OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.02.2011 - 2 A 10040/11
Fundstelle
openJur 2013, 46559
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Dezember 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Nebentätigkeit des Klägers, unbeschadet des § 40 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -, sowohl nach derzeitigem als auch nach dem ab 1. Juli 2012 geltenden Landesbeamtengesetz genehmigungspflichtig ist. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist ergänzend folgendes auszuführen:

a) Die Bestimmung des § 40 BeamtStG entfaltet keine Sperrwirkung im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz - GG - gegenüber den hier einschlägigen, landesrechtlichen Vorschriften über die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten. Sie enthält keine erschöpfende und unmittelbar wirksame Regelung des Nebentätigkeitsrechts auf Länderebene. Vielmehr stellt sie insoweit lediglich gewisse Mindestanforderungen auf und überlässt die Ausgestaltung des Nebentätigkeitsrechts im Übrigen den Landesgesetzgebern. Diesen steht danach ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch die Beibehaltung einer grundsätzlichen Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten erlaubt. Eine solche Genehmigungspflicht ist nichts qualitativ Anderes als die in § 40 Satz 1 BeamtStG vorgesehene Anzeigepflicht, sondern ein verfahrensmäßiges "Mehr", in dem die Anzeigepflicht aufgeht (vgl. zur Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG: BVerfGE 78, 132 [144 f.]; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 72 Rn. 7 ff., insb. Rn. 10 m.w.N.).

b) Schon der Wortlaut legt dieses Verständnis des § 40 BeamtStG nahe. Wenn es in Satz 2 der Vorschrift heißt, eine Nebentätigkeit sei unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, so kann dies nur als Regelungsauftrag an den Landesgesetzgeber begriffen werden. Dieser hat abstrakt-generell festzulegen, welche Nebentätigkeiten zur Beeinträchtigung dienstlicher Interessen geeignet sind, und diese unter einen gesetzlichen Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen.

Hingegen ergibt es keinen Sinn, die Bestimmung des § 40 Satz 2 BeamtStG - wie der Kläger - als unmittelbar geltende Befugnisnorm anzusehen mit der Folge, dass der Dienstherr in Einzelfällen bestimmte Nebentätigkeiten unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt stellen müsste. Eine Nebentätigkeit, welche dienstlichen Interessen zuwider läuft, ist ohne weiteres zu verbieten. Den Dienstherrn zu verpflichten, sie gegenüber dem Beamten lediglich unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, erscheint daher widersinnig.

c) Ein Blick in die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis der Wortlautauslegung, welches die Vorschrift des § 40 BeamtStG als weite Öffnungsklausel für die Ländergesetzgebung erscheinen lässt.

Der ursprüngliche Regierungsentwurf eines Beamtenstatusgesetzes sah in seinem § 41 noch eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten vor (vgl. BTDrucks 16/4027, S. 15). Dieser Regelungsvorschlag traf auf den Widerstand der Länder im Bundesrat: Welchen Einschränkungen die Ausübung von Nebentätigkeiten im Einzelnen unterliege, solle ebenso den Ländern zur Regelung überlassen bleiben wie die Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BTDrucks 16/4027, S. 45 f.).

Dem Gegenvorschlag des Bundesrates - der auf einen weit gehenden Regelungsverzicht im Bereich des Nebentätigkeitsrechts hinauslief - konnte wiederum die Bundesregierung nicht näher treten. Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung werde den Landesgesetzgebern freigestellt, auf eine Reglementierung von Nebentätigkeiten völlig zu verzichten, was namentlich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Beamtenstatus nicht zutreffend wiedergebe (vgl. BTDrucks 16/4038, S. 2).

Die endgültige Fassung des § 40 BeamtStG stellt sich demnach als Kompromiss zwischen Bund und Ländern dar, zu dem es in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 16/7508, S. 18) heißt:

"Statt einer grundsätzlichen Genehmigungspflicht wird jetzt nur noch eine grundsätzliche Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten vorgesehen. Dabei geht es nicht darum, materiell die Ausübung von Nebentätigkeiten zu erleichtern. Deshalb wird in Satz 2 klargestellt, dass eine Nebentätigkeit unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen ist, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Die Änderung soll lediglich verdeutlichen, dass den Ländern ein großer Spielraum bei der Ausgestaltung des einzuhaltenden Verfahrens eingeräumt wird."

Auch die Entstehungsgeschichte spricht mithin dafür, dass § 40 BeamtStG lediglich Mindestanforderungen an das Nebentätigkeitsrecht der Länder aufstellt und den Landesgesetzgebern im Übrigen einen weiten Gestaltungsspielraum belässt, der namentlich die Beibehaltung einer grundsätzlichen Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten erlaubt.

c) Dieses Verständnis des § 40 BeamtStG entspricht im Übrigen auch der mehrheitlichen Auffassung in der Literatur (vgl. etwa Reich, BeamtStG, 2009, § 40 Rn. 4; Kämmerling, ZBR 2009, 191 [194]; auch von Roetteken, DRiZ 2009, 206 [207 f.]. Anders wohl Schlenzka, Der Personalrat 2009, S. 95 [97]). Es liegt nicht nur der zum 1. Juli 2012 in Kraft tretenden Neufassung des rheinland-pfälzischen Nebentätigkeitsrechts zugrunde (vgl. LTDrucks 15/4465, S. 111 zu § 83). Auch das neugefasste nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 sieht - trotz § 40 BeamtStG - weiterhin eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten vor (vgl. § 49 LBG NW).

2. Die Berufung war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen namentlich zum Verhältnis des § 40 BeamtStG zu rheinland-pfälzischem Landesrecht sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich - wie die obigen Ausführungen zeigen - unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden ohne weiteres aus dem Gesetz heraus beantworten (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - juris, Rn. 41; Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2010, § 124 Rn. 55 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.