OLG Köln, Urteil vom 12.12.2012 - 13 U 20/12
Fundstelle
openJur 2014, 791
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.12.2011 (3 O 196/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagte - im Wege der Feststellungsklage - auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr nach ihrer Behauptung durch den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung im April/Mai 2007 entstanden ist.

Nach einer Beratung durch den Mitarbeiter X der Beklagten schloss die Klägerin - auf der Grundlage ihres Antrags vom 30.4.2007 (Anlage K 1 zur Klageschrift = GA 14 ff) und der entsprechenden Bestätigung der W Lebensversicherungs AG vom 30.5.2007 - den im Versicherungsschein Nr. R 1000xxxx.x - 00xxx (Anlage K 3 zur Klageschrift = GA 27 ff) dokumentierten Versicherungsvertrag ab. Danach sollten die Versicherungsleistungen zu jeweils 50 % von der W Lebensversicherungs AG und der I Versicherungs-AG erbracht werden. Die vereinbarte Rentenzahlung hing hinsichtlich der monatlichen Höhe von der Wertentwicklung der Investmentfonds ab, deren Anteile mit Mitteln des von der Klägerin investierten Betrages erworben wurden. Die Garantiezeit der Rentenzahlungen betrug 22 Jahre, beginnend mit dem 1.6.2012.

Die Klägerin verlangt mit der Klage die Feststellung, dass die Beklagte ihr gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der aus der behaupteten Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages entstanden ist bzw. entstehen wird.

Sie legt der Beklagten Aufklärungsversäumnisse zur Last. Diese habe weder anleger- noch anlagegerecht beraten, da sie nicht zutreffend auf die Funktionsweise und die Risiken dieser Form der Vermögensanlage und Versicherung hingewiesen worden sei. Sie habe das Ziel der Altersvorsorge verfolgt. Deshalb habe ihr nur eine sichere, nicht von Wertschwankungen der Fonds abhängige Anlageform angeboten werden dürfen. Eine solche sei ihr aber pflichtwidrig nicht vermittelt worden. Auch habe die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Beratung nicht genügt, weil sie ihr Eigeninteresse am Vertrieb der fondsgebundenen Rentenversicherung nicht offenbart habe.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt habe. Der Klägerin und ihrem Ehemann sei aufgrund ihrer umfangreichen Anlageerfahrung klar gewesen, dass die Anlageform der fondsgebundenen Rentenversicherung mit Risiken verbunden sei. Diese habe sie mit Blick auf die besseren Renditemöglichkeiten bewusst in Kauf genommen. Schon aus der Aussage des Zeugen H, aber auch aus der Bekundung des Zeugen X ergebe sich auch, dass der Klägerin die Funktionsweise und die Risiken nochmals in einer für sie nach ihren Vorkenntnissen ausreichenden Form verdeutlicht worden seien. Eine Aufklärungspflicht über Provisionen bestehe nicht. Zum einen sei es bereits fraglich, ob die Grundsätze der "Kickback-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofes auf die Situation einer Beratung zum Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung überhaupt anwendbar seien. Jedenfalls setze eine solche Pflicht zur Aufklärung das Vorliegen offen ausgewiesener Provisionen voraus, die hier nicht gegeben seien.

Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihr Ziel einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten weiter. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass das Landgericht die Rechtslage in Bezug auf die Aufklärungspflicht der Beklagten über die Funktionsweise der Versicherung und das damit für die Klägerin verbundene Risiko verkannt habe. Bei zutreffender Bewertung habe die Beweisaufnahme nicht erbracht, dass die Klägerin auch über die Möglichkeit eines Kapitalschwundes aufgeklärt worden sei. Die erstellten Modellrechnungen hätten jeweils nur - unterschiedlich hohe - positive Wertentwicklungen der Fonds prognostiziert. Auch der Schluss von der Anlageerfahrung der Klägerin auf ihre Kenntnis des Risikos der konkreten Anlage sei falsch. Schließlich überzeuge das Urteil auch nicht, soweit es um die Aufklärungspflicht zum Eigeninteresse der Beklagten gehe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.12.2011 (3 O 196/11) abzuändern und gemäß ihrem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Rechtsauffassung der Klägerin zum Umfang ihrer Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beratungsleistung entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts ist zwischen der Beklagten und der Klägerin ein Beratungsvertrag geschlossen worden. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag nicht verletzt hat.

1.

Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGHZ 123, 126 ff; WM 2000, 1441; WM 2006, 851; NJW-RR 2012, 43). Für die Verletzung der der Bank obliegenden Aufklärungspflicht ist der Anleger darlegungs- und beweispflichtig.

2.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin eine Verletzung der der Beklagten aus dem - jedenfalls konkludenten - Beratungsvertrag obliegenden Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung nicht nachzuweisen vermochte, berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), liegen auch unter Berücksichtigung der Berufungseinwände der Klägerin nicht vor. Im Einzelnen:

a.

Was zunächst die Frage einer anlegergerechten Beratung der Klägerin und ihres Ehemannes angeht, schließt sich der Senat der Bewertung der Empfehlung der streitgegenständlichen fondsgebundenen Rentenversicherung durch das Landgericht an. Auch unter Berücksichtigung der mit der Berufungsbegründung gegen die Erwägungen im angefochtenen Urteil geltend gemachten Einwendungen ist die Annahme des Landgerichts zutreffend, dass die Empfehlung mit den Anlagezielen und -erfahrungen der Klägerin vereinbar war. Ihr Portfolio wies zum Zeitpunkt des Erwerbs der streitgegenständlichen Beteiligung verschiedene, durchaus auch riskante Papiere auf (wie sich aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 5.9.2011 vorgelegten Vermögensübersicht - GA 122 - ergibt). Die Empfehlung der fondsgebundenen Rentenversicherung kann schon aus diesem Grunde nicht als ungeeignet angesehen werden. Das wäre zwar anders zu beurteilen, wenn die Klägerin und ihr Ehemann im Zuge der Beratung durch den Zeugen X unmissverständlich deutlich gemacht hätten, (ab bzw. zu diesem Zeitpunkt) nur ein sicheres Produkt mit Kapitalschutz erwerben zu wollen. Das ist aber in dieser Form weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren ausreichend vorgetragen worden; jedenfalls aber hat sich eine dahingehende Behauptung der Klägerin im Zuge der Beweisaufnahme nicht als zutreffend erwiesen. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, war dem Zeugen H (und seiner Aussage muss man entnehmen: - auch seiner Ehefrau) klar, dass die empfohlene fondsgebundene Rentenversicherung in nicht kapitalgeschützte Fonds investiert hatte bzw. noch investieren würde und dass sich daraus Verlustrisiken ergaben. Auch die Berufungsbegründung zeigt keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der dahingehenden Feststellungen des Landgerichts begründen können. Soweit die Klägerin darauf verweist, in diesem Zusammenhang sei nicht das frühere Anlageverhalten zugrunde zu legen, sondern ihre aktuelle Risikobereitschaft zu berücksichtigen, ist darauf zu verweisen, dass gerade das nach der nicht widerlegten Aussage des Zeugen X erfolgt ist; nach seiner Bekundung konnte er nach der Beratung davon ausgehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann die Risikostruktur der Beteiligung verstanden hatten und mit der Anlage in die im Versicherungsschein genannten Fonds einverstanden waren. Neben der Bekundung des Zeugen X spricht dafür im Übrigen auch die Aussage des Zeugen H selbst, wie das Landgericht unter Hinweis auf die von ihm bekundete Vorerfahrung und seine Kenntnis vom "Auf und Ab der Kurse" zutreffend ausgeführt hat. Aus der nicht widerlegten Aussage des Zeugen X ergibt sich auch, dass die Klägerin bereit war, Risiken in einem gewissen Umfang in Kauf zu nehmen, um sich nicht mit einer von ihr als unbefriedigend empfundenen Rendite (von 3 - 4 %) zufriedengeben zu müssen.

b.

Soweit es die Frage einer objektgerechten Beratung und in diesem Zusammenhang die der Aufklärung der Klägerin und ihres Ehemannes über die Funktionsweise und die Risiken der angebotenen fondsgebundenen Rentenversicherung angeht, beschränkt sich die Berufung - auf der Basis einer unzutreffenden Auffassung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast - auf die Feststellung, dass kein Anlass bestehe, dem Zeugen X mehr Glauben zu schenken als den Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes. Damit setzt die Klägerin - die im Übrigen insoweit verkennt, dass eine nonliquet-Situation zu ihren und nicht zu Lasten der Beklagten geht - lediglich ihre eigene Bewertung der Zeugenaussagen an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts. Damit werden aber keine im Sinne von § 529 Abs. 1 ZPO erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen aufgezeigt. Was die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der Existenz eines Beratungsprotokolls angeht, kann es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass ein solches zur Zeit des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts nicht vorgeschrieben war und aus seinem Nichtvorhandensein auch nicht folgt, dass die Darlegungs- und Beweislast anders als im Regelfall zu verteilen ist.

3.

Zur Aufklärung über an die Beklagte geflossene Provisionen (kickbacks) oder über die mit dem Abschluss des Vertrages angefallenen Abschlusskosten in Höhe von 3.705 € war die Beklagte im vorliegenden Fall nicht verpflichtet.

a.

Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa WM 2007, 487; WM 2009, 405; WM 2009, 1274) eine Bank, die einem Anleger den Erwerb bestimmter Anlageprodukte empfiehlt, diesen ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Dabei hat der BGH in seinem Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rdn. 25; bestätigt durch Beschluss des BGH vom 19.7.2011, WM 2011, 1506 ff.) deutlich gemacht, dass die Formulierung "Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren" als Quelle der Rückvergütungen nicht abschließend, sondern - in Anknüpfung an das grundlegende Urteil vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rdn. 22) - nur beispielhaft gemeint ist und zum Ausdruck bringen soll, dass Rückvergütungen - anders als Innenprovisionen - nicht im Anlagebetrag enthalten (versteckt) sind, so dass beim Anleger keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann. Maßgebend für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ist danach, dass der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der beratenden Bank erkennen kann, gerade diese Anlage zu empfehlen. Die Fehlvorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank, der mit der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen begegnet werden soll, beruht allein darauf, dass die beratende Bank als Empfängerin der Rückvergütung ungenannt bleibt. Sie entsteht dagegen unabhängig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die Rückvergütung an die beratende Bank fließt. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach jedenfalls - umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden (BGH, Beschluss vom 9.3.2011 - XI ZR 191/10, zit. nach Juris, Rz. 24 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.9.2011 - XI ZR 182/10, zit. nach Juris, Rz. 40, jeweils m.w.Nw.).

b.

Ausgehend davon läßt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen, dass eine Aufklärungspflicht der Beklagten über Provisionen bestand, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass offen ausgewiesene Provisionen an die Beklagte zurückgeflossen sind. Das hat das Landgericht zutreffend festgestellt.

Mit der Berufungsbegründung stellt die Klägerin diese Bewertung nicht grundsätzlich in Frage, meint jedoch, sie könne insoweit nicht gelten, als es um die Nichtaufklärung über Zahlungen gehe, die das Anlagekapital "sogar von vornherein" minderten. Damit wird die von ihr als unzureichend beanstandete Aufklärung über das Anfallen der Abschlusskosten für den Vertrag angesprochen, die aber bei rechtlich zutreffender Betrachtung als objektiv ausreichend anzusehen ist.

Soweit allerdings auf diese Kosten - ohnehin nur dem Grunde, nicht auch der Höhe nach - in Ziffer 17 der AVB des Versicherers hingewiesen wird, dürfte dieser Hinweis trotz der Tatsache, dass nach dem § 5 a VVG a.F. der Vertrag erst mit Ablauf der Frist zustande kommt, innerhalb der der Versicherungsnehmer von seiner Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch machen konnte, nicht ausreichend sein, wenn es sich insoweit um aufklärungspflichtige Rückvergütungen handeln würde. Die Klägerin hatte nämlich nach dem Inhalt des Schreibens der Versicherung vom 30.5.2007 (GA 27), mit der der Versicherungsschein und damit der Hinweis auf die genannte Vorschrift übersandt worden war, keinerlei Veranlassung zu der Annahme, dass sie an ihre vertragliche Erklärung noch nicht endgültig gebunden war, denn das Schreiben selbst enthielt keinerlei Hinweis auf diesen Umstand. Zu einer kontrollierenden Lektüre der AVB im Hinblick auf das Bestehen eines Widerspruchsrechts war die Klägerin aber nicht verpflichtet oder gehalten - ebenso wenig wie ein Anleger nach einer erfolgten Beratung Anlass hat, ihm etwa übergebenes Prospektmaterial daraufhin zu überprüfen, ob die mündlichen Angaben seines Beraters zutreffend waren.

Eine Aufklärung der Klägerin über die Abschlusskosten, bei denen es sich vertragsgemäß nicht um Beträge handelt, die als Rückvergütung an die Beklagte zurückgeflossen sind, sondern um Kosten, die die Versicherung für sich selbst vereinnahmt. war aber deshalb nicht erforderlich, weil diese wie ausgeführt von vornherein von der vom Anleger bereit gestellten Summe abgezogen wurden und deshalb für die Investition nicht zur Verfügung standen. Was die Aufklärungspflicht angeht, sind sie infolgedessen nicht anders zu behandeln als im Anlagebetrag enthaltene und die Werthaltigkeit der Anlage negativ beeinflussende Innenprovisionen, über die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Aufklärung nur dann zu erfolgen hat, wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - einen Betrag von 15 % der Anlagesumme übersteigen (BKR 2008, 199; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 110 Rdn. 73).

4.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich insoweit um die Anwendung rechtlich geklärter Grundsätze auf den Einzelfall.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und - in Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht - für den Rechtsstreit erster Instanz wird auf der Grundlage der Streitwertangabe der Klägerin im Rahmen der Klageschrift auf 17.000 € festgesetzt. Die Wertfestsetzung hat auf der Grundlage des von der Klägerin prognostizierten Schadens (mit einem Abschlag für den Feststellungsantrag) und nicht - wie das Landgericht angenommen hat - entsprechend dem Gesamtversicherungsbeitrag zu erfolgen.

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