ArbG Hamm, Urteil vom 30.01.2013 - 3 Ca 1634/11
Fundstelle
openJur 2014, 1408
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.140,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

197,-- € seit dem 01.02.2008, 147,75 € seit dem 01.03.2008, 177,30 € seit dem 01.04.2008, 197,-- € seit dem 01.05.2008, 167,45 € seit dem 01.06.2008, 206,85 € seit dem 01.07.2008, 197,-- € seit dem 01.08.2008, 206,85 € seit dem 01.09.2008, 147,75 € seit dem 01.10.2008, 197,-- € seit dem 01.11.2008, 177,50 € seit dem 01.12.2008, 98,50 € seit dem 01.01.2009, 187,15 € seit dem 01.02.2009, 197,-- € seit dem 01.03.2009, 167,45 € seit dem 01.04.2009, 197,-- € seit dem 01.05.2009, 49,25 € seit dem 01.06.2009, 167,45 € seit dem 01.10.2009, 216,70 € seit dem 01.11.2009, 108,35 € seit dem 01.12.2009, 226,55 € seit dem 01.01.2010, 147,75 € seit dem 01.02.2010, 167,45 € seit dem 01.03.2010, 150,79 € seit dem 01.04.2010, 177,40 € seit dem 01.05.2010, 141,92 € seit dem 01.06.2010, 150,79 € seit dem 01.07.2010, 186,27 € seit dem 01.08.2010, 133,05 € seit dem 01.09.2010, 124,18 € seit dem 01.01.2011, 212,88 € seit dem 01.02.2011, 177,40 € seit dem 01.03.2011, 186,27 € seit dem 01.04.2011, 133,05 € seit dem 01.05.2011, 186,27 € seit dem 01.06.2011, 150,78 € seit dem 01.07.2011, 79,83 € seit dem 01.08.2011.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 50 % und die Beklagte 50 %.

3. Der Streitwert wird auf 12.197,30 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Der Kläger ist seit 13.02.1995 auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.11.1996 i. d. F. der Änderungsvereinbarung vom 24.02.2010 als Kraftfahrer beschäftigt.

In Ziff. 3 des Arbeitsvertrages vom 26.11.1996 (Bl. 101 ff d. Akte) heißt es u. a.:

"Fahrzeitruhepausen werden als Arbeitszeit durchbezahlt (z. B. Warte-, Ladezeiten usw.)."

In § 1 Ziff. 3 der Änderungsvereinbarung (Bl. 98 ff d. Akte) ist - soweit von Interesse - folgendes geregelt:

"3. Arbeitsentgelt und Abrechnung

(...)

Der Stundenlohn beträgt 8,87 €.

(...)

Eine Stunde während der Schichtzeit gelten als Pausenzeit und werden nicht als Arbeitszeit durchbezahlt.

Überstundenzuschläge werden nach der 12. Anwesenheitsstunde unter Berücksichtigung der Regelung des Flexiblen Zeitkontos monatlich ausbezahlt.

(...)

Gesetzliche Ruhezeiten gelten als Pausen.

(...)

11. Arbeitszeit

Für die Arbeitszeit sind die betrieblichen Bestimmungen maßgebend. (...)"

Die Beklagte führt für ihre Mitarbeiter Arbeitszeitkonten und weist Arbeitsanfangs- und Arbeitsendzeiten in sog. "PZE Mitarbeiterkarten" (vgl. Bl. 10 bis 76 d. Akte) aus. In der ersten Spalte wird die "Kommen- und Gehen-Zeit" erfasst. In der "Ist"-Spalte wird sodann unter Abzug von einer Stunde die dann verbleibende tägliche Gesamtarbeitszeit ausgewiesen. Als tägliches "Soll" sind 11 Stunden angegeben. Nach den vorgelegten Lohnabrechnungen hat die Beklagte täglich 11 Stunden als Normalstunden abgerechnet und vergütet, darüber hinausgehend 5 Stunden monatlich in ein Überstundenkonto eingestellt, den Rest als "Lohn Mehrarbeit 12,5 %" unter Berücksichtigung eines Überstundenzuschlags von 12,5 % monatlich ausgezahlt.

Mit im Kammertermin zum Verfahren 3 Ca 2165/10 am 07.09.2011 überreichter Klageerweiterung vom 05.09.2011, die sodann vom Verfahren abgetrennt und im vorliegenden Verfahren fortgeführt wurde, verlangt der Kläger nunmehr für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2011 Nachzahlung von arbeitstäglich einer Stunde zu einem Stundenlohn von 9,85 € brutto.

Er ist der Auffassung, ihm stehe wegen der Regelung in Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 26.11.1996 ein entsprechender Anspruch zu, denn die Beklagte habe sich mit dieser Regelung verpflichtet, Fahrtzeitruhepausen als Arbeitszeit durchzubezahlen, gleichwohl aber pro Arbeitstag eine Stunde nicht abgerechnet. Er habe jeden Tag durchgearbeitet und keine Pausen gemacht. Die Arbeitszeiten seien durch Vorlage der PZE-Karten dargelegt, deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten habe. Eine Arbeitszeit von 11 Stunden täglich sei nicht geschuldet. Jedenfalls ergebe sich das nicht aus dem Arbeitsvertrag. Insgesamt könne er deshalb einen Betrag von 12.197,30 € von der Beklagten verlangen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen des Klägers auf Seite 4 bis 6 seiner Klageerweiterung vom 05.09.2011 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.197,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

236,40 EUR seit dem 01.02.2007,197,00 EUR seit dem 01.03.2007,226,55 EUR seit dem 01.04.2007,206,85 EUR seit dem 01.05.2007, 236,40 EUR seit dem 01.06.2007, 206,85 EUR seit dem 01.07.2007, 226,55 EUR seit dem 01.08.2007, 236,40 EUR seit dem 01.09.2007, 197,00 EUR seit dem 01.10.2007, 226,55 EUR seit dem 01.11.2007, 226,55 EUR seit dem 01.12.2007, 206,85 EUR seit dem 01.01.2008, 236,40 EUR seit dem 01.02.2008, 206,85 EUR seit dem 01.03.2008, 216,70 EUR seit dem 01.04.2008, 216,70 EUR seit dem 01.05.2008, 226,55 EUR seit dem 01.06.2008, 206,85 EUR seit dem 01.07.2008, 236,40 EUR seit dem 01.08.2008, 206,85 EUR seit dem 01.09.2008, 226,55 EUR seit dem 01.10.2008, 226,55 EUR seit dem 01.11.2008, 197,00 EUR seit dem 01.12.2008, 246,25 EUR seit dem 01.01.2009, 216,70 EUR seit dem 01.02.2009, 206,85 EUR seit dem 01.03.2009, 216,70 EUR seit dem 01.04.2009, 216,70 EUR seit dem 01.05.2009, 206,85 EUR seit dem 01.06.2009, 216,70 EUR seit dem 01.07.2009, 226,55 EUR seit dem 01.08.2009, 206,85 EUR seit dem 01.09.2009, 226,55 EUR seit dem 01.10.2009, 246,25 EUR seit dem 01.11.2009, 226,55 EUR seit dem 01.12.2009, 246,25 EUR seit dem 01.01.2010, 236,40 EUR seit dem 01.02.2010, 216,70 EUR seit dem 01.03.2010, 236,40 EUR seit dem 01.04.2010, 236,40 EUR seit dem 01.05.2010, 206,85 EUR seit dem 01.06.2010, 216,70 EUR seit dem 01.07.2010, 226,55 EUR seit dem 01.08.2010, 226,55 EUR seit dem 01.09.2010,216,70 EUR seit dem 01.10.2010, 197,00 EUR seit dem 01.11.2010, 216,70 EUR seit dem 01.12.2010, 226,55 EUR seit dem 01.01.2011, 246,25 EUR seit dem 01.02.2011, 197,00 EUR seit dem 01.03.2011, 226,55 EUR seit dem 01.04.2011, 246,25 EUR seit dem 01.05.2011, 246,25 EUR seit dem 01.06.2011, 226,55 EUR seit dem 01.07.2011, 206,85 EUR seit dem 01.08.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Kammertermin vom 22.08.2012 berief die Beklagte sich auf Verjährung. Eine weitere Einlassung der Beklagten zur Sache entsprechend der gerichtlichen Auflage vom 04.10.2012 unter Fristsetzung zum 31.10.2012 erfolgte mit einem erst am 04.12.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz.

Wegen des übrigen Vortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem erkannten Umfang begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 6.140,74 € brutto gem. § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag. Wegen des darüber hinausgehenden Betrages war die Klage abzuweisen.

1. Soweit der Kläger für die Monate Januar bis Dezember 2007 eine Vergütung für insgesamt 267 Stunden zu einem Stundenlohn von jeweils 9,85 €, mithin 2.629,95 € verlangt, ist der Anspruch gem. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt.

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien im Arbeitsvertrag vom 26.11.1996 - der Änderungsvertrag vom 24.02.2010 trifft insoweit keine Regelung - war das Arbeitsentgelt jeweils am Monatsende bargeldlos zu zahlen. Damit waren Ansprüche betreffend den Monat Dezember 2007 am 31.12.2007, Ansprüche der Vormonate entsprechend vorher zur Zahlung fällig. Verjährung sämtlicher Ansprüche aus dem Jahre 2007 trat deshalb am 31.12.2010 ein. Erstmalig gerichtlich geltend gemacht wurden diese Ansprüche mit im Kammertermin zum Verfahren 3 Ca 2165/10 am 07.09.2011 überreichter Klageerweiterung vom 05.09.2011, die sodann vom Verfahren abgetrennt und im vorliegenden Verfahren fortgeführt wurde. Mithin ist Verjährung dieser Ansprüche eingetreten.

2. Für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich Februar 2010 sind dem Kläger insgesamt noch 401 Stunden mit einem Stundenlohn von 9,85 €, danach für den Zeitraum März 2010 bis einschließlich Juli 2011 insgesamt 247 Stunden mit einem Stundenlohn von 8,87 € zu vergüten. Dabei konnte unentschieden bleiben, ob der Schriftsatz der Beklagten vom 04.12.2012 gem. § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen war. Denn soweit der Kläger für die benannten Zeiträume weitere 323 Stunden vergütet verlangt, ergibt sich bereits nach eigenem Vortrag des Klägers ein derartiger Anspruch nicht.

a) Im Streitfall war die Beklagte nicht berechtigt, pro Arbeitstag pauschal eine Stunde als Pause abzuziehen und nicht zu vergüten. Die Beklagte hat anhand der PZE-Mitarbeiterkarten die Arbeitszeit des Klägers durch Ermittlung der Differenz der "Geht" und "Kommt" Zeit ermittelt, und sodann eine Stunde pauschal als gewährte Pausenzeit abgezogen. Dazu war sie nicht berechtigt.

Hierzu hat das LAG Hamm in seiner im Streitfall zum Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidung vom 29.11.2011 - 5 Ta 4/12 - entschieden:

"Dabei sei zu berücksichtigten, dass sich die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in erster Linie an den Arbeitgeber richten, dieser habe die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Zwar könne der Arbeitgeber diese Pflichten ggf. auf eine Gruppe von Arbeitnehmern delegieren, er habe seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, aber nicht erfüllt, wenn er es einer Gruppe von Arbeitnehmern überlassen habe, einvernehmlich die Ruhepause zu regeln, die Arbeitnehmer aber eine Regelung, aus der sich für den einzelnen eine im voraus festliegende Unterbrechung der Arbeitszeit ergebe, nicht getroffen hätten oder eine von ihnen getroffene Regelung nicht durchführten. (BAG Urt. v. 27.02.1992, 6 AZR 478/90, BB 93, 1086; dem folgend LAG Schleswig-Holstein, 14.01.09, 6 Sa 347/08, - juris - ) In diesem Fall seien aber Pausen nicht gewährt, weshalb die gesamte Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit als Arbeitszeit zu werten wäre. Nicht anders könne es sich verhalten, wenn der Arbeitgeber die Pflicht, die gesetzlichen/vertraglichen Ruhepausen einzuhalten, auf den einzelnen Arbeitnehmer abwälze.

Der Kläger habe dargelegt, dass die Beklagte die Arbeitszeiten anhand der Differenz zwischen Beginn- und Endzeit des jeweiligen Arbeitstages ermittelt habe, damit habe sie nicht zwischen verschiedenen Tätigkeiten des Klägers wie Fahrleistung, Be- oder Entladen sowie ggf. Wartezeiten bei Be- und Entladungen unterschieden. Damit sei zwischen den Parteien an sich unstreitig dass es sich bei diesem Zeitraum um Arbeitszeit handele. Die Berechnung der Pausenzeiten sei auch, wie vertraglich vereinbart, pauschal erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, dass die tatsächliche Einhaltung jeweils geprüft wurde. Bei einer solchen Vorgehensweise habe aber die Beklagte ihre Pflicht zur Pausengewährung nicht erfüllt. Wenn der Kläger nunmehr vortrage, dass er tatsächlich die gesamte erfasste Zeit Dienstleistungen erbracht habe und eine konkrete Pausenerfassung und/oder Bestimmung nicht ersichtlich sei, wäre es wohl zunächst Sache der Beklagten, darzulegen, inwieweit Pausen auch tatsächlich eingehalten wurden. Das LAG Schleswig-Holstein, (Urt. v. 14.01.09, 6 Sa 347/08, a.a.O.) habe hierzu in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: "Nicht ordnungsgemäß festgelegte und eingehaltene Ruhepausen gelten als Arbeitszeit und sind als solche zu bezahlen (BAG 05.05.1988 - 6 AZR 658/85 -, AP Nr. 1 zu § 3 AzO Kr; 27.02.1992 - 6 AZR 478/90 -, AP Nr. 5 zu § 3 AzO Kr; 23.09.1992 - 6 AZR 478/90 -, AP Nr. 6 zu § 3 AzO Kr). Erst wenn der Arbeitgeber dargelegt hat, dass er die Ruhepausen ordnungsgemäß festgelegt und dafür gesorgt hat, dass sie tatsächlich genommen werden können, muss der Arbeitnehmer vortragen, warum es ihm dennoch nicht möglich war, die festgelegten Pausen in Anspruch zu nehmen (vgl. Küttner/Reinicke, Personalbuch 2008, Pause Rdn. 10)."

Vor diesem Hintergrund geht die erkennende Kammer mit dem LAG davon aus, dass die Beklagte nicht - auch nicht mit Schriftsatz vom 04.12.2012, der trotz gerichtlicher Auflage vom 04.10.2012 hierzu keinerlei Darlegungen enthält - dargelegt hat, dass der Kläger Pausen tatsächlich eingehalten hat, bzw. einhalten konnte. Sie hat weder angegeben, inwieweit Ruhepausen festgelegt wurden noch wie sichergestellt wurde, dass diese auch eingehalten wurden. Dies wäre aber, insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des BAG vom 16.05.2012 (5 AZR 347/11, juris) erforderlich gewesen. Danach genügt ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, seiner Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs 7 S 1 ArbZG substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen in geringerem zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss (BAG a. a. O., Rdnr. 28). Ist insoweit mit dem Kläger davon auszugehen, dass die Beklagte die Arbeitszeiten anhand der "Kommen" und "Gehen"-Zeit der PZE-Mitarbeiterkarten ermittelt hat, so hätte sie auch insoweit darlegen müssen, dass der Kläger tatsächlich weniger gearbeitet hat, weil er die von ihr behauptete 1stündige Pause täglich eingehalten hat. Ob der Kläger indes tatsächlich täglich eine Stunde Pause gemacht hat, die dann abzuziehen wäre und ohne Vergütung bleiben müsste, ist bis zum Schluss offen geblieben. Konkreter Vortrag des Beklagten diesbezüglich ist nicht erfolgt.

Somit war die Beklagte nicht berechtigt, täglich pauschal eine Stunde als Pause abzuziehen.

b) Deshalb hat die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2008 bis 28.02.2010 für jeden Tag, an dem der Kläger tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht und die Beklagte eine Stunde Pause abgezogen hat, eine Stunde nach zu vergüten. Im angegebenen Zeitraum sind davon nach den vorgelegten PZE-Mitarbeiterkarten (Bl. 42 bis 67 d. Akte), auf die insoweit verwiesen wird, 401 Arbeitstage und damit 401 Stunden betroffen. Diese hat die Beklagte mit jeweils 9,85 €, insgesamt also 3.949,85 € zu vergüten.

c) Ebenso sind im Zeitraum 01.03.2010 bis 31.07.2011 für jeden Tag tatsächlicher Arbeitsleistung mit Pausenabzug 247 Stunden ausweislich der Mitarbeiterkarten (Bl. 68 bis 84 d. Akte) mit 8,87 €, d. h. insgesamt 2.190,89 € zu vergüten. Soweit der Kläger von einem Stundenlohn von 9,85 € ausgeht, übersieht er, dass sich mit Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 24.02.2010 die Parteien auf einen Stundenlohn von lediglich 8,87 € geeinigt haben.

Der Kläger hat deshalb gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 6.140,74 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB.

d) Soweit der Kläger nach den Mitarbeiterkarten auch an Samstagen Arbeitsleistungen erbracht hat und behauptet, auch an diesen Tagen habe die Beklagte eine Stunde als Pause abgezogen, war ein Vergütungsanspruch zu versagen. Denn bei genauer Durchsicht der Karten erfolgte ein Pausenabzug an diesen Tagen tatsächlich nicht. Betroffen hiervon sind folgende Tage: 12.01.2008, 15.03.2008, 10.05.2008, 12.07.2008, 20.09.2008, 06.12.2008, 13.12.2008, 21.02.2009, 26.09.2009, 10.10.2009, 17.10.2009, 31.10.2009, 07.11.2009, 14.11.2009, 05.12.2009, 19.12.2009, 16.01.2010, 23.01.2010, 30.01.2010, 13.02.2010, 27.02.2010, 20.03.2010, 11.04.2010, 24.04.2010, 03.07.2010, 14.08.2010, 08.01.2011, 02.04.2011, 08.04.2011, 22.04.2011, 06.05.2011, 13.05.2011 und 25.06.2011. Für diese 33 Tage hat der Kläger keinen Anspruch. Insoweit ist seine Klage unschlüssig. Tatsächlich erfolgte kein Abzug. Die Klage war deshalb in Höhe von 313,29 € (21 x 9,85 € + 12 x 8,87 €) abzuweisen.

e) Indes kann der Kläger entgegen seiner Auffassung an Tagen, an denen er arbeitsunfähig erkrankt war, die Vergütung einer zusätzlichen Stunde als unberechtigten Pausenabzug nicht verlangen.

Die Beklagte hat diese Tage zu Recht mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 11 Stunden vergütet.

Nach § 4 Abs. 1 EGFZG ist dem Arbeitnehmer für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Zwischen den Parteien war zumindest konkludent eine regelmäßige Arbeitszeit von 11 Stunden arbeitstäglich vereinbart. Weder der Vertrag vom 26.11.1996 noch die Änderungsvereinbarung vom 24.02.2010, der auf die maßgelblichen betrieblichen Bestimmungen verwies, sahen die Vereinbarung einer Arbeitszeit vor. Unstreitig und ausweislich der vorgelegten Mitarbeiterkarten wurde auf der Basis von 11 Stunden jedenfalls seit dem Jahre 2007 die Anzahl der geleisteten Mehrarbeitsstunden errechnet (vgl. insoweit LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012 - 5 Ta 4/12). Dabei wurden täglich 11 Stunden als Soll-Arbeitsstunden zugrunde gelegt und danach die Lohnabrechnungen erstellt. Demgegenüber hat der Kläger nicht im Ansatz vorgetragen, von welcher, abweichender regelmäßiger Arbeitszeit seiner Auffassung nach arbeitstäglich auszugehen ist.

Nach den vorgelegten Mitarbeiterkarten hat die Beklagte sämtliche Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers, für die ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand, mit 11 Stunden täglich vergütet. Das entspricht der regelmäßigen Arbeitszeit. Einen weitergehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine weitere Stunde besteht nicht, schon gar nicht für Zeiträume, für die Entgeltfortzahlung wegen Ablaufs des 6-Wochen-Zeitraums nicht mehr zu leisten war.

f) Eben so wenig war die Beklagte zu verpflichten, für Urlaubstage, die ebenfalls mit jeweils 11 Stunden vergütet wurden, eine weitere Stunde zu vergüten. Einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt für täglich eine weitere Stunden hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Nach § 11 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Die pauschale Vergütung einer weiteren Stunde kann der Kläger danach nicht verlangen. Vielmehr hätte er 3 Monatsverdienste vor Antritt des Urlaubs : 13 Wochen : 5 Arbeitstage x Anzahl der gewährten Urlaubstage unter Berücksichtigung des von der Beklagten bereits gezahlten Urlaubsentgelts zugrunde legen müssen. Die vom Kläger insoweit seiner Berechnung zugrunde gelegte Berechnung entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 11 Abs. 1 BUrlG.

g) Schließlich kann der Kläger auch für Feiertage keine weitere Stunde vergütet verlangen.

Gemäß § 2 Abs. 1 EGFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Arbeitszeit i. S. v. § 2 EGFZG ist die für die Arbeit vorgesehene oder festgelegte Zeitspanne. Dem entspricht der arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeitbegriff in § 2 Abs. 1 ArbZG wonach Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ist (BAG Urteil vom 16.01.2002 - 5 AZR 303/00, juris, Rdnr. 12).

Ohne Pause betrug die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers - wie gesehen - 11 Stunden täglich. Diese Arbeitszeit hat die Beklagte dem Kläger für Feiertage unstreitig vergütet. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht insoweit nicht.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. ArbGG, 92 ZPO. Der Streitwertfestsetzung liegen §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO zugrunde.

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