). Als öffentliche Aufgabe der Presse bestimmt § 3 PresseG NRW in Übereinstimmung mit entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Mit Blick auf die besondere Bedeutung der Pressefreiheit in einem freiheitlich demokratischen Staatswesen konkretisieren die Bestimmungen in den Landespressegesetzen über Auskunftsansprüche der Presse die im Grundgesetz nicht näher bestimmten Einzelheiten derartiger Ansprüche unter Berücksichtigung der einer Auskunft etwa entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, BVerwGE 146, 56 = NVwZ 2013, 1006, 1008 f., Rn. 27, dazu Koreng, K&R 2013, 513, 515, sowie Burkhardt, BT-Ausschussdrucksache 17(4)731C (Innenausschuss); ferner BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310 = juris, Rn. 25 f. , und Püschel, AfP 2006, 401, 402

Auch wenn presserechtliche Auskunftsansprüche gegen Behörden gerichtet sind, können sie nicht als bloßes "administratives Sonderrecht" angesehen werden, woraus eine vorrangige Zuordnung zu bundesrechtlichen Kompetenztiteln abgeleitet werden könnte.

Vgl. Cornils, DÖV 2013, 657, 659 f., zu den entsprechenden Begründungsansätzen in BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 = NVwZ 2013, 1006, 1008, Rn. 25; anders dagegen Hecker, DVBl. 2006, 1416, 1417 f.; Magen, JR 1965, 321, 323 f.; Thiele, DVBl. 1963, 905, 907.

Presserechtliche Auskunftsansprüche dienen ausschließlich der Informationsbeschaffung der Presse, gehen jedoch über bloße Verfahrensregelungen für Behörden im organisationsrechtlichen Sinne hinaus.

So auch Germelmann, DÖV 2013, 667, 675 f.

Auskunftsverpflichtet gegenüber der Presse sind danach neben Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 VwVfG alle staatlichen Stellen unabhängig von ihrer Organisationsform. Hierzu zählen neben Behörden im engeren verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne öffentlichrechtliche Anstalten, Körperschaften und Stiftungen sowie von der öffentlichen Hand beherrschte private Gesellschaften, die öffentliche Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform und außerhalb förmlicher Verwaltungsverfahren erfüllen. Höchstrichterlich und in der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Behördenbegriff des Presserechts im Lichte der Pressefreiheit nicht organisationsrechtlich, sondern funktionellteleologisch zu verstehen ist.

Vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, NJW 2005, 1720 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 -, NWVBl. 2013, 336 = juris, Rn. 43; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 B 1183/08 -, NWVBl. 2009, 198 = juris, Rn. 4; dazu auch Köhler, NJW 2005, 2337, 2338; Cornils, DÖV 2013, 657, 660; Soering, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 18 f.

Hinzu kommt, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch auch inhaltlich nicht auf die unmittelbare Einsicht in Dokumente aus bestimmten - notwendig einer konkreten Sachmaterie zuzuordnenden - Verwaltungsverfahren gerichtet ist, sondern - wie zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgeführt - auf Auskunftserteilung in pressegeeigneter Form.

(2) Presserechtliche Auskunftsansprüche sind auch herkömmlich seit der Zeit ihrer Entstehung in der Staatspraxis von Bund und Ländern ausnahmslos und nach nahezu einhelliger Auffassung im Schrifttum als presserechtliche Regelungen angesehen worden. Im Reichsgesetz über die Rechtsverhältnisse der Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65), in dem das Presserecht erschöpfend geregelt war, waren allerdings noch keine Auskunftspflichten der Behörden gegenüber der Presse anerkannt.

Vgl. Sobotta, Das Informationsrecht der Presse, 1972, S. 66 ff.

Informationsansprüche der Presse sind jedoch in Fortentwicklung des Presserechts unter der Geltung des Grundgesetzes in allen nach 1945 geschaffenen Landespressegesetzen verankert worden, um einem neuen Verfassungsverständnis der Pressefreiheit Rechnung zu tragen.

Vgl. Bullinger, in: Löffler, Presserecht, a. a. O., Einl. Rn. 91 ff.; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, a. a. O., § 4 LPG Rn. 11; siehe auch Stenographischer Bericht des Bayerischen Landtags 1949, IV. Band, 115. Sitzung, S. 371.

Da seit Geltung des Grundgesetzes eine Bundesregelung fehlt, haben die Landespressegesetze das Presserecht in Deutschland entscheidend geprägt.

Vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2013, Art. 75 Rn. 99.

Ihre erste normative Verankerung erfuhren Informationsansprüche der Presse in § 3 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse vom 23. Juni 1949 (GVBl. S. 75) und in § 4 des Bayerischen Gesetzes über die Presse vom 3. Oktober 1949 (GVBl. S. 243). Vorausgegangen waren jeweils Forderungen der amerikanischen Militärregierung nach eigenen Pressegesetzen in den Ländern.

Vgl. BayLT-Beilage 2355 der Tagung 1948/49, S. 3 f.

Die Militärregierung hatte hierzu dem süddeutschen Ministerpräsidenten bereits im Oktober 1948 mitgeteilt, dass eine Sicherung der Pressefreiheit in annehmbaren Pressegesetzen Voraussetzung der Aufhebung des damaligen alliierten Lizenzsystems für Zeitungen und Zeitschriften sei. Hierfür hatte sie bestimmte Mindestanforderungen an künftige Landespressegesetze formuliert. Zu diesen Kernforderungen, an denen die Gesetzentwürfe in Hessen und Bayern jeweils orientiert waren, gehörte es, dass der freien Presse das Recht garantiert werden sollte, Nachrichten von öffentlichem Interesse zu sammeln und zu veröffentlichen.

Vgl. BayLT-Beilage 2355 der Tagung 1948/49, S. 4 und 8; HessLT-Drs. I/1078 der ersten Wahlperiode, S. 1413 und 1418 f.

Diese historischen Zusammenhänge stehen in einem unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Entstehung der ursprünglichen verfassungsrechtlichen Rahmengesetzgebungskompetenz für das Presserecht. Etwa zeitgleich mit den insbesondere von der amerikanischen Militärregierung maßgeblich veranlassten und auch inhaltlich beeinflussten Gesetzesinitiativen zum Presserecht in den süddeutschen Ländern wandten sich die Militärgouverneure der drei westlichen Besatzungszonen in einem Memorandum vom 2. März 1949 an den Parlamentarischen Rat. Sie sprachen sich darin mittelbar unter anderem gegen die Regelung einer - an der Weimarer Reichsverfassung orientierten - Vorranggesetzgebungskompetenz des Bundes für das Pressewesen im Grundgesetz aus. Um die Stellung der Länder in einem föderativen System angemessen zu wahren, war das Presserecht in dem Memorandum aus dem Katalog der seinerzeit noch für eine Vorranggesetzgebungskompetenz des Bundes vorgesehenen Materien (Art. 36 der vom Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates am 9. Februar 1949 gebilligten Entwurfsfassung) gestrichen worden. Entsprechend sah der allgemeine Redaktionsausschuss am 2. Mai 1949 für den Bund in Art. 36 a Nr. 2 GG-E nur noch eine Rahmengesetzgebung "über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse" vor, die letztlich in Art. 75 Nr. 2 GG a. F. Eingang fand.

Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 4. Juni 1957 - 2 BvL 17/56 -, BVerfGE 7, 29 = juris, Rn. 37; Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge, Bd. 1, S. 495 ff.; siehe auch die Gegenüberstellung unter http://www.verfassungen.de/de/de49/grundgesetzentwurf2-49-i.htm.

Der Bund hat von dieser Rahmengesetzgebungskompetenz während ihres Bestehens bis 2006 trotz mehrerer Initiativen nie Gebrauch gemacht.

Vgl. Bullinger, in: Löffler, Presserecht, a. a. O., Einl. Rn. 85 f., m. w. N.; Referenten-Entwurf des Bundesinnenministeriums für ein Bundespressegesetz von Anfang März 1952, abgedruckt bei Lüders, Presse- und Rundfunkrecht, 1952, S. 266, 284 f.

Gleichwohl erfolgte eine weitreichende Angleichung des Presserechts in der Landesgesetzgebung auf der Grundlage eines von den Ländern ausgearbeiteten Modellentwurfs aus dem Jahr 1963 in der Zeit bis 1966.

Vgl. Bullinger, in: Löffler, Presserecht, a. a. O., Einl. Rn. 87 ff.; Modellentwurf 1963, abgedruckt bei Löffler, Presserecht, Band 2, 2. Auflage 1968, S. 605 ff.; siehe auch Begründung zum Entwurf eines Landespressegesetzes NW vom 12. November 1963, LT-NRW-Drs. 5/286, S. 15.

Bei Kodifizierung der Pressegesetze auf der Grundlage des Modellentwurfs der Länder ging die Landesgesetzgebung davon aus, sie gestalte das Presserecht nicht in einer mit der Rechtstradition brechenden Weise neu und greife dabei nicht über den bisherigen Rechtszustand hinaus auf weitere Kompetenztitel zurück. Vielmehr sollte lediglich das auf dem Boden des Reichspressegesetzes und der Landespressegesetze der Nachkriegszeit gewachsene Recht kodifiziert und weiterentwickelt werden. Es ging nicht um eine Regelung des Presserechts im weitesten Sinne, sondern um das Presserecht im engeren Sinn eines Sonderrechts, das speziell die Verhältnisse der Presse wegen ihrer geistigen Wirkungskraft regelt. In diesem Zusammenhang wurde stets auch das Informationsrecht der Presse gegenüber Behörden gesehen.

Vgl. z. B. LT-NRW-Drs. 5/286, S. 16, Nr. 6 ff.; Niederschrift über die Sitzung der Innenministerkonferenz vom 31. Januar/1. Februar 1963, Landesarchiv NRW - Abteilung Rheinland - (LAV NRW R) NW 1173 Nr. 18, TOP 10; Begründung zum Modellentwurf, LAV NRW R NW 1173 Nr. 18, S. 5 f. und 13 f.; Bullinger, in: Löffler, Presserecht, a. a. O., Einl. Rn. 65.

Seit dieser Zeit verfügen alle Pressegesetze der Länder über im Wesentlichen vergleichbare Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, wie sie in Hessen und Bayern auf maßgebliches Betreiben der Militärregierung bereits 1949 erstmals begründet worden waren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310 = juris, Rn. 23.

Bei dieser Entstehungsgeschichte sind die presserechtlichen Auskunftsansprüche seit ihrer gesetzlichen Normierung in den Ländern von allen Gesetzgebern durchgehend als der Sicherung der Pressefreiheit dienende Kernbestandteile des Presserechts angesehen worden. Selbst Entwürfe für ein jeweils auf wenige Vorschriften beschränktes Presserechtsrahmengesetz auf Bundesebene von Januar 1964 griffen das Informationsrecht als zentrales Recht der Presse an prominenter Stelle auf.

Vgl. Antrag der SPD-Fraktion, BT-Drs. IV/1849, und Antrag der FDP-Fraktion, BT-Drs. IV/1814.

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Presserechtsrahmengesetz vom 25. Juli 1974 erkannte das Informationsrecht der Presse ausdrücklich als presserechtliche Regelung an. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Entwurfsfassung sollten die Vorschriften über das Informationsrecht der Presse landesrechtlicher Regelung vorbehalten bleiben. Die Entwurfsbegründung zählte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1968 (BVerwGE 29, 52) zu den nach Landesrecht verpflichteten Stellen auch Bundesbehörden und führte hierzu wörtlich aus:

"Da der Landesgesetzgeber das Presserecht, dem der Auskunftsanspruch der Behörden zuzuordnen ist, abschließend regelt - dem Bundesgesetzgeber kommt auf dem Gebiet des Presserechts lediglich eine Rahmengesetzgebungskompetenz nach Artikel 75 Nummer 2 Grundgesetz zu -, dieses Auskunftsrecht auch nicht in die dem Bund vorbehaltene eigenverantwortliche Organisation der Bundesverwaltung eingreift und schließlich auch die beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflichten nach § 61 des Bundesbeamtengesetzes ebenso wie die innerorganisatorische Auskunftsregelungsbefugnis nach § 63 des Bundesbeamtengesetzes unberührt lässt, treffen die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze hier voll zu."

Zit. nach Gehrhardt, AfP 1975, 765, der zusätzlich darauf hinweist, dass die Länder Bundesbehörden stets als nach den Landespressegesetzen auskunftsverpflichtet angesehen haben.

Wiederum in Kenntnis der Rechtsentwicklung, in der presserechtliche Auskunftsansprüche auf Grund ihres engen Bezugs zur Pressefreiheit in der Gesetzgebung von Bund und Ländern durchgehend zu den presserechtlichen Bestimmungen gezählt worden sind, hat der Verfassungsgeber im Zuge der Föderalismusreform von 2006 die vom Bund nie in Anspruch genommene Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse gestrichen und damit das Presserecht vollständig in die ausschließliche Kompetenz der Länder überführt.

Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Änderung des Grundgesetzes vom 7. März 2006, BT-Drs. 16/813, S. 8.

Die Abschaffung der Rahmengesetzgebung war eines der zentralen Reformziele. Gerade auch hierdurch sollten die Ebenen des Bundes und der Länder deutlicher in ihren Zuständigkeiten voneinander abgegrenzt werden, indem demokratie- und effizienzhinderliche Verflechtungen zwischen Bund und Ländern abgebaut und wieder klarere Verantwortlichkeiten geschaffen würden.

Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Änderung des Grundgesetzes vom 7. März 2006, BT-Drs. 16/813, S. 7 f.

Dem zentralen Anliegen des Verfassungsgebers nach klaren Verantwortlichkeitsabgrenzungen zwischen Bund und Ländern gerade auch im Bereich des Presserechts widerspricht die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - (BVerwGE 146, 56), die Kompetenz zur Regelung der Presseauskünfte durch Behörden folge nicht aus der Gesetzesmaterie "Presserecht", sondern als Annex aus der jeweiligen Sachmaterie. Die mit dieser Auffassung für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen Bund und Ländern neu und erstmals aufgeworfenen erheblichen Schwierigkeiten sind von den Sachverständigen in der Öffentlichen Anhörung zu einem Entwurf eines Presseauskunftsgesetzes der SPD-Fraktion (BT-Drs. 17/12484) im Innenausschuss des Deutschen Bundestages sowie in kritischen wissenschaftlichen Beiträgen anschaulich geschildert worden.

Vgl. Wortprotokoll des BT-Innenausschusses Nr. 17/106, S. 7 ff.; Burkhardt, BT-Ausschussdrucksache 17(4)731C (Innenausschuss), S. 3 f.; Sachs, BT-Ausschussdrucksache 17(4)731D (Innenausschuss), S. 3 ff.; Cornils, BT-Ausschussdrucksache 17(4)731E (Innenausschuss), S. 4 ff.; Huber, NVwZ 2013, 1010; Cornils, DÖV 2013, 657; Germelmann, DÖV 2013, 667; Koreng, K&R 2013, 513; von Coelln, jurisPR-ITR 23/2013 Anm. 5.

Die Schwierigkeiten für den Bundes- und Landesgesetzgeber, jede erdenkliche Sachmaterie daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Annexkompetenz zur Regelung von Auskunftsansprüchen der Presse gegenüber Behörden einschließt, setzen sich bei der Anwendung im Einzelfall fort. Insbesondere Landesbehörden, die sowohl Bundes- als auch Landesrecht ausführen, müssten Auskunft nach Maßgabe verschiedenartigster Rechtsgrundlagen gewähren. Vor allem aber besteht die Gefahr, dass Anspruchsgrundlagen, die ausgehend von einer Vielzahl von Kompetenzgrundlagen nur für Teilbereiche normiert werden, nicht mehr das gesamte öffentliche Handeln erfassen. Dies ist jedoch wegen der Bedeutung der Pressefreiheit geboten und wird ausschließlich durch im Presserecht verortete allgemeingültige Auskunftsansprüche sichergestellt.

Vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, a. a. O., § 4 LPG Rn. 11.

Die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstandenen Unklarheiten haben die Informationsfreiheitsbeauftragten veranlasst, auf ihrer Konferenz vom 27. Juni 2013 einen effektiven presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber allen Behörden - auch des Bundes - zu fordern, um eine zeitnahe, aktuelle und profunde Berichterstattung ohne abschreckende Kostenhürden zu ermöglichen. Dabei haben sie kritisch angemerkt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das einen unscharfen, beliebig interpretierbaren Minimalstandard mit unklaren Grenzen und Beschränkungsmöglichkeiten zugestehe, dürfe nicht das letzte Wort sein.

Entschließung der 26. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 27. Juni 2013, https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/submenu_Entschliessungen/index.php.

bb) Für die hier in Rede stehende Verwaltung und Verwertung von Bundesliegenschaften besteht auch nicht ausnahmsweise eine Bundesgesetzgebungskompetenz, die als Annex die Regelung von Presseauskunftsansprüchen einschließt.

Die begehrte Auskunftserteilung betrifft Sachverhalte, die dem Bereich der Bundesvermögensverwaltung zuzuordnen sind. Die nicht anderen Bundesbehörden übertragenen Aufgaben der Bundesvermögensverwaltung lagen bis zum 31. Dezember 2004 in der Zuständigkeit der früheren Bundesvermögensämter (vgl. § 1 Nr. 4 i. V. m. § 16 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 [BGBl. I 3714] - FVG -), deren Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 BImAG auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übergegangen sind. Die Bundesvermögensverwaltung wird, sofern sie nicht Steuerverwaltung und damit Teil der Bundesfinanzverwaltung im Sinne des Art. 108 GG ist, gemäß Art. 87 Abs. 1 GG vom Bund in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Die Einrichtung der Behörden obliegt insoweit dem Bund gemäß Art. 86 Satz 2 GG.

BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 -, juris, Rn. 75.

Hieraus folgt zwar nur die Verwaltungskompetenz und nicht auch eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz in Bundesvermögensangelegenheiten. Das Recht des Bundes, seine eigene Behördenorganisation zu regeln, zählt auch ohne Erwähnung im Grundgesetz zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus der Natur der Sache.

Vgl. hierzu Bericht des Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, Darstellender Teil, III. Bund und Länder, Enge Auslegung des Zuständigkeitskatalogs, http://www.verfassungen.de/de/de49/chiemseerentwurf48-i.htm.

Diese Gesetzgebungskompetenz beschränkt sich jedoch auf die Einrichtung von Behörden, die Behördenorganisation und das Verwaltungsverfahren. Hierzu kann der presserechtliche Auskunftsanspruch jedenfalls grundsätzlich nicht als Annex betrachtet werden, weil er außerhalb konkreter Verwaltungsverfahren materielle presserechtliche - und damit der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegende - Berechtigungen verleiht, keine Verfahrensregelungen enthält und über Behörden im verwaltungstechnischen Sinne hinaus auch privatrechtliche Organisationsformen erfasst. Auch einen spezifischen materiellrechtlichen Bezug zur ausschließlichen Bundesgesetzgebungskompetenz "Verwaltungsverfahren in Bundesvermögensangelegenheiten" hat der presserechtliche Auskunftsanspruch nicht. Im Gegensatz zu den Informationsansprüchen in den Informationsfreiheits-, Verbraucherinformations- und Umweltinformationsgesetzen, die eng mit bestimmten Sachmaterien oder konkreten Verwaltungsverfahren verknüpft sind und auf entsprechende Annexkompetenzen gestützt worden sind, reicht der Anwendungsbereich des seit langem etablierten presserechtlichen Auskunftsanspruchs - wie oben unter a) aa) (1) ausgeführt - weit darüber hinaus.

Vgl. Cornils, DÖV 2013, 657, 660 ff. m. w. N.

Er soll entsprechend dem historisch gewachsenen Verständnis der Pressefreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ganz allgemein und unabhängig von der jeweiligen Sachmaterie oder Verfahrensgestaltung sicherstellen, dass das Verhalten öffentlicher Stellen in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gegenüber den Vertretern der Presse von Offenheit geprägt ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -, a. a. O., Rn. 25 f.

Dementsprechend wurde auf der Grundlage des bisherigen Verständnisses der verfassungsrechtlichen Kompetenznormen auch nicht erwogen, den auf die besonderen Aufgaben der Presse zugeschnittenen presserechtlichen Auskunftsanspruch als spezifisch verfahrensbezogene Regelung gegenüber Bundesbehörden etwa in ein Informationsfreiheitsgesetz des Bundes aufzunehmen.

Vgl. Germelmann, DÖV 2013, 2013, 667, 675, Fn. 93 m. w. N.; siehe dazu auch den Gesetzentwurf zum Informationsfreiheitsgesetz, BT-Drs. 15/4493.

Für eine Regelung presserechtlicher Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Sachmaterie "Verwaltungsverfahren in Bundesvermögensangelegenheiten" hat der Gesetzgeber bislang gleichfalls kein Bedürfnis gesehen. Auch sonst sind dem Senat selbst nach umfangreicher Erörterung mit den Beteiligten keine Sachmaterien bekannt geworden, in denen der Gesetzgeber einen untrennbaren Zusammenhang mit presserechtlichen Auskunftsansprüchen gesehen und entsprechende Regelungen geschaffen haben könnte. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, von der organisationsrechtlichen Kompetenz für Bundesliegenschaftssachen könne ohne Regelung presserechtlicher Auskunftsansprüche nicht sinnvoll Gebrauch gemacht werden. Dies wäre aber Voraussetzung für die nur in äußerst engen Grenzen mögliche Annahme einer Annexkompetenz.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u. a. -, BVerfGE 98, 265 = juris, Rn. 158; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, a. a. O., Rn. 23; generell zweifelnd am Vorliegen dieser Voraussetzungen Cornils, DÖV 2013, 657, 661; Germelmann, DÖV 2013, 667, 675; Müller, ZD 2013, 466, 467.

Soweit für Presseauskünfte über Angelegenheiten des Bundesnachrichtendienstes eine Annexkompetenz zur Sachmaterie angenommen worden ist, mag dies aus einem besonderen Zusammenhang mit einer Materie gerechtfertigt sein, zu der ganz zentral die Gewinnung von (grundsätzlich geheimhaltungsbedürftigen) Erkenntnissen gehört. Hier liegt ein Zusammenhang mit der Sachkompetenz sowie eine mögliche Beeinflussung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung durch eine Offenlegung gegenüber der Presse im Vergleich zu sonstigen Verwaltungsaufgaben besonders nahe.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, a. a. O., Rn. 22 ff.

Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Argumentation wegen der soeben hervorgehobenen Unterschiede zwischen dem presserechtlichen Auskunftsanspruch und verfahrensspezifischen Informationszugangsansprüchen jedoch nicht auf sämtliche Sachkompetenzen des Bundes übertragbar. Insbesondere die hier in Rede stehende Bundesvermögensverwaltung unterliegt keinen besonderen Geheimhaltungserfordernissen, die notwendig eine gesetzliche Regelung von Presseauskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der Sachmaterie gebieten.

cc) Besteht mithin aus kompetenzrechtlichen Gründen kein Anlass, Bundesbehörden generell oder zumindest im Bereich der Bundesliegenschaftsverwaltung aus dem Kreis der nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW Verpflichteten herauszunehmen, ist die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts grundsätzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die auf Art. 86 und 87 Abs. 1 GG beruhende Bundeskompetenz zur Einrichtung von Behörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen schließt zwar nicht die Ausführung von Landesrecht ein. Aus dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt jedoch, dass auch Bundesbehörden beim Vollzug von Bundesgesetzen gültiges Landesrecht zu beachten haben, wenn - wie hier - Bundesrecht im Rahmen der grundgesetzlichen Kompetenzordnung keine andere Regelung trifft.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 6 C 4.00 -, BVerwGE 114, 232 = juris, Rn. 29, unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 16. Januar 1968 - 1 A 1.67 -, BVerwGE 29, 52, 56 ff., und vom 30. Juli 1976 - 4 A 1.75 -, NJW 1977, 163.

Nach dem für die Auskunftsverpflichtung gegenüber der Presse maßgeblichen Landesrecht unterfällt die in öffentlichrechtlicher Organisationsform geführte Beklagte dem oben unter a) aa) (1) schon dargestellten weiten funktionellteleologischen Behördenbegriff. Mit der Verwaltung und Verwertung von Bundesliegenschaften erfüllt sie öffentliche Aufgaben. Für die Auskunftspflicht ist hingegen unerheblich, dass die Beklagte wie ein betriebswirtschaftlich geführtes Unternehmen agiert, indem insbesondere die Grundstücksverwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 BImAG nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen ist und Veräußerungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte über die begehrte Information nicht mehr verfügt, nachdem das Eigentum am Mietobjekt auf das beigeladene Land übergegangen ist.

b) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht nach § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausgeschlossen. Wie bereits zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgeführt, kann gemäß § 4 PresseG NRW keine besondere Art der Auskunftserteilung verlangt werden. Sie muss nicht notwendig alle unbedeutsamen Einzelheiten des Mietvertrags mit der Beigeladenen zu 1. einschließen. Der begehrten Auskunftserteilung in pressegeeigneter Form steht insbesondere kein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Auskunftsanspruch, soweit ein schutzwürdiges privates oder ein überwiegendes öffentliches Interesse verletzt würde. Dabei bedarf es - sowohl hinsichtlich der Schutzwürdigkeit privater Interessen als auch des Überwiegens öffentlicher Interessen - einer Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall. Das Interesse der Presse an Offenlegung ist den gegenläufigen Interessen am Unterbleiben der Auskunft gegenüber zu stellen. Ist mit der Auskunft beispielsweise nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht eines Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird und je detaillierter und weitergehend die begehrte Auskunft ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113 = juris, Rn. 40 f., m. w. N.; Weberling, in: Ricker/Weberling, a. a. O., 20. Kapitel, Rn. 9 f.

Das öffentliche Interesse an der Offenlegung (vgl. § 3 PresseG NRW) tritt demgemäß nicht schon dann zurück, wenn dadurch in grundrechtlich geschützte Rechte der Vertragspartner der auskunftspflichtigen Stelle eingegriffen würde. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Kenntnis von Vertragsbeziehungen besteht unter anderem dann, wenn die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Rede steht und dabei öffentliche Mittel in nicht unerheblichem Umfang zum Einsatz gebracht werden. Das öffentliche Informationsinteresse zielt nicht nur auf Transparenz, um die sachgerechte Verwendung öffentlicher Gelder nachvollziehen zu können, sondern auch auf alle rechtlichen Verpflichtungen, die die öffentliche Hand eingegangen ist. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung wiegt umso schwerer, wenn sich die öffentliche Hand aufgrund langer Laufzeiten in besonderer Weise zeitlich gebunden hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 -, NWVBl. 2011, 305, 306 f. (zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Ausgehend davon überwiegt das öffentliche Informationsinteresse des Klägers an der Kenntnis des wesentlichen Inhalts der noch geheim gehaltenen Passagen des Mietvertrags mit der Beigeladenen zu 1. vom 27. Januar 2009 unter Einschluss des Mietzinses, sonstiger Leistungspflichten der Vermieter und der Mieterin, der Vertragsdauer und etwaiger Sonderkündigungsrechte (dazu unten aa) die gegenläufigen privaten Interessen der Beigeladenen zu 1. (dazu unten bb) sowie öffentlichen Interessen der Beklagten und des beigeladenen Landes (dazu unten cc).

aa) Das öffentliche Informationsinteresse im Sinne von § 3 PresseG NRW hat bei der nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange ein erhebliches Gewicht. Dabei hat die Presse im Interesse einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung grundsätzlich nach ihren publizistischen Kriterien selbst zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361, 389, 392 = juris, Rn. 95; BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -, BGHZ 171, 275, 282 = juris, Rn. 18.

Der Inhalt des in Rede stehenden Mietvertrags hat im Zusammenhang mit dem Berichterstattungsinteresse des Klägers zentrale Bedeutung. Er betrifft die in der Öffentlichkeit diskutierte und heftig umstrittene Nachnutzung von wesentlichen Teilen des historisch bedeutsamen ehemaligen Flughafens Berlin-Tempelhof. Die Nutzung war unter anderem wegen aufgekommener Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der erfolgten langfristigen Vermietung der prominenten öffentlichen Immobilie für jeweils zwei Monate im Jahr ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten. Hinzu kam, dass der Regierende Bürgermeister von Berlin selbst einen ersten Kontakt zur Beigeladenen zu 1. als Mieterin hergestellt hatte, bevor die Ergebnisse eines Interessenbekundungsverfahrens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für die Nachnutzung des Flughafengebäudes vorlagen.

Vgl. Berliner Morgenpost vom 2. Februar 2009; Spiegel Online vom 2. März 2009; Abgeordnetenhaus Berlin, Wortprotokoll des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr 16/41, S. 5, 10 ff. und 32.

Die Zukunft des Flughafens Tempelhof sowie der Vertragsschluss mit der Beigeladenen zu 1. einschließlich der Höhe des vereinbarten Mietzinses und der vom Vermieter aufzubringenden Investitionen waren auch mit Blick auf sehr hohe laufende Bewirtschaftungskosten für die öffentliche Hand über lange Zeit bis in die jüngere Vergangenheit Gegenstand umfangreicher parlamentarischer Anfragen und Erörterungen im Bundestag und im Berliner Abgeordnetenhaus. Dabei stand meist die Forderung nach einer Unterrichtung über den genauen Sachverhalt im Vordergrund.

Vgl. Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen, BT-Drs. 16/10544 und 16/12085; Antworten der Bundesregierung auf schriftliche Fragen, BT-Drs. 16/11955, S. 22 f., und 16/12356, S. 21 f.; Abgeordnetenhaus Berlin, Antwort auf eine Große Anfrage, Drs. 16/2343, Antworten auf Kleine Anfragen, Drs. 16/12917, 16/13042, 16/15512, 17/12428, Antworten auf Mündliche Anfragen, Drs. 16/20399 und Drs. 16/20829, Plenarprotokolle 16/41, S. 3735, 16/42, S. 3813 ff., 16/52, S. 4904 ff., Inhaltsprotokolle Hauptausschuss 16/49, S. 9 ff., 16/53, Wortprotokolle Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr 16/40 und 16/41.

In den Medien wurde zwar im Sommer 2009 darüber berichtet, dass der Berliner Finanzsenator den Abgeordneten auf Forderungen aus der Opposition unter Wahrung der Vertraulichkeit im Datenraum des Abgeordnetenhauses Einsicht in den Mietvertrag mit der Beigeladenen zu 1. gewährt hatte.

Vgl. z. B. Der Tagesspiegel vom 26. August 2009; siehe auch Abgeordnetenhaus Berlin, Antwort auf eine Mündliche Anfrage, Drs. 16/20829.

Selbst anschließend verstummten die Vorwürfe der Opposition jedoch nicht. Vielmehr war davon die Rede, der Vertrag sei in "unangenehmer Weise Symbol für die Selbstherrlichkeit der Berliner Regierungspolitik" geworden. Mit ihm seien Investitionskosten entstanden, die das Parlament weiterhin nicht kenne. Ein nachhaltiges Nutzungskonzept fehle. Der Flughafen Tempelhof sei ein "Millionengrab für den Steuerzahler".

Vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Plenarprotokoll 16/52 vom 24. September 2009, S. 4905 f.

Der insgesamt zu Tage getretene Informationsbedarf ist für einen Vertrag dieser Größenordnung zwischen dem Staat und einem Privatunternehmen nachvollziehbar. Dahinter steht dieselbe Vorstellung, die das gesamte Vergaberecht prägt, nach der der öffentlichen Hand typischerweise mangels Wettbewerbsdrucks ein hinreichender ökonomischer Anreiz zu effizientem Einsatz ihrer Mittel fehlt. Als Korrektiv sieht das Vergaberecht ein den Wettbewerb sicherstellendes transparentes Vergabeverfahren (§ 97 GWB) vor. Ergänzend bestehen für Vergabeverfahren umfangreiche Pflichten zur Information über den Abschluss öffentlicher Aufträge (§ 101 a GWG; Art. 35 ff. Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004, ABl. L 134, 114, 139 f. und 218 ff.). Durch die Transparenz sollen die Gefahr der Korruption zwischen Verwaltung und privilegierten Anbietern verringert und die Kosten für die öffentliche Hand durch eine Erhöhung der Zahl möglicher Anbieter gesenkt werden.

Vgl. Entwurf eines Vergaberechtsänderungsgesetzes, BT-Drs. 13/9340, S. 4 und 12 ff.; Richtlinie des Rates 89/665/EWG vom 21. Dezember 1989 (ABl. L 395, S. 33); Fehling, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2011, § 97 GWB Rn. 3 und 5; Stehmann, in: Hilf/Grabitz, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Oktober 2009, E 28 Rn. 7 und 16 ff. sowie 24 ff.; Vgl. Positionspapier von Transparancy International Deutschland e. V. zum Thema: Vergaberecht und Korruptionsbekämpfung, http://www.transparency.de/index.php?id=1996&type=98.

Unabhängig davon, dass die Vermietung öffentlicher Liegenschaften in formeller Hinsicht nicht dem Vergaberecht unterliegt (vgl. § 100 Abs. 5 Nr. 2 GWB), bestehen diese strukturellen Gefahren, die ohne transparente Ausschreibung zu unwirtschaftlichen Vertragsgestaltungen führen können, hierbei in vergleichbarer Weise. So stellte etwa der Bundesrechnungshof anhand von Stichproben fest, dass die Hälfte der untersuchten Mieten für Wohnungen im Bestand der Beklagten unter dem ortsüblichen Wert lag.

Vgl. Bundesrechnungshof, Bemerkungen 2010, Zum Bundesministerium der Finanzen (Einzelplan 08), Nr. 40, BT-Drs. 17/3650, S. 175 f.

Der Landesrechnungshof NRW fordert seit längerem gegenüber dem Landtag für den - ebenfalls nach kaufmännischen Grundsätzen handelnden - Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) die Herstellung eines Wettbewerbs nach den einschlägigen Vergaberechtsvorschriften und beanstandet, der BLB NRW ermittele die Mieten weder nachvollziehbar anhand ortsüblicher Vergleichsmieten noch nach den tatsächlichen Kosten.

Vgl. LT-Vorlagen 15/240, 10 ff., und 16/782, S. 3.

Gerade wegen des vor Abschluss des Mietvertrags vom 27. Januar 2009 mit der Beigeladenen zu 1. allenfalls eingeschränkt eröffneten Wettbewerbs und der außerordentlich hohen laufenden Bewirtschaftungskosten, die ohne wirtschaftliche Vermietung langfristig den Steuerzahler belasten, besteht ein besonderes Informationsinteresse der Presse an der Kenntnis der Höhe des Mietzinses, sonstiger vereinbarter wechselseitiger Leistungspflichten und der zeitlichen Bindungen. Hieraus können sich Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit der Vermietung und auf etwaige Sonderkonditionen zu Lasten öffentlicher Haushalte ergeben.

Das von der Presse wahrgenommene Informationsinteresse einer demokratischen Öffentlichkeit ist nicht etwa bereits dadurch entfallen, dass der Mietvertrag unter Wahrung der Vertraulichkeit den Abgeordneten des Berliner Abgeordnetenhauses zugänglich gemacht worden ist. Auch kann die Kenntnis der bloßen Existenz einer nicht näher bekannten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung das Interesse der Presse nach eigenen Recherchen ebenso wenig ersetzen wie die Verwerfung eines Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer des Bundeskartellamts mit Beschluss vom 17. Juni 2009 - VK 1 - 95/09 -, juris, weil der Vertragsschluss nicht dem Vergaberecht unterlag. Im Gegenteil gebietet die journalistische Sorgfaltspflicht (z. B. § 6 PresseG NRW) geradezu, eine amtliche Auskunft einzuholen, um wahrheitsgemäß über die wesentlichen Vermietungsbedingungen berichten zu können. Denn Verlautbarungen amtlicher Stellen darf ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden, weil diese in ihrer Informationspolitik in besonderer Weise zur Objektivität verpflichtet sind.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. März 2010 -1 BvR 1891/05 -, NJW-RR 2010, 1195, 1197; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10 -, NJW 2013, 790, 793, m. w. N.; Hoene, in: Soehring/Hoene, a. a. O., § 2 Rn. 21 c.

bb) Demgegenüber treten bei der Abwägung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW die privaten Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen zu 1., die sich namentlich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beruft, zurück. Hierzu zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens. Sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2012 - 20 F 3.11 - und vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 -, NWVBl. 2011, 305, 306 m. w. N., Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, NVwZ 2009, 1113 f.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -, DVBl. 2011, 968, 970; Schoch, IFG, 2009, § 6 Rn. 42, 60.

Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34, 46.

Danach zählt der Mietvertrag zwar grundsätzlich zu den Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen zu 1., weil ihm - in Kombination mit weiteren öffentlich zugänglichen Informationen - wettbewerbsrelevante Rahmenbedingungen entnommen werden können, denen sie bei der Veranstaltung ihrer Modemessen langfristig unterworfen ist.

Eine nennenswerte nachteilige Beeinflussung ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch die Offenlegung der wesentlichen Vertragsinhalte oder gar eine hierdurch ausgelöste Gefahr für ihre wirtschaftliche Existenz ist allerdings nicht ersichtlich. Zwar bildet der Mietzins einen Bestandteil der Preiskalkulation für die Messenutzung. Dass es sich dabei um den zentralen Kostenfaktor handelt, wie die Beigeladene zu 1. geltend macht, lässt sich hingegen weder ihrem im Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) veröffentlichten Jahresabschluss 2010/11 noch dem Mietvertrag vom 27. Januar 2009 entnehmen, soweit er dem Senat bisher bekannt ist. Im Gegenteil machten im Geschäftsjahr 2010/11 die Betriebskosten der Beigeladenen zu 1., zu denen die Kosten für die Anmietung gehören dürften, mit etwa 2,77 Mio. Euro nicht einmal die Hälfte der betrieblichen Aufwendungen in Höhe von 6,17 Mio. Euro aus, die ihrerseits nur etwa zur Hälfte zu den Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft beitrugen. Dementsprechend kann nicht nachvollzogen werden, weshalb bereits das Bekanntwerden der wesentlichen Inhalte des Mietvertrags potentiellen Messenutzern beachtliche wettbewerbsschädliche Rückschlüsse auf die interne Kalkulation der Beigeladenen zu 1. erlauben soll.

Abgesehen davon werden sich Mietinteressenten von einem Vertragsschluss über Ausstellungsflächen ohnehin nicht abhalten lassen, solange sie sich davon wirtschaftliche Vorteile erhoffen und die verlangte Miete im Verhältnis zu den Angeboten anderer Messeveranstalter marktgerecht ist. Hierauf hat die Offenlegung der wesentlichen Vertragsinhalte über die Miete der Gesamtfläche jedoch keinen Einfluss. Die Presseberichterstattung im Spiegel Online vom 2. März 2009 über eine Jahresmiete in Höhe von 1,65 Mio. Euro, eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren mit einer ebenso langen Verlängerungsoption und erhebliche Investitionen in Höhe von mindestens 5 Mio. Euro als Vorleistung der öffentlichen Hand stand einer nach Darstellung der Beigeladenen zu 1. außerordentlich erfolgreichen Durchführung von Modemessen in den vergangenen Jahren nicht entgegen. Dabei ist unerheblich, ob die nicht im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung genannten Beträge zutreffend angegeben waren, weil Wettbewerber danach jedenfalls von ihrer Richtigkeit ausgehen konnten. Die Beigeladene zu 1. hat gleichwohl ausweislich des Jahresberichts 2010/11 bei nahezu 100 %iger Auslastung der Veranstaltungsflächen und stabilen Ausstellerzahlen ohne nennenswerte Fluktuation deutliche Erlöszuwächse erreichen können, ohne dass erhebliche, den Fortbestand des Unternehmens gefährdende Risiken ersichtlich waren. Aus dem Jahresbericht ergibt sich ferner, dass die Beigeladene zu 1. keine weiterführenden Aktivitäten im Messegeschäftsbereich im Ausland plant und sich auf das Veranstaltungsgelände Berlin-Tempelhof konzentriert, das als ideale Gegebenheit bezeichnet wird. Ausgehend davon kann der Markt ohnehin mit ihrer langfristigen vertraglichen Bindung an das ehemalige Flughafengelände rechnen, ohne dass die Veröffentlichung weiterer Einzelheiten hierzu beachtliche eigenständige nachteilige Wirkungen im Wettbewerb erwarten lässt.

Soweit die Beigeladene zu 1. gleichwohl gegenüber Wettbewerbern und Kunden den Anschein bewahren möchte, spontan und anpassungsfähig zu sein, mag dies in der Modebranche zwar grundsätzlich verständlich sein. Jedoch unterliegt ihre unternehmerische Freiheit insoweit Grenzen, als sie in ihrer Geschäftsstrategie auf öffentliche Liegenschaften zurückgreift, deren wirtschaftliche Nutzung durch sachliche Informationen gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten ist. Auch die angesichts der bisherigen Geschäftsentwicklung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat pauschal gebliebene Sorge der Beigeladenen zu 1., Mieter von Ausstellungsflächen könnten Kenntnisse über die Vermietungsbedingungen der Veranstaltungsfläche in Vertragsverhandlungen mit ihr einbringen, tritt gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse in ihrer Bedeutung zurück.

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, der Beigeladenen zu 1. den in der mündlichen Verhandlung erbetenen Schriftsatznachlass zu gewähren oder selbst weitere Erkundigungen darüber anzustellen, auf welche Weise aus der Kenntnis des Mietzinses auf ihre interne Kostenkalkulation geschlossen werden könnte. Die Voraussetzungen des § 283 ZPO i. V. m. § 173 VwGO liegen nicht vor. Die Beigeladene zu 1. wollte ergänzend nicht zu einem kurzfristigen Vorbringen des Gegners vortragen, sondern zu einem zentralen Aspekt des eigenen während des gesamten gerichtlichen Verfahrens unschlüssig gebliebenen Vorbringens. Mit möglichen Auswirkungen einer Offenlegung des Mietzinses auf den Wettbewerb der Beigeladenen zu 1. hatte sich der Senat bereits in seinem Zulassungsbeschluss vom 28. November 2012 eingehend befasst. Dies gab der Beigeladenen zu 1. in besonderer Weise Gelegenheit, sich noch vertiefter damit auseinanderzusetzen. Sie hat dies zum Anlass genommen, in der Berufungserwiderung vom 4. Februar 2013 vorzutragen, Wettbewerbern würde mit Kenntnis des Mietzinses die letzte Unbekannte in ihrer internen Kalkulation aufgedeckt. Neben sonstigen Ausgaben und Einnahmen, die sie nach § 325 HGB in ihrem Jahresabschluss veröffentlichen müsse, unterliege der Mietzins als einziger noch der Geheimhaltung. Diese Argumentation erschließt sich - wie ausgeführt - bei Einsicht in den schon durch Verfügung vom 21. Oktober 2013 in das Verfahren eingeführten Jahresbericht 2010/11 der Beigeladenen zu 1. nicht. Der Vertreter der Beigeladenen zu 1. war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, den behaupteten Zusammenhang zu erklären. Auch der Vertreter der Beklagten hielt es lediglich für denkbar, dass Kennern der Branche oder Fachleuten mehr Rückschlüsse möglich seien, als den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beteiligten oder dem Gericht. Derart spekulative Erwägungen rechtfertigen es im Interesse effektiven Rechtsschutzes nicht, weitere Aufklärung ins Blaue hinein zur Überprüfung unschlüssigen Vorbringens zu betreiben und das Verfahren dadurch weiter zu verzögern. Rechtliches Gehör ist der Beigeladenen zu 1. auch insoweit umfassend gewährt worden.

Die Geheimhaltungsbelange der Beigeladenen zu 1. sind zudem nicht mit Blick auf die im Mietvertrag enthaltene Vertraulichkeitsvereinbarung besonders schutzwürdig. Im Gegenteil ist der Mieterin selbst gerade keine Vertraulichkeit vertraglich zugesichert worden. In § 13 des schriftlichen Vertrags, neben dem keine mündlichen Nebenabreden getroffen sind, verpflichtet sich lediglich die Mieterin, den Vertragsinhalt vertraulich zu behandeln. Eine entsprechende Verpflichtung der Vermieter gegenüber der Mieterin besteht hingegen nicht. Schon deshalb kann sie aus dieser Vereinbarung für sich keine Rechte herleiten. Dementsprechend bedarf keiner Klärung, ob Vertraulichkeitsabsprachen, die zu Lasten öffentlicher Vertragspartner eingegangen werden, überhaupt geeignet sein können, gesetzliche Offenlegungspflichten zu unterlaufen, und ob die öffentliche Hand generell verpflichtet ist, ihre Vertragspartner bei Vertragsschluss über die grundsätzliche öffentliche Zugänglichkeit von Verträgen aufzuklären.

Dies fordert der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW in seinem Einundzwanzigsten Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht, https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/21_DIB/DIB_2013.pdf. S. 102.

cc) Ferner ergibt sich eine Verletzung überwiegender öffentlicher Interessen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW weder daraus, dass die Vertragsinhalte auch für die Beklagte und das beigeladene Land Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen [dazu unten (1)], noch aus einer Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes oder des beigeladenen Landes im Wirtschaftsverkehr [dazu unten (2)].

(1) Soweit die öffentliche Hand wie hier durch öffentliche Unternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen handelt, ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch sie sich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses berufen kann. Zwar beruht der Schutz öffentlicher Unternehmen nicht auf Grundrechten. Jedoch lässt sich der oben unter bb) näher erläuterte Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses auch auf öffentliche Stellen anwenden, die wie Private mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt auftreten.

Vgl. zu § 6 Abs. 2 IFG OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981 = juris, Rn. 121 ff.

Insoweit ist auch der Wunsch insbesondere des beigeladenen Landes nachvollziehbar, gegenüber weiteren Mietinteressenten nicht dadurch in eine schlechtere Verhandlungsposition zu geraten, dass diesen jede einzelne Formulierung aus dem nach Darstellung der Beigeladenen zu 1. individuell ausgehandelten Mietvertrag bekannt wird. Am privaten Mietmarkt sind ortsübliche Vermietungsbedingungen in allgemeiner Form über Mietpreisübersichten, Mietspiegel und übliche Vertragsmuster bekannt. Die Verbreitung davon abweichender Klauseln, die besonderen Bedürfnissen der Vertragsparteien Rechnung tragen, birgt jedoch die Gefahr, dass diese auch von künftigen Mietern unabhängig davon eingefordert werden, ob eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Allerdings ist das Interesse der öffentlichen Hand an einer Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Verhältnis zum gegenläufigen Interesse an einer demokratischen Kontrolle nur begrenzt schützenswert. Auch wenn sie privatrechtlich handelt, unterliegt jede staatliche Stelle dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, ist dem Gemeinwohl verpflichtet und muss sich gegenüber der demokratischen Öffentlichkeit für ihr Verhalten rechtfertigen. Eine sogenannte "Flucht in das Privatrecht" ändert an derartigen Bindungen nichts. So kann etwa eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht dem Gemeinwohl dienen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, BVerfGE 116, 135, 153; Schulze-Fielitz, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, 2. Aufl. 2012, § 12 Rn. 132; Ronellenfitsch, in: HdBStR, Bd. IV, 3. Aufl. 2006, § 98 Rn. 38 und 40.

Demgemäß ist die öffentliche Verwaltung insbesondere nicht berechtigt, nach Belieben ohne sachlichen Grund einzelnen Mietinteressenten Zugeständnisse zu machen, die sie anderen vorenthält. Das mag zwar nicht ausschließen, dass bei schwieriger Marktlage ein "Ankermieter" durch besondere Konditionen gewonnen wird, um für die Zukunft die Vermietungsbedingungen im Umfeld zu verbessern. Allerdings besteht gerade in derartigen Konstellationen ein besonderer Rechtfertigungsbedarf gegenüber der Öffentlichkeit hinsichtlich eines gleichheitssatzgerechten, gemeinwohlorientierten und wirtschaftlichen Marktverhaltens unter Einsatz öffentlicher Mittel. Diesem kann die öffentliche Hand nicht unter Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vollständig ausweichen. Dementsprechend tritt hier das Interesse der Beklagten und des beigeladenen Landes an der Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wegen des dargelegten ausgeprägten öffentlichen Interesses an den wechselseitigen Vertragspflichten insoweit zurück, als deren wesentlicher Inhalt bekannt gegeben werden muss. Für eine transparente öffentliche Debatte ist hingegen nicht erforderlich, jede einzelne Vertragsformulierung offen zu legen, wodurch zugleich künftigen Mietinteressenten Formulierungshilfen geboten würden. Insoweit greift der Schutz von Geschäftsgeheimnissen schon wegen der Notwendigkeit, Vertragsverhandlungen mit weiteren Interessenten, die ein vergleichbares oder dasselbe Mietobjekt in anderen Zeiträumen nutzen möchten, nicht zu sehr zu belasten.

(2) Eine mögliche Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes oder des beigeladenen Landes rechtfertigt nicht die Verweigerung der begehrten Auskunft. Diese fiskalischen Interessen werden maßgeblich nach Haushaltsrecht bestimmt. Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken ist das fiskalische Interesse darauf gerichtet, den vollen ortsüblichen Miet- und Pachtzins zu erzielen. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImA sieht vor, dass hinsichtlich der der Beklagten überlassenen Grundstücke die Anforderungen der §§ 63 und 64 BHO unberührt bleiben. Gemäß Nr. 6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) zu § 64 BHO, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten in der Fassung der Änderung vom 24. Februar 2009 (Bundesanzeiger S. 835) unmittelbar gelten, ist für die Überlassung der Nutzung ein Entgelt zu fordern, das dem vollen ortsüblichen Miet- und Pachtzins entspricht. Dessen Höhe muss erst am Markt ermittelt werden. Insoweit gilt nichts wesentlich Anderes als bei der Veräußerung von Grundstücken.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981 = juris, Rn. 40 ff. m. w. N.

Für die Annahme einer Beeinträchtigung fiskalischer Interessen genügt nicht die allgemeine Besorgnis, potentielle Vertragspartner könnten sich von vertraglichen Bindungen abschrecken lassen, wenn die öffentliche Liegenschaftsverwaltung hinsichtlich der Vertragsinhalte nicht genauso verschwiegen sei wie konkurrierende private Anbieter. Von derartigen Abschreckungseffekten, die dem Abschluss marktgerechter Vertragsschlüsse in der Zukunft entgegenstehen könnten, kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, DVBl. 2012, 568 = juris, Rn. 97 ff. und 101 (generell zur Vergabe öffentlicher Aufträge), und vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981 = juris, Rn. 105 ff. und 118 (für einen Kaufvertrag).

Erfahrungen aus dem Vergaberecht bestätigen dies. Dieses Rechtsgebiet ist - wie oben unter b) aa) ausgeführt - von umfangreichen Bekanntmachungserfordernissen bezogen auf öffentliche Aufträge geprägt, ohne dass hierdurch in nennenswertem Umfang Interessenten abgeschreckt werden. Diese Transparenz dient gerade dazu, die Zahl der Wettbewerber zu erhöhen und dadurch besonders wirtschaftliche Abschlüsse für die öffentliche Hand zu erreichen. Nennenswerte Abschreckungseffekte stellen dieses Ziel nicht in Frage. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb abweichend davon auf dem Mietmarkt etwas anderes gelten sollte, nur weil das Vergaberecht Mietverträge nicht erfasst. Selbst Mietbedingungen unter Privaten gehen in örtliche Mietspiegel im Sinne von § 558 c BGB ein, ohne dass hierdurch künftige Mietvertragsverhandlungen in rechtlich relevantem Umfang erschwert werden. Schon daran ist ersichtlich, dass sich marktgerechte Vertragsbedingungen auch bei Vermietungen grundsätzlich nicht nur dann erzielen lassen, wenn die zentralen Vertragsinhalte vertraulich behandelt werden. Bei Verträgen mit der öffentlichen Liegenschaftsverwaltung kommt hinzu, dass diese - wie erwähnt - an das Haushaltsrecht gebunden ist und gegenüber der demokratischen Öffentlichkeit Rechenschaft abzulegen hat. Das gilt besonders dort, wo keine vergaberechtlichen Vorgaben Vertragsbedingungen sicherstellen, die am Wettbewerb ausgerichtet sind und Transparenz gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann es auch sensible Marktbeobachter grundsätzlich nicht überraschen, wenn die im Wege eines intransparenten Verfahrens zustande gekommenen Bedingungen einer Vermietung in der breiten Öffentlichkeit diskutiert werden und ihre Offenlegung gefordert wird. Damit ist für Vertragspartner der öffentlichen Hand stets auch das Risiko verbunden, private Vertraulichkeitsinteressen im Prozess verteidigen zu müssen.

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten hat in einer Entschließung vom 13. Dezember 2010 sogar gefordert, Verträge zwischen Staat und Unternehmen mit Blick auf das große Interesse der Öffentlichkeit grundsätzlich offen zu legen.

Vgl. Entschließung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten vom 13. Dezember 2010, https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Entschliessungsachiv/Inhalt/Entschliessungen_IFK/index.php; siehe auch BfDI, 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2010 und 2011, S. 28 und 40.

Jedenfalls im Streitfall sind keine Besonderheiten ersichtlich, aus denen sich eine hinreichend konkrete Gefahr ergeben könnte, dass künftige Mietverträge wegen der geforderten Auskunftserteilung gegenüber der Presse nicht zu ortsüblichen Mietzinsen und sonstigen Konditionen abgeschlossen werden könnten. Im Gegenteil lässt die dem öffentlichen Interesse folgende Offenlegung wesentlicher Inhalte des in Rede stehenden Mietvertrags über Teile des ehemaligen Flughafens Tempelhof nicht konkret erwarten, dass künftige Mietinteressenten gerade ihretwegen auf andere Liegenschaften ausweichen und sich deshalb marktgerechte Mieten nicht mehr erzielen lassen. Die öffentliche Debatte um die Nachnutzung des Flughafengeländes sowie die hierauf bezogene kritische Medienberichterstattung, in der die Vermietung an die Beigeladene zu 1. eine zentrale Rolle eingenommen hat, haben nicht verhindert, dass die dort erzielten Mieterträge seit 2009 kontinuierlich angestiegen sind.

Vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Antworten auf parlamentarische Anfragen, Drs. 16/20829 sowie 17/12428.

Auch unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis der Inhalte des Mietvertrags vom 27. Januar 2009 Wettbewerber des beigeladenen Landes bei zukünftigen Vermietungen in die Lage versetzt, Messestandorte oder sonstige konkurrierende Mietobjekte günstiger anzubieten, bzw. potentiellen Mietinteressenten ermöglicht, einen Mietzins unter dem ortsüblichen Niveau oder ein andersartiges Entgegenkommen des Vermieters bei anderen vertraglichen Konditionen zu erwirken. Nach Haushaltsrecht ist die öffentliche Hand - wie ausgeführt - dazu verpflichtet, einen ortsüblichen Mietzins zu fordern. Auch sonstige Vermieterleistungen sind danach nur gestattet, soweit hierdurch eine Vermietung zu marktüblichen Bedingungen nicht in Frage gestellt ist. Marktübliche Vermietungsbedingungen hängen insbesondere von der konkreten Lage des Mietobjekts, den jeweiligen Möglichkeiten, es zu nutzen, seiner Größe und der aktuellen Nachfrage ab. Auch Vertragsschlüsse aus der Vergangenheit haben damit Einfluss auf die ortsüblichen Mietkonditionen. Von einer Orientierung an diesen Gegebenheiten wäre ein öffentlicher Vermieter selbst dann nicht freigestellt, wenn er vergleichbare Vermietungen zu einem früheren Zeitpunkt zu schlechteren Bedingungen vorgenommen haben sollte, die er in der Zukunft vermeiden möchte. Dabei wäre unerheblich, ob der Markt seinerzeit keine günstigere Vermietung ermöglicht hat oder dem Mieter unzulässige Zugeständnisse gemacht worden sind. Beides rechtfertigt nicht die Geheimhaltung derartiger Vertragsinhalte. Insbesondere gebietet das fiskalische Interesse einer am Gemeinwohl orientierten öffentlichen Hand nicht, durch Geheimhaltung von Vertragsabschlüssen, die das ortsübliche Mietniveau möglicherweise negativ beeinflussen, in der Öffentlichkeit den Anschein zu erwecken, der Mietwert sei höher als er tatsächlich ist. Möchte sich ein öffentlicher Vermieter anlässlich einer aktuellen Vermietung auf frühere Zugeständnisse oder Vertragsbedingungen nicht mehr einlassen, so ist ihm unbenommen, den Mietinteressenten mitzuteilen, zu welchen Bedingungen er aktuell zum Vertragsschluss bereit ist. Erst die Reaktion der Interessenten entscheidet dann darüber, ob entsprechende Vorstellungen tatsächlich am Markt realisierbar sind.

Sollten sich hierbei Schwierigkeiten ergeben, lässt sich die Zahl der Interessenten regelmäßig durch öffentliche Ausschreibungen erhöhen. Hierdurch wird der Wettbewerb nachweislich in einer Weise gefördert, dass sich deutlich wirtschaftlichere Vertragsgestaltungen für die öffentliche Hand erreichen lassen als bei Vertragsverhandlungen mit lediglich einzelnen Interessenten.

Vgl. Bundesrechnungshof, Bericht nach § 99 BHO vom 9. Februar 2012, S. 16 ff. und 21 ff. im Zusammenhang mit der Vergabe von Bauleistungen.

Dies gilt für Vermietungen von Immobilien grundsätzlich ebenso wie für die Vergabe von Bauleistungen, selbst wenn sich die in Betracht kommenden Nutzungen nicht in gleicher Weise im Vorhinein nach einem feststehenden öffentlichen Bedarf definieren lassen. Auch durch eine allgemeiner gehaltene Bewerbung, wie sie auf dem Immobilienmarkt üblich ist, kann die Zahl der Mietinteressenten erhöht werden. Für das Gelände des ehemaligen Flughafens Tempelhof haben beispielsweise im Jahr 2009 an dem seinerzeit vom beigeladenen Land durchgeführten Interessenbekundungsverfahren 61 potentielle Interessenten teilgenommen.

2. Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem auf Zugang zu amtlichen Informationen gerichteten Informationsfreiheitsgesetz. Dies folgt bereits aus § 6 Satz 2 IFG. Danach darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Diese Vorschrift ermöglicht anders als der presserechtliche Auskunftsanspruch keine Abwägung der Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1., die in dem Mietvertrag vom 17. Januar 2009 enthalten sind, mit gegenläufigen öffentlichen Informationsinteressen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, NVwZ 2009, 1113 = juris, Rn. 18.

Die Beigeladene zu 1. hat die erforderliche Einwilligung nicht erteilt. Wie oben unter b) bb) ausgeführt, ist die Offenlegung des Mietvertrags geeignet, kaufmännisches Wissen der Beigeladenen zu 1. den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so ihre Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen.

3. Ein entsprechender Auskunftsanspruch hinsichtlich einzelner Vertragspassagen lässt sich schließlich nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder aus Art. 10 Abs. 1 EMRK entnehmen.

a) Zum Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit gehört - über einen verfassungsunmittelbaren Minimalstandard hinaus, der jedenfalls durch die vorhandenen einfachgesetzlichen Auskunftsansprüche abgesichert wird - ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 -, NWVBl. 2013, 336 = juris, Rn. 68; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, 1069 = juris, Rn. 11,

unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u. a. -, BVerfGE 103, 44, 59 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, NVwZ 2013, 1006 = juris Rn. 27 ff.

b) Auch Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK vermittelt den Klägern keinen Anspruch auf den gewünschten Informationszugang. Diese Vorschrift untersagt einem Konventionsstaat, eine Person am Empfang von Informationen Dritter zu hindern. Sie kann jedoch grundsätzlich nicht so verstanden werden, dass sie dem Staat die Pflicht auferlegt, Informationen zu geben.

Vgl. EGMR, Urteile vom 13. März 2012 - 44585/10 -, NJW 2013, 521, 522, und vom 19. Oktober 2005 - 32555/96 -, NJOZ 2007, 865, 872, Rn. 172.

Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der Staat in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse über ein Informationsmonopol verfügt oder eine Informationsquelle aus anderen rechtlichen Gründen zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist. Selbst dann verbietet Art. 10 EMRK allerdings lediglich eine willkürliche zensurähnliche Verhinderung des Informationszugangs, die eine angemessene Presseberichterstattung unmöglich macht.

Vgl. EGMR, Urteile vom 14. April 2009 - 37374/05 -, Rn. 27 f., vom 31. Juli 2012 - 45835/05 -, Rn. 74 f., sowie vom 28. November 2013 - 39534/07 - Rn. 33.

Um einen solchen Fall handelt es sich hier schon deshalb nicht, weil dem Kläger ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zusteht, der ihm eine angemessene Presseberichterstattung ermöglicht.

Die Kostenentscheidung beruht unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils des erstinstanzlichen Kostenausspruchs auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 VwGO i. V. m § 100 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als Unterlegener die Kosten des nach teilweiser Zurückweisung des Zulassungsantrags rechtskräftig entschiedenen Teils des Verfahrens erster Instanz zu tragen. Diesen bewertet der Senat als vergleichbar gewichtig wie den Teil des Verfahrens, der noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist und hinsichtlich dessen der Kläger voll obsiegt hat. Dementsprechend fällt dem Kläger die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren zur Last.

Den Beigeladenen konnten Kosten auferlegt werden, weil sie Anträge gestellt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Kostentragung erscheint angemessen, weil sie die Position der im Berufungsverfahren unterliegenden Beklagten unterstützt haben. Sie haften neben der Beklagten nach Kopfteilen.

Ihre außergerichtlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten, die alle anwaltlich vertreten sind, jeweils selbst. Hinsichtlich der vor der Zulassung entstandenen außergerichtlichen Kosten ist dieselbe Kostenverteilung sachgerecht wie hinsichtlich der zweitinstanzlichen Gerichtskosten. Ergänzende, nach der Zulassung der Berufung entstandene außergerichtliche Kosten können dem Kläger nicht auferlegt werden, weil er im Berufungsverfahren obsiegt hat. Insgesamt ergibt sich dabei, dass alle Beteiligten in ungefähr gleicher Größenordnung an den außergerichtlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu beteiligen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nach § 132 VwGO zuzulassen, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - und den dadurch ausgelösten kritischen Stellungnahmen in der Literatur und im Gesetzgebungsverfahren für ein Presseauskunftsgesetz des Bundes grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht, ob und ggf. unter welchen Umständen Bundesbehörden nach Landespresserecht zur Auskunft verpflichtet sein können.