OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2013 - 2 WF 190/13
Fundstelle
openJur 2014, 1407
  • Rkr:

1.

Aus § 1599 Abs. 1 BGB, der zwingendes Recht ist, folgt, dass Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle gelten und man sich nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen kann, wenn die Tatbestände des § 1592 Nr. 1 und 2 BGB aufgrund einer wirksamen Anfechtung beseitigt sind.

2.

Der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater kann sich daher in einem auf Abänderung der Jugendamtsurkunde gerichteten Verfahren nicht darauf berufen, er sei nach Treu und Glauben nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.2.2013, Az. II-8 WF 13/13).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 6.8.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G aus S bewilligt, soweit er beantragt, die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Jugendamtes der Stadt C vom 23.9.2003, Urkunden-Nr. 121/2003, Az. ...#, dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ab dem 1.9.2013 Unterhalt in Höhe von 134,00 € monatlich schuldet.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop, mit dem ihm Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Abänderung einer durch ihn unterzeichneten Jugendamtsurkunde versagt worden ist.

Der Antragsteller ist der rechtliche Vater des am 6.12.1996 geborenen Antragsgegners. Leiblicher Vater des Antragsgegners ist der Ehemann der Kindesmutter, Herr T2. Weiterhin ist der Antragsteller Vater einer am 4.9.2000 in anderer Ehe geborenen Tochter Q, die nicht bei ihm, sondern bei der vom Antragsteller geschiedenen Kindesmutter lebt.

Durch Jugendamtsurkunde der Stadt C vom 23.9.2003 verpflichtete er sich, an den Antragsgegner Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages der entsprechenden Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde betrug sein monatliches Nettoeinkommen 1.546,68 €. Arbeitgeberin war zu diesem Zeitpunkt die Firma P GmbH & Co. KG. Von Mai 2009 bis einschließlich April 2013 zahlte der Antragsteller an den Antragsgegner einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 295,00 € und im Mai oder Juni 2013 weitere 45,00 €.

Unter dem 31.1.2013 kündigte die damalige Arbeitgeberin, die Firma I, das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller aus betriebsbedingten Gründen zum 30.4.2013. Ab dem 1.5.2013 bezog der Antragsteller Arbeitslosengeld in Höhe von 897,60 € monatlich. Seit dem 1.6.2013 ist der Antragsteller als Disponent bei der Firma T in R beschäftigt. Sein Arbeitsentgelt dort beträgt monatlich netto 1.516,06 €.

Der Antragsgegner befindet sich seit dem 1.9.2013 in der Ausbildung. In deren Rahmen bezieht der Antragsgegner ein monatliches Bruttoeinkommen von 580,00 €.

Mit Schreiben vom 11.4.2013 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, bis zum 19.4.2013 eine Erklärung abzugeben, dass er aus der Jugendamtsurkunde keine Rechte mehr herleiten werde. Dies lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 26.4.2013 ab und forderte den Antragsteller auf, den Unterhalt zu zahlen.

Der Antragsteller hat behauptet, der einfache Weg zu seiner neuen Arbeitsstätte betrage 6,8 km. Hierfür seien monatlich 74,80 € in Abzug zu bringen. Er ist der Auffassung, die Jugendamtsurkunde sei abzuändern. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht betreffend das weitere Kind Q sei er daher nur in der Lage, für den Antragsgegner einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 215,60 € ab Juli 2013 zu zahlen. Für den Monat Mai 2013 sei kein Unterhalt zu entrichten, da er in diesem Monat arbeitslos gewesen sei. Entsprechendes gelte auch für den Monat Juni 2013, da er sein Arbeitsentgelt für diesen Monat erst am Ende des Monats erhalten habe. Allerdings sei eine Bedürftigkeit des Antragsgegners nicht gegeben. Dieser lebe im Haushalt seines biologischen und sozialen Vaters T2. Dieser erbringe Unterhaltsleistungen für den Antragsgegner. Er, der Antragsteller, sei lediglich mit der Kindesmutter verheiratet gewesen, als der Antragsgegner gezeugt worden sei. Erst drei Jahre nach der Geburt des Antragsgegners habe er erfahren, dass er nicht der Vater sei. Dies habe zur Trennung und Scheidung von der Kindesmutter geführt. Er habe die Vaterschaft nicht erfolgreich anfechten können, weil die Kindesmutter und der leibliche Kindesvater in jenem Verfahren behauptet hätten, der Antragsteller hätte vor der Geburt des Kindes gewusst, dass er nicht dessen Vater sei. Die Vaterschaftsanfechtungsklage habe deshalb wegen Fristablaufs keinen Erfolg gehabt. Seit der Trennung von der Kindesmutter habe er zum Antragsgegner keinen Kontakt. Dieser kenne den Antragsteller nicht. Zwischen ihnen bestünden keine sozialen Bindungen. Der leibliche Vater erbringe Unterhaltsleistungen in vollem Umfang. Hierbei handele es sich nicht um freiwillige Leistungen eines Dritten. Vielmehr erfolgten die Leistungen aufgrund der Verantwortung und Verpflichtung des leiblichen Vaters dem Antragsgegner gegenüber.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er von ihm weiter Unterhalt fordere. Er erkenne den Antragsteller nicht als seinem gesetzlichen Vater an, ignoriere seine Existenz und akzeptiere als Vater nur den leiblichen Vater.

Der Antragsteller hat um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht für den Antrag, die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Jugendamtes der Stadt C vom 23.9.2003, Urkunden-Nr. 121/2003, Aktenzeichen: ...#, dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ab 1.3.2013 keinen Unterhalt mehr schuldet. Weiterhin hat er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Titel begehrt.

Mit Schriftsatz vom 23.7.2013 hat der Antragsgegner auf die Rechte aus der Jugendamtsurkunde mit Wirkung ab September 2013 insoweit verzichtet, als ein über 134,00 € hinausgehender Unterhaltsbetrag monatlich fortlaufend tituliert ist.

Im Übrigen hat er sich gegen die vorgenannten Anträge verteidigt. Er hat die Auffassung vertreten, Voraussetzung für eine Zahlung titulierten Kindesunterhalts sei nicht die Bedürftigkeit des Kindes. Der Antragsteller habe über Jahre hinweg Kindesunterhalt gezahlt, so dass ihm nunmehr verwehrt sei, sich auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu berufen. Im Übrigen unterhalte der leibliche Vater den Antragsgegner nicht, um den Antragsteller zu entlasten. Soweit sich dieser auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit nach Kündigung seines früheren Arbeitsverhältnisses zum April 2013 berufe, habe er nichts dazu vorgetragen, ob er gegebenenfalls eine Abfindung erhalten habe oder aber zumindest ein arbeitsgerichtliches Verfahren laufe. Aus dem neuen Arbeitsvertrag gehe hervor, dass zu dem Grundeinkommen von 2.100,00 € brutto monatlich eventuell auch noch Sondergratifikationen hinzukommen könnten. Auch Nebentätigkeiten seien laut Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen. Der Antragsteller habe weiter nicht mitgeteilt, was er an Steuererstattungen erhalten habe. Weiterhin ist der Antragsgegner der Auffassung, der Antragsteller müsse sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, da er verheiratet sei und mit seiner Ehefrau zusammenlebe.

Mit Beschluss vom 6.8.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller sei dem Antragsgegner aufgrund seiner gesetzlichen Vaterschaft zum Unterhalt verpflichtet. Hierüber dürfe sich das Gesetz nicht durch allgemeine Unbilligkeitserwägungen hinwegsetzen. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe sich nicht, dass er vor Mai 2013 leistungsunfähig gewesen sei. Sein der Höhe nach nicht vorgetragener Lohn für April 2013 werde ihm noch im Mai zugeflossen sein. Bis einschließlich August 2013 bestünden gegen ihn fortlaufende Mindestunterhaltsansprüche seiner beiden Kinder in Höhe von jeweils 334,00 €. Infolge des durch den Antragsgegner erklärten Teilverzichts auf den titulierten Anspruch ab September 2013 bis auf monatlich 134,00 € reduziere sich die Gesamtbelastung für den Antragsteller auf 468,00 €. Der Antragsteller verdiene nach eigenem Vortrag ab Juli 2013 monatlich bereinigt 1.441,00 €. Sein notwendiger Selbstbehalt sei wegen seines Zusammenlebens mit einer leistungsfähigen Ehefrau um 15 % (150,00 €) zu kürzen. Demnach sei der Antragsteller in der Lage, monatlich 591,00 € an Kindesunterhalt für seine beiden Kinder aufzubringen. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass weitere Einkünfte aus einer Steuererstattung, Gratifikationen und gegebenenfalls Überstundenvergütungen hinzukommen könnten. Weiterhin sei gegebenenfalls eine Abfindung infolge der Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses möglich. Schließlich komme eine Reduzierung berücksichtigungsfähiger Fahrtkosten in Betracht. Angesichts der relativ kurzen Entfernung zum Arbeitsplatz sei dem Antragsteller gegebenenfalls zuzumuten, die Entfernung mit einem Fahrrad oder einem Kleinkraftrad zurückzulegen. Im Übrigen sei er gehalten, etwaige kleinere Fehlbeträge durch Aufnahme einer Nebentätigkeit in den Abendstunden oder am Wochenende aufzubringen. Es sei gerechtfertigt, für den Zeitraum Januar bis August 2013 ein Durchschnittseinkommen aus diesen Monaten, wenn nicht gar der zurückliegenden zwölf Monate, zu Grunde zu legen und etwaig verbleibende Einkommensdefizite in den Monaten nach dem Arbeitgeberwechsel durch entsprechenden Mehrverdienst in den ersten Monaten des Jahres 2013 und/oder den letzten Monaten des Jahres 2012 auszugleichen. Für die Zeit ab September 2013 stehe die Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Hinblick auf den reduzierten Anspruch des Antragsgegners außer Frage.

Gegen diesen Beschluss, seinen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 8.8.2013, wendet sich der Antragsteller mit seiner bei Gericht am 14.8.2013 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, seine finanzielle Leistungsfähigkeit habe sich seit Errichtung der Jugendamtsurkunde geändert. Zum damaligen Zeitpunkt habe er netto monatlich 1.546,68 € bezogen. Entsprechend der Jugendamtsurkunde habe er sich verpflichtet, für den Antragsgegner Kindesunterhalt von 241,00 € zu zahlen. Weiterhin habe er der Tochter Q Unterhalt in Höhe von 199,00 € geschuldet. Sein jetziges Einkommen betrage seit dem 1.6.2013 netto 1.516,06 €, wovon noch berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von monatlich 74,80 € in Abzug zu bringen seien. Für beide Kinder stünden dann unter Berücksichtigung des aktuellen Selbstbehalts von 1.000,00 € monatlich je 220,63 € an Unterhalt zur Verfügung. Dagegen hätten sich die Mindestkindesunterhaltsansprüche auf je 334,00 € erhöht. Er vertritt die Auffassung, dass sein Selbstbehalt infolge des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau nicht um 15 % zu kürzen sei. Das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau betrage 1.176,10 €. Von dem ihm verbleibenden Selbstbehalt müsse er neben der Miete und den laufenden Kosten noch 54,00 € auf eine Riester-Rente bei dem LVM und 25,16 € auf eine Unfallversicherung bei der Provinzial zahlen. Weiterhin seien 80,00 € als monatliche Rate zur Rückzahlung eines von der LBS gewährten Kredites in Höhe von 8.500,00 € ab Oktober 2012 abzuziehen. Das Konto des Antragstellers bei der Targo-Bank sei mit 2.800,00 € im Soll. Für die Monate Juni, Juli und August 2013 sei die Jugendamtsurkunde daher dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller dem Antragsgegner nur noch Unterhalt in Höhe von 220,63 € und ab September 2013 in Höhe von 134,00 € schulde.

Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, für das Kind Q des Antragsgegners seien monatlich nur 272,00 € an Unterhalt zu zahlen. Der laufende Unterhalt für ihn selbst betrage 134,00 €, so dass die monatliche Gesamtbelastung 406,00 € betrage. Diesen Betrag könne der Antragsteller problemlos zahlen.

Mit Beschluss vom 29.8.2013 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Kosten nicht zwingend notwendiger Versicherungen sowie in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eingegangene, nicht zwingend notwendige Kreditbelastungen könnten dem Anspruch des Antragsgegners nicht entgegengesetzt werden.

II.

1.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist begründet, soweit er Abänderung der Jugendamtsurkunde ab September 2013 auf einen monatlichen Betrag in Höhe von noch 134,00 € begehrt. Im Übrigen ist sie unbegründet.

a) Der beabsichtigte Abänderungsantrag ist zulässig, da der Antragsteller eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geltend macht. So verweist er darauf, die Unterhaltssätze sowie der ihm zustehende Selbstbehalt hätten sich seit Errichtung der Urkunde geändert. Außerdem beziehe der Antragsgegner nunmehr eine Ausbildungsvergütung.

b) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat allerdings nur teilweise Aussicht auf Erfolg.

aa) Soweit der Antragsteller vorbringt, er sei nach Treu und Glauben nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei, kann er hiermit nicht gehört werden. Aus § 1599 Abs. 1 BGB, der zwingendes Recht ist, folgt, dass Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle gelten und man sich nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen kann, wenn die Tatbestände des § 1592 Nr. 1 und 2 BGB aufgrund einer wirksamen Anfechtung beseitigt sind. Die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung ist unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber besteht, wer der leibliche Vater des Kindes ist (MünchKomm/Wellenhofer, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1599, Rn. 2). Vor diesem Hintergrund kann auch der vom Antragsteller vorgebrachte Einwand der Treuwidrigkeit der Geltendmachung von Unterhalt nicht durchgreifen, da anderenfalls die eindeutige gesetzliche Wertung des § 1599 Abs. 1 BGB umgangen würde. § 1599 Abs. 1 BGB entfaltet eine Schutz- und Sperrwirkung zugunsten bestehender Vaterschaftstatbestände (MünchKomm/Wellenhofer, a.a.O.; Gaul, FamRZ 1997, 1441, 1448).

bb) Weiterhin fehlt es entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb an der Bedürftigkeit des Antragsgegners, weil diesem sein leiblicher Vater Unterhaltsleistungen gewährt.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem Zuwendungsempfänger allein zugutekommen, sich aber auf ein Unterhaltsrechtsverhältnis nicht auswirken sollen. Anders ist dies nur dann, wenn sich dem Willen des Zuwendenden Abweichendes entnehmen lässt. Leistungen eines Dritten an den Unterhaltsberechtigten, die an sich geeignet wären, dessen Unterhalt zu decken, führen im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten nur dann zu einer Minderung seiner Bedürftigkeit, wenn der Dritte damit zugleich bezweckt, den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten. Geht sein Wille dagegen dahin, nur den Begünstigten selbst zu unterstützen, berührt dies dessen Bedürftigkeit im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten im Allgemeinen nicht (BGH, Urteil vom 22.2.1995 - XII ZR 80/94, NJW 1995, 1486, 1487; Scholz, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 2, Rn. 121).

Dass der leibliche Vater des Antragsgegners beabsichtigt hat, mit etwaigen Unterhaltsleistungen den Antragsteller zu entlasten, ist nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund sind entsprechende Leistungen bei der Bemessung der Bedürftigkeit des Antragsgegners außer Betracht zu lassen.

cc) Der Abänderungsantrag für März bis August 2013 hat aber unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers in diesem Zeitraum keine Aussicht auf Erfolg, da insoweit ein Abänderungsgrund nicht schlüssig vorgetragen ist.

(1) Nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII errichtete Jugendamtsurkunden begründen als Vollstreckungstitel keine materielle Rechtskraft. Sie unterliegen deswegen auch nicht den Beschränkungen des § 238 Abs. 2 und 3 FamFG, die auf der Rechtskraft eines abzuändernden Unterhaltstitels beruhen. Der Umfang der Abänderung einer Vereinbarung oder einer Urkunde im genannten Sinne richtet sich vielmehr allein nach materiellem Recht (§ 239 Abs. 2 FamFG). Weil eine einseitig erstellte Jugendamtsurkunde regelmäßig zugleich zu einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB führt, muss eine spätere Herabsetzung der Unterhaltspflicht die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses beachten (BGH, Urteil vom 4.5.2011 − XII ZR 70/09, NJW 2011, 1874, 1876). Der Unterhaltspflichtige kann sich von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht also nur dann lösen, wenn sich eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände, des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht auswirken (BGH, a.a.O., NJW 2011, 1874, 1876; Schmitz, in: Wendl/Dose, a.a.O., § 10, Rn. 281). Auf eine wesentliche Änderung kommt es dabei allerdings nicht an (Schmitz, in: Wendl/Dose, a.a.O., § 10, Rn. 281). Diesbezüglich trifft ihn die Darlegungslast (OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2011, II-8 UF 252/10, BeckRS 2012, 01675; Schmitz in: Wendl/Dose, a.a.O., § 10, Rn. 282).

(2) Für den Zeitraum von März bis April 2013 hat der Antragsteller bereits nicht vorgetragen, dass sich seine Einkommensverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde verändert hätten. Vielmehr fehlt es an Vortrag zu seinem Einkommen in diesen Monaten, bevor sein Arbeitsvertrag mit seinem damaligen Arbeitgeber gekündigt wurde. Es kann insbesondere auch nicht unterstellt werden, dass seit der Unterzeichnung der Jugendamtsurkunde im Jahr 2003 die Einkommensverhältnisse unverändert geblieben sind, da der Antragsteller 2003 noch bei der Firma P GmbH & Co. KG beschäftigt war. Das durch Kündigung im Jahr 2013 beendete Arbeitsverhältnis bestand hingegen mit der Firma I, wie sich aus dem vorgelegten Kündigungsschreiben ergibt.

Aufgrund der bereits fehlenden Darlegung zur Einkommenssituation in den Monaten März und April 2013 und der den Antragsteller insoweit treffenden Darlegungslast ist die zwischenzeitliche Änderung der Düsseldorfer Tabelle betreffend den Kindesunterhalt sowie die Erhöhung des Selbstbehalts ohne Bedeutung.

(3) Für den Monat Mai 2013 fehlt es ebenfalls an hinreichendem Vortrag zu einem Abänderungsgrund. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller in diesem Monat arbeitslos war und Arbeitslosengeld in Höhe von 897,60 € bezogen hat.

Hinzuzurechnen ist weiterhin der auf den Antragsteller entfallende Anteil der von ihm und seiner Ehefrau in 2013 erhaltenen Steuerrückerstattung. Diese betrug insgesamt 1.071,95 €. Der auf den Antragsteller entfallende Anteil entspricht im Verhältnis seinem Anteil am Gesamtbetrag der Einkünfte beider Eheleute. Dieser berechnet sich wie folgt:

1.071,95 x 24.014,00 / 43.672,00 = 589,44 € : 12 = 49,12 €/Monat.

Offen geblieben ist, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, ob der Antragsteller infolge der betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung erhalten hat, die ggf. gleichfalls für Unterhaltszwecke zu verwenden wäre. Kann der Unterhaltspflichtige sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen. Das gilt dann, wenn der Unterhaltspflichtige nur noch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld bezieht, die erheblich hinter dem bisherigen Einkommen zurückbleiben (BGH, Urteil vom 18.4.2012 − XII ZR 66/10, NJW 2012, 1873). Mangels Vortrags des Antragstellers zu dieser Frage fehlt es an der seinerseits notwendigen Darlegung einer Änderung seiner Einkommenssituation gegenüber dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Jugendamtsurkunde. Es ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht auszuschließen, dass der Antragsteller den zu zahlenden Unterhalt aufgrund des Erhalts einer Abfindung zahlen kann. Auf die weiterhin geltend gemachten Abzüge kommt es daher ebenfalls nicht an.

(4) Auch für die Monate Juni bis August 2013 liegt ein Abänderungsgrund nicht vor.

(a) Ab dem Monat Juni 2013 hat der Antragsteller im Rahmen seiner neuen Anstellung ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.516,06 € bezogen. Hinzuzusetzen ist die anteilige Steuererstattung von 49,12 € pro Monat, so dass von einem Monatseinkommen von mindestens 1.555,18 € auszugehen ist.

(b) Versicherungsbeiträge an die Provinzial und Darlehenszahlungen an die LBS sind nach Nr. 10.4 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht (HLL) bereits deshalb nicht abzugsfähig, weil der Antragsteller diese Verbindlichkeiten in Kenntnis der bestehenden, vorrangig zu bedienenden Unterhaltsverpflichtungen eingegangen ist. Versicherungsbeginn war ausweislich des vorgelegten Schreibens der Provinzial vom 7.3.2013 der 27.4.2012. Die Kreditraten an die LBS waren nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ab Oktober 2012 zu entrichten.

Zahlungen auf eine Riesterrente beim LVM wären unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsvertrages als sekundäre Altersvorsorge nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt gedeckt ist (Nr. 10.1 HLL). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.

(c) Weiterhin ist auch für diesen Zeitraum darauf zu verweisen, dass der Antragsteller nichts zur Frage einer möglichen Abfindung vorgetragen hat, die ggf. einkommenserhöhend anzusetzen wäre und ihn trotz der geltend gemachten monatlichen Belastungen in die Lage versetzen würde, Unterhalt in titulierte Höhe zu erbringen.

(4) Für den Zeitraum ab September 2013 war dem Antragsteller hingegen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da ihm insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Abänderung des titulierten Anspruchs zuzubilligen ist. Infolge der Aufnahme einer Berufsausbildung durch den Antragsgegner und der in diesem Rahmen bezogenen Ausbildungsvergütung liegt unstreitig eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, die eine Abänderung rechtfertigt. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das Verhältnis der Beteiligten äußerst streitbelastet ist, hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran, die Abänderung gerichtlich titulieren zu lassen.

2.

Eine Kostenentscheidung ist gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.