OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2013 - I-12 U 55/12
Fundstelle
openJur 2013, 37147
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.02.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Verletzung des Mietverwaltervertrages (§ 280 Abs. 1 BGB) nicht zu. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Mietverwaltervertrages zur sorgsamen Auswahl eines geeigneten Mieters / einer geeigneten Mieterin verpflichtet war und dass dazu grundsätzlich auch eine Bonitätsprüfung gehörte. Die Auswahl des "richtigen" Mieters ist eine für den Wert der Immobilie entscheidende Frage, denn dieser wird erheblich auch von der Nachhaltigkeit der Miete beeinflusst, die ihrerseits an der Laufzeit des Mietvertrages und insbesondere der Bonität des Mieters gemessen wird (vgl. Saarländisches OLG, Urt. v. 12.02.2004 - 8 U 102/03 = BeckRS 2005, 456; Bub, NZM 2000, 1202, 1203). Ihrer Verpflichtung zur Prüfung der Bonität genügte die Beklagte nicht bereits durch die Einholung einer Selbstauskunft der Mietinteressentin (von der streitig ist, ob sie dem Schreiben vom 07.07.2003 an die Klägerin beigefügt war). Da die Vorlage einer aktuellen Lohnbescheinigung bzw. Lohnabrechnung nicht in Betracht kam - Frau Y. (T.) war als selbständige Näherin tätig -, hätten die Vorlage einer Schufa-Auskunft sowie von Unterlagen des Steuerberaters weiteren Aufschluss über die finanzielle Situation der Mietinteressentin geben können. Diese lagen bei Abschluss des Mietvertrages am 15.07.2003 unstreitig nicht vor. Das Landgericht hat hierin mit Recht jedoch keine Pflichtverletzung gesehen, da die Klägerin in Kenntnis dessen, dass die Bonität der Mietinteressentin nicht ausreichend geprüft war, dem Abschluss des Mietvertrages zugestimmt hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin musste diese das Schreiben der Beklagten vom 07.07.2003, mit der ihr Einverständnis mit der Vermietung an Frau T. erfragt wurde (Bl. 12 GA), nicht so verstehen, dass dieses unter der Voraussetzung stand, dass die darin angekündigten Unterlagen noch vor Vertragsschluss nachgereicht werden. Denn die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass Frau T. den Mietvertrag bereits unterschrieben hatte und die Übergabe der Wohnung noch in derselben Woche stattfinden sollte. In diesem Zusammenhang musste die Klägerin die Anfrage der Beklagte im Gegenteil so verstehen, dass ihr Einverständnis mit der Vermietung bereits vor Nachreichung der Schufa-Auskunft und der Steuerberaterunterlagen erfragt wurde. Wenn der Abschluss des Mietvertrages erst nach Vorlage der Unterlagen hätte erfolgen sollen, hätte die Beklagte keinen Anlass gehabt, das Einverständnis der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt einzuholen. Jedenfalls die Beklagte durfte das uneingeschränkte "Ja" der Klägerin vor diesem Hintergrund als Einverständnis mit dem Abschluss des Mietvertrages bereits vor der Nachreichung der Unterlagen verstehen. Damit ist für den Abschluss des Mietvertrages nicht eine Pflichtverletzung der Beklagten kausal geworden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.

Die Beschwer der Klägerin liegt unter € 20.000.

Streitwert: € 7.097,92.

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