VG München, Urteil vom 24.10.2013 - M 17 K 13.2136
Fundstelle
openJur 2014, 611
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Altkleidersammlung im Landkreis ...

Mit Schreiben vom ... August 2012 zeigte die Klägerin beim Landratsamt ... eine gewerbliche Sammlung für Altkleider und –schuhe an, wobei angegeben wurde, dass 29 Altkleidercontainer aufgestellt seien und die Sammelmenge ca. 6 t im Monat betrage.

Nach entsprechender Anhörung untersagte das Landratsamt ... der Klägerin mit Bescheid vom ... April 2013, gewerbliche Sammlungen von Altkleidern und -schuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis ... durchzuführen. Die Klägerin wurde verpflichtet, gewerbliche Sammlungen bis spätestens eine Woche nach Zustellung bzw. Rechtskraft dieses Bescheides einzustellen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet sowie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom ... April 2013 und beantragte,

die Untersagungsverfügung vom ... April 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Untersagungsverfügung rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Der Beklagte sei für die Untersagungsverfügung sachlich nicht zuständig. Die Aufgaben der Abfallentsorgung würden vom Beigeladenen wahrgenommen, dessen Mitglied unter anderem der Landkreis ... sei. Der Beklagte sei insoweit sowohl als zuständige Behörde i.S.d. § 18 Abs. 5 KrWG als auch als Mitglied des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig. Das Ziel eines behutsamen Austarierens der Handlungsfelder und Wirtschaftsinteressen von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und privaten Abfallentsorgern drohe verfehlt und eine interessengeleitete Rechtsanwendung befördert zu werden, wenn die Abfallwirtschaftsbehörde derjenigen Körperschaft, die zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, über die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu entscheiden hätte. Die vorliegende Entscheidung sei daher von Befangenheit geprägt. Durch die angestrebte Sammlung der Klägerin würden Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt. Der Beklagte habe die zu berücksichtigenden Interessen nicht hinreichend abgewogen und eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht belegt. Eine Gefährdung liege nicht vor, da insoweit das Verhältnis zwischen dem Gesamtabfallaufkommen und dem Abfallanteil der gewerblichen Sammlung zu berücksichtigen gewesen wäre. Es sei auch zu berücksichtigen, dass öffentliche Entsorgungsträger keine gewinnorientierten Unternehmen seien, sondern durch Gebühren finanziert würden, so dass durch konkrete Zahlen und Berechnungen das Vorliegen der wirtschaftlichen Beeinträchtigung darzulegen gewesen wäre. Eine Gefährdung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei ebenfalls nicht belegt, zumal das Gesetz diesbezüglich eine wesentliche Beeinträchtigung verlange. Die angestrebte Sammlung erfasse nur einen geringen Teil von etwa 10 % des gesamten Abfallaufkommens, so dass sich keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit ergäben. Die Planbarkeit werde durch die anteilige Abfallerfassung nicht beeinflusst; etwaige finanzielle Verluste würden über die Gebühren abgewälzt. Außerdem würden die Interessen des Beigeladenen im Rahmen des § 17 Abs. 3 KrWG nicht geschützt, da insoweit keine Beauftragung Dritter gemäß § 22 KrWG, sondern eine Form der interkommunalen Zusammenarbeit vorliege. Eine Drittbeauftragung sei auch nicht zulässig, weil die Zuverlässigkeit des Beigeladenen nicht überprüft worden sei. Die Untersagung sei auch unverhältnismäßig, weil sie nicht das mildeste Mittel darstelle, und die Klägerin genieße Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG, da sie seit Jahren gewerbliche Sammlungen im Landkreis durchführe. Sie habe einen erheblichen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb und ihre ortsbezogene Berufsausübung zu befürchten, wenn sie die Sammlung einstellen müsse.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Ein Interessenkonflikt in Form von Befangenheit liege nicht vor, da eine organisatorische und personelle Trennung zwischen den Aufgaben des staatlichen Abfallrechts und den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliege. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werde wesentlich beeinträchtigt, da insoweit die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG greife, die von der Klägerin nicht habe widerlegt werden können. Der Beigeladene führe bereits eine hochwertige Erfassung und Verwertung für die von der Sammlung der Klägerin betroffenen Altkleider durch. Im Jahr 2011 habe der Beigeladene 287,1 t Alttextilien an 72 Standorten mit 124 Containern gesammelt. Die Klägerin habe 29 Sammelbehälter angezeigt und erwarte einen jährlichen Umfang der Sammlung von maximal 72 t, was einem Entzug von bis zu 25 % entspräche. Daraus ergäben sich wesentliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit und die Planbarkeit. Zudem wäre bei Zulassung der gewerblichen Sammlung eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert. Nur wenn die Größenordnung der zu verwertenden Abfallmenge bekannt sei, könne ein Bieter entsprechende Angebote von Verwertungsfirmen einholen und eine Preiskalkulation durchführen. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger als die vom Beigeladenen angebotene Leistung. Eine Drittbeauftragung liege nicht vor, vielmehr seien Aufgaben nach Art. 5 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz gemäß Verordnung vom ... Dezember 1993 auf den Verband übertragen worden. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig, da das Entgegenstehen der überwiegenden öffentlichen Interessen nicht durch eine Bedingung, Befristung oder Auflagen ausgeräumt werden könne.

Der Beigeladene beantragte ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Das Landratsamt sei für die Verfügung zuständig gewesen, da es als Staatsbehörde gehandelt habe. Die Klägerin habe den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erbracht. Da die gewerbliche Sammlung eine Ausnahme zu dem Grundsatz der Überlassungspflicht darstelle, sei die Klägerin insoweit darlegungspflichtig. Die Angaben zur Sammlung und Verwertung der Abfälle seien bis heute nicht vollständig. Zudem stünden der Sammlung der Klägerin überwiegende öffentliche Interessen entgegen. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, wie hoch die von einem gewerblichen Sammler im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Sammlungen erfasste Sammelmenge im Verhältnis zum Gesamtaufkommen sei. Bestehe eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit, liege vielmehr eine unwiderlegbare Vermutung vor, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben sei. Hätte der Gesetzgeber nur eine widerlegliche Vermutung aufstellen wollen, hätte er Wendungen wie „in der Regel“, „wird vermutet“ oder „kann vermutet werden“ verwendet. Die Unwiderlegbarkeit ergebe sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung. Auf diese Weise solle insbesondere ein „Rosinenpicken“ vermieden werden. Im Übrigen wäre allein durch drei gewerbliche Sammler im Landkreis eine „Abschöpfung“ von fast 50 % der Abfallmenge zu erwarten, so dass auch insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung bejaht werden müsse. Der Beigeladene halte ein hochwertiges Getrennterfassungssystem im Entsorgungsgebiet vor. Die gewerbliche Sammlung würde auch die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe unterlaufen. Ein Ausschreibungsverfahren über ca. 355 t entsprechend der Abfallmenge im Jahr 2012 laufe zurzeit. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Sammlung der Klägerin wesentlich leistungsfähiger sei als diejenige des Beigeladenen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie trotz wiederholter Aufforderung nicht habe konkretisieren können, wann sie vor Inkrafttreten des KrWG im Entsorgungsgebiet des Beigeladenen gesammelt habe. Mit Schreiben vom ... März 2013 sei lediglich ein Container-Stellplatz in ... benannt worden. Selbst wenn dort tatsächlich ein Container aufgestellt gewesen sei, rechtfertige dies keinen Vertrauensschutz für 28 weitere Container.

Ein gleichzeitig mit der Klage eingereichter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 9. August 2013 abgelehnt (M 17 S 13.2139).

In der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2013 teilte die Klägerseite mit, dass die angezeigte Sammelmenge entsprechend den in der Vergangenheit tatsächlich erreichten Mengen auf 3 t pro Monat reduziert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. Oktober 2013 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts ... vom ... April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Formell ist der Bescheid des Landratsamtes vom ... April 2013 nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde für Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG gemäß Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i.d.F. d. Bek. v. 7.11.2005 (GVBl S. 565; BayRS 2129-2-1-1-UG), geändert durch Verordnung vom 16. April 2012 (GVBl S. 156), und damit für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig. Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Beklagte „in eigener Sache“ gehandelt habe und „befangen“ sei, verkennt sie Art. 37 Abs. 1 Landkreisordnung (LKrO), wonach das Landratsamt Kreisbehörde und, soweit es rein staatliche Aufgaben wahrnimmt, Staatsbehörde ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2013 – 20 ZB 13.805 – juris Rn. 5). § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV ermächtigt die Kreisverwaltungsbehörde als Staatsbehörde und nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das Landratsamt als eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen. Sie ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht sowie gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39/07NvWZ 2010, 44 f.; VG Würzburg, B.v. 6.6.2013 – W 4 S 13.441 – juris Rn. 29, B.v. 22.5.2013 – W 4 S 13.327 – juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 3.7.2013 – AN 11 K 13.00617 – juris Rn. 33). Die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wurde hier zudem mit Verordnung vom ... Dezember 1993 gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG dem Beigeladenen als rechtlich selbständigem Zweckverband für Abfallwirtschaft übertragen. Damit besteht eine ausreichende organisatorische Trennung zum Landratsamt bzw. zum Landkreis ... (vgl. a. VG Düsseldorf, B.v. 26.4.2013 – 17 L 580/13 – juris Rn. 13).

2. Der Bescheid vom ... April 2013 ist auch materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 17 KrWG für eine Untersagung erfüllt sind.

Gemäß § 18 Abs. 5 KrWG kann die zuständige Behörde angezeigte gewerbliche Sammlungen von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Der hier maßgebliche § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besagt, dass eine Überlassungspflicht für Abfälle nicht besteht, wenn diese durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Wann öffentliche Interessen entgegenstehen, ist wiederum in § 17 Abs. 3 KrWG geregelt.

a) §§ 17 und 18 KrWG verstoßen nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht:

aa) Der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar, zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (§ 20 KrWG) rechtfertigt die gesetzliche Statuierung von Überlassungspflichten, von denen nur ausnahmsweise und unter Wahrung öffentlicher Interessen zu Gunsten gewerblicher Sammlungen abgesehen wird (OVG NRW, B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 – juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 18.6.2009 – 7 C 16/08 – E 134, 154, 163 Rn. 36).

bb) Bei europarechtskonformer Auslegung der §§ 17 und 18 KrWG sind diese Bestimmungen auch mit Europarecht vereinbar. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 – juris Rn. 11ff.) an, der insoweit Folgendes ausgeführt hat:

„Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung zu § 17 KrWG, BT-Drucks. 17/6052, S. 85), diese sind jedoch europarechtlich gerechtfertigt. Dabei kann allerdings bei getrennt gesammelten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen nicht auf das sekundäre EU-Recht (Abfallrahmenrichtlinie, Abfallverbringungsverordnung) zurückgegriffen werden, weil dieses Recht insoweit nicht anwendbar ist (VG Hamburg, a. a. O., S. 44 f.). Die Rechtfertigung ergibt sich jedoch aus Art. 106 Abs. 2 AEUV. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung können unter den dort genannten Voraussetzungen Beschränkungen sowohl der Warenverkehrsfreiheit als auch der Wettbewerbsfreiheit legitimiert werden.

aa) Art. 106 Abs. 2 AEUV ist auf die Entsorgung von Alttextilien anwendbar (ebenso VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 38). Dass die Abfallverwertung Gegenstand einer Dienstleistung von „allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ sein kann, ist geklärt (EuGH, Urt. v. 23.5.2000 - Rs. C-209/98 - Slg. 2000, I-3743 RdNr. 75). Speziell zum Abholen und zur Behandlung von Haushaltsabfällen hat der Gerichtshof entschieden, diese Tätigkeiten seien „unbestreitbar eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe“, die von privaten Unternehmen möglicherweise nicht in dem notwendigen Maß erfüllt werden könnten, so dass der Staat die Aufgabe „von Behörden wahrnehmen lassen kann“ (EuGH, Urt. v. 12.11.1998 - Rs. C-360/96 - Slg. 1998, I-6846 RdNr. 52). Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu qualifizieren ist (VG Ansbach, Urt. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris RdNr. 71). Die mitgliedstaatliche gesetzliche Zuweisung von zur Verwertung bestimmten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) ist dem Grunde nach durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt (Dolde/Vetter, VBlBW 2010, 22 f.; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526; Schink, in: ders./Versteyl, KrWG, 2012, § 20 RdNr. 21).

Bestätigt wird dieses Verständnis des Art. 106 Abs. 2 AEUV durch das Protokoll Nr. 26 „über Dienste von allgemeinem Interesse“ (ABlEU 2010 C 83/308). Dieses Protokoll ist gemäß Art. 51 EUV Bestandteil des primären Unionsrechts. In dem Protokoll werden „die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden“ zu der Frage hervorgehoben, „wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“. Dieses Protokoll Nr. 26 ist bei der Auslegung des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu beachten; inhaltlich weist es den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum zu (Dörr, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Mai 2013, Art. 51 EUV RdNr. 13). Davon ist mit § 17 KrWG dem Grunde nach europarechtskonform Gebrauch gemacht worden (Dolde/Vetter, AbfallR 2011, 22, 23; Karpenstein/Schink, AbfallR 2011, 222, 230; Franßen, in: Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, Kap. 14 RdNr. 6).

bb) In der Sache ist die Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit die Abfallentsorgung ohne monopolartige öffentlich-rechtliche Entsorgungsstrukturen rechtlich oder tatsächlich „verhindert“ würde. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig, es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 17.5.2001 - Rs. C-340/99 - Slg. 2001, I-4109 RdNr. 54; Urt. v. 15.11.2007 - Rs. C-162/06 - Slg. 2007, I-9911 RdNr. 35 und RdNr. 41).

Diesen europarechtlichen Anforderungen wird § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dadurch gerecht, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ nach § 17 Abs. 3 KrWG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV konkretisiert werden. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin und betont, nach der Kollisionsklausel des § 17 Abs. 3 KrWG, für deren Auslegung „primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen“ sei, hätten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme „zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss jedoch gewahrt bleiben“ (BT-Drucks. 17/6052, S. 87). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieses Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird (ebenso VG Ansbach, a. a. O., RdNr. 73). Folglich steht die Normgeltung auch insoweit außer Frage.

cc) Der „soweit“-Satz in Art. 106 Abs. 2 AEUV ist rechtsnormativer Ausdruck des Gebots der „Erforderlichkeit“ (Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, a. a. O., Art. 106 AEUV RdNr. 63 und RdNr. 72). Seine Anwendung gerade auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (EuGH, Urt. v. 25.6.1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075 RdNr. 67; Rs. C-209/98, a. a. O., RdNr. 79 ff.). Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit ist rechtlich nur zulässig, soweit es dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts ermöglicht werden muss, seine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen; eingeschlossen ist darin die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen (EuGH, Urt. v. 19.5.1993 - Rs. C-320/91 - Slg. 1993, 2533 RdNr. 16, 17; Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-475/99 - Slg. 2001, I-8089 RdNr. 57; Rs. C-162/06, a. a. O., RdNr. 36). Von Bedeutung ist das Gebot der “Erforderlichkeit” bei trennbaren Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Steht ein milderes Mittel zur Gewährleistung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen zur Verfügung, sind Monopolstrukturen im Entsorgungsbereich insoweit nicht erforderlich (Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526), etwa wenn und soweit das mit der Aufgabenerfüllung betraute Unternehmen die Abfallentsorgung auch ohne die Privilegierung ordnungsgemäß erfüllen kann (EuGH, Rs. C-203/96, a. a. O., RdNr. 67). Verwiesen ist damit auf die Beurteilung im Einzelfall.

Auch vor diesem europarechtlichen Hintergrund hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG. Die gesetzliche Regelung nimmt keine europarechtswidrige (vgl. dazu Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Suhl, AbfallR 2012, 201, 212 f.) pauschale Zuordnung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor. Ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, die Einräumung exklusiver Rechte für jene Aufgabenträger stehe unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“; daher komme den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), eine wichtige Funktion zu, weil der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit gewerblicher Sammlungen im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben und dadurch die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sichergestellt werde (BT-Drucks. 17/6052, S. 85 f.). Daraus wird deutlich, dass die grundsätzliche Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Abfallfraktionen deshalb europarechtskonform ist, weil auch gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugelassen werden können (Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526; Kropp, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., Art. 16 AbfRRL RdNr. 37). Stehen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 1 des § 17 Abs. 3 KrWG gleichsam im Dienst des Art. 106 Abs. 2 AEUV, bedürfen Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG einer restriktiven, d. h. europarechtskonformen Auslegung (VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 39), damit die praktische Wirksamkeit der Vorgaben des EU-Rechts nicht etwa im Gesetzesvollzug unterlaufen wird.

Der Senat teilt die im Schrifttum (Suhl, AbfallR 2012, 201, 205 f.; Bickenbach, LKRZ 2012, 222, 227) geäußerten Bedenken an der Möglichkeit einer europarechtskonformen Handhabung jener gesetzlichen Bestimmungen nicht. Das Gesetz trifft keine starren Festlegungen, sondern verwendet auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG: „überwiegende öffentliche Interessen“; § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG: „Funktionsfähigkeit“ des Aufgabenträgers etc.) und normiert in Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG, wie noch darzulegen sein wird, widerlegbare Vermutungen. Auslegung und Anwendung der Öffnungsklausel des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG können demnach im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV gehandhabt werden. Die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts ist folglich zu bewerkstelligen. Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, Rs. C-340/99, a. a. O., RdNr. 59; Rs. C-162/06, a. a. O., RdNr. 49). Diese verfahrensrechtliche Vorkehrung trägt zur europarechtskonformen Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bei, so dass auch von daher an der Normgeltung ernsthafte Zweifel nicht bestehen.“

b) Die gewerbliche Alttextiliensammlung der Klägerin konnte bereits deswegen untersagt werden, weil Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.

Im Allgemeinen ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein (OVG NRW, B.v. 19.7.2013 – 20 B 530/13 – juris Rn. 8). Tatsachen, die Bedenken zulassen, liegen unter anderem dann vor, wenn der gewerbliche Sammler falsche Angaben macht, Angaben verweigert oder mit der Sammlung ohne vollständige Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG beginnt (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 – 20 CS 13.377 – juris Rn. 10; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 – W 4 S 13.145 – juris Rn. 31; VG Bremen, B.v. 25.6.2013 – 5 V 2122/12 – juris Rn. 22ff.; VG Neustadt, B.v. 6.5. 2013 – 4 L 318/13.NW – juris Rn. 8ff.). Gegen die Zuverlässigkeit spricht aber auch, wenn der gewerbliche Sammler wiederholt Container ohne die jeweils erforderliche private oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis aufgestellt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 – 20 CS 13.377 – juris Rn. 10; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 – W 4 S 13.145 – juris Rn. 31). In diesen Fällen muss allerdings ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehen und es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Fall der Durchführung der streitgegenständlichen Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird. Letzteres dürfte allerdings bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (OVG NRW, B. v. 19.7.2013 – 20 B 607/13 – juris Rn. 10ff.).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:

Im Gewerbezentralregister befinden sich hinsichtlich des Geschäftsführers der Klägerin Eintragungen aus den Jahren 2010 und 2012 wegen der Nutzung einer öffentlichen Straße ohne Sondernutzungserlaubnis. Zudem wurde auch im Jahr 2013 zumindest ein Container der ... AG in der Gemeinde ... ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellt (vgl. Bl. 70 der Behördenakte). Dieses Fehlverhalten muss sich die Klägerin zurechnen lassen, da zum damaligen Zeitpunkt die ... als Rechtsvorgängerin der Klägerin die in Bayern tätige Kooperationspartnerin der AG ... war und die Altkleider und -schuhe durch das Aufstellen von Altkleidercontainern gesammelt hat (vgl. Bl. 37 der Behördenakte).

Da die Klägerin das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis wiederholt und anscheinend systematisch außer Acht gelassen hat, besteht bei prognostischer Betrachtung die Gefahr, dass es im Fall der Durchführung der streitgegenständlichen Sammlung zu gewichtigen Verstößen insbesondere gegen straßenrechtliche Vorschriften, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird.

Hinzu kommt, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit stets geweigert hat, die bisherigen Standorte für ihre angeblich bereits bestehende Sammlung im Landkreis ... zu benennen. Nach nochmaliger Nachfrage des Landratsamts hat die Klägerin lediglich für einen von angeblich 29 Standorten die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers vorgelegt. Der Beklagte konnte diese Angaben auch verlangen, da zum einen nur bei einer bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrwG bereits bestehenden Sammlung der Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG zu prüfen ist. Zum anderen sind auch für die Frage des Umfangs und der Servicegerechtigkeit der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG) die Standorte der einzelnen Container bzw. deren Verteilung von Bedeutung. Schließlich ist auch die abfallrechtliche Überwachung ohne diese Angaben nicht möglich (vgl. von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand Mai 2013, § 18 Rn. 31; VG Bremen, B.v. 25.6.2013 – 5 V 2112/12 – juris Rn. 22ff.). Erst in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2013, also über 14 Monate nach der Anzeige, wurde eine Aufstellung der Containerzahlen und Sammelmengen, verteilt auf die Gemeinden des Landkreises, vorgelegt.

c) Im Übrigen kann die Untersagung aber auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt werden:

Die Untersagung einer Sammlung ist nach dieser Vorschrift zulässig, wenn die von der Klägerin gesammelten Abfälle keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Diese Voraussetzungen sind vom Kläger detailliert, transparent und nachvollziehbar nachzuweisen (BayVGH, B.v. 24.7.2012 – 20 CS 12.841 – juris Rn. 28; VG Ansbach, U.v. 7.8.2013 – AN 11 K 12.02212 – juris Rn. 34; U.v. 3.7.2013 – AN 11 K 13.00617 – juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 – W 4 S 13.145 – juris Rn. 33ff.; U.v. 14.5.2013 – W 4 K 12.1139 – juris Rn. 27ff.).

Hier hat die Klägerin aber lediglich Vereinbarungen mit ... und ... vorgelegt, aus denen sich allenfalls ergibt, dass diese Unternehmen die Abfälle entgegennehmen, aber nicht, dass sie dort ordnungsgemäß verwertet werden und dass den Unternehmen eine Erlaubnis zum Sammeln, Befördern und Recyceln erteilt worden ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 – W 4 S 13.145 – juris Rn. 36). Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 15. August 2013 (7 ME 62/13 – juris Rn. 10) beruft, wonach es nicht Aufgabe der deutschen Abfallbehörde sei, die Zertifizierung eines in einem anderen EU-Staat ansässigen Verwertungsbetriebs nach den dortigen Rechtsvorschriften zu überprüfen, ist dem entgegenzuhalten, dass es hier nicht um die Überprüfung der Zertifizierung geht. Die Klägerin hat vielmehr weder dargelegt, auf welche Art und Weise die Alttextilien vom jeweiligen Abnehmer verwertet werden, noch, was mit den aussortierten Resten geschieht. Eine detaillierte, transparente und nachvollziehbare Darlegung der Verwertung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung liegt daher nicht vor.

d) Selbst wenn eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gegeben wäre, war die gewerbliche Sammlung der Klägerin zu untersagen, da ihr überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegenstehen:

Gemäß § 17 Abs. 3 KrWG ist dies der Fall, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist wiederum anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird.

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,

2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder

3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Nummern 1 und 2 gelten nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung.

Vorliegend ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG), weil der Beigeladene eine im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt und die Sammlung der Klägerin nicht wesentlich leistungsfähiger ist:

Der Beigeladene bzw. der von ihm beauftragte Dritte hält im Landkreis 124 Container an 72 Standorten vor. Damit ist wohl eine haushaltsnahe (vgl. VG Köln, B.v. 25.1.2013 – 13 L 1796/12 – juris Rn. 9), zumindest aber eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Alttextilien zu bejahen. Dies wurde von der Klägerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt.

In derartigen Fällen besteht aber eine Vermutung für eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten (§ 17 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 KrWG).

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich insoweit – entgegen den Ausführungen des Beigeladenen – nur um eine widerlegliche Vermutung. Gegen eine Widerlegbarkeit spricht zwar die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs 17/7505, S. 44), wonach Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG die Schwelle konkretisiere, ab der eine wesentliche Beeinträchtigung angenommen werden könne und den Betroffenen und Behörden eine klare Leitlinie vorgebe, insbesondere um die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführte hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung vor dem sogenannten „Rosinenpicken“ zu schützen. Andererseits ist aber § 17 Abs. 3 KrWG aus Gründen der Europarechtskonformität restriktiv auszulegen, so dass geringfügige Auswirkungen nicht ausreichen können, zumal das Gesetz selbst von einer wesentlichen Beeinträchtigung spricht. Zumindest wenn es nur um 10 bis 15 % einer getrennt erfassten Abfallfraktion geht, kann daher in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass dies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung führt (VGH B-W, B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 – juris Rn. 42; VG Ansbach, U. v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01588 – juris Rn. 82, 85; U.v. 3.7.2013 – AN 11 K 13.00617 – juris Rn. 26; VG Stuttgart, B.v. 30.4.2013 – 2 K 595/13 – juris Rn. 26, 32, 37; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 – W 4 S 12.1130 – juris Rn. 39ff.).

Hier wurde die gesetzliche Vermutung allerdings nicht widerlegt. Insbesondere werden aufgrund der beabsichtigten gewerblichen Sammlungen voraussichtlich nicht nur geringe Abfallmengen entzogen (vgl. VG Ansbach, U.v. 7.8.2012 – AN 11 K 12.02212 – juris Rn. 36; U.v. 3.7.2013 – AN 11 K 13.00617 – juris Rn. 27; OVG Hamburg, B.v. 20.3.2013 – 5 Bs 208/12; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 – W 4 S 12.1130 – juris Rn. 42).

Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG kommt es dabei nicht darauf an, welche Auswirkungen allein die Sammlung der Klägerin auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. den von diesem beauftragten Dritten hat, sondern es ist auf das Zusammenwirken mit anderen (gewerblichen) Sammlungen abzustellen, das heißt, es kommt auf die Gesamtbelastung für den betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an (vgl. a. BT-Drs. 17/7505, S. 43). Maßgeblich sind dabei auch nicht nur die vorhandenen Altkleidersammlungen, sondern auch die bisher lediglich angezeigten Sammlungen. Zwar spricht die amtliche Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7505, S. 43) insoweit von „bereits bestehenden Sammlungen“. Doch andererseits stellt die Begründung auch auf die Gesamtbelastung für den betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ab. Würde man nur auf Bestandssammlungen abstellen, würde aber gerade ein Teil dieser Gesamtbelastung, nämlich diejenigen gewerblichen Sammlungen, deren Beginn aufgrund der Anzeige unmittelbar bevorsteht, sehenden Auges unberücksichtigt bleiben. Letztendlich würde die Frage der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers somit von dem Zufall abhängen, wie viele der Gewerbeunternehmen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses mit ihrer Sammlung bereits begonnen haben. Das Landratsamt müsste gegebenenfalls beim ersten Unternehmer, der seine Sammlung anzeigt, noch von einer Untersagung Abstand nehmen, obwohl aufgrund der bereits vorliegenden weiteren Anzeigen eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit absehbar ist. Dies wäre mit Sinn und Zweck der §§ 17, 18 KrWG aber nicht zu vereinbaren (im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, U.v. 7.8.2012 – AN 11 K 12.02212 – juris Rn. 48).

Ebenso ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf das Verhältnis der Sammlung von Alttextilien durch die Klägerin (und weitere gewerbliche Sammler) zum Gesamtabfall im Landkreis abzustellen, sondern allein auf die Abfallfraktion der Alttextilien (VGH B-W, B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 – juris Rn. 42; VG Ansbach, U.v. 7.8.2012 – AN 11 K 12.02212 – juris Rn. 3; U.v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01588 – juris Rn. 85; VG Köln, B.v. 25.1.2013 – 13 L 1796/12 – juris Rn. 9; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 – W 4 S 12.1130 – juris Rn. 42).

Die Klägerin ging bei ihrer Anzeige im Jahr 2012 von zu sammelnden Alttextilien in einem Umfang von 6 t im Monat, also 72 t im Jahr, aus. Bezogen auf die Gesamtmenge an Alttextilien in diesem Jahr von 355 t handelt es sich somit um einen (potentiellen) Entzug von über 20 %, so dass allein durch die angezeigte Sammlung der Klägerin bereits die Schwelle zu einer wesentlichen Beeinträchtigung überschritten ist.

Zwar behauptete die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung, dass von der Klägerin im Monat nur durchschnittlich 3 t gesammelt würden, und reduzierte die Anzeige entsprechend. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht widerlegt wurde. Die Sammlung der Klägerin entzieht selbst bei dieser reduzierten Menge dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger noch über 10 % der Alttextilien im Landkreis und damit einen nicht unerheblichen Anteil. Selbst wenn man aber für die Bejahung der wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung einen Entzug in Höhe von mindestens 15 % verlangt, ist diese Grenze hier überschritten, weil – wie bereits ausgeführt – auch die anderen gewerblichen Sammlungen zu berücksichtigen sind. Dem Gericht liegen insgesamt sechs Anfechtungsklagen von Sammelunternehmen mit angezeigten Sammelmengen von insgesamt rd. 419 t vor.

Auf die Frage, ob insoweit auf die in der jeweiligen Anzeige genannten Höchstsammelmengen abzustellen ist oder, wie die Klägerseite geltend macht, die tatsächlichen Sammelmengen – sofern diese überhaupt feststellbar sind – maßgeblich sind, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn selbst wenn man entsprechend der von der Klägerin behaupteten Situation davon ausginge, dass tatsächlich nur etwa die Hälfte der angezeigten Alttextilienmengen gesammelt würde, würden der Beigeladenen immer noch über 200 t, also weit mehr als 50 %, entzogen.

Die Sammlung der Klägerin ist auch nicht wesentlich leistungsfähiger als die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KrWG).

Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen kann auf die ausführlichen Angaben im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Hinblick auf Effizienz, Umfang, Dauer und Servicegerechtigkeit leistungsfähiger sein sollte, bestehen nicht. Die Beweislast trägt insoweit die Klägerin (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01588 juris – Rn. 101). Ganz im Gegenteil ist hier im Hinblick auf die angegebenen 29 Container der Klägerin gegenüber 124 Containern des Beigeladenen sowohl von einem geringeren Umfang als auch von einer geringeren Servicegerechtigkeit auszugehen.

e) Eine Untersagung ist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwar nur möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Diese Regelung stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar; die Untersagung ist insoweit als ultima ratio anzusehen (VG Würzburg, U.v. 14.5.2013 – W 4 K 12.1139 – juris Rn. 35; B.v. 15.4.2013 – W 4 S 13.145 – juris Rn. 42f.). Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, ist vorliegend aber nicht ersichtlich, insbesondere, weil – wie bereits ausgeführt – sowohl Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen als auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen wurde (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.5.2013 – W 4 K 12.1139 – juris Rn. 35ff.; VG Stuttgart, B. v. 30.4.2013 – 2 K 595/13 – juris Rn. 39).

Abgesehen davon ist eine räumliche oder mengenmäßige Beschränkung der Sammlung im Hinblick auf den Umstand, dass im Landkreis noch weitere zehn gewerbliche Sammlungen untersagt wurden, nicht praktikabel. Eine räumliche Beschränkung würde nichts an der Abfallmenge ändern, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entzogen wird. Die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler, die in ihrer Summe gerade noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung begründen, ist dagegen oft schwierig. Zudem müsste diese Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden.

f) Die Klägerin kann sich auch nicht auf Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Das Gericht folgt dabei den überzeugenden Argumenten des VG Würzburg (B.v. 28.1.2013 – W 4 S 12.1130 – juris Rn.52) und des VG Düsseldorf (B.v. 26.4.2013 – 17 L 580/13 Rn. 28ff.), wonach diese Vorschrift auch auf Untersagungen anwendbar ist.

Nach § 18 Abs. 7 KrWG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten, soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat.

Hier hat die Klägerin aber nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass sie, wie behauptet, im Landkreis tatsächlich bereits eine gewerbliche Sammlung mit 29 Containern betrieben hat. Lediglich für einen Standort wurde die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers vom ... März 2011 vorgelegt, aus der aber nicht ersichtlich ist, ob auch tatsächlich (und ab wann) ein Container dort aufgestellt war. Auch aus der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Liste, die angeblich diejenigen Container aufführt, die vor dem ... Juni 2012 existierten, ist weder erkennbar, ab wann und wie lange die Container aufgestellt waren, noch, ob diese Aufstellung jeweils mit der erforderlichen öffentlichen oder privaten Erlaubnis erfolgte. Hinzu kommt, dass wohl auch für die Vergangenheit nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle erfolgte, da ein entsprechender Nachweis auch für die Zeit vor dem 1. Juni 2012 nicht erbracht wurde (vgl. von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand Mai 2013, § 18 Rn. 94).

Eine bestehende (legale) Sammlung vor Inkrafttreten des KrWG kann daher nicht bejaht werden (vgl. VG Bremen, B.v. 25.6.2013 – 5 V 2112/12 – juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 14.5.2013 – W 4 K 12.1139 – juris Rn. 35ff.; BayVGH, B.v. 24.7.2012 – 20 CS 12.841 – juris Rn.29).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).