LG Köln, Urteil vom 04.12.2012 - 27 O 362/11
Fundstelle
openJur 2013, 42965
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatz wegen der Verunreinigung ihres Firmengebäudes mit Asbestfasern geltend.

Die Klägerin ist ein auf die Bereiche Brandschutz- und Brandsicherheit spezialisiertes Prüfunternehmen. Hierzu unterhält sie auf ihrem Betriebsgelände in der H1-Straße in Köln in dem dortigen Gebäude C neben Büroräumen und Laboreinrichtungen einen Brandraum. Die Beklagte ist ein Schornsteinbauunternehmen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte im August des Jahres 2010 entsprechend deren Angebot vom 20.08.2010 (Anlage K1, Bl. 10 der Akte), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mit der Errichtung eines neuen Außenkamins für den Brandraum. Dabei sollte die Beklagte den Außenkamin an die bestehende Abzugsanlage anschließen. Hierzu war es erforderlich, einen Teil des bestehenden Abluftkanals zu beseitigen. Auch mit diesen Arbeiten beauftragte die Klägerin die Beklagte. Die Durchführung der Demontagearbeiten war in dem ursprünglichen Angebot der Beklagten nicht enthalten. Die Beauftragung mit diesen Arbeiten erfolgte erst später. Der Abluftkanal verläuft in einer Zwischendecke. Ursprünglich war er dort an den alten innenliegenden Kamin angeschlossen, wobei der Abluftkanal zunächst horizontal durch die Zwischendecke verlief und dann über einen nach oben führenden Bogen zum Kamin verlief und in diesen mündete. Wie genau der Anschluss an den Kamin ausgestaltet war, ist zwischen den Parteien streitig. Jedoch befanden sich im Bereich des Übergangs zwischen dem Kanal und dem Kamin Asbestplatten. Kurz vor Ausführung der Arbeiten wurde die Führung des neu zu errichtenden Abluftkanals verändert, da der zum Anschluss an den neuen Außenkamin erforderliche Wanddurchbruch verlegt werden musste. Vor Ausführung der Arbeiten besichtigte der von der Beklagten mit der Ausführung der Demontagearbeiten betraute Zeuge S gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Beklagten den in der Zwischendecke verlegten Abluftkanal. Am 21.02.2011 demontierten die Zeugen S und dessen Mitarbeiter, der Zeuge I, die im Hinblick auf den geplanten Anschluss an einen Außenkamin zu entfernenden Elemente des Abluftkanals. Dabei stürzte das zum Anschluss an den alten - innenliegenden - Kamin dienende letzte Element des Lüftungskanals herab. Dabei wurden mit diesem Element verbundene Asbestplatten beschädigt.

Nachdem die Klägerin noch am 21.02.2011 Kenntnis von der Beschädigung der Asbestplatten erlangt hatte, beauftragte sie die Umweltberatung Y mit der Prüfung, ob eine Asbestkontamination eingetreten sei, sowie mit der Ermittlung der gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen. Diese kam in ihrem Bericht vom 25.02.2011 (Anlage K4, Bl. 16 der Akte) auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis, dass eine deutlich erhöhte Asbestkonzentration in der Raumluft bestand, die zwischen 3018 und 4849 lungengängigen Asbestfasern pro m³ Raumluft lag. Aufgrund der hieraus resultierenden Überschreitung des zulässigen Grenzwertes von 1.000 Asbestfasern pro m³ Raumluft war das Betriebsgebäude bereits am 23.02.2011 gesperrt worden. Die Klägerin ließ entsprechend dem Ergebnis der Prüfung der Umweltberatung Y eine umfassende Dekontamination des Gebäudes durch die V Umweltschutz GmbH vornehmen, die 72 Tage andauerte. Durch die Beauftragung der Umweltberatung Y entstandenen der Klägerin Kosten in Höhe von 16.871,23 € brutto. Die Kosten für die Tätigkeit der Firma V Umweltschutz GmbH beliefen sich auf 226.536,00 € brutto.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Eintrittspflicht für die durch die Asbestkontamination entstandenen Schäden dem Grunde nach anzuerkennen, was die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2011 ablehnte. Mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2011 erklärte die Klägerin die außerordentliche Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrages.

Die Klägerin behauptet, die Asbestplatten seien von außen mit Schrauben an dem Verbindungsstück angebracht gewesen. Eine Verblendung über diesen Platten habe nicht existiert. Daher seien die Platten offen sichtbar gewesen. Gleichwohl hätten die Mitarbeiter der Beklagten den Lüftungskanal offenbar einfach abgerissen bzw. auf den Boden der Zwischendecke fallen lassen. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten die Mitarbeiter der Beklagten das Bauteil nicht abschlagen bzw. von der Schwerkraft angezogen abfallen lassen dürfen, sondern hätten dieses zunächst abstützen und sodann ordnungsgemäß demontieren müssen. Die Klägerin behauptet weiterhin, sie habe von der Asbestkontamination dadurch Kenntnis erlangt, dass einer ihrer Mitarbeiter die Asbestplatten noch am 21.02.2011 in einem Schuttkübel auf ihrem Betriebsgelände gefunden habe. Eine Mitteilung der Beklagten über den streitgegenständlichen Schadensfall habe sie nicht erhalten.

Die Klägerin ist der Ansicht, ein schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten läge auch dann vor, wenn die Asbestplatten nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wären. Denn aufgrund des Alters des Abluftkanals habe der Mitarbeiter bei entsprechender Schulung unbedingt mit dem Vorhandensein von Asbest rechnen und die Verschraubung sorgfältig lösen müssen, um ein Abreißen der Platten zu verhindern. In den 1960er bis 1980er Jahren sei die Verwendung von Asbest in Lüftungsgewerken üblich gewesen. Bei Einsatz entsprechend geschulter Mitarbeiter durch die Beklagte hätten daher Maßnahmen zur Vermeidung einer Asbestkontamination ergriffen werden können, die den entstandenen Schaden vermieden hätten. Die Verpflichtung der Beklagten, eine mögliche Verwendung von Asbest in dem alten Abluftkanal in Rechnung zu stellen, folge auch aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für das Bauhandwerk und der auf die streitgegenständlichen Arbeiten anwendbaren Abbruch und Rückbauverpflichtungen betreffenden DIN 18459. Die Beklagte sei auch deshalb verpflichtet gewesen, eigene Überprüfungen und Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, weil sie als Fachunternehmen für Entlüftungstechnik besondere Fachkenntnis für sich in Anspruch nehme. Letzteres ergebe sich auch aus den seitens der Klägerin vorgelegten Auszügen aus dem Internet-Auftritt der Beklagten (Anlage K 8, Bl. 125 der Akte). Die Klägerin selbst habe nicht über eine entsprechende Fachkenntnis verfügt und der Beklagten auch keine konkreten Weisungen im Bezug auf die Durchführung der Demontagearbeiten erteilt. Eine Überwachung der Mitarbeiter der Beklagten sei ihr überdies schon deshalb nicht möglich gewesen, weil diese ihr den Beginn der Arbeiten nicht angezeigt hätten.

Die Klägerin behauptet, die Beschädigung der an dem Abluftkanal angebrachten Asbestplatten habe zu einer umfassenden Kontamination ihres Betriebsgebäudes mit Asbestfasern geführt. Die Fasern seien durch Zugluft und Personalbetrieb im Gebäude verteilt worden, was durch den unmittelbar neben der Schadensstelle befindlichen Aufzugsschacht begünstigt worden sei. Vor diesem Hintergrund seien die durch die Beauftragung des Umweltbüros Y und der Firma V Umweltschutz GmbH entstandenen Kosten durch die Beklagte zu ersetzen. Zudem sei es erforderlich gewesen, einzelne Gegenstände neu zu beschaffen, deren Reinigung unwirtschaftlich gewesen sei. Hierdurch seien der Klägerin weitere Kosten in Höhe von 3.167,40 € entstanden. Schließlich sei es notwendig gewesen, Fußböden und Lamellenanlagen auszutauschen, wofür die Klägerin weitere 9.559,56 € habe aufwenden müssen. Diese Positionen macht die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schadensaufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 13.04.2012, Bl. 162 der Akte, Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, neben den bereits bezifferbaren Schadenspositionen sei ihr auch ein erheblicher derzeit noch nicht abschließend zu bemessender Betriebsausfallschaden entstanden. Zudem sei nicht abzusehen, ob die den Asbestfasern ausgesetzten Mitarbeiter Gesundheitsschäden erlitten hätten, die von diesen gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden könnten. Vor diesem Hintergrund habe sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 259.580,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.380,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr in Folge der Asbestkontamination vom 21.02.2011 im Gebäude H-Straße, ...2 Köln entstehen werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Asbestplatten seien vor und während der Ausführung der Demontagearbeiten nicht erkennbar gewesen, da diese von außen durch eine Montageumfassung bzw. Verblendung umfasst gewesen seien. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, sie habe auch nicht mit dem Vorhandensein von Asbest rechnen müssen. Die Verwendung von Asbest in der hier vorliegenden Form sei unüblich. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer von ihr zu vertretenden Pflichtverletzung ausgegangen werden. Sie ist der Ansicht, es habe der Klägerin im Rahmen der durch diese auszuführenden Planung oblegen, zu prüfen, ob eine Asbestbelastung vorgelegen habe. Dies ergebe sich auch aus den öffentlichrechtlichen Planungsverpflichtungen der Klägerin. Die Beklagte als lediglich ausführendes Handwerksunternehmen, bei der es sich um einen "Schornsteinbauer" handele, der nicht über entsprechendes Fachwissen verfügen müsse und solches auch nicht für sich in Anspruch genommen habe, könne für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich gemacht werden.

Die Beklagte behauptet, der Termin zur Ausführung der Demontagearbeiten sei von der Klägerin vorgegeben worden. Dies folge aus den E-Mails des Mitarbeiters der Beklagten, dem Zeugen T vom 18. und 19.01.2011 (Anlage B3, Bl. 93 der Akte).

Die Klägerin sei unmittelbar nach dem Herabfallen der Asbestplatten durch die Beklagte über diesen Vorgang informiert worden.

Die Beklagte behauptet, es sei ausgeschlossen, dass die in dem Bericht der seitens der Klägerin beauftragten Umweltberatung Y ausgewiesene Asbestkonzentration auf den streitgegenständlichen Vorfall zurückzuführen sei. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin sei aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit ihrer Ansicht nach noch offenstehenden Werklohnforderungen in Höhe von 2.939,11 € entsprechend der Rechnungen vom 03.03. und vom 12.04.2011 (Anlagenkonvolut B 6, Bl. 99 der Akte).

Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28.02.2012 (Bl. 158 der Akte) in Verbindung mit dem Beschluss vom 09.05.2012 (Bl. 190 der Akte´) Beweis über die Frage erhoben, wie sich der Zustand des Abluftkanals am 21.02.2011 darstellte, durch Einvernahme der Zeugen T, Z, S, I, Y und B. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die genannten Beschlüsse und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2012 (Bl. 199 der Akte), vom 28.08.2012 (Bl. 223 der Akte), und vom 06.11.2012 (Bl. 259 der Akte) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag zulässig. Insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse vor. Die Klägerin hat im Hinblick darauf, dass künftige Schäden im Hinblick auf die von ihr behauptete umfassende Kontamination nicht auszuschließen sind, ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung, dass die Beklagte auch insoweit zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Klage ist insgesamt unbegründet, da der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.

Ein Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag besteht nicht. Die Beklagte hat die in dem Herabstürzenlassen der Asbestplatten liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten, so dass es auf die Frage, ob die seitens der Klägerin behaupteten Schäden auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen ist, nicht ankommt. Im Einzelnen:

Die Beklagte hat die ihr im Rahmen der Ausführung von ihr geschuldeten Werkleistung obliegende Nebenpflicht bei der Ausführung der Arbeiten das Eigentum und die sonstigen Rechtsgüter der Klägerin nicht zu beeinträchtigen, in ihr zurechenbarer Weise verletzt, indem die von ihr mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Monteure die an dem Verbindungsstück zum alten Kamin liegenden Asbestplatten herabfallen ließen, so dass diese zerbrachen und Asbestfasern im Firmengebäude der Klägerin freigesetzt wurden.

Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte indes nicht zu vertreten, weil es an einem ihr zurechenbaren Verschulden fehlt. Zwar wird das Verschulden gemäß § 280 I S. 2 BGB vermutet, der Beklagten ist indes der Nachweis gelungen, dass ein ihr zurechenbares Verschulden nicht vorliegt. Denn die Asbestplatten waren vor und während der Ausführung der Arbeiten nicht erkennbar. Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Das Gericht folgt insoweit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S, die dieser im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2012 gemacht hat. Der Zeuge S hat bekundet, dass er und der Zeuge I zunächst den horizontal verlaufenden Teil des Lüftungsschachtes entfernt hätten. Als sie an dem zum alten Kamin hin verlaufenden Teil des Abluftkanals angelegt gewesen seien, sei dieser Teil des Abluftkanals - ein 90 Grad Bogen aus Zinkblech - abgesackt. Erst nachdem der Bogen auf die Zwischendecke herabgefallen sei, habe man erkennen können, dass sich am Übergang zwischen dem Bogen und dem Kamin Asbestplatten befunden hätten. Vorher sei dies nicht möglich gewesen. Denn auf der einzig sichtbaren Seite des Überganges zwischen Abluftkanal und Kamin sei eine metallene Blende auf dem Kanal angebracht gewesen. Die übrigen Seiten des im Querschnitt viereckigen Abluftkanals seien vor und während der Demontagearbeiten nicht einsehbar gewesen. Das Gericht hält die in sich widerspruchsfreie und im Zusammenhang erfolgte Darstellung des Zeugen für glaubhaft. Der Zeuge berichtete erkennbar aus eigenem Erleben und konnte die von ihm vorgefundene Situation anhand der ihm vorgehaltenen Lichtbilder detailliert erläutern. Dass der Zeuge erkennbar bemüht war, den Sachverhalt aus seiner Erinnerung heraus zutreffend wiederzugeben, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Zeuge deutlich machte, wenn er sich - angesichts des eingetretenen Zeitablaufs nachvollziehbar - an einzelne Details nicht mehr erinnern konnte. Die Bekundungen des Zeugen decken sich zudem mit den seitens der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 10.09.2012 vorgelegten Lichtbildern (Anlagenkonvolut K 14, Bl. 242ff der Akte), die das Verbindungsstück zum Kamin (Lichtbilder Bl. 243 bis 253 der Akte) und den Schacht, durch den dieses Teil verlief (Lichtbild Bl. 254 der Akte), zeigen. Auf dem zuletzt genannten Lichtbild wird ersichtlich, dass die Verbindung zum Kamin nur von einer Seite aus einsichtig war, da sich auf den anderen Seiten Wände befinden, die so dicht an dem Kanal entlang verliefen, dass dessen Außenwände nicht einsehbar waren. Auf den Lichtbildern, die das herabgefallene Element des Abluftkanals darstellen wird ersichtlich, dass auf diesem an vier Seiten im Übergang zum Kamin Verschraubungen vorhanden sind, an denen - auch nach dem Vortrag der Klägerin - die Asbestplatten befestigt waren, wofür auch spricht, dass im Bereich dieser Verschraubungen noch weiße Rückstände der Platten zu erkennen sind (vergl. Lichtbild S. 248). Erkennbar wird auch, dass sich auf der auf dem Lichtbild auf Bl. 248 der Akte dargestellten Seite des Abluftkanals, auf das ebenso wie auf die anderen Lichtbilder der Anlage K18 wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, rechts neben der Verschraubung eine im Vergleich zum restlichen Material dunklere Linie befindet. Eine solche Linie ist auf den anderen Seiten des Abluftkanals nicht vorhanden. Dies lässt den Schluss zu, dass die auf dem Lichtbild Bl. 248 dargestellte Seite des Abluftkanals anders ausgeführt war, als die übrigen Seiten. Dieser Umstand wiederum stützt die Angaben des Zeugen S, wonach auf dieser Seite die auf den Kanal angebrachte Asbestplatte mit einer Metallblende versehen war. Die Angaben des Zeugen S erscheinen weiterhin auch im Hinblick darauf plausibel, dass nicht zu erklären wäre, weshalb der Zeuge, wenn die Asbestplatte tatsächlich ohne Verblendung auf den Abluftkanal aufgeschraubt worden wäre und dann tatsächlich offen sichtbar gewesen wäre, angesichts des Umstandes, dass die von Asbest ausgehenden Gefahren allgemein bekannt sind, die Arbeiten wie geschehen ausgeführt und dadurch nicht nur das Eigentum und die Mitarbeiter der Klägerin, sondern auch seine eigene Gesundheit gefährdet hätte.

Der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen S stehen auch nicht die Bekundungen der Zeugen T, Z, Y und B entgegen. Diese sind im Bezug auf die Frage, ob die Asbestplatten an dem Abluftkanal im montierten Zustand sichtbar waren oder nicht, sämtlich unergiebig. Denn diese Zeugen haben allesamt erklärt, dass sie den Abluftkanal und dessen Übergang zum alten Kamin erst nachdem dieses Element herabgestürzt war, gesehen haben. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den Angaben der Zeugen soweit sie sich auf den Zustand des Abluftkanals als dieser noch montiert war beziehen, um bloße Mutmaßungen, die nicht geeignet sind, die Bekundungen des Zeugen S in Frage zu stellen. Dies gilt auch nicht im Hinblick darauf, dass die Zeugen erklärt haben, ein Blech, welches die Asbestplatten verdeckt habe, nicht gesehen zu haben. Hieraus ergibt sich nämlich nicht, dass ein solches ursprünglich nicht vorhanden gewesen wäre. Nach den Bekundungen des Zeugen S war das Blech nach dem Herabfallen des Verbindungsstücks des Abluftkanals zum alten Kamin nur noch lose mit Letzterem verbunden. Der Zeuge sprach insoweit davon, dass die Blende "noch halb dran, halb abgebrochen" gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus wahrscheinlich, dass die Blende, als die Zeugen jeweils einige Zeit später an der Unfallstelle erschienen, nicht mehr an dem Abluftkanal war, sondern ganz abgebrochen war. Dann wäre ein Stück Blech jedoch nicht weiter aufgefallen, zumal die Zeugen nicht erklärt haben, nach dergleichen gesucht zu haben, was angesichts des Umstandes, dass der Asbest im Vordergrund gestanden haben dürfte, auch einleuchtet. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen S lässt sich auch nicht einwenden, dass eine Verblendung der Asbestplatten auf dem Lichtbild K2 (Bl. 12 der Akte), welches den Kanal nach dem Herabfallen zeigt, nicht erkennbar ist. Auf diesem Lichtbild ist der Lüftungskanal nur von zwei Seiten zu sehen. Dass eine Blende auf diesen beiden Seiten nicht zu sehen ist, steht der Bekundung des Zeugen S, auf einer Seite sei eine Verblendung vorhanden gewesen, nicht entgegen.

Der Zeuge S ist auch glaubwürdig. Dieser war erkennbar bemüht, den in Rede stehenden Sachverhalt wahrheitsgemäß entsprechend seiner Erinnerung wiederzugeben. Der Zeuge war auch nicht allein deshalb als unglaubwürdig anzusehen, weil er angesichts seiner Beteiligung an dem streitgegenständlichen Geschehen erkennbar ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat. Allein aus diesem Umstand kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Zeuge bereit wäre, seine eigenen Interessen durch die Begehung einer Straftat, nämlich einer vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage, durchzusetzen. Hierfür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

Soweit die Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung, die Asbestplatten seien nicht durch eine Blende verdeckt gewesen, weiter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Denn die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht geeignet, die Behauptung der Klägerin zu bestätigen bzw. die Behauptung der beweisbelasten Beklagten zu widerlegen. Zwar ist die Ablehnung eines Beweisangebots aufgrund dessen Ungeeignetheit nur in engen Grenzen zulässig, eine Ablehnung ist jedoch dann zulässig, wenn es im Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (vergl. Zöller-Greger vor § 284 ZPO, Rn 10a). So liegt es hier, da dem Sachverständigen offensichtlich keine Anknüpfungstatsachen zur Beantwortung der Beweisfrage zur Verfügung stehen. Der Abluftkanal ist nicht mehr im ursprünglichen Zustand vorhanden. Insbesondere existieren die Asbestplatten nicht mehr. Dass ein Sachverständiger vor diesem Hintergrund feststellen soll, ob auf diesen Platten eine Verblendung aufgebracht war, erscheint ausgeschlossen. Das seitens der Klägerin als Anlage K2 vorgelegte Lichtbild (Bl. 12 der Akte), welches den Lüftungskanal nach dem Herabfallen zeigt, ist insoweit als Grundlage für die Erstellung des Gutachtens schon deshalb nicht geeignet, weil es den Lüftungskanal nicht von allen Seiten zeigt.

Vor dem Hintergrund, dass die Asbestplatten vor und während der Arbeiten nicht erkennbar waren, kann ein der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnendes Verschulden auch nicht darin gesehen werden, dass die Zeugen S und I es unterlassen haben, dass herabgefallene Anschlussstück gesondert gegen einen Absturz zu sichern. Zum einen hatten die Zeugen, als sie dieses Teilstück entfernten, die restlichen Teilstücke des Abluftkanals bereits demontiert, ohne dass es zu einem Herabfallen gekommen wäre. Auch insoweit folgt die Kammer den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S. Damit bestand seitens der Zeugen S und I gar keine Veranlassung, anzunehmen, dass das letzte Teilstück einfach herunter fallen würde. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass die Asbestplatten für die Zeugen nicht sichtbar waren, waren die Zeugen nicht gehalten, insoweit gesonderte Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Dies würde die Anforderungen an die Einhaltung der im Verkehr üblichen und erforderlichen Sorgfalt überspannen. Auch wenn man die Behauptung der Klägerin, dass die Abluftanlage in einem Zeitraum erstellt wurde, als die Verwendung von Asbest üblich war, als zutreffend unterstellt, bestand nach den örtlichen Verhältnissen gerade keine konkrete Veranlassung, mit verdeckt eingebautem Asbest zu rechnen. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer in dem Vorgehen der Zeugen kein schuldhaftes Verhalten zu erblicken. Dies gilt auch in Ansehung der seitens der Klägerin zitierten Unfallverhütungsrichtlinien für die Ausführung von Abbrucharbeiten (§ 20 GUV-V C 22).

Soweit die Klägerin weiterhin der Ansicht ist, eine seitens der Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung sei unter Berücksichtigung der einschlägigen DIN Normen und Unfallverhütungsvorschriften jedenfalls darin zu sehen, dass diese es unterlassen habe, vor Beginn der Abbrucharbeiten weitergehende Nachforschungen zu einem möglichen Vorhandensein von Asbest anzustellen bzw. angesichts des Alters der Anlage die Möglichkeit der Asbestbelastung in Betracht zu ziehen und die Klägerin darauf hinzuweisen bzw. diesem Umstand bei Ausführung der Arbeiten Rechnung zu tragen, kann dem nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Auftragserteilung hat die Klägerin unstreitig keine Hinweise auf ein mögliches Vorhandensein von Asbest geliefert. Vor diesem Hintergrund bestand eine umfassende Verpflichtung der Beklagten, Nachforschungen zu einer Verwendung von Asbestplatten in dem Gebäude anzustellen nicht (vergl. Urteil des OLG Hamm vom 11.09.2002 - 25 U 66/01 -, zu recherchieren über Juris). Die Beklagte war auch im Hinblick auf das Alter des Bauwerks bzw. der Abluftanlage nicht gehalten, auf die mögliche Verwendung von Asbest hinzuweisen bzw. diese bei der Durchführung der Abbrucharbeiten in Rechnung zu stellen. Auch insoweit kann die Behauptung der Klägerin, die Verwendung von Asbest sei zum Zeitpunkt der Errichtung der Abluftanlage üblich gewesen, als zutreffend unterstellt werden. Auch hieraus ergibt sich eine Prüf- bzw. Hinweisverpflichtung der Beklagten nicht. Zum einen trägt die Klägerin nichts dazu vor, dass der Beklagten das Alter der Anlage bekannt gewesen wäre. Zum anderen geht aus dem Vortrag der Klägerin nicht hervor, dass gerade auch die vorliegende Art der Verwendung von Asbest im Übergang des Abluftkanals zum Kamin eine übliche Verwendung von Asbest darstellte. Weiterhin war in Rechnung zu stellen, dass die Beklagte nicht auf die Durchführung von Abriss- bzw. Demontagearbeiten, sondern auf die Errichtung von Entlüftungsanlagen - Schornsteinen - spezialisiert ist, es sich bei der Beklagten mithin entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein Unternehmen handelt, welches im Bezug auf die Durchführung der streitgegenständlichen Demon

tagearbeiten besonderen Fachkenntnisse für sich in Anspruch nimmt. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem seitens der Klägerin vorgelegten Auszügen aus dem Internetauftritt der Beklagten. Auch dort ist nur von der Errichtung von Schornsteinsystemen, nicht aber von entsprechenden Abrissarbeiten die Rede. Das Ausmaß der Fachkenntnis, welches das mit der Ausführung von Arbeiten betraute Unternehmen für sich beansprucht, ist im Rahmen der Anforderungen, die an die Überprüfungs- und Hinweispflichten des Werkunternehmers zu stellen sind, zu berücksichtigen (vergl. Kniffka/Knoeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 6. Teil, Rn 46). Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass die Sorgfaltspflichten der Beklagten hier deshalb als erhöht anzusehen wären, weil die Abbrucharbeiten nicht auf entsprechenden Weisungen der Klägerin beruhten. Dies ist vor dem Hintergrund, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.12.2011 der Verlauf der neuen Lüftungsanlage von der Klägerin vorgegeben war, nicht vollumfänglich zutreffend. Aus der Planung der Klägerin ergaben sich zwingend auch die seitens der Beklagten zu demontierenden Elemente des alten Abluftkanals. Soweit die Klägerin offenbar der Auffassung ist, es sei auch deshalb von einer gesteigerten Sorgfaltspflicht der Beklagten bei Ausführung und Planung der Arbeiten auszugehen, weil diese es unterlassen habe, den Beginn der Arbeiten anzuzeigen, so dass der Klägerin eine Überwachung der Arbeiten unmöglich gewesen wäre, ist dies schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Aus dem seitens der Beklagten vorgelegten E-Mail-Verkehr, dessen Authentizität die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, geht zweifelsfrei hervor, dass der Termin der Montagearbeiten auf einer Vorgabe der Klägerin beruhte, dieser mithin bekannt war. Denn in der E-Mail ihres Mitarbeiters vom 19.01.2011 (Anlage B3, Bl. 94 der Akte), die einen Terminplan für die geschuldeten Arbeiten enthält, ist die Demontage bereits auf den 21.02.2011 festgesetzt.

Soweit die Klägerin weiterhin moniert, dass die Beklagte es unterlassen habe, die ihr bekannt gewordene Asbestverunreinigung gegenüber der Klägerin mitzuteilen, folgt hieraus eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des mit der Klage geltend gemachten Schadens nicht. Zwar hätte die Beklagte, unterstellt man den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin als zutreffend, die ihr obliegende vertragliche Pflicht, ihr im Zuge der Durchführung der Arbeiten bekanntgewordene Schäden gegenüber der Klägerin anzuzeigen, verletzt. Die Klägerin trägt jedoch nicht vor, dass und in welchem Umfang die nach ihrem Vortrag erforderlichen Dekontaminierungsmaßnahmen und die damit einhergehenden weitergehenden Schäden durch eine rechtzeitige Mitteilung der Beklagten an die Klägerin hätten vermieden werden können. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass die Klägerin auch ihrem eigenem Vortrag folgend noch am 21.02.2011 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Geschehen erlangte, auch nicht zwingend.

Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die seitens der Klägerin behauptete Asbestkontamination nicht zu vertreten hat, und auch ein ihr gemäß § 831 BGB zuzurechnendes Verschulden der von ihr eingesetzten Monteure nicht vorliegt, scheidet auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 I BGB aus.

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet, da die Beklagte gegenüber der Klägerin nach den obigen Ausführungen aufgrund des streitgegenständlichen Geschehens nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Mangels bestehender Hauptforderung stehen der Klägerin auch die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen nicht zu. Gleiches gilt für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, hinsichtlich derer es überdies an jeglichem Vortrag fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Eine Anwendung von § 708 Nr. 11 ZPO kam nicht in Betracht, da die seitens der Beklagten in Form der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten zu vollstreckenden Verfahrenskosten den Betrag von 1.500 € übersteigen.

Streitwert: 289.580,64 € (256.580,64 € für den Antrag zu 1. sowie 30.000 € für den Antrag zu 2. - entsprechend den Angaben in der Klageschrift)