OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2013 - 19 E 994/13
Fundstelle
openJur 2013, 45537
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrichtern. Denn es handelt sich um eine Beschwerde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 VwGO gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO gegen die Festsetzung der vom eigenen Mandanten zu erstattenden Vergütung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG. Für diese Beschwerde gilt keine derjenigen Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, §§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG).

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Maßstäbe, mit denen das Verwaltungsgericht § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG auf die Gebührenforderung der Antragsteller angewandt hat, entsprechen der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung.

OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2013 ‑ 19 E 1279/11 ‑, vom 7. August 2012 ‑ 4 E 744/12 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks, vom 17. Mai 2011 ‑ 20 E 516/11 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks, und vom 15. Juni 2009 ‑ 8 E 567/09 ‑, juris, Rdn. 3 f. m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 22. August 2012 ‑ 22 C 22.1418 ‑, juris, Rdn. 18 m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 7. März 2011 ‑ 6 E 426/11 ‑, juris, Rdn. 3.

Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die außergebührenrechtlichen Einwendungen des Antragsgegners gegen die Gebührenforderung der Antragsteller zu Recht als beachtlich eingestuft. Zum Erfüllungseinwand wiederholen die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich ihr bisheriges Vorbringen, welches das Verwaltungsgericht bereits ausführlich und zutreffend gewürdigt hat. Mit dieser Würdigung setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Zum Einwand der Schlechterfüllung gilt im Ergebnis dasselbe. Die Behauptungen unter Nr. 2 der Beschwerdebegründung, ihre Wahrheit unterstellt, ändern weder etwas an der außergebührenrechtlichen Natur dieses Einwandes noch rechtfertigen sie die Annahme, die anderslautenden Behauptungen des Antragsgegners seien völlig aus der Luft gegriffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6 RVG. Der Ausschluss der Kostenerstattung beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).