AG München, Schlussurteil vom 03.04.2012 - 161 C 19021/11
Fundstelle
openJur 2013, 36431
  • Rkr:

Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon. Werden über Peer-to-Peer-Netzwerke Bruchstücke eines Werkes zum Download angeboten, macht sich der unberechtigt Anbietende schadenersatzpflichtig.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.566,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.10.2010 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.566,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche durch die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte in einer Internet Tauschbörse.

Über den Internetanschluss des Beklagten wurden zwischen dem 26.8.2007 14:13:03 Uhr und dem 29.8.2007 10:17:22 Uhr zu 16 verschiedenen Zeitpunkten Dateien, deren Inhalte die Hörbücher bzw. Teile der Hörbücher "Harry Potter und der Gefangene von Askaban", "Harry Potter und der Halbblutprinz", "Harry Potter und der Orden des Phönix" und "Harry Potter und die Kammer des Schreckens" waren, in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben der Klägervertreter vom 6.12.2007 wegen dieses Angebots abmahnen, forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz. Mit Datum vom 11.12.2007 gab der Beklagte, vertreten durch den Beklagtenvertreter, eine Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin ab, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Mit Schreiben der Klägervertreter vom 20.10.2010 wurde der Beklagte letztmals zur Zahlung der Anwaltskosten und Schadensersatz bis zum 27.10.2010 aufgefordert.

Die Klägerin behauptet sie verfüge über die Rechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG an den streitgegenständlichen Hörbüchern. Die Klägerin sei mit der "..." als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Eine Pauschalvereinbarung zwischen der Klägerin und den Klägervertretern gebe es nicht, es werde nach RVG abgerechnet.

Die Klägerin ist zudem der Auffassung, dass es für die Verwirklichung des § 19 a UrhG bereits ausreiche, dass Teile eines Werkes angeboten werden. Das Angebot des gesamten Werkes sei nicht erforderlich. Es bestehe die tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte für die über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sei. Der für den Unterlassungsanspruch angesetzte Streitwert von 20.000 € sei ebenso angemessen wie die geltend gemacht 1,0 Gebühr. Der Schadensersatzanspruch, berechnet nach Lizenzanalogie, sei mit den geltend gemachten 900 € an der unteren Grenze angesetzt.

Die Klagepartei beantragt zuletzt:

Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 900 € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2010 sowie
2. € 666 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2010

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte behauptet, dass zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und deren Bevollmächtigten vereinbart worden sei, dass die Bevollmächtigten abmahnen und das Ergebnis dieser Tätigkeit selbst behalten dürfen. Dies stelle die Entlohnung dar. Zudem bestreitet der Beklagte dass er die streitgegenständlichen Dateien heruntergeladen habe.

Der Beklagte ist zudem der Auffassung, dass bei einem Download via Peer-to-Peer Netzwerk der Beklagte nur einzelne Bruchstücke angeboten habe, nie jedoch das gesamte Stück. Die einzelnen Bruchstücke seien aber wertloser Datenmüll.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 97 II UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 900 €.

a) Die Klägerin verfügt über die Rechte des Tonträgerherstellers nach §§ 85, 10 UrhG.

Aus den seitens der Klagepartei vorgelegten Handelsregisterauszügen (Anlage K5) ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts die Verschmelzung der Klägerin als übernehmender Rechtsträger mit der ... . Dabei ergibt sich die Rechteinhaberschaft der ... GmbH an den streitgegenständlichen Werken für das Gericht aus dem Herstellervermerk auf den verfahrensgegenständlichen Tonaufnahmen (Anlagenkonvolut K1). Aufgrund der über die vorgelegten Handelsregisterauszüge nachgewiesenen Verschmelzung greift die Vermutungswirkung der §§ 85, 10 UrhG bezüglich der Herstellervermerke auf den streitgegenständlichen Tonträgern zugunsten der Klägerin. Der Beklagte konnte diese Vermutung zugunsten der Klägerin nicht entkräften bzw. einen Gegenbeweis anbieten oder erbringen. Die Klägerin gilt daher über §§ 85, 10 UrhG als Inhaberin der Rechte des Tonträgerherstellers im Sinne von § 85 UrhG.

b) Seitens des Beklagten wurde das Recht der Klägerin der öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 85, 19 a UrhG verletzt. Über den Internetanschluss des Beklagten wurden zwischen dem 26.8.2007 14:13:03 Uhr und dem 29.8.2007 10:17:22 Uhr zu 16 verschiedenen Zeitpunkten Dateien, deren Inhalte die Hörbücher bzw. Teile der Hörbücher "Harry Potter und der Gefangene von Askaban", "Harry Potter und der Halbblutprinz", "Harry Potter und der Orden des Phönix" und "Harry Potter und die Kammer des Schreckens" waren, in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.

Soweit der Beklagte vorträgt, eine Verletzung der Rechte der Klägerin scheide aus, da es sich bei den im Rahmen von Peer-to-Peer Netzwerken angebotenen Dateien nur um Bruchstücke eines Werkes und insoweit um "Datenmüll" handele, ist das Gericht der Auffassung dass Gegenstand des Leistungsschutzrechtes aus §§ 85, 19 a UrhG nicht lediglich das Gesamtprodukt sondern auch kleinste Teile des Gesamtprodukts sind. Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechtes nach §§ 85, 19a UrhG ist es gerade die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden. Eine Übernahme fremder Leistung ist generell unzulässig, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil ist (vgl. Dreier/Schulze UrhG § 85 Rn.25). Insofern ist es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend wenn lediglich (kleinste) Bruchstücke der streitgegenständlichen Tonträger angeboten wurden.

Dabei besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte als Inhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses für die über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2010, 1 ZR 121/08). Das diesbezügliche pauschale Bestreiten des Beklagten, er habe die Werke nicht heruntergeladen ist nicht geeignet die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zu widerlegen. Dem Beklagten obliegt diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast. Ein entsprechender Sachvortrag des Beklagten im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast erfolgte trotz gerichtlichen Hinweises nicht. Insoweit ist vorliegend von der persönlichen Verantwortlichkeit des Beklagten als Anschlussinhaber für das Angebot der streitgegenständlichen Werke zu Herunterladen in der Tauschbörse auszugehen.

c) Es liegt jedenfalls ein fahrlässiges Handeln vor. An das erforderliche Maß der Sorgfalt sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Danach muss sich wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (vgl. Dreier/Schulze UrhG § 97 Rn.57) des Beklagten. Der Beklagte hätte sich daher sowohl über die Funktionsweise der Tauschbörse als auch über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig machen und vergewissern müssen. Eine solche Überprüfung hat der Beklagte nach eigenem Vortrag nicht vorgenommen.

d) Der Beklagte ist nach § 97 II UrhG der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.

Durch das Angebot zum Herunterladen der streitgegenständlichen 4 Hörbücher verursachte der Beklagte einen Schaden in Höhe von € 900,00, welchen das Gericht gemäß § 287 ZPO der Höhe nach schätzt.

Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten, wie hier, ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten, die der Verletzte hat, neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie). Der Verletzte hat daher das Wahlrecht, wie er seinen Schadenersatzanspruch berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt dabei keine Rolle.

Aufgrund der Spezialisierung des erkennenden Gerichts besitzt das Gericht aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde um beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz von 900 € der Höhe nach angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bildet hierzu eine ausreichende Schätzgrundlage. Der angesetzte Betrag von € 900,00 für die 4 streitgegenständlichen Werke erscheint angesichts der Funktionsweise der Tauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen. Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 900 €.

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung vom 6.12.2007 in Höhe von € 666,00 aus § 97 a I 2 UrhG.

a) Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechts der Klägerin liegt vor, insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 a) und b) Bezug genommen. Diese Urheberrechtsverletzung wurde mit Schreiben der Klägervertreter vom 6.12.2007 abgemahnt und der Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz aufgefordert.

b) Damit kann die Klägerin von dem Beklagten die Kosten für diese Abmahnung nach § 97 a I 2 UrhG in Höhe von € 666,00 verlangen, da dies die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen.

Gegen den angesetzten Streitwert von 20.000 € sowie die geltend gemachte 1,0 Gebühr bestehen keine Bedenken. Die Abmahnung erfolgte in Bezug auf 4 Hörbücher und es wurden neben der Unterlassungserklärung auch Schadensersatzansprüche in dem Schreiben vom 6.12.2007 geltend gemacht.

Es kann auch dahinstehen, ob die Klägerin ihrerseits die Anwaltskosten bereits beglichen hat, da dem Anspruch der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann, dass sie ihrerseits noch keine Zahlung für die anwaltliche Tätigkeit geleistet hat. Bereits mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 22.10.2010 und erneut in der Klageerwiderung wurde seitens des Beklagten die Erfüllung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten endgültig abgelehnt. Damit hat sich der Freistellungsanspruch in einen Erfüllungsanspruch umgewandelt, § 250 S.2 BGB entsprechend.

Soweit der Beklagte vorträgt, es gebe eine Vereinbarung zwischen der Klägerin bzw. der Rechtsvorgängerin der Klägerin und den Klägervertretern, dass die Klägervertreter abmahnen und das Ergebnis dieser Tätigkeit selber behalten dürfen und insofern eine vom RVG abweichende Vereinbarung vorliege, handelt es sich um einen unsubstantiierten Sachvortrag ins Blaue hinein. Es fehlt hier trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises ausreichend konkreter Sachvortrag wer mit wem, wann eine Vereinbarung getroffen habe. Die genauen Umstände müssten im Rahmen einer Beweisaufnahme erst erfragt werden, so dass eine Beweisaufnahme einen Ausforschungsbeweis darstellen würde. Dabei liegt die Darlegungslast auch bei dem Beklagten. Grundsätzlich steht dem Rechtsanwalt der gesetzliche Vergütungsanspruch entsprechend den Vorschriften des RVG zu. Beruft sich der Beklagte auf eine von dieser grundsätzlichen Regel abweichende, ihm günstige Ausnahme, so hat er die diesbezüglichen Voraussetzungen der Ausnahme, das Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung, substantiiert darzulegen und zu beweisen. Ein solcher substantiierter Sachvortrag ist jedoch trotz gerichtlichen Hinweises nicht erfolgt. Darüber hinaus habe die beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Klägervertreter RA ... und RAin ... auch ausdrücklich den schriftlichen Sachvortrag der Klagepartei, dass mit der Klägerin abrgerechnet werde, bestätigt.

Die Klägerin kann deshalb von dem Beklagten auch die geltend gemachten Kosten für das Rechtsanwaltsschreiben vom 6.12.2007 in Höhe von € 666,00 verlangen.

3. Eine Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 21.3.2012 war dem Beklagten nicht einzuräumen, da dieser keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthielt.

4. Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280 I, II, 286 BGB.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.