Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.08.2013 - 22 CE 13.970
Fundstelle
openJur 2013, 33578
  • Rkr:

1. Nicht nur die Kriterien, von denen sich eine Behörde bei Entscheidungen nach § 70 Abs. 3 GewO leiten lässt, müssen transparent und nachvollziehbar sein; auch der konkrete Auswahlvorgang selbst muss diesen Erfordernissen genügen.2. Wurde im Verwaltungsverfahren gegen das Gebot der nachvollziehbaren Handhabung von Zulassungskriterien verstoßen, kann dieser Mangel noch in einem sich anschließenden Rechtsstreit geheilt werden, je nach Fallkonstellation durch Ergänzung von Ermessenserwägungen oder durch Erlass einer neuen Auswahlentscheidung.3. Müssen einzelne Bewerbungen nach dem Abschluss des behördlichen Auswahlverfahrens neu bewertet werden, darf das ursprünglich zugrunde gelegte, rechtmäßige Gewichtungsschema hierbei nicht geändert werden.Gewerberechtliche Festsetzung eines Volksfests;Antrag eines übergangenen Schaustellers nach § 123 VwGO auf Verpflichtung zur Zulassung, hilfsweise auf Neuverbescheidung seines Zulassungsantrags;Gebot der transparenten Verfahrensgestaltung;Zunächst ungenügende Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung;Heilung dieses Mangels durch Vorlage einer nachvollziehbaren Bewertung der konkurrierenden Bewerbungen nach Klageerhebung;Änderung des Bewertungssystems im Rahmen der „Mängelbehebung“

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens 22 CE 13.923 wird - insoweit unter Abänderung der Nummer V des in jenem Rechtsstreit erlassenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2013 – auf 2.700 €, der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf 2.550 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsgegnerin veranstaltet alljährlich die Mai- und die Herbstdult.

Die Bedingungen für die Zulassung der Anbieter von Waren und Leistungen zu diesen nach Darstellung der Antragsgegnerin gemäß dem IV. Titel der Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltungen legte der Verwaltungs- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 21. März 2007 fest. Diese als „Zulassungsbedingungen“ bezeichneten Richtlinien sehen u. a. vor, dass das Auswahlverfahren getrennt nach zehn Gruppen (zu ihnen gehört die Gruppe der Kinderfahrgeschäfte) durchgeführt wird. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die zur Verfügung stehenden Plätze, hat die Auswahl nach der Attraktivität der Geschäfte zu erfolgen. Abschnitt II.4 der Zulassungsbedingungen führt zu diesem Zweck neun (teilweise durch Unterkriterien bzw. Beispiele präzisierte) Gesichtspunkte an, nach denen sich die Attraktivität eines Angebots bestimmt. Werden mehrere Bewerber als gleich attraktiv eingestuft, ist die Entscheidung anhand der Zusatzkriterien „Vorrang des regional näheren Bewerbers“, „Chance für Neubewerber“ und „Förderung von familienfreundlichen Betrieben“ vorzunehmen.

2. Am 18. September 2012 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, mit dem Fahrgeschäft „Kinder-T...“ zur Mai- und zur Herbstdult 2013 zugelassen zu werden. Ebenfalls am 18. September 2012 ging bei der Antragsgegnerin eine nicht unterzeichnete Bewerbung der Beigeladenen ein, die ihre Zulassung zur Herbstdult 2013 mit einem „K...karussell“ zum Gegenstand hatte.

Die 30 die Gruppe der Kinderfahrgeschäfte betreffenden Bewerbungen für die Maidult 2013 und die 28 diesbezüglichen Bewerbungen für die Herbstdult 2013 wurden von der Antragsgegnerin in einer Liste erfasst, die den Vermerk „Stand 07122012“ trägt. In dieser Liste wurden die einzelnen Bewerbungen anhand der Kriterien „Form“, „Region“, „neu, beliebt“, „Erschein.“ und „Familie“ durch Vergabe der Zeichen „+“, „0“ und „-“ bewertet. Während das K...karussell der Beigeladenen hinsichtlich aller fünf Kriterien ein „+“-Zeichen erhielt, wurde dem Kinder-T... diese Bewertung nur hinsichtlich des Merkmals „Form“ zuerkannt. In der Spalte „Region“ findet sich bei diesem Fahrgeschäft ein „-“-Zeichen, in den Rubriken „neu, beliebt“ und „Erschein.“ jeweils der Vermerk „0“. Die Spalte „Familie“ enthält insoweit – ebenso wie bei den meisten anderen Bewerbern – keine Eintragung.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 übersandte der Leiter des Amtes für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr der Antragsgegnerin die hinsichtlich der einzelnen Bewerbergruppen erstellten Listen dem Leiter des Rechts- und Umweltreferats der Antragsgegnerin. In der Zuleitung wurden der Gang des Auswahlverfahrens dargestellt, die der Auswahl zugrunde gelegten Kriterien referiert und der Bedeutungsgehalt der vorerwähnten Bewertungssymbole erläutert. Ein „+“-Zeichen sei bei einer Einstufung in das erste Drittel der vergleichbaren Bewerbungen vergeben worden; durch die Symbole „0“ bzw. „-“ werde die Einordnung in das mittlere bzw. das letzte Drittel des Bewerberfelds zum Ausdruck gebracht. Das Schreiben vom 10. Dezember 2012 schließt mit dem Satz: „Wir bitten um Prüfung und Zustimmung zu den Auswahlentscheidungen.“ Der Leiter des Rechts- und Umweltreferats verfügte am 13. Dezember 2012 die Rücksendung der Vorlage an das Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr mit dem Bemerken: „Nach Prüfung des Vorschlags und Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen stimme ich der Auswahlentscheidung zu und bitte die Verträge auszufertigen.“

Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 lehnte die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, die Zahl der Bewerber sei wesentlich höher gewesen als der zur Verfügung stehende Platz. Bei dem nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführten Auswahlverfahren sei sie nicht zum Zuge gekommen.

Nachdem die Antragstellerin um eine nachvollziehbare Darlegung aller bei der Auswahlentscheidung angewandten Kriterien gebeten hatte, erließ die Antragsgegnerin am 14. Februar 2013 einen Bescheid, in dem sie u. a. ausführte, innerhalb der Gruppe der Kinderfahrgeschäfte seien für die Herbstdult 2013 eine Reitbahn sowie fünf weitere Schausteller – darunter die Beigeladene – zugelassen worden. Deren K...karussell sei vom Bewegungsablauf her mit dem Fahrgeschäft der Antragstellerin vergleichbar. Es stehe insoweit eine erstmalige Zulassung inmitten; außerdem sei das K...karussell angesichts seiner barocken Außenfassade und seiner ansprechenden Innenbeleuchtung deutlich attraktiver als das Kinder-T...

3. Mit einer am 1. März 2013 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage (Az.: RO 5 K 13.334) erstrebte die aus der Antragstellerin und ihrem Ehemann bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ursprünglich die Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2013 und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die Zulassung des Kinder-T... zur Mai- und zur Herbstdult 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts erneut zu entscheiden.

4. Am 2. April 2013 beantragte die vorbezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin durch eine Entscheidung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie mit dem Kinder-T... zur Mai- und zur Herbstdult 2013 zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trat diesem Rechtsschutzbegehren u. a. mit dem Vorbringen entgegen, am 12. November 2012 habe ein aus dem Umwelt- und Rechtsreferenten, dem Leiter des Amtes für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr und einem Vertreter der zuständigen Sachgebietsleitung bestehendes Gremium alle form- und fristgerecht eingegangenen Bewerbungen mit den beigefügten Unterlagen (einschließlich der Lichtbilder) – getrennt nach den Bewerbergruppen – bewertet und alsdann anhand der Zulassungsbedingungen die Auswahl getroffen. Wären die Bewertungen der Bewerbungen am 12. November 2012 schriftlich festgehalten worden, so hätte eine Bewertungstabelle so ausgesehen wie die Bewertungslisten „Kinderfahrgeschäfte Maidult und Herbstdult“, die die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht als Anlagen 2 und 3 zur Antragserwiderung vom 15. April 2013 übersandt habe.

In diesen Listen wurden die Bewerbungen der fünf bzw. sechs Betriebe, die mit je einem Kinderfahrgeschäft zu den vorgenannten Veranstaltungen zugelassen worden waren, der Bewerbung der Antragstellerin gegenübergestellt. Hierbei wurden die Bewertungssymbole „+++“ („sehr überzeugend“), „++“ („überdurchschnittlich überzeugend“), „+“ („überzeugend“), „0“ („wenig überzeugend“) und „-“ („nicht überzeugend“) verwendet. Die hierbei von der Antragstellerin und der Beigeladenen erzielten Ergebnisse stellen sich hinsichtlich der Herbstdult 2013 wie folgt dar:

Erschei- nungs- bild usw. familien- gerechte faire Preisge- staltung pers. Betriebs-  führung bes. An- ziehungs- kraft kunden- freund- licher Service mangel- freie Zu- sammen- arbeit umwelt- gerechter Betrieb keine Rück- stände Zuver- lässig- keit Zusatz- kriterien Antrag- stellerin 0 + + + + + + + +   Beige- ladene ++ + + + + + 0 + + neu Durch Beschluss vom 23. April 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 123 VwGO ab. Er sei unzulässig, da die Antragstellerseite nicht die Zulassung mindestens eines Konkurrenten mit einer Anfechtungsklage angegriffen habe, obwohl es zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass die Platzkapazität auf beiden Volksfesten erschöpft sei. Unabhängig hiervon sei der Antrag auch unbegründet. Die Antragsgegnerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie die endgültige Vergabeentscheidung bereits am 12. November 2012 getroffen habe. Hieraus erkläre es sich, dass die dem Schreiben vom 10. Dezember 2012 beigefügte Liste keine belastbare Aussage zu den von dem Auswahlgremium herangezogenen Bewertungskriterien enthalte. Die von der Antragsgegnerin gewählte Verfahrensgestaltung sei allerdings nicht unproblematisch, da sie die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung – und damit den Rechtsschutz für übergangene Bewerber – erschwere. Da die Auswahl aufgrund der am 12. November 2012 abgehaltenen Besprechung getroffen worden sei, seien Fehler, die in der unterbliebenen Protokollierung jener Besprechung sowie darin lägen, dass die das Datum „07122012“ tragende Liste die Bewertungskriterien unzutreffend wiedergebe, gemäß Art. 46 BayVwVfG unerheblich, weil sie auf die Sachentscheidung keinen Einfluss gehabt haben könnten. Diese sei materiellrechtlich nicht zu beanstanden, da auf das Kriterium der Attraktivität von Rechts wegen abgestellt werden dürfe und die Antragsgegnerin im Bescheid vom 14. Februar 2013 ihre Bewertung hinsichtlich der Attraktivität der zugelassenen Kinderfahrgeschäfte im Vergleich mit dem Kinder-T... der Antragstellerin ausführlich dargestellt habe. Dass die Antragsgegnerin hierbei willkürlich gehandelt und damit die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten habe, vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Im Rahmen der Antragserwiderung habe die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung sodann verdeutlicht. Problematisch erscheine in der insoweit übermittelten Tabelle allerdings die Bewertung des Kriteriums „familiengerechte faire Preisgestaltung“. Dieses Kriterium sei bei beiden Fahrgeschäften mit „+“ bewertet worden, obwohl der Fahrpreis für das K...karussell 2,-- €, beim Kinder-T... jedoch nur 1,50 € betrage und kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der Leistung beider Fahrgeschäfte bestehe. Sollte das K...karussell aus diesem Grund um eine Stufe herabzusetzen sein, entstehe ein Gleichstand zwischen beiden Bewerbungen. In diesem Fall kämen jedoch die Zusatzkriterien „Vorrang des regional näheren Bewerbers“ und „Chance für Neubewerber“ zum Tragen. Das Verwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass sich der Sitz der Beigeladenen in S..., derjenige der Antragstellerin aber in W... befinde, und dass das K...karussell noch nie zu einer Dult zugelassen worden sei, während die Antragstellerin diese Veranstaltungen bis zum Jahr 2008 sehr häufig beschickt habe.

5. Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragte ursprünglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die Antragstellerin angehört, den Beschluss vom 23. April 2013 aufzuheben und gemäß dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu entscheiden.

Die Auffassung, es bedürfe der Anfechtung der Zulassung mindestens eines Konkurrenten, damit der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig sei, sei nicht mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2002 (1 BvR 1790/00NJW 2002, 3691) vereinbar.

Für die Richtigkeit der Darstellung der Antragsgegnerin, die Auswahlentscheidung sei bereits am 12. November 2012 getroffen worden, gebe es – abgesehen von dem im ersten Rechtszug vorgelegten Auszug aus dem Terminkalender des Leiters des Amtes für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr (er enthält für die Zeit von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr jenes Tages die Eintragung „Auswahl Dult 2013 mit Ref. III“) – keine Hinweise.

Der Annahme des Verwaltungsgerichts, ein etwaiger Verfahrensfehler sei nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, stehe entgegen, dass eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften die Entscheidung in der Sache nur dann offensichtlich nicht beeinflusst haben könne, wenn der Behörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zustehe. Wenn die Antragsgegnerin Anlass gesehen habe, als Anlagen zur Antragserwiderung neue Bewertungstabellen vorzulegen, so gehe sie selbst davon aus, dass für eine Anwendung des Art. 46 BayVwVfG hier kein Raum sei.

Die neuen Bewertungstabellen hätten nicht als ergänzende Ermessenserwägungen nachgeschoben werden können, da sie sich sowohl hinsichtlich der Bewertungssymbole als auch der Bewertungskriterien deutlich von den Erwägungen unterscheiden würden, die dem Schreiben vom 10. Dezember 2012 und der ihm beigefügten Liste zugrunde lägen; ein Auswechseln der Bewertungsmaßstäbe und -kriterien lasse § 114 Satz 2 VwGO nicht zu. Die Antragsgegnerin habe zwar transparente, mit höherrangigem Recht vereinbare Zulassungsbedingungen geschaffen, sie aber nicht in transparenter Weise gehandhabt.

Das K...karussell gehöre dem Stiefvater des Inhabers der Beigeladenen. Die Zulassung dieses Fahrgeschäfts zur Herbstdult 2013 verstoße damit gegen die Nummer 8 der „Betriebs- und Zulassungsvorschriften für Dulten“ der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils, die Beschwerde zurückzuweisen.

In Reaktion auf einen fernmündlichen Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die Antragstellerin angehört, nicht Gewerbetreibende sein könne und sie deshalb nicht beteiligungsfähig im Sinn von § 61 Nr. 2 VwGO sei, dass ferner nur die Antragstellerin – wenngleich unter Beifügung des Namens der vorerwähnten Gesellschaft bürgerlichen Rechts – die Zulassung des Kinder-T... zu den beiden diesjährigen Dulten beantragt hatte, nahm der Ehemann der Antragstellerin die Beschwerde für seine Person zurück. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Mai 2013 erhob die vorbezeichnete Gesellschaft vor dem Verwaltungsgericht ferner Anfechtungsklage gegen die Zulassung der Beigeladenen zu diesen Veranstaltungen. Außerdem ergänzte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren im Beschwerdeverfahren um den Hilfsantrag, die Antragsgegnerin in Abänderung des Beschlusses vom 23. April 2013 zu verpflichten, über ihre Bewerbung für die diesjährige Mai- und Herbstdult mit dem Kinder-T... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Durch Beschluss vom 6. Mai 2013 (Az. 22 CE 13.923) trennte der Verwaltungsgerichtshof das die Herbstdult 2013 betreffende Begehren der Antragstellerin von dem Beschwerdeverfahren ab; gleichzeitig wurde die Beschwerde, soweit sie sich auf die Maidult 2013 bezog, zurückgewiesen. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.

Wegen des dieser Entscheidung nachfolgenden Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten vom 18. Juni 2013 (samt Anlagen), vom 23. Juli 2013 und vom 1. August 2013 verwiesen.

Durch Bescheid vom 9. Juli 2013 erklärte die Antragsgegnerin die Zulassung des K...karussells der Beigeladenen zur Herbstdult 2013 für sofort vollziehbar. Am 8. August 2013 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Zulassung der Beigeladenen zur Herbstdult 2013 wiederherzustellen (dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt mit Schriftsatz der Antragstellerin vom gleichen Tag).

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt. Wegen der von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkte wird auf seine Schriftsätze vom 30. April 2013 und vom 25. Juli 2013 verwiesen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge (einschließlich der Akte des Verfahrens 22 CE 13.923) und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt auch insoweit im Haupt- und im Hilfsantrag ohne Erfolg, als sie die Zulassung der Antragstellerin zur Herbstdult 2013 zum Gegenstand hat.

1. Ebenso wie im Beschluss vom 25. Juli 2011 (22 CE 11.1414BayVBl 2012, 120 Rn. 5) kann es der Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen lassen, ob ein Begehren, mit dem der Veranstalter eines Jahrmarkts im Sinn von § 68 Abs. 2 GewO bzw. eines Volksfests im Sinn von § 60b Abs. 1 GewO gerichtlich zur Zulassung eines gemäß § 70 Abs. 3 GewO unberücksichtigt gebliebenen Bewerbers verpflichtet werden soll, bereits dann abgewiesen werden muss, wenn für den Rechtsschutzsuchenden innerhalb der Gruppe der Anbieter, der er angehört, kein Platz mehr zur Verfügung steht und er nicht zuvor durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage bzw. einen stattgebenden Beschluss nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die Zulassung wenigstens eines erfolgreichen Mitbewerbers beseitigt bzw. sie suspendiert und so „Raum“ für seine eigene Zulassung geschaffen hat. Denn die Antragstellerin könnte mit ihrem Rechtsschutzbegehren auch dann nicht durchdringen, wenn ein solches Erfordernis allgemein oder im konkreten Fall nicht bestehen sollte.

2. Bei der Prüfung der Frage, ob der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) ein Gestalt eines Rechts auf Zulassung zur Herbstdult 2013 oder eines Anspruchs auf Neuverbescheidung ihrer diesbezüglichen Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zusteht, ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Würdigung des form- und fristgerechten Beschwerdevorbringens beschränkt. Im Hinblick auf die durch die Abtrennung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes für die Herbstdult 2013 gewonnene zusätzliche Prüfungszeit hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen mit der Prüfung im Hauptsacheverfahren nahekommender Intensität geprüft.

Außer Betracht zu bleiben hat danach u. a. das Vorbringen der Antragstellerin, mit dem sie die Rechtswidrigkeit der Zulassung der Beigeladenen wegen unterbliebener Unterzeichnung des Bewerbungsformulars sowie deswegen geltend macht, weil es unstatthaft sei, auf die regionale Herkunft eines Bewerbers abzustellen. Ebenfalls nicht gehört werden kann sie mit der Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, wie die aus mehreren Einzelkriterien zusammengesetzten Auswahlgesichtspunkte „Erscheinungsbild“ und „besondere Anziehungskraft“ (erstes und viertes Tiret in Abschnitt II.4 der „Zulassungsbedingungen“) bewertet worden seien, und wie sich diese Merkmale zueinander verhalten würden. Gleiches gilt für ihre Einlassung, es bedürfe einer Gewichtung der Unterkriterien, die durch eine „erläuterte Punktevergabe“ erfolgen könne und die zu den Bewertungen der konkurrierenden Bewerbungen in Bezug gesetzt werden müsse, sowie für die Folgerungen, die nach Auffassung der Antragstellerin aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2003 (4 K 3363/03 – juris) herzuleiten sind. Denn ebenso wie das Argument, auch sie selbst müsse als „Neubewerberin“ behandelt werden, da sie letztmals im Jahr 2008 berücksichtigt worden sei, hat die Antragstellerin all diese Gesichtspunkte erst nach dem 27. Mai 2013 (an diesem Tag endete die Beschwerdebegründungsfrist) vorgebracht, ohne dass etwa Art. 103 Abs. 1 GG eine Durchbrechung der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung rechtfertigen könnte.

3. Fristgerecht – und in der Sache grundsätzlich zutreffend – hat die Antragstellerin demgegenüber darauf verwiesen, dass die Abläufe im Vorfeld der Entscheidung der Antragsgegnerin über die Zulassung von Beschickern der Mai- und der Herbstdult 2013 nicht dem Gebot der transparenten Verfahrensgestaltung entsprachen, auf dessen Beachtung sich die Antragsgegnerin in Abschnitt II.6 der „Zulassungsbedingungen“ zu Recht selbst verpflichtet hat. Denn nicht nur die Kriterien, von denen sich eine Behörde bei Entscheidungen nach § 70 Abs. 3 GewO leiten lässt, müssen transparent und nachvollziehbar sein (NdsOVG, B.v. 17.11.2009 – 7 ME 116/09GewArch 2010, 245/246; VG Gelsenkirchen, B.v. 9.6.2008 – 7 L 581/08 – juris Rn. 14; VG Gießen, B.v. 16.10.2009 – 8 L 2486/09.GI – juris Rn. 10; VG Oldenburg, B.v. 20.6.2013 – 12 B 5090/13 – juris Rn. 21); auch der konkrete Auswahlvorgang selbst muss diesen Erfordernissen genügen (VG Oldenburg, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 21; vgl. zur Unvereinbarkeit einer Vollzugspraxis, in deren Rahmen zu beachtende Auswahlrichtlinien ergänzt oder sonst modifiziert werden, mit dem Transparenzgebot NdsOVG, B.v. 17.11.2009 a.a.O. S. 246). Auch dem Verwaltungsgerichtshof erscheint es nicht ohne weiteres glaubhaft, dass die abschließende Auswahlentscheidung bereits in der Besprechung gefallen sein soll, zu der sich nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin drei ihrer Amtsträger am 12. November 2012 zusammengefunden haben. Die Antragstellerin hat zutreffend geltend gemacht, dass die 890 Bewerbungen, die für die beiden Dulten zusammen eingegangen waren, innerhalb der zwei Stunden, die jene Unterredung gedauert haben soll, keinesfalls mit jener Detailgenauigkeit bewertet werden konnten, wie das nach der Darstellung in der Antragserwiderung vom 15. April 2013 geschehen sein soll und die in den Anlagen 2 und 3 zu jenem Schriftsatz – beschränkt auf (hinsichtlich der Maidult) sechs bzw. (hinsichtlich der Herbstdult) sieben Bewerber aus der Gruppe der Kinderfahrgeschäfte – ihren Niederschlag gefunden habe. Das gälte auch dann, wenn sich eine am 12. November 2012 durchgeführte sachliche Prüfung auf die 670 form- und fristgerecht eingereichten Bewerbungen beschränkt hätte.

Gegen einen solchen Ablauf sprechen auch der Inhalt des Vorlageschreibens vom 10. Dezember 2012 und der Wortlaut des Reskripts vom 13. Dezember 2012. Wenn im erstgenannten Schriftstück die Schwierigkeiten dargestellt wurden, vor die sich der oder die Sachbearbeiter dann gestellt gesehen haben, wenn eine Auswahl zwischen annähernd gleich attraktiven Bewerbungen vorzunehmen war, und der Bedeutungsgehalt der alsdann anzuwendenden Zusatzkriterien einer näheren Konkretisierung zugeführt wurde, so deutet das darauf hin, dass im Schreiben vom 10. Dezember 2012 und den ihm beigefügten Listen die Ergebnisse der Bewertung zusammenfassend dargestellt wurden, die Angehörige des Amtes für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr der Antragsgegnerin zwischen dem Bewerbungsschluss am 10. Oktober 2012 und dem 10. Dezember 2012 vorgenommen haben. Die erfolgte Einholung der Zustimmung derjenigen Leitungsebene, die im Verwaltungsaufbau der Antragsgegnerin dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordnet ist, weist ebenfalls darauf hin, dass erst von da an – nicht aber bereits in einer am 12. November 2012 abgehaltenen Besprechung – der Willensbildungsprozess innerhalb der Antragsgegnerin abgeschlossen war. Bestätigt wird dieser Befund durch die Tatsache, dass die sachbearbeitende Organisationseinheit der Antragsgegnerin erst am 13. Dezember 2012 von vorgesetzter Seite ermächtigt wurde, die Verträge mit den ausgewählten Anbietern abzuschließen. Wäre die definitive Vergabeentscheidung bereits am 12. November 2012 erfolgt, wäre nicht ersichtlich, warum diese Ermächtigung nicht bereits seinerzeit erteilt wurde.

Auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs lassen weder die sich auf die Kinderfahrgeschäfte beziehende Bewertungsliste vom 7. Dezember 2012 noch die Ausführungen im Vorlageschreiben vom 10. Dezember 2012 erkennen, warum die Antragsgegnerin das Kinder-T... der Antragstellerin von der Zulassung zur Herbstdult 2013 ausgeschlossen hat. Die in der Bewertungsliste verwendeten Kriterien „Region“, „neu“ und „Familie“ knüpfen allen erkennbaren Umständen nach an die in Abschnitt II.5 der Zulassungsbedingungen aufgeführten Zusatzkriterien an. Ihnen kommt jedoch nur dann Entscheidungserheblichkeit zu, wenn sich bei der Anwendung des primär maßgeblichen, in Abschnitt II.4 der Zulassungsbedingungen genannten Gesichtspunkts der Attraktivität ein Gleichstand zwischen Bewerbern ergibt. Dessen ungeachtet hat die Antragsgegnerin alle Kinderfahrgeschäfte, für die eine form- und fristgerechte Bewerbung vorlag, anhand der Zusatzkriterien „Region“ und „neu, beliebt“ beurteilt. Dass dem Rückgriff auf die Zusatzkriterien eine Bewertung der Attraktivität vorausgegangen sei, klingt zwar im Schreiben vom 10. Dezember 2010 an. Zu welchem Ergebnis sie im jeweiligen Einzelfall geführt hat, erschließt sich indes weder aus diesem Schriftstück noch aus den Bewertungslisten. In ihnen wird zwar das auch das unter dem ersten Tiret des Abschnitts II.4 der Zulassungsbedingungen genannte Kriterium „Erschein.“ erwähnt. Die Attraktivität eines Angebots hängt nach dem Abschnitt II.4 indes von nicht weniger als neun Gesichtspunkten ab, die ihrerseits zum Teil wieder Unterkriterien umfassen.

Noch unklarer werden die Maßstäbe, von denen sich die Antragsgegnerin ursprünglich hat leiten lassen, dadurch, dass das Kriterium des „Erscheinungsbilds“ im Vorlageschreiben vom 10. Dezember 2012 – abweichend von der dem Abschnitt II.5 der Zulassungsbedingungen zugrunde liegenden Trichotomie – ausdrücklich als (viertes) Zusatzkriterium erwähnt wird, wobei offen bleibt, ob es die Antragsgegnerin nur als solches oder – auch oder ausschließlich – als einen Teilaspekt des primären Auswahlmaßstabs der „Attraktivität“ geprüft hat. Abgewichen ist die Antragsgegnerin von den Zulassungsbedingungen ferner insoweit, als sie das Kriterium „Chancen für Neubewerber“ (es wird in den Bewertungslisten vom 7.12.2012 abgekürzt mit dem Stichwort „neu“ wiedergegeben) um den Gesichtspunkt „beliebt“ ergänzt hat. Wenn im Schreiben vom 10. Dezember 2012 in diesem Zusammenhang ausgeführt wurde, bei der Anwendung des Kriteriums „neu, beliebt“ gelte es, „die Waage zu halten aus Attraktionen und traditionellem Angebot“, so legt das den Schluss nahe, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin damit dem in den Zulassungsbedingungen nicht vorgesehenen Auswahlgesichtspunkt „bekannt und bewährt“ Geltung verschaffen wollte. Dunkel bleibt schließlich, warum das K...karussell der Beigeladenen in der die Kinderfahrgeschäfte betreffenden Bewertungsliste mit Blickrichtung auf das (Zusatz-)Kriterium „Familie“ als im ersten Drittel liegend eingestuft wurde, während sich diese Liste hinsichtlich des Kinder-T... insoweit jeder Aussage enthält, obgleich die Antragstellerin bereits in ihrer Bewerbung nicht nur auf die für dieses Fahrgeschäft am Familien- bzw. Kindertag geltenden Preisermäßigungen, sondern auch auf die von ihr gewährten Rabatte bei der Abnahme mehrerer Chips sowie darauf hingewiesen hatte, dass Eltern die unentgeltliche Mitfahrt gewährt werde.

4. Aus dem Vorgesagten folgt indes nicht, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf besitzt, ihrerseits anstelle der Beigeladenen zur Herbstdult 2013 zugelassen zu werden. Das würde voraussetzen, dass sich aus dem berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringen ergäbe, die von der Antragsgegnerin aufgestellten Zulassungsbedingungen dürften von Rechts wegen nur so ausgelegt werden, dass der Antragstellerin entweder nach dem primär maßgeblichen Kriterium der Attraktivität ihres Fahrgeschäfts oder – bei einem insoweit anzunehmenden Gleichstand mit der Beigeladenen – auf der Grundlage einer rechtskonformen Anwendung der Zusatzkriterien ein Vorsprung vor der Beigeladenen zuerkannt werden müsste. Bereits im Beschluss vom 6. Mai 2013 (22 CE 13.923 – Rn. 17 f.) hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich aus den bis dahin vorgebrachten Angriffen der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine derartige Reduzierung des der Antragsgegnerin bei der Auswahl von Veranstaltungsbeschickern zustehenden Ermessens nicht ergibt. Hieran kann sich bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 27. Mai 2013 schon deshalb nichts geändert haben, weil die Antragstellerseite bis dahin keinen weiteren Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht hat. Aus ihrem späteren Vorbringen lässt sich ein Zulassungsanspruch schon deshalb nicht herleiten, weil diese Ausführungen, soweit in ihnen bisher nicht thematisierte Gesichtspunkte angesprochen werden, nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. Abschnitt II.2 der Gründe dieses Beschlusses).

Eine intransparente Handhabung von Zulassungskriterien, die einen Nachvollzug der behördlichen Entscheidung unter dem Blickwinkel ihrer Rechtmäßigkeit und der pflichtgemäßen Ausfüllung eines bestehenden Ermessensspielraums vereitelt, verleiht dem Betroffenen grundsätzlich nur ein subjektives Recht darauf, dass die Auswahlentscheidung in rechtskonformer Weise erneut durchgeführt wird. Auch ein dahingehender Anspruch steht der Antragstellerin jedoch nicht mehr zu. Denn die Antragsgegnerin hat die Mängel, die dem Auswahlverfahren ursprünglich anhafteten, in der Folgezeit ausgeräumt; die insoweit neu hinzugekommenen Fehler wirken sich nicht auf das Ergebnis aus.

In der die Herbstdult 2013 betreffenden Tabelle, die die Antragsgegnerin als Anlage 3 zur Antragserwiderung vom 15. April 2013 vorgelegt hat, hat sie eine detaillierte Bewertung sowohl der Bewerbung der Antragstellerin als auch derjenigen sechs Kinderfahrgeschäfte vorgenommen, die zur diesjährigen Herbstdult zugelassen wurden. Diese Bewertung orientiert sich hinsichtlich der ihr zugrunde gelegten Kriterien – wie das von Rechts wegen geboten ist – strikt an den neun in Abschnitt II.4 der Zulassungsbedingungen aufgeführten Gesichtspunkten.

Allerdings hat die Antragsgegnerin hierbei ein anderes Gewichtungsschema zugrunde gelegt als dasjenige, das während des Verwaltungsverfahrens angewandt wurde. Dort hat sie sich, um eine Rangfolge zwischen den Bewerbungen herzustellen, an einem dreistufigen Gewichtungssystem orientiert, während im April 2013 ein fünfstufiges Bepunktungsschema herangezogen wurde. Da die Zulassungsbedingungen keine Aussage darüber treffen, wie die einzelnen Auswahlgesichtspunkte zu gewichten sind, hat sich die Antragsgegnerin durch den vorgenommenen „Systemwechsel“ zwar nicht in Widerspruch zu den Vorgaben gesetzt, die sich aus dem Beschluss ihres Verwaltungs- und Finanzausschusses vom 21. März 2007 ergeben. Auch stünde es ihr mangels entgegenstehender Vorgaben der Rechtsordnung frei, das Gewichtungssystem, auf dessen Grundlage sie die in den Zulassungsbedingungen enthaltenen Kriterien anwendet, mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Der Antragsgegnerin ist es aber verwehrt, dass sie innerhalb desselben Auswahlverfahrens zum Einen das aus dem Schreiben vom 10. Dezember 2012 und den ihm beigefügten Listen ersichtliche dreistufige Gewichtungssystem anwendet und zum Anderen das aus der Antragserwiderung vom 15. April 2013 ersichtliche fünfstufige Gewichtungssystem heranzieht.

Ein Bewerber, der im Auswahlverfahren nach § 70 Abs. 3 GewO unterlegen ist und der hiergegen mit Rechtsbehelfen vorgeht, kann nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV verlangen, in Übereinstimmung mit einer tatsächlichen und rechtskonformen Verwaltungsübung behandelt zu werden. Andernfalls bestünde die erhöhte Gefahr, dass ein ihm zustehender Anspruch darauf, dass die getroffene Auswahlentscheidung nachgebessert oder neu vorgenommen wird, dadurch unterlaufen werden könnte, dass – bei gleichbleibenden Bewertungskriterien – ein geändertes Gewichtungssystem angewandt wird, hinsichtlich dessen die Behörde geneigt sein könnte, es so auszugestalten, dass die von ihr getroffene Entscheidung aufrecht erhalten werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das ursprüngliche Gewichtungssystem rechtmäßig war. Davon ist hier auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Einstufung danach, ob eine Bewerbung hinsichtlich der einzelnen Beurteilungskriterien innerhalb des ersten, des mittleren oder des letzten Drittels der zur gleichen Gruppe gehörenden Konkurrenten liegt, vor den Maßstäben der Rechtsordnung keinen Bestand haben kann, wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.

Unter Berücksichtigung der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung kann jedenfalls im Verfahren nach § 123 VwGO nicht angenommen werden, dass die am 15. April 2013 mitgeteilte Bewertung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, hätte die Antragsgegnerin die Fahrgeschäfte der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Rückgriff auf das vorerwähnte dreigliedrige Gewichtungsschema beurteilt.

Aus der Anlage 3 zur Antragserwiderung ergibt sich, dass die Bewerbungen der Antragstellerin und der Beigeladenen in Ansehung von sieben der neun Kriterien, von denen nach den Zulassungsbedingungen die Attraktivität eines Angebots abhängt, nach der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Auffassung der Antragsgegnerin als gleichwertig anzusehen sind. Bei dieser Einschätzung hätte es allen erkennbaren Umständen nach auch dann sein Bewenden gehabt, wenn die Antragsgegnerin das weniger ausdifferenzierte Bewertungsschema angewandt hätte, das den am 7. Dezember 2012 abgeschlossenen Listen und dem Schreiben vom 10. Dezember 2012 zugrunde lag. Auf der Basis des ästhetischen Urteils, zu dem sich die Antragsgegnerin während des gesamten Verfahrens bekannt hat, hätten das Kinder-T... und das K...karussell bei einer Beschränkung auf das Bewertungssystem, das der im Jahr 2012 durchgeführten Auswahl zugrunde lag, hinsichtlich der unter dem ersten Tiret des Abschnitts II.4 der Zulassungsbedingungen zusammengefassten Merkmale sachnotwendig so beurteilt werden müssen, dass das letztgenannte Fahrgeschäft mindestens um eine (ggf. aber sogar um zwei) Stufen besser eingestuft worden wäre als das Kinder-T... Möglich gewesen wären mithin ausschließlich die Vergabe

a) eines Minuspunkts für das Kinder-T... und einer Null für das K...karussell;

b) eines Minuspunkts für das Kinder-T... und eines Pluspunkts für das K...karussell;

c) einer Null für das Kinder-T... und eines Pluspunkts für das K...karussell.

Da dem erstgenannten Fahrgeschäft hinsichtlich des Merkmals „umweltgerechter Betrieb“ nach Auffassung der Antragsgegnerin ein Pluspunkt gebührt, während dem K...karussell insofern nur eine Null zukomme, hätte sich auf der Grundlage der vorstehenden Varianten a) und c) ein Gleichstand beider Bewerbungen hinsichtlich derjenigen Kriterien ergeben, von denen ihre Attraktivität abhängt. Hätte sich die Antragsgegnerin für die Möglichkeit b) entschieden, wäre das Fahrgeschäft der Beigeladenen als das – wenn auch nur geringfügig – attraktivere anzusehen gewesen. Auch geringfügige Vorzüge aber reichen grundsätzlich aus, um eine Auswahlentscheidung zugunsten des besser bewerteten Angebots zu rechtfertigen (BayVGH, B.v. 20.7.2011 – 22 ZB 10.1135BayVBl 2012, 118 Rn. 13).

Hätte die im April des laufenden Jahres vorgenommene Bewertung bei Zugrundelegung des dreiteiligen Beurteilungsschemas zu einem Gleichstand der Bewerbungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unter dem Blickwinkel der „Attraktivität“ geführt, wäre ergänzend auf die Zusatzkriterien zurückzugreifen gewesen. Bereits in der Tabelle, die als Anlage 3 zur Antragserwiderung vorgelegt wurde, hat die Antragsgegnerin insoweit darauf abgestellt, dass es sich bei dem K...karussell um ein „neues“, d.h. bisher noch nicht zu einer Dult zugelassenes Fahrgeschäft handelt. Die Berücksichtigung des Einwands, dass dem Kinder-T... dieses Merkmal ebenfalls zuerkannt werden müsse, weil es letztmals im Jahr 2008 zugelassen worden sei, ist dem Verwaltungsgerichtshof – wie in Abschnitt II.2 der Gründe dieses Beschlusses darlegt – gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO verwehrt. Abgesehen davon ist die diesbezügliche Bewertung der Antragsgegnerin deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die letztmalige Zulassung des Kinder-T... im Jahr 2008 noch nicht so lange zurückliegt und die Erinnerung daran noch nicht so sehr verblasst ist, dass es einem „neuen“ Fahrgeschäft zwingend hätte gleichgestellt werden müssen.

Nach materiellem Recht aber sind die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gehindert, die fehlende Kausalität eines Bewertungsfehlers dann zu berücksichtigen, wenn die „Alternativlosigkeit“ der Bewertung – wie hier – ohne Übergriff in einen der Behörde zustehenden Beurteilungsspielraum festgestellt werden kann, weil sich aufzeigen lässt, dass auf der Grundlage der von ihr aufgestellten Kriterien und in konsequenter Anwendung der von ihr vorgenommenen Bewertungen von Rechts wegen nur ein bestimmtes Ergebnis in Betracht kommt (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83BVerfGE 84, 34/55; BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11.96BVerwGE 105, 328/332 f.).

5. Soweit die Antragstellerin die Berücksichtigungsfähigkeit der von der Antragsgegnerin nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens neu vorgebrachten Gesichtspunkte in Abrede gestellt hat, die den Einwand einer nicht transparenten und nicht nachvollziehbaren Handhabung der Auswahlkriterien entkräften sollen, ist diesem Standpunkt von Rechts wegen nicht zu folgen.

Mit einem Antrag nach § 123 VwGO kann ein Rechtsschutzsuchender nur durchdringen, wenn ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zusteht. Veränderungen der Sach- und Rechtslage, die bis dahin eintreten, sind deshalb grundsätzlich beachtlich. Übt der Träger öffentlicher Gewalt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, ein ihm zustehendes Ermessen zunächst in nicht transparenter und deshalb nicht nachvollziehbarer Weise aus, holt er diese Ermessenserwägungen jedoch bis zur gerichtlichen Entscheidung rechtskonform nach, besteht auch für einen gerichtlichen Ausspruch, durch den die Behörde zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet wird, kein Anlass mehr. Die Frage, ob für eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verfahren nach § 123 VwGO überhaupt Raum ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 22 CE 13.923 – juris Rn. 23), kann deshalb auch in vorliegendem Zusammenhang auf sich beruhen.

§ 114 Satz 2 VwGO stand der Einführung der als Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. April 2013 übersandten Bewertungstabellen sowie der im weiteren Verfahrensfortgang vorgebrachten Gesichtspunkte, aus denen sich nach Auffassung der Antragsgegnerin die höhere Attraktivität des Angebots der Beigeladenen ergibt, nicht entgegen. Wenn diese Vorschrift lediglich ein „Ergänzen“ von Ermessenserwägungen zulässt, so schließt sie es zwar aus, einen Verwaltungsakt, hinsichtlich dessen bis zum Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keinerlei Ermessenserwägungen angestellt wurden, dadurch zu heilen, dass derartige Gesichtspunkte erstmals während des gerichtlichen Rechtsstreits vorgebracht werden. Gegen dieses Verbot hat die Antragsgegnerin vorliegend aber deshalb nicht verstoßen, weil ihr Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr bereits im Schreiben vom 10. Dezember 2012 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich des Ermessenscharakters der zu treffenden Auswahlentscheidung bewusst war (vgl. den vorletzten Absatz jenes Schreibens). Dass über die Zulassung der Bewerber in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu befinden war, wird ferner am Ende des ersten Absatzes des Schreibens festgehalten, das die Antragsgegnerin am 9. Januar 2013 an die Antragstellerin und deren Ehemann gerichtet hat. Erneut auf den Ermessenscharakter der gemäß § 70 Abs. 3 GewO zu treffenden Auswahl hingewiesen hat die Antragsgegnerin im ersten vollständigen Absatz auf Seite 2 des Bescheids vom 14. Februar 2013.

Eine Gegenüberstellung der in diesem Bescheid und im Schreiben vom 15. April 2013 (sowie später) kundgemachten Ermessensgesichtspunkte zeigt ferner, dass die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen – abgesehen von dem Übergang von einem drei- zu einem fünfgliedrigen Gewichtungsschema – in ihrem Kernpunkt identisch geblieben sind (vgl. zu dieser Voraussetzung für ein zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen während eines gerichtlichen Verfahrens Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 114, Rn. 89). Bereits im Bescheid vom 14. Februar 2013 wurden das Erscheinungsbild und die Beleuchtung des K...karussells als „sehr attraktiv“ eingestuft; dies wurde u. a. mit der barocken Gestaltung der Außenfassade begründet. Bereits damals hat die Antragsgegnerin mithin zentral auf jenes Kriterium abgestellt, mit dem auch in der am 15. April 2013 vorgelegten Tabelle die Vorzugswürdigkeit des Fahrgeschäfts der Beigeladenen in erster Linie begründet wurde. Wenn nach Aktenlage bei der Erstellung dieser Tabelle hinsichtlich der Mehrzahl der weiteren Kriterien, von denen nach dem Abschnitt II.4 der Zulassungsbedingungen die Attraktivität eines Angebots abhängt, erstmals entweder überhaupt eine Bewertung vorgenommen oder sie nach außen hin kundgemacht wurde, so handelte es sich hierbei um eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Vervollständigung von Ermessenserwägungen.

Berücksichtigungsfähig wäre das während des Rechtsstreits erfolgte Vorbringen der Antragsgegnerin, das der Behebung der dem Auswahlverfahren anhaftenden Mängel dient, aber auch dann, wenn die durch § 114 Satz 2 VwGO gezogenen Grenzen für ein zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen hierbei teilweise überschritten worden sein sollten. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die erstmals am 9. Januar 2013 kundgemachte Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin für die diesjährige Herbstdult im April 2013 mit gleichbleibendem Ergebnis, aber partiell anderer Ermessensbegründung neu erlassen hätte. Der Neuerlass eines im Klageweg angegriffenen Verwaltungsakts mit dem Ziel, ihm anhaftende formelle Mängel zu beheben, bleibt der öffentlichen Gewalt jedoch unbenommen; dies gilt auch für den hier geltend gemachten Mangel der fehlenden Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung. Insbesondere steht Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG einem solchen Vorgehen nicht entgegen (BVerwG, U.v. 18.5.1990 – 8 C 48.88BVerwGE 85, 163/165 f.; U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92BVerwGE 91, 262/270 f.). Dass sich ein dahingehendes Verbot aus dem einschlägigen Fachrecht ergibt (vgl. zu dieser Schranke BVerwG, U.v. 18.5.1990 a.a.O. S. 166; U.v. 9.12.1992 a.a.O. S. 271), hat die Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht geltend gemacht. Belange des Rechtsschutzsuchenden werden durch die Anerkennung dieser Möglichkeit schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil es ihm unbenommen steht, in Reaktion auf ein derartiges Vorgehen der Gegenseite die Hauptsache für erledigt zu erklären (was für den Fall der Mangelhaftigkeit der bisherigen Bescheidsfassung in der Regel eine Überbürdung der Verfahrenskosten auf den betroffenen Träger öffentlicher Gewalt zur Folge haben wird). Greift der Rechtsschutzsuchende jedoch auch einen Verwaltungsakt, der wegen seiner wesentlich geänderten Begründung als neu erlassen gilt, weiter gerichtlich an, ist sein Rechtsschutzgesuch für den Fall, dass dieser Hoheitsakt sich nunmehr als vollumfänglich rechtmäßig erweist, abzuweisen (BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92BVerwGE 91, 262/272).

6. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Inhaber der Beigeladenen sei nicht Eigentümer des K...karussells, mit dem er sich erfolgreich um eine Teilnahme an der Herbstdult 2013 beworben hat, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, dem Haupt- oder dem Hilfsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Zulassung eines Schaustellers mit einem ihm nicht gehörenden Fahrgeschäft steht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in Widerspruch zur Nummer 8 der von der Antragsgegnerin erlassenen „Betriebs- und Zulassungsvorschriften für Dulten“. Diese Vorschrift untersagt es im Wesentlichen nur, dass ein Veranstaltungsbeschicker den ihm zuerkannten Platz an einen Dritten überlässt. Ein rechtliches Erfordernis, dass eine zugelassene Person zivilrechtlicher Eigentümer der Gegenstände sein muss, mit denen sie während der Veranstaltung Leistungen erbringt, folgt hieraus nicht. Sonst stünde schon ein etwa zur Kreditsicherung eingeräumtes Sicherungseigentum einer Bank am Fahrgeschäft der Zulassung des Betriebsinhabers zwingend entgegen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Um zu verhindern, dass die Antragstellerin wegen der Abtrennung des die Herbstdult 2013 betreffenden Teils des Streitgegenstandes mit nennenswert höheren Kosten belastet wird, als das bei einer einheitlichen Entscheidung über ihr Rechtsschutzbegehren der Fall gewesen wäre, entspricht es pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eröffneten Ermessens, die Summe der Streitwerte der Verfahren 22 CE 13.923 und 22 CE 13.970 auf den Betrag festzusetzen, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend veranschlagt hat. Der Festsetzung gestufter Streitwerte für die Zeit vor und nach dem Ausscheiden des Ehemanns der Antragstellerin aus dem Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da dieser Umstand die Höhe des zu erwartenden Gewinns – hierauf kommt es nach der Empfehlung in Abschnitt 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) für die Streitwertbemessung maßgeblich an – nicht beeinflusst.